BVwG W164 2111890-1

W164 2111890-1Tribunale amministrativo federale18 ott 2016

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,<br/>Fristbeginn, INVEKOS, Irrtum, konkrete Darlegung, Konkretisierung,<br/>Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen, Mitwirkungspflicht,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung,<br/>Unregelmäßigkeiten, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden,<br/>Vollmacht, Zahlungsansprüche

Testo completo

BVwG W164 2111890-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W164.2111890.1.00

Spruch

W164 2111890-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-122529771, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Personengemeinschaft XXXX (im Folgenden: BF) stellte am 23.03.2010 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die BF sind Auftreiber auf die Almen mit der BNr. XXXX und der BNr. XXXX. Herr XXXX, Teil der beschwerdeführenden Personengemeinschaft, war Almobmann der Alm mit der BNr. XXXX, für die er am 23.03.2010 ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 stellte.

2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109068125, wurde den BF für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.118,87 gewährt. Dabei wurden 70,14 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 67,81 ha, davon 49,06 ha Almfläche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 67,81, sowie eine ermittelte Fläche von 67,81 ha, zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab.

3. Am 30.09.2013 fand auf der letztgenannten Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der laut Prüfbericht bezüglich der Antragsjahre 2009-2013 diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden.

4. Mit Abänderungsbescheid vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-122529771, gewährte die AMA den BF für das Jahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 731,27, sodass sich unter Berücksichtigung des bereits an sie überwiesenen Betrages von EUR 1.118,87 eine Rückforderung in Höhe von EUR 387,60 ergab. Dabei wurden 70,14 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 67,81 ha, davon 49,06 ha Almfläche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 67,81, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 59,98 ha, zugrunde gelegt. Es ergab sich also eine Differenzfläche von 7,83 ha.

Begründend verwies die belangte Behörde auf die anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 30.09.2013 festgestellten Flächenabweichungen. Da Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden seien, sei der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche zu kürzen gewesen.

5. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF fristgerecht Beschwerde und beantragten:

1. den angefochtenen Abänderungsbescheid ersatzlos aufzuheben, andernfalls

2. den angefochtenen Abänderungsbescheid in der Weise abzuändern, dass

a) die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolge und

b) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt würden, andernfalls

c) Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt würden,

3. den angefochtenen Abänderungsbescheid in der Weise abzuändern, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt würden,

4. den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen und die Berichtigung ihres Beihilfeantrages zuzulassen.

Die BF nahmen Bezug auf die Einführung der Einheitlichen Betriebsprämie 2005, der zufolge ihnen auf Basis der damals festgestellten Gesamtalmfutterfläche aus dem historischen Bezugszeitraum (2000 - 2002 bzw 2004) Zahlungsansprüche zugewiesen worden seien. Wären der damaligen Zuweisung von Zahlungsansprüchen die nun festgestellten Almfutterflächen zugrunde gelegt worden, so wären den BF damals weniger, dafür aber höhere Zahlungsansprüche zugewiesen worden. Die nachträgliche Minderung der Almfutterfläche - aus welchen Gründen auch immer - habe zur Folge, dass die Fördersumme im Vergleich zu den in Referenzzeitraum aufgebauten Marktprämien verringert würde, dies ohne Zutun der BF.

Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle bezüglich der Alm mit der BNr. XXXX sei teilweise falsch, da diese am 30.09.2013 stattgefunden habe, also am Ende der Alpperiode. Deshalb sei eine anteilige Futterflächenauswertung insbesondere auf großen Schlägen - so auf Feldstück 3 Schlag 4 mit einer Bruttofläche von 271,22 ha - besonders schwierig bzw. unmöglich. Das Ergebnis könne somit auf keinen Fall richtig sein.

Die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Sollte sich die Beantragung als falsch erweisen, treffe die BF kein Verschulden. Kürzungen und Ausschlüsse seien nicht anzuwenden.

