BVwG G306 2133290-1

G306 2133290-1Tribunale amministrativo federale18 ott 2016

Regest

Interessenabwägung, öffentliches Interesse, Rechtsanschauung des<br/>VwGH, Rückkehrentscheidung

Testo completo

BVwG G306 2133290-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G306.2133290.1.00

Spruch

G306 2133290-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2016,

Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Bezirkshauptmannschaft (im Folgenden: BH) XXXX setzte die Landespolizeidirektion - diese wiederum das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) - am 16.02.2016 über den unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) beginnend mit 26.03.2015 im Bundesgebiet in Kenntnis.

2. Mit Schriftsatz vom 16.02.2016 wurde der BF seitens des BFA unter Schilderung des erhobenen Sachverhalts aufgrund dessen Besitzes eines spanischen Aufenthaltstitels zur Rückkehr nach Spanien sowie zur bezughabenden Stellungnahme binnen zwei Wochen aufgefordert.

3. Mit Eingabe vom 17.03.2016 nahm der BF bezugnehmend Stellung.

4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 03.08.2016, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 iVm § 9 BFA-VG, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.) und dem BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine First zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen eingeräumt.

5. Mit per E-Mail am 17.08.2016 beim BFA eingebrachtem, mit 16.08.2016 datiertem Schreiben, erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben, dem BF einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu erteilen, die Rückkehrentscheidung zu beheben und für auf Dauer als unzulässig zu erklären, in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 25.08.2016 vom BFA vorgelegt.

6. Mit per Telefax am 21.09.2016 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz nahm die Bewährungshelferin des BF Stellung und sprach sich für den BF aus.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der, die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) führende, BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien, und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Der BF ist verheiratet und Vater einer minderjährigen Tochter, welche allesamt in Spanien aufhältig sind.

1.2. Der BF reiste zuletzt im Besitz eines bis XXXX gültigen spanischen Aufenthaltstitels im Februar 2015 ins Bundesgebiet ein, wo er beginnend mit 26.03.2015 einen durchgehenden Wohnsitz begründete.

1.3. Der BF wurde am XXXX wegen einer ausständigen Freiheitsstrafe im Bundesgebiet festgenommen und stellte am 09.02.2016 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" bei der BH XXXX.

1.4. Der BF ist nicht im Besitz eines Aufenthalts- und oder Niederlassungstitels für Österreich und erweist sich dessen Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem XXXX als unrechtmäßig.

1.5. Der BF kehrte trotz erfolgter schriftlicher Aufforderung seitens der belangten Behörde vom 16.02.2016 nicht nach Spanien zurück.

1.6. Der BF weist zudem in den Zeiträumen XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, und seit XXXX Hauptwohnsitzmeldungen sowie in den Zeiträumen XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX und XXXX bis XXXX Anhaltungen in Justizanstalten auf. Im Zeitraum XXXX bis XXXX weist der BF zudem einen Nebenwohnsitz in Österreich auf.

1.7. Der BF weist folgende strafgerichtliche Verurteilungen im Bundesgebiet auf:

  • LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, RK XXXX, wegen §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7 StGB: Geldstrafe 100 Tagsätze zu je EUR 2,- bedingt auf drei Jahre (Jugendstraftat)

o BG XXXX, Zl. XXXX vom XXXX: Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre

o BG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX: Widerruf der bedingten Strafnachsicht.

  • BG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, RK XXXX, wegen § 136 Ab. Z 1 StGB:

Geldstrafe 80 Tagsätze zu je EUR 2,- (Junger Erwachsener)

  • LG XXXX, Zl: XXXX, vom XXXX, RK XXXX, wegen §§ 127, 129 Z 3 StGB:

Geldstrafe 40 Tagsätze zu je EUR 2,- (Jugendstraftat)

  • BG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, RK XXXX, §§ 287 Z 1 und 127 StGB:

Geldstrafe 60 Tagsätze zu je EUR 2,- (Jugendstraftat)

  • BG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, RK XXXX, wegen §§ 15, 127 StGB:

Geldstrafe 120 Tagsätze zu je EUR 2,- (Jugendstraftat)

  • BG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, XXXX, wegen § 83 Abs. 1 StGB

  • BG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, RK XXXX, wegen § 83/1 StGB:

Geldstrafe 240 Tagsätze zu je EUR 2,- (Junger Erwachsener)

  • BG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, RK XXXX, §§ 83/1, 229/1 StGB und § 27/1 SMG: Geldstrafe 300 Tagsätze zu je EUR 10,- (Junger Erwachsener)

  • LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, RK XXXX, wegen § 105/1, 83/1, 202/1, 15, 298/1, 133/1 StGB: Freiheitsstrafe 12 Monate, davon 9 Monate bedingt auf 3 Jahre nachgesehen (Junger Erwachsener)

o LG XXXX, Zl. XXXX vom XXXX: Probezeitverlängerung auf 5 Jahre.

o LG XXXX, Zl.XXXX, vom XXXX: Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen

  • LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, RK XXXX, wegen § 83/1 StGB §§ 15, 105/1 StGB, §§ 18, 299/1 StGB: Freiheitsstrafe 4 Monate (Junger Erwachsener)

o LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX: Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe am XXXX, unter Anordnung der Bewährungshilfe.

o LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX: Widerruf der bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe.

o LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX: Aufhebung der Bewährungshilfe.

  • LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, RK XXXX, wegen § 91/1 1. Fall StGB:

Freiheitsstrafe 1 Monat.

o LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX: Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe am XXXX unter Anordnung der Bewährungshilfe.

  • BG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, RK XXXX, wegen § 125 StGB:

Freiheitsstrafe 3 Monate.

  • BG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, RK XXXX, wegen § 88/1 StGB:

Freiheitsstrafe 2 Monate.

1.8. Der BF reiste das erste Mal im Jahre 1991 aus Serbien aus und in das Bundesgebiet ein, besuchte in Österreich die Schule, absolvierte zwei Berufsausbildungen und war im Zeitraum XXXX bis XXXX im Bundesgebiet wiederholt erwerbstätig.

1.9. Der BF absolvierte im Jahre 2009 in Serbien seinen Präsenzdienst und hielt sich vor seiner letzten Einreise ins Bundesgebiet sechs Jahre lang in Spanien auf.

1.10. Der Lebensmittelpunkt des BF lag vor dessen letzten Einreise nach Österreich in Spanien, wo dessen Frau und minderjährige Tochter weiterhin aufhältig sind.

1.11. Der BF verfügt aufgrund seiner in Österreich aufhältigen Familienmitglieder, zu jenen jedoch weder ein gemeinsamer Haushalt noch ein Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden konnte, über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Zudem weist der BF eine Vielzahl an sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich auf und verfügt über mehrere Einstellungszusagen.

1.12. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in einer Beziehung/Lebensgemeinschaft lebt.

1.13. Der BF ist gesund und arbeitsfähig, geht jedoch keiner Erwerbstätigkeit im Bundegebiet nach und verfügt über keine hinreichenden finanziellen Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes in Österreich.

1.14. Der BF ist der deutschen Sprache mächtig.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit des BF, zu dessen letzten Einreise ins Bundesgebiet, zum Besitz sowie dem Ablauf seines spanischen Aufenthaltstitels, zu dessen Festnahme, zu dessen Erstantragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem NAG, zu dessen fehlenden Aufenthalts- und/oder Niederlassungstitel für Österreich, zur Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet, zu dessen Erwerbslosigkeit, zu dessen Deutschsprachkenntnissen sowie dessen unterlassenen Rückkehr nach Spanien, getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde.

Der Familienstand und die Vaterschaft des BF sowie der Aufenthalt der Frau und Tochter des BF in Spanien beruhen auf den Ausführungen des BF in dessen Stellungnahme und der gegenständlichen Beschwerde.

Die Wohnsitzmeldungen und Anhaltungen in Justizanstalten beruhen auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister (im Folgenden: ZMR) und ergeben sich die Erwerbstätigkeiten aus einem Sozialversicherungsauszug.

Die Verurteilungen des BF beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich)

Die erstmalige Einreise des BF ins Bundesgebiet, dessen Schulbesuch und Erlernen zweier Berufe in Österreich ergeben sich aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde, sowie den Angaben des BF.

Die Absolvierung des militärischen Präsenzdienstes in Serbien seitens des BF, sowie dessen durchgehende Aufenthaltsnahme in Spanien für die Dauer von sechs Jahren, beruhen auf den Ausführungen des BF in dessen Stellungnahme vor der belangten Behörde sowie in der gegenständlichen Beschwerde und den Feststellungen im angefochtenen Bescheide, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde.

