BVwG W133 2103456-1

W133 2103456-1Tribunale amministrativo federale20 ott 2016

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berichtigung,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, Fristbeginn, INVEKOS, Irrtum, konkrete Darlegung,<br/>Konkretisierung, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rechtskraft der Entscheidung,<br/>Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, Verfall, Verjährung,<br/>Verjährungsfrist, Vollmacht, Zahlungsansprüche

Testo completo

BVwG W133 2103456-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W133.2103456.1.00

Spruch

W133 2103456-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin stellte am 23.03.2010 für das Antragsjahr 2010 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin ist Auftreiberin auf die XXXX mit der Betriebsnummer XXXX . Für diese wurde von der Agrargemeinschaft XXXX ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt, dabei wurde in der Beilage Flächennutzung 288,28 ha Almfutterfläche beantragt. Die Beschwerdeführerin beantragte außerdem eine Kompression der Zahlungsansprüche. Als Kompressionsgrund wurde von der Beschwerdeführerin "Bewirtschaftung von Almen oder Weiden mit zwei oder mehreren Auftreibern" angekreuzt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.12.2010 wurde der Beschwerdeführerin eine EBP für 2010 in Höhe von EUR 4.572,08 gewährt. Dabei wurden 50,16 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche (Wert 91,15) und eine beantragte Fläche von 50,16 ha (davon beantragte anteilige Almfutterfläche von 42,65 ha) zugrunde gelegt. Die ermittelte Gesamt-Fläche und die ermittelte Almfutterfläche entsprachen den beantragten Flächen. Der Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen wurde positiv beurteilt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Am 05.09.2012 fand auf der betreffenden Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der eine Almfutterfläche im Ausmaß von 285,77 ha vorgefunden wurde. Beantragt waren 288,28 ha, somit ergibt sich eine Differenzfläche von 2,51 ha.

Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 03.01.2014 wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 3.543,80 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 1.028,28 ausgesprochen. Dabei wurden dem Bescheid 47,10 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche (Wert 75,24), eine beantragte Fläche von 50,16 ha (davon 42,65 ha anteilige Almfutterfläche) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 47,10 ha (die ermittelte Almfutterfläche entsprach der beantragten) zugrunde gelegt. Der Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen wurde negativ beurteilt. Als Begründung wurde ausgeführt, dass eine Kompression nicht zulässig sei. Sanktionen wurde in diesem Bescheid nicht verhängt. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde von der belangten Behörde ausgeschlossen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.01.2014 Beschwerde. Darin wurde beantragt:

1. die ersatzlose Behebung des Bescheides,

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, insbesondere die Anzahl der Zahlungsansprüche des Bescheides vom 30.12.2010 aufrecht zu erhalten, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe zu verhängen,

3. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden,

4. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,

5. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und

6. den offensichtlichen Irrtum entsprechend des eigenen Beschwerdepunktes anzuerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrages zuzulassen.

Begründend führt die Beschwerdeführerin zusammengefasst Folgendes aus: Wären der Zuweisung der Zahlungsansprüche bereits die nunmehr von der AMA festgestellten Almfutterflächen zugrunde gelegt worden, hätte sich eine Veränderung derart ergeben, dass wohl weniger, dafür aber höhere Zahlungsansprüche zugewiesen worden wären - es wären aber die dem Betrieb ausbezahlten Fördersummen dieselben geblieben. Die nachträgliche Minderung der Almfutterfläche - aus welchen Gründen auch immer - habe zur Folge, dass die Fördersumme im Vergleich zu den im Referenzzeitraum aufgebauten Marktprämien verringert werde, ohne jedwedes Zutun der Beschwerdeführerin. Dies sei weder sachgerecht noch gerechtfertigt. Die beihilfefähige Fläche sei vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden. Die Vor-Ort-Kontrolle habe andere Ergebnisse gebracht.

Die nunmehrige Rückforderung könne in dieser Höhe nur darauf basieren, dass vorhandene Zahlungsansprüche verfallen seien. Nur so sei die Differenz zum Bescheid vom 30.12.2010 zu erklären, die Flächenabweichung auf der von der Beschwerdeführerin im Jahr 2010 bestoßenen Alm seien sehr gering und könne diesen Betrag jedenfalls nicht ausmachen. Eine derartige Vorgangsweise sei nicht rechtmäßig, da die Zahlungsansprüche zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich ausgenutzt worden seien und erst nachträglich eine Flächenänderung von der AMA vorgenommen worden sei, auf welche sie aber bezüglich der Ausnutzung der Zahlungsansprüche nicht reagieren habe können.

