BVwG W162 2101414-1

W162 2101414-1Tribunale amministrativo federale20 ott 2016

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Beweislastumkehr, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Flächenabweichung, Fristbeginn, Gutgläubigkeit,<br/>INVEKOS, Irrtum, konkrete Darlegung, Konkretisierung, Kontrolle,<br/>Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Prinzip der Verhältnismäßigkeit, Rückforderung, Unregelmäßigkeiten,<br/>Verhältnismäßigkeit, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden,<br/>Zahlungsansprüche

Testo completo

BVwG W162 2101414-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W162.2101414.1.00

Spruch

W162 2101414-1/9E

W162 2115288-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX, Betriebsnummer 3961877, gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.11.2013, XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 und vom 03.01.2014, XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Am 02.04.2009 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

1.2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, XXXX, wurde dem BF für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 4.002,75 gewährt. Dabei wurden 42,66 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 37,83 ha, ein Minimum Fläche/ZA von 37,68 ha, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 37,68 ha zugrunde gelegt. Es wurde keine Differenzfläche festgestellt.

Begründend wurde ausgeführt, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestgröße nicht erreichten, keine Zahlungen gewährt werden könnten.

2.1. Mit Datum vom 19.03.2010 stellte der BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

2.2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, XXXX, wurde dem BF für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 4.144,51 gewährt. Dabei wurden 42,66 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 38,92 ha, ein Minimum Fläche/ZA von 38,77 ha, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 38,77 ha zugrunde gelegt. Es wurde keine Differenzfläche festgestellt.

Begründend wurde ausgeführt, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestgröße nicht erreichten, keine Zahlungen gewährt werden könnten.

3. Am 22.11.2012 wurde der BF bei der zuständigen Bezirkslandeswirtschaftskammer vorstellig und beantragte eine nachträgliche Korrektur der Mehrfachanträge für die Antragsjahre 2009 bis 2012 dergestalt, dass nunmehr für die XXXX-Alpe (Betriebsstättennr.: XXXX) statt 12,58 nur mehr 11,06 ha beihilfefähige Fläche und für die XXXX (Betriebsstättennr.: XXXX) statt 18,83 ha nur mehr 16,05 ha beantragt werden.

4. Mit Datum vom 24.07.2013 fand auf dem Betrieb des BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde hinsichtlich der Antragsjahre 2009 und 2010 festgestellt, dass die Futterfläche auf der XXXX-Alpe lediglich 10,57 ha und auf der XXXX 12,98 ha beträgt.

5.1. Mit dem Bescheid der AMA vom 14.11.2013, XXXX, wurde dem BF für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in der Höhe von EUR 3.214,51 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 788,24 rückgefordert. Dabei wurden 42,66 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 34,94 ha, ein Minimum Fläche/ZA im Ausmaß von 34,79 ha, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 33,28 ha zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 1,51 ha.

Begründend wurde ausgeführt, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestgröße nicht erreichten, keine Zahlungen gewährt werden könnten.

Begründend wurde ferner auf die durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle vom 24.07.2013 verwiesen. Da Abweichungen von über 3% oder über 2 ha und höchstens 20% festgestellt worden seien, hätte der Beihilfebetrag um das Doppelte der festgestellten Differenzfläche gekürzt werden müssen.

5.2. Mit Schreiben vom 26.11.2013 erhob der BF Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den angeführten Bescheid und brachte im Wesentlichen vor, dass das behördlich ermittelte Flächenausmaß falsch sei. Die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der nötigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und beantragt worden. Es hätte bereits im Jahr 2006 eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden. Er hätte auf die damals ermittelten Ergebnisse vertraut und diese in den folgenden Anträgen übernommen, da keine Änderungen der Natur bzw. der Bewirtschaftungsverhältnisse stattgefunden hätten. Die AMA hätte jedoch die Ergebnisse der früheren Kontrollen im gegenständlichen Bescheid gar nicht berücksichtigt und die Ergebnisse der nunmehrigen Vor-Ort-Kontrolle ungeprüft auf frühere Wirtschaftsjahre übertragen. Dieses Vorgehen sei unsachlich. Des Weiteren seien Landschaftselemente nicht berücksichtigt worden. Den BF träfe kein Verschulden, vielmehr liege ein Irrtum der zuständigen Behörde vor. Durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes ab dem Herbstantrag 2010 bzw. dem Mehrfachflächen-Antrag 2011 und ohne Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse sei es zu Änderungen des Berechnungsergebnisses der relevanten Futterfläche gekommen. Es könne den Antragsteller kein Verschulden treffen, wenn die Behörde falsche Messsysteme verwendet.

Des Weiteren sei der Rückforderungsanspruch bezüglich der zu Unrecht gewährten Beihilfen bereits verjährt, da die Zahlung für das Antragsjahr 2009 bereits am 28.10.2009 zu 70% erfolgt sei und somit mehr als vier Jahre bis zur Zustellung des Abänderungsbescheids am 15.11.2013 vergangen seien.

Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch und daher gleichheitswidrig.

Der BF stellt außerdem den Beweisantrag, die Behörde möge die entsprechenden Prüfberichte sämtlicher betreffender Almen mit einem Luftbild versehen, auf welchem die einzelnen Schläge genau bezeichnet werden und an ihn übermitteln.

Der Berufung sind zwei Schreiben des BF zur Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung seit dem Jahr 2000 auf der XXXX-Alpe und der XXXX, sowie Luftbilder dieser Almen aus dem Jahr 2004 und 2013 angeschlossen.

