W226 1432307-3•BVwG W226 1432307-3
W226 1432307-3Tribunale amministrativo federale17 ott 2016
aufrechte Rückkehrentscheidung, Behandlungsmöglichkeiten,<br/>gesundheitliche Beeinträchtigung, Gutachten, nova reperta,<br/>Verschulden, Wiederaufnahme, Wiederaufnahmegrund,<br/>Wiederaufnahmsantrag
W226 1432307-3/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2016, GZ. W226 1432307-2/11E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, beschlossen:
A)
Dem Antrag wird gemäß § 32 Abs. 1 und 2 VwGVG nicht stattgegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger von Georgien, reiste am 03.01.2013 illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Antragsteller legte einen Befundbericht der neurologischen Abteilung des Landesklinikum XXXX vor, wonach er unter pseudoradikulären Schmerzen leide.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2013, Zl. 13 00 083-BAT, wurde der Antrag des Antragstellers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, abgewiesen, dem Antragsteller der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I), dem Antragsteller gemäß § 8 Abs. 1 iVm Abs. 1 Z 13 AsylG weiters der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und dieser gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.04.2014 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.12.2014, Zl. W196 1432307-1/14E, gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Antragsteller keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen habe können.
Es habe nicht festgestellt werden können, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Antragstellers nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Antragsteller als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Der Antragsteller leide an an folgenden Erkrankungen:
Keratokonus (fortschreitende Ausdünnung und kegelförmige Verformung der Hornhaut des Auges) mit Notwendigkeit zur Hornhauttransplantation;
Linkshypertrophie (Vergrößerung der Muskulatur der linken Herzkammer), Relaxationsstörung (Störung in der Entspannungsphase der linken Herzkammer);
Massenprolaps L4/5 (eine Art eines Bandscheibenvorfalls);
Kreuzschmerzen;
Lumboischialgie (Rückenschmerzen, die ins Bein ausstrahlen);
Beckenschiefstand sowie
Pseudoradikuläre Schmerzen (Schmerzen im Rücken, die periodisch einseitig in Arm oder Bein ausstrahlen).
Weiters wurde festgehalten, dass Keratokonus in Georgien behandelbar sei. Auch würden im Herkunftsland des Antragstellers Transplantationen von natürlicher und künstlicher Hornhaut durchgeführt.
Die Familie des Antragstellers halte sich unverändert in Georgien auf, wo er den Großteil seines Lebens verbracht habe. Er habe keine familiären oder verwandtschaftlichen Bezugspunkte zu Österreich, sei strafgerichtlich unbescholten und habe von November 2013 bis März 2014 bei der XXXX der Stadt XXXX als Schnee- und Streuarbeiter gearbeitet.
Abgesehen davon hätten keine weiteren Anhaltspunkte, welche für Annahme einer hinreichenden Integration des Antragstellers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sprechen, festgestellt werden können.
Dieses Erkenntnis erwuchs mit seiner Zustellung in Rechtskraft.
In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.04.2014 ersuchte der Antragsteller unter anderem, bis zum Abschluss seiner Augenbehandlung in Österreich bleiben zu können. Er sei kein fauler Mensch, kurz nach der OP sei er auch wieder Arbeiten nachgegangen. In Georgien würde ihm die Erblindung drohen, sodass er zumindest hier behandelt werden wolle.
Am 14.04.2015 fand vor dem BFA, RD Niederösterreich, eine niederschriftliche Einvernahme statt, im Zuge der der Antragsteller eingangs bestätigte, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, der Einvernahme zu folgen.
Dem Antragsteller wurden die wesentlichen Inhalte des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.12.2014 vorgehalten. Dazu meinte er, dass er gestern beim Arzt gewesen sei und in zwei oder drei Tagen eine Diagnose erhalte. Er brauche eine erneute Operation, obwohl er im Jahr 2013 hier operiert worden sei. Er sei ein Ausnahmepatient. Nur 20 % würden einen derartigen Rückfall erleiden. Er benötige eine Bandscheibenoperation. Er sei in der Schmerzambulanz Wilhelminenspital. Einen Befund bekomme er erst in wenigen Tagen.
Nach weiteren Erkrankungen befragt, meinte er, dass sein Zuckerspiegel zu hoch sei, er aber noch nicht an Diabetes leide.
Dem Antragsteller wurde weiter vorgehalten, dass das Bundesveraltungsgericht im Erkenntnis vom 30.12.2014 auch festgestellt habe, dass seine Ausweisung nicht in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht eingreifen würde und bei ihm keine Integrationstatbestände feststellbar gewesen seien. Hiezu erklärte er, in Österreich bereits einen Deutschkurs besucht und zeitweise gearbeitet zu haben. Das Problem sei, dass er kaum noch sehen könne und deshalb der Deutschkurs für ihn nicht sinnvoll sei. Er sei derzeit auch nicht arbeitsfähig und habe sich deshalb nicht besser integrieren können. Sogar nach seiner Operation habe er sechs Monate lang gearbeitet.
Im Heimatland würden sich seine Mutter und seine zwei Kinder im Alter von 18 und 20 Jahren aufhalten. Seine Ehefrau sei in Italien.
Seine Verwandten würden im Heimatland über eine Eigentumswohnung verfügen, die seiner Familie gehöre. Seine Ehefrau schicke Geld ins Heimatland und so könnten sich seine Angehörigen dort den Lebensunterhalt finanzieren.
Befragt, weshalb seine Kinder nicht arbeiten würden, meinte er, dass sein Sohn noch studiere und seine Tochter Schwierigkeiten habe, eine Arbeit zu finden.
Dem Antragsteller wurden Länderinformationen zu Georgien vorgehalten, die er zu 80 % als falsch bezeichnete. Hier meinte er, dass in den Länderinformationen stehe, dass seine Augenerkrankung in Georgien behandelbar sei. Es seien sogar Preise dafür angegeben. Die konkrete Augenoperation, die der Antragsteller benötige, könne in Georgien jedoch nicht durchgeführt werden, da es sich um eine besondere Art der Operation handle. Eine Operation sei auch nicht so teuer, wie in den Länderinformationen angegeben, da sie ein Bekannter um US-$ 600 gemacht habe.
Nach Hinweis, dass geplant sei, in seinem Fall eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Georgien festzustellen, meinte er, dass er jetzt so starke Schmerzmittel nehme, die in Georgien nicht erhältlich bzw. nicht erlaubt seien. Er habe in Georgien eine Augenoperation gehabt, bei der er fast erblindet sei. Die Medizin in Georgien sei schließlich nicht gut entwickelt.
Er erklärte, Hilfe zu brauchen und nicht nach Georgien zurückgeschickt werden zu wollen. Er hätte am nächsten Tag einen Augenoperationstermin gehabt, der jedoch abgesetzt worden sei. Es hätte eine Hornhauttransplantation stattfinden sollen, die laut Vertrauensperson aufgrund von Engpässen im AKH abgesagt worden sei.
Es wurden ein Befund des Diagnosezentrums XXXX vom XXXX über ein MRT der Lendenwirbelsäule, ein Ambulanter Patientenbrief des Wilhelminenspitals vom 15.04.2015 mit der Diagnose Postlaminektomie Syndrom mit Radikulopathie L5 links und chron. spez. Low Back Pain sowie ein Befundbericht vom XXXX des XXXX , Univ. Klinik für Augenheilkunde und Optometrie vorgelegt.
Mit Bescheid des BFA, RD Niederösterreich, vom 28.04.2015 wurde dem Antragsteller ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurde festgestellt, dass dem Antragsteller weder Asyl noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei.
Der Antragsteller leide an diversen Erkrankungen, deren ärztliche Behandlung im Heimatland gewährleitstet sei. Er sei seit Jänner 2013 im Bundesgebiet aufhältig, habe keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, gehe keiner legalen regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach, habe keine umfassenden Deutschkenntnisse und sei im Verfahren keine außergewöhnliche schützenswerte dauernde Integration hervorgekommen.
Aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat könne unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines Sachverhaltes erkannt werden, der gegen seine Abschiebung nach Georgien spreche.
Rechtlich wurde dargelegt, dass sich im Fall des Antragstellers keine Anhaltspunkte zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz ergeben hätten.
Er habe hier keine Familienangehörigen und wurde zum im Bundesgebiet entfalteten Privatleben ausgeführt, dass ein Eingriff in dieses im konkreten Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt sei und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im konkreten Fall höher zu bewerten sei als die privaten Interessen des Antragstellers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.
Der Antragsteller sei erst im Jänner 2013 rechtswidrig in Österreich eingereist und habe sich seit diesem Zeitpunkt lediglich aufgrund der Asylantragstellung vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten können. Der Antragsteller habe keine fortgeschrittene Integration und auch keine relevanten privaten und familiären Anknüpfungspunkte darlegen können. Er sei in der Grundversorgung und nicht selbsterhaltungsfähig.
Im Lichte des Art. 8 EMRK sei die Rückkehrentscheidung betreffend den Antragsteller gerechtfertigt.
Dem Antragsteller sei demnach kein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen gewesen, da dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG nicht zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK geboten sei.
Da dem Antragsteller kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen sei, sei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen.
Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Georgien zulässig sei, zumal ihm dort keine Gefährdung drohe, was bereits das Bundesverwaltungsgericht ausführlich geprüft habe. Diesbezüglich liege eine rechtskräftig negative Entscheidung vor.
Der Antragsteller habe auch keine besonderen Umstände geltend machen können, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festgesetzt worden sei.
Mit fristgerechter Beschwerde vom 15.05.2015 wurde der Bescheid des BFA seinem gesamten Inhalt nach angefochten, und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens bekämpft.
Das BFA habe seine amtswegigen Ermittlungspflichten verletzt.
Die belangte Behörde habe bei der Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Antragstellers und an einem Verbleib in Österreich und den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung den Gesundheitszustand des Antragstellers nicht ausreichend berücksichtigt. Der Antragsteller benötige ständig medizinische Betreuung.
Es wurde eine Anfragebeantwortung von ACCORD vom 08.05.2014 zur Behandlung von Keratokonus (Kosten), Möglichkeit einer Hornhauttransplantation zitiert und der Beschwerde angefügt. Danach gebe es zwar eine Behandlungsmöglichkeit und die die Möglichkeit der Durchführung von Hornhauttransplantationen, die Kosten seien aber sehr hoch (US-$ 4.000) und nicht von der Krankenversicherung abgedeckt. Der Patient müsse vielmehr selbst dafür aufkommen.
