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W131 2134587-1•BVwG W131 2134587-1
W131 2134587-1Tribunale amministrativo federale20 ott 2016
Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Ermittlungsmangel, Ermittlungspflicht, Ermittlungsverfahren,<br/>Fahrlässigkeit, Fristablauf, Fristüberschreitung, Fristversäumung,<br/>Gutgläubigkeit, INVEKOS, Irrtum, Kassation, lex specialis,<br/>mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, materiell - rechtliche Ausschlussfrist,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, minderer Grad eines Versehens, mündliche<br/>Verhandlung, Offensichtlichkeit, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Revision zulässig, Versehen, verspäteter Antrag, Verspätung,<br/>Willenserklärung, Zahlungsansprüche, Zurückverweisung, Zurückweisung
W131 2134587-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.04.2016, XXXX, betreffend Direktzahlungen 2015, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.10.2016 beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid vom 28.04.2016 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (= Bf) stellte für das Antragsjahr 2015 ausweislich des angefochtenen Bescheids am 20.04.2015 online einen Antrag auf Direktzahlungen.
2. Die AMA wies diesen Antrag mit dem besagten Bescheid vom April 2016 zurück und begründete dies mit verspäteter Antragstellung.
3. Bezogen auf diesen Bescheid langte eine hinsichtlich Zurechenbarkeit zum Bf nicht eindeutige Eingabe ein, die seitens der AMA als Beschwerde gewertet wurde und dem BVwG als solche im September 2016 vorgelegt wurde. Erstmalig vor dem BVwG sind von der AMA Zweifel an der Zurechenbarkeit der Beschwerde - letztlich unsubstantiiert - geäußert worden. Insoweit ist festzuhalten:
Die Beschwerde wurde per mail eingebracht.
Die Beschwerde zitiert die richtige Betriebsnummer des Bf.
Als Verfasserin der Beschwerde scheint auf der e-mail - Eingabe die Gattin des Bf, die zeugenschaftlich beim BVwG vernommen wurde, auf.
In der Beschwerdeeingabe wird um positive Korrektur des Bescheids ersucht, "so dass wir die Förderungen wie in den Jahren davor wieder erhalten."
In der Beschwerdeschrift ist daher mit der Betriebsnummer eindeutig der Bf individualisiert, während der Ausdruck "wir" als ein Hinweis auf eine beschwerdeführende Personenmehrheit zu deuten sein könnte und der Name der Gattin des Bf am Ende wiederum auf die Beschwerdeerhebung durch diese allein hindeuten könnte, wohingegen va wiederum das Wort "wir" spricht".
4. Gelegentlich der Beschwerdevorlage teilte die AMA dem BVwG eine inhaltliche Beurteilung der Beschwerde dahin mit, dass der vom Bf auf den fraglichen zwei Feldstücken zwecks Direktzahlungen gepflanzte Winterweichweizen grundsätzlich beihilfefähig wäre. Da der Bf jedoch diese Feldstücke mit dem Code "GI" beantragt hätte, wären selbige nicht als beihilfefähig zu bewerten gewesen. Bei diesen Ausführungen rechnete die AMA die Beschwerde ohne jeden Zweifel dem Bf zu; und änderte die Bescheidbegründung dahin, dass die Antragskorrektur vom 06.10.2015 verspätet erfolgt wäre.
5. Am 12.10.2016 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, bei welcher der Beschwerdeführer, seine als Zeugin geladene Ehegattin und eine durch Vollmacht ausgewiesene rechtskundige Vertreterin der AMA teilnahmen.
Die Verhandlung verlief in den hier interressierenden Teilen wie folgt [BehV = Vertreterin der Behörde; R = Richter]:
R: Es wird um Erörterung ersucht, ob die Beschwerde als solche namens des Hrn. XXXX gewertet werden kann.
BehV: Aus Sicht der AMA ist die Beschwerde nicht von der richtigen Person erhoben worden.
R: Warum hat die AMA dann nicht zurückgewiesen?
BehV: Das dürfte übersehen worden sein.
R: Wer hat den Mehrfachantrag unterschrieben?
BehV: Dieser Mehrfachantrag ist online gestellt worden und bei der Antragstellung online von zu Hause ist keine Unterschrift erforderlich, aber es ist mit dem PIN-Code von Hrn. XXXX der Antrag gestellt, auf Grund von § 3 Horizontale GAP-Verordnung.
R: Ist aus Sicht der AMA die Beschwerde evident eindeutig, wenn dort von "wir" gesprochen wird?
BehV: Ich sehe daraus, dass die Ehegatten in der Beschwerde aufgetreten sind. Hr. XXXX ist alleiniger Bewirtschafter.
R legt offen, dass [aus Sicht] des Gerichts insoweit eine unklare Prozesserklärung vorliegt, bei welcher der wahre Einschreiter zu ermitteln ist.
R an Bf: Hat Ihre Frau Vollmacht zur Beschwerdeerhebung?
