BVwG W186 2136829-1

W186 2136829-1Tribunale amministrativo federale18 ott 2016

Regest

Anhaltung, Festnahme, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft,<br/>gelinderes Mittel, Kostentragung, mangelnder Anknüpfungspunkt,<br/>Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Untertauchen

Testo completo

BVwG W186 2136829-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W186.2136829.1.00

Spruch

W186 2136829-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2016, Zl. 1130735710/161290546, die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 25.09.2016 sowie die Festnahme am 24.09.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG und § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Festnahme sowie die Anhaltung in Schubhaft ab 25.09.2016 für rechtmäßig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Algeriens und wurde am 24.09.2016 in Österreich im Zuge eines Taschendiebstahls angehalten, kontrolliert und in weiterer Folge festgenommen. Im Anhalteprotokoll vom selben Tag findet sich ein Vermerk über die Angabe dreier unterschiedlicher Identitäten seitens des Beschwerdeführers sowie den Verdacht einer Verbindung des Beschwerdeführers mit IS/DAESH. In Österreich war er bis zu diesem Tag nicht registriert worden.

2. Am 25.09.2016 gab der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Einvernahme zunächst an, 2015 für acht Monate in Spanien sowie nach einem kurzen Aufenthalt in Frankreich vier Monate lang in Belgien gelebt zu haben. Danach stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. In den anderen Aufenthaltsstaaten habe er das nicht getan, weil er dort nicht Asyl haben wolle. Er habe gegen den Willen seines Onkels dessen Tochter geheiratet. Dieser Onkel sei beim Militär und er fürchte, dass der Onkel ihm etwas antun werde. Seinen Reisepass habe er in Algerien gelassen.

Seitens der Behörde wurde festgehalten, dass sich im Smartphone des Beschwerdeführers ein Fotos seines Reisepasses (fotografiert am 04.07.2016) und vom Flughafen (vom 22.09.2016) befinden. Daraufhin erklärte der Beschwerdeführer, "aus Angst" die Unwahrheit bezüglich seiner Einreise gesagt zu haben. Auch zu seiner Person habe er aus diesem Grund eingangs falsche Angaben gemacht.

3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2016, wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens betreffend den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie der Abschiebung angeordnet.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger sei und über keinen Wohnsitz in Österreich verfüge. Er habe sich wissentlich illegal in Österreich aufgehalten und erst nach Aufgriff einen Asylantrag gestellt. Dabei habe er bewusst unrichtige Angaben gemacht. In Österreich verfüge er nicht über hinreichende Mittel zur Finanzierung eines Aufenthalts. Die Schubhaft sei angesichts der bestehenden Fluchtgefahr und des damit verbundenen Sicherungsbedarfs auch verhältnismäßig. Zudem liege die erforderliche Ultima-ratio-Situation vor; die Anwendung des gelinderen Mittels reiche zur Zweckerreichung nicht aus. Eine Haftunfähigkeit sei nicht ersichtlich.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.09.2016 durch persönliche Übernahme zugestellt. Ebenfalls am 25.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer die "Verfahrensanordnung-Rechtsberater" durch persönliche Übergabe zugestellt.

4. Bei seiner Erstbefragung bezüglich des Asylantrags am 26.09.2016 gab der Beschwerdeführer an, seine Cousine gegen den Willen ihres Vaters geheiratet zu haben. Dieser habe daraufhin ihn und seine Familie bedroht, weshalb er das Land verlassen habe.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 30.09.2016 wiederholte er, wegen der Hochzeit mit seiner Cousine von deren Vater verfolgt worden zu sein. Seine Ehefrau wohne im Haus seiner Eltern. In Spanien und Belgien habe er nicht bleiben wollen - bei den Fahrten (zuletzt von Belgien nach Österreich mit EUROLINES) sei er nie kontrolliert worden. Sein Reisepass befinde sich noch in Algerien, er habe aber niemand, der ihm diesen zuschicken könne.

