W233 2134852-2•BVwG W233 2134852-2
W233 2134852-2Tribunale amministrativo federale17 ott 2016
Außerlandesbringung, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage
W233 2134851-2/4E
W233 2134852-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. XXXX Fellner als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Syrien und 2.) XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige von Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 06.09.2016, Zl.: 1097373103 - 151905853 (ad 1.) und Zl.: 1097372705 - 151905659 (ad 2.) , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge: BF 1) und die Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge BF 2) geben an XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein (BF 1) und XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Beide Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien und gelangten illegal in das österreichische Bundesgebiet wo sie beide am 29.11.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz stellten.
2. Über beide Beschwerdeführer liegt keine EURODAC-Treffermeldung auf.
3. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.12.2015 gab der BF 1 im Wesentlichen an, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Er habe am 26.10.2015 seinen Herkunftsstaat Syrien verlassen und sei über den Libanon, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gereist. Die Reise von der Türkei nach Griechenland habe er mit einem Schlepper organisiert. Ab Griechenland sei die Reise dann von den Behörden (Polizei und Militär) organisiert gewesen. Allerdings sei die Reise in Mazedonien und Serbien schlecht organisiert gewesen. Sein Reiseziel sei Österreich gewesen, da er gehört habe, dass es ein zivilisiertes Land sei, welches Flüchtlinge aufnehme. Befragt nach Familienangehörigen in Österreich oder in einem andren EU-Staat gab der BF 1 zu Protokoll, dass ein Bruder in Österreich, Klagenfurt, ein Bruder in Deutschland und eine Schwester in Deutschland aufhältig seien.
Die BF 2 gab bei der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung im Wesentlichen an, dass sie an keinen Beschwerden oder Krankheiten leide, die sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigten würden. Sie habe am 02.11.2016 ihren Herkunftsstaat Syrien verlassen und sei in die Türkei gereist, wo sie ihren Ehemann, den BF 1 in Istanbul getroffen habe. Von dort seien sie gemeinsam über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gereist. Auch die BF 2 gab zu Protokoll, dass die Reise ab Griechenland von den Behörden organisiert gewesen sei.
Zu ihren Fluchtgründen befragt gaben die Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass in ihrer Heimatstadt Deirazzor Krieg herrsche und sie Todesangst hätten.
4. Mit Verfahrensanordnung vom 01.12.2015 wurden die Beschwerdeführer darüber informiert, dass beabsichtigt sei, ihren jeweiligen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Kroatien angenommen wird. Unter einem wurde dem BF mit einer weiteren Verfahrensanordnung vom 01.12.2015 der Verein Menschenrechte Österreich - VMÖ und die CARITAS Rückkehrhilfe als Organisationen zur Durchführung ihrer verpflichtenden Rückkehrberatungsgespräche genannt. Beide Schriftstücke wurden den Beschwerdeführern am 01.12.2015, um 16:15 Uhr gegen Übernahmebestätigung persönlich ausgefolgt.
5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 18.02.2016 für beide Beschwerdeführer ein jeweils auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien.
Mit Schreiben vom 20.04.2016 teilte die österreichische Dublin-Behörde Kroatien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Dublin III-Verordnung eine Verfristung eingetreten und Kroatien mit Wirkung vom 19.04.2016 nunmehr zuständig für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren sei.
6. Am 24.05.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF 1 vor dem BFA im Beisein seines gewillkürten Vertreters und eines Rechtsberaters und nach durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei gab der BF 1 zu Protokoll, dass er an keinen Erkrankungen leide und nicht in ärztlicher Behandlung stehe. Der BF 1 wurde informiert, dass diese Befragung nicht der Erörterung seiner Fluchtgründe, sondern der Feststellung der Zuständigkeit zur Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz diene. Konfrontiert mit dem Umstand, dass Kroatien für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, führte der BF 1 aus, dass er nicht nach Kroatien zurückkehren möchte, da er sich in Österreich sein Leben neu aufbauen möchte, ein familiäres Verhältnis zur Familie seines Unterkunftgebers habe, mittlerweile viel Freunde innerhalb und außerhalb seiner Wohnsitzgemeinde habe und bereits Deutsch zu lernen begonnen habe. Konkret nachgefragt, ob er ihn persönlich treffende Gründe angegeben könne, die gegen seine Überstellung nach Kroatien sprechen würden, gab der BF 1 zu Protokoll, dass er sonst keine weiteren Gründe angeben könne. Befragt nach Familienangehörigen in Österreich teilte der BF 1 mit, dass sein Bruder, XXXX als Asylberechtigter in Klagenfurt lebe. Hinsichtlich der dem BF 1 zur Kenntnis gebrachten Länderinformationen zu Kroatien teilte er mit, dass sein Rechtsberater dazu eine schriftliche Stellungnahme vorlegen werde.
Der Vertreter des BF 1 gab an, dass er es sehr schade fände, wenn die Beschwerdeführer nach Kroatien abgeschoben werden würden, da bereits sehr viel Integration geleistet worden sei. Der während der Einvernahme anwesende Rechtsberater äußerte sich nicht.
Im Zuge der am selben Tage vorgenommenen Einvernahme der BF 2 vor dem BFA gab diese im Beisein ihres gewillkürten Vertreters und eines Rechtsberaters und nach durchgeführter Rechtsberatung zu Protokoll, dass sie an keinen Erkrankungen leide und nicht in ärztlicher Behandlung stehe. Auch die BF 2 wurde darüber informiert, dass die Befragung nicht der Erörterung ihrer Fluchtgründe, sondern der Feststellung der Zuständigkeit zur Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz diene. Konfrontiert mit dem Umstand, dass Kroatien für die Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, führte die BF 2 aus, dass sie nicht nach Kroatien zurückkehren möchte, da ihr Zielland von Beginn an Österreich gewesen sei, da dort ihr Schwager in Klagenfurt lebe. Sie hätten nicht beabsichtigt durch Kroatien durchzureisen, doch sei ihnen diese Route nach ihrer Einreise in Griechenland aufgezwungen gewesen. Sie seien von den Behörden der verschiedenen Länder weitergeschleust worden, da es ein Abkommen zwischen diesen Ländern gebe. Man habe sie in Kroatien auch gar nicht gefragt, ob sie einen Antrag auf Asyl stellen wollen. Zudem hätten sie bereits viele Freunde in Österreich gewonnen. Konkret nachgefragt, ob sie sie persönlich treffende Gründe angegeben könne, die gegen ihre Überstellung nach Kroatien sprechen würden, gab die BF 2 zu Protokoll, dass Kroatien bisher kaum Flüchtlinge aufgenommen habe und dass sie noch von niemand erfahren hätte, dass Kroatien Flüchtlinge gut behandle. Sie hätten auch nicht die Wahl gehabt, die Route nach Österreich selbst zu bestimmen, da die Polizei bzw. das Militär sie weitergeschickt hätte. In Kroatien seien sie nur ein paar Stunden gewesen. Sie seien mit einem Zug zu einer Station gebracht worden, wo sie kontrolliert worden seien und dann zwangsweise auf die Registrierung warten hätten müssen. Danach seien sie in Gruppen eingeteilt worden und in Busse gesetzt worden, die sie weitergebracht hätten. Sie seien in Kroatien nicht unmenschlich behandelt worden. Hinsichtlich der der BF 2 zur Kenntnis gebrachten Länderinformationen zu Kroatien teilte sie mit, dass ihr Rechtsberater dazu eine schriftliche Stellungnahme vorlegen werde. Der während der Einvernahme anwesende Rechtsberater äußerte sich nicht.