6.1. Mit dem Bescheid der AMA vom 03.01.2014, XXXX, wurde dem BF für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in der Höhe von EUR 3.266,86 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 877,65 rückgefordert. Dabei wurden 42,66 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von im Ausmaß 35,84 ha, ein Minimum Fläche/ZA im Ausmaß von 35,69 ha, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 33,98 ha zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 1,71 ha.

Begründend wurde ausgeführt, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestgröße nicht erreichten, keine Zahlungen gewährt werden könnten.

Begründend wird ferner auf die angeführte Vor-Ort-Kontrolle verwiesen. Da Abweichungen von über 3% oder über 2 ha und höchstens 20% festgestellt worden seien, hätte der Beihilfebetrag um das Doppelte der festgestellten Differenzfläche gekürzt werden müssen.

6.2. Mit Schreiben vom 28.01.2014 erhob der BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und brachte im Wesentlichen vor, dass das behördlich ermittelte Flächenausmaß falsch sei. Es habe bereits im Jahr 2006 eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden. Er habe auf die damals ermittelten Ergebnisse vertraut und diese in den folgenden Anträgen übernommen, da kein Hinweis vorliege, dass diese amtliche Flächenfeststellung fehlerhaft sei. Die AMA habe jedoch die Ergebnisse der früheren Kontrollen im gegenständlichen Bescheid gar nicht berücksichtigt und die Ergebnisse der nunmehrigen Vor-Ort-Kontrolle ungeprüft auf frühere Wirtschaftsjahre übertragen. Dieses Vorgehen sei unsachlich. Durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes ab dem Herbstantrag 2010 bzw. dem Mehrfachflächen-Antrag 2011 und ohne Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse sei es zu Änderungen des Berechnungsergebnisses der relevanten Futterfläche gekommen. Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei nicht erkennbar gewesen, weil die Vor-Ort-Kontrolle mithilfe eines gegenüber dem zum Zeitpunkt der Digitalisierung verfügbaren neueren Luftbildes durchgeführt wurde, auf dem bestimmte Änderungen ersichtlich sind, die in der Natur nicht ohne weiteres erkennbar waren. Der Hutweide-N-Faktor sei erst 2011 eingeführt worden. Es könne daher keine Rückrechnung bis zum Jahr 2009 erfolgen. Ihn treffe also kein Verschulden, vielmehr liege ein Irrtum der zuständigen Behörde vor.

Es seien außerdem Zahlungsansprüchen zu Unrecht als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen und somit nicht berücksichtigt worden.

Darüber hinaus sei der Rückforderungsanspruch bezüglich der zu Unrecht gewährten Beihilfen bereits verjährt.

Der Berufung sind zwei Schreiben des BF zur Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung seit dem Jahr 2000 auf der XXXX-Alpe und der XXXX, sowie Luftbilder dieser Almen aus dem Jahr 2004 und 2013 angeschlossen.

7. Am 30.01.2014 langten bei der AMA zwei Schreiben der Landwirtschaftskammer Tirol ("Bestätigung gemäß Task Force Almen") bezüglich der XXXX-Alpe ein, mit denen für die Antragsjahre 2009 und 2010 bestätigt wurde, dass die jeweiligen Almfutterflächen im Rahmen einer amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach Vorgaben der AMA ermittelt worden und die Flächenabweichungen dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen seien.

8. Die Beschwerden samt bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 20.02.2015 für das Antragsjahr 2009 und am 05.10.2015 für das Antragsjahr 2010 zur Entscheidung vorgelegt.

9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.05.2016 wurde der Beschwerdeführer zur Stellungnahme dahingehend ersucht, weshalb er sich in seinen Beschwerden auf die im Oktober 2006 stattgefundene Vor-Ort-Kontrolle sowie auf sein Vertrauen in deren Ergebnis beziehe, wenngleich er im Gegensatz dazu in den Jahren 2006-2010 für die XXXX-Alpe eine geringere Fläche und für die XXXX eine minimal größere Fläche beantragt hatte. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den Beschwerdeführer um Stellungnahme sowie um die allfällige Angabe von Gründen, z.B. Änderungen in der Natur bzw. Bewirtschaftungssituation. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer um Erklärung dahingehend ersucht, weshalb er im Jahre 2012 eine Korrektur seiner Beantragung vorgenommen hatte und weiters, inwieweit sein Vertrauen in die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2006 trotz dieser Abweichung in der Beantragung gegeben sei.

10. Am 13.06.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Zur XXXX führte der Beschwerdeführer aus, dass im Jahr 2006 aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle eine Almfutterfläche von 13,40 ha festgestellt worden sei. Im Jahr 2007 hätte der Beschwerdeführer nur noch 12,58 ha beantragt, da aufgrund der Steilheit ein Futterflächenschlag im Westen der Alm aus der Nutzung genommen worden sei, die Futterfläche sei deshalb den Gegebenheiten angepasst worden, um eine korrekte Beantragung der Fördermittel sicherzustellen. Zur XXXX führte der Beschwerdeführer an, dass im Jahr 2007 umfangreiche Holzschlägerarbeiten auf einem angrenzenden Grundstück durchgeführt durchgeführt wurden. Im Zuge dieser Arbeiten seien auch einige Bäume auf seinem Grundstück entfernt worden, weshalb der Überschirmungssatz anzupassen gewesen sei. Im Jahr 2012 sei eine Korrektur der Almfutterflächen durchgeführt worden, da er die Verhängung von Strafen verhindern wollte.

11. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der belangten Behörde die Stellungnahme des Beschwerdeführers im Zuge des Parteiengehörsgemäß § 45 AVG.

