BVwG W202 2102001-1

W202 2102001-1Tribunale amministrativo federale18 ott 2016

Regest

familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche<br/>Fluchtalternative, Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, öffentliches Interesse, private Verfolgung,<br/>Resozialisierung, Rückkehrentscheidung, Rückkehrsituation,<br/>Versorgungslage

Testo completo

BVwG W202 2102001-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W202.2102001.1.00

Spruch

W202 2102001 1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX,

StA.: Indien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2015, Zl. 1049551105/150016392, nach Durchführung einer mündlichen

Verhandlung am 04.10.2016, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 55, 57 AsylG 2005 i. d. g. F., § 9 BFA-VG i. d. g. F. und §§ 52, 55 FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 07.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am 09.01.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Hiebei gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen zu Protokoll, in einem Reisebüro in XXXX gearbeitet zu haben und Mitte 2014 einigen Kunden, die nach Amerika reisen hätten wollen, eine Reise vermittelt zu haben. Sein Manager hätte Geld, das die Kunden bezahlt hätten - es seien insgesamt 9 Mio. indische Rupien gewesen - veruntreut und sei verschwunden. Der Beschwerdeführer habe das Geld nicht zurückzahlen können, sei von den Kunden verfolgt und mit dem Tod bedroht worden und habe aus Angst um sein Leben Indien verlassen.

Der Beschwerdeführer stamme aus dem Bundesstaat Punjab. Er habe im Dezember 2014 den Entschluss gefasst, seine Heimat zu verlassen. Seine Reisebewegung habe er von Neu-Delhi aus begonnen und sei er am 31.12.2014 mit einem Flugzeug rechtmäßig aus seiner Heimat ausgereist. Die Reise hätten mehrere Schlepper organisiert.

Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, am 28.01.2015, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:

" . . .

LA: Bitte geben Sie Ihre Personendaten bekannt.

VP: XXXX, geb. XXXX in der Stadt XXXX, Provinz Punjab, StA. Indien, Volksgruppenzugehörigkeit Saini, Sikh, ledig.

F: Sind Sie in Ihrem Asylverfahren rechtsfreundlich vertreten?

A: Nein

LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? Gibt es Gründe, die gegen eine Befragung am heutigen Tage sprechen.

VP: Ja, ich habe keinerlei Probleme. Ich bin gesund.

Anm: Der Antragsteller wird nochmals ausführlich zur verpflichtenden Mitwirkung im Verfahren (auch im Falle der Beiziehung von Sachverständigen, allenfalls auch der Vertretungsbehörden) sowie der Mitwirkung an der Klärung der Identität und des Alters in jedem Verfahrensstadium vor dem BFA hingewiesen. Er wurde eindringlich darüber aufgeklärt, dass den Angaben im Asylverfahren eine besondere Glaubwürdigkeit zukommt.

LA: Wie verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher?

VP: Danke gut.

F: Haben Sie Personendokumente oder sonstige Beweismittel die Sie in Vorlage bringen möchten?

VP: Nein, keine.

LA: Haben Sie Angehörige in einem anderen Staat der EU?

VP: Nein, keine.

LA: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?

VP: Nein.

LA: Sie haben bei der Erstbefragung am 09.01.2015 bei der PI Traiskirchen die Wahrheit angegeben und es entsprechen somit die von Ihnen bei Erstbefragung angegebenen Daten zu Ihrer eigenen Person sowie den Personendaten der nächsten Angehörigen im Heimatland der Wahrheit. Sie haben dem bei Erstbefragung Angegebenen nichts hinzuzufügen und haben auch nichts abzuändern.

VP: Diese Angaben entsprechen der Wahrheit. Befragt ob ich etwas zu meinen niederschriftlichen Angaben hinzuzufügen habe, gebe ich an, dass ich weder zu meinen Personendaten noch zu meinen Fluchtgründen etwas hinzuzufügen habe oder abändern möchte. Ich habe alles angegeben und es entspricht der Wahrheit. Ich habe auch alles ausführlich erzähtl.

LA: Welche Schulbildung haben Sie? Welchen Beruf haben Sie in Indien ausgeübt?

VP: Ich habe bis zum Jahr 2012 Schule besucht und maturiert. Im Jahr 2013 habe ich einen Computerkurs besucht und im Jahr 2014 habe ich angefangen in einem Reisebüro zu arbeiten.

F: Machen Sie bitte konkrete Angaben zu Ihrer Tätigkeit im Reisebüro. In welchem konkreten Zeitraum waren Sie dort tätig und wie hat das Dienstverhältnis geendet?

A: Vom Februar 2014 bis August 2014 war ich dort beschäftigt.

Konkrete Angaben bitte!

A: Bis Ende August 2014 habe ich gearbeitet. Ich war bis August 2014 regelmäßig im Büro. Danach bin ich gelegentlch im Büro gewesen.

F: Machen Sie bitte konkrete Angaben!

A: Ich war dort bis zum August angestellt und danach habe ich nur mehr ausgeholfen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich bis Ende August angestellt war.

F: Wie hat das Dienstverhältnis geendet?

A: Ich habe wegen eines Streites im 8ten Monat aufgehört dort zu arbeiten.

F: Erklären Sie bitte! Wie hat das Dienstverhältnis geendet?

A: Ich habe gekündigt.

F: Machen Sie bitte konkrete Angaben rund um Ihren Arbeitgeber. Name der Firma, Mitarbeiteranzahl, Personendaten des Firmeninhabers, Personendaten Ihres Vorgesetzten, welche konkreten Aufgabengebiete hatten Sie, Firmenname, Firmenadresse etc. etc. etc. etc.

A: Ich habe in einem Reisebüro namens XXXX, an der Anschrift XXXX gearbeitet. Der Inhaber der Firma heißt XXXX, außer mir gab es noch vier Angestellte namens XXXX, wir haben unsere Klienten nach Amerika und Kanada geschickt. Das ist alles.

F: Ist das Alles was Sie darüber sagen können oder wollen?

A: Ja. Das ist alles.

F: Wovon haben Sie im Heimatland bis zu Ihrer Ausreise gelebt?

A: Von meiner Tätigkeit im Reisebüro.

F: Waren Sie in der Lage Ihren Lebensunterhalt durch Ihre berufliche Tätigkeit zu finanzieren?

A: Ja.

F: Geben Sie bitte Ihre letzte Wohnanschrift im Heimatland bekannt

A: Ich habe mich zuletzt drei Monate vor meiner Ausreise in Delhi aufgehalten, konkrete Anschrift kann ich keine angeben. AW gibt nunmehr an....genau weiß ich es nicht, aber ich habe im Stadtteil XXXX gelebt.

F: In welchem konkreten Zeitraum waren Sie bis zur Ausreise in Delhi?

A: Von Ende Oktober 2014 bis zum 31. Dezember 2014.

F: Wo haben Sie davor gewohnt?

A: Dort wo ich gearbeitet habe in XXXX, ebenfalls im XXXX. Ich habe bei meiner Tante gewohnt.

F: In welchem konkreten Zeitraum haben Sie an dieser Anschrift gelebt? Von wann bis wann?

A: Im Jahr 2014 habe ich dort gelebt.

F: Konkrete Zeiten bitte!

A: Vom Februar 2014 bis Ende Oktober 2014.

F: Geben Sie bitte die Personendaten Ihrer nächsten Angehörigen im Heimatland bekannt!

A: Vater: XXXX und Mutter XXXX, keine Geschwister. Meine Eltern wohnen im Dorf XXXX, Bezirk XXXX. Es handelt sich dabei um mein Elternhaus und habe ich bis Februar 2014 bei meinen Eltern gewohnt.

F: Wann haben Sie den Entschluss zur Ausreise gefasst?

A: Im Dezember 2014

F: Geben Sie bitte an wann und wie Sie Indien verlassen und nach Österreich gereist sind

A: Am 31. Dezember bin ich von Delhi nach Moskau geflogen. Von dort bin ich hierher am Landweg geschleppt worden.

F: Wer hat Ihre Ausreise organisiert und finanziert? Wie hoch waren die Kosten?

A: Mein Vater hat meine Ausreise organisiert und auch bezahlt. 600.000 ind. Rupien hat er bezahlt.

F: Woher hat Ihr Vater das Geld zur Ausreise gehabt?

A: Ich weiß es nicht.

F: Waren Sie in Ihrem Heimatland jemals politisch oder religiös tätig? Mitglied einer Partei oder Organisation?

A: Nein. Weder, noch.

F: Sind Sie jemals konkreten persönlichen Verfolgungshandlungen durch heimatliche Behörden, staatliche Stellen und oder privaten Dritten aufgrund Ihrer politischen Gesinnung, religiösen Glaubenszuhörigkeit, sozialen Stellung, Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt gewesen?

A: Nein. Weder noch

F: Hatten Sie jemals Probleme mit heimatlichen Behörden?

A: Nein, niemals.

F: Haben Sie sich jemals freiwillig an eine Polizeidienststelle, Sicherheitsbehörde Gericht, Staatsanwaltschaft gewandt?

A: Ja.

F: Wann konkret und wohin genau und weswegen?

A: Im neunten Monat, bei der Polizei in XXXX. Meine Anzeige wurde aber nicht entgegen genommen.

F: Konkrete Zeitangaben bitte!

A: Genau kann ich es nicht mehr sagen, ich war nur einmal dort und die wollten meine Anzeige nicht protokollieren.

F: Wen konkret und weswegen haben Sie Anzeige erstatten wollen?

A: Ich wollte den XXXX anzeigen.

F: Konkrete Personendaten des XXXX bitte!

A: Er ist ein Schlepper und wohnt in XXXX

F: Wie heißt XXXX mit vollständigen Namen?

A: Er hat keinen vollständigen Namen, er gehört zur Volksgruppe der Barmikal.

F: Weswegen wollten Sie XXXX anzeigen?

A: Er ist mit meinem Geld geflüchtet. AW nunmehr wiederum....nein, er ist mit dem Geld des Klienten geflüchtet.

F: Weiter bitte! Wie hoch war der Geldbetrag und von welchen Klienten?

A: Es waren sechs bis sieben Personen die ihn für Amerika bezahlt haben, der Betrag war ca. 8 bis 9 Millionen Rupien.

F: Wann konkret ist XXXX mit dem Geld geflohen?

A: Im sechsten Monat....

F: Konkrete Angaben bitte!

A: Am Ende des sechsten Monats....

FLUCHTGRUND

LA: Geben Sie bitte Ihre Fluchtgründe die Sie zur Ausreise aus Indien veranlasst haben bekannt. Schildern Sie diese bitte unter Angabe von Einzelheiten und anscheinenden Nebensächlichkeiten.

A: Bekannte von mir haben XXXX Geld für die Ausreise nach Amerika gegeben. Am Anfang des sechsten Monats haben Sie das Geld an XXXX gegeben und er ist danach geflüchtet. Danach wurde ich zwei bis drei Mal von meinen Bekannten angegriffen, sie wollten ihr Geld zurück. Deshalb bin ich nach Delhi gezogen. Auch in Delhi haben Sie mich ausfindig gemacht. Auch in Delhi wurde ich zwei Mal angegriffen. Deshalb hat mein Vater meine Flucht organisiert. Ausgemacht war, dass ich nach England gebracht werde, aber der Schlepper hat mich hier abgesetzt. Das ist alles.

F: Sind das alle Ihre Fluchtgründe?

A: Ja. Das ist alles. Sie wollen mich umbringen.

Aufforderung

Sie erstatten bloß ein abstraktes Vorbringen. Im Asylverfahren ist das Aufstellen von allgemeinen Behauptungen nicht ausreichend. Sie müssen Ihr Vorbringen glaubhaft machen. Glaubhaft können Sie Ihr Vorbringen nur machen, indem Sie in allen Einzelheiten und konkret von den fluchtauslösenden Vorfällen berichten. Schildern Sie Ihr Vorbringen unter Angabe von konkreten Personendaten, konkrete Vorfalls Ereignisse in Bezug auf Zeit und Umstände sowie beteiligter Personen und Ihre höchstpersönliche Betroffenheit.

A:Ich wurde in Delhi angegriffen.

F: Erzählen Sie mir in allen Details von den fluchtauslösenden Ereignissen.

Welche Vorfälle veranlassten Sie zur Flucht. Konkret, im Detail, bitte. Wann wurden Sie bedroht, wie wurden Sie bedroht, wer hat Sie bedroht, wann haben Sie Anzeige erstattet, wo genau, etc. etc. etc.