Es liege vielmehr ein Irrtum der zuständigen Behörde bei der Digitalisierung vor, der von den BF billigerweise nicht habe erkannt werden können. Durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes ab dem Herbstantrag 2010 und ohne Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse sei es zu Änderungen des Berechnungsergebnisses der relevanten Futterfläche gekommen. Es könne den Antragsteller kein Verschulden treffen, wenn die Behörde falsche Messsysteme verwende. Landschaftselemente seien falsch berechnet worden.

Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei nicht erkennbar gewesen, weil aufgrund eines mangelhaften Luftbildes zum Antragszeitpunkt der Almbewirtschafter auch bei Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort die unrichtigen Flächenangaben nicht habe erkennen können. Die Vor-Ort-Kontrolle sei mithilfe eines gegenüber dem zum Zeitpunkt der Digitalisierung verfügbaren neueren Luftbildes durchgeführt worden, auf dem bestimmte Änderungen ersichtlich seien, die in der Natur nicht ohne weiteres erkennbar gewesen seien. Insbesondere sei bei einer derart großen Alm mit einem Ausmaß von über 800 ha eine Feststellung der Almfutterfläche mit Hilfe von Luftbildern und GIS nahezu unmöglich. Die Einschätzung der Überschirmungsfaktoren und der Abzugsfaktoren für NLN sei weder vom Almobmann noch vom AMA Kontrolleur nachvollziehbar oder beweisbar.

Die Behörde habe bei ihren Vor-Ort-Kontrollen vor dem Jahr 2010 die Futterfläche nach dem Almleitfaden beurteilt. Der prozentuelle NLN-Faktor sei erst 2010 eingeführt worden, sie hätten jedoch auf die vor 2010 angewendete Behördenpraxis vertraut.

Die BF treffe kein Verschulden, da die Antragstellung durch den Almbewirtschafter erfolgt sei. Dieser gelte nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers. Ein allfälliges Verschulden des Vertreters könne jedoch nicht zu einer Bestrafung der BF durch die Anwendung der Kürzungs- und Ausschlussvorschriften führen. Dies verstoße gegen Art. 6 EMRK. Zwar müssten sie sich als Almauftreiber die Handlungen des Almbewirtschafters zurechnen lassen, hinsichtlich des Verschuldens als subjektiv vorwerfbaren Verhaltens müsse jedoch für die BF als Almauftreiber im Vergleich zum Almbewirtschafter ein abgestufter Sorgfaltsmaßstab gelten.

Außerdem seien Zahlungsansprüchen zu Unrecht als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen und somit nicht berücksichtigt worden. Der Rückforderungsanspruch bezüglich der zu Unrecht gewährten Beihilfen sei bereits verjährt.

6. Dem Akt liegt eine Erklärung der Landwirtschaftskammer Tirol bei, mit der betreffend die Alm mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2010 bestätigt wird, dass die Almfutterfläche im Rahmen einer amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach Vorgaben der AMA ermittelt worden und die Flächenabweichungen dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen wären. Die Flächenabweichung umfasse höchstens eine pro-rata-Stufe. Die Mitwirkungspflicht des Almobmanns gehe aus der beigefügten Almerklärung hervor. Die Flächenabweichungen werden folgendermaßen begründet: Die maßgeblichen Hofkarten für den Bezirk Lienz hätten bis zur Befliegung 2012 (verfügbar ab Sommer 2013) eine ausgesprochene schlechte Qualität aufgewiesen. Die sei vom IRD im Rahmen von Kontrollen an der Bezirkslandwirtschaftskammer mehrfach bestätigt worden. die geringe Bildschärfe, die schwachen Kontraste und die unausgeprägte Farbgebung hätten bedingt, dass unproduktive Pflanzenbestände wie Zwergsträucher nicht von Almfutterflächen unterscheidbar seien bzw. dass der Versteinerungs- und Überschirmungsgrad nicht in entsprechendem Ausmaß einschätzbar gewesen sei.

