BVwG W219 2125798-1

W219 2125798-1Tribunale amministrativo federale19 ott 2016

Regest

Arbeitslosengeld, Behebung der Entscheidung, Bescheiderlassung,<br/>Einkommensnachweis, ersatzlose Behebung, Mängelbehebung,<br/>mangelhafter Antrag, Mangelhaftigkeit, Nachreichung von Unterlagen,<br/>Nachweismangel, Nettoeinkommen, Rundfunkgebührenbefreiung,<br/>Unvollständigkeit, Verbesserungsauftrag, Zeitpunkt, Zurückweisung

Testo completo

BVwG W219 2125798-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W219.2125798.1.00

Spruch

W219 2125798-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 21.03.2016, GZ 0001528629, Teilnehmernummer: 0900202432, zu Recht erkannt:

A)

Der angefochtene Bescheid wird in Stattgabe der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 VwGVG iVm § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz (RGG) iVm §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz) aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Für den Beschwerdeführer bestand bis zum 29.02.2016 eine Rundfunkgebührenbefreiung.

2. Mit am 14.01.2016 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die weitere Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen.

Auf dem Antragsformulars kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik "wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die Auswahlmöglichkeit "Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz" an und trug unter der Rubrik "Nachstehende Personen leben mit mir im gemeinsamen Haushalt (Wohnsitz)" keine weiteren Personen ein.

Dem Antrag war lediglich eine mit 14.01.2016 datierte und an den Beschwerdeführer adressierte Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice (AMS) angeschlossen, aus welcher hervorgeht, dass diesem ua. in der Zeit von 01.01.2016 bis 16.06.2016 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich EUR 27,11 gewährt wird.

3. Am 27.01.2016 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel "ANTRAG AUF BEFREIUNG - NACHREICHUNG VON UNTERLAGEN" folgendes Schreiben:

"[...] danke für Ihren Antrag [...] auf

-Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

-Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

Um Ihren Antrag weiter zu bearbeiten, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:

Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie:

  • bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuer- bescheid

  • bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge

  • bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen

  • bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)

  • bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide

  • sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen

Einkommen von XXXX geb. 1976 bitte nachreichen.

Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular "Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen" bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrags möglich.

[...]

Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen."

4. Bis zur Bescheiderlassung wurden vom Beschwerdeführer keine weiteren Unterlagen vorgelegt.

5. Mit dem bekämpften Bescheid vom 21.03.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung ua. damit, dass "[das] Einkommen von XXXX [...]" vom Beschwerdeführer nicht nachgereicht wurde. Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht werden würden.

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche am 29.03.2016 bei der belangten Behörde einlangte. Darin teilte der Beschwerdeführer lediglich mit, dass XXXX nicht mehr - wie von der belangten Behörde angenommen - an dieser Adresse gemeldet sei.

7. Mit Schreiben vom 04.05.2016, eingelangt am 09.05.2016, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vor und übermittelte die Verfahrensakten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zum Einen aus den Ausführungen unter I. .

Darüber hinaus stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass XXXX nur bis zum 18.03.2016 an der Adresse des Beschwerdeführers - mit Hauptwohnsitz - gemeldet war, zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides jedoch nicht mehr.

2. Beweiswürdigung:

Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

Dass XXXX zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides nicht mehr an der Adresse des Beschwerdeführers gemeldet war, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister durch das Bundesverwaltungsgericht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl I Nr. 159/1999, lautete idF BGBl I Nr. 70/2013 auszugsweise:

"Rundfunkgebühren

§ 3 (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36

Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

monatlich.

[...]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

Verfahren

§ 6 (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden."

3.2. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl Nr. 170/1970 idF BGBl I Nr. 71/2003, lauteten auszugsweise:

"Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

-der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

-der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

[...]

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

[...]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[...]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

[...]"

In Bezug auf den Beschwerdefall enthält die Fernmeldegebührenordnung demnach eine Verpflichtung des Antragstellers zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlicher Urkunden (§ 50 Abs. 4 leg.cit. iVm der entsprechenden Anordnung auf dem Antragsformular). Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz leg.cit. dem Antrag anzuschließen.

3.3. "Sache" des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Falle einer Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid der Behörde ist ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages durch die belangte Behörde (vgl. dazu VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, sowie zum FeZG VwGH 12.09.2007, 2005/03/0205).

Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen der Nichterbringung des gemäß § 50 Abs. 4 iVm § 51 Abs. 1 zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweises zu Recht erfolgt ist.

3.4. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (vgl. VwGH 06.07.1989, 87/06/0054; 29.10.1992, 92/10/0410).

3.5. Aus Sicht der belangten Behörde wurden vom Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung die gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweise nicht vollständig erbracht. Deshalb wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.01.2016 unter anderem aufgefordert, sowohl die Meldebestätigung sowie den Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, mit dem expliziten Hinweis "Einkommen von XXXX geb. 1976 bitte nachreichen", innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens nachzureichen.

Innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist wurden vom Beschwerdeführer zwar keine weiteren Unterlagen vorgelegt, allerdings teilte er gleichzeitig mit erhobener Beschwerde mit, dass XXXX nicht mehr an der Adresse des Beschwerdeführers wohne.

3.6. Im Zeitpunkt der Antragstellung gab der Beschwerdeführer am Antragsformular an, dass keine weitere Person mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebe. Aus einer internen Recherche der belangten Behörde ergab sich allerdings, dass im Zeitpunkt der Antragstellung - entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers - noch eine weitere Person, namentlich XXXX mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt lebt. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer - wie bereits unter Punkt 3.5. erwähnt - von der belangten Behörde aufgefordert, das aktuelle Einkommen von XXXX nachzureichen. Da vom Beschwerdeführer keine Unterlagen vorgelegt bzw. nachgereicht wurden, wurde sein Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren mit Bescheid vom 21.03.2016 zurückgewiesen. Die Zurückweisung wurde damit begründet, dass das Einkommen von XXXXnicht nachgereicht wurde.

Aus den oben angeführten Rechtsvorschriften ergibt sich, dass den Antragsteller eine Verpflichtung zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens (also das Einkommen aller Personen, die mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt leben) erforderlichen Urkunden trifft und diese dem Antrag anzuschließen sind.

Aufgrund einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister sah das Bundesverwaltungsgericht nicht nur das Beschwerdevorbringen bestätigt, dass XXXX aktuell nicht mehr an der Adresse des Beschwerdeführers wohnt; vielmehr war festzustellen, dass XXXX bereits seit 18.03.2016 - einem Zeitpunkt vor Erlassung des bekämpften Bescheides - nicht mehr an dieser Adresse gemeldet ist.

Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht zurückgewiesen, da im Zeitpunkt der Erlassung des zurückweisenden Bescheides tatsächlich keine weitere Person mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt lebte, sodass der von der belangten Behörde ins Treffen geführte Mangel des Antrages nicht vorlag.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall daher nach § 28 Abs. 1 , 2 und 5 VwGVG vorzugehen und der angefochtene Bescheid infolge Rechtswidrigkeit aufzuheben. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides ist der verfahrensgegenständliche Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen wiederum als unerledigt zu betrachten. Die belangte Behörde wird bei dessen Beurteilung daher nunmehr insbesondere zu ermitteln haben, ob sämtliche notwendigen Unterlagen vom Beschwerdeführer vorgelegt wurden.

3.7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr. 10/1985 idF BGBl I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.

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