A: Im sechsten Monat habe ich von meinen Kunden das Geld genommen und meinem Chef übergeben. Normalerweise dauert es drei bis vier Monate bis wir alle Papiere fertig haben, dass die Leute nach Amerika fliegen können, aber mein Arbeitgeber ist mit dem Geld geflüchtet und ich bekam Drohungen. Im neunten Monat wurde ich zum ersten Mal in XXXX angegriffen, weshalb ich nach Delhi geflüchtet bin. Auch in Delhi haben sie mich gefunden. Ich wurde dort zwei Mal angegriffen obwohl ich in Delhi meine Anschrift gewechselt habe, haben sie mich ausfindig gemacht. Von Delhi aus habe ich meinen Vater kontaktiert und er hat einen Schlepper für mich organisiert. Das ist alles.

F: Um wie viel Geld geht es konkret?

A: 8 bis 9.000.000 Rupien.

F: Erklären Sie bitte weswegen Sie Bedrohungen wegen des veruntreuten Geldes von ihrem Chef zu befürchten gehabt hätten?

A: Sie waren meine Bekannten, ich habe von ihnen das Geld genommen und sie haben mir vertraut.

F:Machen Sie konkrete und detaillierte Angaben zu den angeblichen Geschehnissen! Wie lauten die

A: Sie sind alle aus meinem Freundeskreis, die das Geld bezahlt haben. Eine Reise nach Amerika kostet ca. 3.000.000 ind. Rupien pro Person. Zwei Personen haben mir das Geld gegeben. Vier haben direkt das Geld an XXXX gegeben. ER ist mit dem gesamten Geld geflüchtet. Danach haben die angefangen mich zu schikanieren. Bis zum neunten Monat habe ich versucht sie zu beruhigen, habe gesagt, es wird schon werden. Danach haben sie mich angegriffen und ich bin nach Delhi gegangen.

F: Ist das Alles was Sie dazu sagen können oder wollen?

A: Ja. Das ist alles.

F: Machen Sie konkrete Angaben rund um die von Ihnen vermittelten Amerikareisen! Welche Destinationen waren im Programm, welche konkreten Unterkünfte (Hotelnamen, Unterkunftskategorien) Städtenamen, Reiseverlauf, Einzel- oder Gruppenreisen....etc. etc. etc.

A: Dazu kann ich gar keine Angaben machen, das hat alles der XXXX gemacht.

F: Welche Tätigkeiten hatten Sie über? Sie haben gesagt, Sie wären Amerikaspezialist gewesen! Nehmen Sie dazu Stellung!

A: AW wortwörtlich....wir haben Leute nach Mexiko gebracht und von dort illegal über die Grenze nach Amerika.

F: Sie waren demnach aber nicht in einem Reisebüro sondern einer Schlepperorganisation tätig. Nehmen Sie dazu Stellung

A: Der XXXX ist mit dem Geld geflüchtet.

F: Machen Sie konkrete Angaben rund um Ihre Schleppertätigkeit! Wohin genau haben Sie die Personen nach Mexiko gebracht, machen Sie Angaben von Städten, Orten sowie wie die konkreten Umstände der Reise, Reiseverlauf, von wem und wie genau wurden die Personen illegal über die Grenze nach Amerika gebracht,...etc. etc. etc..

A: Ich weiß es nicht. Kann ich nichts dazu sagen.

Vorhalt

Sie tätigen absolut widersprüchliche Angaben zu Ihren Fluchtgründen und sind Sie als Person nicht glaubwürdig. Was sagen Sie dazu?

A: Ich habe die Wahrheit gesagt.

LA: Werden Sie von heimatlichen Behörden, Polizei, Gericht, Staatsanwaltschaft gesucht?

VP: Nein.

F: Haben Sie jemals strafbare Handlungen in Indien begangen?

A: Nein, niemals.

LA: Sie hätten sich auch woanders in Indien hinbegeben können um Ihren Problemen zu entgehen. Was sagen Sie dazu? Könnten Sie in einem anderen Ort, einer anderen Stadt in Indien leben und arbeiten?

VP: Nein. Sie haben mich in Delhi ausfindig gemacht.

LA: Was hätten Sie zu befürchten, wenn Sie heute nach Indien zurückkehren würden?

VP Sie würden mich töten.

LA: Wer konkret?

A: Die Leute, denen ich Geld schulde.

LA: Sprechen Sie Deutsch?

VP: Nein.

LA: Haben Sie einen sonstigen Bezug (Freunde, Bekannte) zu Österreich?

VP: Nein, niemanden.

LA: Wovon leben Sie zurzeit in Österreich?

VP: Ich erhalte staatliche Unterstützung durch die Bundesbetreuung.

LA: Durch welche Arbeitstätigkeit könnten Sie denn in Österreich Ihr Leben finanzieren?

VP: Weiß noch nicht.

LA: Leben oder lebten Sie sonst noch je in einer Ehe oder eheähnlichen Beziehung oder dem gleichkommenden Partnerschaft?

VP: Nein. Ich bin allein.

LA: Hatten Sie jemals einen Aufenthaltstitel in Österreich, der nicht auf dem Asylantrag begründet?

VP: Nein.

LA: Wie haben sie den Dolmetscher verstanden?

VP: Danke, sehr gut.

F: Ich beende nun die Befragung. Waren Sie in der Lage alles zu erzählen, Ihr Vorbringen umfassend vorzubringen? Hatten Sie genug Zeit dazu?

A: Ja. Ich habe alles gesagt was ich sagen wollte.

LA: Es wird nunmehr mit Ihnen erörtert, auf welcher Basis und unter Zugrundelegung welcher Länderfeststellungen das BFA in Ihrem Fall zur Entscheidung gelangen wird. Sie haben die Möglichkeit, im Anschluss dazu Stellung zu nehmen. Die auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat stützenden Aussagen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass sämtliche Feststellungen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Aus der allgemeinen Lage selbst ist ebenso wie aus Ihren persönlichen Merkmalen (Abstammung oder Glauben oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe) nichts abzuleiten, das auf eine Verfolgung oder Furcht vor solcher im Sinne der GFK und den darin genannten Gründen schließen ließe.

Ebenso ist nichts festzustellen, das eine reale Gefahr für Ihre Leben oder die Gesundheit bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Weder lässt sich eine solche Gefahr aus der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat noch aus einer etwaigen lebensbedrohlichen und in Ihrem Herkunftsstaat nicht ausreichend behandelbaren Erkrankung Ihrer Person ableiten. Zudem ist festzuhalten, dass es Ihnen zuzumuten ist, selbst unter durchaus schweren Bedingungen am Arbeitsmarkt nach einer Beschäftigung zu suchen und möglicherweise durch das Verrichten von Gelegenheitsarbeiten Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

Festzustellen ist weiters, dass Sie die von Ihnen genannten Beweggründe, die Sie zum Verlassen Ihres Herkunftsstaates veranlasst haben und vor einer Rückkehr in diesen abhalten sollen, nicht glaubhaft machten.

Festzustellen ist weiters, dass die von Ihnen vorgebrachten Gründe, die Sie zum Verlassen Ihres Herkunftsstaates veranlasst haben und vor einer Rückkehr in diesen abhalten sollen, keinerlei Asylrelevanz aufweisen.

Festzustellen ist weiters, dass die von Ihnen vorgebrachten Gründe, die Sie zum Verlassen Ihres Herkunftsstaates veranlasst haben und vor einer Rückkehr in diesen abhalten sollen, nicht den Behörden Ihres Herkunftsstaates zurechenbar sind. Zudem ist keineswegs festzustellen, dass die Behörden nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, Ihnen Schutz zu bieten.

Festzustellen ist weiters, dass die von Ihnen vorgebrachten Gründe, die Sie zum Verlassen Ihres Herkunftsstaates veranlasst haben und vor einer Rückkehr in diesen abhalten sollen, nicht die zur Gewährung internationalen Schutzes erforderliche Intensität erreichen.

Festzustellen ist in Ihrem Fall weiters das Vorliegen einer absolut tauglichen innerstaatlichen Fluchtalternative, was selbst bei Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft dazu führt, Ihnen nicht den Status des Asylberechtigten zuerkennen zu können.

In Anbetracht der Kürze Ihres Aufenthaltes sowie auch fehlender familiärer oder privater Bindungen in Österreich ist nicht ersichtlich, dass Ihre Ausweisung einen ungerechtfertigten Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens darstellen würde.

Stellungnahme der VP Sie haben mich in Delhi gefunden, wohin hätte ich gehen sollen.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. Im Zuge dieser Rückübersetzung besteht die Möglichkeit Korrekturen, Ergänzungen oder Richtigstellungen vorzunehmen, Einwendungen anzubringen oder gegebenenfalls rückzufragen. Mit ihrer Unterschrift bestätigt die VP., dass die Angaben vollständig, verständlich und richtig wiedergegeben wurden. Die VP. bestätigt auch, dass die Befragung in einer respektvollen und angenehmen Atmosphäre stattfand.

. . ."

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG i. V. m. § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien gem. § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG setzte die belangte Behörde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt III.).

Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, ein fundiertes und substantiiertes Vorbringen zu erstatten.

Bzgl. seiner Fluchtgründe habe der Beschwerdeführer in den Einvernahmen zusammengefasst kurz angegeben, Indien wegen Problemen im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit in einem Reisebüro verlassen zu haben.

Obwohl der Beschwerdeführer am Beginn der Einvernahme nach möglichen Ergänzungen zur Erstbefragung gefragt worden sei, habe er angegeben, alles bereits gesagt zu haben. Offensichtlich habe er nichts hinzuzufügen gehabt bzw. sich am Beginn nicht festlegen wollen. Es sei grundsätzlich nicht Aufgabe der Behörde, durch Nachfragen derartige Details zu erfragen, vielmehr entspreche es der Erfahrung der belangten Behörde, dass Personen, die einen ins Treffen geführten Sachverhalt tatsächlich erlebt hätten, aus freien Stücken bereit seien, eine Vielzahl von Details ihrer Fluchtgeschichte zu Protokoll zu geben, ohne dass seitens des Einvernehmenden immer wieder nachgefragt und der Asylwerber aufgefordert werden müsse, konkrete Einzelheiten seiner Fluchtgeschichte zu erzählen bzw. dies auch unter Angaben seiner Befürchtungen und Gefühle schildere.

Darüber hinaus sei die extrem vage Art und Weise, wie der Beschwerdeführer den behaupteten Fluchtgrund vor dem Bundesasylamt am 28.01.2015 geschildert habe, völlig ungeeignet, um sein Vorbringen für glaubhaft befinden zu können. Es fehle den Angaben des Beschwerdeführers an sämtlichen Hinweisen, die annehmen ließen, dass der Beschwerdeführer wahre Erlebnisse geschildert habe. Weder habe er von sich aus Details vorgebracht, noch seien seiner Schilderung Ausführungen hervorgegangen, die von einer Erzählung sprechen ließen, die sich auf wahre Begebenheiten beziehen würde. Er habe weder den Namen seines Vorgesetzten noch die Namen seiner Gegner angeben können.

Entgegen seinen Behauptungen, wonach er monatelang in einem Reisebüro beschäftigt gewesen wäre und Amerikareisen vermittelt hätte, sei er auf konkrete Nachfrage nicht in der Lage gewesen rund um seine berufliche Tätigkeit substantiierte Auskünfte zu geben, sondern habe er bloß lapidar wortwörtlich angeben: "Dazu kann ich keine Angaben machen, das hat alles der XXXX gemacht."

Letztendlich habe er auf abermalige Nachfrage selbstredend eingestanden, Leute nach Mexiko und danach unrechtmäßig über die Grenze nach Amerika gebracht zu haben. Der Beschwerdeführer sei demnach nicht für ein Reisebüro tätig gewesen, sondern Mitglied einer Schlepperorganisation.

Absolut nicht plausibel seien auch die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er behauptet habe, er habe seinen Chef, einen Schlepper, wegen Veruntreuung von Kundengeldern bei der Polizei angezeigt, jedoch hätten die Polizisten seine Anzeige nicht entgegen genommen. Seine diesbezüglichen Behauptungen würden jedweder Logik entbehren, zumal Schlepperei in Indien, so wie auch in anderen Rechtsstaaten einen strafbaren Tatbestand darstelle und der Beschwerdeführer durch die Anzeige gleichzeitig seine eigene Tätigkeit bei einer Schlepperorganisation den Behörden zur Kenntnis gebracht hätte.

Dass das Vorbringen des Beschwerdeführers eine gedankliche Konstruktion darstelle und er sich offensichtlich immer wieder auf eine erfundene Rahmengeschichte zurückziehe, zeige sich auch in dem Umstand, dass er die Höhe des veruntreuten Geldbetrages im Laufe der Einvernahme widersprüchlich angegeben habe.

