BVwG W162 2120003-1

W162 2120003-1Tribunale amministrativo federale19 ott 2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W162 2120003-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W162.2120003.1.01

Spruch

W162 2120003-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. LECHNER Ulrike, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 23.11.2015, PassNr. XXXX, betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte am 25.08.2015 (einlangend) unter Anschluss einer Kopie eines Meldezettel-Abschnittes sowie eines Konvoluts an ärztlichen Unterlagen einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

2. In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 09.11.2015 wurde nach persönlicher Begutachtung am selben Tag insbesondere Folgendes festgestellt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich nicht länger als sechs Monate andauern werden:

Pos. Nr.

GdB %

1

Zustand nach Polytrauma 2014 Oberer Rahmensatz, da geringe Einschränkung im linken Hüftgelenk sowie gering Beinverkürzung links

g.Z. 02.05.07

20 %

Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 20 von Hundert bemessen.

Begründend wurde ausgeführt, dass Zustand nach Blasenruptur nach operativer Versorgung und ohne Hinweis auf Funktionsstörung keinen GdB erreichen würden.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.11.2015 wurde der Antrag vom 25.08.2015 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 20 von Hundert die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle und wurde auf das eingeholte Sachverständigengutachten verwiesen.

4. Im Rahmen der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 29.12.2015 gab der Beschwerdeführer insbesondere an, dass die Bewertung im Gutachten offensichtlich aufgrund fehlender Unterlagen zustande gekommen sei und übermittelte er 2 Seiten eines unfallchirurgisch-fachärztlichen Gutachtens seiner Versicherung.

6. Mit Aktenvermerk der belangten Behörde vom 18.01.2016 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer lediglich 2 Seiten des Gutachtens vorgelegt habe, diese keine relevante Aussagekraft hätten und somit von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen werde.

7. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 22.01.2016 (einlangend) zur Entscheidung vorgelegt.

8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.05.2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das vollständige Gutachten zu übermitteln.

9. Am 25.05.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Beschwerdeführers mit Übermittlung des 20-seitigen unfallchirurgisch-fachärztlichen Gutachtens vom 07.10.2015 ein.

10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgericht vom 30.05.2016 an den ärztlichen Dienst des Sozialministeriumservice wurde dem zuständigen Sachverständigen das vom Beschwerdeführer vorgelegte unfallchirurgisch-fachärztliche Gutachten vom 07.10.2015 vorgelegt und dieser um Stellungnahme dahingehend ersucht, ob das nunmehr vorgelegte Gutachten bei der Begutachtung am 09.11.2015 bereits berücksichtigt wurde, sowie um Erörterung, welche Funktionseinschränkungen durch das vorgelegte Gutachten dokumentiert werden und weiters, ob die im vorgelegten Gutachten dokumentierten Funktionseinschränkungen geeignet sind, die am 09.11.2015 getroffene Einschätzung zu ändern. Bei Notwendigkeit wurde verfügt, eine persönliche Untersuchung durchzuführen.

