BVwG W217 2123023-1

W217 2123023-1Tribunale amministrativo federale19 ott 2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neufestsetzung,<br/>Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W217 2123023-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W217.2123023.1.00

Spruch

W217 2123023-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 25.02.2016, Passnummer: XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Dem Beschwerdeführer (in der Folge: BF) wurde am 05.11.2010 ein bis 30.06.2015 befristet ausgestellter Behindertenpasses ausgestellt. Der Grad der Behinderung wurde zunächst mit 70 %, zuletzt (2011) mit 60% eingetragen.

Folgende Funktionseinschränkungen wurden festgestellt:

1. Zustand nach Prostatakarzinom 06/2010

2. Hüfttotalendoprothese beidseits

3. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

Eine Nachuntersuchung wurde für Juni 2015 wegen Heilungsbewährung vorgeschrieben.

2. In der Folge stellte der BF mit Schreiben vom 03.12.2015, eingelangt am 07.12.2015 beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde), den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie die Verlängerung des befristeten Behindertenpasses. Beigelegt wurde ein Patientenbrief vom 02.03.2015.

3. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 21.01.2016, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF, wird von Dr. XXXX, Facharzt für Allgemeinmedizin, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese und Sozialanamnese: ausgeübter Beruf: Pensionist

Stand: verheiratet, erwachsene Kinder

Hilfsmittel: kommt ohne Gehhilfen zur Untersuchung.

ZWISCHENANAMNESE

Bezüglich der Anamnese darf auf das Vorgutachten verwiesen werden

Seit der letzten Begutachtung werden folgende zwischenzeitliche gesundheitliche Ereignisse angegeben:

Wegen des Prostata CA gehe ich regelmäßig zur NU, bislang ist kein Rezidiv aufgetreten, PSA Werte sind in der Norm. Ich habe aber häufigen Harndrang und muß dann rasch auf die Toilette. Voriges Jahr bin ich abermals an der re Hüfte operiert worden da es Aufbrauchserscheinungen gegeben hat, neue TEP.

Aktuelle Beschwerden: Ich bin noch etwas unsicher beim Gehen, Schmerzen habe ich aber keine.

Aktuelle Medikamente: Iterium, Olmetec

Relevantes aus den beigelegten Befunden: Aktenblatt 35 orthop. Befundbericht AKH TEP Tausch re wegen mechanischer Komplikationen

Untersuchungsbefund:

Grösse: 1,75 m Gewicht: 77 kg BMI: 25,14

Selbstständiges Entkleiden ist ohne Hilfe möglich.

kein Selbstpflegedefizit

guter AZ und normaler EZ Psychischer Eindruck: grob psychisch unauffällig.

Der Blutdruck ist mit 120/80 normoton und der Puls mit 72

Haut/farbe: normal die Schleimhäute sind gut durchblutet.

Die Atmung ist Vesikuläratmung

Kopf: Zähne-saniert, HNAP unauffällig Rachen bland Tonsillen atroph

Sinnesfunktionen: weitgehend ungestört

Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse und schluckverschieblich

Lymphknoten: nicht palpabel

Thorax: symmetrisch

Cor: rhythmisch und normfrequent, Herztöne rein

Pulmo: Vesikuläratmung, Basen gut verschieblich, normaler Klopfschall,

Wirbelsäule: KJA: 0 cm FBA: 20 cm

HWS: keine funktionellen Behinderungen

BWS: keine funktionellen Behinderungen

LWS: endlagige Bewegungseinschränkungen in allen Ebenen ca -1,5 cm BL Differenz re