Dem vorgelegten Befundbericht vom AKH vom 15.04.2015 sei zu entnehmen, dass der Antragsteller auf der Wartelite für die PKP-OP für den Herbst 2015 vorgesehen sei. Der Antragsteller könnte sich in seiner Heimat die Kosten für die OP niemals leisten und müsste dann erblinden.
Die Länderfeststellungen hätten sich nicht mit der Behandelbarkeit von Keratokonus und zu den Kosten einer Hornhauttransplantation geäußert. Aus der zitierten ACCORD-Anfragebeantwortung ergebe sich, dass die benötigte medizinische Behandlung in Georgien aufgrund der hohen Kosten nicht erhältlich sei. Der Antragsteller verfüge über kein Vermögen.
Eine Abschiebung in den Herkunftsstaat würde zu einer unzumutbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Antragstellers führen, was eine Aufenthaltsbeendigung sowohl aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK als auch des Art. 8 EMRK untersage.
Aufgrund seiner Krankheiten und der von ihm benötigten medizinischen Behandlung würden beim Antragsteller besonders schutzwürdige private Interessen an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet vorliegen, die die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden.
Das BFA habe den Gesundheitszustand sowie dem Umstand, dass der Antragsteller sich keine OP in Georgien leisten könne, nicht ausreichend berücksichtigt.
In der Folge wurde höchstgerichtliche Judikatur zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK zitiert.
Im Beschwerdeverfahren wurde eine Information des AKH XXXX , Universitätsklinik für Augenheilkunde und Optometrie, vom XXXX übermittelt, wonach eine Hornhautoperation für den XXXX geplant sei. Laut einer weiteren Information des AKH XXXX , Universitätsklinik für Orthopädie, ist ein OP-Termin für eine Verhärtungs-OP an der Wirbelsäule für XXXX geplant.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.11.2015 eine mündliche Beschwerdeverhandlung mit dem Antragsteller in Beisein seiner Rechtsvertreterin durch. Ein informierter Vertreter des BFA ist nicht erschienen.
Dabei wurde insbesondere der Gesundheitszustand des Antragstellers umfassend besprochen. Gleichzeitig wurde er zu seinen Lebensumständen im und seine Verbindungen in den Herkunftsstaat sowie zu einer mittlerweile erfolgten Integration im Bundesgebiet befragt.
Mit dem Antragsteller wurden Länderberichte zu Georgien im Allgemeinen und speziell zu Kosten des Gesundheitssystems in Georgien und zur Behandlung von Keratokonus erörtert.
Die Rechtsvertreterin ersuchte um eine schriftliche Stellungnahmefrist, um aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte vorzulegen, aus denen sich im Zusammenhang mit der OP im Jänner und der Nachbehandlung der Hornhaut-OP zeitlich ableiten lasse, bis wann eine engmaschige Nachbehandlung der erfolgten Eingriffe erforderlich sei.
Vorgelegte wurde eine Information des AHK XXXX , Universitätsklinik für Orthopädie, vom 13.11.2015 über einen geplanten OP-Termin am 24.01.2016. In diesem Zusammenhang wurde ein Ambulanter Patientenbrief des AKH XXXX vom 13.11.2015 übermittelt, wonach konkret eine stabilisierende Fusionsoperation an der Wirbelsäule für den 24.01.2016 geplant sei.
Weiters wurden Unterlagen des AKH XXXX im Zusammenhang mit seiner Augenerkrankung vorgelegt: Terminvereinbarungen und Wahrnehmung von Kontrollterminen, Stationärer Patientenbrief vom 07.09.2015 über eine OP: perforierende Keratoplastik rechts am 03.09.2015 sowie Befundberichte vom 15.09.2015 und 11.10.2015 über die Nachbehandlung.
Es folgte die Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen:
Befundbericht des AKH XXXX , Univ. Klinik für Augenheilkunde und Optometrie vom XXXX , wonach eine chronische Entzündung am rechten Auge, regelmäßige Kontrollen für mindestens noch drei Monate in der Ambulanz des AKH XXXX erfordere. Die Behandlung am rechten Auge werde voraussichtlich Ende 2016 beendet sein. Dann sei auch eine Hornhauttransplantation am linken Auge geplant, was wiederum einen Nachkontrollzeitraum von 15 Monaten erfordere.
Befund eines Facharztes für Allgemeinmedizin vom 17.11.2015 wonach derzeit eine eingeschränkte Transportfähigkeit des Antragstellers gegeben sei und noch Behandlungen an der Wirbelsäule und am Auge geplant seien. Von einer Abschiebung sei im Moment aus medizinischen Gründen abzuraten. Dies wurde durch Anführen der beim Antragsteller gestellten Diagnosen begründet.
Schließlich wurde ein weiterer Stationärer Patientenbrief des AKH XXXX vom 05.02.2016 übermittelt, wonach beim Antragsteller ein weiterer operativer Eingriff an der Wirbelsäule erfolgt ist. Der postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet und habe der Antragsteller in gutem Allgemeinzustand entlassen werden können. Eine stationäre Rehabilitation sei nicht vorgesehen. Eine nächste Kontrolle in der orthopädischen Ambulanz wurde für den 06.05.2016 angesetzt.
Mit Erkenntnis vom 24.03.2016, Zl. W226 1432307-2/11E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vollinhaltlich ab. Zum besseren Verständnis werden an dieser Stelle die wesentlichen Teile dieser Entscheidung wiedergeben:
"1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Georgien. Er stellte am 03.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2013, AZ 13 00 083-BAT, sowohl was den Status eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten betrifft, negativ entschieden wurde. Auch wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien verfügt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.12.2014, Zl. W196 1432307-1/14E, als unbegründet abgewiesen, wobei gemäß 75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen wurde, wobei das im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführer erlassen und seine Abschiebung nach Georgien für zulässig erklärt hat.
Die vom Beschwerdeführer dargelegten Erkrankungen (Wirbelsäule, Augen) haben bereits im Herkunftsstaat bestanden. Das Bundesverwaltungsgericht hat im rechtskräftigen Erkenntnis vom 30.12.2014 festgestellt, dass im Herkunftsstaat adäquate Behandlungsmöglichkeiten für die Erkrankungen des Beschwerdeführers bestehen. An dieser Einschätzung haben sich im Lichte der in der Folge eingeholten Länderinformationen zur medizinischen Versorgungslage in Georgien nichts geändert.
Probleme finanzieller Natur zum Erhalt einer adäquaten medizinischen Behandlung konnten nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer wurde zuletzt im Jänner 2016 erfolgreich an der Wirbelsäule operiert und konnte am 05.02.2016 in gutem Allgemeinzustand aus dem Krankenhaus entlassen werden. Die nächste Kontrolle in der orthopädischen Ambulanz ist für den 06.05.2016 geplant.
Der Beschwerdeführer hat sich im Bundesgebiet nicht nachhaltig integriert und liegt sein Aufenthalt im Bundesgebiet im Wunsch nach einer besseren medizinischen Behandlung als in Georgien begründet.
In Georgien halten sich seine nächsten Familienangehörigen (seine beiden volljährigen Kinder und seine Mutter) auf. Seine Frau hält sich illegal in Italien auf, hat jedoch vor, nach Georgien zurückzukehren. In Georgien verfügt der Beschwerdeführer über eine Wohnung. Der Beschwerdeführer steht zu seinen Kindern und zu seiner Frau in Kontakt.
Dort hält sich im Übrigen auch sein Neffe auf, der seine Ausreise organisiert hat.
Der Beschwerdeführer ist unbescholten und hat einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
In Bezug auf die individuelle Lage des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat sind keine Umstände hervorgekommen, dass seine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG unzulässig wäre, insbesondere sein Gesundheitszustand steht seiner Rückkehr nicht entgegensteht, zumal in Georgien adäquate medizinische Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankungen des Beschwerdeführers bestehen.
Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
(...)
Im Rahmen des Entwicklungsprogramms des klinischen Versorgungsnetzwerkes wird das georgische Krankenhaussystem betrieben. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es 100 entweder neu eröffnete oder renovierte funktionierende Krankenhäuser in Tiflis und den umliegenden Regionen. 2011 wurden die medizinischen Einrichtungen, die zu 100% mit staatlichen Mitteln finanziert wurden, auf regionaler Ebene umorganisiert, so dass heute die von diesen medizinischen Einrichtungen angebotenen Leistungen in die neu errichteten medizinischen Einrichtungen integriert worden sind. Bis zu 40 solcher medizinischer Zentren mit integriertem ambulantem Pflegedienst, prästationären Diensten und weiteren klinischen Versorgungen existieren zurzeit in den verschiedenen Regionen des Landes. Laut der Resolution Nr. 92 der georgischen Regierung vom 15. März 2012 bezüglich der "Bewilligung des staatlichen Gesundheitsprogramms 2012", können georgische Staatsbürger Leistungen von folgenden staatlichen Programmen in Anspruch nehmen:
a) ambulante Leistungen:
a. a) psychiatrische ambulante Leistungen (decken Leistungen für Patienten mit verschiedenen Nosologien, die vom Hausarzt/Bezirksarzt oder einer stationären psychiatrischen Klinik überwiesen wurden, registrierte Patienten oder Patienten, die sich selbst in ambulante Behandlung begeben (nachdem die Diagnose bestätigt wurde), ab)
a. b) Psychosoziale Rehabilitation
a. c) Psychische Verfassung von Kindern
a. d) Psychiatrische Krisenintervention bei Erwachsenen
b) Stationäre Leistungen:
Die Serviceleistungen werden vollständig abgedeckt, ohne eine Zuzahlung seitens des Patienten, außer bei mentalen und Verhaltensstörungen, die durch Alkoholmißbrauch begründet sind. Solche Leistungen werden durch ein staatliches Programm mit 70% gedeckt. Eine Ausnahme stellt die Alkoholvergiftung (F10.0) dar, die vollständig abgedeckt wird.