Am 01.08.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme der belangten Behörde ein. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach dieser auf die Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2006 vertraut hätte, wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer selbst bei beiden verfahrensgegenständlichen Almen in den folgenden Antragsjahren 2007-2010 eine andere als die bei der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2006 ermittelte Futterfläche beantragt hat. Demnach hätte auch der Beschwerdeführer die rückläufige Futterflächenentwicklung auf beiden Almen berücksichtigt. Deshalb sei aus Sicht der AMA das Zugrundelegen der Feststellungen der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2013 auf die Vorjahre im Zuge eines historischen Prüfberichts gerechtfertigt. Da der Antragsteller die festgestellten Futterflächen nicht übernommen hätte, könne von einem Vertrauen auf das amtliche Ergebnis nicht ausgegangen werden.

Zur Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen wurde ausgeführt, dass eine Berücksichtigung bis zu 6% beim Almflächen erfolge, bei denen der NLN-Faktor 100% betrage. Dabei könne die Almfutterfläche zur Gänze als beihilfefähige Fläche anerkannt werde. Bei den übrigen NLN Kategorien seien die 6% Landschaftselemente bereits bei Festlegung des NLN-Faktors berücksichtigt. Eine gesonderte Anerkennung von Landschaftselementen auf Almen bis zu 6% würde eine doppelte Berücksichtigung bedeuten.

Hinsichtlich des vom BF vorgebrachten Irrtums der Behörde im Sinne des Artikel 80 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 aus, da sich die Messsysteme geändert hätten, wurde ausgeführt, dass die Beschwerde keine konkreten Angaben enthalte, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten. Darüber hinaus wurde auch darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung, nur die tatsächlich genutzte Fläche zu beantragen, ausgehend vom Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragen Flächenausmaße trifft, beim Almbewirtschafter liege. Somit liege es in Zweifelsfällen auch in der Verantwortung des Almbewirtschafters, den Überschirmungsgrad selbst (oder durch Beauftragte) allenfalls auch durch Beiziehung eines Sachverständigen zu ermitteln (vgl. VwGH vom 16.11.2011, Zl. 2011/17/0145).

Zur Verjährung wurde ausgeführt, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beträgen nicht gelte, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren habe, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als vier Jahre vergangen seien. Es sei demnach im Einzelfall zu prüfen, ob im konkreten Fall ein entsprechendes Vertrauen durch die AMA geschaffen wurde. Die Behauptung, dass eine Antragstellung nach bestem Wissen und Gewissen erfolgte, sei jedoch sicher nicht ausreichend. Der Antragsteller habe selbst für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben Sorge zu tragen.

Zum Beweisantrag des Beschwerdeführers, die entsprechenden Schläge sämtlicher Almen unter Berücksichtigung der jeweiligen NLN-Faktoren in entsprechender Form zur Stellungnahme zu übermitteln, verwies die beleidigte Behörde auf das e-AMA.

Weiters führte die belangte Behörde näher aus, dass die "Task Force Bestätigung" für die Alm XXXX für das Jahr 2009 nicht berücksichtigt worden sei, da für diese Alm keine Sanktion verhängt wurde. Im Zuge der VOK vom 24.07.2013 sei eine Differenz von 0,49 ha ermittelt worden. Diese Differenz sei bei der Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie 2009 jedoch nicht berücksichtigt worden, es sei nicht von einer ermittelten Fläche von 10,57 ha sondern von 11,06 ha ausgegangen worden, da die Abweichung von 0,49 ha innerhalb der Toleranz liege. Im Antragsjahr 2010 sei vom selben Sachverhalt auszugehen. Die ermittelte Differenz der VOK auf dieser Alm liege innerhalb der Toleranz und wird daher nicht berücksichtigt. Zur Alm XXXX sei lediglich für das Antragsjahr 2013 eine Bestätigung eingereicht worden. Diese sei positiv berücksichtigt worden. Da in den Jahren 2009 und 2010 vom Almobmann verabsäumt worden sei, eine "Task Force Bestätigung" an die AMA zu übermitteln, sei die Sanktion in diesen zwei Jahren nicht aufgehoben worden, und sei eine Differenzfläche von 1,51 ha berücksichtigt worden.

12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.08.2016 wurde der Beschwerdeführer im Zuge des Parteiengehörs gem. § 45 AVG von der Stellungnahme der belangten Behörde in Kenntnis gesetzt und wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von 2 Wochen Stellung zu nehmen.

Bis dato langte keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist Bewirtschafter der Almen XXXX-Alpe (Betriebsstättennr.: XXXX) und XXXX (Betriebsstättennr.: XXXX).

Bei einer Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2006 wurde bezüglich der XXXX-Alpe eine Almfutterfläche von 13,40 ha und bezüglich der XXXX eine Almfutterfläche von 18,69 ha ermittelt.

Für die Jahre 2006 bis 2008 wurden bezüglich der beiden Almen des BF folgende Almfutterflächen beantragt:

XXXX Alpe

XXXX

2006

13,74 ha

18,69 ha

2007

12,58 ha

18,83 ha

2008

12,58 ha

18,83 ha

Für die beschwerdegegenständlichen Antragsjahre beantragte der BF die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2009 für Flächen im Ausmaß von 37,83 ha (davon 21,84 ha Almfutterfläche) und die Einheitliche Betriebsprämie 2010 für 38,92 ha (davon 23,10 ha Almfutterfläche). In diesen Jahren standen ihm jeweils 42,66 Zahlungsansprüche zur Verfügung.

Am 22.11.2012 wurde der BF bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer vorstellig und beantragte eine nachträgliche Korrektur der Mehrfachanträge für die Antragsjahre 2009 bis 2012 dergestalt, dass nunmehr für die XXXX-Alpe statt 12,58 nur noch 11,06 ha beihilfefähige Fläche, und für die XXXX statt 18,83 ha nur noch 16,05 ha beantragt werden.