Abdomen: Bauchdecken: weich über Thoraxniveau

Leber: nicht palpabel Milz: nicht palpabel Rectal: nicht untersucht

Nierenlager: frei

Obere Extremitäten: alle Gelenke altersentsprechend frei beweglich

Kreuzgriff: beidseits möglich Nackengriff: beidseits möglich

Untere Extremitäten: keine wesentlichen funktionellen Behinderungen

Freies Stehen sicher möglich,

Rechts: Hüftgelenk: Beugung 80 R: 30-0-30 Narbe nach TEP

Kniegelenk: 0-0-110

OSG: frei beweglich USG: frei beweglich

Links: Hüftgelenk: Beugung 100 R: 30-0-30 Narbe nach TEP

Kniegelenk: 0-0-110

OSG: frei beweglich USG: frei beweglich

Varizen: keine Fußpulse: beidseits palpabel keine Ödeme

Fersenstand: beidseits möglich Zehenstand: beidseits möglich

Neurologisch: grob neurologisch ob

Gesamt Mobilität-Gangbild: minimal Hinkend re wegen Hüfte.

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom: 20.01.2016

Lfd. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder Pos.Nr. GdB %

Nr. sinnesbedingten Funktionseinschränkungen,

welche voraussichtlich länger als sechs Monate

andauern werden

1. Zustand nach Prostatakarzinom 2010 13.01.02 20

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mäßiggradig erhöhte Miktionsfrequenz.

2. Bewegungseinschränkung beider Hüftgelenke 02.05.08 30

Heranziehung dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da leichtgradige Funktionseinbußen bei Totalendoprothese nach erfolgreichem Hüftgelenksersatz beidseits.

3. Abnützungen der Wirbelsäule 02.01.01 20

Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, damäßige radiologische Veränderungen jedoch nur geringfügige Funktionseinschränkungen und ohne radikuläre Symptomatik.

Gesamtgrad der Behinderung 30v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funktionelle Einschränkung Nr. 2 wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. um Stufe(n) erhöht X nicht erhöht

Begründung: kein maßgebliches+ungünstiges Zusammenwirken.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

xxxx

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Besserung von Pos 1 da Ablauf der Heilungsbewährung

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung dadurch Absenkung dieser Position und des gesamt GdB um 2 Stufen

X Dauerzustand"

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.02.2016 hat die belangte Behörde den Antrag des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 30 % betrage.

In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

5. In seiner Beschwerde führte der BF aus, dass sich in dem Sachverständigengutachten von Dr. XXXX einige Ungereimtheiten befinden würden: So betrage sein Gewicht nicht 77 kg, sondern um die 104 kg. Die Blutdruckwerte seien150/95, seine Zähne sollten saniert werden. Er habe angeschwollene Knöchel, der Fersenstand sei nicht möglich. Die Beweglichkeit seiner Hüftgelenke würde nicht dem Gutachten entsprechend. Er würde sich gerne einem anderen Arzt zur Begutachtung stellen.

6. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 09.03.2016 von der belangten Behörde vorgelegt.

7. In der Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Sozialministeriumservice, ärztlicher Dienst, um Einholung eines neuerlichen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF.

8. Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, führt in seinem allgemeinmedizinischen Gutachten vom 16.08.2016 Folgendes aus:

"Herr XXXX kommt in flüssigem und ohne Hilfsmittelverwendung sicherem Gangbild, ohne Begleitung zur heutigen Untersuchung. Identitätsnachweis erfolgt durch den Führerschein.

Vorliegend ist ein unfallchirurgisch-orthopädisches Sachverständigengutachten vom 19. Jänner 2011. Weiters vorliegend ist ein ärztliches Sachverständigengutachten vom 9. Februar 2016.

Krankenvorgeschichte:

Zustand nach Prostatakarzinom mit radikaler Prostatektomie 2010

Zustand nach Hüftgelenksersatz rechts 2015 bei Zustand nach Gelenksersatz 1999

Zustand nach Hüftgelenksersatz links 2004

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

Funktionseinschränkung des linken Sprunggelenks

Arterielle Hypertonie

Zustand nach Erhöhung der Nierenfunktionsparameter 2013 (Labor-Kontrollbefunde nicht vorliegend)

Subjektiv geschilderte Beschwerden:

Herr XXXX leide an Beschwerden in den Hüftgelenken, rechts stärker als links. Er sei aufgrund der Beschwerden auf Auto und Bus angewiesen und könne nicht weit gehen. Es besteht ein Zustand nach Hüftoperation rechts 1999 und 2015 sowie Hüftoperation links 2004. Ein Rehabilitationsaufenthalt in XXXX habe "relativ" gut getan. Seit dem Rehabilitationsaufenthalt sei er bei keinem Arzt mehr gewesen. Seit der Voruntersuchung habe sich im Wesentlichen nichts verändert. Die Kontrollen nach der Prostataoperation seien in Ordnung. Es bestehe eine fallweise auftretende imperative Harninkontinenz, teilweise Restharngefühl, oftmals Harndrang, nachts müsse er 3 bis 4-mal urinieren. Auch leide er an einer Impotenz. Er habe heuer eine Gesundheitsvorsorgeuntersuchung durchgeführt. Bei Zustand nach Beschwerden im linken Schultergelenk habe er physikalische Therapien durchgeführt, welche eine Besserung gebracht haben. So bestehen derzeit keine Beschwerden in der linken Schulter. Er wisse nicht er, ob er an einer chronischen Nierenfunktionsstörung leide. Es gebe keinen Laborbefund. Den Blutdruck würde er nicht regelmäßig messen.

Sozialanamnese:

verheiratet, 2 Kinder, 5 Enkelkinder, Pensionist, war Bankbeamter bei der XXXX.

Medikamentöse Therapie:

Iterium, Olemetec plus

Status präsens:

Aus- und Ankleiden im Stehen, Allgemeinzustand: gut,

Ernährungszustand: adipös

Größe: 168 cm, Gewicht: 100 kg, An- und Auskleiden zur Durchführung der klinischen Untersuchung selbständig gut möglich

Caput: unauffällig, keine Lippenzyanose

keine Halsvenenstauung, Schilddrüse schluckverschieblich

Herz: reine Herztöne, rhythmische Herzaktion, Blutdruck: 155/80

Lungen: vesikuläre Atmung, sonorer Klopfschall. Basen atemverschieblich, keine Sprechdyspnoe,

Bauch: weich, über Thoraxniveau, keine pathologischen Resistenzen tastbar, Leber am Rippenbogen tastbar, Milz nicht tastbar, blande mediane Unterbauch-Laparotomienarbe nach Prostataoperation, Nierenlager beidseits frei

Wirbelsäule: Halswirbelsäule: endlagig eingeschränkt.

Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: Seitwärtsneigen und Rotation endlagig eingeschränkt. Extremitäten:

Obere Extremitäten: Rechtshänder

Schulter rechts: Abduktion und Anteversion 140°, Nackengriff durchführbar. Schürzengriff durchführbar, Schulter links: Abduktion und Anteversion 140°, Nackengriff durchführbar, Schürzengriff durchführbar

Ellbogen und Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Zangengriff beidseits durchführbar, der Faustschluss ist komplett.

Untere Extremitäten:

Rechte Hüfte: Flexion 85°, Abduktion zu 1/3 eingeschränkt, Adduktion endlagig eingeschränkt, Linke Hüfte: Flexion 90°, Abduktion zu 1/3 eingeschränkt. Adduktion endlagig eingeschränkt

Kniegelenk: rechts Flexion frei, Extension frei, bandfest,

Kniegelenk links: Flexion und Extension frei, bandfest,

Sprunggelenke rechts frei beweglich, Sprunggelenk links: Fußheben frei, Fusssenken endlagig eingeschränkt, Pronation und Supination endlagig eingeschränkt

Zehen altersentsprechend frei beweglich

Hocke mit Anhalten komplett durchführbar

beide unteren Extremitäten können von der Unterlage abgehoben werden, links 40°, rechts 30°

Pulse: Popliteal- und Fusspulse beidseits palpabel

Venen: verstärkte Venenzeichnung beidseits, Ödeme: minimale

Knöchelödeme beidseits Stuhl: unauffällig, Harnanamnese: Nykturie 3 bis viermal, oftmals Harndrang, teilweise Inkontinenz - Imperativ, trägt keine Vorlagen, jedoch 2 Unterhosen

psychisch: klar, wach, in allen Qualitäten orientiert, keine formalen Denkstörungen fassbar. Stimmung ausgeglichen

Gangbild: Schongang bei flüssigem und ohne Hilfsmittel sicherem Gangbild, der linke Fuß wird etwas einwärtsrotiert, Freies Stehen ist problemlos möglich. Zehenspitzen- und Fersenstand beidseits mit Anhalten durchführbar. Konfektionsschuhe.