Bf: Ja, von mir eine mündliche Vollmacht.
R an die vorerst nur informell befragte Zeugin (Z): Wollten Sie in eigenem Namen, im Namen Ihres Mannes oder für sich und Ihren Mann gemeinsam Beschwerde erheben?
Z: Im Namen meines Mannes.
R: Gibt es noch Beweisanträge zur Vollmachtsfrage?
BehV: Nein.
R an BehV: Wo aus der Bescheidbegründung ist die Verspätung ersichtlich, die zur Zurückweisung geführt hat?
BehV: Der Mehrfachantrag 2015 ist online gestellt worden am 20.04.2015. Dies ist auch in der untersten Zeile auf dem ausgedruckten Mehrfachantrag-Flächen ersichtlich.
Auf der Seite 2 des Mehrfachantrag-Flächen 2015 ist am 20.04.2015 keine Beihilfe angekreuzt worden. In der Feldstücksliste des MFA 2015 wurden Feldstücke "1" und "2" mit der Nutzungsart "Winterweichweizen" und dem Code GI angegeben. GI bedeutet, Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse. Der Code GI ist auch im Merkblatt MFA 2015 auf Seite 37 als Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse aufgezählt. Am 6. Oktober 2015 hat Hr. XXXX eine Korrektur online von zu Hause eingebracht und auf Seite 2 des MFA 2015 ein Kreuz bei "Direktzahlungen" gesetzt.
Am 06.10.2015 war das jedoch zu spät, auf Grund von § 21 Horizontale GAP-Verordnung iVm Artikel 13 und 14 Verordnung EU Nr. 640/2014. Der Antrag auf Direktzahlungen wurde später als 25 Kalendertage nach dem Fristende gestellt. Normale Einreichfrist wäre bis 1. Juni 2015 gewesen. Die Nachreichfrist wäre bis 26.06.2015 gelaufen. Es wurde dann noch eine zweite Korrektur des MFA 2015 durchgeführt und zwar am 19.05.2016. Hier wurde in der Feldstücksliste MFA 2015 der Code GI entfernt. Dies war jedoch auch verspätet, da es nach dem 26.06.2015 geschah.
Im Bescheid "Direktzahlungen 2015" ist der Spruch richtig, wo steht "dass der Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen als verspätet zurückgewiesen wurde" und keine Zahlungsansprüche zugewiesen wurden. In der Begründung dieses Bescheides wurde auf Grund eines Softwarefehlers ein falsches Datum im Textbaustein angedruckt. Im Bescheid steht, dass der Antrag auf Direktzahlungen [(Mehrfachantrag Flächen)] am 20.04.2015 eingereicht worden sei. Wie oben bereits erklärt, wurde zwar der MFA 2015 am 20.04.2015 eingereicht, die Direktzahlungen wurden jedoch erst am 06.10.2015 beantragt. Somit ist es richtig, dass der Antrag auf Direktzahlungen als verspätet zurückgewiesen wurde, da er nach dem 26.06.2015 eingereicht wurde.
R: Warum liegt aus Sicht der AMA keine Berichtigungsmöglichkeit gemäß Artikel 4 der Verordnung 809/2014 vor, insbesondere wenn und weil im Mehrfachantrag MFA bei den beiden Feldstücken "Winterweichweizen" als Nutzungsart angegeben war?
BehV: Aus Sicht der AMA liegt kein offensichtlicher Irrtum vor, der MFA vom 20.04.2015 war nicht in sich widersprüchlich. Es wurde keine Maßnahme beantragt und die Feldstücke "1" und "2" wurden mit Code GI beantragt. Das bedeutet, dass der Antragsteller keine Prämie beantragen möchte. Ein offensichtlicher Irrtum könnte anerkannt werden mit folgenden Voraussetzungen: Der Landwirt muss aktive Betriebsinhaber sein, der MFA muss rechtzeitig abgegeben worden sein und beihilfefähige Fläche von mindestens 1,5 ha muss beantragt worden sein. Hier wurde nicht rechtzeitig in der Feldstücksliste "beihilfefähige Fläche" beantragt. Gemäß Artikel 4 der Verordnung EU Nr. 809/2014 kann ein Beihilfeantrag jederzeit berichtigt und angepasst werden, wenn es um offensichtlich Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden und wenn der Begünstige im guten Glauben gehandelt hat. Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch einfache Prüfung der Angaben in den Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können. Unter welchen Voraussetzungen die Berichtigung bzw. Anpassung von Anträgen auf Grundlage des Artikel 4 der zitierten Verordnung erfolgen kann, wurde von der Europäischen Kommission im Arbeitsdokument AGR 49533/2002 näher ausgeführt. Nach diesem Arbeitsdokument ist anhand der Gesamtheit der Fakten und Umstände des einzelnen Falles zu prüfen, ob für die zuständige Behörde die offensichtliche Natur des betreffenden Irrtums zu erkennen ist. Eine grundsätzliche Voraussetzung ist dabei, dass eine Widersprüchlichkeit aus dem Antrag selbst ergibt und diese Widersprüchlichkeit schon bei oberflächlicher Betrachtung des Antrages sehr leicht auffällt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Winterweichweizen wird bereits im Herbst des Vorjahres angebaut, in diesem Fall, somit im Herbst 2014. Zu diesem Zeitpunkt kann es sein, dass der Landwirt nichts davon weiß, dass im Folgejahr eine Grundinspruchnahme öffentlicher Interesse stattfindet. Für die AMA hat es so ausgesehen, dass der Landwirt im Herbst 2014 Winterweichweizen angebaut hat und am 20. April 2015 den MFA online gestellt hat und am 20.04.2015 bereits gewusst hat, dass in auf diesen Flächen eine Grundinspruchnahme öffentlicher Interesse stattfindet, deshalb sei der Code GI vergeben worden und 20.04.2015 hat der Landwirt auch keine Prämie im MFA beantragt. So hat sich der MFA 2015 dargestellt und deshalb war kein Widerspruch im Antrag erkennbar. Die Korrekturen sind wie oben bereits erwähnt, zu spät erfolgt.