Die Feststellung zum in Spanien gelegenen Lebensmittelpunkt des BF beruht auf den Vorbringen des BF in der gegenständlichen Beschwerde, nämlich vor seiner letzten Einreise nach Österreich sechs Jahre lang in Spanien, gemeinsam mit seiner Frau und ihrem gemeinsamen Kind, aufhältig und erwerbstätig gewesen zu sein.

Die familiären- und sozialen Anknüpfungspunkte des BF im Bundesgebiet, sowie der Besitz von Einstellungszusagen beruhen auf dem Vorbringen des BF sowie der in Vorlage gebrachten Unterstützungsschreiben/ -unterschriften und Einstellungszusagen.

Die familiären Anknüpfungspunkte des BF in Serbien beruhen auf dem Vorbringen des BF in der gegenständlichen Beschwerde.

Die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des BF beruhen auf dessen eigenen Angaben vor der belangten Behörde, nämlich gesund und arbeitsfähig zu sein, sowie den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde.

Das Fehlen hinreichender finanzieller Mittel, beruht auf dem Umstand, dass der BF nicht Erwerbstätigkeit ist und bis dato keinen Nachweis für das Vorhandensein hinreichender finanzieller Mittel vorgebracht hat. Die bloße Behauptung seinen Lebensunterhalt finanzieren zu können genügt für sich allein mangels Beweises, nicht hin.

Dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF mit seinen Familienmitgliedern einen gemeinsamen Haushalt aufweist oder zwischen diesen und dem BF ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, beruht auf dem Nichtvorbringen eines solchen Sachverhaltes seitens des BF sowie einem Auszug aus dem ZMR.

Die Nichtfeststellbarkeit, dass der BF in einer Beziehung lebt, beruht auf dem Umstand, dass der BF bis dato keine näheren Angaben zur besagten Person vorgebracht und das Vorhandensein einer solchen vor der belangten Behörde verschwiegen hat. Die bloße Behauptung in einer Beziehung zu leben genügt nicht hin um als Beweis dafür angesehen werden zu können.

2.3. Zum Vorbringen des BF:

Vorab ist festzuhalten, dass dem BF seitens der belangten Behörde hinreichend Möglichkeit zur Stellungnahme und zum Vorbringen sachdienlicher Angaben und Beweismittel eingeräumt wurde. Darüber hinaus wurde der BF über die Konsequenzen falscher Angaben sowie des Verschweigens von Sachverhalten belehrt. Insofern kann, unter Verweis auf die den BF treffenden Mitwirkungspflichten (vgl. § 13 BFA-VG; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 (2011), Rz 321), ein Ermittlungsmangel auf Seiten der belangten Behörde nicht erkannt werden.

Entgegen dem Vorbringen des BF bis zum XXXX durchgehend legal im Bundesgebiet aufhältig gewesen zu sein, ist zu entgegnen, dass der BF - wie von ihm selbst eingestanden -seinerzeit aus Österreich ausgereist ist um in Serbien seinen Präsenzdient abzuleisten und darüber hinaus seinen Lebensmittelpunkt nach Spanien, für die Dauer von sechs Jahren, verlegt hat. Darüber hinaus erweist sich der gegenwärtige Aufenthalt des BF jedenfalls seit dem XXXX als unrechtmäßig, weshalb gegenständlich von keinem durchgehenden rechtmäßigen Aufenthalt seitens des BF in Österreich ausgegangen werden kann.

Insoweit der BF vermeint, keine besondere Bindung zu Spanien aufzuweisen und er nur aufgrund des Arbeitsangebotes seiner Frau nach Spanien gereist zu sein, sohin dessen Bezüge zu Österreich während dieser Zeit nicht aufgegeben zu haben, ist diesem zu entgegnen, dass unabhängig des seinerzeitigen Grundes für dessen Aufenthaltsnahme in Spanien, der BF aufgrund der Anwesenheit seiner Frau und deren gemeinsamen Kindes in Spanien nach einem 6-jährigen ebendortigen von Erwerbstätigkeiten und Wohnungsnahmen geprägten Aufenthalt, nicht gesagt werden kann, dass der BF keine Bindungen zu diesem Land, bzw. seinen Lebensmittelpunkt nicht dorthin verlegt hätte. Vielmehr weisen die genannten Umstände darauf hin, dass der Lebensmittelpunkt des BF jedenfalls in den letzten Jahren nicht in Österreich sondern in Spanien gelegen ist. Der bloße behauptete Umstand, dass die Ehe des BF sich in Scheidung befände und seine Frau samt deren gemeinsamen Kindes beabsichtige in die Niederlande auszureisen, vermag an dieser Feststellung nichts zu ändern; vermag diese nämlich in der Vergangenheit gelegene Sachverhalte nicht zu beeinflussen.