Relevante Befunde, welche anlässlich der nunmehr durchgeführten

Untersuchung vorgelegt werden:

Urologischer Befund XXXX vom 2. Juli 2010: Prostatacarcinom, radikale retropubische Prostatektomie durchgeführt, Entlassung am 15. Juni 2010 in gutem Allgemeinzustand.

Laborbefund vom 25. April 2013: PSA 0.08 mcg/l, Kreatinin 1.4 mg/dl, GFR 54.1 ml/min, Harnsäure 9.1 mg/dl.

Röntgen der Halswirbelsäule vom 21.5. 2012: geringgradige Abnützungen

Therapiebericht der Fachärztin für physikalische Medizin Dr. XXXX:

bei Impingement beider Schultern wurden physikalische Therapien im März 2012 durchgeführt und laut Behandlungskarte wurden bei Bandscheibenvorfall C5/6 und Osteochondrosen C3 bis C7 physikalische Therapien vom Juni bis August 2012 durchgeführt.

XXXX für Orthopädie vom 2. März 2015: mechanische Komplikation bei Verdacht auf Metallose bei Hüftgelenksersatz rechts.

Prothesenwechsel erfolgt. Weitere Diagnosen: Adipositas. arterielle Hypertonie, Hypercholesterinämie, chronische Niereninsuffizienz, Steatosis Hepatitis, Zustand nach Prostatektomie, Zustand nach Hüftgelenksersatz links, Zustand nach HIS.

Gesundheits- und Vorsorgezentrum XXXX vom 25. April 2013:

Hyperurikämie und leicht erhöhte Nierenretentionsparameter neu aufgetreten. Kontrollen des Blutdrucks und Kontrolle der Nierenwerte empfohlen.

CT der rechten Hüfte bei Gelenksersatz vom 28.11.2014: Verdacht auf Metallose bei osteolytischer Läsion.

MRT der LWS vom 11. Juni 2013: geringfügige Bandscheibenvorwölbung L5/S1, geringe degenerative Veränderungen.

MRT der HWS vom 29.05.2012: breitbasige Bandscheibenvorwölbung C5/C6 mit Einengung des Spinalkanals und beider Neuroforamina, etwas weniger ausgeprägte Einengung der Neuroforamina C3/C4 und C4/C7.

Einschätzung nach nunmehr erfolgter klinischer Untersuchung:

1. Degenerative Veränderungen beider Hüftgelenke 02.05.08 30 %

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da insgesamt geringgradige funktionelle Einschränkungen nach erfolgreichem Prothesentausch rechts und Gelenksersatz links mit Vorliegen eines flüssigen und sicheren Gangbildes ohne Hilfsmittelerfordernis.

2. Zustand nach Prostatakarzinom 13.01.02 20 %,

Wahl dieser Position, da bei Zustand nach radikaler Prostataentfemung 2010 nach Abwarten der Heilungsbewährung ohne Hinweis auf Rezidivgeschehen,

mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Miktionsstörungen bestehen.

3. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.01 20%

Oberer Rahmensatz dieser Position, da geringgradige funktionelle Einschränkungen in der Hals- und Lendenwirbelsäule objektivierbar bei Fehlen neurologischer Defizite.

4. Arterielle Hypertonie 05.01.02 20%

Wahl dieser Position, da Einstellung mittels medikamentöser Kombinationstherapie.

5. Degenerative Veränderungen des linken Sprunggelenks 02.05.32 10%

Unterer Rahmensatz, da geringe funktionelle Einschränkungen des linken Sprunggelenks objektivierbar.