11. Am 05.08.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten aufgrund persönlicher Untersuchung durch einen Facharzt für Unfallchirurgie am 26.07.2016 ein. Darin wurde zusammenfassend festgestellt, dass das vom Beschwerdeführer vorgelegte Gutachten für eine private Unfallversicherung erstellt wurde und die dort beantworteten Fragen keine Relevanz für das gegenständliche Verfahren haben würden. Es könne nur ein Vergleich mit dem klinischen Befund und den Diagnosen hergestellt werden. Durch das vorliegende Gutachten würden als Diagnosen eine Gehirnerschütterung, eine instabile Beckenringverletzung, ein 2-Etagenbruch am linken Oberschenkel, Abbrüche der linken Querfortsätze am vierten und fünften Lendenwirbel, eine Bandinstabilität am linken Knie und eine Rissquetschwunde am linken Unterschenkel dokumentiert. Im Gutachten sei angeführt, dass die Heilung zum Untersuchungszeitpunkt noch nicht abgeschlossen war. Da im Gutachten die Seite 17 fehle, könne zu dieser nicht Stellung genommen werden. Weiters sei eine 70-prozentige Minderung der Erwerbsfähigkeit angeführt, ohne auf die Beurteilungsgrundlage einzugehen. Berücksichtige man allerdings den Entlassungsbericht des Rehabilitationszentrums vom 07.10.2014, sei der Beschwerdeführer frei gehfähig gewesen, die Wirbelsäule und Extremitätengelenke seien als frei beweglich beschrieben worden. Der vorgelegte Befund stehe zusammenfassend in Einklang mit dem klinischen Befund aus der am 26.07.2016 vorgenommenen Untersuchung. Es habe sich eine geringe Instabilität am linken Knie ohne Beweglichkeitseinschränkung, ein Zustand nach Becken- und Oberschenkelbruch links mit Muskelverschmächtigung am linken Bein, eine geringe Beinverkürzung links, eine unwesentliche Faszienhernie am linken Oberschenkel und ein Zustand nach Blasenverletzung ohne Restbeschwerden gezeigt. Das Ergebnis der neuerlich vorgenommenen Untersuchung decke sich mit dem Ergebnis des Gutachtens vom 09.11.2015 und es wurde festgestellt, dass das durch den Beschwerdeführer vorgelegte Gutachten seiner Versicherung nicht geeignet war, die am 09.11.2015 getroffene Einschätzung zu ändern.

12. Mit Schreiben vom 08.08.2016 brachte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das eingeholte Sachverständigengutachten vom 26.07.2016 gem. § 45 AVG im Zuge des Parteiengehörs zur Kenntnis und räumte ihm eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen ein.

Es langte bis dato keine Stellungnahme des Beschwerdeführers oder der belangten Behörde ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Allgemeine Feststellungen:

Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt im Fall des Beschwerdeführers 20 vH.

1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:

Objektiver Untersuchungsbefund:

Größe 183 cm, Gewicht ca. 90 kg

Allgemeinzustand, altersentsprechend Ernährungszustand: normal

Kommt in Halbschuhen zur Untersuchung, das Gangbild ist symmetrisch, elastisch flott. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt.

Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch

Abdomen: mediane Unterbauchnarbe, weiters eine Narbe oberhalb vom rechten Beckenkamm. Auch zarte blasse Narbe links um den Nabel ziehend, kein Druckschmerz,

Obere Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Beweglichkeit:

Schultern, Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Untere Extremitäten:

Barfußgang zeigt ein diskretes Verkürzungshinken links. Zehenballengang, Fersengang beidseits mit etwas Mühe. Einbeinstand rechts problemlos, links etwas unsicher. Die tiefe Hocke wird zu 1/2 ausgeführt. Rechts gering, links vermehrt X- Fehlstellung, mäßig Muskelverschmächtigung am linken Ober- und Unterschenkel. Knicksenkfüße beidseits.

Im Liegen Beinlänge links -0,5cm. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich sehr zart.

Becken:

Kein Kompressionsschmerz, bei Distraktion wird ein unangenehmes Gefühl im Bereich der rechten Leiste angegeben. Kein wesentlicher Druckschmerz auf der Symphyse.

Linke Hüfte:

Blasse, zarte Narben nach Marknagelung. An der Oberschenkelaußenseite besteht eine etwa 15cm lange Faszienhernie. An der linken Hüfte kein Stauchungs-, Extensions-, Rüttel-, oder Endlagenschmerz.

Linkes Knie:

Vom äußeren Aspekt her unauffällig. Kein intraartikulärer Erguss. Zohlentest negativ, die Kniescheibe ist frei beweglich, etwas vermehrte äußere Aufklappbarkeit in Streck- und 30° Beugestellung. Schmerzen außenseitig bei X-Vermehrung. Lachmanntest negativ, keine Schubladenzeichen. Am linken Unterschenkel streckinnen unauffällige Narbe.

