BVwG I405 2009985-2

I405 2009985-2Tribunale amministrativo federale18 ott 2016

Regest

Einreiseverbot, Folgeantrag, Gefährdungsprognose, Identität der<br/>Sache, öffentliches Interesse, Prozesshindernis der entschiedenen<br/>Sache, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung

Testo completo

BVwG I405 2009985-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I405.2009985.2.00

Spruch

I405 2009985-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2016, Zl. 301243702/140156073, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige von Nigeria, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.04.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Anlässlich der Einvernahme am 20.04.2004 gab die BF an, dass sie aus Benin, Nigeria, stamme und christlichen Glaubens sei. Im Dezember 2000 hätte sie ihren ersten Sohn geboren. Der Vater des Kindes hätte den Sohn beschneiden lassen, wodurch dieser zwei Wochen später verblutet und gestorben sei. Im Dezember 2002 habe sie demselben Mann einen zweiten Sohn geboren. Aus Gründen der Tradition habe ihr Mann wieder auf eine Beschneidung bestanden, habe ihr den Sohn weggenommen und ihn beschneiden lassen, wodurch dieses Kind ebenfalls gestorben sei. Aus Wut habe die BF das Haus ihres Mannes angezündet. Dabei seien auch Menschen verbrannt, wobei sie selbst nichts von deren Aufenthalt im Haus gewusst hätte. Sie sei zu einer Kirche nach Lagos gerannt, wo ihr ein Pastor mitgeteilt habe, dass die Polizei nach ihr suche. Ein weißer Mann, welcher sich ebenfalls in der Kirche befunden hätte, habe sie in der Nacht zu einem Schiff gebracht, mit welchem sie Nigeria verlassen habe. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie inhaftiert oder umgebracht zu werden.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2004, Zl. 04 08.005-BAS, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt und die Ausweisung der BF aus dem österreichischen im Bundesgebiet gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 verfügt.

4. Dagegen erhob die BF fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.

5. Mit Schriftsatz des Bundesasylamtes vom 24.03.2016 wurde der Asylgerichtshof über die Registrierung der Beschwerdeführerin als Prostituierte informiert.

6. Am 28.03.2007 sowie am 23.08.2011 wurde das Asylverfahren mangels eines eruierbaren Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet vom Asylgerichtshof eingestellt und zuletzt am 07.11.2011 wieder fortgesetzt.

7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 13.09.2012, Zl. A6 252.225-0/2008/18E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.08.2004 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 iVm § 50 FPG wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF nach Nigeria zulässig ist und gemäß § 10 Abs. 1

Z 2 AsylG 2005 wurde die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes erwuchs am 08.10.2012 in Rechtskraft.

8. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX, wurde die BF wegen des Vergehens nach § 146 StGB [Betrug] rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 4,00 €, im Nichteinbringungsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

9. Mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen XXXX, wurde die BF wegen des Vergehens nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB [gefährliche Drohung] rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt (Probezeit 3 Jahre), verurteilt.

10. Am 10.11.2014 stellte die BF ihren zweiten Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz und gab bei der noch am selben Tag vorgenommenen Erstbefragung gegenüber einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Frage, was der Grund des neuerlichen Asylantrags sei und was sich seit der Rechtskraft gegenüber dem bereits entschiedenen Verfahren zwischenzeitlich sowohl in persönlicher Hinsicht als auch im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat verändert habe, das Nachfolgende an:

"Vor 10 Jahren bin ich nach Österreich gekommen, da zu dieser Zeit Krieg zwischen Christen und Moslems in Nigeria war. Seit dieser Zeit lebe ich in Österreich. Ich fühle mich sehr wohl hier in Österreich und möchte gerne hierbleiben. Das ist der Grund, warum ich nun einen neuen Asylantrag stelle."

Nach erfolgter Belehrung über die Rechtskraft der ersten Asylentscheidung und dass über eine Sache nur einmal entschieden werden könne, sowie, dass nur für einen neuerlichen Asylantrag ausschließlich neue Gründe, die zwischen der Rechtskraft des Vorbescheides und dem heutigen Tag entstanden sind, entscheidend seien, führte die BF zur Frage, ob und gegebenenfalls welche neuen Gründen vorlägen, aus (Fehler im Original):

"Ich möchte gerne in Österreich bleiben, da ich keine Kontakte und keinen Bezug mehr habe zu Nigeria. Weiters habe ich einen österreichischen Lebensgefährten mit dem ich zusammen lebe. Es wird auch nicht akzeptiert in Nigeria, dass sich hier in Österreich mit einem Mann zusammen zu leben, ohne mit ihm verheiratet zu sein. Ich habe auch Angst, dass wenn nach Nigeria zurückkehre, dass die Leute erfahre, dass sich hier in einer Bar gearbeitet habe. Ich fürchte mich auch vor ‚Boku Haram' ".

Des Weiteren führte sie aus, dass sie keinen Bezug mehr zu Nigeria habe. Wenn sie zurückkehre und mit einem Mann zusammenlebe, würden die Leute annehmen, dass sie Prostituierte sei.

10. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, wurde die BF wegen des Vergehens nach § 83 Abs. 1 [Körperverletzung] rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 4,00 €, im Nichteinbringungsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Zugleich wurde die Probezeit des bedingten Strafanteils bezüglich der Zweitverurteilung auf insgesamt 5 Jahre verlängert.

11. Am XXXX wurde die BF von Organwaltern des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich im Beisein einer Dolmetscherin für Englisch einvernommen. Dabei brachte die BF im Wesentlichen vor, dass sie die Sprachen Englisch, Benin, und Iruba beherrsche, sie vom Rechtsanwalt Dr. BINDER vertreten sei, sie aber die Einvernahme ohne ihren Rechtsanwalt fortsetzen wolle, zumal ihr Rechtsanwalt gemeint habe, dass sie ihn jederzeit anrufen und sie sohin alleine zur Einvernahme gehen könne. Zudem habe sie ein guter Freund (Anm.: Ing. XXXX) als Vertrauensperson zur Einvernahme begleitet, sie wolle aber die Einvernahme zunächst alleine durchführen und ihre Vertrauensperson gegebenenfalls später hinzuholen. Ihr gehe es gut, sie sei gesund und das letzte Mal habe sie sich im Sommer im Krankenhaus befunden, zumal sie im Sommer öfters unter einer Allergie leide.

Auf entsprechende Fragestellungen der Organwalter brachte die BF weiters vor, dass sie bei ihrer Erstbefragung wahrheitsgemäße Angaben gemacht habe. Ihr Anwalt sei bei der Erstbefragung sogar anwesend gewesen. Vor ihrer Ausreise habe sie im Dorf XXXX in der Nähe von XXXX zusammen mit ihrer Mutter und ihren beiden Schwestern in einem Haus gewohnt. Auf Vorhalt, warum die BF das bisher nicht angegeben habe, brachte sie vor, dass sie Angst gehabt habe.

In Österreich sei sie an einer konkret genannten Wohnadresse aufrecht gemeldet. Ihr Vater heiße XXXX und habe ihre Familie verlassen. Sie wisse, dass er bereits verstorben sei. Wann genau, wisse sie jedoch nicht. Das habe sie ungefähr im Jahr 2006 von Afrikanern mitbekommen. Ihre Stiefmutter, die in Liberia lebe, habe davon berichtet. Sie selbst habe keinen Kontakt mehr zu ihr. Die Stiefmutter sei jedoch wie ihre eigene Mutter gewesen. Die eigene Mutter sei verstorben. Ihr Vater habe sie und ihre Stiefmutter sowie ihre beiden Schwestern verlassen. Er habe zum Militär müssen. Die Stiefmutter habe auf die BF und ihre beiden Schwestern aufgepasst. Ihre verstorbene leibliche Mutter habe XXXX geheißen. Sie wisse nicht, wann sie verstorben sei, die BF sei jedenfalls noch sehr klein gewesen. Die Stiefmutter heiße XXXX.

Alle Schwestern und sie selbst seien am XXXX geboren. Sie seien als XXXX zur Welt gekommen (Anmerkung in der Niederschrift: "Sie zeigt Narben"). Eine Schwester heiße XXXX, die andere XXXX. Sie wisse nicht, wo ihre Schwestern leben. Sie habe keinen Kontakt zu ihnen. 2007 habe sie zuletzt Kontakt zu ihrer Stiefmutter gehabt bzw. habe jemand anderer ihre Stiefmutter für sie gesucht und dabei habe sie erfahren, dass die Stiefmutter nach Liberia gegangen sei. Sie wisse nicht wie dieser Mann geheißen habe, er lebe jedoch in Salzburg und komme aus Liberia. Sie könne herausfinden, wie dieser Mann heiße. Dieser Mann habe jedenfalls ihre Stiefmutter in Liberia getroffen und er kenne ihre Familie. Dieser Mann komme aus XXXX. Der Mann habe mit ihrem Vater beim Militär gearbeitet. Sie habe diesen Mann in Salzburg getroffen und wiedererkannt. Im Februar 2016 habe sie ihn besucht.