Im Hinblick darauf, dass der BF ebenfalls vermeint keine Bezugspunkte zu Serbien aufzuweisen, ist anzumerken, dass der BF selbst vorgebracht hat, im Jahr 2009 nach Serbien zurückgekehrt zu sein um seinen Präsenzdienst abzuleisten, was jedenfalls für dessen Nähe zu Serbien spricht. Anhaltspunkte dafür, dass der BF seiner Einberufung entgegenzutreten versuchte, konnten nicht festgestellt werden und wurde dies vom BF auch nicht vorgebracht. Die bloße unsubstantiierte Behauptung aufgrund psychischer Probleme frühzeitig Abrüsten gekonnt zu haben und nach Österreich zurückgekehrt zu sein, vermag als Beweis nicht zu genügen. Darauf verweisend, dass den BF, insbesondere bei Sachverhalten mit Auslandsbezug eine Mitwirkungspflicht trifft (vgl. VwGH 16.04.2006, 2006/11/0227) kann diesem Mangels Vorlage bezughabender, die frühzeitige Entlassung des BF aus dessen Präsenzdienst sprechender Unterlagen kein Glauben geschenkt werden. Wenn der BF sohin zudem vermeint über psychische Probleme zu verfügen, ist diesem zu entgegnen, dass die bloße nicht durch medizinische Unterlagen untermauerte diesbezügliche Behauptung, entgegen des Vorbringens des BF vor der belangten Behörde, nämlich gesund zu sein, jeglichen Beweiswertes entbehrt.

So hat der BF weder dessen frühzeitige Abrüstung von serbischen Militär noch dessen Erkrankung vor der belangten Behörde zu keinem Zeitpunkt erwähnt und blieb der BF die Vorlage bezughabender militärischer und medizinischer Unterlagen schuldig. Im Falle des Vorhandenseins derartiger gesundheitlicher Probleme, wäre davon auszugehen gewesen, dass der BF, insbesondere vor dem Hintergrund seiner behaupteten medizinischen Behandlung, bezughabende Unterlagen in Vorlage gebracht, welche dessen Vorbringen zu beweisen vermocht hätten, und nicht dessen Gesundheit vor der belangten Behörde behauptet.

Mit dem Vorbringen einzig über eine Großmutter in Serbien zu verfügen, vermag der BF dessen fehlenden Bezugspunkte in Serbien nicht glaubhaft zu machen. Wenn der BF auch vermeint, keinen Kontakt zu seiner Großmutter zu pflegen, so ist dennoch davon auszugehen, dass im Falle der Rückkehr des BF nach Serbien, dieser den Kontakt zu seiner Großmutter wieder aufnehmen und von Seiten dieser familiäre Unterstützung erhalten wird können. Anhaltspunkte, welche für eine unüberwindbare Zerstörung des familiären Bandes zwischen dem BF und seiner Großmutter sprechen könnten, wurden vom BF nicht vorgebracht. So kann auch nicht nachvollzogen werden, dass der BF trotz behaupteten Unwohlfühlens in Serbien nicht versucht haben sollte, den Kontakt zu seiner Familie in Serbien, hier seine Großmutter, zu suchen.

Wenn der BF zudem vermeint im Bundesgebiet eine Beziehung eingegangen zu sein, kann mangels näherer Angaben zur vermeintlichen Lebensgefährtin und dem Umstand, dass der BF diese erstmals in der gegenständlichen Beschwerde erwähnt, sowie den Bestand einer Beziehung vor der belangten Behörde verschwiegen hat, eine solche nicht feststellt werden. Im Falle des tatsächlichen Bestehens einer solchen, wäre jedenfalls davon auszugehen gewesen, dass der BF diese bereits vor der belangten Behörde sowie nähere Angaben zu dieser in der Beschwerde vorgebracht hätte. So vermeinte der BF diese bereits zu einem Zeitpunkt, in welchem sein Aufenthalt in Österreich rechtmäßig erwiesen habe, sohin vor dem XXXX, eingegangen zu sein. Das Verschweigen einer Bestand habenden Beziehung im Verfahren vor der belangten Behörde lässt jedenfalls den Schluss zu, dass eine solche nicht vorherrscht, was durch die fehlenden Angaben zur Freundin/ Lebensgefährtin des BF eine Untermauerung erfährt.

