W229 2009622-2•BVwG W229 2009622-2
W229 2009622-2Tribunale amministrativo federale18 ott 2016
Rechtschutzbedürfnis - Wegfall, Zurückweisung
W229 2009622-2/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Gabriele STRAßEGGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt vom 13.04.2015, VSNR XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Niederschrift vom 18.03.2014 wurde die Abmeldung der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom Arbeitslosengeldbezug/Notstandshilfebezug mit 19.03.2014, um sich der Pflege eines nahen Angehörigen (§ 14c AVRAG) zu widmen, aufgenommen. Als zu pflegende Person gab die Beschwerdeführerin ihrer Tante Frau XXXX an, geboren am XXXX , welche an Demenz litt und Pflegegeld in der Höhe der Pflegestufe 5 hatte. Im Zuge der Niederschrift wurde die Beschwerdeführerin informiert, dass die Genehmigung nur bei Vorlage der Bestätigung (gemeint: Bestätigung der Pflegestufe) erfolgen könne. Als Zeitraum, für den die Pflegekarenz in Anspruch genommen werde, wurde die Zeit vom 19.03.2014 bis 19.06.2014 angegeben.
2. Am 19.03.2014 hat die Beschwerdeführerin einen Bescheid betreffend die Pflegestufe der Frau XXXX nachgereicht.
3. Mit E-Mail vom 26.03.2014 übermittelte die Beschwerdeführerin eine vom Bürgermeister unterzeichnete Bestätigung der Gemeinde XXXX , wonach Frau XXXX "inoffiziell als Pflegemutter" für die Beschwerdeführerin fungiert habe, da deren Mutter XXXX am XXXX verstorben sei. Im Akt befindet sich weiters ein Übergabsvertrag, abgeschlossen zwischen Frau XXXX und ihrer Nichte, Frau XXXX , aus dem hervorgeht, dass sich diese zur Pflege ihrer Tante verpflichtet. Weiters ist im Akt eine Sterbeurkunde von Frau XXXX , der Mutter der Beschwerdeführerin, enthalten.
5. Am 03.04.2014 wurde mit der Beschwerdeführerin beim AMS Wiener Neustadt eine Betreuungsvereinbarung aufgenommen, in der als Ausgangssituation festgehalten ist, dass die Pflegekarenz für die Tante abgelehnt worden sei. Darüber hinaus wurde darin die weitere Vorgangsweise betreffend die Betreuung der Beschwerdeführerin durch das AMS festgelegt.
6. Am 20.08.2014 stellte die Beschwerdeführerin nach Krankmeldung vom 08.04.2014 bis 06.05.2014 und vom 13.05.2014 bis 19.08.2014 erneut einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 27.08.2014 mit der Begründung abgelehnt, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geführt habe und der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliege. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
7. Mit Bescheid vom 13.04.2015 hat das AMS über das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 18.03.2014 um Abmeldung vom Leistungsbezug mit 19.03.2014 nach § 32 des ALVG bescheidmäßig abgesprochen und diesem Ansuchen keine Folge gegeben. Nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtnormen wurde darin feststellend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin dem AMS am 18.03.2014 mitgeteilt habe, für ihre Tante, die sie "großgezogen" habe (da ihre Mutter verstarb, als sie 1.5 Jahre als war), Pflegekarenz in Anspruch nehmen wolle. Sie habe niederschriftlich bekannt gegeben, dass sie wegen der Pflege ihrer Tante in der Zeit von 19.03.2014 bis 19.06.2014 Pflegekarenz in Anspruch nehmen werde und sich mit 19.03.2014 vom Leistungsbezug abmelde. Als Nachweis der Angehörigeneigenschaft habe sie per E-Mail vom 26.03.2014 eine Bestätigung der Gemeinde XXXX vom 24.03.2014 übermittelt, in der Frau XXXX als ihre "inoffizielle" Pflegemutter bezeichnet wurde. Weiters wurde festgehalten, eine Anfrage beim Bundessozialamt im März 2014 habe ergeben, dass keine Urkunde über den Status von Frau XXXX als Pflegemutter vorhanden sei, sondern lediglich ein Schreiben vom Notar, dass Frau XXXX alle Grundstücke überschrieben bekomme, unter der Voraussetzung, dass sie die Tante im Falle der Pflegebedürftigkeit pflege. Schließlich wurde festgehalten, dass Frau XXXX nicht von Frau XXXX adoptiert worden sei.