Mit Datum vom 24.07.2013 fand auf dem Betrieb des BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde festgestellt, dass im Jahr 2009 die Futterfläche auf der XXXX-Alpe statt der beantragten 12,58 ha nur 10,57 ha und auf der XXXX statt der beantragten 18,83 ha nur 12,98 ha betrug.

Festgestellt wird, dass das Vertrauen des BF in die Ergebnisse der VOK 2006 nicht gegeben ist.

Festgestellt wird weiters, dass die "Task Force Bestätigungen" für die XXXX-Alpe für die Jahre 2009 und 2010 nicht berücksichtigt wurden, da für diese Alm keine Sanktion verhängt wurde. Zur XXXX wird festgestellt, dass lediglich für das Antragsjahr 2013 eine Bestätigung eingereicht wurde, jedoch nicht für die Jahre 2009 und 2010.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden nicht bestritten. Auch die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2013 wurden vom BF nicht substantiiert bestritten und werden der gerichtlichen Entscheidung daher zugrunde gelegt.

Zur Feststellung, dass das Vertrauen des BF in die Ergebnisse der VOK 2006 nicht gegeben ist, gelangt das Bundesverwaltungsgericht unter Einbeziehung der Stellungnahme des BF vom 13.06.2016, der Stellungnahme der AMA vom 01.08.2016, durch Einsicht in die Unterlagen der VOK 2006 sowie in die Dokumente der AMA zu den beantragten Flächen 2006-2013. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer selbst bei beiden Almen in den Antragsjahren nach 2006 eine andere als die bei der Vor-Ort-Kontrolle 2006 ermittelte Futterfläche beantragt hat. Für das Bundesverwaltungsgericht ist die Annahme eines Vertrauens auf die Vor-Ort-Kontrolle 2006 deshalb nicht glaubwürdig, da der Beschwerdeführer die festgestellten Daten nicht übernommen hat. Deshalb ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer auf das amtliche Ergebnis aus dem Jahr 2006 tatsächlich vertraut hätte. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit der belangten Behörde plausibel, dass auch der Beschwerdeführer die rückläufige Futterflächenentwicklung auf beiden Almen berücksichtigt hat. Im Widerspruch zum Parteiengehör des Beschwerdeführers vom 13.06.2016 stehen auch dessen Angaben in der Beschwerde, in welcher er angeführt hatte, dass bei der Vor-Ort-Kontrolle 2006 hinsichtlich der XXXX-Alpe eine Almfutterfläche von 12,58 ha festgestellt worden sei. Dies widerspricht dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2006 und der Aktenlage. Vielmehr bezieht sich der in der Beschwerde angegebene Betrag von 12,58 ha auf die vom Beschwerdeführer beantragte Almfutterfläche ab dem Jahr 2007. Das Bundesverwaltungsgericht kommt beweiswürdigend zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer sohin nicht auf die Vor-Ort-Kontrolle 2006 mit einem Ergebnis von 13,40 ha vertraut hat, sondern vielmehr selbst seine Futterflächen angepasst und einen anderen Betrag beantragt hat. Dasselbe ergibt sich aus dem Vorbringen und der Beantragung des Beschwerdeführers hinsichtlich der XXXX, wobei er in seiner Beschwerde noch angegeben hatte, es wäre bei der Vor-Ort-Kontrolle 2006 eine Almfutterfläche von 18,83 ha festgestellt worden. Vielmehr ergibt sich aus der Aktenlage, dass bei der Vor-Ort-Kontrolle 2006 18,69 ha festgestellt wurden, der Beschwerdeführer jedoch schon ab dem Jahr 2007 eine Almfutterfläche von 18,83 ha beantragt hatte. Auch hier kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer sohin nicht auf die Vor-Ort-Kontrolle 2006 vertraut hat.

Beweiswürdigend ist zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13.06.2016 auszuführen, dass seine Ausführungen hinsichtlich der veränderten Bewirtschaftung insgesamt nicht glaubwürdig sind. Während er in seiner Beschwerde vom 26.11.2013 noch ausgeführt hatte, dass er sich auf die Vor-Ort-Kontrolle 2006 verlassen hätte, und in der Natur und Bewirtschaftung keine Änderungen stattgefunden hätten, führte er in seiner Beschwerde vom 28.01.2014 an, dass bei der Digitalisierung die Antragsfläche verringert wurde, weil eine Neubildung von Schlägen mit unterschiedlichen NLN- und Überschirmungsstufen erfolgt sei. Im Zuge des Parteiengehörs vom 13.06.2016 gab er an, dass aufgrund der Steilheit der XXXX-Alm ein Teil aus der Nutzung genommen worden wäre, während bei der XXXX Holzschlägerungsarbeiten zu einer Anpassung des Überschirmungssatzes geführt hätten. Beweiswürdigend ist diesbezüglich auszuführen, dass diese Einwände nicht substantiiert, teilweise widersprüchlich und nicht nachvollziehbar sind. Es obliegt in Zweifelsfällen dem Almbewirtschafter, den Überschirmungsgrad selbst oder durch Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln (VwGH vom 16.11.2011, Zl. 2011/17/0145), sowie weiters, konkrete Angaben zu Abweichungen und neuen NLN-Faktoren zu machen. Es besteht insgesamt die Verpflichtung, nur die tatsächlich genutzte Fläche zu beantragen.

Abschließend ist beweiswürdigend auszuführen, dass der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, sich zur Stellungnahme der belangten Behörde vom 27.07.2016 zu äußern, nicht Gebrauch gemacht hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

a.) Maßgebliche Rechtsgrundlagen

Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß Art 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. Nr. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die aufgrund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

In der Sache selbst:

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

(2) a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung

[...],

erhalten haben.

