W132 2119070-1•BVwG W132 2119070-1
W132 2119070-1Tribunale amministrativo federale20 ott 2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neufestsetzung,<br/>Sachverständigengutachten
W132 2119070-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, bevollmächtigt vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass gemäß § 41, § 42 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), in Verbindung mit dem Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 25.11.2015, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat der Beschwerdeführerin am 07.05.2012 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.
Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, zugrunde gelegt, welches basierend auf der am 03.04.2012 durchgeführten persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, erstellt worden ist.
2. Die Beschwerdeführerin hat am 17.04.2015 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes und des Bescheides der PVA vom 31.03.2015, betreffend die unbefristete Weitergewährung der Invaliditätspension, einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt.
Nachstehend angeführte Beweismittel wurden vorgelegt:
2.2. Mit dem Bescheid vom 18.08.2015 hat die belangte Behörde auf Grund des in Höhe von 50 objektivierten Grades der Behinderung den Antrag auf Neufestsetzung gemäß § 41, § 42 und § 45 BBG abgewiesen.
3. Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Gutachten Dris. XXXX gravierend von der Realität abweiche. Die Beschwerdeführerin leide sehr wohl an massiv ausgeprägten Varizen. Hinsichtlich des Wirbelsäulenleidens würden nicht nur Abnützungserscheinungen vorliegen, sondern leide die Beschwerdeführerin, wie im Befund Dris XXXX vom 20.01.2015 angeführt, an einer Skoliose, einem Cervicalsyndrom und einer Gonarthralgie. Auch sei in diesem Befund eine COPD und eine chronische Sinusitis diagnostiziert. Auf Grund der Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit 2012 beziehe die Beschwerdeführerin Invaliditätspension. Bei ordnungsgemäßer Beurteilung des Gesundheitszustandes ergebe der Grad der Behinderung mehr als 50 vH. Es werde daher beantragt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Aufnahme der Beweismittel der Beschwerde Folge zu geben.
Nachstehend angeführte Beweismittel wurden vorgelegt:
3.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11.11.2015, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung trotz zusätzlicher Aufnahme des Leidens "Varizen bds."
unverändert in Höhe von 50 vH bewertet wurde.
3.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde im Rahmen der rechtzeitig ergangenen Beschwerdevorentscheidung, die am 30.09.2015 eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.08.2015 aufgrund des in Höhe von 50 vH festgestellten Grades der Behinderung gemäß § 41, § 42 und § 45 BBG in Verbindung mit § 14 VwGVG abgewiesen.
4. Mit dem am 16.12.2015 eingelangten Schreiben hat die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin ohne Vorlage weiterer Beweismittel rechtzeitig die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und vorgebracht, dass dem Beschwerdeantrag, den Grad der Behinderung nach Einholung von medizinischen Gutachten und Aufnahme der weiteren Beweismittel neu festzusetzen, nicht stattgegeben worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt weiterhin 50 vH.
1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Allgemeinzustand und Ernährungszustand sind gut.
Thorax: symmetrisch, elastisch. Atemexkursion seitengleich, sonorer
Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein
Druckschmerz. Integument: unauffällig.
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Im Bereich des Daumensattelgelenks rechts äußerlich keine Auffälligkeit feststellbar, Druckschmerz vor allem beugeseitig wird angegeben, kein Stauchungsschmerz. Daumensattelgelenksschiene wird getragen. Thenar beidseits unauffällig, Tinel- Hofmann beidseits negativ. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, beidseits Varizen, keine trophischen Störungen erkennbar, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist etwa seitengleich. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Kniegelenke, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Deutlich Hartspann im Bereich der Schulter-und Nackenmuskulatur, mäßig paralumbal. Mäßig Klopfschmerz über der unteren HWS, verstärkte Kyphose im Bereich der oberen BWS, Klopfschmerz im Bereich der Lendenwirbelsäule, ISG beidseits druckdolent, Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit.
HWS: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich. BWS/LWS: FBA:
40 cm, in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich. Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Asthma bronchiale allergischer Genese Oberer Rahmensatz, da Dauerinhalationstherapie mit oraler Medikation und Cortisonmedikation kombiniert bei mittelgradig obstruktiver Ventilationsstörung.
40 vH
02
Posttraumatische Belastungsstörung 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Dauermedikation und Psychotherapie gegeben.
30 vH
03
Endogene Depression mit Panikattacken Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Dauermedikation und fachärztliche Betreuung gegeben.
20 vH
04
Abnützungserscheinungen der gesamten Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da endlagige Funktionsein-schränkungen im Bereich der HWS und LWS ohne neurologische Defizite.