Einerseits habe der Beschwerdeführer in der Einvernahme vorgebracht, sämtliche Kundengelder seinem Chef gegeben zu haben und wäre dieser mit dem gesamten Geldbetrag, wobei der Beschwerdeführer die Höhe mit 8 bis 9 Mio. indischer Rupien beziffert habe, geflohen. Andererseits behaupte der Beschwerdeführer an anderer Stelle der Einvernahme, in einer nicht nachvollziehbaren Art und Weise im krassen Widerspruch dazu, dass insgesamt sechs Personen aus seinem Freundeskreis die "Amerikareise" um 3.000.000 indische Rupien gebucht und bezahlt hätten, wobei zwei Personen direkt beim Beschwerdeführer und die restlichen vier bei seinem Chef bezahlt hätten.

Der Beschwerdeführer behaupte, mehrmals Verfolgungshandlungen von durch seinen Chef um ihr Geld betrogenen Bekannten/Freunden ausgesetzt gewesen zu sein. Er habe jedoch weder zu den behaupteten Vorfallshandlungen, -umständen, -zeiten und -örtlichkeiten noch zu seinen Verfolgern substantiierte und konkrete Angaben gemacht. Dieses lustlose Verhalten bei der Findung des maßgeblichen Sachverhaltes zeige eindeutig, dass der Beschwerdeführer sich lediglich Eckpfeilern einer erfundenen Geschichte bediene und während der Einvernahme versuche, vermeintliche Details zu konstruieren. Ein vernunftbegabter Mensch würde diese wesentlichen Punkte einer wahren Fluchtgeschichte von sich aus preisgeben.

Abgesehen von den bereits angeführten Ungereimtheiten, habe der Beschwerdeführer sein Vorbringen viel zu "blass" und wenig detailreich geschildert. Ein reales Erlebnis sei in der Regel in einen größeren Kontext eingebettet, es sei mit anderen Ereignissen, bewiesenen Tatsachen verflochten, bzw. stehe im raum-zeitlichen Zusammenhang mit anderen, quasi externen Gegebenheiten, wie z.B. Alltäglichkeiten. Bei Personen ohne wahren Erlebnishintergrund bleibe das berichtete Ereignis eigenständig, d.h. ohne Vor- und Nachgeschichte.

Abgesehen davon könnte sich der Beschwerdeführer angesichts behaupteter Bedrohungen, denen wie bereits oben dargelegt seitens der erkennenden Behörde kein Glauben geschenkt worden sei, durch einen Umzug innerhalb seines Heimatlandes entziehen. Es könne weder davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer von den von ihm genannten Privatpersonen im gesamten Staatsgebiet von Indien Gefahr drohen würde, zumal es sich beim Beschwerdeführer um keine "high profile" Person handle. Wie aus den Länderfeststellungen ersichtlich sei, könnten selbst Mörder in größeren Städten unbehelligt leben und würden von der Polizei nicht gefunden.

Es sei daher für die belangte Behörde erwiesen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspreche.

Im Falle einer Rückkehr nach Indien müsse der Beschwerdeführer nicht um sein Leben fürchten. Seine Befürchtungen würden sich lediglich auf vage bzw. unglaubwürdige Vermutungen stützen, konkrete glaubwürdige Anhaltspunkte oder Hinweise für die vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungshandlungen könnten seinem Vorbringen nicht entnommen werden. Würden die Länderfeststellungen zu seinem Heimatland betrachtet, lägen auch sonst keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vor, sodass die Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, nicht schlüssig und daher nicht als glaubhaft zu befinden seien.

In seinem Verfahren hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer selbst im Falle seiner Rückkehr seinen Lebensunterhalt nicht durch berufliche Tätigkeiten bestreiten könne. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, erwachsener, arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung und sei es ihm auch zumutbar, anfänglich mit Gelegenheitsjobs seinen Unterhalt zu bestreiten. Ferner sei ebenso in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens dort verbracht habe und auch über engste Familienangehörige sowie Freunde und Bekannte verfüge, welche ihn unterstützen könnten. Der Beschwerdeführer könne auch Unterstützungen von NGOs in Anspruch nehmen.

Rechtlich führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, sämtliche vom Beschwerdeführer im Rahmen seines Verfahrens getätigten Ausführungen seien, wie obigen Ausführungen klar zu entnehmen sei, als unglaubwürdig zu befinden gewesen. Es sei eine der wesentlichen Voraussetzungen des Asylgesetzes, dass der Antragsteller glaubhafte Angaben mache. Auch bestünden keine anderen Hinweise darauf, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. In Indien bestehe nicht so eine extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre einer Gefährdung ausgesetzt wäre, es bestehe in Indien keine Bürgerkriegssituation mehr und herrsche dort keine Hungersnot.

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtlich aus, wie bereits in der Begründung zur Entscheidung über den Antrag erörtert, könne im Falle des Beschwerdeführers von einer Glaubhaftmachung der Gefährdungslage nicht gesprochen werden. In seinem Fall sei nicht ersichtlich, dass er im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein würde.

Auch aus der allgemeinen Situation in seinem Heimatstaat allein lasse sich eine solche nicht ableiten. Zudem stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. In Anbetracht dessen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine gesunde, junge Person handle, könne erwartet werden, dass er sich im Heimatland eine Existenz aufbaue. Was seine Lebensverhältnisse und die Frage einer Arbeitsmöglichkeit betreffe, so sei auf die Ausführungen im vorhergehenden Teil zu verweisen, aus welchen klar hervorgehe, dass eine völlig ausweglose Situation in seinem Fall nicht zu erwarten sei. Auch aus der allgemeinen Lage in seinem Heimatland sei keine Gefährdung ersichtlich.

Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtlich aus, dass die Voraussetzungen des § 57 AsylG nicht vorlägen.

Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten in Österreich. Es bestehe daher kein Eingriff in sein Familienleben.

Es seien im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person in Österreich rechtfertigen würden, zumal er weder Deutsch spreche noch über private Kontakte verfüge, die ihn an Österreich hätten binden können. Auch sein erst kurzer Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet spreche gegen eine solche. Demgegenüber stehe das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens, dem widersprechend der Beschwerdeführer mit der unrechtmäßigen Einreise gehandelt habe. Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass eine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten keine Hinweise gefunden werden können, welche den Schluss zulassen würden, dass durch seine Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG sei daher nicht in Betracht gekommen.

Da ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei gem. § 10 Abs. 1 AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gem. § 52 Abs. 9 FPG habe das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gem. § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig sei, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar sei, seien gem. § 46 Abs. 1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheine, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen seien oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten sei oder der Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sei. Gegen den Beschwerdeführer werde mit diesem Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung Fremder in einen Staat sei gem. § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden sei. Unter Spruchpunkt II. sei ausführlich geprüft und schließlich festgestellt worden, dass ihm eine solche Gefahr nicht drohe. Gem. § 50 Abs. 2 FPG wäre eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Auch dies sei bezüglich seiner Person verneint worden. § 50 Abs. 3 FPG schließlich normiere die Unzulässigkeit der Abschiebung für den Fall, dass der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegenstehe. Eine solche Empfehlung existiere für Indien nicht. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z. 1-4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig sei.

Gem. § 55 FPG werde mit einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt werde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt hätten, überwiegen würden. In seinem Fall hätten solche Gründe nicht festgestellt werden können. Das bedeute, dass er ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und erstattete im Wesentlichen folgendes Vorbringen:

Die belangte Behörde habe den Sachverhalt mangelhaft ermittelt. Gem. § 18 AsylG 2005 sei sie verpflichtet, in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben würden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen würden. Erforderlichenfalls seien Bescheinigungsmittel von Amts wegen zu beschaffen. Die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid mit Ermittlungsfehlern belastet, weil eine nähere Auseinandersetzung mit dem konkreten Vorbringen und der daraus erwachsenden Verfolgungssituation des Beschwerdeführers in Indien nicht erfolgt sei. Eine Prüfung und Bewertung der Frage eines tatsächlichen und effizienten Schutzes des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat fände im Bescheid ebenfalls nicht statt. Weiters habe die belangte Behörde das Parteiengehör verletzt.

Nach einer Wiederholung des Vorbringens des Beschwerdeführers führt die Beschwerde aus, dass die belangte Behörde dem Vorbringen des Beschwerdeführers jegliche Glaubwürdigkeit abspreche. Der Verweis auf Widersprüche und Ungereimtheiten des Fluchtvorbringens könne eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung nicht ersetzen. Die Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer hätte vage und abstrakte Angaben gemacht, weshalb sein Vorbringen nicht glaubhaft sei, baue auf einer mangelhaften Beweiserhebung und einer ebenso mangelhaften Beweiswürdigung auf. Bezüglich des Vorhalts, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei blass und wenig detailreich, bringt die Beschwerde weiter vor, dass die dem Beschwerdeführer gestellten Fragen sehr unkonkret und abstrakt seien. Der Beschwerdeführer habe durchgehend gleichbleibende Angaben gemacht. Wäre er eingehend befragt worden, so hätte er sein Vorbringen weiter ausführen können.

Insgesamt sei der Beschwerdeführer drei Mal bedroht bzw. attackiert worden. Einmal sei ihm telefonisch mit dem Umbringen gedroht und sei ein Fenster seiner Wohnung kaputtgeschlagen worden. Ein weiteres Mal sei er von sechs Personen auf der Straße von hinten angefallen worden und sei er hiebei zu Sturz gekommen, woraufhin der Beschwerdeführer zur Polizei gegangen sei, diese jedoch nichts unternommen und auch keine Anzeige aufgenommen habe. Schließlich sei der Beschwerdeführer auch in Delhi ausfindig gemacht und bewusstlos geschlagen worden. Zusätzlich zu diesen Vorfällen sei der Beschwerdeführer ständig telefonisch bedroht worden.

Die im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig. Es fände keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers statt, lediglich seien Textbausteine zu unterschiedlichen Themenblöcken aneinandergereiht worden.

Für den Beschwerdeführer bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative. Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müsse die Behörde über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit des Asylwerbers dartun. Es müsse konkret angeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könne. Die Behörde habe nicht ermittelt, ob der Beschwerdeführer tatsächlich in einem anderen Gebiet in Indien sicher vor Verfolgung wäre, sondern nur ohne Begründung angeführt, dass er sich in andere Teile seines Heimatlandes begeben könne, weil es sich beim Beschwerdeführer um keine high profile Person handle. Die Beweiswürdigung bestehe im Wesentlichen aus Spekulationen und Vermutungen. Das Bundesamt habe sich nicht mit den Angaben im Detail auseinandergesetzt und diese einer konkreten Würdigung unterzogen. Die Beweiswürdigung, die dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abspreche, sei keinen logischen Schlüssen zugänglich und daher nicht überprüfbar. Die Behörde sei im Ermittlungsverfahren ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung der für die Entscheidung erheblichen Angaben und Beweismittel nicht vollständig nachgekommen. Der Verwaltungsgerichtshof verlange in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit den Länderberichten verlange. Eine derartige Würdigung sei im angefochtenen Bescheid unterblieben.

Angesichts obiger Ausführungen sei ersichtlich, dass im Verfahren vor dem Bundesamt schwere Mängel aufgetreten seien, die von fehlenden Ermittlungen bis zu mangelhaften Begründungen reichen würden. Die Beschwerde moniert, dass im Falle eines ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahren, das BFA zu dem Ergebnis gekommen wäre, der Beschwerdeführer wäre der Gefahr einer Verfolgung i. S. d. GFK ausgesetzt.

Bei der Flüchtlingseigenschaft komme es nicht bloß auf bereits stattgefundene Maßnahmen gegen den Asylwerber an, sondern sei auch i. S. einer Zukunftsprognose darauf, ob auf Grund der Gesamtsituation aus objektiver Sicht wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vorliege. Es sei nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden seien; eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liege schon dann vor, wenn solche Handlungen zu befürchten seien. Wie der Beschwerdeführer vorgebracht habe, sei der indische Staat nicht willens bzw. im Stande, den Beschwerdeführer vor der geschilderten Verfolgung durch Privatpersonen zu schützen.

Nach der Zitierung der Bestimmung des § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG führt die Beschwerde weiter aus, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls subsidiärer Schutz gewährt hätte werden müssen.

Der Beschwerdeführer stelle die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und dem Beschwerdeführer gem. § 3 AsylG Asyl gewähren, in eventu den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens an die erste Instanz verweisen, für den Fall der Abweisung dieser Anträge festzustellen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten Bezug auf den Herkunftsstaat Indien zukommt sowie, dass die gem. § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung gem. § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gem. § 55 AsylG vorliegen und ihm daher gem. § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) zu erteilen sei sowie in eventu festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG vorliegen und ihm daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 Abs. 1 AsylG von Amts wegen zu erteilen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Mit Schreiben vom 14.09.2016 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde zu einer Beschwerdeverhandlung vor das Bundesverwaltungsgericht geladen.

Die belangte Behörde hatte bereits in der Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an einer allfälligen Beschwerdeverhandlung verzichtet.

Am 04.10.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes Vorbringen erstattete:

" . . .