7. Mit Schriftsatz vom 15.06.2016 brachte der nunmehr rechtsfreundlich ausgewiesener Vertreter beider Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, in welcher er monierte, dass erkennende Behörde nicht festgestellt hätte, ob über die beiden Beschwerdeführer ein EURODAC-Treffer aufscheint. Wäre dies der Fall, so wäre die in Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Dublin III-VO normierte Frist von zwei Monaten zur Stellung eines Aufnahmegesuchs an Kroatien bereits abgelaufen und Österreich zur Prüfung der gestellten Anträge zuständig. Zum anderen fehle es an dem Tatbestandsmerkmal der illegalen Einreise, da die beiden Beschwerdeführer die Grenze zwischen Slowenien und Österreich nicht irregulär, sondern unter staatlicher Kontrolle sowohl von Seiten Österreichs als auch Sloweniens überschritten hätten.
Weiters wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Kroatien keine Zuständigkeit nach Kapitel III der Dublin-Verordnung zukomme. Aufgrund der illegalen Einreise nach Griechenland sei dieses Land zuständig, eine Endigung der Zuständigkeit sei nicht eingetreten. Unter Verweis auf den Schlussantrag des Generalanwalts Villalon vom 11.07.2013 in der Rechtssache C-394-/12 ergebe sich, dass angesichts des weiterhin gegebenen Ausschlussgrundes des Art. 3 Abs. 2 2. Unterabsatz der Dublin III-VO gegenüber Griechenland Österreich zwingend als zuständiger Mitgliedsstaat heranzuziehen sei. Ein zwingende Zuständigkeit Österreich sei ebenso aus den Gründen der in Art. 17n Dublin II-VO normierten Zuständigkeitskriterien ableitbar. Dies vor allem deshalb, da der Bruder des BF 1 und Schwager der BF 2 in Österreich aufhältig sei und aus demselben Fluchtgrund den gemeinsamen Herkunftsstaat verlassen habe müssen. Zudem betone schon der Erwägungsrund Nr. 14 der Dublin III-VO, dass die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein solle.
Darüber hinaus liege bei den beiden Beschwerdeführern, auch unter Berücksichtigung der Dauer des Aufenthalts, ein schützenswertes Privatleben im Sinne von Art. 8 EMRK vor, weshalb eine Ausweisung der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet, sie in ihren verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht gemäß Art. 8 EMRK verletzen würde.
8. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 06.09.2016 wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Antragsteller angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.
Der Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des § 5 BFA-G (Stand: August 2016).
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Kroatien wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst (gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
Zu Kroatien werden folgende Feststellungen getroffen:
(Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom August 2016)
1. Allgemeines zum Asylverfahren
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 12.2015; für weitere Informationen siehe dieselbe Quelle).
Quellen:
Personen, die unter der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren, haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Wenn ein Rückkehrer Kroatien vor dem Ende seines ursprünglichen
Verfahrens verlassen hat und das Verfahren daher suspendiert wurde, muss er, wenn er dies wünscht, bei Rückkehr neuerlich einen Asylantrag stellen (AIDA 12.2015).
Quellen:
Gemäß Art. 6 des Asylgesetzes ist es verboten einen Dritt Staatsangehörigen oder Staatenlosen in ein Land zurück- bzw. abzuschieben, in dem sein Leben oder seine Freiheit aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung bedroht wäre, oder in dem er Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein konnte, oder das den Betreffenden in ein anderes Land schicken konnte, wo ihm selbiges drohen wurde. Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn der Betreffende eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder Ordnung darstellt, oder wenn er wegen eines ernsten Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde (Act 2.7.2015, Art. 6).
Laut Gesetz ist ein sicherer Drittstaat einer, in welchem ein Antragsteller sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko einen ernsten Schaden zu erleiden; welcher das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und welcher effektiven Zugang zum Asylverfahren gewahrt (AIDA 12.2015).
Kroatien respektiert das Non-Refoulement-Prinzip. Wenn Inhaftierte aber freiwillig in ihr Herkunftsland ausreisen wollen, wird dem Wunsch entsprochen, auch wenn das Land unsicher ist (z.B. Irak) (FRA 6. 2016).
Quellen:
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida hr update.ii .pdf, Zugriff 18.8.2016
http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra uploads/fra-iune-2016-monthly-migration-gender-based-violence en.pdf, Zugriff 18.8.2016
Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht umfasst Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung. Nur Folgeantragsteller sehen sich Einschränkungen gegenüber. Die monatliche finanzielle Unterstützung betrug Ende August 2015 100 Kuna (EUR 13,30) für eine Person. Gibt es abhängige Familienmitglieder, steigt der Betrag. Trotzdem ist die Unterstützung sehr gering bemessen. Asylwerber (AW) deren Verfahren nach 9 Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten. Meist werden die Verfahren aber früher abgeschlossen. Der faktische Zugang zum Arbeitsmarkt für AW wird durch die Sprachbarriere und hohe Arbeitslosigkeit behindert. Zugang zu Jobtraining haben AW nicht, sie können aber innerhalb der Unterbringungszentren mitarbeiten und werden in Form zusätzlicher Bedarfsartikel entlohnt (AIDA 12.2015).
Quellen:
Unterbringung
Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in Unterbringungszentren für Asylwerber.(AW)
Auf Antrag können sie auf eigene Kosten auch außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über 2 offene Unterbringungszentren für AW, in Zagreb und in Kutina, mit zusammen 700 Platzen. Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt, wobei Kutina primär der Unterbringung vulnerabler AW dient. Familien werden grundsätzlich zusammen untergebracht. Das kroatische Rote Kreuz bietet in den Zentren Risikogruppen unter den AW präventiv Informationen bezüglich potentieller Ausbeutung, sexueller Gewalt und anderen Gefahren (AIDA 12.2015).
In den beiden Zentren Untergebrachte erhalten 3 Mahlzeiten am Tag (in Kutina gibt es darüber hinaus Kochbereiche). Wenn nötig (Kinder, Schwangere, religiöse Grunde) gibt es spezielle Kost. Die Zimmer fassen max. 4 Personen (Zagreb) bzw. 2 Personen (Kutina). Die Zentren können generell bis 22.00 Uhr frei verlassen werden. Mehrtägige Abwesenheit bedarf einer Genehmigung durch die Leitung der Unterkunft. Sozialarbeiter des kroatischen Roten Kreuzes sind immer werktags in den Zentren anwesend und bieten soziale Beratung und Unterstützung. Sie stellen auch Bedarfsartikel wie Kleidung, Schuhe, Hygieneartikel und Lebensmittel zur Verfügung. Auch organisiert werden Sprachtrainings, kreative Workshops, Sport- und Freizeitaktivitäten, usw. (AIDA 12.2015).
Die europäische Grundrechtsagentur äußert sich über die Unterbringung und Betreuung, nicht zuletzt durch viele NGOs, im Zentrum in Zagreb zufrieden (FRA 6.2016).
Wenn ein Zentrum unerlaubt für mehr als 24 Stunden verlassen oder die Hausordnung wiederholt verletzt wird, kann die materielle Versorgung reduziert oder gestrichen werden, die medizinische Versorgung ist davon aber nicht betroffen (AIDA 12.2015).