Die Sprunggelenke sind bandfest und unauffällig.

Beweglichkeit:

Hüften S 0-0-110 beidseits, R (S 90°) rechts 40-0-50, links 60-0-30, Knie S 0-0-135 beidseits, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Umfang in cm (Oberschenkel gemessen 15 cm oberhalb vom Kniescheibenrand): Oberschenkel rechts 60cm, links 57cm, Unterschenkel rechts 42cm, links 41.5cm.

Wirbelsäule:

Der Schultergürtel ist annähernd horizontal, der linke Beckenkamm steht gut 1cm tiefer. Ausgleichsskoliose an der Lendenwirbelsäule. Regelrechte Brustkyphose, vertiefte Lendenlordose. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Kein Hartspann. Klopfschmerz lumbal. Kein Klopfschmerz am Kreuzbein. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Beweglichkeit:

Halswirbelsäule: allseits frei beweglich.

Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA20, Seitwärtsneigen Fingerkuppen bis Kniegelenksspalt, Rotation 45-0-45.

1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich nicht länger als sechs Monate andauern werden:

Pos. Nr.

GdB %

1

Zustand nach Polytrauma 2014 Oberer Rahmensatz, da geringe Einschränkung im linken Hüftgelenk sowie gering Beinverkürzung links

g.Z. 02.05.07

20 %

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 vH.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Die in der Beschwerde vorgelegten Beweismittel, insbesondere das vom Beschwerdeführer vorgelegte unfallchirurgisch-fachärztliche Gutachten vom 07.10.2015, stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird darin kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und die Beweismittel enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt und wurde von den Sachverständigen dazu nachvollziehbar Stellung genommen. Die Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt im Fall des Beschwerdeführers 20 vH. Beweiswürdigend ist anzumerken, dass der erkennende Senat der Einschätzung der Sachverständigenbeweise folgt, wonach bei der Einstufung der Leidens "Zustand nach Polytrauma 2014" der obere Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 20 vH gewählt wurde, da eine geringe Einschränkung im linken Hüftgelenk sowie eine geringe Beinverkürzung links vorliegen. Auch wurde nachvollziehbar ausgeführt, dass der Zustand nach Blasenruptur nach operativer Versorgung und ohne Hinweis auf Funktionsstörung keinen Grad der Behinderung erreicht. Diese Beurteilung erfolgte nachvollziehbar und glaubwürdig nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung am 09.11.2015. Aufgrund der Vorlage des unfallchirurgisch-fachärztlichen Gutachtens vom 07.10.2015 wurde der Beschwerdeführer am 26.07.2016 neuerlich von einem Facharzt für Unfallchirurgie persönlich untersucht. Dabei wurde festgestellt, dass das durch den Beschwerdeführer vorgelegte Gutachten seiner Versicherung nicht geeignet ist, die am 09.11.2015 getroffene Einschätzung zu ändern. Der vom Bundesverwaltungsgericht betraute Sachverständige befasste sich umfassend mit dem vorgelegten Gutachten und stellte nach erneuter persönlicher Untersuchung glaubwürdig fest, dass sich das Ergebnis der neuerlich vorgenommenen Untersuchung mit dem Ergebnis des Gutachtens vom 09.11.2015 decke und es wurde weiters festgestellt, dass es in Einklang mit dem vorgelegten Gutachten stehe, wenngleich die dabei beantworteten Fragen keine Relevanz für das gegenständliche Verfahren haben. Dennoch erfolgte ein nachvollziehbarer Vergleich mit dem klinischen Befund und den Diagnosen. Dabei wurden eine geringe Instabilität am linken Knie ohne Beweglichkeitseinschränkung, ein Zustand nach Becken- und Oberschenkelbruch links mit Muskelverschmächtigung am linken Bein, eine geringe Beinverkürzung links, eine unwesentliche Faszienhernie am linken Oberschenkel und ein Zustand nach Blasenverletzung aufgezeigt, jedoch war zum Untersuchungszeitpunkt durch den Sachverständigen der privaten Versicherung die Heilung noch nicht abgeschlossen und war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entlassung wieder frei gehfähig, die Wirbelsäule und Extremitätengelenke frei beweglich. Dabei ist beweiswürdigend insbesondere darauf zu verweisen, dass das vom Beschwerdeführer vorgelegte Gutachten vom 07.10.2015 zeitlich vor den zwei persönlichen Untersuchungen vom 09.11.2015 und vom 26.07.2016 erfolgt ist, sohin berücksichtigen die von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten persönlichen Untersuchungen den entscheidungsrelevanten und aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers.