R an BehV: Wie stellen sich für die AMA die gebotene objektive Auslegung eines Anbringens dar, wenn jemand einen Mehrfachantrag stellt, der normaler Weise zwecks Prämienerhalts gestellt wird, und weiters im Antrag zwei Feldstücke mit Winterweichweizen als Nutzungsart angegeben sind; bzw. kann aus Sicht der AMA ein evident auf Prämienauszahlung gerichteter Antrag mit irgendwelchen Codeangaben als Eingabe gewertet werden, wonach der Bf zwar eine Eingabe macht, aber eigentlich gar keine Prämie haben will?
BehV: Dieser Antrag war nicht widersprüchlich.
R: Welche Rechtsgrundlage hat dieser Code?
BehV: Artikel 32 der Verordnung EU Nr. 1307/2013 ist der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" erklärt. Demnach ist "beihilfefähige Hektarfläche" definiert wie Absatz 2 lit. a. Aber im Absatz 4 steht "dass die Fläche nur dann als Hektarfläche gelten, wenn sie - außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände - jederzeit während des Kalenderjahres die Begriffsbestimmung für die beihilfefähige Hektarfläche erfüllen." Wenn ein Grund im öffentlichen Interesse beansprucht wird, kann er nicht für die landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden und ist daher mit Code GI zu melden.
R: Nochmals gefragt, gibt es irgendeine Rechtgrundlage, die den Code GI rechtsverbindlich definiert?
BehV: Der Begriff der "Grundinanspruchnahme" findet man in § 8 der Nationalen Direktzahlungsverordnung BGBl. II. Nr. 368/2014. Demnach können als Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände zusätzlich zu den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung 1306/2013 genannten Fällen und Umständen die vorübergehende Grundinanspruchnahme von mindestens 0,3 ha beihilfefähiger Fläche im öffentlichen Interesse anerkannt werden. In diesem Fall geht es nicht um einen Antrag wegen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände.
R: Sohin wird zu einer Erörterung zu § 43 Absatz 5 AVG übergegangen.
Festgehalten wird, dass die AMA insoweit auf zwei Fehler (GI-Code und Ankreuzen der "Direktzahlungen" im MFA) hinweist, der Bf seinerseits auf eine strittige Prämie von geschätzt rund 540 Euro.
BehV: Es konnte keine Zahlungsansprüche für 2015 zugewiesen werden, das bedeutet, dass der Landwirt auch 2016 und auch in den Folgejahren keine Zahlungsansprüche hat, es sei denn, er lässt sich welche übertragen.
Nach weiterer informeller Erörterung wird Frau XXXX zeugenschaftlich einvernommen. Nach Belehrung gemäß §§ 49 und 50 AVG gibt sie an:
Z: Nachdem wir den negativen Bescheid heuer am 28.04.2016 erhalten haben, habe ich umgehend bei der AMA angerufen und mit XXXX telefoniert, die die Begründung, dass ein Code GI eingegeben worden sei als Grund des negativen Bescheides angab. Nach meiner Frage, wie dieser Code eingegeben wird, wurde ich an die Softwareabteilung weiterverwiesen. Ein Mitarbeiter erklärte mir, wo dieser Code eingegeben wird. Die Eingabe des Codes erfolgte auf mehrere Schritte, die ich hier zum ersten Mal sah. Ich habe den Code zuvor nie eingegeben. Warum dieser Code im MFA 2015 erscheint, weiß ich nicht. Ich sprach den Mitarbeiter darauf an, dass ein Softwarefehler der Grund sein könnte, eine eindeutige Antwort bekam ich nicht.