5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.10.2016, Zahl 1130735710/161292263, wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Gewährung von internationalem Schutz gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen. Zudem wurde eine Rückkehrentscheidung betreffend den Herkunftsstaat Algerien getroffen und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft und eine Unzulässigkeit der Abschiebung nicht ersichtlich sei.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag durch persönliche Übergabe zugestellt. Gegen diesen Bescheid wurde vom nunmehrigen bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 10.10.2016 Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid. Begründend wurde im Wesentlichen eine dem Beschwerdeführer drohende Gefährdung im Herkunftsstaat geltend gemacht. Warum das inhaltliche Verfahren von Österreich geführt werde, sei im Übrigen nicht nachvollziehbar - es werde das Selbsteintrittsrecht "unter Umgehung der Dublin VO missbraucht", um dem Beschwerdeführer "ein ordnungsgemäßes und faires Asylverfahren vorzuenthalten". Hinsichtlich der auf zwei Wochen reduzierten Beschwerdefrist werde ein Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichthof angeregt.

6. Mit Schreiben vom 10.10.2016 brachte der Beschwerdeführer zudem durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen die Festnahme und den Schubhaftbescheid vom 25.09.2016, sowie die anschließende Anhaltung in Schubhaft, ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Asylantrag inhaltlich behandelt und die Beschwerdefrist "offen" sei. Der Beschwerdeführer gehörte als Asylwerber behandelt und nicht in Schubhaft genommen. Die Dauer der Anhaltung in Schubhaft sei derzeit nicht absehbar; die Schubhaft "jedenfalls verfrüht". Die Behörde habe "überhaupt keinen zeitlichen Horizont" hinsichtlich der Möglichkeit einer Abschiebung nach Algerien. Die gesetzlichen Bestimmungen würden zudem eine "erhebliche Fluchtgefahr" verlangen, die jedoch nicht ersichtlich sei. Ein Reisedokument liege derzeit nicht vor. Überdies hätte mit der Anwendung des gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werden können.

Beantragt werde daher a) eine mündliche Verhandlung durchzuführen;

b) die Festnahme, die Schubhaftnahme und die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erfolgten; c) der belangten Behörde aufzutragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen.

7. Am 11.10.2016 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. In der beigeschlossenen Stellungnahme wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe keine Dokumente vorgelegt und behauptet, seinen Reisepass in Algerien gelassen zu haben (und er ihn sich auch nicht zuschicken lassen könne). Tatsächlich sei aber ein am 04.07.2016 angefertigtes Foto des Passes auf seinem Smartphone aufzufinden gewesen. Aufgrund dieses Fotos sei die Identität des Beschwerdeführers geklärt, weshalb auch von der raschen Ausstellung eines Heimreisezertifikats ausgegangen werde.

Beantragt wurde die Abweisung der Beschwerde; der Ausspruch, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen; sowie die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Kostenersatz.

8. Am 18.10.2016 teilte das Bundesamt mit, dass bereits am 07.10.2016 der Antrag bezüglich des Heimreisezertifikats an die algerische Botschaft übermittelt worden sei. Der Beschwerdeführer werde zum nächsten Termin mit der algerischen Botschaft am 03.11.2016 geladen.

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger des Algeriens, er war jedenfalls bis 04.07.2016 im Besitz eines algerischen Reisepasses. Er ist damit in seinem Herkunftsstaat behördlich registriert. Er hat - tatsachenwidrig - wiederholt behauptet, dass sich der Reisepass in Algerien befinde und er ihn sich nicht zuschicken lassen könne. Es kann nicht festgestellt werden, wo sich der Reisepass aktuell befindet. Am 24.09.2016 wurde der Beschwerdeführer in Österreich bei Begehung einer Straftat angehalten und schließlich - nach telefonischer Anordnung seitens des Bundesamtes - festgenommen. Dabei machte der Beschwerdeführer faktenwidrige Angaben hinsichtlich seiner Identität. Am folgenden Tag stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde erstinstanzlich negativ entschieden und - unter Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde - mit einer Rückkehrentscheidung verbunden. Der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde bisher keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer vor der Einreise nach Österreich monatelang in anderen EU-Staaten (Spanien, Frankreich, Belgien) aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer ist insgesamt gegenüber den Behörden nicht kooperativ. In Österreich hielt er sich ohne amtliche Meldung zunächst im Verborgenen auf - den Antrag auf internationalen Schutz stellte er erst nach seiner Festnahme.