RI: Was hat Sie denn bewogen Ihr Heimatland zu verlassen?

BF: 2012 habe ich die Schule abgeschlossen. Ich habe zwölf Jahre die Schule besucht. Dann war ich circa acht bis neun Monate ohne Beschäftigung. Dann habe ich circa vier Monate in einen Geschäft als ein Computerfacharbeiter gearbeitet. Dann bin ich nach XXXX zu meiner Tante. Dort habe ich von Februar 2014 bis Oktober 2014 in einen Reisebüro gearbeitet. Die Leute haben dort Fahrkarten gekauft, ich habe diese ausgegeben. Ich habe dort auch als Computerfachmann gearbeitet. Mein Chef im Reisebüro hat Auslandsreisen organisiert, er hat auch Visa für die USA organisiert und einige meiner Freunde wollten diese Dienste in Anspruch nehmen. Sie wollten in die USA fahren. Ich habe eine Verbindung zwischen meiner Freunde und meinen Chef zustande gebracht. Es waren circa fünf bis sechs Freunde. Mein Chef hat von jedem circa 280.000 bis 300.000 Rupien kassiert. Nachher war der Chef sehr selten im Geschäft. Früher war er zwei bis drei Mal in der Woche im Geschäft. Später war er fast gar nicht im Büro. Deshalb meine Freunde haben mich gefragt wie es mit ihrer Reise aussieht, wann sie fliegen könnten. Sie haben mich verantwortlich gemacht, weil ich diesen Kontakt geknüpft habe. Deshalb begannen sie mit mir zu streiten und zu bedrohen. Obwohl ich selbst kein Geld kassiert habe, nur als Vermittler gearbeitet habe, wollten sie von mir das Geld zurück haben. Sie haben mir Schwierigkeiten gemacht. Zuerst haben sie mich nur telefonisch bedroht, doch dann haben sie angefangen, zum Haus der Tante zu kommen, wo ich gewohnt habe und haben mich dort bedroht und beschimpft. Sie haben dort randaliert und haben die Fenster und Türen eingeschlagen. In meinem Büro haben zwei Mädchen und zwei weitere Männer gearbeitet. Meine Freunde haben diese Leute auch bedroht, gefragt wo der Chef ist und sie haben auch einfach gesagt, das wisse nur ich. Deshalb sollten sie nur mit mir sprechen. Sie haben mich deshalb weiter bedroht, dass sie mich umbringen werden. Ich habe deswegen mit meinem Vater gesprochen, weil meine Freunde auch aus der Gegend XXXX kommen, wo sich mein Elternhaus befindet. Mein Vater hat mir geraten, die Angelegenheit bei der Polizei anzuzeigen. Deshalb ging ich mit meinem Vater zu der Polizei in XXXX. Meine Gegner kommen aus sehr einflussreichen Familien, deshalb hat die Polizei nicht offiziell eine Anzeige entgegengenommen, sondern alles nur auf einem Papier notiert. Sie haben keine Verfahren eingeleitet. Die Bedrohungen haben zugenommen. Deshalb hat mein Vater mir geraten ins Ausland zu flüchten. Im Oktober 2014 habe ich meine Arbeit aufgegeben und bin nach Dehli gefahren. In Dehli habe ich in der Gegend XXXX gewohnt, dort habe ich ein kleines Zimmer gemietet, von dem nur meine Eltern wussten, wo es sich befindet. Dennoch haben mich meine Gegner dort gefunden. Ich habe sogar eine neue Telefonnummer gehabt, meine Gegner haben aber auch diese herausgefunden. Deshalb sind sie zu mir nach Dehli gekommen, es waren circa 15 bis 20 junge Männer. Das erste Mal, als sie zu mir zur Tante gekommen sind, haben sie mich geschlagen, sie haben mich am Hinterkopf und am Kinn verletzt. Damals bin ich gerettet worden, weil viele Leute zusammen gelaufen sind und es mir gelang von dort zu flüchten. Und dann haben sie mich das zweite Mal in XXXX gefunden und auch geschlagen. Ich korrigiere, verletzt wurde ich in XXXX nicht, dort haben sie nur randaliert und die Fensterscheiben zerschlagen. Verletzt wurde ich in XXXX, nämlich die Verletzungen am Hinterkopf und am Kinn. Das dritte Mal habe ich wieder einen Anruf bekommen, dass sie mich das nächste Mal töten werden. Sie sagten mir, dass ich zuvor davongekommen sei, dies mir aber das nächste Mal nicht gelingen wird. Im Dezember hat mir mein Vater gesagt, dass sie mich nach England schicken wollen. Dort wohnt meine Tante, der das Haus in XXXX gehört, wo ich gewohnt habe, die Tante selbst hat dort nicht gewohnt, diese wohnt in England. Es handelt sich um die Schwester meines Vaters. Eigentlich ist es nicht die Schwester meines Vaters, sondern eine entferntere Verwandte meines Vaters. Das ist am 28. Dezember gewesen, dass mir mein Vater sagte, dass ich nach England gehen solle. Deshalb ist eine Person über die der Vater die Ausreise organisierte, zu mir nach Dehli gekommen. Diese sagte mir, am 31. Dezember werde meine Reise losgehen. Er sagte, dass er mich am 31. Dezember am Flughafen holen wird. Es ist zu Mittag, deshalb bin ich am 31. Dezember Richtung Flughafen gefahren und der Flug war um 13:30 Uhr oder 14:00 Uhr und bin ich von dort nach Moskau gekommen. Diese Person brachte den Reisepass und die Flugtickets. Es handelt sich um meinen eigenen Reisepass.

RI: Wer von Ihrer Familie lebt derzeit noch in Indien?

BF: Mein Vater und meine Mutter. Ich habe keine Geschwister.

RI: Wer waren Ihre Freunde, die in die USA reisen wollten?

BF: Sie waren meine Freunde.

RI: Wie hießen diese Freunde?

BF: Wir sind zusammen in der Schule gewesen.

RI: Wie haben diese geheißen?

BF: Meine Schulkollegen bzw. meine Freunde heißen XXXX und XXXX. Die übrigen waren die Freunde meiner Freunde, die ich nicht näher kannte. Damals habe ich die Namen noch gewusst, jetzt weiß ich sie nicht mehr.

RI: Um wie viel Geld ist es hier insgesamt gegangen?

BF: Das weiß ich nicht genau, wie viel sie genau den Chef gegeben haben, es war davon die Rede, dass jede Person dem Chef 280.000 bis 300.000 Rupien gegeben hätte.

RI: Wurde Ihnen auch Geld übergeben

BF: Nein.

RI: Wie oft hatten Sie insgesamt physischen Kontakt mit den Personen, die Sie bedroht haben?

BF: Nur ein Mal, das erste Mal, als sie in XXXX randaliert haben, war ich nicht zuhause, das zweite Mal fand der persönliche Kontakt XXXX statt, dabei wurde ich verletzt und das dritte Mal war nur eine telefonische Bedrohung. Das dritte Mal sind sie nicht nach Hause gekommen. Sie haben gesagt, sie würden kommen, aber sie kamen nicht.

RI: In Dehli haben Sie immer im selben Zimmer gewohnt?

BF: Ja, habe ich. Nachdem ich verletzt worden war, habe ich im gleichen Haus ein anderes Zimmer bezogen.

RI: Wann hat die erste Bedrohung in XXXX stattgefunden?

BF: Zwei Monate bevor ich von meiner Arbeit weggegangen bin. Nein, nicht zwei Monate vorher, sondern im gleichen Monat im Oktober, ein oder zwei Wochen bevor ich meine Arbeit aufgegeben habe.

RI: Waren Sie jemals in dieser Zeit in Ihrem Elternhaus, als sich das Ganze ereignete?

BF: Ja, aber nachdem die Bedrohungen angefangen haben, bin ich nicht nach Hause gefahren. Nachdem ich bei der Polizei Anzeige erstattet habe im Oktober, bin ich nicht mehr nach Hause gefahren, das heißt von Oktober bis Dezember war ich nicht im Elternhaus. Während meiner Arbeit in XXXX bin ich vor den Schwierigkeiten regelmäßig meine Eltern besuchen gewesen.

RI: Warum haben Sie beim BFA angegeben, dass Sie zwei bis drei Mal von Ihren bekannten angegriffen worden wären und erst dann nach Dehli gezogen wären?

BF: Nein, so habe ich das nicht gesagt. Insgesamt haben sie mich drei Mal bedroht.

RI: Wie oft sind Sie telefonisch bedroht worden?

BF: Ich habe das nicht gezählt, einige Male wurde ich telefonisch bedroht. Es war einige Male in der Woche, dass ich telefonisch bedroht wurde.

RI: Warum haben Sie beim BFA ausgesagt, dass Sie zwei Mal in Dehli angegriffen worden wären?

BF: Ja, einmal persönlich und einmal am Telefon, als sie mich bedrohten, dass sie kommen und mich umbringen würden, sie sind aber nicht gekommen.

RI: Warum haben Sie beim BFA, immer ausgesagt, dass es insgesamt in einem Betrag von acht bis neun Millionen Rupien gegangen sei?

BF: Es kommt zu dieser Summe, wenn man zusammenrechnet von fünf bis sechs Leuten je 280.000 bis 300.000 Rupien.

RI: Das kann sich aber nicht ganz ausgehen?

BF: Ja, ich bin kein guter Rechner.

RI: Sie haben doch zwölf Jahre die Schule besucht?

BF: Sie wissen, wie die Schule in den Dörfern sind.

RI: Warum haben Sie beim BFA angegeben, dass Sie das Geld von Ihrem Freund entgegengenommen hätten?

BF: Nein, so habe ich das nicht gesagt. Ich habe nur den Kontakt hergestellt. Sie haben alles selbst mit dem Chef geregelt, ich war nicht anwesend.

RI: Warum haben Sie in Ihrer Beschwerde angegeben, dass Sie einmal von sechs Personen von hinten angefallen worden wären und dabei zu Sturz gekommen wären?

BF: Das waren einige Leute vor mir und einige Leute hinter mir, wo ich dann die von mir geschilderten Verletzungen erlitt. Insgesamt waren es damals 15 bis 16 Leute.

RI: In Ihrer Beschwerde steht etwas von sechs Personen und das hätte sich ereignet, als Sie noch gar nicht in Dehli waren?

BF: Nein ich habe erzählt, dass dies in Dehli gewesen sei. Ich habe nie sechs Leute erwähnt. Vor Dehli ist es zu keinen körperlichen Attacken auf mich gekommen, das war nur in Dehli.

RI: Beim BFA haben Sie in der Folge angegeben, dass zwei Personen Ihnen das Geld gegeben und vier hätten direkt das Geld den Chef gezahlt?

BF: Nein, das stimmt nicht. Zwei Leute habe ich gekannt, vier davon nicht.

RI: Warum haben Sie beim BFA angegeben, dass Sie im September die Anzeige erstattet haben?

BF: Nein, im September nicht, es war im Oktober. Zwei Wochen bevor ich die Arbeit kündigte, es könnte vielleicht auch Ende September gewesen sein. Ich kann mich erinnern, sie haben mich gefragt, ob es im September stattgefunden hat. Habe ich gesagt, dass es die letzte Woche im September gewesen sein könnte.

RI: Wann haben diese Freunde und Bekannte das Geld an Ihren Chef übergeben?

BF: Es könnte im September gewesen sein, ich kann mich aber nicht genau erinnern. Es könnte Anfang September gewesen sein. Ich bin mir nicht sicher.

RI: Wie lange hat es denn gedauert von der Geldübergabe bis es zu Problemen mit den Freunden gekommen ist?

BF: Das war auch im September. Im September haben sie Geld gegeben, einige Zeit danach haben sie begonnen zu fragen, wie es mit ihrer Reise aussieht. Nach einiger Male Nachfrage haben sie begonnen mich zu bedrohen.

RI: Wie viel Zeit war da ungefähr dazwischen? Können Sie das ungefähr benennen, ein paar Tage, ein paar Wochen, ein paar Monate?

BF: Daran kann ich mich leider nicht erinnern. Ich bin bereits seit zwei Jahren hier, ich kann mich nicht mehr daran erinnern. Sie haben mich mehrmals bedroht.

RI: Beim BFA haben Sie ausgesagt, dass die Geldübergabe bereits im Juni gewesen wäre?

BF: Nein, es war nicht im Juni.

RI: Sprechen Sie Deutsch?

BF: Ein bisschen.

RI: Woher können Sie Deutsch? (D muss Frage übersetzen)

BF: Weil ich mit Österreichern versuche zu sprechen. Ich habe einen Freund, der aus Tschetschenien stammt und gut Deutsch spricht.

RI: Haben Sie in Österreich Verwandte oder leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?

BF: Nein.

RI: Haben Sie auch österreichische Freunde?

BF: Nein.