BehV: Keine Fragen an die Zeugin, jedoch wird vorgebracht:
Nach Ansicht der AMA-Softwarespezialisten gab es bei der MFA-Antragstellung dieses Betriebes keine Softwareprobleme.
R hält fest, dass nach Information der BehV der gegenständlich dem Bf angelastete Fehler dazu führt, dass auch in den kommenden Jahren keine Direktzahlungen erhalten würden.
Vorbehaltlich der Wiederöffnung wird das Ermittlungsverfahren geschlossen und zuvor noch eine Bestätigung des Bürgermeisters von XXXX in Kopie zur heutigen Niederschrift genommen.
6. Zusammenfassend stellt sich der Streitstand dahin dar, dass die AMA den Zurückweisungsausspruch nunmehr einerseits durch ein fehlendes Ankreuzen von "Direktzahlungen" und andererseits mit dem ursprünglich angebrachten Code "GI", und diesbezüglichen verspäteten Korrekturen begründet, während die AMA die Zurückweisung eines Direktzahlungsantrags vom 20.04.2015 noch im Bescheid mit einer verspäteten Antragstellung bei einem Fristende am 26.06.2015 begründet hatte; und dieser Umstand in der Verhandlung auf EDV - Unzulänglichkeiten ("Softwarefehler bei der AMA") zurückgeführt wurde.
Die Beschwerdeerhebung des Bf wurde durch die AMA in der Verhandlung vor dem BVwG nicht substantiiert bestritten; und sagte die Gattin des Bf, die beim Bf offenbar die EDV - mäßige Abwicklung des Beihilfenprozederes durchführt, als Zeugin aus, dass sie den fraglichen "GI" - Code selbst nie angebracht hat.
Diese letzte Behauptung der Zeugin wurde wiederum von der BehV, die zuvor für den Datumsfehler in der Bescheidbegründung einen Softwarefehler zugestanden hatte, wie folgt bestritten:
"Nach Ansicht der AMA-Softwarespezialisten gab es bei der MFA-Antragstellung dieses Betriebes keine Softwareprobleme."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die AMA hat den angefochtenen Bescheid erlassen, in dem ein Antrag auf Direktzahlungen deshalb zurückgewiesen wurde, weil das Antragsfristende am 26.06.2015 gewesen wäre und der Antrag zuvor am 20.04.2015 gestellt worden wäre; maW wäre nach dem Bescheidtext eine Frist versäumt worden, die noch gar nicht abgelaufen war.
Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung ist die AMA daher ausweislich des Bescheidtextes von einem Direktzahlungsantrag ausgegangen, mag insoweit namens des Bf am Mehrfachantrag (= MFA) - Antragsformular auf der Seite 1 von 1 bei den anzukreuzenden verschiedenen Beihilfenarten ausdrücklich keine einzige Beihilfe und damit auch nicht diejenige betreffend Direktzahlungen angekreuzt gewesen sein, wohingegen auf der Feldstückliste zwei Feldstücke mit insgesamt 1,66 ha und die diesbezügliche Nutzung mit Winterweichweizen unstrittig sind.
Für sonstige Feldstücke oder sonstiges hat der Bf nichts an Beihilfen für 2015 mit einem MFA - Formular beantragt bzw auf dem MFA - Formular als angestrebte Beihilfe angekreuzt.
In der Feldstückliste des MFA¿s sind neben den beiden Feldstücken in der diesbezüglich rechten Spalte die Codes GI aufgedruckt, die nach Aussage der einvernommenen Zeugin von dieser nie eingefügt worden sind, wobei die Zeugin nach ihren überzeugenden Angaben die EDV - Abwicklung der Beihilfenantragstellung für den Bf durchführt (-e).
Es steht bislang noch nicht fest, ob irgendjemand dem Bf zurechenbar den Code GI zweifach am 20.04.2015 in das MFA - Antragsformular hineingeschrieben hat; oder ob diese Codes in der Sphäre der AMA ohne Wissen und Wollen des Bf in das am 20.04.2015 elektronisch eingereichte MFA- Formular eingetragen wurden, maW ob das am 20.04.2015 ausgefüllte Mehrfachantragsformular des Bf nachmalig ohne dessen Willen unautorisiert von irgendjemand/irgendetwas verändert wurde.
Die AMA geht davon aus, dass mangels Zahlungsanspruchszuweisung 2015 der Bf in den Folgejahren keine Direktzahlungen erhalten wird, außer er erwirbt neue Zahlungsansprüche.
Es steht bislang kein Sachverhalt fest, der rechtlich als dem Bf zurechenbares vorsätzliches oder grob fahrlässiges beihilfenschädliches Verhalten des Bf zu Lasten der angestrebten Direktzahlungen dahin zu bewerten wäre, dass derBf bei Antragstellung am 20.04.2015 nicht gutgläubig gewesen wäre.