Es gibt keinen Grund für die Annahme, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer substanzielle Probleme aufwerfen oder erfolglos bleiben sollte. Der Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats wurde bereits übermittelt; eine Vorführung des Beschwerdeführers zum Interviewtermin am 03.11.2016 mit der algerischen Botschaft ist vorgesehen. Von einer zeitnahen Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung auszugehen. Im gegenständlichen Fall besteht Sicherungsbedarf aufgrund von Fluchtgefahr und ist davon auszugehen, dass er sich der Beschwerdeführer einer Überstellung nach Algerien bei Beendigung der Schubhaft entziehen würde. Zudem ist der Beschwerdeführer als Person nicht vertrauenswürdig.

Der Beschwerdeführer verfügt über lediglich geringe Barmittel (und jedenfalls keine finanziellen Möglichkeiten um einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt in Österreich zu finanzieren). Der Beschwerdeführer ist (und war zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung) grundsätzlich gesund und haftfähig. Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis für substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 1130735710/161290546 sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der im Smartphone des Beschwerdeführers gespeicherten Fotos des algerischen Reisepasses des Beschwerdeführers fest. Auch der Beschwerdeführer hat ausdrücklich erklärt, in Algerien einen Reisepass besessen zu haben. Unstrittig ist daher auch, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat behördlich registriert ist. Da das Foto des Passes mit 04.07.2016 datiert ist - ein Faktum, dem nie widersprochen wurde - steht fest, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch im Besitz des Passes war. Dadurch erweist sich dessen Behauptung, er habe den Pass 2015 in Algerien zurückgelassen, als tatsachenwidrig. Der weitere Verbleib des Passes ist dementsprechend nicht feststellbar.

1.3. Die Feststellungen betreffend die Festnahme des Beschwerdeführers und seine falschen Angaben ergeben sich aus der (unwidersprochenen) Aktenlage. Vielmehr hat der Beschwerdeführer schon am 25.09.2016 ausdrücklich selbst erklärt, bewusst unrichtige Angaben zu seiner Person gemacht zu haben. Die Feststellungen zum laufenden (erstinstanzlich abgeschlossenen) Asylverfahren ergeben sich aus der Aktenlage - und entsprechen überdies den Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde.

1.4. Aufgrund der tatsachenwidrigen Angaben zu seinem Reisepass und keiner ersichtlichen einschlägigen Beweismittel können die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Aufenthalten in Spanien, Frankreich und Belgien der gegenständlichen Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Aus den wiederholten tatsachenwidrigen Angaben insbesondere zu seinem Pass und seiner Person ergibt sich die mangelnde Kooperation des Beschwerdeführers. Unstrittig ist schließlich, dass er nicht unmittelbar nach seiner Einreise nach Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, obwohl er nach seiner Festnahme behauptete, er habe wegen der Menschenrechtslage nur in Österreich - nicht aber in Spanien, Frankreich und Belgien - einen Antrag auf internationalen Schutz stellen wollen.

1.5. Da der Beschwerdeführer einen algerischen Reisepass besitzt und somit in seinem Herkunftsstaat registriert ist, bestehen zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt keine Zweifel an der Möglichkeit, ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer zu erlangen. Dies insbesondere, weil durch das Foto die algerische Botschaft sogar unmittelbar auf die Passnummer (samt Ausstellungsort) zugreifen kann. Zudem ist seine Vorführung zum nächsten Interviewtermin bei der algerischen Botschaft am 03.11.2016 vorgesehen und aus einer Mitteilung des Bundesamtes an das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich. Im Übrigen finden sich in der Beschwerde auch keine substantiierten Ausführungen dahingehend, dass die Ausstellung von Heimreisezertifikaten seitens Algeriens grundsätzlich nicht erfolgt. Dementsprechend ist vielmehr von einer zeitnahen Ausstellung eines Heimreisezertifikats auszugehen. Die Fluchtgefahr ergibt sich im gegenständlichen Fall aus der (oben beschriebenen) mangelhaften Kooperation des Beschwerdeführers mit der Behörde und dem Fehlen jeglicher nennenswerter Anknüpfungspunkte zu Österreich. Es gibt diesbezüglich nichts, was den Beschwerdeführer am Untertauchen hindern könnte - zudem unterließ er auch nach seiner Einreise die Kontaktaufnahme mit der Behörde und verfügte in Österreich nie über eine ordentliche Unterkunft. Die fehlende Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers ist Resultat seiner oben dargelegten Glaubwürdigkeitsprobleme.

