I401 2008137-1•BVwG I401 2008137-1
I401 2008137-1Tribunale amministrativo federale19 ott 2016
Einbringungsfrist, Verspätung, Wiederaufnahmsantrag, Zurückweisung,<br/>Zustellung
I401 2008137-1/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Andreas BRUGGER sowie Kurt DAPRÉ als Beisitzer über den Antrag des XXXX, vom 05.05.2014 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol vom 22.05.2013, Zl. LGSTi/IV/0566/30 05 81-708/2013-R, abgeschlossenen Verfahrens beschlossen:
A)
Der Antrag wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid vom 02.04.2013 hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Reutte (in der Folge: AMS) ausgesprochen, dass das von XXXX (in der Folge als Antragsteller bezeichnet) bezogene Weiterbildungsgeld gemäß § 26 Abs. 7 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.03.2011 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wird und er gemäß § 25 Abs. 1 AlVG verpflichtet ist, das unberechtigt empfangene Weiterbildungsgeld in Höhe von € 2.919,60 rückzuerstatten. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antragsteller im Jahr 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (in der Folge: SVA) pflichtversichert gewesen sei.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller fristgerecht Berufung erhoben. Es sei richtig, dass er im Jahr 2011 bei der SVA als neuer Selbständiger versichert gewesen sei, und zwar auf Grund seiner Tätigkeit, welche er für seinen Bruder, der selbständiger Versicherungsberater sei, nach dem 31.03.2011 erbracht habe. Im Weiterbildungszeitraum habe er keine selbständige Tätigkeit ausgeübt. Außerdem werde der maßgebliche Einkommensteuerbescheid 2011 in Kürze aufgehoben, da bei seinem Bruder, welcher die entsprechenden Beträge an ihn ausbezahlt habe, eine Betriebsprüfung laufe und es als gesichert gelte, dass es dabei zu Änderungen bei den Betriebsausgaben kommen werde. Damit müsse auch sein damit korrespondierender Einkommensteuerbescheid für 2011 aufgehoben werden, wobei nach seinem Wissensstand ein neuer Einkommensteuerbescheid mit gewerblichen Einkünften von "null" erlassen werde.
Des Weiteren wies der Antragsteller darauf hin, dass in jedem einzelnen Fall zu prüfen sei, wann die Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid bezogen worden seien, und zwar vor oder nach der Weiterbildungsmaßnahme. Mit einer undifferenzierten Betrachtungsweise werde für den Fall, dass im Einkommensteuerbescheid des maßgeblichen Jahres zu hohe Einkünfte enthalten seien, die Förderung gestrichen und damit der Förderzweck geradezu vereitelt, wenn nicht im Einzelfall geprüft werde, wann die "schädlichen Einkünfte" erzielt worden seien.
3. Mit Bescheid vom 22.05.2013 wies die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol (in der Folge: Landesgeschäftsstelle) die Berufung des Antragstellers ab.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller aufgrund seiner über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht als arbeitslos anzusehen sei und daher im relevanten Zeitraum auch keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld habe. Er habe auf dem Antragsformular vom 02.09.2010 angegeben, dass er noch bis Mitte September 2010 in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung stehe, jedoch - auch in der Vergangenheit - nicht selbständig erwerbstätig gewesen sei. Bei der durch das AMS aufgenommenen Niederschrift vom 31.03.2013 habe er ausgeführt, im Dezember 2011 einmalig eine Provisionszahlung, nicht hingegen im Jahr 2012 eine solche erhalten zu haben, weil er als Versicherungsvermittler keine selbständige Tätigkeit mehr ausgeübt habe. Trotz Aufforderung habe er keine Beweismittel über den Zeitraum des von ihm ausgeübten Gewerbes vorgelegt bzw. den Zeitraum der Gegenleistung nicht bekannt gegeben, für den er die Provision erhalten habe. Die SVA habe mitgeteilt, dass sich der Antragsteller am 09.01.2013 rückwirkend zur Pflichtversicherung angemeldet und für die Jahre 2011 und 2012 ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erklärt habe. Den Erhalt der "Tipp-Geber-Provision" habe der Antragsteller dem AMS nicht gemeldet. Wenn der steuerliche Vertreter des Antragstellers darauf hinweise, dass es sich bei der Provisionszahlung des Bruders um ein Scheingeschäft gehandelt habe, könne diese finanzstrafrechtlich nicht irrelevante Transaktion zum angeblichen Zweck der Abgabenhinterziehung nicht als Rechtfertigung dazu dienen, Weiterbildungsgeld aus öffentlichen Geldern zu beziehen.