Letztlich ist dem BF zu entgegnen, dass in der bloßen Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem NAG, allein noch kein Beweis für den Willen des BF sich an österreichische Rechtsnormen zu halten gesehen werden kann. Vielmehr hätte der BF bereits unmittelbar nach dessen letzten Einreise ins Bundesgebiet, sohin innerhalb des im zugekommenen befristeten Aufenthaltsrechtes in Österreich, einen derartigen Antrag stellen können. Stattdessen unterlies der BF dies und hielt sich dieser weiterhin, den diesem zukommenden befristeten Aufenthaltszeitraum überschreitend, im Bundesgebiet und stellte dessen Antrag iSd. NAG erst im Februar des Jahres 2016.

Dem Vorbringen, eine Antragstellung sei aufgrund des Fehlens seines Reisepasses nicht möglich gewesen, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr hätte der BF dennoch den besagten Antrag stellen und das Fehlen seines Reisepasses vor der zuständigen Behörde thematisieren können, anstelle weiterhin unrechtmäßig Aufenthalt im Bundesgebiet zu nehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zum Spruchpunkt I. bis III. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 idgF. ist das Verfahren gegen einen Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, im Falle der Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß des 8. Hauptstückes des FPG zu verbinden.

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52 (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück FPG zu verbinden."

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA VG lautet wie folgt:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Der mit "Frist für die freiwilligen Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

3.1.2. Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1, idgF von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Gemäß Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Art 5 lit. a bis e vorliegen.

Gemäß Art 20 SDÜ können sich Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sich auf Grund diese Dokumentes und eines gültigen Reisedokumentes höchstens bis zu drei Monate im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragsparteien stehen.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Der mit "Verfahren bei Erstanträgen" betitelte § 21 NAG lautet:

"§ 21. (1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:

1. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

2. Fremde bis längstens sechs Monate nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet, wenn sie für diese Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben;

3. Fremde bis längstens sechs Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, oder der Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EWR-Staates;

4. Kinder im Fall des § 23 Abs. 4 binnen sechs Monaten nach der Geburt;

5. Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts;

6. Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher (§ 67) beantragen, und deren Familienangehörige jeweils nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

7. Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum gemäß § 24a FPG;

8. Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einer Bestätigung gemäß § 64 Abs. 4;

9. Drittstaatsangehörige, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. i oder j AuslBG oder § 1 Z 5, 7 oder 9 AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die unter § 1 Z 4 Personengruppenverordnung 2014 - PersGV 2014, BGBl. II Nr. 340/2013, fallen und die eine Aufenthaltsbewilligung "Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" oder eine Aufenthaltsbewilligung "Studierender" beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts und

10. Drittstaatsangehörige, die über ein österreichisches Reife-, Reifeprüfungs- oder Diplomprüfungszeugnis einer in- oder ausländischen Schule verfügen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts.

(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oder

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.

(4) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 3 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(5) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Staatsangehörige bestimmter Staaten durch Verordnung zur Inlandsantragsstellung zuzulassen, soweit Gegenseitigkeit gegeben ist oder dies im öffentlichen Interesse liegt.

(6) Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1, Z 4 bis 10, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten."

3.1.3. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).

Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).

3.1.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Der BF verfügt zwar über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, jedoch angesichts seiner Volljährigkeit, liegt mangels gemeinsamen Haushaltes mit diesen sowie Nichtbestehens eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen diesen und dem BF, insbesondere der vom BF vorgelegten Unterstützungsschreiben, gegenständlich "bloß" ein schützenswertes Privatleben iSd. Art 8 EMRK vor. (vgl. Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860)

Eingedenk des dem BF bereits zum Zeitpunkt seiner gegenständlichen einzig auf einen befristen Aufenthaltstitel gestützten Einreise bewusst gewesenen unsicheren - mittlerweile unrechtmäßigen - Aufenthaltes und der damit einhergehenden Unmöglichkeit seine in Österreich eingegangenen bzw. intensivierten Beziehungen im Bundesgebiet fortführen zu können, muss dieses, insbesondere angesichts der Weigerung des BF trotz erfolgter Aufforderung seitens des BFA, nach Spanien auszureisen, sohin seines rechtsverletzenden Verhaltens, eine Relativierung hinnehmen. Zudem erweist sich der letzte - gegenständliche - Aufenthalt des BF im Bundesgebiet als überwiegend unrechtmäßig sowie durch dessen Inhaftierung, und der damit naturgemäß einhergehenden Unmöglichkeit in diesem Zeitraum intensive Beziehungen im Bundesgebiet einzugehen und/oder diese Beziehungen intensiv zu pflegen, massiv belastet.