1.6. Der Beschwerdeführer - der unstrittig in Österreich nie legal gearbeitet hat - verfügt nach Aktenlage über keine nennenswerten Barmittel und hat Gegenteiliges auch nie behauptet. Hinweise auf schwerwiegende gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers sowie eine mögliche Haftunfähigkeit sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde weder dargelegt noch behauptet.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft seit 25.09.2016 sowie der Festnahme am 24.09.2016:

3.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Mit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ist im gegenständlichen Fall auch tatsächlich zu rechnen - der Beschwerdeführer, gegen den bereits eine (aktuell nicht durchsetzbare) Rückkehrentscheidung erlassen worden ist, ist aktuell zwar Asylwerber, die Schubhaft wurde allerdings gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrecht erhalten. Zudem ist/war der Beschwerdeführer im Besitz eines Reisepasses seines Herkunftsstaates, weshalb er dort registriert und eine Einreise problemlos möglich ist. Dies wurde auch dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt. Zu Recht ist das Bundesamt daher davon ausgegangen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers binnen zumutbarer Zeit zulässig und auch faktisch möglich ist. Von einer zeitnahen Ausstellung eines Heimreisezertifikats konnte angesichts der vorhandenen Passnummer zu Recht ausgegangen werden. Auch liegt bereits eine (nicht rechtskräftige) Rückkehrentscheidung betreffend Algerien vor.

Entgegen den Beschwerdeausführungen konnte das Bundesamt zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft aufgrund der Sachverhaltslage davon ausgehen, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikats in einer zumutbaren Zeit erfolgen wird. Generelle Zweifel an der Möglichkeit des Erhalts desselben werden in der Beschwerde nur in den Raum gestellt, nicht jedoch belegt oder auch nur inhaltlich konkretisiert. Insoweit ist auch der Vorwurf einer Schubhaft "auf Vorrat" nicht nachvollziehbar. Es kann auch von der Behörde nicht verlangt werden, Zeitpläne über Handlungen zu erstellen, auf die sie selbst keinen Einfluss ausüben kann. Dies insbesondere, wenn die Anordnung einer Schubhaft nur einen Tag nach dem erstmaligen Aufgriff eines Fremden im Bundesgebiet erfolgt, der bei seiner Festnahme falsche Angaben (auch zu seiner Person) gemacht hat.

3.2. Die belangte Behörde begründete die Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der mangelhaften Kooperation des Beschwerdeführers und der Asylantragstellung erst nach Festnahme sowie dem Fehlen einer Unterkunft und der Mittel zur Finanzierung des weiteren Aufenthalts in Österreich. Zudem liege ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor, zumal auch keine besondere soziale Verankerung in Österreich feststellbar sei. Das Bundesamt stützte sich dabei erkennbar auf die Ziffer 1 des § 76 Abs. 3 FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG.

Dem Vorliegen dieser Kriterien konnte auch in der Beschwerde nicht substanziell entgegen getreten werden. Hinsichtlich Ziffer 1 konnte deren Bestehen in der Beschwerde nicht widerlegt werden.

3.3. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weder eine legale Erwerbstätigkeit ausübte, noch über hinreichende Barmittel oder über einen gesicherten Wohnsitz verfügt. Darüber hinaus spreche auch sein bisheriges Verhalten für das Vorliegen einer Fluchtgefahr.

