W217 2127204-1•BVwG W217 2127204-1
W217 2127204-1Tribunale amministrativo federale19 ott 2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Zusatzeintragung
W217 2127204-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER L.L.M, sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 19.04.2016, Passnummer: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) beantragte am 12.11.2015 beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) die Ausstellung eines Behindertenpasses. Beigelegt wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden.
2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 09.12.2015, basierend auf der Aktenlage, wurden von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, folgende Funktionseinschränkungen festgestellt:
1. Zustand nach bösartiger Neubildung der linken Niere 13.01.03 50% GdB
2. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.02 40% GdB
3. Zustand nach Hüfttotalendoprothese rechts,
Abnützungserscheinungen des linken Hüftgelenks 02.05.08 30% GdB
Als Gesamtgrad der Behinderung wurden 70 v.H. festgestellt.
3. Am 21.12.2015 beantragte der BF bei der belangten Behörde die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".
4. Im von der belangten Behörde daraufhin eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 08.04.2016, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, wurde von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese, derzeitige Beschwerden:
Identitätsnachweis: Führerschein XXXX
Beschwerden: Ich hatte letztes Jahr die Nierenkrebsoperation, bei der Operation wurden mir auch die Rippen gebrochen, und da habe ich noch immer Schmerzen. Da hilft aber eh auch das Novalgin. Jetzt wurde auch meine linke Hüfte operiert
Sozialanamnese: verheiratet, 1 Sohn, in Pension
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Co Mepril, Ascalan, Iterium, TASS, Mexalen, Ibubrufen, Novalgin, Lovenox
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
mitgebrachter Befund vom 08.03.2016 Orthopädisches Spital XXXX, Zustand nach Hüfttotalendoprothese links am 22.02.2016
Status:
78 Jahre, AZ zufriedenstellend, EZ zufriedenstellen
Gewicht: 80 kg Größe: 178 cm
Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet,
Caput: Visus: unauffällig, Zähne: saniert, Rachen bland, Hörvermögen nicht eingeschränkt
keine Lippenzyanose, Sensorium: altersentsprechend, HNAfrei
Collum: SD: Schluckverschieblich, keine Einflussstauung,
Lymphknoten: nicht palpabel
Thorax: Symmetrisch, elastisch,
Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent RR 130/60
Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe
Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar,
Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei, reaktionslose Narbe links
Pulse: Allseits tastbar
Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds durchführbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluß und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird als ungestört angegeben,
Untere Extremität: beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Beweglichkeit in beiden Hüftgelenken Rom in S 0-0-90°, reaktionslose Narben, beide Kniegelenke endlagig eingeschränkt, mäßiggradige O-Beinstellung, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird als ungestört angegeben, keine Varikositas bds, keine trophischen Störungen der Haut, keine Ödeme bds. Einbeinstand bds. mit Abstützen möglich
Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Stehen: Kurz unterhalb der Knie Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen zur Hälfte eingeschränkt
Gangbild: hinkendes Gangbild, freies Gehen gut möglich, kommt mit 2 UA-Stützkrücken wegen erst kürzlich zurückliegender OP
Status Psychicus: orientiert, Stimmungslage ausgeglichen
Funktionseinschränkungen:
Zustand nach bösartiger Neubildung der linken Niere 5/2015, Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Hüfttotalendoprothese beidseits
Gutachterliche Stellungnahme:
Es liegen keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten, sowie der Wirbelsäule vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist selbständig möglich. Bei ausreichend guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten ist das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar. Das sichere Anhalten ist möglich. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter üblichen Transportbedingungen möglich. Die dauerhafte Notwendigkeit zweier Unterarmstützkrücken liegt nicht vor.
Es besteht keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit.
Die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel ist zumutbar.
X Dauerzustand"
5. Dem BF wurde am 19.04.2016 ein bis 31.08.2020 befristeter Behindertenpass ausgestellt. Der Grad der Behinderung wurde mit 70 % festgestellt.
6. Mit Bescheid vom 19.04.2016 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches ergeben habe, dass keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten, sowie der Wirbelsäule vorliegen würden, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würden.