Zudem verfugt Kroatien über ein geschlossenes (Schubhaft) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 96 Plätzen für die Inhaftierung illegaler Migranten. Gegebenenfalls bleiben auch AW, die ihren Antrag in Haft gestellt haben für einige Zeit dort, bevor sie in ein offenes Zentrum verlegt werden. Es wird versucht Vulnerable und Familien alternativ zur Haft unterzubringen, besonders im Zentrum in Zagreb, in dem es dafür einen eigenen Bereich gibt (AIDA 12.2015; vgl. FRA 6.2016).
Quelle:
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida hr update.ii .pdf, Zugriff 18.8.2016
http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra uploads/fra-iune-2016-monthly-migration-gender-based-violence en.pdf, Zugriff 18.8.2016
Transitzentren/Migration
Seit Schließung der sogenannten "Balkanroute" gab es keine organisierten Migrationsbewegungen nach Kroatien mehr. Laut Daten des kroatischen Innenministeriums waren Ende Mai 2016 170 Personen im Unterbringungszentrum für Asylwerber in Zagreb untergebracht (davon 40 Dublin- Rückkehrer), 55 in Kutina und 95 im Schubhaftzentrum Jezevo. Ca. 200 von den o.g. waren Asylantragsteller, 20% der ASt. waren minderjährig (FRA 6.2016).
Mit Stand 16.8.2016 waren ca. 345 Fremde in Kroatien untergebracht. Am 11.8.2016 wurde im Grenzbereich zu Serbien das Transit-Anhaltezentrum Tovarnik fertiggestellt. Es hat eine Kapazität von 70-80 Plätzen und dient der medizinischen und psychologischen Betreuung von Personen, welche nach illegalem Grenzübertritt angehalten wurden, sowie der Identitätsklärung, dem Abschiebeverfahren und der Kooperation mit anderen Dienststellen. Das Zentrum Slavonski Brod wurde vollständig abgebaut. Damit ist Tovarnik das einzige verbleibende Transitzentrum (VB 12.8.2016 und 16.8.2016).
Quelle:
Medizinische Versorgung
Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische Behandlung von Krankheiten und psychischen Störungen. Besonders Schwangere und Wöchnerinnen und deren Kinder werden speziell betreut. In den Unterbringungszentren in Zagreb und Kutina ist eine Krankenschwester dauernd anwesend. In Kutina ist auch ein Arzt dauernd anwesend, in Zagreb dreimal wöchentlich. Es gibt Beschwerden über Verständigungsschwierigkeiten mit dem medizinischen Personal, da von der öffentlichen Hand keine Besatzungskosten für medizinische Belange übernommen werden (AIDA 12.2015; vgl. FRA 6.2016).
Die NGO Center for Peace Studies bietet im Zentrum in Zagreb, in Ergänzung des Angebots des Roten Kreuzes, an 2 Tagen pro Woche auch psycho-soziale Unterstützung und Sprachtraining. Die NGO Centre for Children, Youth and Family (Modus) bietet kostenlose Beratung und Psychotherapie fur Asylwerber (AW) und anerkannte Fluchtlinge durch 8 ausgebildete Berater/Psychotherapeuten und 8 Übersetzer (Russisch, Türkisch, Französisch, Arabisch, Farsi, Hindi und Paschtu). Die NGO Croatian Law Centre betreibt das Projekt "Protection of Victims of Torture among Vulnerable Groups of Migrants", das -finanziert vom UN Voluntary Fund for Victims of Torture- Rechtshilfe, psychosoziale Unterstützung und psychologische Beratung für AW und anerkannte Fluchtlinge bietet. (AIDA 12.2015).
Irreguläre Migranten haben wie AW Anspruch auf medizinische Notversorgung. NGOs und private Helfer unterstutzen Falle von nicht-dringenden medizinischen Behandlungen (FRA 6.2016).
Quellen:
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida hr update.ii .pdf, Zugriff 18.8.2016
http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra uploads/fra-iune-2016-monthly-migration-gender-based-violence en.pdf, Zugriff 18.8.2016
Fremde, denen Asyl oder subsidiärer Schutz gewahrt wurde, haben u.a. das Recht auf Aufenthalt in der Republik Kroatien; Unterbringung fur max. 2 Jahre ab Statuszuerkennung; freien Zugang zum Arbeitsmarkt ohne weitere Arbeitsbewilligung; Krankenversorgung; Ausbildung; soziale Unterstützung wie kroatische Staatsbürger; Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft; usw. Fremde mit temporarem Schutzstatus (eine spezielle Schutzform im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Ereignissen), haben das Recht auf Aufenthalt in Kroatien; Grundversorgung und Unterbringung; Krankenversorgung;
primäre und sekundäre Schulbildung; Arbeit; Familienzusammenführung;
usw. (MUP o.D., vgl. Act 2.7.2015, Art. 64 ff. und Art. 83 ff.).
Am 13.6.2016 hat die Arbeitsgruppe Integration den Entwurf für den Aktionsplan für die Integration von Personen mit internationalem Schutz 2016-2018 abgeschlossen. Ziel des Aktionsplans ist eine Liste von Aktivitäten, die kontinuierlich von allen zuständigen staatlichen Behörden und Einrichtungen auf lokaler und regionaler Ebene umgesetzt werden sollen, darunter Zugang zu Wohnung, sozialer Wohlfahrt, Bildung und Beschäftigung. Zum Entwurf gehören auch bewusstseinsbildende Maßnahmen bei Öffentlichkeit und Beamten. Kroatisch-Sprachkurse sind für Personen mit internationalem Schutz nicht mehr verfügbar. UNHCR hat sich beim Minister für Wissenschaft, Bildung und Sport für die Wiederaufnahme der Kurse eingesetzt, was bislang aber noch nicht geschehen ist (UNHCR 20.6.2016).
Quellen:
Response Update #27;
http://www.ecoi.net/file upload/1930 1468929795 europerefugeeemergencyresponse-update-27.pdf, Zugriff 18.8.2016
Beweiswürdigend wurde in Beiden angefochtenen Bescheiden hervorgehoben, dass die Identität der Beschwerdeführer aufgrund vorgelegter Dokumente feststehe. Schwere, lebensbedrohliche Krankheiten haben die Beschwerdeführer weder behauptet noch seien diese aus der Aktenlage ersichtlich. Die Beschwerdeführer seien über Kroatien kommend in das Hoheitsgebiet der EU Mitgliedstaaten eingereist. Auf Grund Verfristung sei Kroatien für die Führung des Asylverfahrens zuständig. Die Beschwerdeführer haben in Österreich einen Familienbezug durch den Bruder des BF 1 bzw. dem Schwager der BF 2, jedoch könne nicht festgestellt werden, dass die beiden Beschwerdeführer aus eine Unterstützung angewiesen sid oder dass ein derartiges qualifiziertes Pflege-, Unterhalts- und/oder Unterstützungsverhältnis zu diesem familiären Anknüpfungspunkt in Österreich vorliegt. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in Kroatien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen oder diese dort zu erwarten hätten. In Kroatien sei eine ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsteller konkret Gefahr liefen, in Kroatien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch
Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die Regelvermutung des § 5 Absatz 3 Asylgesetz träfe zu und habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17 Absatz 1 Dublin-III-Verordnung ergeben.