Das Programm bietet folgende Leistungen, mit Ausnahme von Anti-Tuberkulose Medikamenten und Tuberkulose Diagnosetests, welche von Hilfsorganisationen angeboten werden:
a) Ambulante Leistungen:
b) Begleitung bei der epidemiologischen Überwachung und Tuberkulose Programmmanagement
c) Laborkontrolle, inklusive Bestätigung der Verdachtsfälle durch ein Labor und spezielle Untersuchungen von Patienten, die am Behandlungsprozess beteiligt sind
d) Stationäre Leistungen: Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.
a) Freiwillige Beratung und HIV/AIDS-Test von Risikogruppen;
b) Ambulante Behandlung von Personen, die an HIV/AIDS erkrankt sind (ausgenommen antiretroviraler Medikamente, die von Hilfsorganisationen ausgegeben werden)
c) Stationäre Behandlung von Personen, die an HIV/AIDS erkrankt sind (ausgenommen antiretroviraler Medikamente, die von Hilfsorganisationen ausgegeben werden) Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.
a) Untersuchungen der Brust, des Uterus, Kolorektaluntersuchungen und Untersuchungen zur Früherkennung von Prostatakrebs
b) Entwicklungsstörungen bei Kindern, Früherkennung und Untersuchung von Krankheiten
c) Diagnose und Überwachung von Epilepsie
Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.
a) Die Bereitstellung von Impfungen zur Immunisierung und dem dazu benötigten Material (Spritzen und Sicherheitsbehältern)
b) Immunpräventive Impfbesuche, die gemäß dem nationalen Kalender abgehalten werden
c) Die Verteilung von Medikamenten gegen Tollwut
Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.
a) Pränatale Überwachung
b) Die Behandlung von Risikoschwangeren, Gebärenden und Frauen im Wochenbett
c) Die Früherkennung von Gendefekten
d) Die Gewährleistung der Erkennung von Hepatitis B, HIV/AIDS und Syphilis, und der Schutz vor einer Übertragung von Hepatitis B von Mutter zu Kind
e) Die Untersuchung von Kindern und Neugeborenen auf Hypothyreose, Phenylketonurie Hyperphenylalaninämie und Mukoviszidose
f) Die Untersuchung des Hörvermögens von Neugeborenen
Die Leistungen dieses Programms sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen davon ist die Behandlung von Risikoschwangeren, Gebärenden und Frauen im Wochenbett, bei der eine 25%ige finanzielle Beteiligung erforderlich ist.
a) Die Bereitstellung von Leistungen für Kinder, die an Diabetes leiden
b) Spezielle ambulante Behandlung, die eine Überwachung der Titrierdosis für Patienten mit Diabetes Typ 1 und Typ 2 durch einen Endokrinologen einschließt, aber auch relevante medizinische Schulungen der Teilnehmer des Programms bietet, Konsultation von Neuropathologen, Ophthalmologen, Kardiologen, Angiologen und Diätassistenten, basierend auf den endokrinologischen Empfehlungen und Labortests (in Übereinstimmung mit den geltenden Regularien).
c) Die Bereitstellung der spezifischen Medikamente für die Bevölkerung, die an Diabetes (Typ 1 und 2) leidet
Die Leistungen des Programmes sind vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung durch den Patienten, außer bei der spezialisierten ambulanten Behandlung, bei der eine 30%-ige Zuzahlung durch insulinbedürftige Patienten und Patienten mit Diabetes insipidus vorgesehen ist. Eine 50%-ige Zuzahlung gilt für nicht-insulin-bedürftige Patienten mit Diabetes. Die Zuzahlungspflicht gilt nicht für Personen, die Leistungen auf Basis der Resolution N 218 der georgischen Regierung vom 9.12.2009 in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme spezialisierter ambulanter Dienste kann einmal jährlich erfolgen.
a) Die Durchführung von Blutdialysen
b) Die Durchführung von Bauchfelldialysen
c) Die Bereitstellung und Verteilung von Materialien und Medikamenten, um eine Blutdialyse und Bauchfelldialyse durchführen zu können
d) Die Durchführung von Nierentransplantationsoperationen
e) Die Bereitstellung von Immunsuppressivmedikamenten für Transplantatempfänger
Die Leistungen, die von diesem Programm angeboten werden, sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten.
a) Eine ambulante palliative Betreuung von unheilbar Kranken, welche eine palliative Betreuung von unheilbar Kranken zu Hause durch mobile Teams in Tiflis, Kutaisi, Telavi, Zugdidi, Ozurgeti und Gori beinhaltet
b) Eine stationäre palliative Betreuung und symptomatische Behandlung von unheilbar Kranken (eingeschlossen derer, die an AIDS leiden)
c) Die Bereitstellung von analgetischen (narkotischen) Medikamenten für georgische Staatsbürger und Personen, die in Georgien leben
Die Leistungen werden vollständig vom Programm übernommen und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen der stationären Betreuung von unheilbar Kranken und deren symptomatische Behandlung, bei denen eine Zuzahlung basierend auf dem Alter notwendig ist.
a) Ambulante Pflege von Kindern unter 18 Jahren mit seltener Erkrankung gemäß der Regularien
b) Stationäre Behandlung von Kindern unter 18 Jahren, die sich in einer dauerhaften Substitutionstherapie befinden bzw. wegen einer seltenen Erkrankung in Behandlung sind
c) Ambulante und stationäre Leistungen für Erwachsene und Kinder, die an Hämophilie und anderen vererbbaren Blutgerinnungsstörungen leiden.
d) Bereitstellung gesonderter Medikamente für Patienten mit selten Erkrankungen, wie Phenylketonurie, Zystische Fibrose, Agammaglubolinaemie nach Bruton, hormonellen Wachstumsstörungen.
Die Leistungen des Programmes werden vollständig übernommen und bedürfen
keiner Zuzahlung durch den Patienten.
a) Leistungen des Notfallkrankenwagens
b) Medizinischer Transport
Die Leistungen sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten.
Das Programm deckt die primäre Gesundheitsversorgung in Dörfern, die laut dem Umfang der Leistungen durch eine spezielle Resolution festgesetzt wurden, ab, es werden aber auch sowohl stationäre aber auch ambulante Leistungen von den medizinischen Einrichtungen, die speziell finanziert werden, angeboten.
a) Die stationäre Entgiftung und primäre Drogentherapie
b) Das Angebot von Substitutionstherapie und die Ausgabe von Substitutionsmedikamenten in Tiflis und den Regionen (Kakheti, Imereti, Guria, Samegrelo, Zemo Svaneti), wobei der Patient eine Zuzahlung in Höhe von 150 GEL pro Monat leisten muss. Dies gilt nicht für HIV-Patienten und Mitglieder von Familien, die in der vereinheitlichten Datenbank für sozial gefährdete Familien, deren Einschätzungsrate 70.000 Punkte nicht übersteigen darf, registriert sind.
Das Programm bietet folgende Leistungen für Personen ab 60 Jahren:
a) Behandlung in Krisensituationen (für die ersten 6 Monate)
b) Stationäre Behandlung von Krankheiten die in der speziellen offiziellen Resolution gelistet sind.
Der Patient muss eine 25%ige Zuzahlung leisten, die Kosten für eine Behandlung in Krisensituationen wird für die ersten 6 Tage vollständig vom staatlichen Programm übernommen.
Die Programmleistungen umfassen ambulante und stationäre Behandlungen von Kindern unter 18 Jahren mit onko-hämatologischem Befund; ausgenommen sind Leistungsempfänger, die unter die Resolution N 218 vom 9.12.2009 fallen.
Die Leistungen sind vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung durch den
Patienten.
Leistungsempfänger sind georgische Staatsbürger und ausländische Staatsbürger, die ihren dauerhaften Aufenthalt in Georgien haben, sowie staatenlose Personen. Eine Ausnahme stellen die unter die Resolutionen N 218 und N 165 fallenden Personen dar. Die stationäre Behandlung von Infektionskrankheiten wird durch das Programm gedeckt.
Eine Zuzahlung im Rahmen des Programmes erfolgt nach folgendem Schema:
a) für Personen unter 18 Jahren beträgt die Zuzahlung 20% der tatsächlichen Kosten (80% werden vom Staat gedeckt).
b) Personen zwischen 18 und 60 Jahren zahlen 50% der tatsächlichen Kosten (50% werden vom Staat gedeckt).
c) Personen, die älter als 60 Jahre sind, übernehmen eine Zuzahlung in Höhe von 30% der tatsächlichen Kosten (70% werden vom Staat gedeckt).
a) Kardiologische chirurgische Behandlungen von Patienten mit angeborenen Herzerkrankungen (unabhängig vom Alter)
b) Kardiologische chirurgische Behandlungen von erworbenen Herzerkrankungen und Erkrankungen der Hauptarterien (für Personen ab 60 Jahren)
c) Koronare Angioplastie (Setzen von Stents) (für Personen ab 60 Jahren)
Die Behandlung von angeborenen Herzerkrankungen ist für Personen bis 18 Jahren vollständig abgedeckt; Personen über 18 Jahren ist eine Zuzahlung von 30% vorgeschrieben.
a) Die stationäre Behandlung von Kindern
b) Die Notfallbehandlung von Kindern
Bei einer stationären Komponente ist eine 20%ige Zuzahlung für den Patienten vorgesehen. Ausgenommen hiervon sind Krisensituationen und Neonatologie, welche vollständig abgedeckt werden und keinerlei Zuzahlung bedürfen. Auch bei der Notfallbehandlung von Kindern ist keine Zuzahlung erforderlich.
Medikamente: Alle Arten von Medikamenten sind in Georgien erhältlich, sowohl als Original als auch als Generikum. Es gibt mehrere große Apothekenketten wie GPC (www.gpc.ge ), PSP (www.psp.ge), und AVERSI (www.aversi.ge).
Krankenversicherung: Am 28.2.2013 ist das neue allgemeine staatliche Gesundheitsprogramm in Kraft getreten. Das Programm garantiert Krankenversicherung für alle unversicherten Einwohner von Georgien. Mitglieder der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung sind daher nicht durch das Programm abgedeckt. Zum ersten Mal in der jüngeren Geschichte von Georgien sind daher sowohl georgische Staatsbürger, als auch Inhaber neutraler Identifikationsdokumente und -pässe sowie Staatenlose krankenversichert. Das Programm wird von der Sozialversicherungsagentur durchgeführt. Die Krankenversicherungsprogramme, die 2007 und 2012 begonnen haben und insgesamt ca. 2,1 Millionen Menschen abdecken, versichern sozial gefährdete und Menschen im Rentenalter, Kinder bis zum Alter von 5 Jahren, Schüler und Studenten, behinderte Kinder und Erwachsene mit schweren Behinderungen. Private Versicherungsprogramme implementieren die Programme.
Die Programmleistungen beinhalten:
a) ambulante Behandlungen
b) dringende ambulante oder stationäre Behandlung in Notfällen
Die Behandlung wird vollständig vom Staat gedeckt und bedarf keiner Zuzahlung durch den Patienten. Die Grenze für einen stationären Notfall liegt bei 15.000 GEL (IOM 06.2014).