Der Verfahrensgang und die ausdrücklichen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und insb den Ergebnissen der Verhandlung vom 12.10.2016. Dies gilt insb auch für die Negativfeststellungen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels gesetzlicher Sondervorschrift hier durch den Einzelrichter und wendet dabei mangels gesetzlicher Sonderverfahrensvorschriften das VwGVG und subsidiär das AVG als Verfahrensrecht an, siehe insoweit insb §§ 29 As 3 und 19 MOG.
3.1.1. § 19 Abs 7b MOG lautet insoweit:
(7b) Das Bundesverwaltungsgericht kann das zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderliche Ermittlungsverfahren durch eine von ihm zu bestimmende, sachlich in Betracht kommende Behörde durchführen oder ergänzen lassen.
3.1.2. § 28 VwGVG lautet in den hier interessierenden Teilen:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat [...] zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
[...]
3.1.3. Der VwGH legt den § 28 Abs 3 VwGVG dahin aus, dass - mangels gesetzlicher Sondervorschriften iZm der Aufhebung und Zurückverweisung - gravierende Ermittlungslücken vorliegen müssen und maW noch keine brauchbaren Ermittlungsergebnisse im rechtserheblichen Bereich vorliegen dürfen, damit das Verwaltungsgericht aufheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen darf, siehe dazu zB Zlen Ro 2014/03/0063 bzw Ro 2016/07/0008.
3.1.4. Diese Rsp ist im Bereich des § 19 Abs 7b MOG nach hier angelegter Sichtweise nicht anwendbar, da das BVwG der AMA über diese Bestimmung immer die Durchführung oder Ergänzung des Ermittlungsverfahrens auftragen kann, womit wertend klar ist, dass das BVwG iZm dieser lex specialis nicht darauf beschränkt ist, nur unter den engen Voraussetzungen der vorzitierten Rsp nur ausnahmsweise zurückzuverweisen.
Diese Sichtweise erscheint zur Gewährleistung einer gerichtlichen Tatsacheninstanz im Bereich des unionsrechtlichen Marktordnungsrechts - zwecks effektiven Rechtsschutzes gemäß Art 47 GRC auch im Tatsachenbereich - geboten und setzt auch diejenige Wertung des VwGH zu Zl Ra 2014/07/0002 um, wonach die Partei nicht um die Instanz, hier eben nicht um die gerichtliche Tatsacheninstanz gebracht werden soll, zumal der VwGH keine Tatsacheninstanz ist und der VfGH nur eine verfassungsrechtliche Grobprüfung der Entscheidungen des BVwG vornimmt.
3.2. Zur Umdeutung der bescheidmäßigen Zurückweisung in eine Abweisung:
Wenn die Behörde bereits im angefochtenen Bescheid selbst angibt, dass bei einer Antragstellung nach dem 26.06.2015 kein Direktzahlungsanspruch mehr bestehen kann, erscheint es auf Basis der im Bescheid zitierten Rechtsgrundlagen bzw insb auch vor dem Hintergrund des Art 13 der VO 809/2014/EU so, dass das Direktzahlungsrecht mangels fristgerechter Antragstellung verloren geht. Da insoweit die Unterlassung der fristgerechten Antragstellung materiellrechtliche Wirkungen hat, ist iSv Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 139f, bei der Versäumung der Frist für den Direktzahlungsantrag von der Versäumung einer materiellrechtlichen Frist auszugehen. IdS wohl auch zB VG München Urteil vom 9. Januar 2008 · Az. M 18 K 07.2730.
Wenn daher die Behörde ihren formalen Zurückweisungsausspruch mit verspäteter Antragstellung des Bf begründet, hat sie sich daher zB iSv VwGH Zlen 2009/04/0203 und 2011/04/0169 nur im Wortlaut vergriffen und war die formale Zurückweisung iSd gebotenen Bescheidinterpretationsregeln als (hier gebotene) Sachentscheidung und damit als Abweisung wegen einer von der Behörde angenommenen materiellrechtlichen Fristversäumung zu deuten; zur Bescheidinterpretation siehe insoweit zB Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5 225.
3.3. Zur Zurechnung insb der Beschwerdeschrift an den Bf:
Bei unklaren Anbringen ist der wahre Parteiwille zu ermitteln, siehe insoweit Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 152; VwGH Zl 2013/17/0705. Im Zweifel darf einem Anbringen kein sinnloser Inhalt unterstellt werden, so zB VwGH Zl 2011/12/0005, was hier für die Frage der Zurechnung der Beschwerdeschrift (und obiter bereits für die verfahrenseinleitende Online - Eingabe namens des Bf am 20.04.2015) gilt.
Hatte man daher trotz der eindeutigen Betriebsnummer auf der Beschwerde mitunter Zweifel an der Beschwerdeerhebung namens des Bf haben können, wie bei den Feststellungen aufgezeigt, so wurden diese Zweifel in der Verhandlung vor dem BVwG ausgeräumt. Es war daher von einer rechtzeitigen Beschwerde namens des Bf auszugehen, zumal die Gattin des Bf maW glaubwürdig angab, sich um die Antragstellung gekümmert zu haben und unbestritten nach den Beschwerdeangaben vor Beschwerdeerhebung wegen des Bescheids mit der AMA telefoniert zu haben und insoweit § 10 Abs 4 AVG einschlägig erscheint.