Abschließend enthielt der Bescheid den Hinweis, dass für den Fall der Aufhebung des Einkommensteuerbescheides (zu ergänzen: des Jahres 2011) und des Wegfalls seiner Einkünfte aus Gewerbebetrieb die Möglichkeit bestehe, auch beim Arbeitsmarktservice einen Antrag auf Wiederaufnahme seines Verfahrens zu stellen.
Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
4. Mit dem am 15.05.2014 bei der Landesgeschäftsstelle eingelangten Anbringen vom 05.05.2014 stellte der Antragsteller (unter Angabe der Geschäftszahl des Bescheides der Landesgeschäftsstelle) den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiederzuerkennung der ihm aberkannten Förderung.
Begründend führte er aus, dass nunmehr eingetreten sei, was sein Steuerberater bereits angekündigt habe. Sein Einkommen aus Gewerbebetrieb sei, wie den beigelegten Unterlagen entnommen werden könne, vom Finanzamt massiv korrigiert worden.
5. Mit Schreiben vom 22.05.2014, welches an diesem Tag beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte die Landesgeschäftsstelle diesen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Entscheidung vor.
6. Am 10.07.2014 teilte das Finanzamt Landeck Reutte auf telefonische Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes mit, dass der amtssignierte Bescheid vom 24.04.2014 am 25.04.2014 in die "Databox" des Antragstellers eingestellt worden sei. Er habe keine Mailadresse angegeben und sei daher auch nicht von der Einstellung von Dokumenten in die "Databox" informiert worden.
7. Mit Schreiben vom selben Tag forderte das Bundesverwaltungsgericht den Antragsteller auf, zu den Fragen, wann er vom Bescheid des Finanzamtes Landeck Reutte vom 24.04.2014 Kenntnis erlangt und wann er den Wiederaufnahmeantrag zur Post gegeben habe, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
8. Mit Schreiben vom 21.07.2014 teilte er mit, dass der Bescheid des Arbeitsmarktservice Tirol (gemeint: des Finanzamtes Landeck Reutte) - soweit er sich noch erinnern könne - am 30.04.2014 eingelangt sei. Den Antrag auf Wiederaufnahme habe er am 06.05.2014 abgesandt. Nachdem er den Brief nicht eingeschrieben aufgegeben habe, könne er keinen Aufgabeschein vorweisen.
Ergänzend wies der Antragsteller darauf hin, dass sein Steuerberater in dem an das AMS gerichteten Schreiben vom 30.04.2013 bereits darauf hingewiesen habe, dass sein Einkommensteuerbescheid 2011 hinsichtlich der gewerblichen Einkünfte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aufgehoben werde. Dies sei ja dann auch eingetreten. Die Landesgeschäftsstelle sei seinen Argumenten nicht gefolgt. Im Bescheid vom 22.05.2013 sei darauf hingewiesen worden, dass im Fall der Änderung des Bescheides (des Finanzamtes) beim Arbeitsmarktservice ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt werden könne.
9. Mit Schreiben vom 29.10.2014 brachte das Bundesverwaltungsgericht dem Antragsteller den Aktenvermerk vom 10.07.2014 (s. oben: Pkt. 6.) und den (erst) am 15.05.2014 bei der Landesgeschäftsstelle eingelangten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 05.05.2014 zur Kenntnis. Des Weiteren wies es den Antragsteller darauf hin, dass elektronisch zugestellte Dokumente gemäß § 98 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO) als zugestellt gelten, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt seien. Der Antragsteller habe den Antrag auf Wiederaufnahme gestellt, ohne den Zeitpunkt der Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes präzisiert zu haben. Die Zustellung des Bescheides des Finanzamtes Landeck Reutte an den Antragsteller sei am 25.04.2014 erfolgt. Der vom Antragsteller gestellte Wiederaufnahmeantrag sei am 15.05.2014 bei der Landesgeschäftsstelle und somit nicht innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnisnahme des Wiederaufnahmegrundes eingelangt.
10. Der Antragsteller äußerte in seinem Schreiben vom 25.11.2014 dazu, er habe den Wiederaufnahmeantrag am 05.05.2014 verfasst und ihn am Folgetag zur Post gebracht. Wieso dieser erst am 15.05.2014 bei der Landesgeschäftsstelle eingelangt sei, könne er sich nicht erklären. In der Zeit vom 30.04. bis 05.05.2014 habe er Kontakt zu seinem Steuerberater aufgenommen, um abzuklären, ob der Bescheid (gemeint: des Finanzamtes Landeck Reutte) vom 24.04.2014 nun richtig ausgestellt worden sei. Bis zur Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit sei er nicht steuerlich vertreten gewesen und kenne sich in steuerlichen Dingen nicht aus. Im Bescheid der Landesgeschäftsstelle vom 22.05.2013 sei zwar angeführt, dass bei einer Änderung des Einkommensteuerbescheides bei ihr ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt werden könne, jedoch sei keine diesbezügliche Frist angegeben. Die Nichtangabe einer Frist sei seines Erachtens ein schwerer Verfahrensmangel.