Es gibt in Georgien zwölf Verwaltungseinheiten im Gesundheitsbereich. Die Hauptstadt Tiflis hat die am besten entwickelte Gesundheitsinfrastruktur mit allen Arten von medizinischen Einrichtungen wie zum Beispiel: Notfallkrankenhäuser, ambulante Einrichtungen und Polikliniken, allgemeine Krankenhäuser, gynäkologische Krankenhäuser, medizinische Forschungseinrichtungen, Zahnarztpraxen und Apotheken. In Batumi sind diese Einrichtungen ebenso alle vorhanden. Jede Stadt hat mindestens ein Krankenhaus und eine ambulante Einrichtung. Rückkehrer aus dem Ausland sind der georgischen Bevölkerung gleichgestellt, in Bezug auf Ausländer und Staatenlose wurde angemerkt, dass Notfallversorgung für alle Personen, selbst solche die nicht georgische Staatsbürger sind, kostenlos ist. Um sich privat zu versichern, ist keine Staatsbürgerschaft notwendig. Das Gesundheitssystem in Georgien hat sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Viele staatliche Institutionen wurden privatisiert. Heute sind die meisten Kliniken gut ausgerüstet und fast jede Krankheit kann behandelt werden. Auch komplizierte neurologische und kardiologische Operationen werden durchgeführt. Im Großen und Ganzen hat die medizinische Versorgung in Georgien in den letzten zwei bis drei Jahren große Fortschritte gemacht. Im Zuge der Reformen bekamen die staatlichen Krankenhäuser viel neues Equipment, wobei das Hauptaugenmerk auf Kinderkrankenhäuser und die Notfallmedizin gelegt wurde. In das Projekt "Programme of 100 Hospitals" wurde 2011 erstmalig auch die Psychiatrie und Institutionen im Bereich Drogensucht miteinbezogen. Der Regierung sind diese Bereiche momentan sehr wichtig. Im Falle von medizinischen Notfällen ist die Behandlung in den Notfallkrankenhäusern die ersten drei Tage kostenlos, danach muss der Aufenthalt nach Standardpreis bezahlt werden. Die Preise für medizinische Behandlungen sind mittlerweile standardisiert und es werden für alle Dienstleistungen Rechnungen ausgestellt. Weiters zahlt gegebenenfalls die Versicherung bzw. der Patient selbst mit Scheck. Zusätzliche Zahlungen um überhaupt behandelt zu werden gibt es nicht mehr. Das Problem der Korruption im Gesundheitswesen ist zwar noch evident, jedoch definitiv zurückgegangen und es gibt Fortschritte in der Transparenz. In den ländlichen Gebieten ist die Grundversorgung aufgrund vieler Programme, Projekte und Spender (z.B. EU, staatliche Programme) besser geworden. Dies betrifft die Infrastruktur und die Ausbildung des Personals. Medizinische Dienstleistungen sind in Tiflis teilweise 20-25% teurer als in den Regionen, auf Operationen treffe dies allerdings nicht zu. Weiters gibt es in den Regionen spezielle Programme, die es den Patienten erlauben, kostenlos Hausärzte zu konsultieren. Personen unter fünf Jahren und über 60 Jahren aus dem entsprechenden Distrikt erhalten zum Beispiel kostenlose Sprechstunden beim Hausarzt. Er wird für alle Probleme als erste Ansprechperson aufgesucht. Danach erfolgt, falls notwendig die Überweisung (BAA 04.2011).
Hepatitis: Hepatitis und die meisten Folgeerkrankungen können in Georgien behandelt werden. Die Kosten dafür sind vom Patienten selbst zu tragen. Lebertransplantationen können laut der im Zuge der FFM Georgien im April 2011 besuchten Privatklinik HEPA nicht durchgeführt werden, Patienten müssten hierzu entweder nach Aserbaidschan oder in die Türkei reisen.
Die Kosten und die Behandlungsdauer von Hepatitis hängen vom Genotyp ab. Sie betragen in der privaten Klinik HEPA:
• bei Genotyp 2 und 3 dauert die Behandlung 24 Wochen und kostet ca. 14 400 GEL (ca. 6 140 Euro)
• bei Genotyp 1 und 4 dauert die Behandlung 48 Wochen und kostet ca. 29 000 GEL (ca. 12 366 Euro)
Obwohl die Behandlung für einen durchschnittlichen georgischen Bürger nicht ohne weiteres erschwinglich ist, werden in der HEPA Klinik monatlich ca. 500 Patienten behandelt. Etwa 10% beenden die Behandlung aus Kostengründen früher. 10-15% der Patienten können sich die Behandlung selbst leisten, die restlichen Patienten müssen sich Unterstützung aus dem Freundes- und Familienkreis sichern: es werden Autos, Häuser, etc. verkauft, um dem Kranken die Behandlung zu ermöglichen. Eine weitere Möglichkeit für Hepatitis-Kranke ist einen nichtverzinsten Kredit bei der "Republik Bank" aufzunehmen. In der HEPA Klinik wird Hepatitis mittels einer wöchentlichen Injektion von Interferon behandelt. Zusätzlich müssen die Patienten Tabletten schlucken, die ihnen - im Gegensatz zum Interferon - von den Pharmafirmen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Hepatitis-Tests und Behandlungen werden auch im Aids-Zentrum in Tiflis durchgeführt. Bis auf Lebertransplantationen können in Georgien alle Folgen von Hepatitis behandelt werden, so auch Leberzirrhosen. Die Kosten hierfür betragen 530 GEL (ca. 226 Euro) für Konsultation, Untersuchung und Behandlung. Wenn dabei keine Komplikationen auftreten liegen die Kosten bei 300 GEL (ca. 128 Euro). Davon bezahlt 60% der Staat - diese monetäre Unterstützung ist zeitlich nicht limitiert (BAA 06.2011).
2013 wurde auf Initiative der Weltgesundheitsorganisation - WHO eine Kampagne gegen Hepatitis gestartet. Die wesentlichen Herausforderungen in Georgien waren der mangelnde Zugang zur Behandlung von Hepatitis C infolge der hohen Behandlungskosten sowie der Bedarf eines Aufklärungsprogrammes, wie die Krankheit vermieden werden kann. NGOs appellierten an die Pharmafirmen die Preise zu senken und organisierten Treffen zwischen Patientengruppen, Gesundheitsexperten und Pharmafirmen. Die Kampagne wurde in den Massenmedien intensiv hervorgehoben (WHO 30.9.2013). Ab Juli 2014 war vorgesehen, dass Hepatitis-C-Patienten 60 Prozent weniger für die notwendige Medikation zu zahlen hätten (CoE/ECSR 26.12.2014).
Quellen:
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1422965667_georgia8-en.pdf, Zugriff 6.3.2015
(...)
Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: August 2015) vom 15.10.2015
(...)
Medizinische Versorgung ist durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care) kostenlos für alle Staatsangehörigen gewährleistet. Anhand privater Krankenversicherungen kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden.
Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren urbanen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in Tiflis möglich.
Medikamente werden weitestgehend importiert, zumeist aus der Türkei, Russland, aber auch Deutschland. Viele der in Deutschland erhältlichen Medikamente sind daher auch in Georgien verfügbar.
Rückkehrer sind bislang vor allem auf Unterstützung internationaler Organisationen - wie IOM, ICMPD - angewiesen. Ein Mobilitätszentrum, eingerichtet beim Ministerium für Flüchtlinge, wurde vom Projekt "Targeted Initiative Georgia" (finanziert aus einem Konsortium von EU-Mitgliedstaaten u.a. DEU) gegründet und seit 2014 von der IOM (finanziert aus EU-Mitteln) fortgeführt. Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbständigkeit) zur Verfügung gestellt, bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft.
2014 hat das Flüchtlingsministerium erstmals eigene Mittel zur Betreuung und Reintegration von Rückkehrern (durch sieben zivilgesellschaftliche Organisationen) zur Verfügung gestellt (s.o.).
Festnahmen und/oder Misshandlungen von Rückkehrern sind nicht bekannt bzw. werden von internationalen und nationalen Organisationen nicht gemeldet. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist nach Rückkehr nach Georgien unerheblich.
Georgien hat Rückübernahmebekommen mit der Ukraine (2003), der Schweiz (2005), der EU (2010), Norwegen (2011), Dänemark (2014, nicht in Kraft), Moldawien (2014, nicht in Kraft) und Weißrussland (2015, nicht in Kraft) unterzeichnet.
EurasiaNet: Healthcare Costs Making Health Ministry Wheeze, 07. Oktober 2015 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/local_link/312937/451158_de.html (Zugriff am 09. März 2016)
The Georgian government is now providing state-funded healthcare for roughly 90 percent of the country's 4.5 million people. But economic experts in Tbilisi wonder whether the state's efforts to provide universal healthcare are stressing the treasury.
"The reform is very important as for the first time since the collapse of the Soviet Union, it recognizes the collective social right of access to healthcare," said Givi Javashvili, an associate professor of family medicine at Tbilisi State Medical University, and the director of Patients' Rights, a non-profit advocacy group.
Following the Soviet Union's implosion in 1991, Georgia, like other former Soviet republics, could no longer afford a Soviet-style, cradle-to-grave healthcare system. Since then, Georgia has been on a quest to build a new healthcare model that provides wide coverage. It has been a rocky road.
The first reform, implemented in 1995, eliminated free medical care for all Georgians. After the 2003 Rose Revolution, the government looked to the market to address healthcare needs. Almost all hospitals and clinics were privatized, apart from a handful of specialized facilities for mental health and infectious diseases. In addition, financing was deregulated, with private insurance companies offering coverage. The state looked after only the most vulnerable, plus some civil-servant categories - in total, about 40 percent of the population.
"A portion of the population could not afford the insurance, and could not access the state program," explained Rusodan Klimiashvili, the World Health Organization's representative in Georgia. "And that was not acceptable for WHO."
Broadening access to state-funded care was a priority for Georgia's ruling coalition, the Georgian Dream, which came to power in the 2012 parliamentary elections.
At 2.78 billion laris ($1.16 billion), the Ministry of Labor, Health and Social Welfare now accounts for the largest share of the state's 8 billion laris (over $3.3 billion) budget - over a third of total spending and a 54 percent increase since 2012.
Universal healthcare alone accounts for 17 percent - 475 million laris, or $199.6 million - of that ministry's total.
If parliament passes the government's draft 2016 budget, the ministry will see its budget increase by nearly 10.5 percent to 3.07 billion laris (nearly $1.28 billion) - more than three times the size of the second largest recipient, the Ministry of Education.