RI: Gehen Sie einer Arbeit nach?

BF: Ja, als Zeitungszusteller, Reklameverteiler.

RI: Haben Sie eine Beschäftigungsbewilligung?

BF: Nein, habe ich keine. Ich habe vor eine Firma zu gründen, um selbstständig einer Arbeit nachgehen zu können.

RI: Sind Sie in Vereinen tätig, oder sind Sie in sonstigen Organisationen tätig, engagieren Sie in irgendeiner Weise sozial?

BF: Nein, nicht in einer Organisation, wenn jemand Hilfe braucht helfe ich aber gerne.

RI: Wo wohnen Sie derzeit? In welcher Wohnung wohnen Sie?

BF: Ich wohne im 14. Bezirk gemeinsam mit zwei anderen Indern.

Erörtert die zum Akt genommen werden, ein Bericht aus der Staatendokumentation (Beilage A) sowie ein Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes (Beilage B). Erörtert wird unter anderem die Möglichkeit einer inländischen Fluchtalternative.

BF: In Indien ist alles mit Geld machbar, man kann alles was man will von der Polizei machen lassen, wenn man genug Bestechungsgeld bezahlt. So wie sie mich in der Großstadt Delhi gefunden haben, können sie mich in ganz Indien finden.

RI: Wollen Sie eine Frist für eine Stellungnahme zu den allgemeinen Berichten haben?

BF: Ja, bitte.

BF wird eine Frist von 14 Tagen für eine Stellungnahme gewährt.

RI: Möchten Sie noch etwas vorbringen?

BF: Ich kann mir nicht erklären, weshalb in Protokoll beim BFA so viel falsch geschrieben wurde.

RI: Das Protokoll wurde Ihnen doch rückübersetzt?

BF: Ja, man hat mich nur gefragt ob ich den Dolmetscher verstehe. Sie haben mich auch gefragt ob ich in der Einvernahme alles verstanden habe, so habe ich gesagt Ja. Sie haben mir schon übersetzt, aber ich kann mir die Widersprüche nicht erklären. Vielleicht hat sich der Dolmetscher beim Übersetzen geirrt, vielleicht habe ich ihn falsch verstanden.

. . ."

Mit Schreiben vom 10.10.2016 nahm der nunmehrige gewillkürte Parteienvertreter des Beschwerdeführers zu den in der Beschwerdeverhandlung zum Akt genommenen Länderberichten Stellung. Nach Äußerungen zur Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers führte er soweit wesentlich das Folgende aus: Die Reisefreiheit in Indien sei insoweit zu relativieren, als aufgrund der großen kulturellen und sprachlichen Vielfalt Personen wie der Beschwerdeführer sich nicht frei bewegen könnten und häufig ethnischer Verfolgung ausgesetzt seien. Außerhalb seiner Heimatregion wäre die Lebensgrundlage extrem prekär, insbesondere wegen des gänzlichen Fehlens von familiären und sozialen Kontakten in anderen Landesteilen. Aus den Länderberichten gehe die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Korruption der indischen Behörden hervor, hievon seien insbesondere ärmere Bevölkerungsschichten betroffen. Daher sei die Befürchtung des Beschwerdeführers, von indischen Behörden keinen Schutz zu erhalten, gerechtfertigt und im Hinblick auf die - nicht näher zitierte - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes asylrelevant.

Nach ständiger Judikatur könne auch einer von Privatpersonen ausgehenden Verfolgung Asylrelevanz zukommen, wenn ein Staat nicht willens oder in der Lage sei, diese Verfolgungshandlungen zu unterbinden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stünde dem Beschwerdeführer nicht zur Verfügung, zumal er in anderen Landesteilen keinerlei familiäre Kontakte besitze, die ihm eine Reintegration ermöglichen könnten.

Der Beschwerdeführer würde in seiner Heimat wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe asylrelevant verfolgt, weshalb ersucht werde, ihm Flüchtlingsstatus zuzuerkennen. Allenfalls werde ersucht, aufgrund der begründeten Befürchtung, der Beschwerdeführer sei im Falle einer Abschiebung nach Indien einer existenzbedrohenden Notlage ausgesetzt, ihm subsidiären Schutz zu gewähren. Allenfalls werde im Hinblick auf die Integration des Beschwerdeführers in Österreich, er sei sprachlich, sozial und beruflich hier verwurzelt, ersucht, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien. Er stammt aus einem Dorf in der Provinz Punjab und gehört der Religionsgemeinschaft der Sikh an. Der Beschwerdeführer ist ledig und lebte zuletzt im Bundesstaat Punjab, wo er von 2000 bis 2012 die Grundschule besuchte.

Die Eltern des Beschwerdeführers befinden sich in seinem Herkunftsstaat.

Der Beschwerdeführer reiste am 07.01.2015 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er verfügt über keinerlei Familienangehörige im Bundesgebiet, hat keine Kontakte zu Österreichern, gehört im Bundesgebiet keinem Verein oder einer sonstigen Organisation an und spricht kaum Deutsch. Er ist als Zeitungszusteller und Reklameverteiler tätig, über eine Beschäftigungsbewilligung verfügt er nicht.

1.2. Zur Lage in Indien:

Politische Lage

Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt (CIA Factbook 28.10.2015; vgl. AA 24.4.2015). Mit seinen vielen Sprachen ist Indien besonders vielfältig, was sich auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 28.10.2015). Indien hat seit dem 2.6.2014 29 Bundesstaaten und sieben Unionsstaaten (CIA Factbook 28.10.2015; vgl. AA 10.2015a). Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen (AA 10.2015a).

Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien (1947) den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft, die mit vielfältigen Initiativen an der Gestaltung der Politik mitwirkt (AA 10.2015a). Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 10.2015a). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 25.6.2015). Das Amt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse (AA 10.2015a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister, der seit 26.5.2014 Narendra Modi heißt (GIZ 11.2015).

Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 25.6.2015). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene. Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 11.2015; vgl. AA 24.4.2015).

Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster. In Indien gibt es eine verfassungsmäßig garantierte, unabhängige Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug (AA 24.4.2015).

In den letzten Jahrzehnten erlebte Indien einen enormen wirtschaftlichen Aufschwung, der zur Bildung einer neuen Mittelschicht führte. Doch das uralte Kastensystem Indiens, eine marode Infrastruktur auf dem Land, die starke Umweltverschmutzung und religiöse Konflikte zwischen Hindus und Muslimen stellen das Land weiterhin vor große Probleme (FAZ 16.5.2014). Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 8.2015).

Wahlen 2014:

Die letzten landesweiten Wahlen fanden im April/Mai 2014 statt (AA 24.4.2015). Am 7.4.2014 begann die Wahl zur 16. Lok Sabha, dem indischen Unterhaus (GIZ 11.2015). 814 Millionen Wählerinnen und Wähler waren aufgerufen, an mehr als 930.000 Wahlurnen und 1,5 Millionen elektronischen Wahlmaschinen ihre Stimmen abzugeben (Eurasisches Magazin 24.5.2014), darunter etwa 120 Millionen Erstwähler (GIZ 11.2015).

Bei der Wahl standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber:

Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der BJP und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht. Mit besonderem Interesse wurde das Abschneiden der aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangenen Aam Aadmi Party (AAP) begleitet. Der AAP gelang es 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen zu erringen. Das Ergebnis 2014: Landesweit errang die AAP nur vier Sitze (GIZ 11.2015; vgl. FAZ 16.5.2014).

Seit dem 16.5.2014 steht der Wahlsieger offiziell fest: Narendra Modi von der Oppositionspartei Bharatiya Janata Party (BJP), die sich mit 282 von 543 Mandaten eine absolute Mehrheit sichern konnte. Hohe Verluste hingegen für die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh. Sonia Gandhi und Sohn Rahul rücken nun auf die Oppositionsbank (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vgl. FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2015). Neuer Regierungschef ist der bisherige Chief Minister des Bundesstaates Gujarat, Narendra Modi. Damit erhält auch die Angst vor einem Aufflammen des Kommunalismus neue Nahrung (GIZ 11.2015).

Quellen:

Sicherheitslage

Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven. Widersprüche, Gegensätze oder Konflikte entladen sich in den gesellschaftlichen Arenen und werden von der Politik aufgegriffen, verarbeitet und teilweise instrumentalisiert (GIZ 11.2015). Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 11.2015). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 24.4.2015).

Indien ist mit einer Reihe von Sicherheitsproblemen konfrontiert. Es gibt landesweit mehrere linksorientierte bewaffnete Gruppen (Maoisten). Nach einem Anstieg der Aktivitäten von aufständischen Gruppen in den Jahren 2003 bis 2010 nahmen diese Aktivitäten aufgrund von internen Machtkämpfen, einer eingeschränkten Unterstützung in den Stammesgemeinden und von effektiven Operationen gegen deren Führerschaft durch die Sicherheitskräfte ab. Im Jahr 2013 haben etwa 76 der mehr als 600 Bezirke Indiens irgendeine Art maoistischer Gewalt erfahren. Aufständische Gruppen aus Pakistan haben ihre Fähigkeit gezeigt, Angriffe (über das von Indien administrierte Kaschmir,) im Zentrum von Indien, durchzuführen. Erwähnenswert sind die Angriffe im Dezember 2001 auf das indische Parlament und die Angriffe in Mumbai im Juli 2006 und November 2008. Pakistanische Gruppen dürften bei den Angriffen im Jahr 2006 indischen Terrorzellen Unterstützung geboten haben. Die Angriffe im Jahr 2008 waren aus Pakistan geplant, unterstützt und geführt. Einheimische Rebellengruppen - sowohl hinduistische als auch islamistische - waren in eine Serie terroristischer Angriffe auf indische Schlüsselstädte verwickelt. Die Sicherheitslage in den Gegenden Kaschmir, Nordosten und speziell in Assam ist labil und es kommt immer wieder zu Aufständen. Ein weiteres Sicherheitsproblem ist die kommunale Gewalt zwischen der hinduistischen Mehrheit und der muslimischen Minderheit. Darüber hinaus ist das organisierte Verbrechen in den Hauptstädten ein Problem, allerdings nicht für ausländische Firmen. Es gibt Entführungen mit Lösegeldforderungen, aber diese sind auf die lokale Bevölkerung begrenzt. Die schlechte Straßensicherheit im Land ist ein signifikantes Problem. Die größte unmittelbare externe Sicherheitsbedrohung ist Pakistan, speziell in Bezug auf den langjährigen Kaschmirdisput (IHS- Jane's Sentinel Security 1.7.2014).

Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor, insbesondere sobald die innere Sicherheit als gefährdet angesehen wird. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, ist die Regierung in der Regel zu Verhandlungen über ihre Forderungen bereit. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 24.4.2015). Trotz zahlreicher und zum Teil dramatischer Erfolge durch Indiens Sicherheits- und Geheimdienstbehörden, die immer wieder unter starken Ressourcenproblem zu leiden haben, ist es in der Realität so, dass der Sicherheitsapparat weiterhin leicht angreifbar ist (South Asia Terrorism Portal 30.10.2015).

Quellen:

Rechtsschutz/Justizwesen

In Indien gibt es eine verfassungsmäßig garantierte, unabhängige Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug (AA 24.4.2015). Das Gesetz garantiert ein unabhängiges Gerichtswesen, aber Korruption war im Gerichtswesen weit verbreitet (USDOS 25.6.2015).

Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Der frühere Chief Justice Katju hatte mit einer Äußerung im Herbst 2014 eine öffentlich ausgetragene Kontroverse ausgelöst, als er Korruption unter den Richtern öffentlich machte und außerdem in einem Fall staatliche Einflussnahme auf eine Richterbenennung offenlegte (AA 24.4.2015).

Das Gerichtswesen war auch weiterhin überlastet und der Rückstau bei Gericht führte zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung (USDOS 25.6.2015). Im August 2013 gab der Justizminister bekannt, dass im Supreme Court drei und in den hohen Gerichten 275 Positionen zu besetzen seien. Alarmierend war auch die Zahl der offenen Position in den untergeordneten Richterschaften, mit mehr als 3.700 Positionen, die zu besetzen waren. Der Justizminister führte langwierige Verspätungen in den Gerichten auf die offenen Stellen zurück (USDOS 27.2.2014). Eine Analyse des Justizministeriums ergab mit 1.8.2014 eine Vakanz von 34% der Richter an den Obergerichten (USDOS 25.6.2015).

Sehr problematisch ist die sehr lange Verfahrensdauer. Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahren. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind (AA 24.4.2015).

Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt. Richter zeigten einen beträchtlichen Einsatz in der Bearbeitung von "Public Interest Litigation" (Klagen im öffentlichen Interesse). Jedoch eröffneten in den letzten Jahren auch Richter Verfahren wegen ungebührlichem Verhalten vor Gericht gegen Aktivisten und Journalisten, die gegen Korruption in der Richterschaft vorgingen oder Urteile anzweifelten. In den unteren Ebenen des Gerichtswesens ist Berichten zufolge Korruption weit verbreitet. Viele Bürger haben Schwierigkeiten, Recht durch die Gerichte durchzusetzen (FH 28.1.2015). Das System hat einen starken Arbeitsrückstand und ist unterbesetzt. Dies führt häufig zu einer überlangen Untersuchungshaft für viele Verdächtige, die oft länger dauert als der eigentliche Strafrahmen wäre (FH 28.1.2015; vgl. FH 19.5.2014). Die Errichtung von verschiedenen Fast-Track-Gerichten zwecks Abarbeitung anhängiger Gerichtsfälle führte dazu, dass das Recht auf ein faires Verfahren in einigen Fällen nicht eingehalten wird (FH 19.5.2014).

In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Art. 21) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 24.4.2015). Die Untersuchungshaft dauert sehr lang. Außer bei von Todstrafe bedrohten Delikten soll der Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung anordnen und eine Freilassung auf Kaution anordnen Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70% aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge, viele wegen geringfügiger Taten, denen die Mittel für eine Kautionsstellung fehlen (AA 24.4.2015).

Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt. Alle gegen einen Angeklagten vorgebrachten Beweise müssen diesem zugänglich sein und Verurteilungen veröffentlicht werden (USDOS 25.6.2015). Das Gesetz erlaubt den Angeklagten in den meisten Zivil- und Kriminalfällen den Zugang zu relevanten Regierungsbeweisen, aber die Regierung behält sich das Recht vor, Informationen zurückzuhalten und tut dies auch in Fällen, die sie für heikel erachtet. Die Angeklagten haben das Recht Zeugen zu befragen, unterprivilegierte Angeklagte genießen aufgrund des Mangels von ordentlicher Rechtsvertretung manchmal dieses Recht nicht. Das Gericht ist verpflichtet Urteile öffentlich zu verkünden und es gibt effektive Wege der Berufung auf beinahe allen Ebenen der Justiz (USDOS 25.6.2015).

Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Ratssitzungen, deren Entscheidungen manchmal zu Gewalt gegen Personen führt, die soziale Regeln brechen - besonders Frauen und Angehörige unterer Kasten (FH 28.1.2015).

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Die Polizei handelt aufgrund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten (AA 24.4.2015). Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde. Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten sind zwar dezentral organisiert, haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der oben beschrieben zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus (BICC 6.2015). Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten (AA 24.4.2015).

Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2015). Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 24.4.2015; vgl. BICC 6.2015), wie etwa beim Kampf gegen bewaffnete Aufständische, der Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie dem Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2015).

Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter und außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 6.2015; vgl. USDOS 25.6.2015; vgl. HRW 29.1.2015). Der Polizei werden schwere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, wie außergerichtliche Tötungen, Folter und Vergewaltigungen (USDOS 25.6.2015). Die Polizei bleibt weiterhin überlastet, unterbezahlt und politischem Druck ausgesetzt. Politische Forderungen, Täter möglichst schnell nach Terrorangriffen und Vergewaltigungen zu ermitteln, führt oft zu widerrechtlichen Verhaftungen (USDOS 25.6.2015).

Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen. Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete gelten zurzeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram, Nagaland und Tripura (AA 24.4.2015 vgl. USDOS 25.6.2015).

Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011

Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 Chennai und Dezember 2014 Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt. Der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) wurde verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Möglichkeit zur Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen) (AA 24.4.2015).

Es gab auch weiterhin Berichte über Vergewaltigungen von Häftlingen durch die Polizei. Manche Vergewaltigungsopfer hatten Angst, aufgrund des drohenden sozialen Stigmas und möglichen Vergeltungshandlungen, sich zu melden und das Verbrechen anzuzeigen, speziell dann, wenn der Täter ein Polizist oder ein anderer Beamter war. Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) hat das Mandat Vergewaltigungsfälle in denen Polizisten involviert sind zu untersuchen. Die NHRC ist gesetzlich befugt, Informationen über Mitglieder des Militärs und den paramilitärischen Streitkräften zu verlangen, jedoch hat sie kein Mandant, um Fälle zu untersuchen in denen diese Einheiten verwickelt sind (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz gewährt interne/landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung; die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 25.6.2015).

Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss (AA 24.4.2015).

Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan. Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern. Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden (AA 3.3.2014).

Die Regierung darf die legale Ausstellung eines Passes, an einen Anwärter, von dem geglaubt wird, dass er in Aktivitäten außerhalb des Landes verwickelt ist, die "schädlich für die Souveränität und Integrität der Nation" sind, verweigern (USDOS 25.6.2015).

Die Regierung lockerte Einschränkungen in Bezug auf Reisen nach Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram und Teilen von Jammu und Kaschmir, außer für Ausländer aus Pakistan, China und Burma. Die Bundesstaatenregierungen verlangen vor Reiseantritt von den Bürgern spezielle Genehmigungen einzuholen, um in diese Gegenden zu reisen. Die Sicherheitskräfte untersuchen Wagen und deren Inhaber bei Checkpoints im Kaschmirtal, vor öffentlichen Veranstaltungen in Neu Delhi oder nach großen terroristischen Angriffen (USDOS 25.6.2015).

Bürger von Jammu und Kaschmir sind auch weiterhin mit massiven Behinderungen konfrontiert, oft dauert es bis zu zwei Jahre, bis ihnen das Außenministerium einen Pass ausstellt oder erneuert. Die Regierung setzt Antragsteller - geboren in Jammu und Kaschmir -- zusätzlichen Kontrollen aus, bevor sie einen Pass erhalten (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

Meldewesen

Es gibt kein Meldewesen in Indien (AA 24.4.2015).

Quelle:

Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Die Regierung kooperierte im Allgemeinen mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen, in dem sie Schutz und Hilfe, für ausgewählte IDPs, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge, Asylwerber, staatlose Personen und andere betroffene Personen anbietet. Die Regierung erlaubte allgemein nur UNHCR die Unterstützung von Asylwerben und Flüchtlingen aus nicht benachbarten Ländern. Das Land beherbergt eine große Flüchtlingszahl, inklusive 150.000 tibetischer Flüchtlinge mit langem Aufenthalt, darunter auch den Dalai Lama (USDOS 25.6.2015).

Bezugnehmend auf Statistiken von IDMC (International Displacement Monitoring Centre) aus dem Jahre 2013, vertrieben regionale Konflikte mindestens 526.000 Personen, inklusive einiger tausend Hindus aus dem Kaschmir, die durch regierungsfeindliche Aufständische vertrieben wurden. Die Schätzung der genauen Zahl der Vertriebenen aufgrund von Konflikt oder Gewalt war schwierig, da keine Zentralregierungsbehörde verantwortlich für die Überwachung der Zahlen derer ist, die vertrieben worden sind. Humanitäre- und Menschenrechtsorganisationen haben eingeschränkten Zugang zu den Lagern und den betroffenen Regionen von Vertriebenen. Während die Bewohner von IDP Camps registriert wurden, hielt sich eine unbekannte Anzahl von IDPs außerhalb der Camps auf. Viele IDPs hatten unzureichenden Zugang zu Nahrung, sauberem Wasser, Unterkunft und Gesundheitsvorsorge (USDOS 25.6.2015). Schätzungen über die Anzahl der Eingeborenen, die aufgrund des Aufruhrs in Chhattisgarh vertrieben wurden, variieren. IDMC schätzte, dass 148.000 Personen von Chhattisgarh nach Andhra Pradesh migriert sind (USDOS 25.6.2015).

Indien ist ein wichtiges Aufenthaltsland, hat allerdings die VN-Konvention über die Anerkennung von Flüchtlingen von 1951 und das Protokoll von 1967 nicht unterzeichnet und gewährt ausländischen Flüchtlingen in der Regel keinen besonderen Status. Besondere Gesetze zum Status von Flüchtlingen gibt es nicht. Indien behandelt Flüchtlinge je nach Nationalität unterschiedlich. Es gewährt Tibetern und Tamilen aus Sri Lanka grundsätzlich Schutz (in der Regel durch indische Passersatzpapiere, Certificate of Identity, die mit einem dauernden Bleiberecht verbunden sind). Nepalesen können frei nach Indien einreisen und genießen mit Ausweispapieren nach dem Freundschaftsvertrag beider Länder von 1950 Rechte, die mit denen indischer Bürgervergleichbar sind. Nach einem 2007 aktualisierten Abkommen von 1949 mit Bhutan erhalten dessen Staatsangehörige eine Aufenthaltsberechtigung in Indien und viele Rechte, die indischen Staatsangehörigen zustehen. Als Asylberechtigte anerkannte myanmarische und afghanische Staatsangehörige erhalten ein UNHCR-Dokument, das sie als anerkannte Flüchtlinge ausweist, sowie eine indische Aufenthaltserlaubnis. Staatsangehörige anderer Nationen, die durch UNHCR als Asylberechtigte anerkannt werden, erhalten ebenfalls ein UNHCR-Dokument, das sie als Asylberechtigte ausweist, jedoch keine Aufenthaltserlaubnis. Hinduistische Afghanen mit mindestens 12-jähriger Aufenthaltsdauer in Indien wurden besonders ermutigt, die indische Staatsangehörigkeit anzunehmen. Eine größere Anzahl lebt gut integriert in der Hauptstadt. UNHCR hat keinen formalen Status in Indien. Zwar wird den UNHCR-Mitarbeitern Zugang zu

Flüchtlingen in den städtischen Gebieten gewährt, aber der weit wichtigere Zugang zu den staatlichen Flüchtlingslagern, außer in Tamil Nadu, wird ihnen verwehrt (AA 24.4.2015).Grundsätzlich kann jeder Flüchtling nach 12-jährigem Aufenthalt in Indien indischer Staatsangehöriger werden. Der Großteil der Tibeter lehnt dies jedoch als politisches Pro-Tibet- Statement ab, getragen von der Hoffnung, eines Tages in die Heimat zurückzukehren. Indien teilt den Flüchtlingen Siedlungsgebiete zu (große tibetische Siedlungen nicht nur in und um Dharamsala, sondern auch in Bylakuppe in Karnataka), Afghanen erhielten Land in Laxpat Nagar in Delhi. Schon aufgrund der religiösen Verwandtschaft werden diese Grundsätzlich kann jeder Flüchtling nach 12-jährigem Aufenthalt in Indien indischer Staatsangehöriger werden. Der Großteil der Tibeter lehnt dies jedoch, getragen von der Hoffnung, eines Tages in die Heimat zurückzukehren, ab. Indien teilt den Flüchtlingen Siedlungsgebiete zu, Afghanen erhielten Land in Laxpat Nagar in Delhi. Schon aufgrund der religiösen Verwandtschaft werden diese Flüchtlinge nicht nur toleriert sondern in die indische Gesellschaft integriert und dort akzeptiert. Gerade tibetische Flüchtlinge haben mit Hilfe der NROs (teils mit ausländischer Unterstützung) sowie Bemühungen der tibetischen Exilregierung und Institutionen Möglichkeiten zur Schul-/Berufsausbildung sowie Zugang zu Startkapital und sind dementsprechend wirtschaftlich aktiv (AA 24.4.2015).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Indiens Wirtschaft hat sich zuletzt erholt und an Dynamik gewonnen. Das Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2014/2015 bei 7,4%. Trotz struktureller Mängel zählt Indien damit nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Im Vergleich zu anderen BRICS-Staaten kann Indien sich derzeit besser positionieren. Bei weiter wachsender Einwohnerzahl (derzeit 1,25 Mrd.) wird es bis zur Mitte des Jahrhunderts voraussichtlich nicht nur das bevölkerungsreichste Land der Erde sein, sondern auch mit seinem Bruttoinlandsprodukt nach China und USA an dritter Stelle liegen. (AA 10.2015c).

Indien ist die drittgrößte Wirtschaft in Asien und ist durch eine hohe Inflation, einer schwachen Währung und einem Rückgang an ausländischen Investitionen belastet. Eine Flaute im Bergbau und Manufaktur, haben ihr restliches dazu beigetragen (BBC 31.1.2014).

Indien steht vor gewaltigen Herausforderungen bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwicklung. Das durchschnittliche jährliche Pro-Kopf-Einkommen liegt bei 1100 Euro. Etwa 30 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1 US-Dollar pro Kopf und Tag. Rund 70 Prozent haben weniger als 2 US-Dollar pro Tag zur Verfügung. Auf dem Human Development Index der UNDP steht Indien auf Platz 135 unter 187 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt Indien bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika (AA 10.2015c).