Auf die Frage, warum sie nach XXXX gekommen sei, brachte sie vor, dass sie Dr. BINDER nach XXXX geholt habe. Die Entscheidung habe sie aber selbst getroffen. In Salzburg habe sie nur bei Freunden und bei der Caritas gewohnt, auch habe sie einen Salzburger Anwalt gehabt. Ihr Freund in XXXX habe sie dann zu Dr. BINDER gebracht. Ihren Freund habe sie in XXXX bei den Afrika-Tagen kennengelernt. Ihr Freund heiße XXXX und sie habe mit ihm 5 Jahre gelebt. Er lebe in der XXXX. Aber am 10.04.2015 sei er gestorben. Er sei ihr Lebensgefährte gewesen.

Ihre Vertrauensperson sei der Halbbruder ihres verstorbenen Lebensgefährten. Von 2004 bis 2005 habe sie in Salzburg gelebt und sei bei der Caritas gemeldet gewesen. Wer in der XXXX wohne, wisse sie nicht. Sie dürfe nicht mehr in die Wohnung.

Sie sei ledig und habe zwei Kinder in Afrika. Ihr Sohn sei 17 Jahre alt, er heiße XXXX, ihre Tochter sei 16 Jahre alt und heiße XXXX. Das Geburtsdatum ihrer Kinder wisse sie nicht genau. Ihre Tochter sei am XXXX geboren. Sie habe sie in einer Wohnung zur Welt gebracht. Ihre eigenen Kinder seien mit der Stiefmutter nach Liberia gegangen. Die Stiefmutter stamme von Liberia. Die BF habe keinen Kontakt zu ihnen, sie habe nur davon gehört, dass sie alle in Liberia lebten.

Auf Vorhalt, dass die BF im Erstverfahren angegeben habe, dass ihre Kinder gestorben seien replizierte sie: "Nein, sie sind am Leben. Das war ein Missverständnis."

Des Weiteren führte sie aus, dass sie nicht wisse, ob es ihren Kindern gut gehe. Sie selbst habe im Alter von ca. 25 Jahren Nigeria verlassen. Davor habe sie auf einem Bauernhof gearbeitet, der habe jedoch nicht ihrer Familie gehört und sie wisse nicht, was mit dem Bauernhof passiert sei.

Der Vater ihrer Kinder habe XXXX geheißen, sie sei mit ihm 3 Jahre zusammen gewesen. Sie habe jedoch nicht bei ihm, sondern bei ihrer Mutter gelebt. XXXX habe sie bereits in der Schule kennengelernt. Sie sei mit ihm nicht verheiratet gewesen und habe sie auch keinen Kontakt mit ihm. Sie glaube, dass auch er keinen Kontakt zu den Kindern habe. Wo XXXX wohne, wisse sie nicht. Sie habe 6 Jahre die Schule in XXXX besucht, danach habe sie auf einem Bauernhof gearbeitet. Der Bauernhof habe der Familie gehört.

Sie sei im April oder Mai 2004 nach Österreich gekommen, sie habe nicht gewusst, ob das Deutschland oder Österreich sei. Überall lebten weiße Leute. Nach ihrer Ausreise aus Nigeria sei sie nicht mehr dorthin zurückgekehrt. Sie sei Christin, auch ihre Eltern seien Christen gewesen. Verwandte bzw. Familienangehörige in Österreich oder in der EU habe sie nicht. Sie habe nur den Mann von der Familie von XXXX. Auf die Frage, ob der Mann draußen (Anm.: Ing. XXXX) mit ihrem Lebensgefährten verwandt sei, brachte sie vor, dass sie das nicht wisse, er sei jedoch wie Familie für sie und auch für XXXX. Sie habe viele Freunde in Österreich, es seien Österreicher und Nigerianer. Auf Nachfrage, wie die Freunde heißen, gab sie "George und Peter" an. Die Nachnamen könne sie nicht angeben, die beiden seien jedoch ihre Nachbarn.

Sie habe heute einen Termin beim Landesgericht, sie sei als Zeugin geladen, die Polizei komme oft zu ihr wegen zu lauter Musik. Auf Vorhalt der zwei strafgerichtlichen Verurteilungen und der dazu verbüßten Freiheitsstrafe gab die BF an, dass sie später freigesprochen worden sei. Sie sei nicht schuldig. Sie habe einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 fertig gemacht, jetzt mache sie einen A2-Deutschkurs. Frau XXXX könne das bezeugen. Ihr Tagesablauf gestalte sich so, dass sie am Morgen in die Schule bei "Mama Afrika" gehe und danach verkaufe sie Zeitungen. Letztes Jahr habe sie 6 Monate den Deutschkurs besucht, heuer ebenfalls schon mehr als einen Monat. Vor den Deutschkursbesuchen habe sie Zeitungen verkauft und die Caritas habe ihr ihren Aufenthalt finanziert.

Auf Vorhalt, dass aus dem Akt hervorgehe, dass sie als Prostituierte gearbeitet habe, gab sie an: "Nein, die Polizei lügt. Ich habe nie als Prostituierte gearbeitet. Die Leute glauben das, weil ich aus Afrika komme."

Sie stehe in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu irgendwelchen Personen in Österreich, sie bekomme Geld von der Caritas und verkaufe die Zeitschrift "XXXX". Sie habe eine Wohnung und ihr Essen, ihr gehe es gut. Die Frage, ob sie vor jemanden Angst habe, verneinte sie und gab weiters an, dass sie Angst habe, seitdem sie Afrika verlassen habe. Sie wisse nicht warum. Sie habe viel Angst. Sie besuche eine namentlich genannte christliche Kirche und helfe dort ehrenamtlich mit.

Auf die Frage, warum die BF einen neuerlichen Asylantrag stelle bzw. inwiefern sich die Fluchtgründe seit 13.09.2012 geändert haben, brachte die BF vor: "Was kann ich tun. Ich habe keine Familie dort. Was soll ich machen." Auf Nachfrage führte sie weiter aus: "Ich bin eine glückliche Person. Ich möchte hier bleiben. Was ich verloren habe, habe ich verloren. Das ist alles."

Auf Vorhalt, dass sie bei der Erstbefragung ihre Befürchtung geäußert habe, im Falle der Rückkehr als Prostituierte angesehen werden zu können, weil sie in einer Bar gearbeitet habe, replizierte sie: "Nein. Ich bin keine Prostituierte. Warum steht das da?"

Konfrontiert mit ihrer Aussage in der Erstbefragung, wonach sie sich vor der "Boku Haram" fürchte, gab die BF an, dass sei nahe ihres Heimatdorfes. Auf die Feststellung des Organwalters, dass sich seit 2012 nichts geändert habe, brachte die BF vor, dass auch sie ihre Meinung nicht geändert habe und sie weiterhin in XXXX leben wolle. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht.

In weiterer Folge wurde die Einvernahme laut Vermerk im Einvernahmeprotokoll nach der Frage, was im Falle der Rückkehr nach Nigeria passieren würde, unterbrochen, zumal die BF zu weinen begonnen und um eine Pause gebeten habe. Die Vertrauensperson wies sich aus und gab an, dass er ein Freund des Lebensgefährten der BF sei und er sie vorher bei der nigerianischen Botschaft kennengelernt habe.

Schließlich wurde die Vernehmung fortgesetzt und die BF brachte vor, dass sie im Falle der Rückkehr nicht zu ihrer Stiefmutter in Nigeria oder Liberia könne. Sie sei dort nicht sicher. Sie wisse nicht, wo sie wohnen könne. Niemand kenne sie dort mehr.

Nach Mitteilung des Organwalters, dass ohne neue Fluchtgründe eine entschiedene Sache gemäß § 68 AVG vorliege und der Antrag zurückgewiesen werde, gab die BF an: "Ich habe nur eine Frage. Bin ich sicher in Afrika? Oder bin ich hier sicher? Weil hier bin ich ok."

Auf den Hinweis, dass die BF von Organisationen Hilfe erhalten könne, gab sich an, dass das eine Lüge sei. Zu den zur Einsicht vorgelegten Länderfeststellungen zu Nigeria forderte sie eine Kopie bezüglich der Feststellungen zur Lage der Frauen in Nigeria, welche ihr ausgehändigt wurde.

12. Mit Bescheid des BFA vom 27.07.2016, Zl. 301243702/140156073, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 10.11.2014 gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Das BFA erteilte der BF einen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht, und gemäß

§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG erließ es gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt II.). Im Spruchpunkt III. stellte es gemäß § 55 Abs. 1a FPG fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Im Spruchpunkt IV. erließ das BFA gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 gegen die BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot. Im Spruchpunkt V. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Im Spruchpunkt VI. wurde gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG ausgesprochen, dass die BF ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab 13.11.2014 verloren habe.