Rechtlich führte das AMS aus, dass weder eine Tante noch eine "inoffizielle" Pflegemutter eine nahe Verwandte oder eine nahe Angehörige im Sinne des § 14c AVRAG sei und sie gemäß § 32 Abs. 2 den Grund ihrer Abmeldung gemäß § 32 Abs. 1 AlVG weder glaubhaft machen noch bescheinigen habe können.
8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Ehrenhöfer und Häusler Rechtsanwälte GmbH, rechtzeitig Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wesentlicher Verfahrensmängel. Der bekämpfte Bescheid ließe sich mangels Sachverhaltsfeststellungen und mangels Begründung nicht nachvollziehen. Insbesondere sei der belangten Behörde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kein Ermessen eingeräumt, dem Ansuchen auf Abmeldung vom Leistungsbezug nicht nachzukommen. Der belangten Behörde obliege nicht die Prüfung, ob der Beschwerdeführerin Pflegekarenzgeld zustehe, sondern die Behörde habe die Beschwerdeführerin abzumelden, die schriftlich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle bekannt gegeben habe, sich vom Bezug von Arbeitslosengeld abzumelden, um sich der Pflege eines nahen Angehörigen im Sinne des § 14c AVRAG zu widmen. Bei der zu pflegenden Person handle es sich um eine Pflegemutter, die die Beschwerdeführerin gemeinsam mit deren leiblichen Vater aufgezogen habe, nachdem die Mutter der Beschwerdeführerin verstorben sei. Die Beschwerdeführerin stellte die Anträge, den Bescheid dahingehend zu ändern, dass ausgesprochen werde, dass sie vom Leistungsbezug mit 19.03.2014 nach § 32 des AlVG iVm. § 14c AVRAG abgemeldet werde; in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS zurückzuverweisen.
9. In einer bei Beschwerdevorlage abgegebenen Stellungnahme legte das AMS ua dar, dass es der Auffassung sei, dass keine rückwirkende Abmeldung vom Leistungsbezug vorgenommen werden könne, selbst wenn die Angehörigeneigenschaft von Frau XXXX als Pflegemutter feststehen würde, wofür es - wie das AMS in einem Klammerausdruck vermerkt - Indizien gebe. Denn eine Abmeldung und die damit verbundene Kranken- und Pensionsversicherung setze gemäß § 32 AlVG voraus, dass kein Leistungsbezug nach dem AlVG erfolgt sei. Das AMS habe zum damaligen Zeitpunkt, sohin mit 19.03.2014 zu Recht keine Abmeldung durchgeführt, zumal der Beschwerdeführerin auch vom Bundessozialamt mangels Angehörigeneigenschaft kein Pflegekarenzgeld zuerkannt wurde und die finanzielle Absicherung von arbeitslosen Personen eine essentielle Aufgabe des AMS sei, weshalb - von der Beschwerdeführerin seinerzeit unwidersprochen - keine Abmeldung durchgeführt und der Leistungsbezug weiter angewiesen wurde. Darüber hinaus sei es für die belangte Behörde nicht erkennbar, worin die "Beschwer" der Beschwerdeführerin liegen würde, da sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und durch diese Leistungen auch Krankengeld in fraglicher Zeit bezog, die der Höhe des Pflegekarenzgeldes entspreche.
10. Mit Schreiben vom 10.06.2016 wurde die im Rahmen der Beschwerdevorlage abgegebene Stellungnahme des AMS zur Äußerung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gesendet. In der darin erfolgten Äußerung wird wie folgt ausgeführt:
"(...) In der Stellungnahme zur Beschwerdevorlage führt die belangte Behörde aus, dass gemäß dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, für die Beschwerdeführerin kein Anspruch auf Familienhospiz für die Tante bestehe, weshalb auch keine Abmeldung vom Leistungsbezug im Sinne des § 32 AlVG erfolgt sei und folglich keine Familienhospizkarenz in Anspruch genommen werden konnte.