In der beiliegenden Sachverhaltsdarstellung des Almobmanns führt dieser aus, er habe im Jahr 2000 die Almfutterfläche anhand eines Schwarzweiß-Luftbildes gemäß dem Almleitfaden des Landwirtschaftsministeriums erarbeitet. Das Luftbild sei von der Landwirtschaftskammer Tirol zur Verfügung gestellt worden. Darauf seien die einzelnen Schläge eingezeichnet und vom Waldaufseher nach den Überschirmungsregeln des Almleitfadens festgelegt worden. Der Almobmann habe im Jahr 2000 für seine Alm eine Fläche von 600 ha festgestellt und auf der Almauftriebsliste eingetragen. Im Jahr 2007 habe er die Flächenfeststellung erstmalig im AMA-Internet durchführen können und seine Flächen neuerlich an das Ergebnis der Digitalisierung mit 481,08 ha angepasst. Aufgrund der Einführung der neuen Flächenbeurteilungskriterien (NLN-Faktor) im Jahr 2010 habe er seine Futterflächen überprüft und im Förderantrag das neue Ergebnis mit 458,31 ha übernommen. Er habe bei jeder neuen Luftbildversendung die Aufforderung für die neuerliche Überprüfung seiner Alm befolgt, das neue Luftbild genutzt und die Almfutterfläche den neuen Gegebenheiten angepasst. Er beantrage, dass die Auftreiber auf seine Alm von Sanktionen und Rückzahlungen für die Vorjahre befreit werden und versichere, dass er alle Angaben für die Almfutterflächenfeststellungen immer nach besten Wissen und Gewissen erledigt habe.

7. Im Akt befindet sich eine Erklärung der BF gemäß § 8i MOG vom 14.01.2015 betreffend die Alm mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2010, worin die BF bekräftigen, dass sie sich immer über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert hätten und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen seien, die für sie Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Sie hätten von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Hinsichtlich der Feststellung des Sachverhaltes wird auf die in Punkt I. "Verfahrensgang" gemachten Ausführungen verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und wurde von den BF nicht substantiiert bestritten. Auch das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle wurde von den BF nicht ausreichend konkret und substantiiert bestritten und war somit der Entscheidung zugrunde zu legen.

3. Rechtliche Beurteilung:

a.) Maßgebliche Rechtsgrundlagen

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. Nr. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die aufgrund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (im Folgenden VO (EG) 73/2009):

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

Artikel 33

Zahlungsansprüche

Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.

[...].

Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:

" Artikel 2

Begriffsbestimmungen

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

[...]

Artikel 11

Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[...]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.

[...]

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

die Identifizierung des Betriebsinhabers;

die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

[...]

Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...]

Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfegewährt.

[...]

Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhabersachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

[...]

Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Art. 3 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: VO (EG) 2988/95) lautet:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2012/17/082 vom 7.3.2013 ausgesprochen hat, gilt die VO (EG)2988/95 generell für "Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht" und ist auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung anwendbar.

INVEKOS-GIS-V 2009, BGBl. II Nr. 338/2009

"Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag

§ 5. (1) Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag erfolgen ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist jene tatsächlich genutzte Fläche, von der die jeweils nicht beihilfefähigen Flächen wie insbesondere Weg- oder Gebäudeflächen, Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern abgezogen sind, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist. Die beihilfefähige Fläche kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.

(2) In Regionen, in denen bestimmte Charakteristika traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- und Nutzungspraktiken sind, gilt die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche, wenn sie eine Breite von zwei Meter nicht überschreitet. Landschaftsmerkmale gelten unbeschadet beihilfenspezifischer Regelungen dann als Teil der tatsächlich genutzten Fläche, wenn sie im Verhältnis zur Gesamtfläche des Feldstücks eine signifikante Größe nicht überschreiten.

[...]