8. Gegen diese Bescheide wurde jeweils am 09.09.2016 mit separaten Schriftsätzen fristgerecht Beschwerde eingebracht. Darin bringen beide Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde Verfahrensvorschriften verletzt habe, da sie es unterlassen habe, den Beschwerdeführern mitzuteilen, wann diese Kroatien das Gesuch um Aufnahme gestellt habe bzw. ob des Weiteren die Entscheidung Kroatiens über das Gesuch um Aufnahme wiederum fristgerecht im Sinne des Art. 22 Abs. 1 Dublin II-VO erfolgt ist. Damit habe die belangte Behörde jegliche notwendige Ermittlungstätigkeit im Sinne des § 37 sowie § 39 AVG unterlassen und ist hierdurch auch ihrer normierten Begründungspflicht gemäß § 60 AVG nicht nachgekommen. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften sei auch geeignet, in die Verfassungssphäre der Beschwerdeführer einzugreifen, konkret in ihr gemäß Art. I Abs. 1 des B-VG zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen der rassischen Diskriminierung normierten Verbots sachlich nicht begründete Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen, da die belangte Behörde bei der Erlassung ihrer Entscheidungen Willkür geübt hätte. Ein willkürliches Verhalten liege auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeiten in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens überhaupt.
In der Folge wiederholten die beiden Beschwerdeführer ihre bereits in der Stellungnahme vom 15.06.2016 vorgebrachten Argumente im Zusammenhang mit ihrem Vorbringen des Fehlens des notwenigen Tatbestandmerkmales der illegalen Einreise gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO und des zwingenden Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Dublin III-VO, die hier nicht nochmals wiederholt werden.
Schließlich wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde und die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG beantragt.
Mit Schriftsatz vom 30.09.2016 ergänzten die Beschwerdeführer ihre Beschwerde im Wesentlichen dahingehend, dass sie vorbrachten, dass bei der Erstbefragung kein Rechtsberater anwesend gewesen sei und die gemäß § 29 Abs. 4 AsylG 2005 eingeräumte Frist von 24 Stunden zur Vorbereitung ihrer Einvernahme vor dem BFA nicht eingehalten worden wäre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführer reisten über Kroatien kommend illegal nach Österreich ein und brachten hier am 29.11.2015 ihren jeweiligen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Über beide Beschwerdeführer liegt keine EURODAC-Treffermeldung auf.
Beide Beschwerdeführer wurden 01.12.2015 darüber informiert, dass beabsichtigt sei, ihren jeweiligen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Kroatien angenommen wird und der Verein Menschenrechte Österreich - VMÖ und die CARITAS Rückkehrhilfe als Organisationen zur Durchführung ihrer verpflichtenden Rückkehrberatungsgespräche genannt.
Am 18.02.2016 richtete das BFA aufgrund der Angaben der Beschwerdeführer innerhalb der in Art. 21 Abs. 1. Unterabsatz normierten Dreimonatsfrist ein Aufnahmeersuchen an Kroatien. Aufgrund von Verfristung trat die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Verfahrens mit Wirksamkeit vom 19.04.2016 ein.
Beide Beschwerdeführer wurden am 24.05.2016 im Beisein eines Rechtsberaters und nach durchgeführter Rechtsberatung zur Wahrung ihres Parteiengehörs vom BFA im Hinblick auf die Zuständigkeit für das Asylverfahren einvernommen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Kroatien Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Die Beschwerdeführer leiden an keinen lebensbedrohenden Krankheiten.
Die Beschwerdeführer haben im Bundesgebiet einen familiären Anknüpfungspunkt durch den in Österreich rechtmäßig auhältigen Bruder des BF 1 bzw. Schwager der BF 2; es kann jedoch keine wechselseitige Abhängigkeit im Sinne eines "Angewiesenseins" erkannt werden.
Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführer ergeben sich aus der vorliegenden Aktenlage. Aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführer in der Erstbefragung und der Tatsache, dass sie im Zuge der Flüchtlingsbewegung des vergangenen Jahres nach Österreich reisten, ergaben sich keine Hinweise, dass die Beschwerdeführer über ein anderes Land als Kroatien (wieder) in die Europäische Union einreisten.
Die Feststellung, dass über beide Beschwerdeführer kein EURODAC-Treffer gespeichert ist, ergibt sich aus der von der belangten Behörde und im Akt dokumentierten Anfrage an das EURODAC-Informationssystem vom 01.12.2015 (siehe AS 5-7 des BF 1 und AS 5-7 der BF 2).
Die Feststellung, dass beide Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 Zif. 4 AsylG 2005 über den Umstand informiert worden sind, dass beabsichtig sei ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil ein Konsultationsverfahren mit Kroatien geführt werde, ergibt sich aus den im Akt einliegenden von den beiden Beschwerdeführern unterzeichneten Verfahrensanordnungen (AS 23-27 des BF 1 und AS 23 - 27 der BF 2).
Auch die Feststellung dass beiden Beschwerdeführen der Verein Menschrechte Österreich und die Caritas Rückkehrhilfe als Rechtsberater für ihr verpflichtendes Rückkehrgespräch genannt worden sind, ergibt sich aus den im Akt einliegenden von beiden Beschwerdeführern unterzeichneten Verfahrensanordnungen (AS 29 - 31 des BF 1 und AS 29 - 31 der BF 2).
Die Feststellung, dass beide Beschwerdeführer in Anwesenheit ihres jeweiligen Rechtsberaters und nach erfolgter Rechtsberatung vor dem BFA einvernommen worden sind, ergibt sich aus der im Akt in der einliegenden Niederschrift protokollierten bejahenden Antwort der beiden Beschwerdeführer (AS 93 des BF 1 und AS 85 der BF 2).
Die Feststellung hinsichtlich des Aufnahmeersuchens seitens der österreichischen Dublin-Behörde und dem Übergang der Zuständigkeit durch Verschweigung beruht auf dem - im Verwaltungsakt dokumentierten - durchgeführten Konsultationsverfahren. Da über beide Beschwerdeführer kein EURODAC Treffer gespeichert ist, beträgt gem. Art. 21 Abs. 1 1. Unterabsatz Dublin III-VO die Frist zur Stellung eines Aufnahmegesuchs drei Monate ab Antragstellung. Beide Antragsteller haben am 29.11.2015 ihren Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, sodass die Frist von drei Monaten mit Ablauf des 29.02.2016 abgelaufen ist. Das Aufnahmegesuch für beide Beschwerdeführer wurde vom BFA am 18.02.2016, somit innerhalb der Dreimonatsfrist, fristgerecht an Kroatien gestellt.
Die Zuständigkeitsbegründung Kroatiens gemäß Art 13 Abs 1 der VO 604/2013 ( welche keine vorangegangene Antragstellung in einem anderen Mitgliedstaat voraussetzt, sondern darauf abstellt, dass ein Beschwerdeführer "aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat") ergibt sich schlüssig aus den Angaben der Beschwerdeführer, die ja selbst ausgeführt haben, aus einem Drittstaat kommend, nämlich über Serbien, nach Kroatien gelangt zu sein. Aus der Aktenlage ergibt sich zudem mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführer zwischen ihrer Ausreise aus Kroatien und ihrer Ankunft in Österreich das Gebiet der EU nicht verlassen haben, auch mangels entsprechenden Vorbringens in dieser Hinsicht (rechtlich siehe näher unten unter 3.2).
Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen unten).
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Kroatien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.
Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten aktuellen Länderinformationen mit Stand August 2016 ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das kroatische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Kroatien den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, haben die Beschwerdeführer nicht dargetan.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage.
Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:
§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine
Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
KAPITEL II
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN
Art. 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
KAPITEL III
KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Art. 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Art. 13
Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
KAPITEL IV
ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN
Art. 16
Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17
Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
KAPITEL VI
AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN
Artikel 22
Antwort auf ein Aufnahmegesuch
(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.
(2) In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwendet.