20 vH
05
Zustand nach Carpaltunnelsyndrom - Operation beidseits Unterer Rahmensatz, da noch Gefühlsstörung ohne motorisches Defizit.
10 vH
06
Varizen beidseits Unterer Rahmensatz, da sichtbare Varizen ohne sonstige Schäden.
10 vH
07
Arterielle Hypertonie Fixposition
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
50 vH
Die führende Funktionsbeeinträchtigung Nr. 1 wird durch die Leiden Nr. 2 und 3, welche gemeinsam eine zusätzliche relevante Beeinträchtigung bewirken, um eine Stufe angehoben. Die übrigen Leiden rechtfertigen keine weitere Anhebung des Grades der Behinderung, da diese nur von geringem Ausmaß und unwesentlicher Auswirkung sind und das Gesamtbild in funktioneller Hinsicht nicht maßgeblich negativ beeinflussen. Aus den Leiden Nr. 4 bis Nr. 6 resultiert auch im Zusammenwirken keine erhebliche Einschränkung der Gesamtmobilität. Das geringgradige Leiden Nr. 7 verstärkt keine der anderen Funktionseinschränkungen.
Massiv ausgeprägte Varizen können nicht festgestellt werden, es liegen keine ausgeprägte Schwellneigung, Lymphödem, postthrombotisches Syndrom oder narbig abgeheilte Ulcera bzw. Stauungsekzem vor.
Maßgebend für den Gesamtgrad der Behinderung, im Sachverständigengutachten, welches dem rechtkräftigen Bescheid in Form von Ausstellung des Behindertenpasses am 07.05.2012 zugrunde gelegt wurde, war die Bewertung des führenden Leidens unter N. 1 mit 40 vH, sowie dass die übrigen Leiden (nunmehr unter Nr. 2 und 4) eine Anhebung um 1 Stufe rechtfertigen.
Es ist im Vergleich zum im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 03.04.2012 erhobenen klinischen Befund keine relevante Verschlechterung des Gesamtleidenszustandes eingetreten.
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 11.11.2015 ist in Verbindung mit dem Gutachten Dris. XXXX vom 01.06.2015 schlüssig, nachvollziehbar, und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen. Dr. XXXX hat sich damit auseinandergesetzt und fasst deren Inhalt nachvollziehbar wie folgt zusammen: Vorliegend sind ein Befund Dr. med. XXXX, Facharzt für Orthopädie vom 21.01.2015 welcher eine Diagnosenliste (Skoliose, rezidivierende Lumboischialgie, Gonarthralgie, PHS beidseits, COPD) ohne vergleichbaren Status und ohne Hinweis über neu einzustufende Leiden bzw. noch nicht ausreichend eingestufte Leiden, sowie ein Foto der linken untere Extremität, Varizen erkennbar, ohne Datum, kein Name, das Foto nicht identifizierbar, daher nicht verwertbar.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.
In der Lungenfunktionsprüfung und dem Befund Dris. XXXX, Lungenfachärztin, vom 31.10.2014 wird lediglich eine geringe Verschlechterung attestiert und angeführt, dass die Dyspnoe auch konditionell bedingt ist.
Die im Befundbericht Dris. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie vom 02.02.2015 beschriebenen eingeschränkten Gemütsfunktionen sind von der Bewertung der in der Liste der Gesundheitsschädigungen unter Punkt 2 und 3 festgestellten psychiatrischen Leidenszustände umfasst. Zum Funktionsumfang der Wirbelsäule findet sich kein klinischer Befund. Bei radiologischen Befunden ist lediglich die Korrelation mit der klinischen Symptomatik relevant für die Einschätzung.
Die im Attest von Frau XXXX, Psychotherapeutin, vom 27.01.2015 dokumentierten psychiatrischen Leidenszustände wurden in der Liste der Gesundheitsschädigungen unter Punkt 2 und 3 unter Berücksichtigung der laufenden fachärztliche Betreuung im Einklang mit der Einschätzungsverordnung ausreichend hoch eingeschätzt. Den Ausführungen zur mangelnden Arbeitsfähigkeit wurde mittlerweile durch die unbefristet weitergewährte Invaliditätspension entsprochen.
Die im Befundbericht Dris. XXXX, Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 21.01.2015 aufgelisteten fachspezifische Diagnosen (Skoliose mit Rotationsgleiten LS, rez. Lumboischialgie, CVS mit zeitweiser radikulärer Symptomatik bds., Gonarthralgie und PHS bds. Knochenmarksödem) geben keinen Aufschluss über das Ausmaß der Funktionseinschränkungen, weil ohne klinischen Befund und ohne Begründung keine Überprüfung möglich ist.
