G302 2014222-2•BVwG G302 2014222-2
G302 2014222-2Tribunale amministrativo federale18 ott 2016
Antragsbegehren, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK,<br/>aufrechte Rückkehrentscheidung, EMRK, öffentliches Interesse
G302 2014220-2/3E
G302 2014225-2/3E
G302 2014222-2/3E
G302 2014226-2/3E
G302 2014229-2/10E
G302 2014214-2/3E
G302 2014217-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerden des XXXX, geb. XXXX, der XXXX, geb. XXXX, des XXXX, geb. XXXX, der XXXX, geb. XXXX, des XXXX, geb. XXXX, des XXXX, geb. XXXX und der XXXX, geb. XXXX, alle StA.:
Bosnien und Herzegowina, alle vertreten durch: RA XXXX, in XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2016, Zl. XXXX, Zl. XXXX, Zl. XXXX, Zl. XXXX, Zl. XXXX, Zl. XXXX und Zl. XXXX zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX, geb. XXXX (im Folgenden: BF1), Frau XXXX, geb. XXXX (im Folgenden: BF2), Herr XXXX, geb. XXXX (im Folgenden: BF3), Frau XXXX, geb. XXXX (im Folgenden: BF4), Herr XXXX, geb. XXXX (im Folgenden: BF5), das Kind XXXX, geb. XXXX (im Folgenden: BF6) und das Kind XXXX, geb. XXXX (im Folgenden: BF7) reisten illegal nach Österreich ein und stellten beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) Anträge auf internationalen Schutz. Diese Anträge wurden mit Bescheiden der belangten Behörde vom 03.11.2014 negativ entschieden. Die dagegen eingebrachten Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 27.10.2015, GZ G313 2014220-1/5E, G313 2014225-1/5E, G313 2014222-1/5E, G313 2014226-1/5E, G313 2014229-1/6E, G313 2014214-1/5E und G313 2014217-1/5E gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm.
§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 und § 55 FPG sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
2. Am 09.12.2015 stellten die Beschwerdeführer Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
3. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden der belangten Behörde vom 04.03.2016 wurden die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005, gemäß § 58 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht eingetreten sei. So liege zwischen dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung und der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung nur ein sehr kurzer Zeitraum (vier Monate), sodass sich auch der Inlandsaufenthalt nicht wesentlich verlängert habe. Die Beschwerdeführer hätten diese Zeitspanne nicht für eine Integration genutzt. Die Umstände deren Lebensführung seien unverändert. Unter Bedachtnahme dieser genannten Faktoren könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung derart wesentlich geändert hätte, dass eine erneute Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich wäre.
4. Gegen diese Entscheidungen der belangten Behörde erhob der rechtsfreundliche Vertreter Beschwerden. Diese wurden von diesem damit begründet, dass sehr wohl ein wesentlich geänderter Sachverhalt vorliege. Die Umstände der Lebensführung hätten sich drastisch verändert. Der rechtsfreundliche Vertreter verwies auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer. Dessen ungeachtet würden die Beschwerdeführer zur Volksgruppe der Roma gehören und seien somit Benachteiligungen ausgesetzt, sodass eine hinreichende medizinische Versorgung in Bosnien und Herzegowina nicht sichergestellt sei. Auf Grund des Umstandes, dass zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführer in Österreich, in der Schweiz und Deutschland leben würden, entspreche es nicht den Tatsachen, dass die Beschwerdeführer in Österreich kein Privat- und Familienleben hätten. Das BVwG möge die Bescheide der belangten Behörde aufheben und den Beschwerdeführern die beantragten Aufenthaltstitel erteilen bzw. in eventu feststellen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat unzulässig sei.
5. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 30.03.2016 von der belangten Behörde vorgelegt und am 06.06.2016 der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführer führen die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und sind Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina. Sie sind Angehörige der Volksgruppe der Roma. Die Muttersprache ist Bosnisch.
Der BF1 und die BF2 sind miteinander verheiratet und Eltern des BF3. Dieser ist der Ehemann der BF4. Der BF3 und die BF4 sind die Eltern der BF5, BF6 und BF7.
Der BF1 und die BF2 reisten am 05.07.2014 illegal nach Österreich ein, wo sie sich seither ohne Unterbrechung aufhalten.
Der BF3 reiste im Mai 2014 illegal nach Österreich ein, wo er sich seither ohne Unterbrechung aufhält.
Die BF4 und deren Kinder reisten zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt illegal nach Österreich ein, wo sie sich seither ohne Unterbrechung aufhalten.