Aufgrund der Beschwerde der auch im gegenständlichen Verfahren Beschwerdeführerin wurde dieser Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 14.05.2014 mit Beschluss des Bundesverwaltungsgericht Republik Österreich vom 10.03.2015, XXXX behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen. In dieser Entscheidung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass zu prüfen wäre, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht abgemeldet wurde, bzw. aus welchen Gründen eine Abmeldung im Sinne des AlVG nicht erfolgte. Die wechselbezüglichen Begründungen, dass einerseits eine Abmeldung vom Arbeitslosengeldbezug nicht erfolgt, weil die Voraussetzungen zur Gewährung der Familienhospiz nicht erfüllt seien, andererseits die Voraussetzung zur Inanspruchnahme von Familienhospiz nicht erfüllt seien, weil keine Abmeldung vom Arbeitslosengeldbezug trotz entsprechenden Antrags der Beschwerdeführerin erfolgt sei, mutet doch recht seltsam an und ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar.
Das Vorbringen der belangten Behörde in der Stellungnahme zur Beschwerdevoralge, dass mit dem angefochtenen Bescheid des AMS vom 13.04.2015 dem Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 18.03.2014 um Abmeldung vom Leistungsbezug mit 19.03.2014 nach § 32 AlVG iVm. § 14c AVRAG keine Folge gegeben worden sei, mit der wesentlichen Begründung, dass weder eine Tante noch eine "inoffizielle" Pflegemutter eine nahe Verwandte oder eine nahe Angehörige im Sinne des § 14c AVRAG ist und sie daher nach § 32 Abs. 2 AlVG den Grund ihrer Abmeldung gemäß § 32 Abs. 1 AlVG weder glaubhaft machen noch bescheinigen konnte, ist unrichtig, da wie sich aus dem beiliegenden Bescheid ergibt, sich diese Begründung eben nicht findet, sondern sich die Begründung in der Wiedergabe des Gesetzestextes erschöpft.
(...)
Unrichtig ist auch die Ansicht der belangten Behörde, dass eine rückwirkende Abmeldung vom Leistungsbezug nicht vorgenommen werden könne, da der Antrag um Abmeldung vom Leistungsbezug per 19.03.2014 am 18.03.2014 erfolgte und somit einen Zeitraum betraf, welcher nach Antragstellung liegt.
Darüber hinaus führt die belangte Behörde selbst aus, dass es Indizien gebe, dass die Angehörigeneigenschaft von Frau XXXX als Pflegemutter feststehen würde, weshalb die laut Stellungnahme zur Beschwerdevorlage angeführte Begründung des angefochtenen Bescheides - die sich wie jedoch ausgeführt und aus dem beiliegenden Bescheid erkennbar im Bescheid gerade nicht findet - nicht nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin den Grund ihrer Abmeldung weder glaubhaft machen noch bescheinigen konnte.
Wie bereits vorgebracht wurde der Beschwerdeführerin nicht mangels Angehörigeneigenschaft kein Pflegekarenzgeld zuerkannt, sondern aufgrund der nicht erfolgten, aber beantragten, Abmeldung vom Arbeitslosengeldbezug.
Wie die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Beschwerde ausgeführt hat, ist diese in ihrem Recht auf Abmeldung vom Leistungsbezug nach § 32 AlVG bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen verletzt. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit genommen, Pflegekarenz in Anspruch zu nehmen, wobei die Dauer der Pflegekarenz einen Arbeitslosengeldbezug unterbrochen hätte und der Beschwerdeführerin sohin nach Ablauf der Pflegekarenz für die Dauer der Pflegekarenz weiterer Arbeitslosengeldbezug zugestanden wäre.
Die Beschwerdeführerin hält ihre Anträge sohin vollinhaltlich aufrecht. "
12. Am 26.09.2016 fand am Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführerin mit ihrer Rechtsvertreterin sowie die ein Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin hat am 18.03.2014 die Abmeldung vom Arbeitslosengeldbezug zur Pflege einer nahen Angehörigen ab dem 19.03.2014 beantragt. Die Beschwerdeführerin beabsichtigte, ihre Tante zu pflegen. Die Pflegekarenz wurde für die Zeit vom 19.03.2014 bis zum 19.06.2014 beantragt. Trotz Krankmeldung gegenüber dem AMS in der Zeit vom 08.04.2014 bis 06.05.2014 und vom 13.05.2014 bis 19.08.2014, wurde der Antrag vom 18.03.2014 hinsichtlich der Zeit, für die Pflegekarenz in Anspruch genommen werden solle, nicht abgeändert.