(3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Erstellung und regelmäßige Überprüfung zweier Verzeichnisse, in denen die sachdienlichen Beweismittel und Indizien gemäß den in den Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Kriterien aufgeführt sind, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
a) Beweismittel:
i) Hierunter fallen förmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit nach dieser Verordnung entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden;
ii) Die Mitgliedstaaten stellen dem in Artikel 44 vorgesehenen Ausschuss nach Maßgabe der im Verzeichnis der förmlichen Beweismittel festgelegten Klassifizierung Muster der verschiedenen Arten der von ihren Verwaltungen verwendeten Dokumente zur Verfügung;
b) Indizien:
i) Hierunter fallen einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie anfechtbar sind, in einigen Fällen nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können;
ii) Ihre Beweiskraft hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz wird von Fall zu Fall bewertet.
(4) Das Beweiserfordernis sollte nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen.
(5) Liegen keine förmlichen Beweismittel vor, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit an, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen.
(6) Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.
(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
§ 29 Abs. 2 Dublin-III-VO lautet: "Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist"
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Kroatiens ergibt.
Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande.
Im gegenständlichen Fall liegt tatbestandsmäßig die Zuständigkeit in Art. 13 Abs. 1 der VO 604/2013 begründet (wegen der Einreise aus Serbien in Kroatien als dem ersten Mitgliedstaat, zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich im Sinne des Art 3 Abs. 1 Dublin III-VO). Die Annahme einer Zuständigkeit Griechenlands (die zudem schon wegen der dort herrschenden systemischen Mängel nicht effektuierbar wäre) scheitert im Übrigen daran, dass dort kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt und danach das Gebiet der EU wieder verlassen wurde. Nach Art 19 Abs 2 der VO 604/2013 erlischt die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats, wenn der Antragsteller dessen Hoheitsgebiet für mindestens drei Monate verlassen hat. Diese Regelung gilt aber nur, wenn ein Asylantrag gestellt wurde. Es ist ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Art. 13 Abs 1 erlischt, wenn der Fremde das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wieder verlässt, ohne einen Asylantrag zu stellen (vgl. dazu u. a W125 2122299 vom 17.03.2016, W105 2124435 vom 14.04.2016, W205 2122427 vom 24.03.2016).
Betreffend der in der Beschwerde ins Treffen geführten Verwaltungspraxis, die Einreise von über die "Balkanroute" kommenden Menschen zuzulassen, hat der VwGH jüngst entschieden, dass diese nicht pauschal auf humanitäre Gründe im Sinne des Art. 5 Abs. 4 lit. c Schengener Grenzkodex gestützt werden könne. Die Gestattung der Einreise eines Drittstaatsangehörigen aus humanitären Gründen setzt vielmehr eine individuelle, den jeweiligen Einzelfall betreffende Prüfung voraus, ob solche humanitären Erwägungen, aus denen die Einreise - entgegen den für Drittstaatsangehörige geltenden Einreisevoraussetzungen - gestattet werden kann, vorliegen. Generelle Ausnahmen von den Bestimmungen über die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige - wie sie dem gegenständlichen Fall zugrunde liegen - stellen keine Einreisegestattung aus humanitären Gründen dar. Das Erfordernis einer individuellen Prüfung ergibt sich insbesondere aus Art. 5 Abs. 4 lit. c zweiter Satz Schengener Grenzkodex, wonach für den Fall, dass zu dem betreffenden Drittstaatsangehörigen eine Ausschreibung nach dem Schengener Informationssystem vorliegt, der Mitgliedstaat, der dessen Einreise in sein Hoheitsgebiet gestattet, die anderen Mitgliedstaaten darüber unterrichtet. Dieser Verpflichtung nachzukommen setzt voraus, dass der Fremde einer individuellen Kontrolle unterzogen wurde (vgl. VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0160, 0161-8).
Dass im Fall der Beschwerdeführer konkrete humanitäre Gründe vorliegen würden, auf deren Grundlage ihnen die Einreise in das österreichische Bundesgebiet ungeachtet des Nichtvorliegens der in Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex festgelegten Voraussetzungen gestattet worden wäre, ist aus den vorgelegten Akten nicht ersichtlich und wird auch in der Beschwerde nicht behauptet.
Gemäß Art 3 Abs. 2 kann der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, wenn das Asylverfahren im als zuständig bestimmten Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweist, die Prüfung der in Kapitel III der VO vorgesehenen Kriterien fortsetzen, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner jüngsten Entscheidung vom 23.06.2016, Ra 2016/20/0069-8, ausgesprochen, dass diese Bestimmung nur so verstanden werden kann, dass die Fortsetzung der Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, sämtliche in diesem Kapitel festgelegten Kriterien zu erfassen hat. Aus diesem Grund wurde in der oben zitierten Entscheidung die Zuständigkeit Kroatiens in einem gleich gelagerten Fall wie dem vorliegenden vom Verwaltungsgerichtshof bejaht.
Im vorliegenden Fall trägt Kroatien die volle Verantwortung für die illegale (Wieder)einreise des Beschwerdeführers in die Europäische Union. Die Zuständigkeit Kroatiens ergibt sich daher in jedem Fall aus Art. 13 Abs 1.
Der EuGH hat in seiner jüngsten Entscheidung vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande betont, dass die Kontrolle der richtigen Anwendung der Zuständigkeitskriterien in dem Rahmen vorzunehmen ist, der durch Art. 22 Abs. 4 und 5 vorgegeben ist. Diese Bestimmung sieht vor, dass das Beweiserfordernis nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung erforderliche Maß hinausgehen sollte und in Ermangelung förmlicher Beweismittel der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit anerkennt, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um seine Zuständigkeit zu begründen. Im vorliegenden Fall hat Kroatien der Aufnahme des Beschwerdeführers konkludent zugestimmt, sah also die Indizien für ausreichend an, um seine Zuständigkeit zu begründen.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Kroatiens gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 (nachdem die kroatischen Behörden das Aufnahmeersuchen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht fristgerecht beantwortet haben) der Dublin-III-Verordnung ergibt.
Die Voraussetzungen der Art. 16 sowie Art. 17 Abs. 2 Dublin III-Verordnung liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, weil das geforderte besondere Abhängigkeitsverhältnis bzw. die humanitären Gründe im Sinne dieser Bestimmungen fehlen (siehe die Ausführungen weiter unten).
Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;
15.10. 2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;
25.04. 2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).
Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Kroatien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.
Im Einzelnen war unter diesen Prämissen wie folgt zu erwägen:
Zum kroatischen Asylwesen und der Versorgung/mögliche Verletzung von
Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK:
Hierzu ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der kroatischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Aus den von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren ergibt sich eindeutig, dass Asylwerbern dort ein rechtsstaatliches Asylverfahren offen steht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebungsschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, definiert sind.
Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Kroatien in Hinblick auf Asylwerber/Innen aus dem Irak unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der kroatischen Asylbehörden zu gerade diesem Beschwerdeführer sind weder aus der Aktenlage ersichtlich, noch wurden diese im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht.
Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Kroatien sind aktuell (so stammen die neuesten Informationen vom August 2016) und ergeben sich aus den dargelegten Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage in Kroatien sowie Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung und der Rechtsprechung anderer Dublin-Länder) ergibt. Demnach werden jegliche - in der Beschwerde angesprochene - Zweifel an der Aktualität und Ausgewogenheit der Länderfeststellungen ausgeräumt.
Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Kroatien und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Artikel 3 EMRK zu befürchten.