6. In seiner Beschwerde vom 20.05.2016 wies der BF nochmals auf zwei Hüfterneuerungen, eine Nierenkrebsoperation mit Dauerschmerzen sowie auf einen dreifachen Bandscheibenvorfall hin, und führte an, dass er gegen den Bluthochdruck viele Pulver einnehmen müsse. Die Behandlungen in der Unterwassergymnastik könne er nicht wahrnehmen aufgrund der weiten Wegstrecke. Neue medizinische Beweismittel wurden keine vorgelegt.
7. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 27.05.2016 von der belangten Behörde vorgelegt.
8. In der Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Sozialministeriumservice, ärztlicher Dienst, um Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF.
9. Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, führt in seinem orthopädischen Gutachten vom 12.08.2016 Folgendes aus:
"Sachverhalt - Fragestellung:
Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes Erstellen eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Orthopädie mit der Beantwortung folgender Fragen:
1. Liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" vor?
2 Die dauernden Gesundheitsschädigungen sind als Diagnosenliste anzuführen und anzugeben in welchem Ausmaß die angeführten Leidenszustände vorliegen und wie sich diese auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken.
3. Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der UE vor.
4. Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor.
5. Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen vor.
6. Stellungnahme zur Art und dem Ausmaß der vom BF angegebenen Beeinträchtigungen sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
7. Ausführliche Stellungnahme zu Beschwerdevorbringungen Aktenblatt 47
Zu Befunden im erstinstanzlichen Verfahren Aktenblatt 6-16, 37-39; PG Aktenblatt 21-25.
8. Begründung einer eventuell von bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung (Aktenblatt 40-41).
9. Feststellung ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist.
Grundlage:
o Klinische Untersuchung vom 12.08.2016
o Akt BVwG.
o Akt SMS.
Ausweis: Führerschein XXXX
Vorgutachten:
Orthopädische Leiden:
Degenerative Veränderungen der WS, Z.n. Hüfttotalendoprothese beidseits.
Nichtorthopädische Leiden:
Z.n. bösartiger Neubildung der linken Niere 5/2015
Anamnese - Zwischenanamnese - Verlauf:
2-2016 HTEP links XXXX.
REHAB in XXXX von 27.06 bis 18.07.2016
Aktuelle Beschwerden:
Leistenschmerz und Bewegungseinschränkung in der rechten Hüfte. Schmerzen und Gefühlsstörungen in den Unterschenkeln rechts mit Ausstrahlung in den Vorfuß. Belastungsschmerzen an der Innenseite beider Kniegelenke.
Ein Gehstock wird immer verwendet.
Letzte physikalische Therapie:
REHAB in XXXX von 27.06 bis 18.07.2016
Schmerzstillende Medikamente:
Ibuprofen 600 mg 1x1, Novalgin Tabletten bei starken Schmerzen am Abend.
Sozialanamnese:
Wohnung 1. Stock, kein Lift.
Befunde, Röntgen, MRT:
Mitqebrachte:
orthopädische Hauptdiagnose St.p. Hüft-tep links (22.2.2016),
Nebendiagnosen: Ischialgie b.Z.n.3-fachen Bandscheibenvorfall LWS, St.p. Hüft-tep rechts (2012).
Epikrise und Zusammenfassung: Rehabilitation wurde recht gut vertragen, die Schmerzen im Bereich der LWS mit Ausstrahlung ins rechte Bein, zeitweise gebessert wird mit wetterabhängiger Komponente. Die Gehstrecke in der Ebene war nicht wesentlich limitiert. Die Mobilität behelfsfrei.
Im Akt vorhandene (auszugsweise):
Aus orthopädischer Sicht liegen im vorliegenden Akt für die Beurteilung keine verwertbaren Befunde vor.
Orthopädischer Status:
Größe (cm) 178 cm
Gewicht (kg) 80 kg
Allgemein Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh. Ein Gehstock wird verwendet.
An- und Auskleiden selbstständig, ohne Fremdhilfe.
Guter AZ und EZ, Rechtshänder.
Caput, Thorax, Abdomen unauffällig.
Haut ist rosig, normal durchblutet. Reizlose OP-Narben, Abdomen und beider Hüftgelenke.
Gangbild Breitbeinig, mittelschrittig aber mittelrasch. Zehen-Fersenstand, Einbeinstand werden langsam durchgeführt, Hocke bis zu einem Viertel möglich.