Die belangte Behörde stellte in ihrem Bescheid zunächst fest, dass die BF nigerianische Staatsangehörige christlichen Glaubens sei und sie der Volksgruppe der Beninen angehöre. Am XXXX sei der BF von der nigerianischen Botschaft in XXXX ein "Emergency Travel Certificate" ausgestellt worden. Die BF sei zumindest seit ihrer ersten Asylantragstellung im April 2004 im österreichischen Bundesgebiet aufhältig und habe vorgebracht, danach nicht mehr in Nigeria gewesen zu sein. Feststehe, dass die BF insgesamt dreimal strafgerichtlich verurteilt worden, und sie bei der Landespolizeidirektion XXXX als Prostituierte registriert sei. Am XXXX sei gegen die BF eine Strafverfügung aufgrund eines Verstoßes nach dem XXXXer Prostitutionsgesetz erlassen worden. Am 26.01.2016 sei zuletzt eine Kontrollstellung als Prostituierte durch die Landespolizeidirektion XXXX erfolgt.

Nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet habe die BF am 20.04.2004 einen Asylantrag gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2004 abgewiesen worden sei. Nach Beschwerdeerhebung sei dieser Bescheid mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.09.2012 bestätigt worden. Am 08.10.2012 sei diese Entscheidung in Rechtskraft erwachsen.

Weder beim ehemaligen Bundesasylamt noch beim Asylgerichtshof sei es der BF gelungen, glaubhafte Fluchtgründe darzulegen. Auch im nunmehrigen Verfahren seien neue bzw. entscheidungsrelevante Fluchtgründe nicht festzustellen.

Die BF sei gesund und befinde sich in einem arbeitsfähigen Alter, sie habe 6 Jahre lang eine Schule in Nigeria besucht und dort am Bauernhof ihrer Familie gearbeitet. In Nigeria gebe es zahlreiche Organisationen, die rückgeführten Frauen Hilfestellungen anböten. Laut den Länderfeststellungen gebe es in Nigeria spezielle Projekte für rückgeführte Prostituierte, Frauenhäuser und auch Beschäftigungsprogramme.

Es habe nicht festgestellt werden können, dass die BF in Nigeria über keine familiäre Beziehungen mehr verfüge. Es sei davon auszugehen, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr nach Nigeria dort nicht in eine Notlage entsprechend Art. 2 oder Art. 3 EMRK gerate.

Die BF sei illegal in das Bundesgebiet eingereist und seit 2004 im Bundesgebiet aufhältig. Der Aufenthalt im Bundesgebiet sei ausschließlich mit der Stellung eines Asylantrages legitimiert worden. Die BF verfüge ihren eigenen Angaben zufolge im Bundesgebiet weder über Verwandte noch Familienangehörige. Von einem bestehenden Familienleben könne nicht ausgegangen werden. Die BF verfüge trotz ihres ca. 12-jährigen Aufenthalts im Bundesgebiet lediglich über Anfängersprachkenntnisse in Deutsch auf dem Sprachniveau A1 bis A2. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu Personen im Bundesgebiet sei nicht vorgebracht worden. Den Lebensunterhalt finanziere sich die BF vornehmlich über den Bezug von Sozialleistungen bzw. über Unterstützung von NGOs. Die BF verfüge zwar über Freunde und Bekannte im Bundesgebiet, ein besonders intensives Naheverhältnis sei jedoch nicht festzustellen, zumal die BF nicht in der Lage gewesen sei, die vollständige Identität ihrer Bezugspersonen bekanntzugeben. Auch sei die BF nicht in der Lage gewesen, den Namen jener Kirche richtig zu benennen, welche sie besuche bzw. wo sie ehrenamtlich mitarbeite. Feststehe, dass die BF vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen des Vergehens nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu einer teilbedingten Freistrafe von 9 Monaten verurteilt worden sei.

Auf den Seiten 15 bis 67 traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in Nigeria, wobei sie sich mit den nachfolgenden Themen auseinandersetzte: politischen Lage, Sicherheitslage, Rechtschutz und Justizwesen, Sicherheitsbehörden, Folter und unmenschlichen Behandlung, Korruption, Nichtregierungsorganisationen (NGOs), Ombudsmann, allgemeine Menschen-rechtslage, Meinungs- und Pressefreiheit, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit/ Opposition, Haftbedingungen, Religionsfreiheit, Frauen/Kinder, Alleinstehende Frauen: interne Relokation, Rückkehr, Menschenhandel, Bewegungsfreiheit, Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge, Grundversorgung/Wirtschaft, medizinischen Versorgung, HIV/AIDS, Behandlung nach der Rückkehr, Dokumente und Staatsangehörigkeit.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Identität und die Staatsangehörigkeit der BF aufgrund des am 09.10.2009 von der nigerianischen Botschaft ausgestellten Heimreisezertifikates festgestellt werden worden, und die strafrechtlichen Verurteilungen dem vorliegenden Strafregisterauszug zu entnehmen seien. Die Feststellungen zur Ausübung der Prostitution basierten auf einem Schreiben der Landespolizeidirektion vom 26.01.2016 und den mehrfachen Meldungen im vorliegenden Akt (unter anderem der Anhaltemeldung vom 12.03.2008 sowie der Strafverfügung vom 01.10.2007). Die Feststellungen betreffend den Ausgang des Erstverfahrens sowie der damals maßgeblichen Gründe für den Antrag auf internationalen Schutz gründeten auf dem Akteninhalt und der dazu ergangenen Entscheidungen des Bundesasylamt vom 06.08.2004 und der Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 13.09.2012.

Im Hinblick auf die Gründe zum neuerlichen Asylantrag sei festzuhalten, dass es der BF bereits im ersten Asylverfahren nicht gelungen sei, eine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Diesbezüglich sei auf die entsprechenden Feststellungen im genannten Bescheid des Bundesasylamtes sowie des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes zu verweisen. Zudem sei die Beschwerdeführerin persönlich unglaubwürdig, zumal sie beispielsweise widersprüchliche Angaben zu ihren Kindern gemacht habe. Im Erstverfahren habe sie angegeben, dass sie ermordet worden seien, im nunmehrigen Verfahren habe sie angegeben, ihre Kinder würden in Liberia leben. Auf Basis dieser Unglaubwürdigkeit sei festzuhalten, dass die BF den gegenständlichen Asylantrag im Wesentlichen bloß damit begründet habe, dass sie in Österreich glücklich sei und hier bleiben wolle. Trotz konkreter Nachfrage anlässlich der Einvernahme vom 07.07.2016 habe die BF keine neuen Fluchtgründe bzw. Verfolgungsmomente behauptet. Während die BF in der Erstbefragung angegeben habe, Angst davor zu haben, dass im Falle einer Rückkehr die Leute in Nigeria von ihrer Arbeit in einer Bar in Österreich erfahren und sie deshalb als Prostituierte betrachten könnten, habe sie das Vorliegen dieses Fluchtgrundes bei der Einvernahme am 07.07.2016 verneint. Auch zu der bei der Erstbefragung vorgebrachten Angst bezüglich "Boku Haram" habe sie bei der Vernehmung lediglich angeben können, dass sich diese in der Nähe ihres Dorfes befinde. Näheres dazu habe sie nicht angegeben, obwohl ihr dazu entsprechende Gelegenheit geboten worden sei. Der BF sei es insbesondere aufgrund ihrer persönlichen Unglaubwürdigkeit nicht gelungen, einen neuen und insbesondere entscheidungsrelevanten glaubhaften Sachverhalt vorzubringen, welcher nach Abschluss des Erstverfahrens im Jahr 2012 entstanden sei. Speziell aufgrund der massiv widersprüchlichen Angaben rund um die Kinder der BF sei davon auszugehen, dass auch die Angaben bezüglich ihrer Verwandten bzw. ihrer Familienangehörigen in Nigeria nicht der Wahrheit entsprechen. Die BF habe anlässlich ihrer Vernehmungen ihre Schulbildung und ihre anschließende Beschäftigung am Bauernhof ihrer Eltern glaubhaft machen können, ebenso ihren guten gesundheitlichen Zustand. Die in Nigeria tätigen Hilfsorganisationen seien den angeführten Länderinformationen zu entnehmen. Angaben bezüglich mangelnder familiärer Beziehungen habe die BF nicht glaubhaft machen können. Nochmals sei auf die widersprüchlichen Aussagen bezüglich ihrer Kinder zu verweisen. Die Angaben bezüglich ihrer zurückgebliebenen Familie seien widersprüchlich und nicht plausibel. Den eigenen Angaben zufolge verfüge die BF in Österreich weder über Verwandte noch über Familienangehörige, sodass in Österreich kein Familienleben gemäß Art. 8 EMRK bestehe. Ebenso bestehe kein schützenswertes Privatleben. Die Feststellungen zum Verlust des Aufenthaltsrechtes seien aufgrund der vorliegenden Strafregisterauszüge zu treffen gewesen.

