I413 2132687-1•BVwG I413 2132687-1
I413 2132687-1Tribunale amministrativo federale18 ott 2016
aktuelle Gefahr, aufschiebende Wirkung - Entfall, Ausreise,<br/>Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, öffentliches Interesse, private Verfolgung,<br/>Rückkehrentscheidung, sicherer Herkunftsstaat, Zeitpunkt
I413 2132687-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX), geboren am XXXX (alias XXXX), StA. Algerien (alias Libyen), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2016, Zl. 16-1118376700/160816035 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte unter der Angabe des Namens XXXX, des Geburtsdatums XXXX und der Staatsangehörigkeit Libyen am 10.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Die bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 11.06.2016 gab der Beschwerdeführer befragt nach seinen Personalien an, dass er XXXX heiße, am XXXX geboren sei und aus Libyen stamme. Befragt nach seinem Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer wie folgt an: "In meiner Heimatstadt wurde ich von einer mafiösen Gruppe angesprochen. Ich sollte mit ihnen mitarbeiten. Ich lehnte dies ab. Deshalb wollten sie mich umbringen.".
3. Am 30.06.2016 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei er die Richtigkeit seiner bisherigen Angaben bestätigte. Die Frage, weshalb er bei seiner Antragsstellung auf internationalen Schutz eine falsche Identität angegeben habe, begründete der Beschwerdeführe mit seiner Angst vor einer Abschiebung aus Österreich. Neuerlich befragt nach seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er bei der Feldarbeit von Terroristen angesprochen und zur Kooperation aufgefordert worden sei. Dies habe der Beschwerdeführer jedoch nicht gewollt und sei daraufhin geflohen. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer von den Terroristen getötet zu werden. Als weiteren Grund nannte der Beschwerdeführer Probleme mit der Polizei. Konkret habe er sich einmal bei der Gemeinde um Arbeit erkundigt. Daraufhin hätten die Gemeinde die Polizei gerufen und hätte ihn diese bedroht, dass er inhaftiert werde, sollte er noch einmal um Arbeit nachfragen.
4. Mit Bescheid vom 18.07.2016, Zl. 16-1118376700/160816035, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien "gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt. "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde "gemäß § 55 Absatz 1a FPG" (Spruchpunkt IV.) Zudem erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 und 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012, (BFA-VG)" die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.).
5. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer, mit Schriftsatz seines Rechtsberaters vom 04.08.2016, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer monierte darin die inhaltliche Rechtswidrigkeit und die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde den Ansprüchen eines vollständigen und umfänglichen Ermittlungsverfahrens nicht entsprochen habe. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens habe die belangte Behörde auch keine ganzheitliche Würdigung seines Vorbringens vorgenommen. Auch habe der Beschwerdeführer - im Hinblick auf seine abweichenden Schilderungen - in der Ersteinvernahme nicht die Möglichkeit gehabt, die Angaben zu seinen Fluchtmotiven hinreichend zu konkretisieren bzw. sei dies nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung bei der Ersteinvernahme auch nicht vorgesehen. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit führte der Beschwerdeführer aus, dass er eine Verfolgung durch Privatpersonen geltend mache, wobei ihm der algerische Staat keinen ausreichenden Schutz bieten könne bzw. wolle. Zudem sei ihm auch eine Rückkehr zu seiner Familie nach Algerien nicht möglich, nachdem er sich das von seinem Bruder Geld ausgeliehen habe, welches er nunmehr nicht zurückbezahlen könne. In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer zugleich auch verfassungsrechtliche Bedenken betreffend die zweiwöchige Beschwerdefrist nach § 16 Abs. 1 BFA-VG geltend.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, Staatsbürger von Algerien, gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er hält sich seit (mindestens) 10.06.2016 in Österreich auf und verfügt in Österreich über keine maßgeblichen privaten Beziehungen, über keine familiären Anknüpfungspunkte und auch über keine soziale oder integrative Verfestigung.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Algerien aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wird. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 18.07.2016 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuel-le (Stand 09.02.2016) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien voll-ständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Der Beschwerdeführer erstattet kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rück-kehr und ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien mit Stand 09.02.2016.
Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Herkunft und seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.
Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest.
Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass er weder an einer schweren Krankheit leidet, noch längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig ist. Berücksichtigt wurde dabei, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich einer operativen Korrektur seiner linkseitigen bimalleolären Sprungelenksfraktur unterzog. Laut ärztlichem Entlassungsbericht des Bezirkskrankenhauses [...] vom 27.06.2016 wurde der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand, beschwerdearm und selbständig mobil in die häusliche Pflege entlassen.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 18.10.2016.
2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führte in seinem Asylverfahren zu seinen Fluchtgründen befragt ausschließlich eine Verfolgung durch Mitglieder einer terroristischen Vereinigung - somit eine Privatverfolgung - an.
Wie die belangte Behörde bereits ausführlich aufzeigte war dem Vorbringen des Beschwerdeführers infolge von Widersprüchlichkeit und Unplausibilität die Glaubhaftigkeit zu versagen.
Bereits bei seiner Antragsstellung auf internationalen Schutz vom 10.06.2016 versucht der Beschwerdeführer die österreichischen Behörden durch die Angabe einer falschen Identität sowie eines unrichtigen Herkunftsstaates zu täuschen und sich dadurch einen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen ("F: Sie haben zuvor gesagt Sie würden aus Libyen stammen und [....] heißen. Weshalb haben Sie Ihre Daten verfälscht? A: Weil ich Angst hatte, dass Österreich mich abschiebt."). Laut Verwaltungsgerichtshof kommt der Richtigkeit der Angaben des Asylwerbers über seine Identität und seine Herkunft grundsätzlich maßgebliche Bedeutung für die Frage zu, ob die von ihm angegebenen - aus seiner behaupteten Abstammung resultierenden - Verfolgungsgründe überhaupt zutreffen können. Entsprächen - auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens - die Angaben des Asylwerbers über eine Bedrohungssituation in dem von ihm als seinen Herkunftsstaat bezeichneten Staat offensichtlich nicht den Tatsachen, weil seinem Vorbringen insbesondere wegen eines Täuschungsversuches über seine wahre Identität keinerlei Glaubwürdigkeit zukommt, so läge in Ermangelung eines "sonstigen Hinweises" auf eine asylrelevante Verfolgung ein offensichtlich unbegründeter Asylantrag im Sinne des § 6 Z 3 AsylG 1997 vor (Hinweis E vom 30.11.2000, 99/20/0590, und vom 30.01.2001, 2000/01/0106 sowie 27.09.2001, 2001/20/0393).
Das bedeutet, dass neben der Person des Asylwerbers auch dem Herkunftsstaat im Asylverfahren eine zentrale Bedeutung zukommt: Der Asylwerber determiniert mit der Bekanntgabe seines Herkunftsstaates in seinem Antrag auf internationalen Schutz - im Zusammenhalt mit dem geltend gemachten, individuellen Fluchtgrund - den Verfahrensgegenstand des Asylverfahrens, wobei es sich bei der Gewährung von Asyl bzw. von subsidiärem Schutz nicht um einen amtswegig zu erlassenden, sondern um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.03.2006, Zl. 2003/20/0345). Sowohl der Herkunftsstaat als auch der persönliche Fluchtgrund müssen also vom Asylwerber in seinem Antrag auf internationalen Schutz behauptet und überdies zumindest glaubhaft gemacht werden.