Auch seien Landschaftselemente nicht berücksichtigt worden. Bei der Referenzflächenfeststellung seien im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen 2012 Landschaftselemente nicht einberechnet worden. Wären diese Landschaftselemente berücksichtigt worden, hätte dies zu einem anderen Ergebnis geführt.

Die beihilfenfähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Sollten sich die Beantragungen jedoch als falsch erweisen, treffe die Beschwerdeführerin trotzdem kein Verschulden im Sinne des Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 iVm § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden.

Gemäß Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerweise nicht erkennen habe können. Durch die Nichtberücksichtigung der früheren amtlichen Erhebung und durch die Umstellung des Mess-Systems ab dem Herbstantrag 2010 bzw. Mehrfachantrag-Flächen 2011 liege ein Irrtum der Behörde vor.

Es hätten sich die Messsysteme bzw. die Messgenauigkeit geändert und damit auch die berechnungsrelevanten Tatsachen. Die Feststellungen der Behörde zu den Wirtschaftsjahren vor 2010 seien mit unzuverlässigen Messmethoden erfolgt und läge auch deswegen ein Irrtum der Behörde vor. Die Partei könne nicht über genauere Messmethoden verfügen als die Behörde. Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 04.09.2009, Rs T-368/05, festgestellt, dass das österreichische Flächenidentifikationssystem nicht den EU-Vorschriften entspreche. Allein durch diese Änderung der Messmethoden (z.B. Ermittlung nach Almleitfaden 2000, Digitalisierung 2009-2010) habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten.

Bei der prozentuellen Berücksichtigung von Landschaftselementen (6 %) gehe die AMA von einer Falschberechnung ihrerseits aus.

Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei nicht erkennbar gewesen. Die rückwirkend durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen 2011, 2012 und 2013 seien mithilfe eines gegenüber dem zum Zeitpunkt der Digitalisierung im Jahr 2009 verfügbaren neueren Luftbildes durchgeführt worden, auf dem bestimmte Änderungen ersichtlich sind, die in der Natur nicht ohne weiteres erkennbar gewesen seien. Aufgrund eines mangelhaften Luftbildes habe der Almbewirtschafter auch bei Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort die unrichtigen Flächenangaben nicht erkennen können. Die Vor-Ort-Kontrolle sei mithilfe einer genaueren Messtechnik durchgeführt worden gegenüber jener, die zum Zeitpunkt der Digitalisierung verfügbar gewesen sei. Verschiedene Gegebenheiten im Orthofoto seien nicht erkennbar gewesen und der Almbewirtschafter habe nicht abschätzen können, dass zwischen dem Digitalisierungsergebnis und den Verhältnissen in der Natur signifikante Unterschiede bestehen würden.

Die Behörde habe bei den VOK vor dem Jahr 2010 die Futterfläche nach dem Almleitfaden beurteilt. Die Beschwerdeführerin habe sich bei seiner Antragstellung an dieser Behördenpraxis orientiert. Ab 2010 sei durch die Einführung des NLN-Faktors die Erhebung der Nicht-Futterflächen genauer erfolgt. Die Behörde wende den neuen Maßstab aber auch auf die Jahre vor 2010 an. Ein Verschulden könne der Beschwerdeführerin nicht angelastet werden und es dürften auch keine Sanktionen verhängt werden.

An einer überhöhten Beantragung von Futterflächen treffe die Beschwerdeführerin kein eigenes Verschulden. Die Antragstellung sei nämlich durch den Almbewirtschafter erfolgt und dieser gelte als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers. Ein allfälliges Verschulden dieses Vertreters könne jedoch nicht zu einer Bestrafung der Beschwerdeführerin durch die Anwendung der Kürzungs- und Ausschlussvorschriften führen.

Der Abzug des Hutweide-N-Faktors ab 2009 dürfe nicht vorgenommen werden, da dieser erst ab 2011 gelte.

Gemäß Art. 19 der VO (EG) 796/2004 bzw. Art. 21 der VO (EG) 1122/2009 könne ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne. Ein vom Almbewirtschafter gestellter Antrag auf rückwirkende Richtigstellung der Almfläche für das Jahr 2009 sei von der Behörde ohne nähere Begründung unberücksichtigt gelassen worden.

Im angefochtenen Bescheid würden Zahlungsansprüche als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen werden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung müssten sämtliche Zahlungsansprüche im beantragten Umfang als genutzt gelten und somit ausbezahlt werden.