Der BF1 weist eine vierjährige Schulbildung auf. Die BF2 hat keine Schulbildung. Der BF1 und die BF2 sind im Besitz eines Hauses im Herkunftsstaat und waren zuletzt als Markthändler im Herkunftsstaat in der Lage ihren Unterhalt zu finanzieren.
Der BF3 weist eine vierjährige Schulbildung auf. Er hat als "Mädchen für Alles", wie der BF angibt, gearbeitet. Er war und wird, im Falle einer Rückkehr nach Bosnien Herzegowina in der Lage sein, ein ausreichendes Einkommen für sich und seine Familie zu erwirtschaften.
Die BF4 hat keine Schulbildung und war als Hausfrau tätig. Die BF4 und deren Kinder lebten im Herkunftsstaat von der Unterstützung des BF1, der BF2 und des BF3.
Die Beschwerdeführer stellten bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz. Diese Anträge wurden mit Bescheiden der belangten Behörde vom 03.11.2014 negativ entschieden. Die dagegen eingebrachten Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des BVwG vom 27.10.2015 als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer sind trotz aufrechten rechtskräftigen gegen sie gerichteten Rückkehrentscheidungen ihren Ausreiseverpflichtungen nicht nachgekommen, sondern halten sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF1, die BF2, die BF4 und der BF5 an einer im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Krankheit leiden oder arbeitsunfähig sind. Der BF3, der BF6 und die BF7 sind gesund.
Die Beschwerdeführer verfügen über familiäre oder soziale Bindungen in Österreich. Sie sind in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und verfügen über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes, sondern lebten bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der private und familiäre Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführer befand sich bis zu deren Einreise ins Bundesgebiet in Bosnien und Herzegowina, wo auch eine Vielzahl von Verwandten weiterhin leben. Es kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern in ihren Herkunftsstaat die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre oder dass diese bei einer Rückkehr in eine Existenz bedrohende Notlage gedrängt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass diese von allfälligen negativen Lebensumständen in Bosnien und Herzegowina in höherem Maße betroffen sind als jeder andere bosnische Staatsbürger in einer vergleichbaren Lage.
Der BF5 wurde vom Bezirksgericht Feldkirch zu Zahl XXXX vom XXXX wegen des Vergehens gemäß §§ 15 iVm 127 StGB und zu Zahl XXXX vom XXXX wegen der Vergehen gemäß §§ 241e (3), 127, 130 (1), 229 (1), 135 (1) und 136 (1) StGB rechtskräftig verurteilt. Die übrigen Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF1, die BF2 und die BF4 über bestimmte Deutschkenntnisse verfügen, Deutschkurse absolviert oder abgeschlossen hätten. Der BF3 verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A2 und hat mehrere Deutschkurse absolviert. Der BF5 hat zwei Deutschkurse absolviert. Der BF6 und die BF7 besuchen die Volksschule.
Sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der Beschwerdeführer in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Grundsätzlich gilt, dass sich jeder bosnische Staatsbürger im Falle von "Verfolgungshandlungen gegen seine/ihre Person" an Polizei oder direkt an die Staatsanwaltschaft wenden kann. Sollten die offiziellen Stellen nicht tätig werden bzw. sollte es sich bei der Verfolgungshandlung gegen den Betroffenen um eine Menschenrechtsverletzung handeln, stehen halb- bis nicht-staatliche Organisationen mit Rechtsbeistand zur Seite. Auch hat das Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge (Ministry for Human Rights and Refugees) in der Sektion für Menschenrechte eine Abteilung zum "Schutz von individuellen Menschenrechten und Bürgerrechten", welche u.a. Anliegen und Beschwerden annimmt und bearbeitet und Bürgern fachliche Hilfe leistet (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI für Bosnien und Herzegowina vom 26.01.2016). Für Roma gilt für den Kanton Sarajewo, wie für den Rest Bosnien-Herzegowinas, dass die Inanspruchnahme aller Grundrechte bei Rückkehr grundsätzlich gewährleistet ist. Es gibt keinerlei Hinweise einer institutionellen oder systematischen Diskriminierung der Roma gegenüber anderen Rückkehrern. Bei der OSZE in Bosnien und Herzegowina gibt es das Amt des Roma-Referenten, ferner einen Roma-Projektbeauftragten und einen Roma-Beobachter. Beim Ministerrat von BIH gibt es einen neunköpfigen Roma-Rat und ein sog. "Advisory Board on Roma", in dem Vertreter der BIH-Ministerien, des Roma-Rats und der internationalen Gemeinschaft vertreten sind (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 30.12.2015 im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG). Alle Bürger in Bosnien und Herzegowina haben das Recht auf Sozialversicherung (beinhaltet:
Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung): arbeitslose Personen werden bei ihrer Anmeldung beim Arbeitsamt versichert und können so ihr Recht wahrnehmen (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI für Bosnien und Herzegowina vom 26.01.2016). Für folgende Personengruppen ist die medizinische Behandlung ohne Kosten verbunden: Kinder bis zum 15. Lebensjahr bzw. Schüler und Studenten bis zum 25. Lebensjahr, Personen, die älter als 65 sind, Empfänger von Sozialleistungen, Personen, die an Epidemiekrankheiten (z.B. Tuberkulose etc.) und mentalen Störungen leiden, Dialyse,- Diabetes- und Krebspatienten, Transplantationspatienten und Personen mit Ernährungsstörungen. Diese Personengruppen müssen, um in den Genuss der medizinischen Kostenbefreiung zu kommen, bei der zuständigen lokalen Gesundheitsversicherungsstelle ihren Bedarf anmelden und belegen. Das Gesundheitswesen ist in Bosnien grundsätzlich auf drei Ebenen (Ambulanzen, Gesundheitszentren auf Gemeindeebene und Krankenhäuser) aufgebaut. Die Kosten von mehr als 100 Medikamenten werden durch den bosnischen Gesundheitsfond gedeckt (International Organization for Migration, 10.2012: Country Fact Sheet, Bosnia and Herzegovina).
Bosnien und Herzegowina gilt als sicherer Herkunftsstaat.
Aus den Antragsvorbringen der Beschwerdeführer gemäß § 55 AsylG 2005, der Stellungnahmen und der Beschwerden geht im Vergleich zu den rezenten rechtkräftigen Rückkehrentscheidungen des BVwG vom 27.10.2015, ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familien gemäß § 8 Abs. 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervor.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppe, zu den Lebensumständen und persönlichen Verhältnissen sowie zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer getroffen wurden, beruhen diese auf den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen und familiären Verhältnisse, die Lebensumstände sowie zur fehlenden Integration der Beschwerdeführer in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden. Gegen eine umfassende Integration spricht vor allem auch die kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich.
Wie die belangte Behörde zu Recht ausführt, sind die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Krankheiten in Bosnien und Herzegowina behandelbar. Dies ergibt sich aus den Länderfeststellungen.
Die Beschwerdeführer sind in ihrer Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur medizinischen Versorgung in Bosnien und Herzegowina und zur dortigen Behandelbarkeit der angeführten Erkrankungen nicht substantiiert entgegengetreten.
Insofern die Beschwerdeführer in der gegenständlichen Beschwerde vermeinen, im Herkunftsstaat mit massiven Schwierigkeiten hinsichtlich ihrer Ethnie konfrontiert zu sein, ist zu entgegnen, dass den Länderinformationen nicht zu entnehmen ist, dass diese wegen deren Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung hätten.
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage, zur Lage der Roma und der medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Es wurden seitens der Beschwerdeführer keine Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Die Feststellung betreffend dem Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und der strafrechtlichen Verurteilung bzw. Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das GVS-Betreuungsinformationssystem und in das Strafregister der Republik Österreich).
Weder der Antragsbegründung des begehrten Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG noch der Stellungnahme bzw. den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz kann - wie in der rechtlichen Beurteilung näher dargelegt wird - ein (maßgeblich) geänderter Sachverhalt zuerkannt werden, der eine neuerliche meritorische Prüfung des Antrages erforderlich machen würde. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt ist zwischen der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung (27.10.2015) und dem Zeitpunkt der Antragsstellung nach § 55 AsylG (09.12.2015) bzw. dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen.
Schließlich bleibt festzuhalten, dass die belangte Behörde ein mängelfreies Verfahren geführt und sie in der Begründung die Ergebnisse, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Maßgebliche Ermittlungslücken oder Verfahrensfehler sind nicht erkennbar und wurden von den Beschwerdeführern auch nicht substantiiert behauptet.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde:
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
§ 58 Abs. 8 AsylG 2005 bestimmt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abzusprechen hat.
Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57 AsylG 2005, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 hat das BFA bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuwarten, wenn ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 AsylG 2005 eingeleitet wurde und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
Gemäß § 16 Abs. 5 BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).
In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).
Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).
3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid das Vorliegen der Voraussetzungen der Zurückweisung der gegenständlichen Anträge auf Grund des § 58 Abs. 10 erster Satz AsylG 2005 mit der von ihr vertreten Ansicht bejaht, dass gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus deren Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich mache, nicht hervorgehe.
