L508 2119208-2•BVwG L508 2119208-2
L508 2119208-2Tribunale amministrativo federale20 ott 2016
mangelnde Beschwer, rechtliche Grundlage, Verfahrenseinstellung,<br/>VwGH, Wiederaufnahme
L508 2119208-2/2E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG hinsichtlich des Verfahrens des XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. Josef Phillip BISCHOF und Mag. Andreas LEPSCHI, zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 Absatz 1 VwGG zur außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 22.03.2016, Zahl: L508 2119208-1/4E, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz eingestellt.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan und der Volksgruppe der Paschtunen zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er sein Land wegen der Taliban verlassen hätte. Er könne in Pakistan sein Haus nicht verlassen, weil man ihn sonst töte. Bei einer Rückkehr hätte er Angst von den Taliban getötet zu werden. Es gehe dort allen Personen so wie es ihm gehe. Im Rahmen einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte der BF sodann aus, dass er seit ca. vier Monaten Christ sei und den islamischen Glauben verlassen hätte. Im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland würde er sich vor seiner Familie und vor der pakistanischen Regierung fürchten. Beide hätten ein Problem mit dem Glauben. Die pakistanische Regierung habe ein Gesetz über die Abkehr vom Glauben. Seine Familie würde ihm auch nicht verzeihen. Er habe mit seiner Mutter vor ca. 2 1/2 Monaten darüber gesprochen und diese habe ihn verstoßen. Auch fürchte er sich vor den Taliban.
3. Mit Bescheid vom 09.12.2015 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.). Dem Fluchtvorbringen und der Konversion zum Christentum wurde die Glaubwürdigkeit versagt.
4. Eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 22.03.2016, Zahl: L508 2119208-1/4E gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet ab. Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 23.03.2016 im elektronischen Rechtsverkehr erfolgreich zugestellt und erwuchs am 23.03.2016 in Rechtskraft.
5. Mit Schriftsatz vom 18.05.2016, eingelangt beim BVwG am 18.05.2016, brachte der Beschwerdeführervertreter gegen das Erkenntnis des BVwG das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133 Absatz 1 Ziffer 1 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ein und stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §46 Absatz 1 VwGG. Die außerordentliche Revision langte postalisch bereits am 10.05.2016 beim BVwG ein. Der Beschwerdeführervertreter begründete den Antrag auf Wiedereinsetzung mit der nicht fristgerechten Einbringung der außerordentlichen Revision im elektronischen Datenverkehr (ERV). Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung werde aus Gründen anwaltlicher Vorsicht zusätzlich gestellt.
6. Mit Vorlagebericht vom 19.05.2016 wurde dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision vorgelegt und wurde darin, nach Prüfung des Sachverhaltes hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages, auch mitgeteilt, dass sich die am Postweg eingebrachte Revision jedenfalls als rechtzeitig erweise und da es sich nur um einen Eventualantrag aus Gründen anwaltlicher Vorsicht handle, vorab von einer Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag abgesehen werde; dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die außerordentliche Revision jedenfalls als fristgerecht erweise.
7. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.09.2016, Zl. Ra 2016/01/0095-8 hat dieser, hinsichtlich des Erkenntnisses vom 22.03.2016, Zahl: L508 2119208-1/4E, den Beschluss gefasst, dass die Revision zurückgewiesen wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Rechtliche Beurteilung:
II.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. (Z. 3).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A)
Einstellung des Verfahrens
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Ein Rechtsmittelverfahren ist (auch) in von Verwaltungsgerichten geführten Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn jeglicher Grund für seine Weiterführung und die Erledigung des Rechtsmittelantrags durch verfahrens- oder materiellrechtlichen Bescheid weggefallen ist. Dies trifft neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs der beschwerdeführenden Partei auch dann zu, wenn die beschwerdeführende Partei formell oder materiell klaglos gestellt ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [§28 VwGVG, Anm 5], Hengstschläger/ Leeb, AVG [2007], §66 RZ 56). Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Im gegenständlichen Fall hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich des Erkenntnis vom 22.03.2016, Zahl: L508 2119208-1/4E, den Beschluss gefasst, dass die Revision zurückgewiesen wird.
Da der Verwaltungsgerichtshof somit in das materiellrechtliche Verfahren eingetreten ist und folglich die außerordentliche Revision als fristgerecht erachtet hat und damit dem Verfahren gemäß § 46 Absatz 1 VwGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) die Rechtsgrundlage entzogen wurde, wird der Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 46 VwGG mangels rechtlicher Grundlage und Beschwer eingestellt.
Zu Spruchteil B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.