[...].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

[...]."

Für das Antragsjahr 2009:

Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004:

"Artikel 2

Definitionen

[...]

(22) "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

[...].

Artikel 11

Einreichung des Sammelantrags

Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[...].

Artikel 30

Bestimmung der Flächen

1. Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit geeigneten Mitteln bestimmt, die von der zuständigen Behörde festgelegt werden und eine mindestens gleichwertige Messgenauigkeit wie die nach den einzelstaatlichen Vorschriften durchgeführten amtlichen Messungen gewährleisten müssen. Die zuständige Behörde kann eine Toleranzmarge festlegen, die folgende Werte nicht überschreiten darf:

a) bei Parzellen von weniger als 0,1 ha einen auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von 1,5 m,

b) bei anderen Parzellen 5 % der Fläche der landwirtschaftlichen Parzelle oder einen auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.

Die Toleranzmarge nach Unterabsatz 1 gilt nicht für Ölbaumparzellen, deren Fläche entsprechend Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 in Oliven-GIS-ha berechnet wird.

2. Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt. Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten.

Die Mitgliedstaaten können nach vorheriger Mitteilung an die Kommission eine größere Breite als zwei Meter zulassen, wenn die betreffenden Flächen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen bei der Festsetzung der Erträge der betreffenden Regionen berücksichtigt wurden.

3. Über die Bestimmungen des Absatzes 2 hinaus sind bei den zur Betriebsprämienregelung angemeldeten Parzellen alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 5 und Anhang IV derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.

4. Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt.

Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

1. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

2. Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche so wird, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse aufgrund der tatsächlich ermittelten Fläche, für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

3. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...]

Artikel 51

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

1. M4 Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

[...]

Artikel 68

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

1. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

[...]

Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

1. Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

2. Die Mitgliedstaaten können beschließen, den zu Unrecht gezahlten Betrag wiedereinzuziehen, indem sie den entsprechenden Betrag von Vorschüssen oder Zahlungen abziehen, die der betreffende Betriebsinhaber nach Erlass des Rückforderungsbescheids im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß den Titeln III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhält. Der Betriebsinhaber kann diesen Betrag jedoch zurückzahlen, ohne den Abzug abzuwarten.

3. Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet.

Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.

4. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

5. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

6. Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

[...]"

INVEKOS-GIS-Verordnung, BGBl. II Nr. 335/2004

"Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag

§ 5. (1) Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag erfolgen ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Nicht beihilfefähige Flächen wie insbesondere für Weg- oder Gebäudeflächen sind von der Grundstücksfläche abzuziehen, ebenso Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist.

(2) Landschaftsmerkmale im Sinne des Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gelten unbeschadet beihilfenspezifischer Regelungen dann als Teil der tatsächlich genutzten Fläche, wenn sie insbesondere eine Breite von zwei Metern oder im Verhältnis zur Gesamtfläche des Feldstücks eine signifikante Größe nicht überschreiten.

[...]

Die Hofkarte

Definition

§ 8. Die Hofkarte ist eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage. Dabei sind auf Orthophotobildern von den landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs jedenfalls ersichtlich gemacht:

1. der graphische Datenbestand der einzelnen Grundstücke laut DKM (Grenzen, Nummern, Nutzungslinien und Nutzungssymbole);

2. die Feldstücksgrenzen aufgrund von Digitalisierungen im Auftrag des Antragstellers bzw. bei deren Fehlen ein Vorschlag für eine Feldstücksbildung anhand der letzten Antragstellung vor Erstellung der Hofkarte.

Verwendung

§ 9. (1) Die Hofkarte dient dem Antragsteller als Hilfsmittel bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilfenrelevanter Flächen.

(2) Die Hofkarte ist von der Agrarmarkt Austria für Vor-Ort-Kontrollen heranzuziehen.

Zugriff

§ 10. (1) Die Agrarmarkt Austria übermittelt allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte. Dabei kann sie sich beauftragter Stellen bedienen. Betriebsinhabern, die zu diesem Zeitpunkt keinen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, wird erstmals nach der nächsten von ihnen durchgeführten Antragstellung die Hofkarte übermittelt."

für das Antragsjahr 2010:

Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:

" Artikel 2

Begriffsbestimmungen

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

[...]

Artikel 11

Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[...]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.

[...]

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

[...]

Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...]

Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfegewährt.

[...]

Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhabersachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

[...]

Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: VO (EG) 2988/95):

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist.

INVEKOS-GIS-V 2009, BGBl. II Nr. 338/2009

"Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag

§ 5. (1) Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag erfolgen ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist jene tatsächlich genutzte Fläche, von der die jeweils nicht beihilfefähigen Flächen wie insbesondere Weg- oder Gebäudeflächen, Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern abgezogen sind, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist. Die beihilfefähige Fläche kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.

(2) In Regionen, in denen bestimmte Charakteristika traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- und Nutzungspraktiken sind, gilt die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche, wenn sie eine Breite von zwei Meter nicht überschreitet. Landschaftsmerkmale gelten unbeschadet beihilfenspezifischer Regelungen dann als Teil der tatsächlich genutzten Fläche, wenn sie im Verhältnis zur Gesamtfläche des Feldstücks eine signifikante Größe nicht überschreiten.

[...]

Hofkarte

Definition und Erstellung

§ 8. Die Hofkarte ist eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage. Dabei sind auf Orthophotobildern von den landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs jedenfalls die Grenzen der Grundstücksanteile am Feldstück (Referenzparzelle) ersichtlich gemacht durch:

1. den graphischen Datenbestand der einzelnen Grundstücke laut DKM (Grenzen, Nummern, Nutzungslinien und Nutzungssymbole) sowie

2. die Grenzen der Feldstücke.