Wirbelsäule
Gesamt Im Lot, Streckhaltung der LWS, Rundrücken, seitengleich mittelkräftige Muskulatur, keine Atrophien. SI-Gelenke nicht schmerzhaft.
HWS S 30/0/0, R je 50, F je 20. Trapeziusmuskulatur locker.
BWS R je 20, Ott 30/32.
LWS FBA +30, Reklination 0, Seitneigen je 10, Schmerzangaben im Segment L5/S1 beidseits.
Grob Hirnnerven frei, OE mittelellebhafte Muskeleigenreflexe,
neurologisch Sensibilität, grobe Kraft, Koordination symmetrisch und seitengleich.
An der UE mittellebhafte Muskeleigenreflexe, diskrete Sensibilitätsabschwächung L5 rechts sowie Fußheber und Zehenheber rechts Kraftgrad 4+, links Kraftgrad 5. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich auslösbar.
Obere Extremität
Allgemein Rechtshänder, normale Achse, normale Gelenkkonturen, mittelkräftig seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien.
Handgelenkspulse gut tastbar, seitengleiche Gebrauchspuren.
Schulter re S 40/0/160, F 160/0/30, Rotation frei.
Schulter li S 40/0/160, F 160/0/30, Rotation frei.
Ellbogen re S 0/0/130, Rotation je 80, bandstabil, kein Erguss, keine Kapselreizung.
Ellbogen li S 0/0/130, Rotation je 80, bandstabil, kein Erguss, keine Kapselreizung.
Handgelenk re S je 60, radial und ulnar Abspreizen nicht eingeschränkt
Handgelenk li S je 60, radial und ulnar Abspreizen nicht eingeschränkt.
Langfinger re Frei beweglich.
Langfinger li Frei beweglich.
Nackengriff Gut möglich.
Schürzengriff Gut möglich.
Kraft. Gut, seitengleich.
Fingerfertigkeit
Untere Extremität
Allgemein Keine Beinlängendifferenz. Mittelkräftig seitengleiche Muskultur, plumpe Kniekontur beidseits, Varusfehlstellung im rechten Knie
über 5 Grad, links um die 5 Grad. Fußpulse gut tastbar, seitengleiche Gebrauchspuren.
Hüfte re S 0/0/90, R je 20, F je 20, endlagiger Rotationsschmerz.
Hüfte li S 0/0/100, R je 20, F je 20.
Knie re Varusfehlstellung, S 0/0/110, endlagig schmerzhaft,
Kapseldruckschmerz bei bandstabilen Verhältnissen, Patellaspiel ist eingeschränkt, Zohlenzeichen negativ.
Knie li Varusfehlstellung, S 0/0/130, endlagig jeweils schmerzhaft, Kapselschmerz beidseits, eingeschränktes Patellaspiel, Zohlenzeichen ++ positiv, keine Meniskuszeichen.
Ob. Sg Frei beweglich.
Unt. Sg Frei beweglich.
Füße Rückfuß gerade, Längsgewölbe gut ausgebildet, Vorfuß unauffällig, keine Dekompensationszeichen, Zehenbeweglichkeit ist gut. Geringe Fuß- und Zehenheberschwäche rechts.
Beurteilung - Fragenbeantwortung - Stellungnahme:
Frage 1:
Es liegen mittelgradige Funktionsbehinderungen in der unteren LWS mit einem chronischen Reizzustand und einer diskreten Gefühlsstörung und Kraftminderung im rechten Bein (Fuß- und Zehenheber) vor.
Daneben sind mäßig bis mittelgradige Funktionsbehinderungen im Bereich beider Hüftgelenke nach Hüftgelenksersatz festzustellen.
Es findet sich auch eine beginnende Abnützung mit jedoch zufriedenstellenden Bewegungsumfang im Bereich beider Kniegelenke.
Die therapeutischen Optionen sind, was das Knieleiden anlangt, noch nicht ausgeschöpft.
Frage 2:
Diagnosen:
Funktionseinschränkungen
Pos.Nr.
GdB%
1
Mehrsegmental degenerativer Bandscheibenschaden mit geringem sensomotorischen Defizit im rechten Bein der Wurzel L5 entsprechend.
2
Hüfttotalendoprothese beidseits.
3
Beginnende Kniegelenksabnützung beidseits.