In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. führte die belangte Behörde - auf das Wesentliche zusammengefasst - aus, dass die BF keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe glaubhaft gemacht habe. Diesbezüglich liege ebenso kein neuer Sachverhalt vor, wie auch im Hinblick auf die Lage in Nigeria. Das rechtskräftig ergangene Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.09.2012, Zl. A6 252.225-0/2008/18E, stehe einer neuerlichen Entscheidung entgegen, weshalb der gegenständliche Antrag zurückzuweisen sei.

Zu Spruchpunkt II. erwog die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung zunächst, dass Anhaltspunkte für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG nicht vorlägen und die Prüfung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht vorzunehmen gewesen sei. Die BF führe in Österreich kein Familienleben und in Bezug auf ihr Privatleben sei festzuhalten, dass sie sich - nach illegaler Einreise - seit 2004 im österreichischen Bundesgebiet aufhalte und sie sich auch zwischen den Asylverfahren illegal im Bundesgebiet aufgehalten habe. Weiters habe sie angegeben, dass sie Freunde und Bekannte in Österreich habe, sie jedoch zu keinem dieser Personen in einem Abhängigkeits-verhältnis stehe. Auch habe sie angegeben, einer namentlich genannten Kirche anzugehören. Das Verhältnis zu dieser Kirche sei nicht als intensiv zu betrachten, zumal die BF nicht einmal den richtigen offiziellen Namen dieser Organisation kenne. Trotz des langjährigen Aufenthalts sei die BF nicht in der Lage, sich den Aufenthalt mit eigener Arbeitsleistung zu finanzieren, zumal sie offensichtlich von Zuwendungen diverser NGOs abhängig sei. Sie verfüge lediglich über Anfängersprachkenntnisse in Deutsch auf dem Niveau A1 bis A2. Zudem sei die BF mehrfach von österreichischen Strafgerichten nach dem StGB verurteilt worden. Eine wesentliche Integration in Österreich sei nicht erkennbar. Vielmehr zeige sich Gleichgültigkeit der BF gegenüber der österreichischen Rechtsordnung in wiederholten strafgerichtlichen Verurteilungen, welche gravierende Eingriffe in die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellten. Eine Rückkehrentscheidung sei zu erlassen. Abschiebungshindernisse lägen weder in der Person der BF noch im Hinblick auf den Verhältnissen in Nigeria vor. Dem öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sei mehr Gewicht einzuräumen als den privaten Interessen der BF am Verbleib im Bundesgebiet.

Zu Spruchpunkt III. verwies die belangte Behörde vor dem Hintergrund des § 55 Abs. 1a FPG darauf, dass der Antrag der BF vom 10.11.2014 zurückzuweisen und daher keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren sei.

Im Hinblick auf Spruchpunkt IV. referierte die belangte Behörde im Wesentlichen, dass mit der Verurteilung vom 04.08.2013 die Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt seien und dieser Tatbestand das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziere. Die BF sei bereits dreimal strafgerichtlich verurteilt worden. Die jüngste Verurteilung sei am XXXX erfolgt. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten der BF bzw. so wie sie ihr Leben in Österreich insgesamt gestalte, davon auszugehen, dass von der BF die im Gesetz umschriebene Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit überwiege auch hier das private Interesse der BF am Verbleib in Österreich. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens der BF, ihrer Lebensumstände in Österreich sowie ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte führe im Rahmen der Abwägungsentscheidung dazu, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die von der BF ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

Zu Spruchpunkt V. führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 16 Abs. 2 BFA-VG eine Beschwerde gegen eine Entscheidung mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen werde, und welche mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden sei, die aufschiebende Wirkung nicht zukomme, sofern sie nicht vom Bundesverwaltungs-gericht zuerkannt werde. Im konkreten Fall sei der Antrag auf internationalen Schutz vom 10.11.2014 gemäß § 68 AVG zurückgewiesen und gemäß § 52 Abs. 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen worden, sodass die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.

Schließlich referierte die belangte Behörde zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides unter Verweis auf die Norm des § 13 AsylG, dass die BF ihr Aufenthaltsrecht ab 13.11.2014 verloren habe und ihr der Verlust des Aufenthaltsrechts mit Verfahrensanordnung vom 27.07.2016 mitgeteilt worden sei.

13. Der bezeichnete Bescheid wurde der rechtsfreundlichen Vertretung der BF, dem MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, zusammen mit den Verfahrensanordnungen vom 27.07.2016 über die amtswegige Bestellung des Vereines Menschenrechte Österreich als Rechtsberater sowie den Verlust des Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet wegen Straffälligkeit am 29.07.2016 zugestellt.

14. Mit dem am 11.08.2016 beim BFA per Fax eingelangten Schriftsatz erhob die rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde.

14.1. Im Beschwerdeschriftsatz wurde zunächst ausgeführt, dass die BF seit April 2004 im Bundesgebiet aufhältig und bemüht sei, sich sprachlich, sozial und beruflich zu integrieren. Sie habe aber gesundheitliche Probleme. Ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot oder ähnliches gäbe es nicht. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass die BF bis zum 13.11.2014 ein Recht zum Aufenthalt in Österreich gehabt habe. Die belangte Behörde verkenne, dass sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG gegeben seien. Die BF sei überaus lange in Österreich und zwingende Erteilungshindernisse gäbe es nicht. Die BF sei nach Ansicht der belangten Behörde annähernd 11 Jahre in Österreich aufhältig. Sie sei sprachlich integriert, wolle selbst für sich sorgen und habe klare Vorstellungen von einem künftigen Leben in Österreich. Zur Heimat habe sie den Kontakt und relevante Bindungen bereits verloren. Die BF habe eine schwache Gesundheit. Nach sorgfältiger Prüfung und Würdigung der positiven Umstände hätte die Behörde daher zum Urteil kommen müssen, dass ein Aufenthaltstitel zu gewähren sei. Die Verhängung eines Einreiseverbotes sei nicht geboten, nicht notwendig und unverhältnismäßig. Für den Verlust des Aufenthaltsrechts gäbe es keine ausreichende gesetzliche Grundlage. Die Rechtsmittelbelehrung sei verfassungswidrig. Nachdem das BFA zunächst eine 4-wöchige Frist gewährt habe, gewähre sie neuerdings, nämlich seit Juni 2016, in der Rechtsmittelbelehrung wieder nur 2-wöchige Fristen. Es werde beantragt, ein Gesetzesprüfungsverfahren beim VfGH anzuregen.

Schließlich wurden die Anträge gestellt: "[...] nach mündlicher Verhandlung und Durchführung der beantragten Beweise festzustellen, dass die Rechtsmittelbelehrung verfassungswidrig ist, die bekämpfte Entscheidung zu beheben, festzustellen, dass die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sowie die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria nicht rechtmäßig sind, weiters die Erlassung eines auf 5 Jahre befristeten Einreiseverbots, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, die Feststellung des Verlusts des Rechts zum Aufenthalt ab dem 13.11.2014, nicht zulässig sind, die Sache zur nochmaligen Bearbeitung an das BFA zurückzuverweisen bzw. vor einer inhaltlichen Entscheidung durch die Kontrollinstanz eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und schließlich festzustellen, dass ein Aufenthaltstitel zu gewähren ist und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist."

15. Die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltung- und Gerichtsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit der Stellungnahme des BFA, wonach das BFA auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichte, am 18.08.2016 zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF ist Staatsangehörige von Nigeria, ihre Identität steht fest.

1.2. Die BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.04.2004 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. In Ermangelung glaubhafter Fluchtgründe wurde dieser Antrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2004 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt sowie die Ausweisung der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 verfügt.

1.3. Dagegen erhob die BF Beschwerde an den Asylgerichtshof. Das Beschwerdeverfahren musste vom Asylgerichtshof am 28.03.2007 sowie am 23.08.2011 mangels eines eruierbaren Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet eingestellt werden.

1.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.09.2012 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.08.2004 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 iVm § 50 FPG wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF nach Nigeria zulässig ist und gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes erwuchs am 08.10.2012 in Rechtskraft.

1.5. Am 10.11.2014 stellte die BF ihren zweiten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.6. Die von der BF anlässlich des Asylfolgeantrages vom 10.11.2014 im Rahmen der Erstbefragung vorgebrachten Fluchtgründe, nämlich dass sie vor 10 Jahren nach Österreich gekommen sei und damals Krieg zwischen Christen und Moslems in Nigeria geherrscht habe und sie seither in Österreich lebe, sich hier wohl fühle und gerne hier bleiben wolle, kommt ebenso wenig Asylrelevanz zu, wie ihrer Behauptung, sie fürchte sich im Falle der Rückkehr vor der Boko Haram bzw. davor, dass ihre Beschäftigung in einer Bar bekannt oder sie als Prostituierte betrachtet werden könnte, weil sie mit einem Mann zusammenlebe. Auch brachte die BF weder bei ihrer Vernehmung am 07.07.2016 noch im Beschwerde-schriftsatz Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen vor, denen Asylrelevanz zugesonnen werden könnte.