Dieser Ansicht der belangten Behörde ist - wie im Folgenden dargestellt - beizutreten:
Auszugehen ist von § 58 Abs. 10 erster Satz AsylG 2005, wonach Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, [2016], § 58, K13).
Die ErläutRV (1803 BlgNR 24. GP 50) legen dazu dar:
"Der neue (Abs. 10) entspricht im Wesentlichen § 44b NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt. Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass - im Rahmen einer Neubewertung - wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird."
Es hat also im Rahmen des Verfahrens nach § 55 AsylG 2005 eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung nur bei einem geänderten Sachverhalt zu erfolgen, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, wobei sich diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).
Gemäß diesen Ausführungen ist die maßgebliche, zu klärende Rechtsfrage daher jene, ob nach der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung aus dem Antragsvorbringen der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, hervorgeht. Die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 MRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 MRK muss sich zumindest als möglich darstellen (vgl. VwGH vom 03.10.2013, Zl. 2012/22/0068). So läge ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK geboten hätte (vgl. VwGH vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Dazu ist festzuhalten, dass gegen die Beschwerdeführer seit 27.10.2015 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht und seit Erlassung dieser Entscheidung für die Annahme eines geänderten Sachverhalts kein Raum bleibt bzw. eine maßgebliche und substantiierte Änderung des Sachverhaltes von den Beschwerdeführern nicht nachgewiesen wurde, sodass eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK - wie von der belangten Behörde zu Recht angenommen - für den Zeitraum zwischen der Erlassung der Rückkehrentscheidung und dem Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG nicht erforderlich war.
Daran vermag auch das Faktum nichts zu ändern, dass sich die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung durch den (illegalen) Verbleib im Bundesgebiet verlängert hat, während ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung im Hinblick auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden nicht festzustellen war. Insbesondere ist auch in Betracht zu ziehen, dass die von den Beschwerdeführern in Vorlage gebrachten medizinischen Dokumente zum Teil schon bereits bei ihren Rückkehrentscheidungen bestanden haben und hier bereits berücksichtigt wurden. Im Ergebnis vermochten die Beschwerdeführer sohin insbesondere in Bezug auf den BF1, die BF2, die BF4 und den BF5 einen veränderten Gesundheitszustand in Bezug auf den im vorangegangenen Verfahren festgestellten, wonach keine Erkrankungen festgestellt werden konnten, die nicht im Herkunftsstaat behandelt werden könnten und damit einhergehend auch keine neu hinzutretenden allfällig gemäß Art 8 EMRK relevanten Momente, vorzubringen.
Hinsichtlich ihrer sozialen Verfestigung konnten keine weiteren, über die bereits bestehenden und bekannten Integrationsbemühungen festgestellt werden und wurde derartiges von den Beschwerdeführern weder in ihrem Antrag vom 09.12.2015 noch in der Stellungnahme bzw. in der Beschwerde nachgewiesen.
Insgesamt betrachtet, wurden, wie bereits das BVwG in seinen Erkenntnissen vom 27.10.2015 feststellte, keine Anzeichen einer besonderen Integration festgestellt. Eine Integration am Arbeitsmarkt oder eine besonders intensive soziale Integration wurden nicht substantiiert vorgebracht. Es sind keine nennenswerten Anstrengungen der Beschwerdeführer erkennbar, sich in Österreich über, in sozialen Vereinen tätige Personen hinaus, einen Freundeskreis aufzubauen und/oder aktiv um den Erhalt einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet zu bemühen.
Hervor zu streichen ist in diesem Kontext, dass sich die Beschwerdeführer ihres unsicheren Aufenthalts spätestens seit der ersten negativen Asylentscheidung vom 03.11.2014 bewusst waren und sohin einem allfällig entstandenem Privat- und Familienleben ohnehin ein entsprechend geringes Gewicht zuzumessen wäre. Dies gilt umso mehr für Integrationsaspekte, die erst nach einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung entstanden sein mögen, welche durch deren beharrliches unrechtmäßiges Verbleiben im Bundesgebiet (trotz rechtskräftiger Ausweisungsentscheidung) seit dem 27.10.2015 weiter vermindert werden. Zudem wurde der BF5 straffällig und bewirkt der Umstand, dass die anderen Beschwerdeführer nicht straffällig geworden sind keine relevante Verstärkung ihrer persönlichen Interessen (vgl. VwGH vom 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückzuweisen war, weshalb die Beschwerde demnach spruchgemäß abzuweisen ist.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH vom 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014,
Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012,
Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.