Hofkarte

Definition und Erstellung

§ 8. Die Hofkarte ist eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage. Dabei sind auf Orthophotobildern von den landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs jedenfalls die Grenzen der Grundstücksanteile am Feldstück (Referenzparzelle) ersichtlich gemacht durch:

1. den graphischen Datenbestand der einzelnen Grundstücke laut DKM (Grenzen, Nummern, Nutzungslinien und Nutzungssymbole) sowie

2. die Grenzen der Feldstücke.

Mitwirkung des Antragstellers

§ 9. (1) Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die Agrarmarkt Austria oder beauftragte Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers digital zu ermitteln.

(2) Stimmt das gemäß §§ 4 und 5 identifizierte Flächenausmaß nicht mit dem Flächenausmaß überein, das bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelt wird, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Fläche berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der unrichtigen Identifizierung keine Schuld trifft.

Verwendung

§ 10. (1) Die digitalen Daten der Hofkarte dienen dem Antragsteller und der Zahlstelle als Grundlage bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilferelevanter Flächen.

(2) Die digitalen Daten der Hofkarte sind von der Zahlstelle für die Verwaltungskontrolle und für Vor-Ort-Kontrolle heranzuziehen.

(3) Die Orthophotodaten dienen jedenfalls als Hilfsmittel.

Zugriff

§ 11. (1) Die Agrarmarkt Austria übermittelt allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte. Dabei kann sie sich beauftragter Stellen bedienen. Betriebsinhabern, die zu diesem Zeitpunkt keinen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, wird erstmals nach der nächsten von ihnen durchgeführten Antragstellung die Hofkarte übermittelt.

(2) Ein elektronischer Zugriff des Antragstellers auf die Daten der Hofkarte samt Internetapplikation ist sicherzustellen."

§ 8i Abs. 1 MOG 2007 lautet:

"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen

§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."

3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

1. Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2010 eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20% bezüglich der betroffenen Alm festgestellt. Diese ist zur Gänze auf Flächendifferenzen auf der betroffenen Alm mit der BNr. XXXX zurückzuführen. Daher wurde der Beihilfebetrag von der belangten Behörde gemäß Art. 58 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt.

2. Zur Frage, ob bei den BF Verschulden vorliegt und ob gemäß Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 von der Verhängung einer Sanktion abzusehen ist, ist folgendes auszuführen:

Die BF legten eine "Erklärung der Landwirtschaftskammer gemäß Beschluss der Task Force Almen" vor, die offensichtlich im Sinne des § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-Verordnung 2009 belegen soll, dass er die Unrichtigkeit der Digitalisierungen bzw. Abweichungen vom Naturzustand nicht erkennen konnte. Aus der Sachverhaltsbehauptung in dieser Erklärung, die maßgeblichen Hofkarten für den Bezirk Lienz hätten bis zur Befliegung 2012 (verfügbar ab Sommer 2013) eine ausgesprochen schlechte Qualität aufgewiesen, geht hervor, dass man schon bei der Antragstellung davon ausgehen musste, dass aufgrund der der unzulänglichen Qualität eine korrekte Antragstellung nicht möglich war. Die vorgelegte Erklärung ist somit nicht geeignet, ein Verschulden des Bewirtschafters und damit der BF als Auftreiber zu verneinen.

Des Weiteren legten die BF eine Erklärung gemäß § 8i MOG vor, in der sie erklären, bloße Auftreiber gewesen zu sein, sich vor Beginn der Alpung des gegenständlichen Antragsjahres über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert zu haben und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen seien, die Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Sie hätten von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt. Jedoch reicht für die die Erfüllung des Tatbestandes des § 8i MOG 2007 diese bloße Erklärung nicht aus, vielmehr muss diese auch aufgrund der vorliegenden Umstände auch glaubwürdig sein. Dies ist im konkreten Fall jedoch nicht gegeben, da der Bewirtschafter der Alm zugleich Teil der beschwerdeführenden Personengemeinschaft ist. Er brachte sowohl die Anträge für den Betrieb der Personengemeinschaft als auch jenen für die gegenständliche Alm. Auch die Beschwerde, in der das mangelnde Verschulden vorgebracht wird, wurde von ihm unterzeichnet. Vor diesem Hintergrund erweist sich das Vorbringen nicht als glaubwürdig und das Verschulden des XXXX war der Personengemeinschaft zuzurechnen.