In an interview with EurasiaNet.org, Deputy Health Minister Valeri Kvaratskhelia said healthcare was a key "pillar" of the ministry's activities.
However, healthcare programs seem to be eating up resources quickly.
As of September, the health ministry had already spent roughly 90 percent (425.8 million laris or $177.8 million) of its universal healthcare budget for this year.
Politicians from Georgia's largest opposition group, ex-President Mikhail Saakashvili's United National Movement, hold that the ministry's rate of spending means it will run out of money for universal healthcare before the end of the year.
A ministry spokesperson, however, told EurasiaNet.org in an email statement that the government "ensures" that the program will remain operational. She did not elaborate.
Deputy Health Minister Kvaratskhelia said that Georgia's overall healthcare spending stood at 2 percent of its 2014 Gross Domestic Product, and was about half the amount allocated by most European countries. Compared to state spending in Estonia and Lithuania, two other former Soviet republics of similar size to Georgia, Kvaratskhelia's claim appears accurate.
Some experts maintain room exists to increase healthcare's share of Georgia's budget. Yet they agree that containing costs appears to pose the main challenge.
"Lessons from other countries show that when you have a private provider and a public payer, [the former] would maximize the profit and try to [play] the system and escalate the cost of the healthcare," commented Akaki Zoidze, lead researcher at the Curatio Foundation, a non-governmental organization that focuses on public health policy.
Negotiations continue with private medical facilities about the level of fees the government will cover, the daily Rezonansi reported last month.
Zoidze, who served as minister of health and deputy prime minister in the early 2000s under former President Eduard Shevardnadze, recommended "effective regulation [and] good control [of spending and facility services] through electronic databases," along with skilled management as ways to prevent soaring costs.
Government officials, meanwhile, believe that encouraging broader access to primary healthcare could help contain spending. The majority of Georgians visit specialists rather than general practitioners, even for routine care, it estimates.
To expand access to lower-cost general practitioners, the government since 2014 re-acquired 11 clinics in mountain areas to guarantee basic services that private providers would not offer. The state also has finalized the purchase of three hospitals in Tbilisi.
Experts generally concur that enhancing primary healthcare would allow the government to limit the high cost of hospital-based treatment and increase disease prevention with early diagnoses. But strategies for encouraging Georgians to trust primary healthcare - a field not locally known for its expertise - remains a work in progress.
(...)
Die Feststellungen betreffend die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ergeben sich aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.12.2014.
Zu seinem Gesundheitszustand wurde damals festgestellt, dass der Beschwerdeführer an folgenden Erkrankungen leidet:
• Keratokonus (fortschreitende Ausdünnung und kegelförmige Verformung der Hornhaut des Auges) mit Notwendigkeit zur Hornhauttransplantation;
• Linkshypertrophie (Vergrößerung der Muskulatur der linken Herzkammer), Relaxationsstörung (Störung in der Entspannungsphase der linken Herzkammer);
• Massenprolaps L4/5 (eine Art eines Bandscheibenvorfalls);
• Kreuzschmerzen;
• Lumboischialgie (Rückenschmerzen, die ins Bein ausstrahlen);
• Beckenschiefstand;
• Pseudoradikuläre Schmerzen (Schmerzen im Rücken, die periodisch einseitig in Arm oder Bein ausstrahlen).
Betreffend die beim Beschwerdeführer vorliegenden Wirbelsäulenprobleme fand im Jänner 2016 eine erfolgreiche Operation statt und wurde der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand aus dem Krankenhaus entlassen und steht in diesem Zusammenhang erst im Mai 2016 wieder ein Kontrolltermin an. Zumal der Beschwerdeführer erfolgreich an der Wirbelsäule operiert wurde und infolge der Operation lediglich ein Kontrolltermin mehrere Monate nach der Operation vereinbart wurde, muss bereits ein akuter Behandlungsbedarf bzw. eine lebensbedrohende Erkrankung in diesem Zusammenhang verneint werden, wobei aufgrund der zitierten Länderinformation unverändert von adäquaten Behandlungsmöglichkeiten orthopädischer Probleme im Herkunftsstaat auszugehen ist.
Keratokonus ist in Georgien ebenso behandelbar, was dem Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht bereits vorgehalten wurde. Die damals zuständige Richterin hat dem Beschwerdeführer eine entsprechende Auskunft eines georgischen Augenspezialisten (ACCORD Anfragebeantwortung zu Georgien:
Behandlung von Keratokonus (Kosten), Möglichkeit einer Hornhauttransplantation [a-8695] vom 08.05.2014) vorgehalten.
Auch der gegenständlichen Entscheidung wurde dieses Rechercheergebnis zugrunde gelegt, wobei eine Auseinandersetzung damit sowie mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung am 17.11.2015 erfolgte.
Zu seiner Augenerkrankung hat der Beschwerdeführer dargelegt, dass die Hornhautoperation durchgeführt worden sei. Es sei die Netzhaut implantiert worden, was ein langwieriger Prozess sei. Er sehe zurzeit nur Silhouetten. Wegen der Augen-OP, es sei bisher nur ein Auge operiert worden, habe er derzeit sehr kurze Kontrolltermine auf der Augenambulanz, der nächste Termin finde am 24.11.2015 statt. Er legte eine Ambulanzkarte vor. Er erklärte, nur am rechten Auge operiert worden zu sein. Die Ärzte würden jetzt zuwarten wollen, bis sich das Auge völlig stabilisiert habe, erst dann könne das andere Auge operiert werden. Er sehe auf dem operierten Auge derzeit nur schemenhaft. Es müsse sich erst zurückbilden und würden die Ärzte erst dann den Erfolg der OP beurteilen können. (S. 2 und 3 Verhandlungsprotokoll)
Auf die Frage, wo er sich in Georgien vor der Ausreise behandeln habe lassen, holte er weit aus und meinte, seit 33 Jahren Augenprobleme zu haben. Er habe sich natürlich in Georgien behandeln lassen. Er sei in einem Krankenhaus in XXXX gewesen, wo man ihn falsch behandelt habe. Man habe ihm 20 Spritzen in die Augen gegeben und sei sein Sehvermögen endgültig ruiniert worden. Das sei schon sehr lange her und habe er da keine Unterlagen mehr dazu. Er sei dann auch diesbezüglich in XXXX gewesen. In XXXX im Jahr XXXX sei er zweieinhalb Monate lang in der Augenklinik von XXXX gewesen. In den letzten Jahren vor der Ausreise habe ihm dort niemand helfen können.
Es gebe in XXXX nur die Augenklinik in XXXX : Er sei dort auch in den Jahren vor seiner Ausreise gewesen und sei ihm dort gesagt worden, dass es eine Hornhautablösung sei, die in Georgien nicht gemacht werde. Hätte er in Georgien eine Möglichkeit zu einer Hornhauttransplantation gehabt, hätte er sie auch machen lassen. (S. 3 Verhandlungsprotokoll)
Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass die Richterin im Asylverfahren dem Beschwerdeführer eine Auskunft zukommen hat lassen, in welcher ein georgischer Spezialist für Augenheilkunde bestätigt, dass die OP, die an seinem Auge in Österreich vorgenommen wurde, offensichtlich auch in XXXX jederzeit möglich ist, nämlich auf seiner Augenklinik.
Der Beschwerdeführer meinte auf diesen Vorhalt vorerst, dass nur eine teilweise Behandlung in Georgien erfolgten könne, aber eine Netzhauttransplantation dort nicht durchgeführt werden könnte (S. 3 Verhandlungsprotokoll).
Auf Nachfrage, ob er den Augenspezialisten, der im Bericht Auskunft erteilt, kenne, meinte er, dass er diesen nicht kenne. Er meinte, dass genau so ein Professor ihm seine Augen kaputt gemacht habe (S. 3 Verhandlungsprotokoll).
Hier wird deutlich, dass der Beschwerdeführer offensichtlich auf die nunmehr bereits Jahrzehnte zurückliegende anscheinend fehlgeschlagene Behandlung verweist. Das Gesundheitssystem in den letzten drei Jahrzehnten hat sich aber offenbar derart verbessert, dass die vom Beschwerdeführer benötigte und in Österreich durchgeführte OP am Auge nunmehr in Georgien durchgeführt werden könnte.
Dies wurde im Übrigen auch in der Beschwerde nicht angezweifelt, wurde jedoch ausgeschlossen, dass sich der Beschwerdeführer die Behandlung leisten könnte. Aufgrund der hohen Kosten könnte der Beschwerdeführer die Behandlung nicht erhalten. Diesen Ausführungen in der Beschwerde widerspricht der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung jedoch vehement.
So wurde er konkret befragt, ob es für ihn in Georgien vor der Ausreise jemals ein Thema gewesen sei, dass ein Mediziner zu ihm gesagt habe, dass eine OP an sich möglich wäre, dies aber mit hohen Kosten verbunden wäre und er deshalb diesen Eingriff nicht machen konnte.
Der Beschwerdeführer verneinte dies und erklärte, seit 33 Jahren Probleme zu haben. Wenn es die Möglichkeit gegeben hätte, hätte er das Geld irgendwo zusammenkriegen können.
Auf diese Antwort hin näher zu seinen Lebensverhältnissen befragt, meinte er, bis zur Ausreise gearbeitet zu haben. Er erklärte, dass es zur Produktion von Gips eine bestimmte Technologie gegeben habe. Er habe es machen können, da es keine körperliche Arbeit gewesen sei. Es sei Verputz erzeugt worden und sei er für die Qualitätskontrolle zuständig gewesen. (S. 4 Verhandlungsprotokoll)
Der Beschwerdeführer wurde auch zu seinen familiären Verhältnissen im Herkunftsstaat befragt, wo er einen illegalen Aufenthalt seiner Frau in Italien erwähnte. Diese schicke Geld an seine volljährigen Kinder in Österreich. Sein Sohn studiere Bankwesen und Finanzen in TIFLIS, seine Tochter sei mit der Schule fertig. Seine Familie besitze im Übrigen eine Eigentumswohnung in TIFLIS. (S. 5 Verhandlungsprotokoll) Seine Tochter finde keine Arbeit (S. 5 Verhandlungsprotokoll)
Führt man sich das soeben Gesagte vor Augen, stellt sich die Situation des Beschwerdeführers anscheinend derart dar, dass seine Familie das Studium des Sohnes finanzieren kann und auch die Tochter scheinbar selbst kein eigenes Geld zu verdienen braucht. Vielmehr überweist die Gattin des Beschwerdeführers Geld aus Italien.