Am 03.04.2014 hat die Beschwerdeführerin eine Betreuungsvereinbarung mit dem AMS abgeschlossen, in der unter dem Punkt Ausgangslage festgehalten wurde, dass die Pflegekarenz für die Tante abgelehnt wurde.
Der zu pflegenden Person gebührte zum Zeitpunkt der Antragstellung Pflegegeld der Stufe 5 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG).
Die Beschwerdeführerin wurde von ihrer Tante nach dem Tod ihrer Mutter, welche verstorben ist, als die Beschwerdeführerin 1,5 Jahre alt war, gemeinsam mit dem Vater großgezogen und die Tante hat sich um die Beschwerdeführerin gekümmert. Die Beschwerdeführerin hat stets bei ihrem Vater gewohnt. Das Wohnhaus/der Hof der Tante befindet sich zu jenem des Vaters in unmittelbarer Nähe. Die Tante hat die Beschwerdeführerin ab 06.00 Uhr morgens, bis die Beschwerdeführerin von ihr zu Bett gebracht wurde, betreut. Auch im Fall von Krankheit hat sich die Tante um die Beschwerdeführerin gekümmert.
Der Antrag auf Arbeitslosengeld vom 20.08.2014 wurde mit Bescheid vom 27.08.2014 wegen des Vorliegens einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG abgelehnt und ist in Rechtskraft erwachsen.
Die Beschwerdeführerin war von 05.03.2014 bis 31.05.2015 geringfügig bei XXXX beschäftigt. In der Zeit von 01.10.2014 bis 30.04.2015 stand die Beschwerdeführerin zudem in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur XXXX sowie ab 01.06.2015 bis 31.03.2016 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zu XXXX .
Die Tante der Beschwerdeführerin ist am 25.06.2015 verstorben.
Der Zeitpunkt der Antragstellung ergibt sich aus der Niederschrift vom 18.03.2014, mit der der Antrag auf Pflegekarenz aufgenommen wurde. Der genannte Zeitraum, für den die Beschwerdeführerin bekannt gegeben hat, sich vom Arbeitslosengeld abzumelden, ergibt sich ebenfalls aus der Niederschrift vom 18.03.2014, in der eine Abmeldung ab dem 19.03.2014 genannt und ein Zeitraum, für den die Pflegekarenz in Anspruch genommen wird, die Zeit vom 19.03.2014 bis 19.06.2014 genannt ist. Dass die Beschwerdeführerin in der genannten Zeit krank gemeldet war, ergibt sich aus der Bestätigung betreffend die Arbeitsunfähigkeit vom 08.04.2014 sowie dem Eintrag im Datensatz vom 06.05.2015. Die weitere Krankmeldung ergibt sich aus der Bestätigung vom 13.05.2014 und der diesbezüglichen Eintragung im Datensatz der Beschwerdeführerin vom 13.08.2014. Eine Änderung des Antrages hinsichtlich des Zeitraumes, für den die Pflegekarenz in Anspruch genommen werden sollte, findet sich nicht im Verwaltungsakt und haben sich auch in der mündlichen Verhandlung keine Hinweise darauf ergeben.
Die Feststellung hinsichtlich der Betreuungsvereinbarung ergibt sich aus der im Akt einliegenden Vereinbarung vom 03.04.2014 und den entsprechenden Angaben hierzu von der Beschwerdeführerin.
Dass die Beschwerdeführerin ihre Tante zu pflegen beabsichtigte, hat sie zum einen im Antrag angegeben und zum anderen durch Vorlage eines Übergabsvertrags, mit dem sie sich zur Pflege der Tante verpflichtete, bescheinigt. Das Ausmaß der Pflegestufe der zu pflegenden Person ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 27.03.2013. Dass die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihrer Mutter, als sie 1,5 Jahre alt war, von ihrer Tante großgezogen wurde und diese im Wesentlichen die Aufgaben der Mutter bei der Betreuung übernommen hat, ergibt sich einerseits aus den - vom AMS im Übrigen unbestrittenen - Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen des Ermittlungsverfahrens, so wurde dies in den Aktenvermerken vom 24.03.2014 und vom 31.03.2014 entsprechend vermerkt. Ebenso kann dies der Bestätigung der Gemeinde XXXX entnommen werden, wonach die Tante "inoffiziell" als Pflegemutter fungiert habe und die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Vater betreut habe. Auch in der mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin, welche einen glaubwürdigen Eindruck erweckt hat, dargelegt, dass ihre Tante sie nach dem Tod der Mutter gemeinsam mit ihrem Vater betreut und großgezogen hat.