Dublin-Rückkehrer haben in Kroatien prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Gegen Entscheidungen der Asylbehörde ist eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht möglich; dieser Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu. Nach dem kroatischen Asylgesetz gibt es keine Definition eines Folgeantrags, es sind also in Kroatien unbegrenzt (Folge)Anträge möglich und sind mit der Folgeantragstellung keine reduzierten Rechte verbunden. Asylwerber haben während des gesamten Asylverfahrens, einschließlich der Beschwerdephase, das Recht auf Unterbringung in Unterbringungszentren für Asylwerber und bieten diese Unterbringungszentren Unterkunft, medizinische Basisversorgung, Bildung, psychologische Beratung und Hilfe bei der Arbeitssuche. Asylwerber haben in Kroatien das Recht auf materielle Versorgung während des gesamten Asylverfahrens und der Beschwerdephase. Dieses Recht umfasst Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung.
Auf Grund des zuletzt großen Flüchtlingsstroms von Migranten, welche über Serbien Richtung Kroatien unterwegs waren, wurde ein temporäres Zulassungszentrum zur Registrierung und temporären Unterbringung von Migranten errichtet. Dort wird mit Hilfe des Roten Kreuzes und von UNHCR die Hilfe koordiniert. Man kümmert sich insbesondere um Vulnerable und Familien. Die medizinische Versorgung in diesem temporären Zulassungszentrum Opatovac wurde von NGOs zuletzt als zufriedenstellend bezeichnet. Kroatien hat somit auf die zuletzt angespannte Lage und den unerwarteten Flüchtlingsstrom in Europa adäquat reagiert und kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass das dortige Asylsystem mit systemischen Mängeln behaftet ist. Eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers, bei dem es sich um einen jungen und gesunden Mann handelt, kann der Aktenlage im Übrigen nicht entnommen werden.
Der Beschwerdeführer hat in Kroatien eigenen Angaben zufolge noch gar keinen Asylantrag gestellt, sich dort nur kurz aufgehalten und konnte somit auch (noch) nicht damit rechnen, adäquat untergebracht und versorgt zu werden. Für die Annahme, dass er nach Rückstellung nicht entsprechend versorgt und untergebracht wird, ergeben sich aus den Länderberichten und aus seinem Vorbringen in der Beschwerde keine Anhaltspunkte.
Im Übrigen sprach der Verwaltungsgerichtshof jüngst aus, dass sich dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen ließe, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien) einzuholen wären (vgl. VwGH 8.9.2015, Ra 201418/0157 bis 0159); diese Erwägungen haben umso mehr für den Beschwerdeführer als nicht als vulnerabel anzusehende Person zu gelten.
Zusammengefasst konnte der Beschwerdeführer somit keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 4 ERC bzw. Art. 3 EMRK in Kroatien sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 Asylgesetz 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift. Dies gilt im Besonderen für die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Anfechtungsbegründung seines "angeschlagenen" Gesundheitszustandes sowohl psychischer als auch physischer Natur. Gleiches gilt auch für die bereits im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA vorgetragenen Krankheitsbilder in Form der Halsschmerzen wegen einer Zyste, der alten Schusswunden und des Bluthochdrucks, welche alle nicht angetan sind, einen exzeptionellen Fall, der die Zuständigkeitskriterien der Dublin III-VO aufhebt, zu begründen. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der BF als Asylwerber in Kroatien das Recht auf medizinische Versorgung, und als vulnerabler Asylwerber auch das Recht auf eine notwendige medizinische Behandlung, entsprechend seinen speziellen Bedürfnissen hat. Psychisch kranke Asylwerber werden, wenn nötig an eine psychiatrische Klinik verwiesen.
Es handelt sich beim Beschwerdeführer somit zum Entscheidungszeitpunkt um einen erwachsenen, gesunden Mann und sind keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar. Eine Untersuchung ergab keine krankheitswertigen psychischen Störungen oder sonstigen Krankheitssymptome. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf einen aktuellen existenzbedrohenden Zustand ersichtlich.
Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Die beiden Beschwerdeführer verfügen aufgrund des Umstandes, dass sie der Bruder des BF 1 in Österreich als Asylberechtigter aufhältig ist, über einen familiären bzw. verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt.
Das BFA hat in den angefochtenen Entscheidungen das Vorliegen eines im Sinne des Art. 8 EMRK relevanten Familienlebens verneint.
Tatsächlich kann dem BFA in seinen Erwägungen nicht entgegengetreten werden, dass die Beschwerdeführer vom Bruder des BF 1 bzw. dem Schwager der BF 2 nicht abhängig sind. Insbesondere liegen keine Pflegebedürftigkeiten vor, die wechselseitige Abhängigkeiten indizieren könnten. Es wird nicht verkannt, dass der Bruder bzw. Schwager der beiden Beschwerdeführer diese unterstützen kann bzw. könnte, doch befinden sich die beiden Beschwerdeführer sämtlich in Bundesbetreuung und kann daher nicht gesagt werden, dass sie in wirtschaftlicher Hinsicht vom Bruder/Schwager existenziell abhängig wären. Die BF sind erwachsene Personen, die grundsätzlich in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln.
Ob vor diesem Hintergrund ein Familienleben der beiden Beschwerdeführer mit ihrem Bruder bzw. Schwager zu bejahen ist, kann letztlich dahingestellt bleiben, da selbst, wenn man ein Familienleben zwischen den beiden erwachsenen Beschwerdeführern und ihrem Bruder bzw. Schwager annehmen würde, ein Eingriff in dieses Familienleben gemäß des zweiten Absatzes des Art. 8 EMRK bei einer Abwägung zwischen den privaten Interessen der Beschwerdeführer an der Fortsetzung des Familienlebens und der öffentlichen Interessen am geordneten Vollzug der europäischen Zuständigkeitsnormen zur Durchführung von Asylverfahren durch ein Überwiegen der öffentlichen Interessen zulässig erschiene: Wie sich aus den obigen Absatz ergibt, wäre die Intensität des Familienlebens zwischen Erwachsenen als jedenfalls nicht besonders ausgeprägt anzusehen. Die Beschwerdeführer hätten zudem ihr Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet, in dem ihnen ihr unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Demgegenüber steht das gewichtige öffentliche Interesse an der Einhaltung der europäischen Zuständigkeitsnormen für Asylverfahren, um Mehrfachanträge und zwischen den Staaten unkontrolliert umherreisende Antragsteller zu vermeiden, welches bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung überwiegt.
Im Übrigen ist nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs das Gewicht der Beziehungen zwischen Geschwistern zu relativieren, wenn die Fremden erwachsene Personen sind. Des Weiteren entscheidet der Europäische Gerichtshof für Menschrechte in ständigen Judikatur, dass familiäre Beziehungen unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Art. 8 EMRK fallen können, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen, was im Falle der Beschwerdeführer jedoch nicht erkannt werden kann.
Der durch die normierte Ausweisung der BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt:
Der nunmehrige Aufenthalt der BF in Österreich in der Dauer zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung von rund 10 1/2 Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Zudem ist dieser Aufenthalt, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, als kein ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Der Antragsteller musste sich weiters seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Sonstige Integrationsaspekte liegen, abgesehen vom Besuch eines Grundkurses in Deutsch, demgegenüber nicht vor, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Privatleben der BF nicht nur zulässig, sondern insbesondere im Hinblick auf die zeitliche Komponente geradezu geboten ist. Die Verwaltungsbehörde hat daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen.
Folglich würde die Überstellung der Beschwerdeführer nach Kroatien weder Art. 16 VO 604/2013 noch einen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens bedeuten.
