BVwG W213 2008955-1

W213 2008955-1Tribunale amministrativo federale17 ott 2016

Regest

Altersdiskriminierung, ersatzlose Behebung, Formmangel, Rechtslage,<br/>Überleitung, Unionsrecht, Vordienstzeiten, Vorrückungsstichtag -<br/>Neufestsetzung, Zurückweisung

Testo completo

BVwG W213 2008955-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W213.2008955.1.00

Spruch

W213 2008955-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Rechnungshofes vom 09.04.2014, GZ. 503.715/028-1A2/14, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, zu Recht erkannt:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer steht als Oberrat des Rechnungshofes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom 04.06.2010 beantragte er die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages wegen Anrechnung von Zeiten die er vor seinem

18. Geburtstag zurückgelegt habe. Mit Schreiben vom sein 20.10.2010 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde unter Hinweis auf § 113 Abs. 12 GehG aufgefordert, seinen Antrag unter Verwendung des in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Formulares einzubringen, wobei er darauf hingewiesen wurde, dass der Antrag widrigenfalls zurückgewiesen würde.

Mit Schreiben vom 28.11.2010 brachte der Beschwerdeführer unter Punkt I. vor, dass er am 04.06.2010 die Anrechnung von Zeiten vor dem 18. Lebensjahr beantragt habe. Unter Hinweis auf den oben genannten Verbesserungsauftrag der belangten Behörde bestand er darauf, dass der am 04.06.2010 ohne Verwendung des Formulars gestellte Antrag behandelt werde.

Unter Punkt II. dieses Schreibens brachte er ein Eventualbegehren ein. Darin führte er aus, dass er seinen Antrag nunmehr unter Verwendung des gesetzlich vorgesehenen Formulares einbringe, jedoch unter der aufschiebenden Bedingung, dass dem Antrag vom 04.06.2010 nicht stattgegeben werde. Gebe die Dienstbehörde dem ursprünglichen Primärantrag statt, wäre das Eventualbegehren gegenstandslos.

Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

"Ihr Antrag vom 04.06.2010, ergänzt durch ihr Schreiben vom 28.11.2010, betreffend Richtigstellung des Vorrückungsstichtages, wird gemäß § 113 Abs. 12 des GehGes in der Fassung BGBl.I Nr. 82/2010 i.V.m. § 13 Abs. 3 des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 zurückgewiesen."

In der Begründung wurde nach Darstellung des Verfahrensganges ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine Entscheidungspflicht der belangten Behörde über einen Eventualantrag solange nicht entstehen könne, als der Primärantrag nicht rechtskräftig abgewiesen worden sei.

Es bestehe keine Grundlage für die vom Beschwerdeführer beantragte Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages auf Grundlage der alten, bis 31.12.2003 geltenden Rechtslage und ohne Verwendung des in BGBl. I Nr. 82/2010 vorgesehenen Formulares. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass nach der "alten Rechtslage" (bis 31.12.2003) keine Möglichkeit für die gewünschte Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages bestehe. Vielmehr habe der Antragsteller nur die Wahl den alten Stichtag beizubehalten oder eine Neuberechnung nach der neuen Rechtslage (gemäß BGBl. I Nr. 82/2010) zu beantragen.

Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 04.06.2010, ergänzt durch sein Schreiben vom 28.11.2010, die Anrechnung von Zeiten vor dem (vollendeten) 18. Lebensjahr bzw. die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages unter Berücksichtigung dieser Zeiten beantragt.

Derartige Anträge seien nach § 113 Abs. 12 GehG unter Verwendung eines vom Bundeskanzler mit Verordnung festgelegten Formulars zu stellen. Wer den Antrag ohne Verwendung dieses Formulars gestellt oder nicht unter Verwendung des Formulars neu eingebracht, sei § 13 Abs. 3 AVG sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG habe die Behörde dem Einschreiter aufzutragen, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Werde der Mangel rechtzeitig behoben, gelte das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Dem Beschwerdeführer sei daher mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.10.2010 aufgetragen worden binnen sechs Wochen den Antrag unter Verwendung des beigelegten Formulars (§ 113 Abs. 12 GehG) erneut einzubringen.

Der Beschwerdeführer sei diesem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen, da er auf der Behandlung des ursprünglich ohne Formular gestellten Antrages vom 04.06.2010 beharrt habe. Dieser Antrag sei daher als mangelhaft zurückzuweisen. Da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine Entscheidungspflicht der belangten Behörde über einen Eventualantrag solange nicht entstehen könne, als der Primärantrag nicht recht rechtskräftig abgewiesen worden sei, sei auf die vom Beschwerdeführer gestellten Eventualbegehren nicht einzugehen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 und 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG, wobei er nach Darstellung der materiellrechtlichen Grundlagen seines Begehrens ausführte, dass der angefochtene Bescheid den Primärantrag nicht abweise, sondern nur zurückweise. Es sei daher ausgeschlossen, den angefochtenen Bescheid als abweisende Sachentscheidung zu deuten. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis GZ. 2012/12/0007 erkannt, dass die Richtlinie 2000/78/EG mit der Novelle BGBl. I Nr. 82/2010 unzulänglich umgesetzt worden sei. Sie habe daher weiterhin Vorrang vor der innerstaatlichen Bestimmung. Diese seien nur in jener Gestalt anwendbar, der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht stehen würden.