Wie oben erwähnt,
finden sich im Bereich der WS mittelgradige Funktionsbehinderungen. Mäßig bis mittelgradige Funktionsbehinderungen im Bereich der Hüftgelenke sowie geringgradige Funktionsbehinderungen im Bereich beider Kniegelenke. In Zusammenschau liegen mäßige Einschränkungen der Steh-, Geh- und Sitzleistung vor.
Frage 3:
Durch den Hüftgelenksersatz und die beginnenden Abnützungszeichen beider Kniegelenke sind an den großen Gelenken der UE mäßig bis mittelgradige Funktionsbehinderungen gegeben. Kraft, Koordination sind aber ausreichend. Höhergradige Funktionsbehinderungen, die maßgebliche Einschränkungen bedingen, liegen an der UE nicht vor.
Frage 4:
Soweit aus orthopädischer Sicht beurteilbar, ergeben sich keine Einschränkungen der körperlichen Funktion. Auf die Beurteilung und Einschätzung der bösartigen Neubildung der linken Niere, muss auf das Vorgutachten Aktenblatt 40/41 verwiesen werden.
Frage 5:
Soweit orthopädisch beurteilbar, sind aus neurologischer Sicht keine maßgeblichen Einschränkungen der Fähigkeiten und Funktionen gegeben. Im rechten Bein liegt eine geringe sensible und motorische Schwäche vor. Das Ausbreitungsgebiet erstreckt sich auf die 5. Nervenwurzel.
Die Beurteilung psychischer oder intellektueller Fähigkeiten übersteigt das orthopädische Fachgebiet.
Frage 6:
Durch die mehrsegmentale Abnützung der WS mit geringer Abschwächung der Fußheber und Zehenheber auf der rechten Seite sowie den Hüftgelenksersatz und die beginnende Kniegelenksabnützung beider Seiten ergibt sich eine mäßig bis mittelgradige Einschränkung der Steh- und Gehleistung. Das Überwinden von Niveauunterschieden ist durch den ausreichenden Bewegungsumfang der großen Gelenke der unteren Extremität gegeben. Kraft, Koordination gewährleisten auch die Trittsicherheit.
Leichte Schmerzen sind sowohl in der LWS als auch in den Kniegelenken regelmäßig zu erwarten. Fallweise sind durchaus auch mittelstarke Schmerzen gegeben. Starke Schmerzen können aus den Unterlagen und den Untersuchungsbefunden nicht dokumentiert werden.
Eine Gehstrecke von 300-400m ist in jedem Fall auch unter leichten Schmerzen zu bewältigen.
Frage 7:
Im Berufungsschreiben werden lediglich die durchgeführten Hüftgelenksersatz beider Seiten und die Therapienotwendigkeit beschrieben. Verwertbare Angaben für die Beurteilung finden sich nicht.
aus diesen Unterlagen sind aus orthopädischer Sicht für die Beurteilung keine Schlüsse zu ziehen, da sie fast ausschließlich die Krebserkrankung der Niere betreffen. Im Rahmen der aktuellen Untersuchung wird der Entlassungsbericht aus dem XXXX nach der Rehabilitation vorgelegt, der in seiner Ausführlichkeit sehr gut die orthopädischen Leiden und die daraus resultierenden Funktionseinschränkungen belegt.
Frage 8:
Was die Fragestellung der Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel betrifft, ist aus orthopädischer Sicht keine Änderung zum bisherigen Gutachten Aktenblatt 40-41 gegeben. Die Diagnosenliste wurde um das Knieleiden ergänzt welches für die Beurteilung der Steh-, Geh- und Sitzleistung keine relevante Änderung bewirkt.
Frage 9:
Eine Nachuntersuchung ist aus orthopädischer Sicht nicht erforderlich, da von einem Dauerzustand auszugehen ist."
10. Mit Schreiben vom 05.09.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF und der belangten Behörde das orthopädische Sachverständigengutachten vom 12.08.2016 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zweier Wochen. Diese Gelegenheit blieb ungenützt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Am 21.12.2015 langte bei der belangten Behörde der gegenständliche Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ein.
Der BF ist seit 19.04.2016 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 %.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen nicht vor.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 08.04.2016 eines Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, sowie des orthopädischen Gutachtens eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 12.08.2016, ebenfalls basierend jeweils auf der persönlichen Untersuchung des BF.