Das Land hat eine aufstrebende urbane Mittelschicht und hat große Fortschritte wie zum Beispiel im IT-Bereich gemach. Die große Zahl an Facharbeitskräften macht es zu einem beliebten Ziel für internationale Firmen, die versuchen ihre Arbeit auszulagern. Der Großteil der ländlichen Bevölkerung ist weiterhin arm, da deren Leben auch weiterhin durch das altertümliche Hindukastensystem beeinflusst wird, welches jeder Person einen Platz in der sozialen Hierarchie zuweist. Diskriminierungen auf Basis der Kaste sind gegenwärtig illegal und mehrere Maßnahmen wurden eingeführt um benachteiligte Gruppen zu stärken und ihnen Zugangsmöglichkeiten zu erleichtern - wie zum Beispiel Bildung und Arbeit (BBC 28.10.2015)

Das hohe Wachstum der Jahre bis 2011 hat die regionalen Entwicklungsunterschiede auf dem Subkontinent und das zunehmende Einkommensgefälle zwischen der expandierenden städtischen Mittelschicht und der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande, wo noch knapp 70% aller Inder leben, schärfer hervortreten lassen. Die erhofften Beschäftigungseffekte des Wachstums sind bislang ausgeblieben. Premierminister Modi (BJP) errang seinen erdrutschartigen Wahlsieg 2014 mit dem Versprechen von mehr Wachstum, besseren Entwicklungschancen für die breite Masse der Bevölkerung und weniger Korruption. Die Erwartungshaltung war und ist entsprechend groß. Nach knapp einem Jahr Regierungszeit zeigen sich erste positive Tendenzen bei der Inflation, die von vorher knapp 10% zuletzt auf Werte um 6% sank. Das Haushaltsdefizit soll in den nächsten drei Jahren von aktuell 4,1% (2014/2015) auf 3% des BJP reduziert werden. Dafür bedarf es vor allem höherer Steuereinnahmen, z. B. über eine Reform des Steuerwesens. Große Hoffnungen liegen diesbezüglich in der kommenden "Goods and Services Tax", einer landesweit einheitlichen Umsatzsteuer, dein ein wichtiger Schritt zur Schaffung eines indienweiten Binnenmarkts ist. Zu Beginn ihrer Amtszeit hat sich die Regierung Modi zur Marktwirtschaft bekannt und eine Reformagenda angekündigt, die u.a. eine Erhöhung des Anteils ausländischer Direktinvestitionen in bestimmten Bereichen vorsieht. Ende September verkündete Premierminister Modi die "Make in India" Kampagne und rief ausländische Investoren dazu auf, in Indien bei verbesserten Investitionsbedingungen zu produzieren. Er will so den Anteil der Industrieproduktion am BIP von aktuell 17% bis 2025 auf 25% anheben. Zur Ankurbelung der weiteren Industrialisierung werden groß angelegte Infrastrukturprojekte verfolgt, die unter anderem den Ausbau von Industriekorridoren zwischen verschiedenen Knotenpunkten vorsehen (z.B. Delhi-Mumbai Industrial Corridor). Auch im Bereich Schiene, den Häfen und im Luftverkehr sind erhebliche Investitionen nötig und geplant (AA 10.2015c).

Zu den Hauptcharakteristika der indischen Volkswirtschaft gehören das Missverhältnis zwischen BIP- und Beschäftigungsanteil bei Landwirtschaft und Dienstleistungen (mit umgekehrten Vorzeichen) und eine vergleichsweise geringe Bedeutung der verarbeitenden Industrie. Die überwiegende Mehrheit der indischen Bevölkerung lebt in ländlich-bäuerlichen Strukturen und bleibt wirtschaftlich benachteiligt. Der Anteil der Landwirtschaft an der indischen Wirtschaftsleistung sinkt seit Jahren kontinuierlich und beträgt nur noch etwa 17,6% (2014/15) der Gesamtwirtschaft, obgleich rund 50% (genau 49%) der indischen Arbeitskräfte in diesem Bereich tätig sind. Angesichts Kapitalmangels, zu kleiner Anbauflächen, stagnierender Erträge und fehlender Absatzstrukturen bleibt der Sektor Hauptsorge der indischen Regierung. Nur ca. 10% aller Beschäftigten stehen in einem vertraglich geregelten Arbeitsverhältnis. Die übrigen 90% werden dem sogenannten "informellen Sektor" zugerechnet - sie sind weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung. Wachstum und Wohlstand verdankt Indien vor allem dem Dienstleistungssektor mit einem Anteil von über 60% am BIP. Hiervon profitiert aber bei einem Beschäftigungsanteil von etwa 30% nur ein kleiner Teil der Bevölkerung. Zur Überwindung der Massenarmut sollen neue Arbeitsplätze geschaffen werden, vor allem auch für nicht oder gering qualifizierte Kräfte. Dies könnte aus Sicht der Regierung am ehesten im Industriesektor (insbesondere im verarbeitenden Gewerbe) erfolgen (AA 10.2015c).

Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden (AA 24.4.2015).

Backsteinöfen sind ein wichtiger Bestandteil von Indiens wachsender Wirtschaft. Es gibt mehr als zwei Millionen ZiegelarbeiterInnen in Indien. Viele Ofenanlagen haben ArbeiterInnen, die unter fast sklavenähnlichen Bedingungen arbeiten und höchstens £1.50 für einen 12 Stunden Tag verdienen. Viele leiden unter Krankheiten aufgrund des beizenden Rauches der Öfen und den rauen Arbeitsbedingungen (BBC 4.1.2014). Das Ausmaß von Zwangs- und Kinderarbeit in den Backsteinöfen in Indien nimmt epidemische Ausmaße an. Schwangere Frauen, Kinder und junge Mädchen arbeiten 12 - 18 Stunden pro Tag. Sie sind schlecht ernährt, es gibt kein sauberes Wasser und sie leben wie Sklaven (BBC 2.1.2014).

Quellen:

Sozialbeihilfen

In Indien haben derzeit von 400 Mio. Arbeitskräften nur etwa 35 Mio. Zugang zum offiziellen Sozialen Sicherungssystem in Form einer Altersrentenabsicherung. Dies schließt Arbeiter des privaten Sektors, Beamte, Militärpersonal und Arbeitnehmer von Unternehmen des staatlich öffentlichen Sektors ein. Von diesen 35 Mio. sind 26 Mio. Arbeiter Mitglied der Organisation des Arbeitnehmervorsorgefonds ("EPFO"). Ein weiterer wichtiger Beitrag des EPF ist der Vorschlag zur Ausweitung der kritischen Lebensbeihilfen auf die Gewährung von Obdach. Der Shramik Awas Yojana zielt auf die Bereitstellung kostengünstiger Siedlungsprojekte ab. Dies geht einher mit einer Zusammenarbeit von Organisationen wie HUDCO, Wohnungsbauagenturen, der Regierung, Arbeitnehmern und "EPF"-Mitgliedern, wobei die "EPFO" eine Vermittlerrolle einnimmt. Die Investitionen fließen in die beschriebenen Sicherheiten und Portfolios nach einem durch das Finanzministerium vorgegebenen Muster ein (BAMF 8.2014).

Die Landes- und Staatenregierungen bieten verschiedene Sozialversicherungsprogramme an. Diese richten sich allerdings meist an unterprivilegierte Bevölkerungsschichten. Weitere Informationen zu den verschiedenen Programmen gibt es auf den Webseiten der Landes- und Staatenregierungen. Auf Dorfebene kann auch der Panchayat notwendige Informationen herausgeben (BAMF 8.2014).

Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 Millionen indischer Bürger eine Aadhaar ID Nummer ausgestellt. Obwohl diese nicht verpflichtend ist, gaben Beamte an, dass der Nichtbesitz den Zugang zur Staatshilfe limitieren könnte. Die Nummern ausstellenden Behörden pflegen eine Datenbank von Nummern, die mit persönlichen Informationen, inklusive biometrischer Daten, wie zum Beispiel Fingerabdrücke, verbunden werden (FH 3.10.2013). 110 Millionen Menschen waren im Jänner 2012 eingeschrieben und 60 Millionen Nummern wurden ausgestellt. Die Einschreibung ist freiwillig, wird aber stark beworben (The Independent 16.1.2012). Bald dürfte etwa 1 Milliarde Inder über eine unverwechselbare, mit biometrischen Identifikationen verknüpfte Identitätsnummern verfügen, welche es den Armen des Landes ungeachtet datenschutzrechtlicher Bedenken möglich macht, Zugang zu ihnen bisher verwehrten Finanzprodukten und Dienstleistungen zu erlangen (International Business Times, 2.2.2015). Die unverwechselbare Identitätsnummer ermöglicht es beispielsweise, dass staatliche Zuschüsse direkt an den Verbraucher übermittelt werden. Anstatt diese auf ein Bankkonto zu senden, wird sie an die unverwechselbare Identitätsnummer überwiesen, die mit der Bank verbunden ist und geht so an das entsprechende Bankkonto. 750 Millionen Inder haben derzeit eine derartige Identitätsnummer, ca. 130 Millionen haben diese auch mit ihrem Bankkonto verknüpft (International Business Times, 2.2.2015).

Die wichtigsten Gesetze der sozialen Sicherung in Indien:

(i) Das staatliche Arbeitnehmerversicherungsgesetz, 1948 ("ESI Act"), das Fabriken und Einrichtungen mit mehr als 10 Mitarbeitern umfasst und eine umfangreiche Versorgung der Mitarbeiter und ihrer Familien vorsieht, ebenso wie finanzielle Hilfen bei Krankheit und Mutterschaft und monatliche Zahlungen im Todesfall oder im Falle einer Behinderung.

(ii) Das Gesetz zum Arbeitnehmervorsorgefonds sonstigem, 1952 ("EPF MP Act"), das sich auf bestimmte Fabriken und Werke und Einrichtungen bezieht, die 20 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen, und das die abschließenden Leistungen des Vorsorgefonds, des Pensionsfonds und des Familienfonds im Todesfall während des Dienstverhältnisses regelt. Es existieren gesonderte Gesetze für vergleichbare Leistungen für Arbeiter in Kohleminen und auf Teeplantagen.

(iii) Das Arbeiterkompensationsgesetz, 1923 ("WC Act"), das im Falle von arbeitsbedingten Verletzungen, die tödlich verlaufen oder eine Behinderung nach sich ziehen, Kompensationszahlungen an den Arbeiter oder seine Familie verlangt.

(iv) Das Mutterschaftsleistungsgesetz, 1961 ("M.B. Act"), das 12 Wochengehälter während der Mutterschaft vorsieht, sowie bezahlten Urlaub bei anders gelagerten Eventualitäten.

(v) Gesetz zur Zahlung einer Abfindung, 1972 ("P.G. Act"), wonach Arbeitnehmern, die in einem Unternehmen mit mindestens 10 Mitarbeitern 5 oder mehr Jahre gearbeitet haben, 15 Tageslöhne für jedes Dienstjahr gezahlt werden (BAMF 8.2013)

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Allein die Tatsache, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (AA 24.4.2015).

Quelle:

Der Zugang zu gefälschten Dokumenten oder echten Dokumenten falschen Inhalts ist sehr leicht. Gegen entsprechende Zahlungen ist jedes Dokument zu erhalten und wird von den entsprechenden Stellen ohne Vorbehalte ausgestellt, da es sich nach dem dortigen Verständnis lediglich um "Embassy Requirements" zur Verwirklichung des weit verbreiteten Ausreisewunsches handelt. Erleichtert wird der Zugang überdies durch die Möglichkeit, Namen ohne größeren Aufwand zu ändern. Angesichts der hohen Zahl der Fälschungen werden indische Urkunden seit dem Jahr 2000 von der Deutschen Botschaft nicht mehr legalisiert.

Echte Dokumente unwahren Inhalts:

Echte Dokumente unwahren Inhalts sind problemlos (gegen entsprechende Zahlungen oder als Gefälligkeit) erhältlich. Bei Personenstandsurkunden handelt es sich dabei um echte Urkunden falschen Inhalts, bei Gerichtsentscheidungen (Scheidung, Sorge) um echte Urteile, die jedoch aufgrund frei erfundener Sachverhalte und ohne Einhaltung grundlegender Verfahrenserfordernisse (rechtliches Gehör, Interessenabwägung, Begründung) ergehen.

Zugang zu gefälschten Dokumenten:

Ein Großteil der der deutschen Botschaft New Delhi zur Überprüfung vorgelegten Haftbefehle, Anwaltsschreiben, Personenstandsurkunden und sonstigen Dokumente im Zusammenhang mit Strafsachen und Fahndung sowie dazugehörige Eidesstattliche Versicherungen (affidavits) stellen sich als falsch oder gefälscht heraus. Die Überprüfung der Echtheit von Haftbefehlen gestaltet sich schwierig (AA 24.4.2015).