Die Feststellungen zum Beschäftigungsverlauf der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 und 2015 ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger vom 18.06.2015.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.4. Die maßgebenden Rechtsvorschriften lauten:
Arbeitslosenversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014:
"Kranken- und Pensionsversicherung für Arbeitslose
§ 32. (1) Arbeitslose, die der zuständigen regionalen Geschäftsstelle schriftlich bekannt geben, dass sie sich vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe abmelden, um sich
1. der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten im Sinne des § 14a Abs. 1 AVRAG,
2. der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes im Sinne des § 14b AVRAG oder
3. der Pflege eines nahen Angehörigen im Sinne des § 14c AVRAG (Pflegekarenz)
zu widmen, sind im Fall der Z 1 für längstens sechs Monate, im Fall der Z 2 für längstens neun Monate und im Fall der Z 3 für längstens drei Monate kranken- und pensionsversichert, wenn und solange kein Leistungsbezug nach diesem Bundesgesetz erfolgt und keine anderweitige Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung vorliegt. Der Beitrag zur Krankenversicherung beträgt 7,55 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, der Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8 vH des im § 44 Abs. 1 Z 18 ASVG genannten Betrages. In der Krankenversicherung besteht nur Anspruch auf Sachleistungen, in der Pensionsversicherung werden Beitragszeiten der Pflichtversicherung erworben.
(2) Die Arbeitslosen haben der zuständigen regionalen Geschäftsstelle den Grund für die Abmeldung gemäß Abs. 1 glaubhaft zu machen; auf Verlangen der regionalen Geschäftsstelle ist eine entsprechende Bescheinigung vorzulegen. Das Arbeitsmarktservice hat eine Bestätigung über den Abmeldegrund und bei Abmeldungen ab 1. Juli 2014 auch über die Höhe der zuletzt bezogenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung auszustellen. Erfolgt die Abmeldung mit Beginn des Leistungsanspruches, so ist die Höhe der Leistung, die gebührt hätte, zu bestätigen. Personen, die einen Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 34 haben, sind wie Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe zu behandeln.
(3) Zuständig für die Durchführung der Versicherung ist entsprechend der Meldung des Arbeitsmarktservice der auf Grund des Leistungsbezuges zuständige Kranken- bzw. Pensionsversicherungsträger.
(4) Die Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Abs. 1 sind vom Bund zu tragen und jährlich im Nachhinein abzurechnen.
(5) Das Arbeitsmarktservice, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die anderen betroffenen Rechtsträger sind berechtigt, geeignete Vereinbarungen zur Durchführung dieser Bestimmungen zu treffen.
(6) Abweichend von Abs. 1 beträgt der Beitrag zur Krankenversicherung ab dem Jahr 2008 7,65 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG."
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
"Sterbebegleitung
§ 14a. (1) Der Arbeitnehmer kann schriftlich eine Herabsetzung, eine Änderung der Lage der Normalarbeitszeit oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 16 Abs. 1 letzter Satz UrlG für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum unter Bekanntgabe von Beginn und Dauer verlangen, auch wenn kein gemeinsamer Haushalt mit dem nahen Angehörigen gegeben ist. Eine solche Maßnahme kann auch für die Sterbebegleitung von Geschwistern, Schwiegereltern, Schwiegerkindern, Wahl- und Pflegeeltern und von leiblichen Kindern des anderen Ehegatten oder Lebensgefährten verlangt werden. Der Arbeitnehmer kann eine Verlängerung der Maßnahme schriftlich verlangen, wobei die Gesamtdauer der Maßnahme sechs Monate nicht überschreiten darf.
(2)... .