Die belangte Behörde kam daher zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zum Abschluss des Asylverfahrens bzw. der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt folgender Überstellung den Behörden nicht entziehen werde. Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr bestand. Soweit in der Beschwerde eine "erhebliche" Fluchtgefahr als Voraussetzung für die Anordnung der Schubhaft behauptet wird ist festzuhalten, dass nur im Anwendungsbereich der Dublin III-VO die Fluchtgefahr "erheblich" sein muss. Dieser ist im gegenständlichen Fall - angesichts des zugelassenen Asylverfahrens - jedoch nicht gegeben.

3.4. Auf Grund der gegebenen Fluchtgefahr und den übrigen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umständen konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:

Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht nennenswert familiär gebunden, war hier nie beschäftigt und verfügt über keine nennenswerten finanziellen Mittel. Insgesamt überwogen daher - wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt - die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als ultima-ratio-Maßnahme auch notwendig.

3.5. Auch die absehbare Dauer der Schubhaft war zum Zeitpunkt von deren Verhängung nicht unverhältnismäßig: Mit der Durchführung der Überstellung konnte angesichts eines vorhandenen Reisepasses - wobei den Behörden des Herkunftsstaates jedenfalls eine Passnummer zur Verfügung gestellt werden kann - zeitnah (nach Abschluss des Asylverfahrens samt Erlassung einer Rückkehrentscheidung) gerechnet werden. Das Bundesamt konnte dabei auch hinreichend begründet davon ausgehen, dass der erst nach Festnahme des Beschwerdeführers gestellte Antrag auf internationalen Schutz nur der Vereitelung fremdenpolizeilicher Maßnahmen dienen sollte.

Überdies gab es bei Verhängung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers und wurde sie auch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet.

3.6. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft ab 25.09.2016 abzuweisen.

3.7. Die Festnahme des Beschwerdeführers erfolgte am 24.09.2016 im Zuge einer polizeilichen Anhaltung auf telefonische Anordnung des Bundesamtes gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG und wurde in einer "Anzeige" vom 24.09.2016 entsprechend protokolliert. Nach dieser Bestimmung können Fremde zur Vorführung vor das Bundesamt festgenommen werden, sofern sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und nicht unter das 6. Hauptstück des FPG fallen. Diese Voraussetzungen waren im gegenständlichen Fall gegeben. Konkrete Ausführungen, wieso die Festnahme des Beschwerdeführers am 24.09.2016 rechtswidrig gewesen sein sollte, sind der Beschwerde nicht zu entnehmen.

Die Festnahme des Beschwerdeführers erfolgte somit rechtmäßig und es ist die diesbezügliche - vollständig unbegründete - Beschwerde dementsprechend abzuweisen.

4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:

4.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.

4.2. Für die Durchführung des laufenden Asylverfahrens und die Durchsetzung der zum Entscheidungszeitpunkt zumindest erwartbaren Rückkehrentscheidung (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Festzuhalten ist, dass erstinstanzlich bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen worden ist und der dagegen erhobenen Beschwerde auch keine aufschiebende Wirkung zukommt. Es ist angesichts seines Verhaltens jedoch davon auszugehen, dass er einer Ladung nicht nachkommen und/oder sich dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen entziehen würde, sollte sich eine Gelegenheit dazu bieten. Dies ergibt sich insbesondere aus dem bisherigen (oben schon dargestellten) Verhalten des Beschwerdeführers.

Da er zudem über keine beruflichen und auch keine substanziellen sozialen Anknüpfungspunkte (oder substanzielle Geldmittel für einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt) im Bundesgebiet verfügt, ist nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem Untertauchen abhalten sollte. Dies umso mehr, als er sich zum Zeitpunkt seiner Festnahme illegal in Österreich aufhielt und nicht hinsichtlich einer Asylantragstellung initiativ geworden ist. Gegenteilige Ausführungen in der Beschwerde sind angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht glaubhaft.