1.7. Die Angaben der BF zu ihren angeblich in Liberia lebenden Kindern, zu der angeblich in Liberia lebenden Stiefmutter sowie die Angaben den sonstigen in Nigeria bestehenden Familien- und Verwandtschaftsverhältnissen sind nicht glaubhaft und ist der BF in Bezug auf diese Vorbringen die persönliche Glaubwürdigkeit zu versagen.

1.8. Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die die BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person der BF gelegenen Umstände. Die BF brachte im gegenständlichen Folgeantrag - wie oben festgestellt - auch keine neuen Fluchtgründe vor.

1.9. Im Vergleich zu dem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.09.2012 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren (Eintritt der Rechtskraft am 08.10.2012) des ersten Asylantrages der BF (20.04.2004) ist keine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung der BF im Bundesgebiet eingetreten. Die BF ist - von einer sommerlichen Allergie abgesehen - weiterhin gesund, ledig und arbeitsfähig. Eine lebensbedrohliche Erkrankung oder eine dauerhafte Pflegebedürftigkeit liegt bei der BF nicht vor. Es leben keine Verwandten oder Familienangehörige der BF im Bundesgebiet und sie unterhält keine berücksichtigungswürdigen engeren Beziehungen. Sie führt kein aufrechtes Familienleben und lebt von Zuwendungen durch die Caritas bzw. vom Verkauf einer Straßenzeitung. Sie verfügt trotz ihres langen Aufenthalts im Bundesgebiet lediglich über rudimentäre Deutschkenntnisse. Nachhaltige Integrationsschritte sind nicht erkennbar, daran vermag die Behauptung der BF, sie besuche eine christliche Kirche und arbeite dort ehrenamtlich mit, ebenso nichts ändern, wie die Behauptung, dass sie regelmäßig eine Straßenzeitung verkaufe und sie Deutschkurse auf den Niveau A1-A2 besucht habe bzw. weiterhin besuche. Eine Aufenthaltsbeendigung stellt sohin keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Familien- und Privatleben dar und es ergibt sich sohin auch diesbezüglich keine wesentliche Änderung der Sachlage gegenüber dem rechtskräftig negativ entschiedenen Erstverfahren.

1.10. Die BF weist im Bundesgebiet die nachfolgenden rechtskräftigen Verurteilungen auf:

a) Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX, wurde die BF wegen des Vergehens nach § 146 StGB [Betrug] rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 4,00 €, im Nichteinbringungsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

b) Mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen XXXX, wurde die BF wegen des Vergehens nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB [gefährliche Drohung] rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt (Probezeit 3 Jahre), verurteilt.

c) Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, wurde die BF wegen des Vergehens nach § 83 Abs. 1 [Körperverletzung] rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 4,00 €, im Nichteinbringungsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Zugleich wurde die Probezeit des bedingten Strafanteils bezüglich der Zweitverurteilung auf insgesamt 5 Jahre verlängert.

1.11. Festgestellt wird, dass sich die vom BFA herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger - mit entsprechenden Quellenverweisen versehenen - Berichten beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, sodass eingedenk des vorliegenden Falles und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen für die erkennende Richterin (auch angesichts der gerichtsbekannten gegenwärtigen Situation in Nigeria) kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu zweifeln. Die BF ist den Länderfeststellungen auch nicht substantiiert entgegen getreten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Person der BF und ihrem gegenständlichen Verfahren:

2.1.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungs- und Strafgerichtsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungs-gerichtes.

2.1.2. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Die Identität der BF steht aufgrund eines von der nigerianischen Botschaft am XXXX ausgestellten Reisedokuments ("Emergency Travel Certificate") fest.

2.1.3. Die rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen der BF ergeben sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug.

2.1.4. Dass die BF im gegenständlichen Folgeantrag keine neuen Fluchtgründe vorzubringen vermochte, ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:

2.1.4.1. Wie oben im Verfahrensgang ausgeführt war es der BF im Rahmen ihres ersten Asylantrages (20.04.2004) nicht gelungen, Fluchtgründe gegenüber dem Bundesasylamt und auch nicht gegenüber dem Asylgerichtshof glaubhaft zu machen.

Wie sich aus dem Sachverhalt auch ergibt, erhob die BF gegen den negativen Asylbescheid vom 05.08.2004 des Bundesasylamtes zwar fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof, sie tauchte, in der Folge jedoch unter und entzog sich somit dem Beschwerdeverfahren, sodass der Asylgerichtshof nach wiederholter Einstellung des Verfahrens erst am 07.11.2011 das Beschwerdeverfahren wieder aufnehmen und mit dem Erkenntnis vom 13.09.2012, Zl. A6 252.225-0/2008/18E, den am 08.10.2004 vom Bundesasylamt erlassen Bescheid bestätigen konnte. Diesbezüglich wurde im Hinblick auf die Mitwirkung des BF im zitieren Erkenntnis bereits das Folgende konstatiert:

"Abschließend wird beweiswürdigend festgehalten, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich aufgrund ihrer mangelnden Mitwirkungsbereitschaft kein gesteigertes Interesse am (positiven) Ausgang ihres Asylverfahrens hat. So musste das Verfahren bereits zweimal wegen ihres unbekannten Aufenthaltes eingestellt werden und erschien die vertretene Beschwerdeführerin letztlich auch nicht zur mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof. Von der ihr somit gebotenen Möglichkeit, ihr bisher vages sowie oberflächliches Vorbringen detaillierter auszuführen und die aufgetretenen Widersprüche sowie Unplausibilitäten aufzuklären, machte sie demnach keinen Gebrauch."

In Hinblick auf die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF nach Nigeria (Spruchpunkt II. des zitierten Erkenntnisses) sowie Ausweisung der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet (Spruchpunkt III. des zitierten Erkenntnisses) folgten die erkennenden Richterinnen des Senats den nachfolgend dargestellten Erwägungen:

"Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin ist Folgendes auszuführen:

[...]

Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs. 1 AsylG), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden demnach unzulässig, wenn dieser dadurch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde (§ 50 Abs. 1 FPG iVm Art. 3 EMRK), wenn sein Recht auf Leben verletzt würde (§ 50 Abs. 1 FPG iVm Art. 2 EMRK) oder ihm die Vollstreckung der Todesstrafe drohen würde (§ 50 Abs. 1 FPG idF BGBl. I 126/2002 iVm Art. 1 des 13. Zusatzprotokolls zur EMRK). Da sich § 50 Abs. 1 FPG inhaltlich weitestgehend mit § 57 Abs. 1 FrG deckt und die Neufassung im Wesentlichen nur der Verdeutlichung dienen soll, kann die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 Abs. 1 FrG weiterhin als Auslegungsbehelf herangezogen werden. Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 95/21/0294 vom 26.6.1997). Unter "außergewöhnlichen Umständen" (z.B. fehlende medizinische Behandlung bei lebensbedrohender Erkrankung) können auch von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertretende lebensbedrohende Ereignisse ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 50 Abs. 1 FPG darstellen (Urteil des EGMR in D vs. Vereinigtes Königreich vom 2.5.1997).

Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine aktuelle Bedrohung durch den Herkunftsstaat Nigeria im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 FPG vor. Dies im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin einen asylrelevanten Sachverhalt nicht glaubhaft dargelegt hat.

Es ist während des gesamten Verfahrens kein Anhaltspunkt hervorgekommen, der die Rückführung der Beschwerdeführerin im Lichte der EMRK unzulässig erscheinen ließe.

Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK und § 50 Abs. 1 FPG unzulässig machen könnten. Zu verweisen ist diesbezüglich auch auf die Feststellung, wonach in Nigeria keine Bürgerkriegssituation herrscht, es vielmehr nur zu örtlich und zeitlich begrenzten Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Volksgruppen komm, insbesondere eine ausreichende medizinische Versorgungslage gegeben und die Staatsgewalt funktionsfähig ist. Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen, auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 50 Abs. 1 FPG darstellen könnte. Da die Grundversorgung mit Lebensmitteln im städtischen Bereich im Allgemeinen gewährleistet ist, besteht auch kein sonstiger Anhaltspunkt, dass die arbeitsfähige und gesunde Beschwerdeführerin im Fall der Rückführung in eine aussichtslose Situation geraten könnte.

Die Beschwerde erweist sich sohin auch hinsichtlich des Ausspruches über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria als nicht berechtigt.

[...]

Zu Spruchpunkt III.:

[...]

Im konkreten Fall konnte kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich festgestellt werden. Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben dar.

