L513 2005750-1•BVwG L513 2005750-1
L513 2005750-1Tribunale amministrativo federale19 ott 2016
Beitragszuschlag, ersatzlose Behebung, Pflichtversicherung, Vorfrage
L513 2005750-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch STB KREEFT, XXXX , gegen den Bescheid der OÖ Gebietskrankenkasse vom 14.02.2012, VS/VE, Beitragskonto XXXX , zu Recht erkannt:
A.) Der Beschwerde wird stattgeben und der angefochtene Bescheid gem. § 28 Abs. 2 und Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.
B.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 14.02.2012 hat die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: OÖGKK) aufgrund einer Überprüfung am 30.09.2011 durch ein Organ der Abgabenbehörde des Bundes festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei (im Folgenden kurz: bP) vier Dienstnehmer bei ihr beschäftigte, ohne diese bei der Kasse gemeldet zu haben bzw. nur eine Teilversicherung (Unfallversicherung) an Stelle der Vollversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) vorgelegen habe. Aufgrund dieses Sachverhaltes wäre die bP als Dienstgeberin verpflichtet, einen Beitragszuschlag iHv € 2.800,00 zu entrichten.
2. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 16.03.2012 innerhalb offener Frist Einspruch (nunmehr: Beschwerde) erhoben. Vorerst wurde darauf verwiesen, dass es sich bei den angetroffenen vier Arbeitern um Dienstnehmer der Fa. P. und U. handeln würde. Weiters wurde bemängelt, dass bei den Niederschriften kein Dolmetscher beigezogen wurde trotz gravierender Sprachmängel der angetroffenen Arbeiter. Die Arbeiter wären für das Subunternehmen und nicht für das Unternehmen der bP tätig gewesen.
Es wird beantragt, den Bescheid zu beheben.
3. Mit Schreiben vom 02.05.2012 wurde der Verwaltungsakt durch die belangte Behörde an das Amt der oö Landesregierung weitergeleitet. Darin wird seitens der belangten Behörde der Antrag gestellt, der Landeshauptmann möge das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Bestehen einer Pflichtversicherung der Dienstnehmer bei der bP aussetzen.
4. Mit Schreiben des Landeshauptmannes vom 21.05.2012, GZ: Ges-180712/2-2012-K, wurde das Verfahren ausgesetzt.
5. Am 31.3.2014 wurde gegenständlicher Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
6. Mit Schreiben vom 11.10.2016 wurde von der belangten Behörde der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid vom 14.2.2012, VS/VE, Kto.Nr. 0174427987, einstellen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Aufgrund einer Überprüfung am 30.09.2011 durch Organe der Abgabenbehörde des Bundes wurde festgestellt, dass die bP vier Dienstnehmer bei ihr beschäftigte, ohne diese bei der Kasse gemeldet zu haben. Durch die bP wurde darauf verwiesen, dass es sich bei den angetroffenen vier Arbeitern um Dienstnehmer der Fa. P. und U. handeln würde. Da das Bestehen einer Pflichtversicherung für die Beurteilung des gegenständlichen Beitragszuschlages als Vorfrage jedenfalls entscheidungsrelevant ist, wurde bis zum rechtskräftigen Abschluss des Pflichtversicherungsverfahrens ausgesetzt.
Aufgrund weiterer Erhebungen der belangten Behörde und geänderter Sachlage hält diese den geforderten Beitragszuschlag mangels feststellbarer Pflichtversicherung der oben genannten Personen (Dienstnehmer) nicht mehr länger aufrecht. Die belangte Behörde hat daher den im bekämpften Bescheid verhängten Beitragszuschlag im Beitragskonto der bP storniert.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes. Die entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem Verwaltungsakt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Zu A) Ersatzlose Behebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 VwGVG).
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 28 Abs. 5 VwGVG).
Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§28 VwGVG, Anm 17]).
2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
2.1. Aus den entscheidungswesentlichen Feststellungen ergibt sich, dass verfahrensgegenständlicher Bescheid vom 04.02.2012 hinsichtlich der Vorschreibung eines Beitragszuschlages iHv € 2.800,00 wegen Beschäftigung von Dienstnehmern, ohne dass diese bei der Kasse gemeldet waren, einzustellen ist, da mangels feststellbarer Pflichtversicherung der Dienstnehmer die Grundlage für gegenständlichen Bescheid weggefallen ist.
2.2. Die belangte Behörde ersuchte um Stattgebung der Beschwerde.
2.3. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zur gegenständlichen Rechtsansicht, dass eine Behörde nicht zweimal in ein- und derselben Sache entscheiden darf, besteht eine umfangreiche und einheitliche (oben zitierte) höchstgerichtliche Rechtsprechung, die dem Erkenntnis zu Grunde gelegt wurde. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da bereits auf Grund der - nunmehrigen - Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
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