Zum Vorbringen, dass die Beschwerdeführer bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ohne Anwesenheit eines Rechtsberaters einvernommen worden sind:
Gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen.
Gem. § 42 Abs. 1 BFA-VG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wenn ein Fremder einen Antrag auf internationalen Schutz bei einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes stellt, eine erste Befragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 durchzuführen und den Fremden erkennungsdienstlich zu behandeln, [...].
Gem. § 17 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde um Schutz vor Verfolgung ersucht.
Gem. § 17 Abs. 2 AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz mit Anordnung des Bundesamts gemäß § 43 Abs. 1 BFA-VG als eingebracht, soweit sich aus diesem Bundesgesetz oder dem BFA-VG nicht anderes ergibt.
Gem. § 29 Abs. 1 AsylG 2005 sind Zulassungsverfahren mit Einbringen von Anträgen auf internationalen Schutz zu beginnen.
Gem. § 29 Abs. 5 AsylG 2005 hat bei der Einvernahme zu Wahrung des Parteiengehörs der Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) anwesend zu sein.
Die beiden Beschwerdeführer haben am 29.11.2015, um 16:50 Uhr, bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Salzburg jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. In der Folge wurde die BF 2 am 01.12.2016 von 09:55 bis 10.40 Uhr und der BF 1 am 01.12.2016 von 11:07 bis 12.20 von einem Organ des öffentlichen Sicherheit Dienstes einer Erstbefragung nach dem AsylG unterzogen. Aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage RV 952 XXII. GP, (abgedruckt in Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.1.2016, § 19, Seite 834 f) geht deutlich hervor, dass der Gesetzgeber bei der Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes - die sich schon in der Diktion von Einvernahmen durch das Bundesasylamt unterschieden - auf die nähren Fluchtgründe nicht einzugehen ist, da gerade Flüchtlinge Schwierigkeiten haben könnten, sich hierzu gegenüber einem uniformierten Staatsorgan - vor dem sie möglicherweise erst vor kurzem aus ihrem Herkunftsstaat geflohen sind - zu verbreitern. Die Befragung hat den Zweck die Identität und die Reiserouten des Fremden festzustellen, nicht jedoch im Detail zu befragen, welche Gründe ihn bewogen haben, seinen Herkunftsstaat zu verlassen.
Mit Anordnung gem. § 43 Abs. 1 Zif. 2 lit. a BFA-VG vom 01.12.2015, von 14:48 Uhr, hat das BFA verfügt, dass beide Beschwerdeführer zur Sicherung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme der Erstaufnahmestelle-West, in Thalham 80, 4880 St. Georgen im Attergau vorzuführen sind. Erst mit dieser gem. § 43 Abs. 1 BFA-VG verfügten Anordnung zur weiteren Vorgansweise, gilt der Antrag der beiden Beschwerdeführer als eingebracht, womit gleichzeitig gem. § 29 Abs. 1 AsylG das Zulassungsverfahren der beiden Beschwerdeführer begonnen hat.
Somit geht das in der Beschwerdeergänzung vorgebrachte Vorbringen, dass die Beschwerdeführer ohne Anwesenheit eines Rechtsberaters von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der gem. § 19 Abs. 1 stattzufinden Erstbefragung einvernommen worden ist, ins Leere, da für diese Art der Einvernahme im Gegensatz zur Einvernahme zur Wahrung des Parteigehörs vor dem Bundesamt kein Rechtsberater zwingend vorgesehen ist. Überdies stimmten sowohl der BF 1 als auch die BF 2 der Ersteinvernahme ohne Rechtsberater ausdrücklich zu (siehe AS 15 des BF 1 und AS 15 der BF 2).
Zum Vorbringen, dass die Beschwerdeführer unter Verletzung der in § 29 Abs. 4 AsylG normierten 24 Stunden Frist zu ihren jeweiligen Einvernahmen zur Wahrung des Parteiengehörs vor das Bundesamt geladen worden sind:
Der mit "Sonderbestimmungen im Zulassungsverfahren" bezeichnete
Artikel 29 AsylG 2005 bestimmt:
§ 29. (1) Zulassungsverfahren sind mit Einbringen von Anträgen auf internationalen Schutz zu beginnen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)
(3) Nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen hat das Bundesamt je nach Stand des Ermittlungsverfahrens
4. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4 bis 5 und § 68 Abs. 1 AVG);
Eine Mitteilung gemäß Z 3 bis 6 hat nicht zu erfolgen, wenn der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist.
(4) Bei Mitteilungen nach Abs. 3 Z 3 bis 6 hat das Bundesamt den Asylwerber zu einem Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) zu verweisen. Dem Asylwerber ist eine Aktenabschrift auszuhändigen und eine 24 Stunden nicht zu unterschreitende Frist zur Vorbereitung einzuräumen. Der Asylwerber und der Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) sind unter einem zu einer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs nach Verstreichen dieser Frist zu laden. In dieser Frist hat eine Rechtsberatung (§§ 49, 50 BFA-VG) zu erfolgen; dem Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) ist unverzüglich eine Aktenabschrift, soweit diese nicht von der Akteneinsicht ausgenommen ist (§ 17 Abs. 3 AVG), zugänglich zu machen (§ 29 Abs. 1 Z 15 BFA-VG). Die Rechtsberatung hat, wenn der Asylwerber in der Erstaufnahmestelle versorgt wird, in dieser stattzufinden. Wird der Asylwerber angehalten, kann die Rechtsberatung auch in den Hafträumen erfolgen.
[...]
Betreffend das Anforderungsprofil für Rechtsberater bestimmt § 48 BFA-VG folgendes:
(1) Rechtsberater haben nachzuweisen:
1. den erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums,
2. den erfolgreichen Abschluss eines Studiums mit vierjähriger Mindestdauer, einschließlich einer dreijährigen durchgehenden Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes oder
3. eine mindestens fünfjährige durchgehende Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes.
(2) Rechtsberater sind unabhängig und haben ihre Aufgaben weisungsfrei wahrzunehmen. Sie haben ihre Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen und sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
(3) Ein Rechtsberater hat während der Dauer seines Vertragsverhältnisses Gewähr für seine Verlässlichkeit zu bieten und sich jeglichen Verhaltens zu enthalten, das geeignet ist
1. die gewissenhafte Wahrnehmung seiner Aufgaben hintanzuhalten,
2. den Eindruck einer seinen Aufgaben widersprechenden Wahrnehmung seiner Pflichten zu erwecken oder
3. die Amtsverschwiegenheit zu gefährden.
Das Bundesamt hat beide Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 01.12.2015 darüber informiert, dass gem. § 29 Abs. 3 Zif 4 AsylG 2005 beabsichtig ist, ihre Anträge auf internationalen Schutz gem. § 5 AsylG zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit Kroatiens für die Prüfung ihrer Anträge angenommen werde.
Während der in der Folge dieser mit Verfahrensanordnung mitgeeilten beabsichtigten Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz am 24.05.2016 stattgefundenen Einvernahmen vor dem BFA war jeweils ein Rechtsberater anwesend. Beide Beschwerdeführer haben am 24.05.2016 auch ihr nach § 52a Abs. 2 BFA-VG verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch mit diesem Rechtsberater geführt. Der Umstand der Anwesenheit des Rechtsberaters während der Einvernahme der beiden Beschwerdeführer vor dem BFA und der Tatsache des durchgeführten Rückkehrberatungsgesprächs ist in den im Akt einliegenden Protokollen über diese jeweiligen Einvernahmen dokumentiert (AS 93 des BF 1 und AS 85 der BF 2).