Die Beschwerdeführerin ist eigenen Angaben zufolge im April 2004 in das österreichische Bundesgebiet eingereist, wobei nicht festgestellt werden kann, dass sie sich seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen in Österreich aufhält. Zu verweisen ist in diesem Kontext, dass sie immer wieder unbekannten Aufenthaltes war und auch zum Zeitpunkt der Verhandlung ihr Aufenthaltsort im Bundesgebiet nicht eruiert werden konnte. Dass die Beschwerdeführerin etwaige Integrationsschritte in die österreichische Gesellschaft gesetzt hätte, konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.

Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin auf illegalem Wege eingereist ist und das Wesen des Asylrechtes insofern lange Jahre missbrauchte, als sie Fluchtgründe geltend machte, welche den Tatsachen nicht entsprechen (vgl. dazu die Ausführungen zu Spruchpunkt I.), um sich auf diese Weise einen - wenn auch nur vorübergehenden - Aufenthalt im Bundesgebiet zu verschaffen. Nun verfolgt aber das Asylverfahren grundsätzlich nicht den Zweck, Fremden unter Umgehung niederlassungsrechtlicher Vorschriften ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen.

Im konkreten Fall bleibt unbestritten, dass die Beschwerdeführerin den weitaus überwiegenden Teil ihres Lebens in Nigeria verbracht hat. Sowohl in sprachlicher als auch kultureller Hinsicht ist von einer Hauptsozialisierung ihrer Person in ihrem Herkunftsstaat Nigeria auszugehen.

Insgesamt ist somit trotz mehrjährigem Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich aus dargelegten Erwägungen von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens, das unter anderem auch darauf abzielt, rechtsmissbräuchlich gestellte Asylanträge hintan zu halten, auszugehen ist.

Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war daher zu bestätigen.

[...]."

2.1.4.2. Im Administrativfahren zum ihrem zweiten Asylantrag vom 10.11.2014 brachte die BF bei der Erstbefragung zunächst im Wesentlichen vor, dass sich seit 10 Jahren in Österreich befinde, sich hier wohl fühle und sie hier bleiben wolle und auf entsprechende Fragestellungen des Einvernahmebeamten ergänzte, dass sie keinen Bezug mehr zu Nigeria habe, sie hier mit einem Mann zusammenlebe und sie Angst davor habe, dass Leute in Nigeria erfahren könnten, dass sie hier in einer Bar gearbeitet habe. Außerdem fürchte sie sich vor der "Boku Haram" und sie laufe Gefahr, als Prostituierte angesehen zu werden, wenn sie mit einem Mann zusammenlebe. Auch anlässlich der Einvernahme vor dem BFA brachte die BF keine Fluchtgründe nach der Genfer Flüchtlingskonvention vor. Vielmehr revidierte sie die im ersten Verfahren noch angegeben Fluchtbehauptung zur Gänze, und gab an, dass die Aussage im ersten Asylverfahren, dass ihre Kinder an den Folgen an einer Beschneidung gestorben seien, nicht stimmten, ihre Kinder am Leben seien und das das "ein Missverständnis" gewesen sei. Weiters führte sie aus, zwei Schwestern zu haben, und gemeinsam mit ihnen als XXXX zur Welt gekommen zu sein. Sie habe eine 17-jährige Jahre Tochter und einen 16-jährigen Sohn, deren Geburtsdaten sie nicht mehr genau wisse sowie Stiefmutter, die mit den Kindern der BF nach Liberia verzogen sei. Der Vater der Kinder sei unbekannten Aufenthalts und habe keinen Kontakt zu den Kindern. Sie selbst habe ebenfalls weder Kontakt zu ihren eigenen Kindern, noch zur Stiefmutter und auch keinen sonstigen Kontakt zu Personen in Nigeria. Wiederholt zu neuen Fluchtgründen befragt, brachte sie vor, dass sie keine Familie in Nigeria habe und hier bleiben möchte, sie dort nicht sicher sei und nicht wisse, wohin sie solle.

Wie von der belangten Behörde bereits zutreffend erwogen, können vagen und unsubstantiierten Angaben in Bezug auf eine allfällige Rückkehrgefährdung keine entscheidungserheblichen asylrelevanten Aspekte abgewonnen werden. Und es ist im Hinblick auf das Vorbringen der BF bezüglich der Verwandtschafts- und Familienverhältnisse in Nigeria bzw. in Liberia der Ansicht der belangten Behörde beizutreten, dass diese Angaben nicht glaubhaft sind und der BF in Bezug auf diese Aussagen die Glaubwürdigkeit zu versagen ist. Die belangte Behörde hat - wie im Verfahrensgang dargestellt - zu Recht auf eklatante Widersprüche der BF hingewiesen, die eine andere Beurteilung des Wahrheitsgehaltes nicht zulassen (vgl. dazu die Ausführungen und Punkt I. 12.1.).

Auf dem Boden des Gesagten drängt sich dem Bundesverwaltungsgericht sohin der Eindruck auf, dass die BF mit der Stellung des Folgeantrages lediglich das Ziel verfolgt, ihren illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet durch die Stellung eines neuerlichen (unberechtigten) Asylantrages missbräuchlich zu verlängern und damit eine Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat zu vereiteln. Diese Ansicht wird vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 13.09.2012 deutlich untermauert, wo der erkennende Asylsenat ausführte: "Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin auf illegalem Wege eingereist ist und das Wesen des Asylrechtes insofern lange Jahre missbrauchte, als sie Fluchtgründe geltend machte, welche den Tatsachen nicht entsprechen [...], um sich auf diese Weise einen - wenn auch nur vorübergehenden - Aufenthalt im Bundesgebiet zu verschaffen. Nun verfolgt aber das Asylverfahren grundsätzlich nicht den Zweck, Fremden unter Umgehung niederlassungsrechtlicher Vorschriften ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen."

Der im Rahmen des Folgeantrages dargetanen Fluchtbehauptung ist sohin ein "glaubhafter Kern" nicht inhärent bzw. wurden keine konkreten Fluchtgründe genannt, sodass eine geänderte Sachlage sohin im Vergleich zur negativen Entscheidung bezüglich des ersten Asylantrages vom 20.04.2004, welcher mit dem am 08.10.2012 in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 13.09.2012 negativ entschieden wurde, nicht eingetreten ist.

In der Zusammenschau ist sohin den Ausführungen der belangten Behörde beizutreten, dass der BF keine glaubhaften Fluchtgründe und sohin keinen neuen entscheidungserheblichen Sachverhalt vorgebracht hat und auch eine maßgebliche Änderung in der Rechtslage zwischenzeitlich nicht eingetreten ist.

2.1.5. Auch ist hinsichtlich einer möglichen maßgeblichen Änderung im Privat- und Familienleben Nichtbeachtung einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und eingedenk der oben unter Punkt II. 1.9. getroffenen Feststellungen nicht auszugehen und wurde eine solche von der BF auch nicht behauptet.

2.2. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die oben angeführten Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat Nigeria, denen im Zuge des Beschwerdeverfahrens nicht entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese (noch immer) aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundes-verwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Es ergibt sich auch bei Einsichtnahme in die aktuellen Länderberichte keine maßgebliche Änderung der die BF betreffenden asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat Nigeria und wurden solche von der BF auch nicht behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Zudem kann die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Die letztgenannte Bestimmung ist hier in Bezug auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides anwendbar.

Zu A)

3.1. Zur Abweisung des Spruchpunktes I. des bekämpften Bescheides:

3.1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet (VfSlg. 10.240/1984; 19.269/2010). Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (d.h. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Eine Modifizierung des Vorbringens oder der Sachlage, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (VwGH 22.11.2004, Zl. 2001/10/0035). Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhaltes, sondern sind von der Rechtskraft des Bescheides umfasst und bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 24.09.1992, Zl. 91/06/0113; 24.06.2003, Zl. 2001/11/0317; 06.09.2005, Zl. 2005/03/0065).

Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

Für das Verfahren vor dem BVwG ist Gegenstand ("Sache") ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht zurückgewiesen hat (vgl. VfGH 11.06.2015, Zl. E 1286/2014-17).

Das Verwaltungsgericht hat in jenem Falle, dass der Sachentscheidung "res iudicata" entgegenstand oder eine sonstige Prozessvoraussetzung fehlte, keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen. Diese Kompetenz zur Sachentscheidung ergibt sich unmittelbar aus der - mit Art. 130 Abs. 4 B-VG übereinstimmenden - Bestimmung des § 28 VwGVG, der bezüglich des Inhalts der vom Verwaltungsgericht zu treffenden Sachentscheidung keine Einschränkungen macht. Inhalt einer solchen Sachentscheidung kann es daher auch sein, dass der verfahrenseinleitende Antrag wegen entschiedener Sache oder wegen Fehlens einer sonstigen Prozessvoraussetzung zurückgewiesen wird (VfGH 18.06.2014, VfSlg. 19.882/2014; 11.06.2015, Zl. E 1286/2014-17).