11. Am 14.09.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der Antragsteller gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung erneut an, dass er den Wiederaufnahmeantrag am 06.05.2014 zur Post gegeben habe, konnte jedoch nicht darlegen, weshalb dieser erst am 15.05.2014 bei der Landesgeschäftsstelle eingelangt sei. Weiters gab er an, keinen Nachweis dafür zu haben, dass er den Antrag auf Wiederaufnahme eingeschrieben aufgegeben habe. Er werde jedoch in seinen Buchhaltungsunterlagen nachsehen.
12. Mit Schreiben vom 25.09.2016 teilte der Antragsteller dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er hinsichtlich eines Beleges seiner Postsendung keinen Erfolg gehabt habe. Da dieser Brief nicht eingeschrieben bei der Poststelle aufgegeben worden sei, sei - laut Auskunft der Poststelle Tannheim - auch keine Bestätigung über den Sendetag möglich. Aus seinen Unterlagen könne er nicht ersehen, ob auf dem Kuvert seines Briefes ein Eingangsstempel der Einlaufstelle (der Postverteilung AMS) ersichtlich sei. Der Beschwerdeführer regte an, dies nochmals zu kontrollieren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Mit Bescheid vom 24.04.2014 bewilligte das Finanzamt Landeck Reutte die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer für das 2011. Im neuen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 vom selben Tag waren Einkünfte aus Gewerbebetreib von € 0,-- und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in bestimmter Höhe ausgewiesen. Diese Bescheide wurden am 25.04.2014 in die "Databox" des Antragstellers eingestellt.
1.2. Der Antragsteller war zum Zeitpunkt der "Einstellung" der Bescheide des Finanzamtes Landeck Reutte mit 25.04.2014 in seine "Databox" nicht ortsabwesend.
1.3. Er legte nicht dar, zu welchem Zeitpunkt er von der Zustellung des neuen Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2011 tatsächlich Kenntnis erlangt hat.
1.4. Mit Schriftsatz vom 05.05.2014 verfasste der Antragsteller den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der Landesgeschäftsstelle vom 22.05.2013 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Dieser Antrag langte am 15.05.2014 bei der Landesgeschäftsstelle ein. Das Kuvert trägt nur die Stampiglie der Österreichischen Post AG (Tannheim) mit dem Hinweis "Bar freigemacht", hingegen keine "Datum-Stampiglie".
1.5. Der Antragsteller machte nicht glaubhaft bzw. legte keinen Nachweis vor, wann er den Wiederaufnahmeantrag vom 05.05.2014 zur postalischen Behandlung übergab.
2.1. Die Feststellungen bezüglich des nach Wiederaufnahme des steuerlichen Verfahrens erlassenen Einkommensteuerbescheides des Finanzamtes Landeck Reutte für das Jahr 2011 ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Einstellung dieses Einkommensteuerbescheides in seine "Databox" am 25.04.2014 wurde vom Antragsteller nicht bestritten.
2.2. Über den Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme von der Zustellung des neuen Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2011 mangelt es an einem substantiierten Vorbringen in der Beschwerde, wie er es auch sonst unterließ, dementsprechende Umstände darzulegen.
2.3. Dass der von ihm gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 22.05.2013 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens mit 05.05.2014 datiert ist und dieser Antrag (erst) am 15.05.2014 bei der Landesgeschäftsstelle einlangte, blieb von ihm ebenfalls unbestritten. Er machte in der erhobenen Beschwerde keine Umstände glaubhaft, aus denen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6 BVwGG normiert, dass das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
Nach§ 9 Abs. 1 BVwGG darf der Vorsitzende eines Senates jedenfalls ein Erkenntnis nicht alleine treffen, hinsichtlich der Beschlüsse ist zwischen verfahrensleitenden und nicht-verfahrensleitenden Beschlüssen zu differenzieren. Verfahrensleitende Beschlüsse kann der Vorsitzende alleine fassen, sofern sie nicht auch verfahrensbeendend sind. Darüber hinaus kann der Vorsitzende auch nicht-verfahrensleitende Beschlüsse, die nicht verfahrensbeendend sind, alleine fassen.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um einen verfahrensbeendenden Beschluss. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2.1. Der mit "Wiederaufnahme des Verfahrens" überschriebene § 32 VwGVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013) lautet (auszugsweise):
"(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse."