In beiden angefochtenen Bescheiden ist festgehalten, dass die Beschwerdeführer am Tag ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA volle Akteneinsicht gewährt worden ist (AS 186 des BF 1 und AS 200 der BF 2). Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ist jedoch nicht zu erkennen, ob den BF eine im Sinne des § 29 Abs. 4 AsylG 2005 24-stündige First zu Vorbereitung ihres jeweiligen Parteiengehörs eingeräumt worden ist. Diese allfällige Nichtgewährung der mindestens 24-stündigen Vorbereitungsfrist wurde während der Einvernahme vor dem BFA weder von den beiden BF selbst noch dem jeweils während ihrer Einvernahme anwesenden Rechtsberater moniert.
Das Vorbringen, dass beide Beschwerdeführer entgegen der in § 29 Abs. 4 AsylG normierten Einhaltung einer Mindestwartefrist nach Aushändigung einer Aktenabschrift noch am selben Tage zur Wahrung ihres Parteiengehörs geladen worden seien, wird erstmals in der mit Schriftsatz vom 30.09.2016 beim BVwG eingebrachten Beschwerdeergänzung vorgebracht. Darin behaupten die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer, dass diese Nichtgewährung der 24-stündigen Vorbereitungszeit auf ihr Parteiengehör eine Verletzung von Verfahrensvorschriften bedeute, die letztlich elementare Verfahrensgrundsätze des Parteiengehörs gem. § 45 Abs. 3 AVG verletzen. Darüber hinaus bringen die Beschwerdeführer vor, dass sie begründet in Zweifel ziehen, dass ihnen innerhalb der niederschriftlichen Einvernahme die notwendige volle Akteneinsicht überhaupt gewährt worden sei.
Zum diesem Vorbringen der Beschwerdeführer ist auszuführen, dass nach der ständigen Judikatur des VwGH von einem Verfahrensmangel nur dann ausgegangen werden kann, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang in der Beschwerde dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Beschwerdeführer günstigeren - Sachverhaltslage zu führen (vgl. die VwGH Beschlüsse vom 18. Mai 2016, Ra 2016/04/0050, vom 25. Februar 2016, Ra 2015/19/0272 und jüngst vom 28. September 2016, Ra 2016/20/0070, mwN). Im Zusammenhang mit einer ins Treffen geführten Verletzung des Parteiengehörs erfordert dies, konkret vorzubringen, welchen Verfahrensschritt - etwa Erstattung eines weiteren Tatsachenvorbringens - der Beschwerdeführer im Falle der Wahrung des Parteiengehörs unternommen hätte, der im Ergebnis zu für ihn günstigeren Tatsachenfeststellungen führen hätte können (vgl. die VwGH Beschlüsse vom 16. März 2016, Ro 2014/04/0001 und jüngst vom 28. September 2016, Ra 2016/20/0070).
Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, dass die Missachtung der 24-stündigen Wartefrist im Sinne des Art. 29 Abs. 4 AsylG jedenfalls eine Verletzung ihres Rechts auf Parteiengehör darstelle, fehlt es allerdings an einer entsprechenden Relevanzdarstellung, inwiefern ohne diese Verletzung die belangte Behörde zu einem für beide Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt wäre. Mit dem in der Beschwerdeergänzung enthaltenen Hinweis, dass bei der Gewährung von Akteneinsicht erst zeitlich unmittelbar vor der Rechtsberatung und darauf folgenden Einvernahme eine zweckentsprechende Vorbereitung zur Wahrung des Parteiengehörs ausgeschlossen sei, wird die Relevanz des gerügten Verfahrensmangels nicht hinreichend aufgezeigt. Dies vor allem deshalb, da beide Beschwerdeführern bereits mit Verfahrensanordnung vom 01.12.2015 darüber informiert worden sind, dass beabsichtigt sei, ihren jeweiligen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit Kroatiens angenommen werde. Daher waren die BF bereits mit Zeitpunkt der Übernahme dieser Verfahrensanordnungen am 01.12.2016 in Kenntnis, dass die belangte Behörde ein Konsultationsverfahren mit Kroatien führt, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführer erst in der Einvernahme vor dem BFA am 24.05.2016 vom Umstand, dass beabsichtigt sei sie nach Kroatien zu überstellen, da dieser Mitgliedstaat für die Prüfung ihrer Anträge zuständig ist, überrascht worden wären. Auch sonst enthält die Beschwerdeergänzung keine Hinweise darauf, welches weitere Tatsachenvorbringen die BF für den Fall der Einhaltung der 24-stündigen Frist nach Art. 29 Abs. 4 AsylG 2005 vorgebracht hätten, dass im Ergebnis zu für sie günstigeren Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde geführt hätte.
Ebenso bleiben es die Beschwerdeführer schuldig ihr Vorbringen, dass sie in Zweifel ziehen, ob ihnen volle Akteneinsicht in ihre jeweiligen Verwaltungsakte gewährt worden sei, näher zu begründen. Der allgemeine Hinweis, dass nicht auszuschließen sei, dass keine vollständige Akteinsicht gewährt worden sei, vermag eine allfällige Relevanz dieses bloß behaupteten Verfahrensmangels nicht zu begründen.
Im Übrigen wäre eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs im Verwaltungsverfahren im Rechtsmittelverfahren, hier im Beschwerdeverfahren, saniert, wenn im angefochtenen Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt sind oder wenn die Partei im Rechtsmittelverfahren Gelegenheit zu Stellungnahme hatte (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, RZ 269, mwN). Die belangte Behörde hat in beiden angefochtenen Bescheiden die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, im Besondern jene zur Begründung des Dublin-Sacherhalts, des Privat- und Familienlebens der beiden BF und der Lage in Kroatien ausführlich dargelegt.
Zum Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 34 Abs. 3 VwGVG:
Die Beschwerdeführer fordern in ihren beiden Beschwerdeschriftsätzen die Aussetzung des Verfahrens nach § 34 Abs. 3 VwGVG und begründen dies damit, dass
1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
§ 34 Abs. 3 VwGVG enthält eine besondere Variante der Aussetzung eines Verfahrens über eine Beschwerde gegen einen Bescheid. Ist für das Verwaltungsgericht ersichtlich, dass es mit einer größeren Zahl an Verfahrens befasst ist oder sein wird, für die die gleiche Rechtsfrage entscheidungsrelevant ist und zu der eine Rechtsprechung des VwGH fehlt oder uneinheitlich ist, kann das Verwaltungsgericht seine anhängigen Verfahren dann aussetzen, wenn bereits beim VwGH eine Revision anhängig ist, in welcher mit der Lösung der Rechtsfrage durch den VwGH zu rechnen ist (vgl. Eder/Martschin/Schmid Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, § 34, K 8, S 101).
Die Voraussetzungen zur Aussetzung eines Verfahrens liegen jedoch nicht vor, da für die entscheidungsrelevante Frage - hier die Frage der Unzuständigkeit Österreichs und der Zuständigkeit Kroatiens für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz der beiden Beschwerdeführer - eine Rechtsprechung des VwGH weder fehlt noch uneinheitlich ist. Vielmehr hat sich der VwGH in seinen rezenten Entscheidung Ra 2016/19/0160, 0161-8 vom 07.09.2016 mit der Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Antragstellern die über die sogenannte "Balkanroute" in das österreichische Bundesgebiet eingereist sind, im Detail auseinandergesetzt und festgestellt, dass in diesen Fällen keine Hinweise auf ein von Österreich selbst gewähltes Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Dublin III-VO vorliegen.
Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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