Dem Beschwerdeführer wurde zur Klarstellung noch einmal vorgehalten, dass von ihm primär argumentiert worden sei, dass nach früheren Ausführungen die Durchführung einer Hornhauttransplantation in Georgien einzig daran gescheitert sei, dass er sich den in der Anfragebeantwortung angegebenen Richtwert von 4.000 Dollar unmöglich leisten könnte. In der Beschwerdeverhandlung hat er dieses Vorbringen aber nicht aufrechterhalten.
Er meinte hiezu, dass es absurd sei, dass er in 33 Jahren nicht 4.000 Dollar zusammenkriegen hätte können. Ausdrücklich erklärte er, dass es wirklich nicht am Geld liege. (S. 5 Verhandlungsprotokoll)
Damit war aber klar festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht davon ausgeht, dass die Finanzierung seiner medizinischen Behandlung in Georgien nicht möglich wäre und die dahingehenden Beschwerdeausführungen vollkommen ins Leere zielen.
Wenn er weiter meint, dass es nur daran liege, dass die Mediziner in Georgien nicht so helfen könnten, wie die österreichischen Ärzte und er den in der Auskunft von ACCORD genannten Arzt nicht kenne, sondern viele andere behandelnden Ärzte gehabt habe, war dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit nunmehr zwei Jahren entsprechende Informationen zur Verfügung hat, dass in Georgien eine medizinische Behandlung seiner Augen zur Verfügung steht. Die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankungen des Beschwerdeführers wurden bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.12.2014 bejaht, weshalb dem Beschwerdeführer auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK kein subsidiärer Schutz gewährt wurde. Auch im gegenständlichen Verfahren zur Rückkehrentscheidung haben sich, wie dargelegt, keine Umstände ergeben, die darauf hindeuten würden, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers im Lichte seines Gesundheitszustandes zu einer ausweglosen Situation iSd. Art. 3 EMRK führen würde. Vielmehr waren adäquate Behandlungsmöglichkeiten für den Beschwerdeführer - selbst unter dem Kostenaspekt - zu bejahen.
Besonders schwer wiegt im vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer ganz offenkundig nicht aus politischen Gründen sondern im Wunsch nach besserer medizinischer Behandlung Georgien verlassen hat. Dies wurde von der zuständigen Richterin bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.12.2014 festgehalten und kommt der erkennende Richter aufgrund des in der Verhandlung erhaltenen persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer ebenso zu diesem Schluss. Dort hat der Beschwerdeführer auch konkret ausgeführt, dass so viele Georgier nach Österreich kommen, um sich hier behandeln zu lassen, weil sie in Georgien falsch behandelt worden seien bzw. man ihnen dort nicht helfen habe können (S. 4 Verhandlungsprotokoll).
Zur Integration des Beschwerdeführers war auszuführen, dass seine durchgehende medizinische Behandlung in Österreich eine Integration erschwert hat. Der Beschwerdeführer hat sechs Monate bei der MA48 in Nachtschichten Straßenreinigung gemacht und monatlich € 350,00 verdient.
Er lernt einmal die Woche mündlich Deutsch mit einer Lehrerin. Aufgrund seiner Augenprobleme mache ein gewöhnlicher Kurs aber keinen Sinn, da er wegen der brennenden Augen nicht schreiben und nicht lesen dürfe. (S. 6 Verhandlungsprotokoll)
Der Beschwerdeführer hält sich demnach seit etwas über drei Jahren im Bundesgebiet auf, hat in dieser Zeit keine Ausbildung absolviert, sondern ein halbes Jahr lang als Straßenarbeiter gearbeitet und hiefür € 350,00 im Monat verdient, was offenbar nicht zur Finanzierung seines Lebens ausgereicht hat. Entsprechende Deutschkenntnisse - zumindest auf dem Niveau A2 - weist er nach drei Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet unvermindert nicht auf. Auch ein soziales Umfeld in Österreich wurde von ihm nicht vorgetragen.
Umgekehrt leben im Herkunftsstaat seine volljährigen Kinder und denkt auch seine Gattin darüber nach, aus Italien nach Georgien zurückzukehren. Dort verfügt er im Übrigen über eine Eigentumswohnung.
Er hat auch offensichtlich versucht, seine Anknüpfungspunkte in Georgien zu verschleiern. So meinte er auf die Frage, ob er oder seine Gattin Geschwister oder sonstige Verwandte im Herkunftsstaat hätten, dass er Einzelkind sei und seine Gattin eine Schwester habe.
Vor dem BFA hat er jedoch einen Neffen erwähnt, der seine Ausreise organisiert haben soll. Bei einer Existenz eines Neffen müssen demnach auch Geschwister des Beschwerdeführers existieren.
Erst nach diesem Vorhalt meinte er dann plötzlich, dass er einen Halbbruder habe, der jedoch schon tot sei. Dessen Sohn - der Neffe - handle wahrscheinlich mit Waren. (S. 6 Verhandlungsprotokoll)
Im Herkunftsstaat gibt es demnach über seine Kernfamilie hinaus noch weiter Personen, die allenfalls unterstützend tätig werden könnten, wobei dies der Neffe in der Vergangenheit bereits getan haben soll. Dieser soll ja die Ausreise organisiert haben.
Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Georgien beruht darauf, dass im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens keine Umstände festgestellt werden konnten, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Eine solche wurde bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.12.2014 ausdrücklich verneint und dem Beschwerdeführer weder der Status des Asylberechtigten noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Wie umfassend dargelegt, haben sich auch im gegenständlichen Verfahren - auch im Lichte der zitierten Länderinformationen - keine Abschiebehindernisse ergeben und stellt insbesondere sein gesundheitlicher Zustand kein Hindernis für eine Rückkehr nach Georgien dar.
(...)
Zu A)
§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 lautet wie folgt:
Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Der Antrage des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.12.2014 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.
(...)
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
(...)
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesamt als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.
Das BFA hat sein Ermessen im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK vernünftig und nachvollziehbar ausgeübt.
Wie beweiswürdigend dargelegt, will der Beschwerdeführer über seinen unbegründeten und rechtsmissbräuchlich gestellten Asylantrag einen Aufenthalt im Bundesgebiet erzwingen, um hier eine bessere medizinische Behandlung zu erhalten als in Georgien, wobei in der Beweiswürdigung wie im Übrigen bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.12.2014 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt wurde, dass eine adäquate medizinische Behandlung des Beschwerdeführers in Georgien zur Verfügung steht. Auch unter dem Kostenaspekte haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass eine medizinische Behandlung des Beschwerdeführers in Georgien nicht möglich wäre. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung vielmehr deutlich und wiederholt erklärt, sich die medizinische Behandlung im Herkunftsstaat finanzieren zu können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang im Erkenntnis vom 19.01.2012, 2011/23/0151, Folgendes judiziert:
"Der Beschwerde ist zwar einzuräumen, dass der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, bei der Abwägung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme komme auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird. Wenn für den Fremden keine Aussicht besteht, sich in seinem Heimatstaat oder in einem anderen Land (sollte ein solches als Zielort in Betracht kommen) außerhalb Österreichs der für ihn notwendigen Behandlung unterziehen zu können, kann das - abhängig von den dann zu erwartenden Folgen - eine maßgebliche Verstärkung der persönlichen Interessen an einem (unter Umständen auch nur vorübergehenden) Verbleib in Österreich darstellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang aber auch die Rechtsprechung des EGMR einbezogen, wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet (vgl. zuletzt das Erkenntnis vom 30. August 2011, Zl. 2009/21/0015, mwN).
Nicht entscheidend ins Gewicht fällt, dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. das bereits genannte Erkenntnis Zl. 2009/21/0015). Vor diesem Hintergrund geht das Beschwerdevorbringen, wonach die medizinische Versorgung in Indien im Vergleich zu Österreich als äußerst schlecht und mangelhaft bezeichnet werden müsse, aber ins Leere. Das Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten in Indien für den Beschwerdeführer wird auch in der Beschwerde nicht behauptet.
Die belangte Behörde hat auf Basis der seitens des Beschwerdeführers vorgelegten ärztlichen Bestätigung die Anfrage an die Österreichische Botschaft New Delhi gerichtet, über einen Vertrauensarzt feststellen zu lassen, ob eine Behandlung der Erkrankung des Beschwerdeführers in Indien möglich sei. Basierend auf der Antwort der Österreichischen Botschaft und unter Einbeziehung einer dazu ergangenen polizeichefärztlichen Stellungnahme hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Erkrankung des Beschwerdeführers in Indien - abgesehen von ländlichen Regionen - behandelt werden könne. Dem ist der Beschwerdeführer nicht konkret entgegengetreten.
Es ist daher trotz der festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers nicht rechtswidrig, dass die belangte Behörde das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich nicht höher einschätzte als das gegenläufige, der Aufrechterhaltung des - hoch zu bewertenden - geordneten Fremdenwesens dienende öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Inlandsaufenthalts des Beschwerdeführers. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Auffassung der belangten Behörde, die Ausweisung des Beschwerdeführers sei unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht als unverhältnismäßig anzusehen und auch die Ermessensübung sei nicht zu seinen Gunsten vorzunehmen, nicht als rechtswidrig zu erkennen ist."
Diese ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat zuletzt auch im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.01.2016 Ra 2015/19/0304 ihren Niederschlag gefunden, wo ausdrücklich auf das soeben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.01.2012, 2011/23/0151, hingewiesen wurde.
Im konkreten Fall überwiegt demnach das öffentliche Interesse an den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen das Interesse des Beschwerdeführers, im Bundesgebiet eine bessere Behandlung als im Herkunftsstaat zu erhalten.
Zu bedenken war schließlich auch, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf das unberechtigte Asylbegehren von Beginn an nicht darauf vertrauen konnte, in Österreich bleiben zu können. Sein Aufenthaltsstatus hat sich demnach somit stets unsicher dargestellt (vgl. auch VwGH vom 19.12.2012, Zl. 2012/22/0202).
Im vorliegenden Fall liegt demnach evidentermaßen eine rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung vor, zumal das Asylsystem auf die Gewährung von iSd. GFK Verfolgten abstellt und nicht die Erlangung einer besseren medizinische Versorgung als im Herkunftsstaat im Blickpunkt hat. Der Beschwerdeführer hätte demnach vielmehr die Möglichkeit nützen müssen, entsprechende medizinische Behandlungen im Herkunftsstaat durchzuführen. Das Asylrecht zielt jedoch nicht darauf ab, einen Daueraufenthalt für die Durchführung einer medizinischen Behandlung zu gewähren, die auch im Herkunftsstaat verfügbar ist.