Gesamtgrad der Behinderung: 30 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die Leiden 2 und 4 wirken mit dem führenden Leiden 1 nicht funktionell negativ zusammen und erhöhen nicht weiter. Die Leiden 3 und 5 wirken mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich wechselseitig negativ zusammen und erhöhen nicht weiter.

Nachsatz: Es liegen keine nierenspezifischen Befunde (insbesondere ein Laborbefund) vor, welche das Vorliegen einer Nierenfunktionseinschränkung aktuell eindeutig dokumentieren.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten vom 19. Jänner 2011: Im Vergleich zum Vorgutachten vom 19. Jänner 2011 Absenkung des Behinderungsgrades hinsichtlich Leiden Nummer 2, da nach Abwarten der Heilungsbewährung ohne Hinweis auf Rezidivgeschehen und damit Besserung objektivierbar. Keine Änderung hinsichtlich Leiden 1 im Vergleich zum Vorgutachten. Keine Änderung hinsichtlich Leiden Nummer 3. Neuaufnahme der Leiden 4 und 5.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten vom 19. Jänner 2011: Infolge Absenkung des Behinderungsgrades hinsichtlich Leiden Nummer 2 erfolgt eine Absenkung des Gesamt-Behinderungsgrades im Vergleich zum Vorgutachten um 3 Stufen.

Beurteilung und Beantwortung der gestellten Fragen:

Bedingen die Einwendungen von Herrn XXXX eine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung?

Die vorliegenden Einwendungen beziehen sich auf das Gutachten bzw. die Anamneseerhebung zur Erstellung des Gutachtens vom 9. Februar 2016. Nunmehr erfolgte eine neuerliche persönliche, klinische Untersuchung inklusive Anamneseerhebung, welche Grundlage des aktuellen Gutachtens ist.

Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers:

Infolge neuerlicher Untersuchung und Anamneseerhebung entfällt die Stellungnahme zu den Einwendungen betreffend das Gutachten vom 9. Februar 2016."

9. Mit Schreiben vom 13.09.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF sowie der belangten Behörde das allgemeinmedizinische Gutachten vom 16.08.2016 zur gefälligen Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme binnen zweier Wochen. Diese Frist blieb ungenützt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF brachte mit Schreiben vom 03.12.2015, eingelangt am 07.12.2015 bei der belangten Behörde den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein.

Der BF ist österreichischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet.

Der Gesamtgrad seiner Behinderung beträgt 30 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit beruht auf den eigenen Angaben des BF sowie den Einträgen im zentralen Melderegister. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des BF im Inland ergibt sich aus der Einsichtnahme im zentralen Melderegister.

Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Allgemeinmedizin vom 16.08.2016, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF Dieses setzt sich nachvollziehbar und widerspruchsfrei mit den vom BF vorgelegten Befunden, sowie auch mit den Fragen, welche Gesundheitsschädigung - in welchem Ausmaß - durch die vorgelegten Befunde dokumentiert werden, auseinander. Die getroffene Einschätzung entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Der BF ist dem Sachverständigengutachten vom 16.08.2016, welches nach einer neuerlichen persönlichen, klinischen Untersuchung des BF unter neuerlicher Anamneserhebung erfolgt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Der BF verzichtete auf eine Stellungnahme im Rahmen des ihm vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs vom 13.09.2016.

Das Sachverständigengutachten vom 16.08.2016, steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit dieses Sachverständigengutachtens. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

§ 55. ...

(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.

(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."

Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.

Wie oben eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige Sachverständigengutachten vom 16.08.2016 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des BF 30 % beträgt. Die Einwendungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind nicht geeignet, das vorliegende Gutachten zu entkräften. Wie bereits oben umfassend ausgeführt, stehen auch die von der BF vorgelegten medizinischen Befunde und Beweismittel mit dem Sachverständigengutachten vom 16.08.2016 nicht in Widerspruch. Der BF ist dem eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR

hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob sich der Grad der Behinderung geändert hat, ein Gutachten eines medizinischen Sachverständigen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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