BVwG W162 2127491-1

W162 2127491-1Tribunale amministrativo federale19 ott 2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W162 2127491-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W162.2127491.1.00

Spruch

W162 2127491-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. LECHNER Ulrike, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 11.05.2016, PassNr. XXXX, betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Dem Beschwerdeführer wurde am 18.03.2015 ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH befristet bis zum 31.03.2016 ausgestellt. Grundlage dafür bildete das Sachverständigengutachten vom 05.06.2014.

2. Der Beschwerdeführer stellte am 15.02.2016 (einlangend) unter Anschluss einer Kopie eines Meldezettel-Abschnittes sowie eines Konvoluts an ärztlichen Unterlagen einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

3. In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 26.04.2016 wurde nach persönlicher Begutachtung am selben Tag insbesondere ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH festgestellt. Dabei wurde ausgesprochen, dass das Leiden "Degenerative Veränderungen in der Wirbelsäule mit Funktionseinschränkungen mittleren Grades" um 1 Stufe erhöht werde, das Leiden "Depressive Störung" neu erfasst werde und das Leiden "Zustand nach Schilddrüsencarzinom" aufgrund der Heilungsbewährung um 4 Stufen herabgesetzt werde.

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.05.2016 wurde der Antrag vom 15.02.2016 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 40 von Hundert die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle und wurde auf das eingeholte Sachverständigengutachten verwiesen.

5. Im Rahmen der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 01.06.2016 gab der Beschwerdeführer insbesondere an: "Ich erfülle den Grad der Behinderung und erziele 50% + 10%. Nicht wie Sie angegeben haben 40%. Sie können es nachlesen in den Befund von der Frau Doktor XXXX. Und es hat sich der Zustand Gesundheitlich vom letzten Befund deutlich verschlechtert."

Der Beschwerde wurden keinerlei Befunde beigelegt.

6. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 07.06.2016 (einlangend) zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Allgemeine Feststellungen:

Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt im Fall des Beschwerdeführers 40 vH.

1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

gut

Größe: 170 cm Gewicht: 78 kg Blutdruck: 120/75

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

53-jähriger Mann kommt gehend ohne Begleitung in meine Ordination. Caput/Collum: Optomotorik unauffällig, Pupillen rund isocor, reagieren prompt auf Licht, die einsehbaren Schleimhäute gut durchblutet, Zähne saniert, blande Narbe nach SD-OP. Thorax symmetrisch, Herzaktion rein rhythmisch normocard, Vesikuläratmung, keine pathologischen RGs auskultierbar. Abdomen weich eindrückbar, Leber am Rippenbogen, Miiz nicht tastbar. Extremitäten: beide Schultergelenke in allen Ebenen endlagig bewegungseingeschränkt, Nackengriff beidseits bis zum Ohr, Schürzengriff beidseits bis gluteal möglich, die übrigen Gelenke der OE und UE altersentsprechend frei beweglich, WS: Streckhaltung der HWS, Trapeziushartspann, Reklination des Kopfes mäßiggradig eingeschränkt, Drehung und Seitneigung des Kopfes nach links und rechts endlagig eingeschränkt, Kinn-Jugulum- Abstand: 3cm, BWS/LWS:

paravertebraler Hartspann, Drehung und Seitneigung des Oberkörpers nach links und rechts endlagig eingeschränkt, Finger-Boden-Abstand:

30cm. Durchblutung und grob neurologisch unauffällig.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Das Gangbild normalschrittig und flüssig, Einbeinstand, Zehen- und Fersengang beidseits durchführbar.

Status Psychicus:

bewusstseinsklar, allseits orientiert, Stimmungslage etwas gedrückt, Gedächtnis und Konzentration unauffällig

1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbeding-ten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich län-ger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Degenerative Veränderungen in der Wirbelsäule mit Funktionseinschränkungen mittleren Grades unterer Rahmensatz, da kein neurologisches Defizit

020102

30

2

Depressive Störung 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da regelmäßige Medikation erforderlich

030601

30

3

Zustand nach Schilddrüsencarzinom nach Ablauf der Heilungsbewährung unterer Rahmensatz, da medikamentös zufriedenstellend eingestellt und kein Hinweis auf Rezidiv

130101

10

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht, Leiden 3 erhöht nicht, da dieses Leiden 1 und 2 nicht maßgeblich verstärkt

Leiden 1 wird um 1 Stufe erhöht, Leiden 2 neu erfasst, Leiden 3 um 4 Stufen herabgesetzt, da Abschluss der Heilungsbewährung und kein Hinweis auf Fortschreiten der Erkrankung, der GesamtGdB wird um 1 Stufe herabgesetzt

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde keinerlei Beweismittel vorgelegt, welches im Widerspruch zum Ergebnis des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigenbeweises führen könnte. Auch in seinem Vorbringen wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt und wurde von der Sachverständigen dazu nachvollziehbar Stellung genommen. Das Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt im Fall des Beschwerdeführers 40 vH. Beweiswürdigend ist anzumerken, dass der erkennende Senat der Einschätzung der Sachverständigenbeweise folgt, wonach nunmehr das Leiden "degenerative Veränderungen in der Wirbelsäule" durch das Leiden "Depressive Störung" erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht, wobei das Leiden "Zustand nach Schilddrüsencarzinom nach Ablauf der Heilungsbewährung" nicht erhöht. Das Leiden "depressive Störung" wurde nunmehr neu erfasst, das Leiden 3 jedoch nachvollziehbar um 4 Stufen herabgesetzt, da die Heilungsbewährung abgeschlossen ist und sich glücklicherweise kein Hinweis auf das Fortschreiten der Erkrankung ergibt. Insgesamt wurde nachvollziehbar der Gesamtgrad der Behinderung um 1 Stufe herabgesetzt.

Wenn der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen darauf verweist, dass das Sachverständigengutachten sehr wohl einen Gesamtgrad der Behinderung von "50% + 10%" feststelle, so steht diesem Vorbringen eben das Gutachten selbst vom 26.04.2016 entgegen, worin die Positionen der einzelnen Funktionseinschränkungen erfasst und festgestellt wurden, sowie eine entsprechende Einstufung erfolgt ist. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass bei der Gesamtbeurteilung von mehreren Leiden der Gesamtgrad der Behinderung nicht durch einfache Addition der einzelnen Positionen errechnet wird, sondern im ärztlichen Gutachten unter Anwendung der Einschätzungsverordnung (vgl. § 3 EVO) der Gesamtgrad der Behinderung ermittelt wird und dabei entscheidend ist, wie sich die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen zueinander bzw. untereinander auswirken.

Der Beschwerdeführer konnte weder eine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens aufzeigen, noch ist er ihm auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Auch sind an der Person der Sachverständigen keine Bedenken aufgetreten. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das eingeholte Sachverständigengutachten daher als schlüssig, vollständig und nachvollziehbar. In einer Zusammenschau der vorliegenden Befunde, des Gutachtens und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer den Gutachten nicht entgegentreten ist, kommt der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass das Sachverständigengutachten der Entscheidung zugrunde zu legen ist. Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung zu entkräften.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten. Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).

Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 26.04.2016, das beim Beschwerdeführer einen Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 40 vH feststellte. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Gemäß § 3 Abs. 2 dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das medizinische Sachverständigengutachten vom 26.04.2016 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 40 v.H. beträgt. Ein höherer Grad der Behinderung ist derzeit nicht gerechtfertigt.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin vom 26.04.2016 eingeholt. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurde das Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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