Die Identifizierungsbehörde Indiens wurde eingerichtet, um die rechtliche und technische Infrastruktur zu schaffen, die notwendig ist, um allen indischen Einwohnern eine 12-stellige Identitätsnummer (UID) auszustellen, die online überprüft werden können. Dieses Projekt wird Aadhaar genannt und soll gefälschte und doppelte Identitäten ausschließen. Das neue Identitätssystem wird mit Fotos, demographischen und biometrischen Details (Fingerabdrücke und IrisBild) verbunden. Der Erwerb einer UID ist freiwillig und kostenlos. Es gibt keine rechtliche Verpflichtung, sich registrieren zu lassen. Berichten vom Juli 2014 zufolge, wurden bisher UID/Aadhaar Nummern (und Karten) an 640 Millionen Personen ausgestellt (UK Home Office 2.2015).

Die Regierung bereitet derzeit ein nationales Bevölkerungsregister vor (National Population Register - NPR) um nationale Personalausweise auszustellen (The Tribune India 8.7.2014).

Quellen:

Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (vgl. Abschnitt II.2.). Abgesehen davon ist Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss.

Quelle:

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers, zumal insoferne keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, derentwegen davon ausgegangen werden könnte, dass diese Umstände nicht den Tatsachen entsprechen würden.

Die allgemeine Lage ergibt sich aus den Beilagen zum Verhandlungsprotokoll, denen nicht ausreichend konkret entgegen getreten wurde. Bei Beilage A handelt es sich um einen Bericht der Staatendokumentation, der eine Vielzahl von verschiedenen zusammenfasst und daher ein ausgewogenes Bild betreffend die allgemeine Situation in Indien zeigt, bei Beilage B um einen Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes.

Dem Vorbringen zu einer Bedrohungssituation im Herkunftsland des Beschwerdeführers schenkte schon das Bundesamt keinen Glauben, auf die diesbezüglich oben zusammengefassten Ausführungen des BFA wird hingewiesen und wurde diese Würdigung nach Durchführung einer Verhandlung durchwegs bestätigt, zumal sich die Angaben des Beschwerdeführers als widersprüchlich und nicht nachvollziehbar erwiesen.

So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde an, der Grund für die Bedrohungen seien ca. 9 Mio. Rupien gewesen, die der Manager des Reisebüros, in dem der Beschwerdeführer gearbeitet habe, unterschlagen hätte. Richtig wies schon das BFA darauf hin, einerseits habe der Beschwerdeführer in der Einvernahme vorgebracht, sämtliche Kundengelder seinem Chef gegeben zu haben und wäre dieser mit dem gesamten Geldbetrag, wobei der Beschwerdeführer die Höhe mit 8 bis 9 Mio. indischer Rupien beziffert habe, geflohen, andererseits behaupte der Beschwerdeführer an anderer Stelle der Einvernahme, in einer nicht nachvollziehbaren Art und Weise im krassen Widerspruch dazu, dass insgesamt sechs Personen aus seinem Freundeskreis die "Amerikareise" um 3.000.000 indische Rupien gebucht und bezahlt hätten, wobei zwei Personen direkt beim Beschwerdeführer und die restlichen vier bei seinem Chef bezahlt hätten. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sprach der Beschwerdeführer davon, dass der Chef von jeder der fünf bis sechs Personen 280.000 bis 300.000 Rupien erhalten habe, was zusammengerechnet 1,4 bis 1,8 Mio. Rupien ergeben würde. Befragt zu diesen Ungereimtheiten verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er nicht gut rechnen könne, was aber angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben 12 Jahre die Schule besucht habe, auch wenn er auf das schwache Niveau der Schulen in den Dörfern hinweist, nicht nachvollzogen werden kann. Es handelt sich gerade bei der vorgebrachten Geschichte der Geldübergabe und der Veruntreuung dieser Gelder durch den Vorgesetzten des Beschwerdeführers um den zentralen Aspekt des Vorbringens, wenn an den Beschwerdeführer wiederholt im Zusammenhang mit den Drohungen Forderungen herangetragen sein sollen, ist es in keiner Weise glaubwürdig, dass dem Beschwerdeführer die ungefähre (Gesamt)Summe nicht erinnerlich ist.

Grob widersprüchliche Angaben tätigte der Beschwerdeführer zu der Übergabe des Geldes. In der Beschwerdeverhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, sein Chef hätte das Geld von den Freunden und Bekannten des Beschwerdeführers persönlich entgegengenommen. Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde vor, er habe das Geld von den Kunden übernommen und seinem Chef übergeben und später, zwei Personen hätten das Geld dem Beschwerdeführer und vier Personen direkt seinem Chef gegeben. Über Vorhalt seiner diesbezüglich widersprüchlichen Aussagen beim Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer bloß an, nein, so habe er das nicht gesagt, er habe nur den Kontakt hergestellt, sie hätten alles mit dem Chef selbst geregelt, er sei nicht anwesend gewesen, was seine widersprüchlichen Angaben nicht zu erklären vermag.

Auch erweist sich das Vorbringen zu den Bedrohungen und Angriffen gegen den Beschwerdeführer als grob widersprüchlich. Vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer vor, drei Mal angegriffen worden zu sein. Einmal in XXXX und zwei Mal in Delhi. Obwohl er die Anschrift gewechselt habe, wäre er ausfindig gemacht worden.

In der Beschwerdeverhandlung brachte er demgegenüber vor, bloß ein einziges Mal mit den Angreifern persönlichen Kontakt gehabt zu haben. Drei Mal sei er bedroht worden. Wie oft er telefonisch bedroht worden sei, habe er nicht gezählt. Diese Ausführungen sind nicht nur widersprüchlich, sondern auch insoweit nicht nachzuvollziehen, als sich dem erkennenden Gericht nicht erschließt, worin sich die übrigen, nicht telefonischen, in der Beschwerdeverhandlung behaupteten Bedrohungen manifestieren sollten.

Auch vermag der Beschwerdeführer die Situation, in der er angegriffen worden sein will, nicht glaubhaft zu machen. So brachte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde abstrakt vor, einmal in XXXX und zwei Mal in Delhi angegriffen worden zu sein. Darüber hinausgehende Angaben zu diesen angeblichen Angriffen machte der Beschwerdeführer nicht. In der Beschwerde ist davon die Rede, dass der Beschwerdeführer von sechs Personen auf der Straße angefallen worden und zu Sturz gekommen sei, woraufhin der Beschwerdeführer zur Polizei gegangen sei, diese jedoch nichts unternommen und auch keine Anzeige aufgenommen habe, schließlich sei der Beschwerdeführer auch in Delhi ausfindig gemacht und bewusstlos geschlagen worden. In der Beschwerdeverhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, zunächst hätten ihn seine Gegner angerufen und bedroht. Danach seien sie in das Haus seiner Tante in XXXX gekommen und hätten randaliert, er sei weiter bedroht worden, die Polizei habe - weil seine Gegner sehr einflussreichen Familien entstammen würden - die Anzeige nicht entgegengenommen, weshalb der Beschwerdeführer nach Delhi verzogen sei. Dort sei er gefunden und von 15-20 jungen Männern geschlagen worden, habe jedoch entkommen können. Danach sei er ein weiteres Mal telefonisch bedroht worden. Daraus ergibt sich zunächst, dass der Beschwerdeführer drei Mal bedroht und einmal angegriffen worden sein will. Später in der Beschwerdeverhandlung brachte er vor, als seine Gegner in XXXX randaliert hätten, sei er nicht anwesend gewesen. In Delhi habe es den einzigen persönlichen Kontakt gegeben, als der Beschwerdeführer verletzt worden sei. Das dritte Mal habe nur eine telefonische Bedrohung stattgefunden. All diese Ausführungen des Beschwerdeführers zu Angriffen auf seine Person können nicht miteinander in Einklang gebracht werden, sondern erweisen sich als grob widersprüchlich.

Weiters vermochte der Beschwerdeführer innerhalb des Fluchtvorbringens keine schlüssigen zeitlichen Angaben zu machen. So konnte er nicht angeben, ob er im September oder im Oktober Anzeige bei der Polizei erstattet haben will, gab er beim BFA an, dass die Geldübergabe im Juni stattgefunden habe, wogegen er beim Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich vermeinte, dass dies im September gewesen sein könnte.

All diese divergierenden und nicht nachvollziehbaren Aussagen zu seinem Fluchtvorbringen und den vermeintlichen Vorfällen zeigen einen unglaubwürdigen Sachvortrag zur behaupteten Bedrohungssituation auf. Insgesamt betrachtet liegt klar auf der Hand, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer konkreten Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d. F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. I 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. I 1950/173, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. I 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 i. d. F. BGBl. I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 i. d. g. F., und § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, 94/19/0183).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (über eine Milliarde Menschen), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.

Doch selbst wenn man vom Vorbringen des Beschwerdeführers ausgeht, ergibt sich aus den nicht ausreichend konkret bestrittenen Feststellungen zur allgemeinen Situation zudem, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, etwaigen Repressionen auszuweichen, zumal sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht ergibt, dass er selbst eine exponierte Persönlichkeit wäre, die landesweit gesucht würde. Es ist sohin von einer innerstaatlichen Fluchtalternative (§ 11 AsylG) auszugehen, weil sich nämlich aus den Feststellungen ergibt, dass selbst bei strafrechtlicher Verfolgung ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich ist, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss, bekannte Persönlichkeiten durch einen Umzug einer Verfolgung zwar nicht entgehen können, wohl aber weniger bekannte Personen wie der Beschwerdeführer. Für nicht staatliche Akteure, wie im gegenständlichen Fall, dürfte eine Ausforschung nach den Feststellungen nur in Ausnahmefällen möglich sein, sodass es nicht ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer in einem anderen Teil Indiens gefunden würde, zumal der Beschwerdeführer keine derartig bekannte Persönlichkeit ist, dass im Falle einer Rückkehr nach Indien außerhalb seiner engeren Heimat im Punjab überhaupt jemand auf die Idee käme, den Beschwerdeführer zu suchen, keinesfalls aber, dass er im Falle einer Suche gefunden würde.

Da es nach den Feststellungen Existenzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer außerhalb seiner engeren Heimat gibt, ist es ihm zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens zu begeben. Dafür, dass es ihm problemlos möglich ist, in viele Teile seines Heimatlandes zu reisen, ohne in seine engere Heimat in den Bundesstaat Punjab zurückkehren zu müssen, besteht für Indien keinerlei Zweifel. Es sind sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gegeben, weswegen auch aus diesem Grunde weder die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht kommt (vgl. VwGH 24.01.2008, 2006/19/0985).

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid

v. United Kingdom; VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).

Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann.

Zudem ist auch im gegebenen Zusammenhang die innerstaatliche Fluchtalternative einschlägig, sodass auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen diesbezüglichen Ausführungen verwiesen wird. Es kommt daher auch aus dem Grunde des Vorliegens der sogenannten innerstaatlichen Fluchtalternative die Zuerkennung des Status eine subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht.

Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird ebenfalls verwiesen.

Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, derzufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Indien aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein junger Mann, sodass es ihm zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern, was sich auch schon aus den Ausführungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative ergibt. Zudem verfügt der Beschwerdeführer nach seinen Angaben in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte, seine Eltern halten sich demnach dort auf, verfügt, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht.

Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10. Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 07.01.2015 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Indien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar2 (1996) Art. 8 Rz 16; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung i. S. d. Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).

Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon zehn Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit Jänner 2015 ist als kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein.

Anhaltspunkte, wonach fortgeschrittene Deutschkenntnisse bestünden, der Beschwerdeführer in Vereinen oder sonstigen Organisationen tätig wäre und über Familienangehörige im Bundesgebiet verfüge, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer nahezu sein ganzes Leben in Indien verbracht und gab er an, dass seine Eltern in Indien leben würden.

Hinsichtlich der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Zeitungszusteller bzw. Reklameverteiler ist für diesen schon deshalb nichts zu gewinnen, weil in der Tätigkeit als Zeitungszusteller keine entscheidungserhebliche berufliche Integration erblickt werden kann (vgl. VwGH 07.05.2014, 2013/22/0030 und 0031; 11.06.2014, 2013/22/0356).

Es ist daher davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers bloß ein geringer Grad an Integration im Bundesgebiet erreicht worden ist, die Integration des Beschwerdeführers nicht in einer Weise fortgeschritten ist, dass bei einer Abwägung die Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer unzulässig wäre. So ist die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, hingegen die Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet dazu als kurz zu bezeichnen ist, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal Familienangehörige des Beschwerdeführers dort leben und der Beschwerdeführer auch eine Sprache des Herkunftsstaates beherrscht. Er ist mit den Gegebenheiten im Bundesgebiet nicht derart verwurzelt, dass ihm eine Rückkehr in seine Heimat nicht mehr zugemutet werden könnte.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Insgesamt betrachtet ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.

Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z. 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. I 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. I 1974/78), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Gründen der vorliegenden Entscheidung keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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