Gemäß § 73 Abs. 5 der VO (EG) 796/2004 gelte für Rückzahlungsverpflichtungen eine Verjährungsfrist von 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte im guten Glauben gehandelt habe. Es bestehe für das gegenständliche Antragsjahr keine Rückzahlungsverpflichtung, da die Beschwerdeführerin in gutem Glauben gehandelt habe.

Die verhängte Strafe sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig.

Der Beschwerde liegt die Darstellung des Almobmanns der Agrargemeinschaft XXXX betreffend die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung auf der Alm seit dem Jahr 2000 bei, wonach im Jahr 2004 eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden habe und auf der Alm eine Almfutterfläche von 450 ha vorgefunden worden sei. Diese Fläche sei in den folgenden Anträgen übernommen worden. Im Jahr 2007 sei die Flächenfeststellung erstmalig im AMA-Internet durchgeführt worden und die Fläche neuerlich an das Ergebnis der Digitalisierung mit 397,41 ha angepasst worden. Im Jahr 2010 sei die Futterfläche nach Einführung neuer Flächenbeurteilungskriterien mit 288,28 ha beantragt worden. Im Jahr 2012 habe eine neuerliche VOK stattgefunden, welche als Futterflächenergebnis 285,77 ha bzw. für die Jahre 2007-2009 293,90 ha ermittelt habe. Dieses Ergebnis sei für die Antragstellung 2013 übernommen worden. Die Agrargemeinschaft XXXX habe alle von der AMA seit dem Jahr 2000 angebotenen Möglichkeiten genutzt, um eine noch genauere Almfutterfläche erarbeiten zu können.

Im Akt befindet sich eine "Bestätigung gemäß Task Force Almen", in der die zuständige Bezirksbauernkammer bestätigt, dass die verfahrensgegenständliche Almfutterfläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden sei und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen sei.

Mit Schreiben vom 30.06.2016 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die AMA um Stellungnahme zur Frage, warum die beantragte Kompression im ersten Bescheid vom 30.12.2010 positiv, im angefochtenen Abänderungsbescheid jedoch negativ beurteilt worden sei. Außerdem wurde die Frage aufgeworfen, warum es zu einer Änderung sowohl der ausbezahlten Zahlungsansprüche, als auch des Wertes der Zahlungsansprüche gekommen sei. Die ausgesprochene Rückforderung könne vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht nachvollzogen werden.

Die AMA nahm mit Schreiben vom 27.07.2016 entsprechend Stellung. Darin wird ausgeführt, dass dem Antrag auf Kompression von ZA mit Bescheid vom 30.12.2011 (gemeint wohl 2010) stattgegeben worden sei, da die Kriterien für eine positive Beurteilung erfüllt worden seien. Mit Abänderungsbescheid vom 03.01.2014 sei der Antrag auf Kompression von ZA abgewiesen worden, da aufgrund einer rückwirkenden Änderung im Zuge der VOK auf der XXXX vom 05.09.2012 Abweichungen festgestellt worden seien und sich daher die Basis der Fläche für die Kompression geändert habe. Die Änderungen der Zahlungsansprüche würden aus der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX resultieren, welche sich bis ins Antragsjahr (AJ) 2007 rückwirkend auswirke. Zum Antragsjahr 2007 führt die AMA aus, dass mit Bescheid der EBP 2007 vom 28.12.2007 dem damaligen Bewirtschafter insgesamt 61,08 ZA zugeteilt worden seien. Bei der oben erwähnten, rückwirkenden VOK sei für das AJ 2007 eine Fläche von 293,90 ha ermittelt worden (beantragt waren 397,41 ha). Die anteilige Almfutterfläche habe sich somit beim beschwerdeführenden Betrieb von 53,68 ha auf 39,70 ha verringert. Es sei eine Gesamt-Fläche von 47,10 ha ermittelt worden. Die Verringerung der anteiligen Almfutterfläche habe zu einer Änderung und einem erneuten ZA-Verfall aufgrund von Nicht-Nutzung von 13,98 ZA geführt, welche im Bescheid vom 28.03.2013 Berücksichtigung gefunden habe. Zum Antragsjahr 2010 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin mit Bescheid der EBP 2010 vom 30.12.2010 insgesamt 50,16 ZA zugeteilt worden seien. Es sei eine gesamte Fläche von 50,16 ha ermittelt worden. Mit Bescheid vom 03.01.2014 wirke sich die Verringerung der ZA (auf 47,10) aufgrund der rückwirkenden VOK erstmals für das Antragsjahr 2010 aus. Grundsätzlich würden die ZA nach Abweisung des Antrages "Kompression von Zahlungsansprüchen" wieder mit dem Wert vor der Kompression berechnet werden. Da jedoch im AJ 2010 die Schlachtprämie entkoppelt worden sei, sei der entkoppelte Betrag (EUR 204,00) auf alle betroffenen ZA aufgeschlagen worden. Da mit dem Abänderungsbescheid weniger ZA vorhanden seien, steige der ZA Wert aufgrund der Entkoppelung entsprechend an.