Es ist herauszustreichen, dass - wie die belangte Behörde vollkommen richtig feststellte - der Beschwerdeführer bereits bei der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz seine wahre Nationalität zu verschleiern versuchte und bei der Bekanntgabe der persönlichen Daten unrichtige Angaben machte. Stellt aber ein Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz unter Verwendung einer falschen Identität, bedeutet das, dass er damit nicht die Verfolgung seiner eigenen, sondern einer anderen Person behauptet (zur zentralen Bedeutung der Identität eines Asylwerbers und des Herkunftsstaates für das Asylverfahren vgl. Erkenntnis des BVwG vom 08.12.2015, Zl. I409 1422879-4). Folglich leidet darunter die gesamte Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, da wohl in der Regel nur ein Asylwerber, der bewusst einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stellt, sich veranlasst sehen wird, die belangte Behörde durch die Angabe einer Aliasidentität in die Irre zu leiten. Infolgedessen kann - wie die belangte Behörde ebenfalls folgerichtig ausführte - den vorgebrachten Fluchtgründen des Beschwerdeführers keine Glaubhaftigkeit geschenkt werden und kann nicht davon ausgegangen werden, dass das übrigen Vorbringen den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, wenn bereits seine Angaben zu seiner Herkunft als unglaubwürdig anzusehen sind.
Wie die belangte Behörde auch aufzeigte, leiten sich weitere Widersprüchlichkeiten aus seinen Angaben zum Vorhandensein eines Reisepasses sowie den Angaben zu seinen Familienmitgliedern ab. Bei der Erstbefragung vom 11.06.2016 vermeinte der Beschwerdeführer, dass er mit einem Reisedokument ausgereist sei. Sein vom Passamt S[...] ausgestellter algerischer Reisepass wurde nach seiner Ankunft in die Türkei von dort aus nach Algerien zurückgesandt. Völlig diametral lauten hingegen seine Angaben in der Einvernahme vom 30.06.2016, wenn er vermeint, dass er keinen Reisepass besitze und er einen derartigen noch nie besessen habe bzw. in derselben Einvernahme nach Vorhalt seiner Angaben aus der Erstbefragung vermeint, dass mit einem gefälschten algerischen Reisepass ausgereist sei, nachdem er es eilig gehabt und er keinen neuen Reisepass beantragen habe wollen. Eine Abweichung seiner Angaben zu seinen Familienangehörigen liegt vor, wenn er in seiner Erstbefragung vom 11.06.2016 angibt, dass der Name eines seiner Brüder "Faris" laute und er bei der Einvernahme vom 30.06.2016 angibt, der Name seines Bruders laute "Mohammad".
Auch hinsichtlich des Zeitpunktes des Entschlusses zur Ausreise und seiner tatsächlichen Ausreise zeigt sich ein abweichendes Vorbringen seinerseits, welches die belangte Behörde ebenfalls dargestellt hat. So gab der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung vom 11.06.2016 an, dass er seinen Herkunftsstaat vor rund dreieinhalb Monaten (somit Mitte Februar 2016) verlassen habe. Auf die Frage, wann er jedoch den Entschluss zur Ausreise gefasst habe, antwortete der Beschwerdeführer in seiner Befragung vom 30.06.2016, dass dies bereits im November 2013 gewesen sei. Die Fragestellung der belangten Behörde zielt unmissverständlich ab, wann er den Entschluss zum Verlassen seines Herkunftsstaates gefasst ("F: Wann haben Sie sich entschlossen die Heimat zu verlassen? A: Ich habe mich im November 2013 dazu entschlossen meine Heimat zu verlassen."). Sein dahingehendes Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer sich im November 2013 lediglich zu einer innerstaatlichen Flucht entschlossen habe und er den endgültigen Entschluss zur Ausreise erst im Februar 2016 gefasst habe, geht sohin ins Leere.
Dahingehend fehlt es dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und seiner tatsächlichen Ausreise an einem zeitlichen Zusammenhang. Die Voraussetzung einer wohlbegründeten Furcht wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; dazu auch VwGH 19.10.2000, 98/20/0430). Selbst bei Wahrunterstellung, dass der Beschwerdeführer im November 2013 von Mitgliedern einer terroristischen Vereinigung bedroht wurde, erfolgte seine Ausreise erst rund eineinhalb Jahre später im Februar 2016.