Pflegekarenz
§ 14c. (1) Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen können, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat, schriftlich eine Pflegekarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zwecke der Pflege oder Betreuung eines/einer nahen Angehörigen im Sinne des § 14a, dem/der zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, gebührt, für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten vereinbaren. Eine solche Vereinbarung darf grundsätzlich nur einmal pro zu betreuendem/betreuender nahen Angehörigen geschlossen werden. Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Vereinbarung der Pflegekarenz zulässig. Die Vereinbarung der Pflegekarenz ist auch für die Pflege und Betreuung von demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen zulässig, sofern diesen zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 1 zusteht. Hat der/die Arbeitnehmer/in eine Pflegekarenz bereits angetreten, ist die Vereinbarung einer Pflegeteilzeit für dieselbe zu betreuende Person unzulässig."
(2) ... ."
3.6. Die Beschwerdeführerin begehrt, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass sie mit 19.03.2014 vom Leistungsbezug abgemeldet wird, da es sich - entgegen der Ansicht des AMS - bei ihrer Tante um ihre Pflegemutter gehandelt habe.
3.6. 1 Gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 AlVG sind Arbeitslose, die der zuständigen regionalen Geschäftsstelle schriftlich bekannt geben, dass sie sich vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe abmelden, um sich, der Pflege eines nahen Angehörigen im Sinne des § 14c AVRAG (Pflegekarenz) zu widmen, im Fall der Z 3 für längstens drei Monate kranken- und pensionsversichert, wenn und solange kein Leistungsbezug nach diesem Bundesgesetz erfolgt und keine anderweitige Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung vorliegt. Gemäß Abs. 2 haben die Arbeitslosen der zuständigen regionalen Geschäftsstelle den Grund für die Abmeldung gemäß Abs. 1 glaubhaft zu machen; auf Verlangen der regionalen Geschäftsstelle ist eine entsprechende Bescheinigung vorzulegen. Das Arbeitsmarktservice hat eine Bestätigung über den Abmeldegrund und bei Abmeldungen ab 01.07.2014 auch über die Höhe der zuletzt bezogenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung auszustellen.
3.6.2. Das AMS führt in seiner Beschwerdevorlage aus, dass zwar Indizien für das Bestehen der Pflegemutterschaft bestehen, die Abmeldung gem. § 32 AlVG aber voraussetze, dass kein Leistungsbezug nach dem diesem Bundesgesetz erfolgt. Eine rückwirkende Abmeldung könne daher nicht vorgenommen werden. Zudem liege keine Beschwer vor, da die Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld in der Höhe des Pflegekarenzgeldes bezogen hat.
Hierzu entgegnet die Rechtsvertretung, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Abmeldung vom Leistungsbezug nach § 32 AlVG bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen verletzt ist. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit genommen, Pflegekarenz in Anspruch zu nehmen, wobei die Dauer der Pflegekarenz einen Arbeitslosengeldbezug unterbrochen hätte und der Beschwerdeführerin sohin nach Ablauf der Pflegekarenz für die Dauer der Pflegekarenz weiterer Arbeitslosengeldbezug zugestanden wäre. In der mündlichen Verhandlung führte die Rechtsvertretung diesbezüglich insbesondere aus, dass sie keine Rückwirkung sehe, da der Antrag noch offen sei.
Dies vermag zur Begründung der Zulässigkeit der Beschwerde aus folgenden Erwägungen nicht zu überzeugen:
3.6.3. Gem. Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Art. 131 Abs. 1 B-VG idF vor BGBl. I Nr. 51/2012 ausgesprochen, dass ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist - unabhängig von der Frage der Parteistellung im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren - , ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann (vgl. VwGH vom 23.04.1985, 85/07/0054, mit weiteren Nachweisen). Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt, oder aufgehoben wird (vgl. VwGH vom 13.12.1991, 91/18/0214 mHa VwGH vom 21.04. 1977, Slg. N.F. Nr. 9304/A, und VwGH vom 29.11.1982, Slg. N.F. Nr. 10903/A).
Zu Sachverhalten, bei denen der Zeitraum, auf den sich der Antrag beschränkt, zur Gänze in der Vergangenheit gelegen ist, und zwar derart, dass er im Zuge des vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahrens abgelaufen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof weiters ausgesprochen, dass schon aus diesem Grund keine Rechtsverletzungsmöglichkeit iSd Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG und kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht (vgl. VwGH vom 22.09.1992, 92/07/0113). In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass er zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtsmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist, und ein Rechtsschutzbedürfnis ua dann zu verneinen ist, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen ist und wenn die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen daher nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. VwGH vom 22.09.1992, 92/07/mwH). Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof dies angenommen, wenn der beantragte Zeitraum bereits in dem für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung zur Gänze in der Vergangenheit lag (vgl. VwGH 24.03.1998, 97/05/0053). Diese zitierten Aussagen lassen sich auch auf die Beurteilung der Legitimation zur Erhebung eines Rechtsmittels der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht übertragen (zur Rechtsverletzungsmöglichkeit als Voraussetzung der Beschwerdelegitimation gemäß der Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, siehe Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit [2013] Art. 132 B-VG, Rz. 6 ff).