3. Dem Vorbringen der BF, das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle sei falsch, da sie am 30.09.2013 und somit am Ende der Alpperiode stattgefunden habe, war nicht zu folgen. Die BF haben nicht ausreichend substantiiert dargelegt, weshalb das Ergebnis einer Vor-Ort-Kontrolle, die am Ende der Vegetationsperiode stattfindet, von der Behörde nicht hätte verwenden dürfen (u.a. VwGH 16.11.2011, 2011/17/0145). Der bloße Hinweis, dass ein solch später Termin insbesondere für große Schläge problematisch sei, war für das Gericht nicht nachvollziehbar und wurde in der Beschwerde nicht begründet.

4. Art. 58 VO (EU) Nr. 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 VO (EG) Nr. 1290/2005 verpflichten die Mitgliedstaaten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.

Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 80 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass die BF vor der Antragstellung dahingehende besondere Anstrengungen unternommen haben, wurde von ihnen nicht belegt.

5. Soweit die BF argumentieren, dass Fehler und Irrtümer, die bei der Digitalisierung aufgetreten sind, der Sphäre der Behörde zuzurechnen wären, argumentieren sie offenbar, dass die Landwirtschaftskammern bei Digitalisierung und Antragstellung eine behördliche Funktion erfüllen würden (vgl. § 2 Abs. 3 INVEKOS-CC-V 2010, wonach für die "Vollziehung" der einschlägigen Rechtsakte die Marktordnungsstelle AMA zuständig ist, als Einbringungsstelle für den Sammelantrag allerdings die für den Betriebssitz des Betriebsinhabers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammern auf Bezirksebene). Sie übersehen aber, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verpflichtet war, wahrheitsgemäße und detaillierte Angaben zum tatsächlichen Zustand der beantragten Fläche in der Natur zu machen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis 2013/17/0025 vom 28.06.2016 ausgeführt hat, schließt es diese Anordnung der verpflichtenden Mitwirkung des Antragstellers an der Flächenermittlung anlässlich der Digitalisierung aus, in der Zusammenarbeit mit der Kammer für Land- und Forstwirtschaft eine "Inanspruchnahme behördlicher Hilfe" zu erblicken.

6. Die Beschwerdebehauptung, es ergebe sich ein Irrtum der Behörde aus der Änderung von Messsystem bzw. Messgenauigkeit, weil es ab dem Mehrfach-Antrag-Flächen 2011 zu einer Umstellung des Messsystems von dem bis dahin geltenden System unter anderem mit 30 %-Schritten ("Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung unter anderem mit 10 %-Schritten gekommen sei, trifft nicht zu. Es trifft auch nicht zu, dass sich die relevante Futterfläche allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert hätte:

Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").

Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Ein Irrtum der Behörde im Sinne des Art 80 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1122/2009 ist daraus nicht abzuleiten. Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis 2013/17/0025 vom 28.06.2016 ausgeführt hat, ist die Behörde auch dann, wenn nachträglich - etwa aufgrund der Verwendung genauerer Messsysteme- ein Verstoß gegen unionsrechtliche Bestimmungen zutage tritt, verpflichtet, den Bescheid abzuändern, um den unionskonformen Zustand herzustellen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2013 beruhen im Übrigen nicht ausschließlich auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort.