3.4. Zu den die Aufhebung und Zurückverweisung tragenden Aspekten:
3.4.1. Art 4 der VO 809/2014/EU lautet:
Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern
Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können.
3.4.2. An Meinungen iZm der der Frage des offensichtlichen Irrtums ist zu zitieren:
3.4.2.1. - Das niedersächsische OVG Lüneburg führte, wie zB bei Eckardt, Grundfragen des Marktordnungsrechts - INVEKOS, ZVG 2014/6 zitiert, in seinem Beschluss vom 20.12.2012, 10 LB 191/11 zur früheren richtungsgleichen Irrtumsbestimmung in Art 19 VO 796/2004/EG ua auch aus:
29 Der Irrtumsbegriff des Art. 19 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 enthält eine objektive Komponente, die in der Abweichung des irrtümlich "Falschen" (einschließlich des Unvollständigen) von einem "Richtigen" besteht, und eine subjektive Komponente, die sich auf die Kenntnis und die Vorwerfbarkeit dieser Abweichung bezieht. Der genannten subjektiven Komponente ist das Erfordernis der "Gutgläubigkeit" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. August 2009 - BVerwG 3 C 15.08 - Buchholz 424.3 Förderungsmaßnahmen Nr. 10 -, Beschluss vom 3. September 2012 - BVerwG 3 B 9.12 -, juris und Urteil vom 27. September 2012 - BVerwG 3 C 19.11 -, n.v.) zuzuordnen.
30 Gutgläubigkeit verlangt Redlichkeit. In Bezug auf das Antragsverfahren auf Agrarförderung handelt nur der Antragsteller redlich, der die mit dem Antragsverfahren verbundenen Pflichten erfüllt. Nach den Regelungen zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Agrarförderung gehört zu den Pflichten der Beihilfeempfänger, aktiv an der korrekten Durchführung der Verfahren mitzuwirken und dass die von ihm beizubringenden Informationen von vornherein vollständig und richtig sind (vgl. EuGH, Urteile vom 16. Mai 2002 - C-63/00 [Schilling und Nehring] -, Slg. 2002, I-4483, vom 28. November 2002 -C-417/00 [Agrargenossenschaft Pretzsch] -, Slg. 2002, I-11053, und vom 4. Oktober 2007 - C-375/05 [Geuting] -, Slg. 2007, I-7983). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die nationalen Behörden nicht verpflichtet sind, durch Kontrollen sämtliche Angaben in den eingereichten Beihilfeanträgen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und die Antragsteller auf mögliche Unregelmäßigkeiten hinzuweisen (vgl. EuGH, Urteile vom 16. Mai 2002, a.a.O., Rdnr. 37; vom 28. November 2002, a.a.O. -, Rdnr. 52). Dabei ist hervorzuheben, dass sich die betreffenden Vorschriften allein an Wirtschaftsteilnehmer richten, die sich "aus freien Stücken dafür entschieden haben", eine Beihilferegelung im Bereich der Landwirtschaft in Anspruch zu nehmen. Dabei darf eine Beihilfe nur gewährt werden, wenn ihr Empfänger "volle Gewähr für Redlichkeit und Zuverlässigkeit" bietet; in diesem Zusammenhang stellt eine Sanktion, die bei Nichtbeachtung dieser Anforderungen verhängt wird, eine spezifische Handhabung für die Verwaltung dar, die Bestandteil der Beihilferegelung ist und dazu dient, die ordnungsgemäße Verwaltung der öffentlichen Mittel der Union sicherzustellen (EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 5. Juni 2012 - C-489/10 [Bonda] -, NL-BzAR 2012, 284).
31 Diesen Pflichten genügt ein Betriebsinhaber nicht bereits dann, wenn er vorsätzliche Falschangaben unterlässt. Neben dem Vorsatz steht u.a. grobe Fahrlässigkeit dem guten Glauben - jedenfalls regelmäßig - entgegen (BVerwG, Beschluss vom 3. September 2012, a. a.O. unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - C-354/95 [National Farmers' Union u.a.] -, Slg. 1997 I-4590; Senatsurteile vom 5. Juli 2012 - 10 LB 162/10 -, AUR 2012, 190 und - 10 LB 172/10 -, AUR 2012, 377).
Das BVwG übernimmt diese vorstehenden Ausführungen des OVG Lüneburg zum einschlägigen Unionsrecht nunmehr ausdrücklich zur Klärung der Frage, ob der Bf im Anwendungsbereich des Art 4 VO 809/2014/EU seinen Direktzahlungsantrag für 2015 nach dem 26.06.2015 berichtigen durfte, bindend für den Beschwerdeführer und die belangte Behörde im Rahmen der ausgesprochenen Aufhebung und Zurückverweisung.