Im gegenständlichen Fall ist die Ziffer 1 des § 76 Abs. 3 FPG erfüllt; der Beschwerdeführer hat sich durch tatsachenwidrige Behauptungen und falsche Angaben nicht kooperativ gezeigt. Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne der Z 9 leg.cit. sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen (und wurden auch in der Beschwerde auch nicht behauptet). Hinsichtlich der Z 9 ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall werden entsprechende Anknüpfungspunkte aber nicht thematisiert.

In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor eine Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer (erwartbaren) Abschiebung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen ist. Der Sicherungsbedarf hat sich zudem durch den erstinstanzlich negativen Abschluss des Asylverfahrens sowie die Übermittlung des Antrags auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats (samt entsprechender Vorführung am 03.11.2016 - also in rund zwei Wochen) weiter verdichtet. Das staatliche Interesse an einer Sicherstellung von Abschiebungen ist - auch angesichts der Entwicklungen der Antragszahlen betreffend internationalen Schutz im letzten Jahr - deutlich gewachsen. Aus rechts- und staatspolitischer Sicht ist es angesichts der dargestellten Entwicklung erforderlich, dass durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahmen auch konsequent vollzogen werden.

Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt auch die geforderte "Ultima-ratio-Situation" für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich diese auch im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt als verhältnismäßig.

4.3. Aufgrund der zeitgleichen Einbringung von Beschwerden gegen die Schubhaft und die Entscheidung im Asylverfahren endet die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts im Schubhaftverfahren vor jener, die dem Bundesverwaltungsgericht bleibt, um einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen - wobei diese Entscheidungen auch von unterschiedlichen Gerichtsabteilungen getroffen werden. Da die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Asylverfahren bereits zwingend die Aufhebung der Schubhaft bewirkt, erweist sich die aktuelle Fortsetzung auch unter diesem Aspekt als verhältnismäßig, da sie im beschriebenen Fall (der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) nur wenige Tage dauern würde. Verstreicht diese Frist, darf jedenfalls davon ausgegangen werden, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht beabsichtigt ist. Bei einer Nicht-Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre die Aufrechterhaltung (oder erneute Anordnung) der Schubhaft jedoch - wie schon oben dargelegt - dringend geboten.

Dann aber könnte der - entlassene - Beschwerdeführer sich bereits problemlos dem Verfahren oder der Effektuierung der Rückkehrentscheidung entziehen. In diesem Fall wäre daher der Schaden für ein funktionierendes Fremdenwesen deutlich schwerwiegender als es die kurzfristige Fortsetzung - maximal wenige Tage (falls doch aufschiebende Wirkung innerhalb der vorgesehenen Frist zuerkannt werden sollte) - der Schubhaft für den Beschwerdeführer wäre. Auch unter diesem Aspekt erweist sich die Fortsetzung der Schubhaft als verhältnismäßig und zumutbar.

4.4. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Vielmehr haben sie sich als fast durchgängig unstrittig erwiesen. Dies gilt insbesondere für den Stand des Asylverfahrens und die (eingestandenen) falschen Angaben des Beschwerdeführers gegenüber österreichischen Behörden. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind.

6. Kostenersatz

6.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

6.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei - in allen Punkten der Beschwerde: Festnahme, Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft - daher kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung hinsichtlich des angefochtenen Bescheides obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz (im beantragten Umfang) hat.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Insbesondere ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut, dass eine Schubhaftverhängung außerhalb der Anwendung der Dublin III-VO nicht (zwingend) einer "erheblichen" Fluchtgefahr bedarf. Das Adjektiv "erheblich(e)" findet sich ausschließlich in der Dublin III-VO, nicht jedoch in den einfachgesetzlichen Bestimmungen zur Schubhaft im FPG. Vielmehr lässt auch die Konstruktion der Dublin III-VO erkennen, dass diese für die Verhängung von Schubhaften - die lediglich den Sinn haben, einen Transfer von Asylwerbern innerhalb der Mitgliedstaaten zu sichern - einen strengeren Maßstab anlegt, als für Schubhaften infolge von Rückkehrentscheidungen (von denen etwa regelmäßig auch Straftäter und Personen betroffen sind, die nie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben).

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.