7. Soweit die BF argumentieren, es ergebe sich ein Irrtum der Behörde aus der Berechnung von Landschaftselementen, ist folgendes auszuführen:

Nach Art. 34 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1122/2009 können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass bestimmte Landschaftsmerkmale, die traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, auf die Nutzfläche angerechnet werden. Dabei dürfen diese aber eine von dem Mitgliedstaat zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigen. Die Verordnung bedenkt hier insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern. Darüber hinaus sind nach Art. 34 Abs. 3 Landschaftsmerkmale, die in bestimmten, dem Umwelt- und Landschaftsschutz dienenden EU-Verordnungen genannt sind oder Bestandteil des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle. Diese Bestimmungen schließen Landschaftselemente auf Almen nicht aus. Dabei ist aber zu bedenken, dass das auf den gegenständlichen Fall anwendbare unionsrechtliche Regelwerk für die Besonderheiten der Almen auch keine Vorkehrungen trifft. Art. 34 Abs. 4 dieser Verordnung legt allgemein fest, dass mit Bäumen bestandene Flächen nur insoweit beantragt werden können, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Die Arbeitsunterlage der Kommission vom 09.03.2005, AGRI/60363/2005, legt diese Bestimmung dahingehend aus, dass eine Baumdichte von 50 Bäumen/ha eine Anerkennung als Futterfläche in der Regel ausschließt. Ausnahmen sind danach von den Mitgliedstaaten im Vorhinein festzulegen.

Die Gewährung einer Beihilfe ist in Österreich auch für baumbestandene Flächen auf Almen dadurch möglich, dass die gesamte als Futterfläche prinzipiell taugliche Almfläche beihilfefähig ist, davon jedoch in gröberen Schritten die möglichst präzise abgeschätzte nicht futterfähige Fläche pauschal abgezogen wird ("Pro-Rata-System") Die tatsächliche Futterfläche auf Almen wird so mit vertretbarem Aufwand bestimmt. Die Zulässigkeit dieses Systems wurde in Arbeitsdokumenten der EU-Kommission und in der neuen EU-Gesetzgebung (Art. 10 und Erwägungsgrund 13 der VO [EU] 640/2014) bestätigt.

Da die BF nicht konkret vorbringen, welche Landschaftselemente im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt wurden und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären, ist die Vorgangsweise der Behörde auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.

8. Wenn sich die BF dagegen wenden, dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt ausgesprochen werden, so folgt dies daraus, dass sie nach der Neuberechnung weniger Fläche zur Verfügung haben, um ihre Zahlungsansprüche zu aktivieren. Gem. Art. 42 VO (EG) Nr. 73/2009 werden in der Folge alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, der nationalen Reserve zugeschlagen. Ein Verfall von Zahlungsansprüchen wurde im angefochtenen Bescheid aber - anders, als in der Beschwerde behauptet wurde - nicht ausgesprochen. Soweit die BF einwenden, dass die Zuweisung der Zahlungsansprüche deswegen unsachlich sei, weil diese nunmehr höher wären, wäre bereits 2005 die niedrigere Almfutterfläche zu Grunde gelegt worden, ist dem entgegen zu halten, dass über die Zuweisung der Zahlungsansprüche bereits rechtskräftig und damit bindend entschieden wurde. (VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051).

9. Soweit die BF das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums im Sinne des Art 21 VO(EG)1122/2009 behaupten ist folgendes auszuführen: Der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen eines Irrtums im Sinne dieser Bestimmung etwa im Fall einer bloßen Vertauschung von Grundstücksnummern bei insgesamt gleicher Fläche ausgesprochen. Der VwGH stellt in diesem Zusammenhang auch darauf ab, ob Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre (vgl VwGH 26. März 2010, Zl.2009/17/0069). Ein offensichtlicher Irrtum im dargelegten Sinn ist im vorliegenden Fall auszuschließen.

10. Da die VO (EG) Nr. 1122/2009 keine speziellen Verjährungsbestimmungen enthält, ist die "horizontale" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 anzuwenden, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vgl. Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80). Gemäß Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Die Verjährungsfrist ist jedenfalls durch die Vor-Ort-Kontrolle vom 30.09.2013 unterbrochen worden (vgl. VwGH 2012/17/0198, 29.05.2015).

11. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und erscheint nicht geboten, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).

Zu Spruchpunkt B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

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