Hier wird am Rande bemerkt, dass der Beschwerdeführer bereits umfassende medizinische Leistungen in Österreich erhalten hat. Neben einer OP an der Wirbelsäule, wurde bereits eines seiner beiden Augen operiert. Gerade was seine Augenoperation betrifft, ist diese erst nach mehrjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet erfolgt, weshalb auch nicht ersichtlich ist, inwieweit es sich um eine akut notwendige unaufschiebbare Behandlung handelt. Dem Beschwerdeführer wird es demnach möglich sein, die medizinische Nachversorgung seines Auges im Herkunftsstaat durchführen zu lassen und außerdem die OP an seinem zweiten Auge im Herkunftsstaat zu planen. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat würde im Fall des Beschwerdeführers im Lichte der Art seiner Erkrankung und den erwiesenen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat zu keiner lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen, vielmehr ist von einer doch adäquaten Fortsetzung der Behandlung auszugehen ( zur Relevanz des Zugangs zu adäquater Behandlung vgl. zuletzt VwGH vom 28.01.2016, Zl. Ra 2015/21/0199).
Der Vollständigkeit halber wird noch das vom Beschwerdeführer entfaltete Privatleben im Bundesgebiet einer Beurteilung unterzogen.
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).
Die Beschwerdeführerin hält sich gute drei Jahre im Bundesgebiet auf. Er hat seinen Aufenthalt auf einen missbräuchlich gestellten Antrag auf internationalen Schutz gestützt (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK und Franz MATSCHER (2008)
166," ... Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen)
Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...").
Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt und findet sich nunmehr in § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG.
Es wurde nicht behauptet, dass die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet liegt. Derartiges war auch dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.
Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).
Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).
Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).
Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht, die bereits in der Beweiswürdigung einer Beurteilung unterzogen wurden, ergibt sich Folgendes:
Der Beschwerdeführer hat keine fortgeschrittene Integration gezeigt. Er geht keiner legalen Beschäftigung nach. Lediglich für ein halbes Jahr hat er für € 350 im Monat als Straßenreiniger gearbeitet. Er lebt von der Grundversorgung in einer Unterkunft für Asylwerber. Er ist nicht Mitglied in einem Verein, betätigt sich nicht karitativ und hat keine tiefergehenden sozialen Kontakte in Österreich. Auch entsprechende Deutschkenntnisse - zumindest auf dem Niveau A2 - weist der Beschwerdeführer nicht auf.
Er verfügt im Gegensatz zum Bundesgebiet über stärkere Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, wo sich seine beiden volljährigen Kinder und sein Neffe aufhalten. Auch seine Gattin, die sich derzeit in Italien aufhält, möchte nach Georgien zurückkehren. Er verfügt im Gegensatz zum Bundesgebiet im Herkunftsstaat auch über entsprechende Sprachkenntnisse, wobei aufgrund seiner Augenerkrankung das Erlernen der deutschen Sprache zusätzliche Herausforderungen birgt. Außerdem liegt dort seine Eigentumswohnung.
Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Entscheidend ist im gegenständlichen Verfahren, dass der Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich einen Asylantrag gestellt hat.
Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u. v.a.).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet zur medizinischen Behandlung nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf das Privatleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich einen Asylantrag gestellt, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erzwingen, um medizinische Leistungen in Anspruch zu nehmen und hat er sich im Bundesgebiet während seines Aufenthaltes in keiner Weise zu integrieren - weder in sprachlicher noch in beruflicher oder in gesellschaftlicher Hinsicht - versucht.
Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe dass der angefochtene Bescheid einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt bzw. ist ein Eingriff iSd. Art. 8 Abs. 2 EMRK durch öffentliche Interessen gerechtfertigt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.
Nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers ergibt sich daher und kann zu Recht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 nicht zu erteilen ist.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Umstände, welche das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründen würden, kamen nicht hervor. Es wurde ausführlich dargelegt, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht gegen seine Abschiebung nach Georgien spricht und waren andere Gründe hiefür nicht erkennbar, wobei das Bundesverwaltungsgericht bereits im Erkenntnis vom 30.12.2014 zum Ergebnis gekommen ist, dass Gründe, die gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien sprechen würden, nicht hervorgekommen sind. Auch die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen zu Georgien legen Derartiges nicht nahe.
(...)"
Dieses Erkenntnis wurde dem Antragsteller durch Hinterlegung beim Postamt am 31.03.2016 zugestellt.
Am 02.05.2016 wurde der gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 24.03.2016 abgeschlossenen Verfahrens gestellt.
Begründend wurde ausgeführt, dass eine neu hervorgekommene Tatsache vorliege. Aus dem nach Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts entstandenen psychiatrischen Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 19.04.2016 gehe hervor, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes bereits an schwerwiegenden psychiatrischen Erkrankungen gelitten habe, die bei der Entscheidungsfindung noch nicht bekannt gewesen seien und damit auch nicht berücksichtigt worden seien. Der Befund hätte auch zu einem anders lautenden Spruch geführt.
Der Antrag sei rechtzeitig eingebracht worden, da er seit Ausstellung des Befundes vom 19.04.2016 vom Wiederaufnahmegrund - seinen psychiatrischen Erkrankungen schon während des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht - Kenntnis erlangt habe und die zweiwöchige Frist seitdem noch nicht verstrichen sei.
Gegenstand eines Asylverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sei zuletzt in erster Linie gewesen, ob er trotz seiner vielfachen physischen Erkrankungen nach Georgien abgeschoben werden dürfe. Dabei sei das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gekommen, dass eine Behandlung der physischen Erkrankungen des Antragstellers möglich und leistbar sei. Art. 3 EMRK sei nicht tangiert.
Wie sich nun aber aus dem zuvor erwähnten Befund ergebe, leide der Antragsteller seit zumindest Mitte Jänner unter einer endomorphen Depression einerseits und einem akuten Panik-Angstsyndrom andererseits. Hinzu würden sich schwerste Schlafstörungen, Angstanfälle, Antriebsstörungen, ein paranoid-halluzinatorisches Syndrom, Todesgedanken, Selbstmordgedanken mit Einengung, autistischer Rückzug, vorzeitiger Alterungsprozess, Affekte von apathisch bis depressiv-dysphorisch und deutliche kognitive Defizite ergeben. Der ärztliche Leiter des SPA Favoriten, ein Facharzt für Psychiatrie und Neurologie und Psychotherapie halte eine vollpsychiatrische Hospitalisierung für unumgänglich.
Die umfangreichen psychischen Erkrankungen des Antragstellers seien bei der Entscheidungsfindung des BVwG nicht berücksichtigt worden, da sie auch weder dem Antragsteller noch dem Gericht zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen seien. Somit sei auch nicht geklärt worden, ob seine psychischen Erkrankungen in Georgien behandelt werden könnten und ob ihm tatsächlich diese Behandlung offenstehe.
Es werde nicht verkannt, dass laut den im Erkenntnis enthaltenen Länderfeststellungen georgischen Staatsbürgern psychiatrische Leistungen grundsätzlich offenstehen würden, doch handle es sich bei ihm laut Befund um einen schwerst kranken Menschen mit einer schwierigen und vielschichtigen Erkrankung. Hier könne es nicht ausreichend sein, allgemein davon auszugehen, dass psychische Erkrankungen in Georgien behandelt werden könnten. Vielmehr müsse feststellt werden, welche Behandlung und Medikation er genau benötige. In einem weiteren Schritt müsste festgestellt werden, ob ihm die Behandlung in Georgien auch faktisch offenstehe - wie es ja auch schon bei seinen vielschichtigen körperlichen Erkrankungen erfolgt sei. Auch hier habe es das BVwG für notwendig erachtet, nicht pauschal auf allgemeine Länderfeststellungen zu verweisen, sondern gezielt zur Behandelbarkeit konkret seiner Erkrankungen zu recherchieren sein. Bei der Recherche werde auch zu berücksichtigen sein, dass der Antragsteller nach dem vorgelegten Befund "unmittelbar medikamentös-psychiatrisch" behandelt werden müsse.
Aufgrund des Schweregrads und der Vielschichtigkeit seiner Erkrankung sei von einer Behandlungsmöglichkeit in Georgien nicht auszugehen. Weiter müsse derzeit als ungeklärt gelten, ob er in seiner psychischen Verfassung eine Abschiebung nach Georgien überhaupt ertragen würde, oder inwiefern eine solche Abschiebung seinen psychischen Zustand derart verschlechtern würde, dass die Abschiebung selbst schon eine Gefahr für sein Leben oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSd. Art. 3 EMRK darstelle.
Aus § 50 FPG ergebe sich, dass eine Abschiebung dann unzulässig sei, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK verletzt werden würden. In seinem Fall liege eine solche Unzulässigkeit der Abschiebung aus den oben angeführten Gründen vor. Seine schweren psychischen Erkrankungen würden mit einem realen Risiko einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK schon durch die Abschiebung selbst oder aber durch fehlende ausreichende Behandlungsmöglichkeiten in Georgien mit sich bringen. Damit aber dürfe mit dem Spruch des Erkenntnisses die Beschwerde nicht gemäß § 46 FPG sowie § 52 Abs. 9 FPG abgewiesen werden. Die neu hervorgekommenen Tatsachen - seine Erkrankungen - würden also voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Erkenntnis führen.
Dem Antrag beigelegt wurde der Befund von XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeut vom 19.04.2016.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Fuchs hält in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 13, fest, dass der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Entscheidungen - in Beschlussform zu erfolgen haben.
Zu A)
§ 32 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013 lautet:
"Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse."
Aus dem Antrag muss hervorgehen, dass die Wiederaufnahme eines näher bezeichneten Verfahrens begehrt wird. Zumindest muss aus dem Inhalt der Eingabe hervorgehen, auf welches abgeschlossene Verfahren sich der Antrag auf Wiederaufnahme bezieht (vgl. zu § 69 AVG VwGH 18.03.1993, 92/09/0212).
Der Antragsteller begehrt die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 24.03.2016, GZ. W226 1432307-2/11E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens.
§ 32 VwGVG regelt nur die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht. Die Wiederaufnahme des verwaltungsbehördlichen Verfahrens richtet sich nach § 69 AVG. Die Entscheidung darüber obliegt der bescheiderlassenden Behörde (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 2). Gemäß § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 01.01.2014 über die Wiederaufnahme von Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 VwGVG sind sinngemäß anzuwenden.