Wenn der BF auch auf einen langjährigen vorangegangenen Aufenthalt im Bundesgebiet, Schulbesuche, Berufsausbildungen und Erwerbstätigkeiten zurückblicken kann, ist für diesen daraus nichts zu gewinnen. Vielmehr müssen diese Integrationsmomente eine Relativierung insofern hinnehmen, als diese durch dessen Rückkehr nach Serbien und Verlegung seines Lebensmittelpunktes nach Spanien über eine Dauer von sechs Jahren, eine relevante, dessen Integrationsmomente beeinflussende, Unterbrechungen erfuhren. Zudem erweist sich der frühere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet durch insgesamt 13 strafgerichtliche Verurteilungen und wiederholte Anhaltungen in Strafhaft als massiv belastet. Die wiederholte Straffälligkeit sowie die vom BF trotz Aufforderung seitens der belangten Behörde verweigerte Ausreise aus dem Bundesgebiet, weist auf dessen grundsätzlichen - Bestand habenden - Unwillen sich in die österreichische Gesellschaft einzugliedern hin. Wenn der BF auch nunmehr dessen Gesetzestreue betont, kann das bisher vom BF gesetzte, die öffentlichen Interessen und Rechtsnormen verletzende und missachtende Verhalten nicht unbeachtet bleiben.

Wenn der BF sohin auch über familiäre Beziehungen und soziale Kontakte zu in Österreich aufhältigen Personen sowie über Einstellungszusage verfügt, kann trotz bestehender Deutschsprachkenntnisse, vor dem Hintergrund des zuvor Ausgeführten, insbesondere des erfolgten Abbruchs des seinerzeit in Österreich gelegenen Lebensmittelpunktes samt dessen Verlegung nach Spanien und sechsjährigen ebendortigen Aufrechterhaltens, angesichts des zuletzt in Österreich zugebrachten kurzen Zeitraumes, der gegenwärtigen Erwerbslosigkeit und fehlenden finanziellen Selbsterhaltungsfähigkeit, mit Blick auf die Judikatur des VwGH, welcher selbst einen Aufenthalt von 3 1/2 Jahren als kurz erachtet, von keiner tiefgreifenden Integration des BF in Österreich ausgegangen werden. (vgl. VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde, unter Beachtung der im Herkunftsstaat vorhandenen Bezugspunkte des BF, der in Kinderjahren erfahrenen Sozialisation des BF in Serbien, dessen Arbeitsfähigkeit, sowie der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

So ist letztlich festzuhalten, dass die Rückkehrentscheidung des BF keinen absoluten Abbruch seiner Beziehung zu seinen im Bundesgebiet vorliegenden Bezugspunkten bedeuten muss, sondern dass diesem - wie im Zeitraum seiner Wohnungsnahme in Spanien wohl auch - weiterhin die Aufrechterhaltung dieser durch die Inanspruchnahme grenzüberschreitender Kommunikationsmittel sowie der serbischen Staatsbürgern zustehenden, visumsfreien Einreisemodalitäten, ermöglicht ist.

Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.

Mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Erklärung einer dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung iSd. § 9 BFA-VG, ist gegenständlich gemäß § 58 Abs. 2 AsylG kein amtswegiger Abspruch über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG vorzunehmen. (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2016/21/0006)

3.1.5. Schließlich, unter Verweis auf die aktuelle Judikatur des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ausschließlich im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd. § 52 Abs. 9 FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene, (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) sind im Hinblick auf die gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet. (vgl. auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei).

Selbst wenn der VwGH vermeint, dass im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens, dennoch unter der Schwelle des Art 2 und 3 EMRK gelegene Sachverhalte bei der Beurteilung des Privatlebens iSd. Art 8 EMRK Bedeutung zukomme, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 miteinzubeziehen seien (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), vermochte gegenständlich angesichts der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des BF, dem Bestehen von familiären Anknüpfungspunkten in Serbien und der ebendort erfolgen frühkindlichen Sozialisation des BF, eine Verletzung von Art 8 EMRK nicht aufgezeigt werden.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Serbien unzulässig wäre.

3.1.6. Sohin ist, mangels ersichtlicher und vom BF auch nicht vorgebrachter besonderer Umstände iSd. § 55 Abs. 3 FPG, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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