Mitwirkung des Antragstellers

§ 9. (1) Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die Agrarmarkt Austria oder beauftragte Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers digital zu ermitteln.

(2) Stimmt das gemäß §§ 4 und 5 identifizierte Flächenausmaß nicht mit dem Flächenausmaß überein, das bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelt wird, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Fläche berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der unrichtigen Identifizierung keine Schuld trifft.

Verwendung

§ 10. (1) Die digitalen Daten der Hofkarte dienen dem Antragsteller und der Zahlstelle als Grundlage bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilferelevanter Flächen.

(2) Die digitalen Daten der Hofkarte sind von der Zahlstelle für die Verwaltungskontrolle und für Vor-Ort-Kontrolle heranzuziehen.

(3) Die Orthophotodaten dienen jedenfalls als Hilfsmittel.

Zugriff

§ 11. (1) Die Agrarmarkt Austria übermittelt allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte. Dabei kann sie sich beauftragter Stellen bedienen. Betriebsinhabern, die zu diesem Zeitpunkt keinen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, wird erstmals nach der nächsten von ihnen durchgeführten Antragstellung die Hofkarte übermittelt.

(2) Ein elektronischer Zugriff des Antragstellers auf die Daten der Hofkarte samt Internetapplikation ist sicherzustellen."

b) Daraus folgt für die eingebrachten Beschwerden:

Zum Spruchpunkt A)

1. Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf die Antragsjahre 2009 und 2010 eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche von über 3 % bzw. über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt. Sie ist zur Gänze auf Flächendifferenzen auf den betroffenen Almen zurückzuführen. Daher war der Beihilfebetrag gemäß Art. 51 Abs. 1 der VO (EG) 796/2004 bzw. Art. 58 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 um das Doppelte der Differenzfläche zu kürzen.

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme erfolgt, sodass die Behörde verpflichtet war, die dem korrigierten Antrag zugrunde liegende Futterfläche zugrunde zu legen. Eine neuerliche Änderung des Beihilfeantrages kommt nicht in Frage, da bereits eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt wurde.

Der BF bringt nichts Konkretes gegen die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2013 vor und stellt auch nicht substantiiert dar, inwiefern die Umlegung des Ergebnisses dieser Kontrolle auf die Jahre 2009 und 2010 unzutreffend sein sollte. Die Einwendung in der Beschwerde des BF, dass die Übertragung der Ergebnisse der letzten Kontrolle auf frühere Wirtschaftsjahre "unsachlich" sei, wurde vom BF in seiner Beschwerde weder inhaltlich konkret dargestellt, noch begründet, und stellt sich dies für das Bundesverwaltungsgericht als pauschale nicht substantiierte Behauptung dar.

2. Nach Art. 68 Abs. 1 der VO (EG) 796/2004 bzw. Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 finden die in Kapitel I der jeweiligen Verordnungen vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse (zu denen auch jene nach Art. 51 der VO (EG) 796/2004 und Art. 58 der VO (EG) 1122/2009 gehören) keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen.

Er hat zwar in seiner Beschwerde und Stellungnahme vorgebracht, dass er nach bestem Wissen vorgegangen sei und somit in diesem Zusammenhang sein Verschulden bezüglich der unzutreffenden Flächenangaben bestritten. Diesen Nachweis hat der Beschwerdeführer jedoch nicht erfolgreich erbracht. Die nicht näher untermauerte Behauptung des gewissenhaften Vorgehens vermag die Differenz seiner Angaben zur tatsächlichen Flächennutzung nicht erklären und vermag schon gar nicht vor dem Hintergrund der Beweislastumkehr des Art. 68 Abs. 1 der VO (EG) 796/2004 bzw. des Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 sein mangelndes Verschulden darzulegen.

Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall in den Antragsjahren nach 2006 eine jeweils andere als die bei der Vor-Ort-Kontrolle 2006 ermittelte Futterfläche beantragt. Der Beschwerdeführer hat die rückläufige Futterflächenentwicklung auf beiden Almen selbst berücksichtigt, somit kann nicht von einem Vertrauen auf das amtliche Ergebnis 2006 ausgegangen werden.

Gründe für eine Abstandnahme von der Rückforderung sind sohin nicht ersichtlich.

3. Dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist die Judikatur des EuGH und ihm folgend des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegen zu halten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH 11.4.2011, 2007/17/0035, EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, EuGH 6.7.2000, Rs C-356/97 Molereigenossenschaft Wiedergeltingen, EuGH 11. 7. 2002, Rs C-210/00 Käserei Champignon Hofmeister, und EuGH 11.3.2008, Rs C-420/06 Jager).

Zur Frage der Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Beträgen ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in 80 Abs. 1 VO 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 9.9.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.

Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 80 Abs. 3 VO 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt hier jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass der BF vor der Antragstellung dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm - insbesondere auch im Zuge des Parteiengehörs - nicht belegt.

4. Die Beschwerdebehauptung, es liege ein Irrtum der Behörde durch Änderung von Messsystem bzw. Messgenauigkeit vor, weil es ab dem Mehrfach-Antrag-Flächen 2011 zu einer Umstellung des Messsystems von dem bis dahin geltenden System unter anderem mit 30 %-Schritten ("Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung unter anderem mit 10 %-Schritten gekommen sei, trifft nicht zu. Es trifft auch nicht zu, dass sich die relevante Futterfläche allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert habe.

Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").

Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten LN-Faktors (= die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem BF ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2013 beruhen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort. Die Beschwerde enthält keine konkreten Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf die Verpflichtung, nur die tatsächlich genutzte Fläche zu beantragen. Die Verantwortung für die Richtigkeit der beantragten Flächenausmaße obliegt dem Almbewirtschafter. Somit liegt es im Zweifel auch in der Verantwortung des Almbewirtschafters, den Überschirmungsgrad selbst bzw. durch Sachverständige zu ermitteln.

Ein Irrtum der Behörde ist nicht erkennbar.

5. Nach Art. 34 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass bestimmte Landschaftsmerkmale, die traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, auf die Nutzfläche angerechnet werden. Dabei dürfen diese aber eine von dem Mitgliedstaat zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigen. Die Verordnung bedenkt hier insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern. Darüber hinaus sind nach Art. 34 Abs. 3 Landschaftsmerkmale, die in bestimmten, dem Umwelt- und Landschaftsschutz dienenden EU-Verordnungen genannt sind oder Bestandteil des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle. Diese Bestimmungen schließen Landschaftselemente auf Almen nicht aus. Dabei ist aber zu bedenken, dass das auf den gegenständlichen Fall anwendbare unionsrechtliche Regelwerk für die Besonderheiten der Almen auch keine Vorkehrungen trifft. Art. 34 Abs. 4 dieser Verordnung legt allgemein fest, dass mit Bäumen bestandene Flächen nur insoweit beantragt werden können, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Die Arbeitsunterlage der Kommission vom 9.3.2005, AGRI/60363/2005, legt diese Bestimmung dahingehend aus, dass eine Baumdichte von 50 Bäumen/ha eine Anerkennung als Futterfläche in der Regel ausschließt. Ausnahmen sind danach von den Mitgliedstaaten im Vorhinein festzulegen.

Die Gewährung einer Beihilfe ist in Österreich auch für baumbestandene Flächen auf Almen dadurch möglich, dass die gesamte als Futterfläche prinzipiell taugliche Almfläche beihilfefähig ist, davon jedoch in gröberen Schritten die möglichst präzise abgeschätzte nicht futterfähige Fläche pauschal abgezogen wird. Dieses "Pro-Rata-System" scheint eine zulässige Möglichkeit zu sein, die tatsächliche Futterfläche auf Almen mit vertretbarem Aufwand zu bestimmen. Die Zulässigkeit dieses Systems wird auch in Arbeitsdokumenten der EU-Kommission und in der neuen EU-Gesetzgebung (Art. 10 und Erwägungsgrund 13 der VO [EU] 640/2014) bestätigt.

Gleichzeitig scheint aber die zusätzliche - präzise - Ermittlung bestimmter Landschaftselemente in diesem System nicht möglich zu sein, da diese Methode damit arbeitet, dass gerade nicht einzelne Elemente in Abzug bzw. Anrechnung gebracht werden. Wie der Wortlaut der Richtlinie nahelegt, ist bei den Landschaftsmerkmalen an genau abgrenz- und messbare, sich von der umgebenden Futterfläche deutlich abhebende Elemente gedacht. Selbst Wege, Gebäude oder Teiche, die scharf abgrenzbar sind, bilden bei den Almen Teil der Referenzparzelle und werden nicht von vornherein ausgeschieden, selbst ihre Berücksichtigung erfolgt pauschal im Rahmen des Pro-Rata-Systems. Es ist das Wesen einer Alm, dass sie - im Gegensatz zum klassischen Heimbetrieb - aus einer Vielzahl an Elementen besteht, die die Berglandschaft strukturieren und in besonderer und eigenartiger Weise gestalten. So sind üblicherweise etwa Einzelbäume, Baumgruppen und Vernässungszonen mit vielgestaltigem Bewuchs vorhanden. Gerade die regelmäßig anzutreffenden Einzelbäume und Baumgruppen werden im Rahmen des Pro-Rata-Systems beim Überschirmungsgrad in großzügiger Weise berücksichtigt, wenn etwa bei einem Überschirmungsprozentsatz von bis zu 20% dennoch 100% Futterfläche anerkannt werden. Dies übersteigt den in Österreich nunmehr allgemein festgelegten Prozentsatz von 6% bei Weitem. Soweit aber darüber hinaus nach Art. 34 Abs. 3 VO (EG) 796/2004 einzelne Elemente, die nach den angeführten Rechtsvorschriften dem Natur- und Landschaftsschutz dienen, dennoch berücksichtigbar wären, läge es jedenfalls am Antragsteller, das Bestehen solcher Elemente möglichst präzise ins Treffen zu führen und diese zu verorten.

§ 4 Abs. 3 lit. d INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 330/2011, wonach Landschaftselemente bei Almen und Hutweiden nur auf Teilflächen berücksichtigt werden können, bei denen kein Abzug von Ödland und überschirmten Flächen zu erfolgen hat, spiegelt diese Überlegungen wider. Zwar ist diese Verordnung gem. ihrem § 10 auf den Antrag des BF noch nicht anzuwenden, doch ist darin ein Grundsatz verankert worden, der durch die weitgehende Unmöglichkeit einer Kombination des Pro-Rata-Systems mit der Anrechnung von Landschaftselementen bedingt ist. Dieser Grundsatz ist nicht auf die Antragsjahre ab 2012 beschränkt.

Da auch der BF nicht konkret vorbringt, welche Landschaftselemente im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt wurden und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären, ist die Vorgangsweise der Behörde auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Zudem war auf den Einwand betreffend den Hutweide-N-Faktor nicht näher einzugehen, da es der Beschwerdeführer unterlässt, darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung dieser Gegebenheit hätte führen können (vgl. VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165; 17.11.2014, 2013/17/0111).