Voraussetzung für die Stellung eines Wiederaufnahmeantrages ist gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG die Parteistellung im wiederaufzunehmenden Verfahren (vgl. zu § 69 Abs. 1 AVG VwGH 20.09.1994, 94/05/0209; 30.04.2008, 2007/04/0033; ferner Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 4).
Der Antragsteller hatte im Verfahren Parteistellung.
Der Wiederaufnahmeantrag darf gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG erst gestellt werden, wenn eine Revision gegen das Erkenntnis (nicht oder [näher dazu Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 5 f.]) nicht mehr zulässig ist (vgl. zu § 69 Abs. 1 AVG VwGH 13.12.1988, 86/07/0032).
Der Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, ist im Antrag konkretisiert und schlüssig darzulegen (vgl. zu § 69 AVG VwGH 20.09.1995, 93/13/0161; 26.03.2003, 98/13/0142; Fister/Fuchs/Sachs,
Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 12).
Der Antrag ist gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst ab diesem Zeitpunkt schriftlich (§ 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 1 AVG; vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 12) beim Verwaltungsgericht einzubringen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (vgl. zu § 69 AVG VwGH 19.05.1993, 91/13/0099; 25.01.1996, 95/19/0003).
Die zweiwöchige "subjektive" Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, dh an dem Tag, zu laufen, am dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Sie ist als gesetzliche Frist grundsätzlich nicht erstreckbar. Ein nach Ablauf der zweiwöchigen subjektiven Frist gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist unzulässig, weil verspätet eingebracht, zurückzuweisen. Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt, an dem die Partei Kenntnis genommen hat, dass Umstände vorliegen, die eine Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 bis 3 AVG zu rechtfertigen vermögen. (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 59f mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Das Wiederaufnahmeverfahren hat nicht den Zweck, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels im Wege über die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu sanieren (VwGH 12.08.2010, 2008/10/0185).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund der Tatsache gleichzuhalten, dass sich der Wiederaufnahmewerber von den (von ihm jetzt für relevant erachteten) Details jederzeit Kenntnis verschaffen hätte können (VwGH v. 20.11.1996, Zl 96/15/0135). Maßgeblich für die Frage der Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages sind nicht nähere Angaben über das ins Treffen geführte Beweismittel, sondern der Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller von dessen Existenz Kenntnis erlangt hat bzw. ab dem ihm die Geltendmachung des Wiederaufnahmegrundes möglich war (VwGH v. 3.12.1997, Zl 97/01/1037).
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sogenannte "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sogenannte "nova causa superveniens") (vgl. zB. VwGH 08.11.1991, 91/18/0101; 07.04.2000, 96/19/2240; 20.06.2001, 95/08/0036; 19.03.2003, 2000/08/0105; siehe weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] § 69 Rz 28).
"Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, 2006/05/0232).
Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, 2000/08/0105). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 69 AVG - die wie oben ausgeführt auf die Bestimmungen des § 32 VwGVG anzuwenden sind - handelt es sich beim "Verschulden" im Sinne des Abs. 1 Z 2 um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, 94/07/0063; 10.10.2001, 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 [2011] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 36 ff.).
Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, 2001/07/0017; 22.12.2005, 2004/07/0209).
Zu den vorgebrachten Wiederaufnahmegründen:
Der Antragsteller begründet seinen Antrag im Wesentlichen mit seiner schlechten psychischen Verfassung, die seiner Abschiebung zusätzlich entgegenstehen würde. Dieser Umstand wird in einem fachpsychiatrischen und fachpsychotherapeutischen Befund vom 19.04.2016 bestätigt. Dort wird ausgeführt, dass sich beim Antragsteller nunmehr seit zumindest drei Monaten eine endomorphe Depression einerseits sowie ein akutes Panik-Angstsyndrom andererseits entwickelt hätten.
Bis zur am 31.03.2016 zugestellten Entscheidung des BVwG vom 24.03.2016 geht keine derart schwerwiegende psychische Erkrankung des Antragstellers, wie nunmehr im Befund vom 19.04.2016 diagnostiziert, hervor und dies obwohl der Beschwerdeführer aufgrund der im Verfahrensgang dargestellten physischen Erkrankungen in intensiver medizinischer Betreuung gestanden ist. Noch im stationären Patientenbrief vom 05.02.2016 wird an psychischen Beeinträchtigungen lediglich "psychische und Verhaltensstörung durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom" diagnostiziert.
Bis zum Entscheidungszeitpunkt hat der Antragsteller demnach keinerlei schwere psychische Erkrankungen behauptet. Zumal der Antragsteller im abgeschlossenen Beschwerdeverfahren laufend Befunde zu seinem Gesundheitszustand übermittelt hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er zu diesem Zeitpunkt derart schwere psychische Probleme gehabt hat, die laut Befund vom 19.04.2016 ja bereits seit Jänner 2016 bestanden haben sollen. Es kann insbesondere nicht nachvollzogen werden, dass im Befund vom 19.04.2016 dargelegt wird, dass die "schwere psychische Beeinträchtigung bereits seit mindestens drei Monaten" bestehe und beim Antragsteller eine unmittelbar medikamentös-psychiatrische Behandlung bzw. sogar eine vollpsychiatrische Hospitalisierung indiziert sei, all dies im Patientenbrief vom 05.02.2016 jedoch keinen Niederschlag findet, sondern der Antragsteller vielmehr am 05.02.2016 aus der stationären Behandlung eines Krankenhauses entlassen wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht kann daher nicht davon ausgehen, dass es sich beim möglicherweise nunmehr akuten psychologischen Status des Antragstellers um eine nova reperta handelt. Nach dem Gesagten kann nicht erkannt werden, inwieweit beim Beschwerdeführer bereits vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes bzw. deren Zustellung der im Befund vom 19.04.2016 dargestellte massiv beeinträchtigte Gesundheitszustand beim Antragsteller bestanden haben soll.
Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass Gutachten von Sachverständigen, die nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides eingeholt werden, nicht neu hervorgekommen sind. Sie können daher als neue Beweismittel nicht Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens sein (Hengstschläger/Leeb, AVG, RZ 33 zu § 69).
Wenn ein Sachverständiger Tatsachen feststellt, die zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung bereits bestanden haben, können diese Daten bzw. die Befundergebnisse bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen als neue Tatsachen einen Grund für die Wiederaufnahme darstellen (siehe ebda.). Der VwGH vertritt die Ansicht, dass neu entstandene Beweismittel, wie nachträgliche Sachverständigengutachten, als Wiederaufnahmegrund dann in Betracht kommen, wenn sie sich auf "alte" - dh nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen (siehe zB VwGH, 19.04.2007, 2004/09/0159 und Hengstschläger/Leeb, AVG, RZ 35 zu § 69).
Im gegenständlichen Fall bezieht sich der vorgelegte Befund zwar auf einen Zeitraum vor Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2016, jedoch kann der Zeitraum von drei Monaten vor Erstellung des Befundes, in dem der schlechte psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bestanden haben soll, aus den zuvor dargelegten Gründen nicht nachvollzogen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum klaren Ergebnis, dass es sich bei der vorgelegten psychologischen Bestätigung um eine nova reperta handelt. Im fachärztlichen Befund vom 19.04.2016 wird auch nicht dargelegt, seit wann genau der Beschwerdeführer in psychiatrischer Behandlung steht, es wird nur höchst allgemein ausgeführt, dass "der Patient zu 3 verschiedenen Zeitpunkten ausführlich und eingehend fachpsychiatrisch untersucht wurde."
Im Übrigen trifft den Antragsteller, der während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet durchgehend in medizinischer Behandlung gestanden ist, auf jeden Fall ein Verschulden, eine schwerwiegende psychische Beeinträchtigung nicht bereits während des Verfahrens geltend gemacht zu haben, weshalb auch aus diesem Grund die Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens scheitert. Dies deshalb, da im abgeschlossenen Verfahren der Gesundheitszustand des Antragstellers im Vordergrund gestanden ist und er laufend über Rechtsvertreter medizinische Befunde vorgelegt hat bzw. in medizinischer Behandlung gestanden ist. Auch war ihm nach der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG bewusst, dass jederzeit mit einer Entscheidung zu rechnen ist bzw. er allfällige entscheidungswesentlichen Veränderungen seines Gesundheitszustandes durch entsprechende Befunde zu belegen hat. Er hat dementsprechend auch medizinische Befunde vorgelegt, eine schwerwiegende psychische Beeinträchtigung wurde in diesen jedoch nicht diagnostiziert und dementsprechend keine dahingehende medizinische bzw. therapeutische Behandlung. Auch verfahrensgegenständlich hat er abgesehen vom medizinischen Befund vom 19.04.2016 keine weiteren medizinischen Befunde vorgelegt, wonach er in Zusammenhang mit seinen psychischen Problemen in Behandlung steht. Geht man demnach vom Antrag und dem dort vorgelegten Befund aus, benötigt der Antragsteller nicht näher dargelegte Behandlungen seiner psychischen Probleme. Er benötigt demnach keine exklusiv im Bundesgebiet verfügbare Behandlung. Aus den zitierten Länderinformationen im Erkenntnis vom 24.03.2016 geht jedoch hervor - und wird dies auch im Antrag nicht bestritten - dass im Herkunftsstaat psychische Probleme adäquat behandelt werden können. Dem Antragsteller - der im Bundesgebiet trotz massiver psychischer Probleme über Monate ohne Behandlung ausgekommen ist - wird es demnach zumutbar sein, eine allenfalls notwendige Behandlung nach entsprechender Diagnose im Herkunftsstaat durchzuführen. Seinen Überlegungen im Antrag, wonach nicht davon auszugehen sei, dass im Herkunftsstaat Behandlungsmöglichkeiten für ihn bestehen, konnte nicht gefolgt werden, zumal sich aus den im Verfahrensgang zitierten Länderinformationen adäquate Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen ergeben und der Beschwerdeführer offensichtlich keine spezifische nur im Bundesgebiet mögliche notwendige akute Behandlung benötigt. Derartiges hat er nicht nachgewiesen und konnte solches - wie mehrfach dargelegt - aus dem vorgelegten Befund vom 19.04.2016 in Zusammenhalt mit den tatsächlichen Gegebenheiten (wonach er trotz psychischer Probleme über Monate nicht in Behandlung gestanden ist) nicht entnommen werden.
Hiezu wird abschließend noch darauf hingewiesen, dass der akute psychische Status des Antragstellers im Rahmen von fremdenpolizeilichen Maßnahmen gemäß § 13 Abs. 2 und § 61 Abs. 3 FPG zu berücksichtigen sein wird.
Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens liegen im Ergebnis somit nicht vor.
Eine öffentliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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