W230 2014456-1•BVwG W230 2014456-1
W230 2014456-1Tribunale amministrativo federale18 ott 2016
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Beschwerdeverzicht,<br/>Beschwerdezurückziehung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Einstellung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämiengewährung,<br/>Verfahrenseinstellung, Zurückziehung, Zurückziehung der Beschwerde
W230 2013924-1/17E
W230 2014460-1/18E
W230 2014458-1/18E
W230 2014457-1/19E
W230 2014456-1/18E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerden (zu 1.) der XXXX und (zu 2., 3., 4. und 5.) der XXXX , beide vertreten durch RA Dr. Peter MAIR gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014, 1. Zl. XXXX , 2. Zl. XXXX , 3. Zl. XXXX 4. Zl. XXXX und 5. Zl. XXXX wegen Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie:
A)
Die Beschwerdeverfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerden richten sich gegen die im Kopf der Entscheidung aufgezählten Bescheide betreffend die Einheitliche Betriebsprämie für die Antragsjahre 2010, 2011, 2012 und 2013. Strittig war unter anderem die Ermittlung der beihilfefähigen Flächen einer Alm, auf die die Beschwerdeführerinnen in den betreffenden Jahren Vieh aufgetrieben haben. Das Bundesverwaltungsgericht hat die - in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ähnlich gelagerten - Beschwerdesachen gemäß § 39 Abs. 2 AVG (iVm. § 17 VwGVG) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Das Bundesverwaltungsgericht stellte den Beschwerdeführerinnen die anlässlich der Beschwerdevorlage eingebrachten Äußerungen der belangten Behörde zu und forderte sie zur näheren Konkretisierung ihres Vorbringens auf. Ein zunächst für den 29.08.2016 anberaumter Verhandlungstermin wurde auf Ersuchen der Beschwerdeführerinnen vertagt. Für den 19.10.2016 erfolgte die neuerliche Ladung zur mündlichen Verhandlung. Am 14.10.2016 langten beim Bundesverwaltungsgericht Schriftsätze des anwaltlichen Vertreters der Beschwerdeführerinnen ein, mit denen diese die Zurückziehung der Beschwerden erklärten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Einstellung wegen Zurückziehung der Beschwerden
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch Einzelrichter ergeben sich aus §§ 1 und 6 MOG 2007, 29 Abs. 3 AMA-G sowie §§ 6, 7 BVwGG. Die Beschwerden wurde rechtzeitig erhoben.
Nach § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung (nunmehr Beschwerde) zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann (vgl. VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111). Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm). Die vorliegenden Beschwerdezurückziehungserklärungen sind unmissverständlich formuliert. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist infolge der Beschwerdezurückziehungen die Grundlage entzogen. Es ist daher durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen.
Dies kann ohne mündliche Verhandlung erfolgen (§ 24 Abs. 5 und Abs. 1 Z 1 VwGVG).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur Einstellung durch Beschluss bei Zurückziehung der Beschwerde z. B.: VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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