Der erkennende Senat stimmt mit der Einschätzung des vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten Sachverständigen überein, wonach das vom Beschwerdeführer vorgelegte Gutachten in Einklang mit dem klinischen Befund aus der am 26.07.2016 vorgenommenen Untersuchung steht. Das eingeholte Sachverständigengutachten weist keine Widersprüche auf und stimmt im Wesentlichen mit dem Gutachten vom 09.11.2015 überein, sämtliche Diagnosen ergeben sich schlüssig aus der ausführlichen persönlichen Begutachtung am 09.11.2015 und am 26.07.2016. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen zweier persönlicher Untersuchungen erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Von den bestellten Gutachtern wurden alle vom Beschwerdeführer vorgebrachten Leiden zur Kenntnis genommen und nachvollziehbar eingestuft. Es besteht auch kein Zweifel über deren Vorliegen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers sind in ausreichendem Ausmaße dokumentiert und durch die erst- und zweitinstanzlich beigebrachten Befunde, als auch durch das zweitinstanzlich erhobene neurologisch-psychiatrische Gutachten untermauert.

Die mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragten Ärzte kamen zu dem Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 vH anzunehmen ist. Dies erscheint aus Sicht des erkennenden Senats plausibel und nachvollziehbar und steht auch im Einklang mit dem Beschwerdevorbringen. Das Gericht hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat das Gericht nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig - und damit als nicht ausreichend - erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen. Im vorliegenden Fall werden die vorliegenden Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und eines Facharztes für Unfallchirurgie als schlüssig und vollständig betrachtet. Sie sind nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die belangte Behörde und der Beschwerdeführer sind den getroffenen Feststellungen nicht entgegengetreten, weshalb das Gericht die in den Gutachten getroffenen Feststellungen ohne weitere Ermittlungen dem Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Der erkennende Senat sieht keine Notwendigkeit, ein weiteres Gutachten einzuholen.

Der Beschwerdeführer konnte weder eine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens aufzeigen, noch ist er ihm auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Auch sind an der Person der Sachverständigen keine Bedenken aufgetreten. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die eingeholten Sachverständigengutachten daher als schlüssig, vollständig und nachvollziehbar. In einer Zusammenschau der vorliegenden Befunde, des Gutachtens und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer den Gutachten nicht entgegentreten ist, kommt der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass die Sachverständigengutachten vom 09.11.2016 und vom 26.07.2016 der Entscheidung zugrunde zu legen sind. Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung zu entkräften. Sämtliche beigebrachten Befunde wurden nachvollziehbar in die Beurteilung miteinbezogen. Die vorgelegten Unterlagen enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bereits bei der Beurteilung berücksichtigt. Die Sachverständigengutachten werden daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Beweiswürdigend ist abschließend darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer von der ihm durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Möglichkeit, im Zuge des Parteiengehörs gem. § 45 AVG zum vorliegenden Gutachten eine Stellungnahme abzugeben, nicht Gebrauch gemacht hat.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten. Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).

Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf die von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 09.11.2015 und vom 26.07.2016, die beim Beschwerdeführer einen Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 20 vH feststellten. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten durch einen Facharzt für Unfallchirurgie vom 26.07.2016 eingeholt. Der Inhalt des vorzitierten Gutachtens wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurden die Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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