3.2.2. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß § 32 Abs. 2 erster Satz VwGVG binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Der Antragsteller dürfte in Unkenntnis der richtigen Einbringungsstelle seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bei der Landesstelle eingebracht haben. Dieser wäre aber nach der zuvor zitierten Bestimmung beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen gewesen. Die Landesgeschäftsstelle hätte ihn gemäß § 6 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG "auf Gefahr" des Antragstellers an das Bundesverwaltungsgericht weiterleiten müssen. Die für die Einbringung des Wiederaufnahmeantrages geltende Frist von zwei Wochen wäre in einem solchen Fall jedoch nur gewahrt, wenn das Anbringen noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird (§ 33 Abs. 3 AVG) oder bei dieser einlangt.
Im gegenständlichen Fall war zum Zeitpunkt des Einlangens des Wiederaufnahmeantrages bei der unzuständigen Landesgeschäftsstelle mit 15.05.2014 die zweiwöchige Frist zur Einbringung desselben bereits abgelaufen. Damit kommt dem Umstand, dass sie die Weiterleitung an das Bundesverwaltungsgericht nicht "unverzüglich" bzw. schon am nächsten Tag sondern am 22.05.2014 verfügte und der Wiederaufnahmeantrag an diesem Tag beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, keine Relevanz zu.
Selbst wenn man dem im Schreiben vom 21.07.2014 und in der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2016 geäußerten Vorbringen des Antragstellers Glauben schenkt, der Bescheid des Finanzamtes Landeck Reute sei - soweit er sich noch erinnern könne - am 30.04.2014 eingelangt bzw. er habe "höchstwahrscheinlich" am 01.05.2014 vom "Einstellen" des Einkommensteuerbescheides vom 25.04.2014 in seine "Databox" Kenntnis erlangt, hätte er den am 22.05.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Wiederaufnahmeantrag nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist nach § 32 Abs. 2 VwGVG eingebracht.
Es erübrigt sich damit die Beurteilung, ob der Antragsteller die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der zweiwöchigen Frist ergibt, (nicht) glaubhaft gemacht hat, wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages der Antragsteller trägt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiederaufnahmeantrag nicht nur den Wiederaufnahmegrund, sondern auch Angaben über die Rechtzeitigkeit der Erhebung des Begehrens und damit auch den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Wiederaufnahmegrundes seitens des Antragstellers datumsmäßig oder sonst genau bestimmbar zu enthalten (vgl. die zu § 69 AVG ergangene Judikatur des VwGH vom 04.05.1990, Zl. 90/09/0071; vom 18. März 1993, Zl. 92/09/0212;
08.07. 2005, Zl. 2005/02/0040; vom 21.10.2005, Zl. 2005/12/0114; vom 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260; vom 26.04.2013, Zl. 2011/11/0051;
u. v.a.).
Darauf, dass der Antragsteller nicht am 25.04.2014, am Tag der Einstellung des Bescheides des Finanzamtes Landeck Reutte vom 24.04.2014, in seine "Databox" Einsicht nahm, kommt es nicht an, weil dieser Umstand allein der Sphäre des Antragstellers zuzurechnen ist und er auch nicht behauptet hat, dass ihm dies nicht bereits am 25.04.2014 möglich gewesen wäre.
3.2.3. Dem im Beschwerdeverfahren getätigten Vorbringen des Antragstellers, dass die Nichtangabe einer Frist für die Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme im Bescheid der Landesgeschäftsstelle vom 22.05.2013 einen gravierenden Verfahrensmangel darstelle und einem "unbedarften Bezieher einer Weiterbildungsförderung" nicht die Unkenntnis der in den verschiedenen Gesetzen (AVG, BAO, VwGVG) abweichend geregelten (Rechtsmittel) Fristen zur Last gelegt werden könne, ist entgegen zu halten, dass die Unkenntnis eines Gesetzes bzw. von (Rechtsmittel- bzw. Wiederaufnahme) Fristen nur dann als unverschuldet angesehen werden kann, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Dem Antragsteller war es zumutbar, sich bezüglich der (rechtzeitigen) Antragstellung auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 22.05.2013 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens bei den zuständigen Behörden sowie insbesondere bei seinem steuerlichen Vertreter zu erkundigen. Der Antragsteller hat es vorwerfbar unterlassen, sich über die einschlägigen Vorschriften zu informieren.
3.2.4. Auch bei Anwendung des § 69 AVG ist nach dessen Abs. 2 erster Satz der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, was im konkreten Fall die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Reutte und nicht die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol gewesen wäre. In diesem Fall hätte die Weiterleitung des Wiederaufnahmeantrages ("auf Gefahr des Einschreiters") unter Berücksichtigung einer Beförderungszeit von in der Regel drei Tagen ebenfalls zu einer nicht fristgerechten Einbringung desselben geführt.
3.2.5. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt B):
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar zu § 69 AVG ergangen, sie ist jedoch auf die inhaltlich weitgehend gleichlautendenden Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 32 VwGVG unverändert übertragbar.
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