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit der Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung (Beschwerde) nicht neu geltend gemacht werden (VwGH 06.10.1961, VwSlg. 5642 A; 28.11.1968, Zl. 0571/68; 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens siehe VwSlg. 12.799 A). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, die in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; grundlegend VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556) auseinander zu setzen (VwGH 15.03.2006, Zl. 2006/17/0020).

Auf Grund des Umfanges des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ist in der gegenständlichen Rechtssache der Umstand relevant, ob vor der belangten Behörde neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten indizieren können.

3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtssache eine entschiedene Sache vorliegt. Dies aus folgenden Erwägungen:

Die BF brachte bereits im ersten Asylverfahren keine glaubhaften Fluchtgründe vor, die sie zum Verlassen ihres Heimatstaates bewogen haben. Insofern erging am 20.04.2004 eine negative Asylentscheidung durch das Bundesasylamt, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.09.2012 bestätigt wurde. Dabei wurde auch feststellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF nach Nigeria zulässig ist und wurde die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Im Zuge des jetzigen, zweiten Verfahrens brachte die BF keine neuen Fluchtgründe, denen Asylrelevanz zuzubilligen gewesen wäre, vor und waren ihren Angaben bezüglich der in Nigeria bzw. Liberia vorgebrachten Familien- und Verwandtschaftsverhältnisse - wie oben ausgeführt - die Glaubhaftigkeit zu versagen bzw. der BF in Bezug auf diese Aussagen die persönliche Glaubwürdigkeit abzusprechen. Insofern war den diesbezüglichen Erwägungen der belangten Behörde vorbehaltlos beizutreten.

Eine Änderung des der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 13.09.2014 zugrunde-liegenden Sachverhaltes, mit dem der Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2004 vollinhaltlich bestätigt worden war, ist nicht zu erkennen. Es liegt sohin eine entschiedene Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.

Das Bundesverwaltungsgericht vermag ebenfalls keinen Grund dafür zu erblicken, um von der Einschätzung des Bundesasylamtes bzw. des Asylgerichtshofes abzuweichen, wonach es der BF in ihrem ersten Asylantrag nicht gelungen war, ein glaubhaftes Fluchtvorbringen zu erstatten, dem Asylrelevanz zuzuerkennen gewesen wäre.

Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich aber auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daher sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).

Auch im Hinblick auf Art. 2 und 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung der BF nach Nigeria zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei seiner Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm in Nigeria jegliche Lebensgrundlage entzogen würde.

Es ergibt sich aus den angeführten aktuellen Länderfeststellungen zu Nigeria, dass kein Grund für die Annahme besteht, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer realen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass von einem Rückführungshindernis nach Art. 2 und 3 EMRK keinesfalls auszugehen ist. In diesem Kontext ist - aufgrund des in den entscheidungserheblichen Punkten unverändert gebliebenen Sachverhaltes - auf oben auszugsweise dargestellten Ausführungen im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.09.2012 zu verweisen (vgl. auch die diesbezüglichen Erwägungen unten unter Punkt II. 3.2.8.).

Dem BFA ist aufgrund der Länderberichte auch darin beizupflichten, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht wesentlich geändert hat.

Da - wie oben ausgeführt - weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der BF gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine entscheidungserhebliche Änderung eingetreten ist, die eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte.

Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG im Hinblick auf Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides abzuweisen war.

3.2. Zur Abweisung des Spruchpunktes II. des bekämpften Bescheides:

3.2.1. Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

3.2.2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

3.2.3. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.2.4. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet im Abs. 2 wie folgt:

"(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."

3.2.5. § 52 Abs. 9 FPG lautet:

"(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

3.2.6. § 50 FPG idgF behandelt das "Verbot der Abschiebung" der Abschiebung und lautet:

"§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)."

Aus dem vorliegenden Sachverhalt ergibt sich, dass die BF nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, welche die Zurückweisung, die Transitsicherung, die Zurückschiebung sowie die Durchbeförderung umfasst.

3.2.7. Der mit "Abschiebung" betitelte § 46 FPG idgF lautet wie folgt:

"§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt.

(2a) Das Bundesamt ist berechtigt, Personen, für die das Bundesamt ein Ersatzreisedokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen hat, vorzuladen. § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.

(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.

(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen."

3.2.8. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Wie bereits unter in den Feststellungen konstatiert wurde, handelt es sich bei der BF um eine gesunde, ledige und in einem arbeitsfähigen Alter stehende Drittstaatsangehörige, deren bisheriger Aufenthalt lediglich - und nur teilweise - durch zwei missbräuchlich gestellte Asylanträge legitimiert war.

Die BF spricht die Sprache ihres Herkunftsstaates. Sie absolvierte dort eine 6 Jahre dauernde Schulbildung und war danach ihren eigenen Angaben zufolge in der Landwirtschaft tätig. Zwar behauptet die BF, keinerlei Kontakte zu Personen in Nigeria bzw. zu ihren angeblich in Liberia aufhältigen Kindern und auch nicht zu der dort angeblich lebenden Stiefmutter zu haben bzw. auch mit dem Vater ihrer Kinder nicht mehr in Kontakt zu stehen, dennoch ist hervorzuheben, dass die Enkulturation bzw. Sozialisation der BF in Nigeria erfolgt ist, sie immer noch den überwiegenden Teil ihres Lebens dort verbracht hat und sohin auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit den grundlegenden gesellschaftlichen, religiösen und kulturellen Gegebenheiten Nigeria weiterhin vertraut ist, sodass für die Annahme einer völligen Entwurzelung der BF im Herkunftsstaat kein Raum bleibt.

Dem ist gegenüberzustellen, dass die BF bereits mit dem negativen Asylbescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2004 über die Aussichtslosigkeit ihres Asylantrages und die Unmöglichkeit eines daraus erfließenden Aufenthaltsrechtes bereits in Kenntnis war und sie sohin - ihre im Übrigen ohnehin nur rudimentär gesetzten Integrationsschritte - nicht im Vertrauen auf ein späteres Bleiberecht in Österreich setzten durfte. Die Einreise in das Bundesgebiet erfolgte illegal, ebenso blieb die BF ungeachtet der durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtskräftig gewordenen Ausweisungsentscheidung weiter beharrlich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, bis sie schließlich einen zweiten (unberechtigten) Antrag auf internationalen Schutz stellte und sie sich damit neuerlich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht verschaffte.

Auch ist ihr zur Last zu legen, dass sie anlässlich des Folgeantrages neuerlich unglaubhafte Vorbringen bezüglich ihrer Familien- und Verwandtschaftssituation in Nigeria bzw. in Liberia gegenüber österreichischen Behörden erstattet hat. In diesen Handlungen spiegelt sich ein hoher Grad der Ignoranz gegenüber der österreichischen Rechtsordnung wider, welche durch die in diesem Kontext in den Blick zu nehmenden, wiederholt rechtkräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen noch deutlich untermauert wird.

Auch sticht hervor, dass die BF während ihres rund 12 Jahren dauernden Aufenthaltes im Bundesgebiet bis dato keine qualifizierten Sprachkenntnisse in Deutsch erworben hat. Daran vermag die Behauptung, sie habe insgesamt rund 7 Monate lang einen Deutschkurs auf dem Sprachniveau A1 bis A2 besucht, nichts ändern. Auch verleiht die (bloße) Behauptung der BF, sie besuche eine christliche Kirche und arbeite dort ehrenamtlich mit, kein besonderes Gewicht in Bezug auf eine mögliche Integration.

Vielmehr ist hervorzustreichen, dass die BF illegal in das Bundesgebiet eingereist ist, sie zwei Asylanträge zu Unrecht gestellt hat sich auch zurechnen lassen muss, dass sie - am Beschwerdeverfahren bezüglich ihres ersten Asylantrages nicht mitgewirkt hat und die überlange Dauer des Beschwerdeverfahrens ihrem eigenen Desinteresse an einer raschen Entscheidung geschuldet war. Sie bestreitet ihren Lebensunterhalt weiterhin von Zuwendungen der Caritas und dem Verkauf einer Straßenzeitung. Die BF hat während ihres bisherigen Aufenthaltes - von dem Besuch der erwähnten Deutschkurse abgesehen- keine Ausbildungen absolviert und sie ist am Arbeitsmarkt nicht integriert. Sie führt kein Familienleben und verfügt im Bundesgebiet über keine nahen Verwandten. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person liegt nicht vor, sodass in der Zusammenschau kein Raum für die Annahme bleibt, dass die BF im Bundesgebiet in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht in einem hinreichenden Maß integriert ist.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.

Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die belangte Behörde hat - entgegen der dargestellten Rechtsansicht im Beschwerde-schriftsatz - zu Recht von der Prüfung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 Abstand genommen, zumal eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 zu unterbleiben hat, wenn eine Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig ist (vgl. VwGH 15.03.2016,

Ra 2015/21/0174 mwN - wonach das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen).