Insbesondere ist auch sein Vorbringen zu seiner innerstaatlichen Flucht - demnach er zwei Jahre von 2013 bis 2016 unbeschwert in St [...] habe leben können - als unglaubhaft zu bewerten, nachdem der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 30.06.2016 angab, dass er bis zu seiner Ausreise seinem Geburtsort S [...] gelebt habe ("F: Waren Sie nur in Ihrem Heimatort oder kennen Sie sich in Algerien aus und wenn ja, wo haben Sie sich in Algerien schon aufgehalten bzw. wohin sind Sie gereist (z.B. Verwandtenbesuche, Schulaufenthalt etc.? A: Ich war immer in S
[...].").
Des Weitern schließt sich der erkennende Richter auch den Überlegungen der belangten Behörde hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers zum Kern seiner Verfolgungshandlung vollinhaltlich an. Vermeinte der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 11.06.2016, dass er von einer "mafiosen Gruppe" angesprochen und zu einer Mitarbeit aufgefordert worden sei, lauteten seine dahingehenden Angaben in der Befragung vom 30.06.2016, dass er von einer "terroristischen Gruppierung" (welche er in weiterer Folge mit al FIS bezeichnet) zur Mitarbeit aufgefordert worden sei. Auch wenn es im Zuge der Übersetzung zu semantischen Unschärfen kommt, kann eine derartige in der Wortbedeutung von "mafiöser Gruppierung" und "terroristischer Gruppierung" nicht erkannt werden und ist seine dahingehend Abweichung als Widerspruch zu werten.
Wie die belangte Behörde des Weiteren vollkommen richtig ausführt, erfährt sein Fluchtvorbringen eine Steigerung, indem er erst bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 30.06.2016 angibt, dass ihm aufgrund seiner Anfrage vom Mai 2012 bei der Gemeinde um die Möglichkeit einer Arbeit eine Inhaftierung droht. Auch wenn die Ersteinvernahme durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach § 19 Abs. 1 AsylG primär der Abklärung der Identität des Beschwerdeführers und seiner Reiseroute dienen und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, ist sein diesbezügliches Beschwerdevorbringen, wonach er in der Ersteinvernahme nicht die Möglichkeit gehabt habe, seine Fluchtgründe zu konkretisieren, zu relativieren. Laut höchstgerichtlichen Rechtsprechung obliegt es grundsätzlich dem Asylwerber, alle asylrechtlichen relevanten Umstände von sich aus vorzubringen (VwGH 27.01.1994, 93/01/0126). Der Verwaltungsgerichtshof geht zudem davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Verstärkt wird die Unglaubhaftigkeit seines diesbezüglichen Fluchtvorbringens durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung vom 11.06.2016 angab, dass er im Falle einer Rückkehr mit keinerlei Sanktionen zu rechnen habe. Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sind seine - von der belangten Behörde aufgezeigten - widersprüchlichen Angaben. Gab er in seiner Einvernahme vom 30.06.2016 an, dass ihm die Polizei eine Festnahme androhte ("... Außerdem bin ich einmal zur Polizei gegangen und wollte nach Arbeit fragen. Sie haben die Polizei gerufen und die Polizei hat mich bedroht und hat gesagt, wenn ich noch einmal nach Arbeit frage, werden sie mich inhaftieren.") vermeinte er in derselben Einvernahme wenige Absätze später völlig diametral, dass ihn die Polizei festgenommen und für zwei Tage inhaftiert habe ("... Daraufhin hat er die Polizei verständigt. Die Polizei hat mich inhaftiert und geschlagen. Ich war zwei Tage im Gefängnis und sie haben mir verboten nochmals in die Gemeinde zu gehen und nach einer Arbeit zu fragen. ...")