3.4.2.1. 1 IZm dem Umstand, dass damit grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz eine Irrtumsberichtigung gemäß Art 4 der VO 809/2014/EU ausschließen, ist für das weitere Verfahren klarzustellen, dass leichte Fahrlässigkeit dann vorliegt, wenn nur ein des minderer Grades des Versehens vorliegt, wenn der Bf also nicht auffallend sorglos gehandelt hat, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben, siehe zu dieser Wertung VwGH Zl Ra 2015/01/0125 mwN.
Konform damit liegt iSv VwGH Zl Ro 2016/16/0007 leichte Fahrlässigkeit dann vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Auffallend sorgloses Handeln schließt leichte Fahrlässigkeit aus.
3.4.2.2. Die EK vertritt nach der Entscheidung des BVwG zur GZ W118 2001409-1/3E offenbar folgende publizierte Meinung:
Die EK führt als Kategorien von Unregelmäßigkeiten, die im Allgemeinen als offensichtliche Irrtümer qualifiziert werden können, an:
simple Schreibfehler, die bereits bei der grundlegenden Prüfung des Antrages ins Auge fallen;
nicht ausgefüllte Kästchen, fehlende Angaben;
falsche statistische Kennzahl, falsche Bankleitzahl.
Irrtümer, die im Rahmen einer Kohärenzkontrolle ermittelt werden (widersprüchliche Angaben):
Rechenfehler;
widersprüchliche Angaben im selben Antragsformular (z.B. eine Parzelle bzw. ein Tier werden in einem Antrag zweimal angegeben);
Widersprüche zwischen Belegen zur Stützung des Beihilfeantrags und dem Antrag selbst (z.B. Landkarten oder Tierpässe, die nicht mit den Angaben im Antrag übereinstimmen);
Parzellen, die für zwei Nutzungsarten angegeben werden (z.B. Trockenfutter/Grünfutter,
Ackerkulturflächen/Stilllegungsflächen/Futterflächen).
3.5. Das vorstehend Rechtliche angewendet auf den vorstehenden Sachverhalt und Verfahrensgang führte daher zu ausgesprochenen Aufhebung und Zurückverweisung.
3.5.1. Da die AMA den angefochtenen Bescheid erlassen hat und damit einem Direktzahlungsantrag keine Folge gegeben hat, ist bereits durch die Bescheiderlassung klar, dass die AMA das fehlende Kreuzchen auf der ersten Seite des Antragsformulars als Irrtum erkannt hat, zumal die Behörde ja ansonsten einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt ohne Antrag erlassen hätte.
Zudem ist das Vergessen des Kreuzchens bei dem Direktzahlungsantrag auf Seite 1 des Formulars als Fehler zu qualifizieren, der auch einem sonst sorgfältigen Menschen gelegentlich passieren kann; sohin als leicht fahrlässig.
Da der Bf in seinem Antrag auch eine Feldstückliste eingereicht hat und zudem sonst keine anderen Beihilfen mit dem Antragsformular beantragt hat, konnte die Behörde den Irrtum des Bf leicht aus den Antragsunterlagen erkennen und war dieser Fehler, auch iSd zitierten Meinung der EK, gemäß Art 4 VO 809/2014 berichtigbar, zumal dem Bf nicht zugesonnen werden kann, dass er ein Antragsformular für Agrarbeihilfen mit einer Feldstückliste an die Behörde schickt, ohne damit eine Beihilfe erreichen zu wollen.
Mit der vorstehenden Sichtweise fügt sich die Anwendung des Unionsrechts, hier des Art 4 VO 809/2014, zudem harmonisch zu der vom VwGH judizierten Verfahrensrechtspraxis, dass einem Anrbingen nicht von vornherein ein sinnloser Inhalt unterstellt werden darf, siehe dazu VwGH Zlen 2011/12/0005, 2011/12/0024 und 2009/08/0058; und würde eine gegenteilige Sicht zu einem Konflikt mit dem unionsrechtlichen Äquivalenzgrundsatz führen, der (scil: Grundsatz) es verbietet, den Normadressaten, hier den Beihilfenantragsteller bei seinen Verfahren iZm Unionsbeihilfen schlechter zu stellen als bei rein nationalgesetzlichen Verfahren. Der primärrechtliche Äquivalenzgrundsatz ist dabei nach hier vertretener Auffassung höher zu bewerten als denkmöglich sekundärrechtlich determinierte (unions-) fiskalische Interessen an einer formalen und dabei zu Lasten der Beihilfenadressaten restriktiven Handhabung des sekundärrechtlichen Agrarbeihilfenrechts, zumal letzteres primärrechtskonform auszulegen ist.
3.5.2. Zu zweiten ist strittig, ob der Code "GI" als offenkundiger Irrtum nach dem besagten Art 4 zu einer Berichtigungsmöglichkeit führt.