Des Weiteren liegen solche Umstände, dass die BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, nicht vor und wurde auch nicht substantiiert behauptet.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Nigeria unzulässig wäre. Solche wurde im Übrigen weder von der BF weder im Administrativnoch im Beschwerdeverfahren substantiiert behauptet und es ist aufgrund der unveränderten Sachverhaltslage an dieser Stelle ergänzend auch auf die diesbezüglichen Erwägungen im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.09.2012 zu verweisen.

Wie oben unter Punkt II. 3.1. (dort im Rahmen der Prüfung der entschiedenen Sache) ausgeführt, geht auch aus den aktuellen Länderfeststellungen, welchen die BF im Übrigen weder im Administrativ- noch im Beschwerdeverfahren entgegentreten ist, keine Hinweise hervor, wonach die BF im Falle ihrer Abschiebung nach Nigeria in ihren Rechten nach Art. 2 oder 3 EMRK, sowie der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 verletzt würde oder für sie deshalb als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestehe. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre, liegen ebenso wenig vor, wie einer der Abschiebung entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (vgl. dazu die diesbezüglichen Ausführungen im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.09.2013, auszugsweise dargestellt oben unter Punkt II.2.1.4.1).

Es kann somit der belangten Behörde in ihrer Ansicht nicht entgegengetreten werden, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, während alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit einer Abschiebung nach Nigeria vorliegen. Insofern war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Hinblick auf Spruchpunkt II. als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Abweisung des Spruchpunktes III. des bekämpften Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG 2005 besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für den Fall einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG. Wie sich oben zeigt, hat die belangte Behörde zu Recht den Folgeantrag der BF als entschiedene Sache zurückgewiesen und folglich rechtsrichtig keine Frist für die freiwillige Ausreise erteilt, sodass die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides abzuweisen war.

3.4. Zur Abweisung des Spruchpunktes IV. des bekämpften Bescheides:

3.4.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens

1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist; wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

5. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

6. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

7. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

8. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

3.4.2. Die BF ist Drittstaatsangehöriger und wurde in Österreich wie oben unter Punkt II. 1.10. dargestellt, zunächst mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX, wegen des Vergehens nach § 146 StGB [Betrug] rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 4,00 €, im Nichteinbringungsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen XXXX, wurde sie wegen des Vergehens nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB [gefährliche Drohung] rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt (Probezeit 3 Jahre), verurteilt und mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, wurde sie schließlich wegen des Vergehens nach § 83 Abs. 1 [Körperverletzung] rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 4,00 €, im Nichteinbringungsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Zugleich wurde die Probezeit des bedingten Strafanteils bezüglich der Zweitverurteilung auf insgesamt 5 Jahre verlängert.

Die belangte Behörde hat das ausgesprochene Einreiseverbot auf die rechtskräftige Verurteilung vom XXXX und damit zu Recht auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten) gestützt, und es war ihrer Ansicht, dass das persönliche Verhalten der BF somit eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr indiziere, beizutreten.

Die belangte Behörde hat dabei das im Gesetz aufgrund dieser Verteilung möglich Höchstmaß der Dauer des Einreiseverbotes von zehn Jahren bei weitem nicht ausgeschöpft.

Es ist zu konstatieren, dass die belangte Behörde die verhängte Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbot nicht nur auf die Tatsache der Verurteilungen bzw. der daraus resultierenden Strafhöhen, also nicht auf eine bloße Rechtsfrage abgestellt hat, sondern sie vielmehr unter Berücksichtigung des dem Fremdenpolizeigesetz inhärten Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen (vgl. VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603; VwGH 22.11.2012, 2012/23/0030) sowie unter Würdigung der individuellen, vom der BF seit ihrer illegalen Einreise durch ihr persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine zutreffende Gefährdungsprognose getroffen hat. Diese Gefährdungsprognose hat die belangte Behörde ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde.

Im Einklang mit der Ansicht der erkennenden Richterin ist die belangte Behörde zu Recht von einer Gefährdungsprognose und einem Charakterbild der BF ausgegangen, wonach von der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche jedenfalls ein Einreiseverbot in der von der belangten Behörde verhängten Dauer zu tragen vermochte.

Wie oben ausgeführt, stellte die BF zu Unrecht bereits zwei Asylanträge im Bundesgebiet. Sie war illegal in das Bundesgebiet eingereist und verblieb nach rechtskräftig negativem Asylbescheid bzw. nach Erlassung einer rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung unbeirrt unrechtmäßig im Bundesgebiet. Schon allein dadurch wird ein in hohem Maße nachteiliges Charakterbild der BF gezeichnet, das ein weitere Steigerung dadurch erfährt, dass die BF während ihres noch offenen Beschwerdeverfahrens vor dem Asylgerichtshof, welchen sie sich zudem wiederholt entzogen hatte, erstmalig straffällig wurde (Tatzeit XXXX).

Das dabei erlittene Strafübel hielt die BF nicht von einer weiteren Straftat ab, welche am XXXX zu einer weiteren rechtskräftigen Verurteilung wegen gefährlicher Drohung und damit zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten (davon 6 Monate bedingt - Probezeit 3 Jahre) führte.

Schließlich reichten das dabei erlittene Haftübel und die auferlegte Probezeit immer noch nicht aus, um die BF vor der Begehung einer dritten Straftat, nämlich einer vorsätzlichen Körperverletzung abzuhalten, die schließlich zu einer mit in einer nicht unerheblichen Geldstrafe rechtskräftigen Verurteilung mündete und einer Erhöhung der Probezeit auf 5 Jahre nach sich zog. Darüber hinaus ist der BF - wie im bekämpften Bescheid dargestellt - wiederholt im Prostitutionsmilieu in Erscheinung getreten und scheute sie nicht davor zurück, wiederholt unglaubhafte Angaben vor Asylbehörden zu machen.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes der BF kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen und wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.5.2004, Zl. 2001/18/0074).

Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens der BF ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten. Die belangte Behörde hat sich hinreichend mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt. Die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen sind im angefochtenen Bescheid im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden.

In der vorliegenden Beschwerde selbst wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulassen würden. Daran vermag die substanzlose Behauptung im Beschwerdeschriftsatz, das Einreisverbot sei nicht geboten, nicht notwendig und nicht verhältnismäßig, nichts ändern.

Da sich in einer Gesamtschau der oben angeführten Umstände das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zur Abweisung des Spruchpunktes V. des bekämpften Bescheides:

3.5.1. § 16 Abs. 2 Z 1 BFA-VG bestimmt, dass einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag die aufschiebende Wirkung nicht zukommt, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt. Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, wurde der Folgeantrag der BF vom 10.11.2014 mit Bescheid des BFA vom 27.07.2016 zurückgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich somit zu Recht auf die gesetzliche Bestimmung, sodass die Beschwerde gegen den Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

3.6. Zur Abweisung des Spruchpunktes VI. des bekämpften Bescheides:

3.6.1. § 2 Abs. 3 Asylgesetz lautet:

"(3) Ein Fremder ist im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er

1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder

2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist

rechtskräftig verurteilt worden ist."

3.6.2. § 13 Abs. 2 Asylgesetz bestimmt:

"(2) Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn

1. dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),

2. gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,

3. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975) oder

4. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.

Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf."

3.6.3. Wie sich aus dem Sachverhalt zeigt wurde der BF am 13.11.2014 aufgrund ihres zweiten Asylantrages (Folgeantrag) einen Aufenthaltsberechtigungskarte vom BFA ausgefolgt. Erst ab diesem Datum entstand für die BF - welche nach ihrem negativen (ersten) Asylverfahren sich illegal im Bundesgebiet aufgehalten hatte - neuerlich ein (vorläufiges) Aufenthaltsrecht (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, [2016], § 13 AsylG 2005, K3).

Die BF wurde dieses Aufenthaltsrechtes - wie von der belangten Behörden mit der Verfahrensanordnung vom 27.07.2016 sowie dem Bescheid vom 27.07.2016 zu Recht ausgesprochen, aufgrund der bereits am XXXX erfolgten rechtskräftigen landes-gerichtlichen Verurteilung (vgl. § 2 Abs. 3 AsylG Z 1 2005) wieder verlustig, sodass die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

3.7. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

3.7.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs.7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

a) Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.

b) Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

c) In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt eindeutig aus den vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten. Den Verwaltungsakten lag bereits ein umfangreiches Verwaltungsverfahren zugrunde, in welchen die BF einer Erstbefragung sowie einer Einvernahme unterzogen wurde. Zudem brachte die BF einen von der rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachten Beschwerdeschriftsatz ein, welcher entsprechende Berücksichtigung fand. Darüber hinaus lagen umfangreiche Gerichtsakten zur negativen Asylentscheidung des Asylgerichtshofes vor und waren dem Verwaltungsakt strafgerichtliche Urteile angeschlossen.

In Ansehung der §§ 21 Abs. 7 BFA-VG und § 24 VwGVG konnte daher eine mündliche Verhandlung im konkreten Fall entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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