Die im vorgelegten Foto eines Unterschenkels gezeigten Varizen konnten im Rahmen der persönlichen Untersuchung, da ohne sonstige Schäden, im Ausmaß von 10 vH objektiviert werden.
Dem Bescheid der PVA vom 31.03.2015, betreffend die unbefristete Weitergewährung der Invaliditätspension, kommt keine Aussagekraft betreffend die einzelnen Leiden zu.
Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerdeführerin ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht substantiiert entgegengetreten. Die vorgelegten Beweismittel sind nicht geeignet, die gutachterlichen Feststellungen in Frage zu stellen.
Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt und die Leiden unter Punkt 3 und 5 bis 7 in die Liste der Funktionseinschränkungen aufgenommen. Eine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung resultiert daraus jedoch nicht, weil diese auch im Zusammenwirken die Auswirkungen des Lungenleidens nicht maßgeblich weiter verstärken.
Dr. XXXX hat die Beine der Beschwerdeführerin bei beidseitigen Varizen mit ungestörter Durchblutung, ohne Ödeme, ohne trophische Störungen bei angegebener ungestörter Sensibilität befundet. Massiv ausgeprägte Varizen konnten sohin nicht objektiviert werden. Die Funktionen der Wirbelsäule sind lediglich endlagig eingeschränkt und daher als leichtgradig einzustufen. Die Beeinträchtigungen der Lunge sind ausreichend hoch bewertet, dem widersprechende Befunde liegen nicht vor, eine fachfremde Diagnose ohne nähere Ausführungen vermag die Beurteilung nicht zu entkräften. Auch liegen, bei lediglich fachfremder und unbegründeter Diagnose, keine substantiierten Anhaltspunkte für eine einschätzungsrelevante chronische Sinusitis vor.
Dr. XXXX nimmt zum Beschwerdevorbringen und den vorgelegten Beweismitteln umfassend Stellung und führt dazu fachärztlich überzeugend und nachvollziehbar aus, dass weder eine klinisch maßgebliche Skoliose mit entsprechenden Funktionseinschränkungen noch Funktionseinschränkungen im Bereich der Kniegelenke objektiviert werden konnten, ein Cervicalsyndrom als Beschwerdesymptomatik der degenerativen Veränderungen der HWS, ohne neurologisches Defizit liegt, unter Beachtung der endlagigen Funktionseinschränkungen in Leiden 3 in korrekter Höhe eingestuft wurde, eine chronische Sinusitis fachärztlich nicht belegt ist und COPD nicht vorliegt, hingegen Asthma bronchiale dokumentiert ist und in Leiden 1 eingestuft wurde.
Anschaulich führt Dr. XXXX zum Bewegungsumfang des Stütz- und Bewegungsumfanges aus, dass keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vorliegen, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken, die Geh-, Steh- und Steigleistung ausreichend ist, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und beide Knie- und Sprunggelenke sowie die Gelenke beider oberer Extremitäten frei beweglich sind.
Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 11.11.2015 wird daher in Verbindung mit dem Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 01.06.2015 in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(§ 40 Abs. 1 BBG)
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(§ 41 Abs. 1 BBG)
§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen (§ 46 BBG auszugsweise idF des BGBl. I Nr. 57/2015)
Falls sich der Leidenszustand der Beschwerdeführerin maßgebend verschlechtert hat bzw. sich die Funktionseinschränkungen künftig verschlechtern, ist es zulässig, abermals einen Antrag auf Neufestsetzung des Grad der Behinderung zu stellen und kommt eine neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung in Betracht. (vgl. dazu etwa VwGH vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118 zu § 14 BEinstG).
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gemäß § 41 Abs. 2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass der in Höhe von 50 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspräche.
Da keine maßgebende Verschlechterung des Gesamtleidenszustandes objektiviert werden konnte und weiterhin ein Grad der Behinderung in Höhe von fünfzig (50) vH festgestellt wurde, liegen die Voraussetzungen für die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten geprüft. Wie unter Punkt II.
2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die Beschwerdeführerin hat von den Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Das Beschwerdevorbringen war allerdings - wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt - nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Es wurden der Beschwerde auch keine aufschlussreichen Beweismittel vorgelegt beigelegt, welche das Vorbringen fundiert erhärten bzw. die sachverständige Beurteilung überzeugend in Zweifel ziehen oder mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Die Beschwerdeführerin wurde sowohl jeweils persönlich fachärztlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, dass die eingeholten Sachverständigengutachten schlüssig und frei von Widersprüchen sind, angeschlossen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
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