In diesen ärztlichen Sachverständigengutachten wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig auf die Leiden und die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung und die erforderlichen Gesundheitsschädigungen eingegangen und festgestellt, dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben sei.
Bereits im Gutachten vom 08.04.2016 führte der sachverständige Arzt für Allgemeinmedizin aus, dass der BF zwar ein hinkendes Gangbild aufweist, ein freies Gehen jedoch gut möglich ist und der BF mit 2 UA-Stützkrücken wegen einer erst kürzlich zurückliegenden OP kommt. So kam der Sachverständige zum Schluss, dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben sei. Begründend wurde dazu angemerkt, dass keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten sowie der Wirbelsäule vorliegen würden. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke sei selbständig möglich. Bei ausreichend guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten sei das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar. Das sichere Anhalten sei möglich. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln sei unter üblichen Transportbedingungen möglich. Weiters stellte der Sachverständige fest, dass die dauerhafte Notwendigkeit zweier Unterarmstützkrücken nicht vorliegt.
Die vom BF im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen wurden nunmehr vom orthopädischen Sachverständigen im Gutachten vom 12.08.2016 berücksichtigt und wurde von diesem darin diesbezüglich ausgeführt, dass zwar mittelgradige Funktionsbehinderungen in der unteren LWS mit einem chronischen Reizzustand und einer diskreten Gefühlsstörung und Kraftminderung im rechten Bein (Fuß- und Zehenheber) vorliegen würden.
Daneben seien mäßig bis mittelgradige Funktionsbehinderungen im Bereich beider Hüftgelenke nach Hüftgelenksersatz festzustellen.
Ebenso finde sich auch eine beginnende Abnützung mit jedoch zufriedenstellendem Bewegungsumfang im Bereich beider Kniegelenke.
Die therapeutischen Optionen seien jedoch, was das Knieleiden anlangt, noch nicht ausgeschöpft. In Zusammenschau dieser Funktionsbehinderungen würden lediglich mäßige Einschränkungen der Steh-, Geh- und Sitzleistung vorliegen. Höhergradige Funktionsbehinderungen, die maßgebliche Einschränkungen bedingen, würden an den unteren Extremitäten nicht vorliegen. Auch würden sich keine Einschränkungen der körperlichen Funktion ergeben. Durch die mehrsegmentale Abnützung der WS mit geringer Abschwächung der Fußheber und Zehenheber auf der rechten Seite sowie den Hüftgelenksersatz und die beginnende Kniegelenksabnützung beider Seiten ergebe sich eine mäßig bis mittelgradige Einschränkung der Steh- und Gehleistung. Das Überwinden von Niveauunterschieden sei jedoch durch den ausreichenden Bewegungsumfang der großen Gelenke der unteren Extremität gegeben. Kraft, Koordination würden auch die Trittsicherheit gewährleisten.
Leichte Schmerzen seien sowohl in der LWS als auch in den Kniegelenken regelmäßig zu erwarten, fallweise auch mittelstarke Schmerzen. Starke Schmerzen könnten hingegen aus den Unterlagen und den Untersuchungsbefunden nicht dokumentiert werden.
Eine Gehstrecke von 300-400m sei sohin in jedem Fall auch unter leichten Schmerzen zu bewältigen.
Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren somit nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften, da sie nicht ausreichend substantiiert waren.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachten.
Das medizinische Sachverständigengutachten vom 08.04.2016 eines Arztes für Allgemeinmedizin sowie das orthopädische Gutachten vom 12.08.2016 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 55. ...
(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.
(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."
Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, wurde mit BGBl II Nr. 263/2016 novelliert. Gemäß § 5 Abs. 3 der Novelle ist § 1 dieser Verordnung mit Ablauf des 21.09.2016 in Kraft getreten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Wie oben eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die schlüssigen Sachverständigengutachten vom 08.04.2016 und 12.08.2016 zu Grunde gelegt. Die Einwendungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind nicht geeignet, die vorliegenden Gutachten zu entkräften. Wie bereits oben umfassend ausgeführt, stehen auch die vom BF vorgelegten medizinischen Befunde mit den genannten Sachverständigengutachten nicht in Widerspruch. Der BF ist den eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR
hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall bilden die Grundlage für die Beurteilung, ob dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, zwei Gutachten von medizinischen Sachverständigen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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