3.6.4. Wiewohl der Antrag im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Behörde nicht bescheidmäßig erledigt war, ist die dargelegte Problematik, dass der Zeitraum, auf den sich der Antrag beschränkt, zur Gänze in der Vergangenheit liegt, auch im vorliegenden Fall gegeben. Im Zeitpunkt der Bescheiderlassung des angefochtenen Bescheides und in dem für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Beschwerde maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung, lag der Zeitraum, für den die Abmeldung vom Bezug von Arbeitslosengeld begehrt wurde, nämlich zur Gänze in der Vergangenheit. Die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin würde sich durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern, da selbst bei Stattgabe der Beschwerde für den beantragten (bereits abgelaufenen) Zeitraum die Pflegekarenz gem. § 32 Abs. 1 Z 3 AlVG und damit der Grund für die beantragte Abmeldung vom Arbeitslosengeld zufolge zeitlichen Überholtseins von der Beschwerdeführerin nicht mehr realisiert werden kann. Umgekehrt kann auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der nicht erfolgten Abmeldung in der fraglichen Zeit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen musste, aufgrund desselben zeitlichen Überholtseins nicht revidiert werden. Hiervon geht auch die Beschwerdeführerin aus, wenn sie in der mündlichen Verhandlung wie folgt ausführt: "Jetzt ist es eigentlich schon zu spät, ich wollte das gerne deshalb haben, um mich voll auf die Pflege konzentrieren zu können. (...)"
Zum vorgebrachten Unterbrechen ist des Arbeitslosengeldbezuges darauf hinzuweisen, dass die Pflegekarenz einen Ruhenstatbestand gem. § 16 Abs. 1 lit. i AlVG darstellt, welcher jedoch anders als die Rechtsvertreterin vorbringt, nicht den Ablauf der Fortbezugsfrist gem. § 19 AlVG hemmt (vgl. VwGH vom 26.01.2005, 2002/08/0217). Insoweit vertreten wird, dass die Abmeldung Voraussetzung für den Bezug von Pflegekarenzgeld ist, ist - ohne Rücksicht auf die Gesetzmäßigkeit des Bescheides des AMS - darauf hinzuweisen, dass das Pflegekarenzgeld gem. § 21c Abs. 2 BPGG in exakt der Höhe des Arbeitslosengeldes gebührt, welches die Beschwerdeführerin in der fraglichen Zeit auch bezogen hat. Dass die Inanspruchnahme der Pflegekarenz die Rahmenfrist gem. § 15 AlVG erstreckt, wird im vorliegenden Fall ebenfalls nicht schlagend, hat doch die Beschwerdeführerin durch die festgestellte Beschäftigungsaufnahme im Jahr 2014 ohnehin neue Anwartschaftszeiten erworben (vgl. § 14 AlVG).
Nur abschließend wird darauf hingewiesen, dass die in § 32 Abs. 1 Schlussteil AlVG genannte Rechtsfolge der Kranken- und Pensionsversicherung für den Zeitraum von längstens drei Monaten im vorliegenden Fall nicht eingetreten wäre, da die Beschwerdeführerin - wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt - im fraglichen Zeitraum der Vollversicherung nach § 2 BSVG unterlegen ist bzw. nach wie vor unterliegt, und somit der Ausschlusstatbestand, "und keine anderweitige Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung vorliegt" erfüllt war.
3.6.5. Da die Erreichung des Verfahrenszieles für die Beschwerdeführerin ohne objektiven Nutzen ist und die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nur mehr von theoretischer Bedeutung sind, war die Beschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnisses der Beschwerdeführerin, welches bereits bei Erhebung der Beschwerde vorgelegen ist, zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Wie unter Punkt 3.6. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegt, ergeht der Beschluss in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden
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