Vollkommen plausibel und nachvollziehbar führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, weshalb sie seine Anhaltung durch die terroristische Gruppierung als konstruierte Fluchtgeschichte erachte. Vor allem die Unstimmigkeiten hinsichtlich der Anhaltemodalitäteten des Beschwerdeführers durch die Terroristen ("... ich habe auf einem Feld gearbeitet. Daraufhin habe ich ein paar Terroristen getroffen." sowie "Ich habe sie im Wald getroffen."
sowie "Ich sollte ihnen Essen besorgen und mit ihnen in den Wald gehen." sowie "Sie haben mich gezwungen mit ihnen in den Wald zu gehen und gegen die algerische Regierung zu kämpfen.") sowie seine vagen und inhaltsleeren Angaben ("F: Sie waren 6 Stunden mit den Terroristen beisammen? Was wurde in diesen 6 Stunden alles besprochen? A: Sie haben mir nur die ganze Geschichte erzählt. Sie haben mich aufgefordert Essen zu bringen.") bestätigen das Bild der belangten Behörde einer vollkommen frei erfunden und konstruierten Geschichte.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers - wonach er im Falle eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht mit der Unterstützung seiner Familie rechnen könne, zumal er sich einen größeren Geldbetrag von seinem Bruder ausgeliehen habe und er ihm diesen Betrag in absehbarer Zeit nicht zurückzahlen könne - ist angemerkt, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 30.07.2016 seine Rückkehrmöglichkeit zu seiner Familie bejahte. So führte er aus, dass er wieder bei seiner Familie wohnen könne, wenn seinem Bruder das Geld zurückgebe. Den Aussagen des Beschwerdeführers nach, liegt das Fehlen der Rückkehrlust ausschließlich in den Sphären des Beschwerdeführers ("... Mir hat keiner verboten zurückzukehren, aber ich will nicht zurück, bevor ich meinem Bruder die Schulden zurückbezahlt habe."). Dahingehend steht es dem Beschwerdeführer frei, durch eine Darlehensaufnahme bei einer heimatstaatlichen Bank die finanziellen Ansprüche seines Bruders zu befriedigen und in weiterer Folge das Darlehen an die Bank zurückzubezahlen.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.
Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Weder das AsylG 2005, noch das FPG 2005 ersehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.
3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 1, § 8 Abs. 1 Ziffer 1 sowie Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Ziffer 3 und § 57 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 70/2015, lauten:
3.3. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Weder das AsylG 2005, noch das FPG 2005 ersehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.
3.4. Zur anzuwendenden Rechtslage:
3.4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 1, § 8 Abs. 1 Ziffer 1 sowie Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Ziffer 3 sowie § 57 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 24/2016, lauten:
"Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. -dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. -der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
-wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
3. -der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. -wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. -zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. -wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."
3.4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 9, § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:
"Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Rückkehrentscheidung
§ 52. (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
2. -dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird."
3.4.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 18 Abs. 1 Ziffer 1 2005, BFA-Verfahrensgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lautet:
"Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. -der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,"
Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
3.5. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:
3.5. 1 Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im § 2 Abs. 1 Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist).
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtlings anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Wie in der Beweiswürdigung unter II.2.3. bereits ausführlich dargestellt, konnte dem Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund seiner mehrfachen Widersprüchlichkeiten keine Glaubhaftigkeit geschenkt werden. Selbst bei Wahrunterstellung hat der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen keine asylrelevanten Verfolgungsgründe vorgebracht, zumal die behauptete Furcht vor einer Verfolgung nicht von staatlichen Organen ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde.
Zudem mangelt es dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers - wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.3. bereits dargestellt - an einem zeitlichen Konnex zwischen der behaupteten fluchtauslösenden Verfolgungshandlung und seiner tatsächlichen Ausreise. Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers ist der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles für den Beschwerdeführer nicht zu erwarten. Dem Beschwerdeführer ist es darüber hinaus durchaus zumutbar, sich zum Schutz an die heimatstaatlichen Sicherheitsbehörden zu wenden bzw. sich im Rahmen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in einem anderen Landesteil Algeriens niederzulassen und dadurch der behaupteten Verfolgung zu entgegen.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.5.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides):
Dem Beschwerdeführer droht in Algerien - wie umseits bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung.
Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3 EMRK vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist gesund, weist eine mehrjährige Schulbildung sowie eine einjährige Installateurausbildung auf und ist arbeitsfähig. Er war bisher im Stande seinen Lebensunterhalt durch seine halbjährige Tätigkeit als Installateur sowie durch Hilfstätigkeiten in der Landwirtschaft zu verdienen. Hinzu kommt, dass sich seine Familie nach wie vor in Algerien aufhält, sodass er bei seiner Rückkehr auch nicht auf sich alleine gestellt ist.
Außerdem besteht ganz allgemein in Algerien derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.5.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
3.5.3.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III., erster Teil des angefochtenen Bescheides):
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchteiles - gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.5.3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III., zweiter und dritter Teil des angefochtenen Bescheides):
Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005 gestützt.
In Weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hält sich spätestens erst seit 10.06.2016 und dies lediglich auf Grundlage eines unbegründeten Asylantrages in Österreich auf. Er verfügt hier über keine familiären oder maßgeblichen private Anknüpfungspunkte und ist - insbesondere aufgrund seiner äußerst kurzen Aufenthaltsdauer - keine soziale und integrative Verfestigung vorhanden.
Zudem kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat Algerien ausgegangen werden. Die Beschwerdeführer reiste erst im Februar 2015aus Algerien aus und bestätigte er selbst, dass sein Vater, seine zwei Brüder und drei Schwestern nach wie vor in Algerien aufhältig sind. Zudem bestätigte der Beschwerdeführer, dass er zumindest einmal in der Woche via Facebook in Kontakt mit seiner Familie steht.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers vermag seinem persönlichen Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet ebenfalls keine positive Gewichtung verleihen (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029).
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zu wiederlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtliche Einreise und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlG. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").
Den - nicht gewichtigen - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, Zl. 98/18/0260; 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365).
Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.
Zu der Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 nach Algerien zulässig ist, ist auf die umseits stehenden Ausführungen unter A)
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.5.4. Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides):
Mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt" (Z 1).
Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz sind, nachdem Algerien gemäß § 1 Ziffer 10 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016, ein "sicherer Herkunftsstaat" ist im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt, sodass die belangte Behörde der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Es lag für die belangte Behörde auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen.
Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird, ergibt sich schon unmittelbar aus § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005, sodass der Beschwerdeführer auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.
Die Beschwerde erweist auch dahingehend als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. und V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
4. Zur Anregung, die Bestimmung des § 16 Abs. 1 BFA-VG dem Verfassungsgerichtshof einem Normprüfungsverfahren zuzuführen:
Die Bestimmung zur Beschwerdefrist des § 16 Abs. 1 BFA-VG wurde, soweit sie Verfahren in Zusammenhang mit der Zuerkennung und Aberkennung von internationalem Schutz betrifft, mit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 23.02.2016, G 589/2015-6 als verfassungswidrig aufgehoben (BGBl. I Nr. 17/2016 vom 31.03.2016). Hinsichtlich Asylverfahren, welche mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verbunden sind, gilt aber weiterhin eine Beschwerdefrist von zwei Wochen. Im gegenständlichen Fall wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verhängt und ist dem Gesetzgeber zuzustimmen, dass es in derartigen Fällen unerlässlich erscheint, eine Beschleunigung dieser Verfahren anzustreben.
Das Bundesverwaltungsgericht stimmt den in der Beschwerde ausgedrückten verfassungsrechtlichen Bedenken zum § 16 Abs. 1 BFA-VG nicht zu und erachtet ein Normprüfungsverfahren nicht für notwendig.
Zudem wurde die gegenständliche Beschwerde innerhalb der Frist des § 16 Abs.1 BFA-VG eingebracht und ist daher nicht erkennbar, inwieweit der Beschwerdeführer in seinen verfassungsrechtlich geschützten Rechten verletzt sein sollte.
5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts vollinhaltlich bestätigt. Im Übrigen vermag das Vorbringen in der Beschwerdeschrift die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Frage zu stellen. In der Beschwerde findet kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gerechtfertigt erscheinen ließe.
Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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