Hier widerstreiten bereits die Tatsachenangaben der AMA und der Gattin des Bf auf der Eben, ob dieser Code dem Bf zurechenbar im Antrag vom 20.04.2015 aufscheint.
3.5.2.1. Geht man insoweit entsprechend dem Tatsachenstandpunkt der AMA und entgegen dem Rechtsstandpunkt der AMA davon aus, dass der GI - Code dem Bf zurechenbar in das Antragsformular eingefügt wurde, so ist ident wie bei dem fehlenden Kreuzchen von einem offenkundigen, berichtigbaren, leicht ahrlässig unterlaufenen Irrtum des Bf auszugehen, und ist der angefochtene Bescheid jedenfalls insoweit ermittlungsmangelhaft gemäß § 28 Abs 3 VwGVG, als darin die Tatsachenfeststellungen und vorgelagerten Ermittlungen fehlen, ob und in welchem Ausmaß dem Bf ein Direktzahlungsanspruch für 2015 zusteht.
Es kann nämlich nach hier vertretener Auffassung jeder sonst sorgfältige Landwirt einmal irrig - leicht fahrlässig zu qualifizierend - einen Code in ein Antragsformular der AMA einfügen, der zwar nach AMA - Auffassung zum Anspruchsausschluss führen soll, wenn dieser Code, hier GI, nirgends auf Gesetzes- und Verordnungsebene zwingend dahin definiert wird, dass mit einer solchen Buchstabenkombination der geltend gemachte Direktzahlungsanspruch bei bestimmten Feldstücken ausgeschlossen ist, insb wenn und weil insoweit keine generell abstrakten Rechtsvorschriften zur eindeutigen Code - Definition zuvor iSv Art 135 Abs 4 iVm 89 B-VG gehörig im BGBl oder gleichwertig kundgemacht worden sind.
3.5.2.2. Ginge man konform mit der Angabe der Gattin des Bf in der Verhandlung davon aus, dass der GI - Code von einer dazu nicht authorisierten Person/EDV - Maschine oä, vorsätzlich oder irrig oder fehlerhaft, in das Antragsformular eingefügt wurde, hätte die AMA zusätzlich zum vorstehenden Ermittlungsauftrag auch noch gehörig bei sonstiger Gesetzesverletzung und insb unter Wahrung des entsprechenden Parteiengehörs bei den jeweiligen Ermittlungsschritten, sowie insb entsprechend sachverständig, zu ermitteln, ob die denkmögliche Angabe der Gattin des Bf zutrifft, dass der GI - Code erst nach Antragstellung des Bf am 20.04.2015 im Wege der unauthorisierten Antragsentfremdung Eingang in die Feldstückliste des Bf gefunden hat.
Zu betonen ist dabei wiederum, dass nach hier vertretener Ansicht keinem durchschnittlich sorgfältigen und durchschnittlich vernünftigen Landwirt zugesonnen werden kann, dass er ein Antragsformular für Beihilfen samt Beilagen ausfüllt und bei der AMA einreicht, ohne damit dann irgendwelche Beihilfen von der AMA erlangen zu wollen. Insoweit erschiene eine zweifache Code - Agabe GI in der Feldstückliste als ein für die AMA evident auffälliger Irrtum des Bf, der sich aus den Antragsunterlagen ergibt.
3.5.2.3. Da der nunmehr gebotene Ermittlungsumfang ausgehend vom Tatsachenstandpunkt der AMA, dass der Bf den Code GI ursprünglich in das Antragsformular in die Feldstückliste eingetragen hat, bindend für die Parteien gemäß § 28 Abs 3 VwGVG vom BVwG rechtlich dahin beurteilt wurde, als jedenfalls auch insoweit ein nach Art 4 VO 809/2014/EU leicht fahrlässiger und daher berichtigbarer Irrtum vorgelegen hat, müssen die aufgezeigten Zusatzermittlungen gemäß vorstehendem Punkt 3.5.2.2. bei dieser Sichtweise gemäß § 39 Abs 3 AVG nicht durchgeführt werden, hat die AMA im fortgesetzten Verfahren von einem zulässig berichtigten und fristgerechten Direktzahlungsantrag für 2015 auszugehen und daher nunmehr zu ermitteln, ob rücksichtlich sonstiger Voraussetzungen für den Direktanzahlungsanspruch ein solcher in einer bestimmten Höhe für den Bf für 2015 besteht.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
3.6. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG war zuzulassen, da bislang noch keine gefestigte Rsp des VwGH zur Frage des offensichtlichen Irrtums gemäß Art 4 der Durchführungsverordnung 809/2014/EU einerseits und anderseits zur Frage der Anwendbarkeit der sich aus VwGH Ro 2014/03/0063 ergebenden Grundsätze zur Anwendung der Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs 3 VwGVG im Anwendungsbereich des § 19 Abs 7b MOG vorliegt.
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