Mit Schreiben vom 16.08.2016 verständigte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme und gab ihr in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit, binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben.

Von diesem Recht machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch. Es wurden keine Einwendungen gegen die Stellungnahme der AMA vom 27.07.2016 erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.12.2010 wurde der Beschwerdeführerin eine EBP für 2010 in Höhe von EUR 4.572,08 gewährt. Dabei wurden 50,16 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche (Wert 91,15) und eine beantragte Fläche von 50,16 ha (davon beantragte anteilige Almfutterfläche von 42,65 ha) zugrunde gelegt. Die ermittelte Gesamt-Fläche und die ermittelte Almfutterfläche entsprachen den beantragten Flächen. Der Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen wurde positiv beurteilt.

Am 05.09.2012 fand auf der betreffenden Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der eine Almfutterfläche im Ausmaß von 285,77 ha vorgefunden wurde. Beantragt waren 288,28 ha, somit ergibt sich eine Differenzfläche von 2,51 ha.

Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 03.01.2014 wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 3.543,80 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 1.028,28 ausgesprochen. Dabei wurden dem Bescheid 47,10 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche (Wert 75,24), eine beantragte Fläche von 50,16 ha (davon 42,65 ha anteilige Almfutterfläche) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 47,10 ha zugrunde gelegt. Der Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen wurde negativ beurteilt. Sanktionen wurde in diesem Bescheid nicht verhängt.

Mit Abänderungsbescheid vom 03.01.2014 ist der Antrag auf Kompression von ZA abgewiesen worden, da aufgrund einer rückwirkenden Änderung im Zuge der VOK auf der XXXX vom 05.09.2012 Abweichungen festgestellt worden waren und sich daher die Basis der Fläche für die Kompression geändert hat. Die Änderungen der Zahlungsansprüche resultieren aus der Vor-Ort-Kontrolle vom 05.09.2012 auf der XXXX , welche sich bis ins AJ Jahr 2007 rückwirkend auswirkte. Bei dieser VOK ist für das Antragsjahr 2007 eine Fläche von 293,90 ha ermittelt worden (beantragt waren 397,41 ha). Die anteilige Almfutterfläche hat sich somit beim beschwerdeführenden Betrieb von 53,68 ha auf 39,70 ha verringert. Es ist eine Gesamt-Fläche von 47,10 ha ermittelt worden. Die Verringerung hat zu einer Änderung und einem ZA-Verfall aufgrund von Nicht-Nutzung von 13,98 ZA geführt, welche im Bescheid vom 28.03.2013 (betreffend EBP 2007) auch bereits Berücksichtigung fand.

Mit Bescheid vom 30.12.2010 waren der Beschwerdeführerin noch insgesamt 50,16 ZA zugeteilt worden. Es war damals noch eine gesamte ermittelte Fläche von 50,16 ha zugrunde gelegt worden. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.01.2014 wirkte sich nun die oben dargestellte Verringerung der ZA (auf 47,10) aufgrund der rückwirkenden VOK erstmals für das Antragsjahr 2010 aus.

Diese Feststellungen, welche die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 27.07.2016 nunmehr nachvollziehbar darstellte, wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und werden der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

Laut unbestrittener, vollständiger und schlüssiger Stellungnahme der AMA vom 27.07.2016 resultierten die Änderungen der Zahlungsansprüche aus der Vor-Ort-Kontrolle vom 05.09.2012 auf der XXXX . Die Verringerung der anteiligen Almfutterfläche hat zu einer Änderung der Zahlungsansprüche geführt. Mit Bescheid vom 03.01.2014 wirkte sich die Verringerung der Zahlungsansprüche auf 47,10 aufgrund der rückwirkenden VOK erstmals für das Antragsjahr 2010 aus.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 25, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:

"Artikel 2

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."

"Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

"Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Art. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."

Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, die nunmehrige Rückforderung könne nur darauf basieren, dass vorhandene Zahlungsansprüche verfallen seien, ist dazu auszuführen: Wie sich aus den Feststellungen ergibt, liegt der Grund für die Reduktion der Zahlungsansprüche auf 47,10 in einer Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2012, dessen Ergebnis für das Antragsjahr 2007 eine geringere als die beantragte Almfutterfläche ergeben hat. Damit konnte die Beschwerdeführerin (bzw. der Vorbewirtschafter) im Jahr 2007 nicht alle Zahlungsansprüche nutzen. Dieser Umstand wirkt sich auf die Folgejahre und somit auch auf das gegenständliche Antragsjahr 2010 so aus, dass seit 2007 nur mehr 47,10 Zahlungsansprüche vorhanden sind. Jener Änderungsbescheid vom 28.03.2013, mit dem die Zahlungsansprüche für verfallen erklärt wurden, erwuchs in Rechtskraft. Die Reduktion der Zahlungsansprüche kann daher nicht im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde bekämpft werden. Die belangte Behörde hatte ihrem Änderungsbescheid die reduzierte Anzahl von Zahlungsansprüchen zu Grunde zu legen, was nicht zu beanstanden ist.

Sanktionen wurden im angefochtenen Bescheid nicht verhängt. Sämtliche vorgebrachte Beschwerdepunkte diesbezüglich gehen daher ins Leere, insbesondere auch der Einwand, dass die Beschwerdeführerin an der überhöhten Beantragung kein Verschulden treffe.

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Im gegenständlichen Fall resultierten die Änderungen der Zahlungsansprüche aus der Vor-Ort-Kontrolle vom 05.09.2012 auf der XXXX . Eine Vor-Ort-Kontrolle hat somit eine Reduktion der Almfutterfläche für das Jahr 2007 ergeben. Die Verringerung der Zahlungsansprüche der EBP 2010 resultiert aus der rückwirkenden Zahlungsanspruchsänderung im Antragsjahr 2007. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle wurde nicht substantiiert bestritten. Die Behörde war daher nach Art. 80 der VO (EG) Nr. 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).

Wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerde selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einbringung und Einschränkungen der Beihilfeanträge für die gegenständliche Alm sind der Beschwerdeführerin daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195).

Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin hat nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111). Die Beschwerdeführerin trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihr beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 796/2004 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).

Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, Zl. 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.

Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541).

Die Beschwerdebehauptung, es liege ein Irrtum der Behörde durch Änderung von Messsystem bzw. Messgenauigkeit vor, weil es ab dem Mehrfach-Antrag-Flächen 2011 zu einer Umstellung des Messsystems von dem bis dahin geltenden System unter anderem mit 30 %-Schritten ("Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung unter anderem mit 10 %-Schritten gekommen sei, trifft nicht zu. Es trifft auch nicht zu, dass sich die relevante Futterfläche allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert habe:

Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").

Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus der Beschwerdeführerin ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Beschwerde enthält keine konkreten Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2012 beruhen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort.

Ein Irrtum der Behörde ist darin nicht erkennbar.

Nicht einzugehen war auf den Einwand bezüglich der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen oder des Hutweide-N-Faktors, da die Beschwerdeführerin es unterlässt darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung dieser Gegebenheiten hätte führen können (vgl. VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165; 17.11.2014, 2013/17/0111).

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, gemäß Art. 19 VO (EG) 796/2004 bzw. Art. 21 VO (EG) 1122/2009 könne ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne, vermag schon insofern nicht zu überzeugen, als nicht ausreichend konkret vorgebracht wurde, worin der offensichtliche Irrtum gelegen sein soll. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Art. 19 VO (EG) 796/2004 bzw. Art. 21 VO (EG) 1122/2009 nicht greift (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; 26.03.2010, 2009/17/0069).

Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 gilt generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung (VwGH vom 07.10.2013, 2012/17/0182). Gemäß dieser Bestimmung beginnt die vierjährige Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH vom 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH vom 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer).

In der gegenständlichen Angelegenheit wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010 eine bestimmte EBP zuerkannt und mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014 verfügt, dass ein Teil der bereits ausbezahlten EBP zurückzuzahlen sei. Da bereits zwischen diesen beiden Bescheiden ein Zeitraum von weniger als vier Jahren liegt, ist keine Verjährung eingetreten.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so auf Grund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die zu Punkt A angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).

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