Die Berücksichtigung von Landschaftselementen bis zu 6 % erfolgt bei allem Flächen mit dem NLN-Faktor 100 % gemäß §4 INVEKOS-GIS-V wie bei Heimgutflächen. Dabei kann die Almfutterfläche zur Gänze als beihilfefähige Fläche anerkannt werden. Bei den übrigen Kategorien sind die 6 % Landschaftselemente bei der Festlegung des NLN-Faktors bereits berücksichtigt. Eine gesonderte Anerkennung von Landschaftselementen auf Almen im Ausmaß bis zu 6 % würde somit eine doppelte Berücksichtigung bedeuten.

6. Zum Vertrauen in die VOK 2006: Zur Feststellung, dass das Vertrauen des BF in die Ergebnisse der VOK 2006 nicht gegeben ist, gelangt das Bundesverwaltungsgericht unter Einbeziehung der Stellungnahme des BF vom 13.06.2016, der Stellungnahme der AMA vom 01.08.2016, durch Einsicht in die Unterlagen der VOK 2006 sowie in die Dokumente der AMA zu den beantragten Flächen 2006-2013. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer selbst bei beiden Almen in den Antragsjahren nach 2006 eine andere als die bei der Vor-Ort-Kontrolle 2006 ermittelte Futterfläche beantragt hat. Für das Bundesverwaltungsgericht ist die Annahme eines Vertrauens auf die Vor-Ort-Kontrolle 2006 insgesamt nicht glaubwürdig (siehe die beweiswürdigenden Ausführungen unter II.2.). Demnach ist im konkreten Fall nicht von einem Vorliegen des Behördenirrtums auszugehen und die Zulässigkeit der Rückforderung zu bejahen (siehe dazu auch die obigen Ausführungen).

7. Die Beschwerde legt auch nicht dar, warum das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2013 nicht auf frühere Wirtschaftsjahre übertragen werden kann, wenn diese Übertragung der Realität entspricht.

8. Zur Sanktionierung trotz Vorliegens einer "Task Force Bestätigung" ist auszuführen, dass für die XXXX-Alpe Bestätigungen für die Antragsjahre 2009 und 2010 vorliegen. Allerdings wurde für diese Alm keine Sanktion verhängt. Deshalb war die Bestätigung für diese Alm nicht zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der XXXX ist auszuführen, dass für die Jahre 2009 und 2010 keine Bestätigungen vorlegen. Demnach konnte diesbezüglich auch keine "Task Force Bestätigung" berücksichtigt werden.

9. Wenn sich der BF dagegen wendet, dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt ausgesprochen werden, so folgt dies daraus, dass er nach der Neuberechnung weniger Fläche zur Verfügung hat, um seine Zahlungsansprüche zu aktivieren. Gem. Art. 42 VO (EG) 73/2009 werden in der Folge alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, der nationalen Reserve zugeschlagen.

10. Zur Verjährung: Die VO (EG) 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 5 und 6 spezielle Verjährungsbestimmungen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind. Abgesehen davon, dass der BF über seine Beteuerung hinaus, die Almfutterfläche sei nach bestem Wissen und Gewissen beantragt worden, nicht glaubhaft gemacht hat, guten Glaubens gehandelt zu haben, erfolgte im August 2013 eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA, durch die die Verjährungsfrist unterbrochen wurde (vgl. VwGH 2012/17/0198 vom 29.5.2015). Auch dem Vorbringen des BF, dass die Verjährungsfrist für das Antragsjahr 2009 bereits mit der Auszahlung eines Vorschusses am 28.10.2009 zu laufen begonnen habe, ist nicht zu folgen, da Art. 73 Abs. 5 der VO (EG) 798/2004 nicht auf Vorschüsse anzuwenden ist.

Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet für das Antragsjahr 2010 auch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG) 2988/95 Anwendung. Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachflächenanträge für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrflächenantrags zu laufen (VwGH 7.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.6.2004, C-278/02, Handlbauer). Im gegenständlichen Beschwerdefall wurde eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche vorgenommen. Die Verjährungsfrist begann daher mit dem Datum der rückwirkenden Korrektur der Almfutterfläche zu laufen, weshalb Verjährung nicht eingetreten ist.

Darüber hinaus gilt, dass Art. 73 Abs. 5 der VO (EG) 798/2004 guten Glauben des Antragstellers voraussetzt. Im Sinne der EuGH Judikatur ist bezüglich der Rückforderung von Beihilfen ein strenger Maßstab an die Bejahung des Vorliegens geschützten Vertrauens anzulegen. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn durch klare Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt wurden - ohne Bedingungen und in Einklang mit den anwendbaren Rechtsnormen (vgl. EuGH Rs. C-369/09 P). Zu prüfen ist, ob im konkreten Fall eine entsprechende Vertrauenslage durch die belangte Behörde geschaffen wurde. Der Nachweis wäre vom Beschwerdeführer zu erbringen. Die bloße Behauptung, dass eine Antragstellung nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt sei, ist sicher nicht ausreichend, zumal der EuGH im Zusammenhang mit den in INVEKOS-Bestimmungen mehrfach zum Ausdruck gebracht hat, dass der Antragsteller für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben zu sorgen hat. Auch der VwGH hat derartige Einwände von Antragstellern bereits zurückgewiesen (VwGH vom 16. November 2011, 2011/17/01 92).

11. Zum Beweisantrag, es mögen dem Antragsteller aufbereitete Daten zur Stellungnahme übermittelt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt oder dem Almobmann als seinem Vertreter online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 10 INVEKOS-GIS-Verordnung). Die belangte Behörde hat diesbezüglich bereits auf das e-AMA verwiesen.

12. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27. Juni 2013, C-93/12 Agrokonsulting).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter 3.b. angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).

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