Die belangte Behörde stütze die Zurückweisung darauf, dass er ihrem Verbesserungsauftrag vom 20.10.2010 nicht nachgekommen sei, da er auf der Behandlung seines ursprünglichen ohne Formular gestellten Antrages vom 04.06.2010 beharrt hätte. Die von der belangten Behörde zur Anwendung gebrachten Formerfordernisse seien erst der späteren Dienstrechtsnovelle BGBl. I Nr. 82/2010 entsprungen, ihr den gegenständlichen Antrag nur anzuwenden gewesen seien, wenn der Beschwerdeführer "einen korrekten Antrag nach § 113 Abs. 10 und 12 GehG" gestellt hätte. Obwohl er der Meinung gewesen sei, dass die Formerfordernisse nicht anzuwenden gewesen wären, sei er dem Verbesserungsauftrag nachgekommen. Dabei habe er klargestellt, dass er auf der Behandlung seines ursprünglichen ohne Formular eingebrachten Antrages weiterhin bestehe. Zusätzlich habe er - für den Fall, dass die belangte Behörde diesem Antrag nicht stattgegeben würde - in seinem Antrag auch mithilfe des Formulars eingebracht. Damit gelte nicht nur sein ursprünglicher Antrag, sondern auch der Eventualantrag als am 04.06.2010 "ursprünglich richtig eingebracht" (§ 113 Abs. 12 letzter Satz GehG).

Der Beschwerdeführer beantragte daher

1. a) das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2, 3 und 7 VwGVG über seinen Antrag vom 04.06.2010, allenfalls in der Fassung vom 28.11.2010 in der Sache selbst entscheiden, in eventu

1. b) den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen und

2. in jedem Fall anstelle des Verwaltungsgerichtshofes, der Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers gegenständliche Angelegenheit unter der Geschäftszahl 2013/12/0161 gemäß § 5 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz an das Bundesverwaltungsgericht abgetreten hat, gemäß §§ 47 ff. VwGG erkennen, dass der Rechtsträger der belangten Behörde schuldig sei, die ihm durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit hg. Erkenntnis vom 20.01.2015, GZ. W213 200895-1/7E, wurde die Beschwerde hinsichtlich des Punktes 1.a als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich des Punktes 2. Als unzulässig zurückgewiesen. Aufgrund der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 16.11.2015, GZ. Ra 2015/12/0013, den Ausspruch hinsichtlich des Punktes 1.a Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Hingegen wurde die Revision hinsichtlich des Ausspruches zu Punkt 2. der Beschwerde zurückgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten auf Basis der Aktenlage getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit - mangels einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen - Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 13 AVG und § 113 GehG in der Fassung des BGBl. I Nr. 82/2010 haben (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:

"Anbringen

§ 13. ...

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

....

Vorrückungsstichtag

§ 113 ....

(10) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund der §§ 8 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 erfolgt nur auf Antrag und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965.

(11) Auf Personen, die keinen korrekten Antrag nach Abs. 10 und 12 stellen oder für die gemäß Abs. 10 eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nicht zu erfolgen hat,

1. sind die §§ 8 und 12 Abs. 1 weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden und

2. ist § 12 Abs. 1a nicht anzuwenden.

(11a) Auf Personen, die am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, sind die Abs. 10 und 11

1. sowohl bei der erstmaligen Festsetzung ihres Vorrückungsstichtags

2. als auch bei dessen Festsetzung anlässlich ihrer Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis im unmittelbaren Anschluss an das am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 bestehende

sinngemäß anzuwenden. .....

(12) Anträge gemäß Abs. 10 sind unter Verwendung eines vom Bundeskanzler mit Verordnung festzulegenden Formulars zu stellen. Antragsberechtigte, die vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages oder ihrer besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahrs oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars erneut einzubringen. Wird ein Antrag ohne Verwendung des Formulars gestellt oder nicht unter Verwendung des Formulars neu eingebracht, ist § 13 Abs. 3 AVG sinngemäß anzuwenden. Bei korrekter Antragstellung gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht."

Im vorliegenden Fall hat der Verwaltungsgerichtshof die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Rechtslage wie folgt festgestellt:

"Aus dem Grunde des § 113 Abs. 12 erster Satz GehG sind lediglich "Anträge gemäß Abs. 10" unter Verwendung des in der erstgenannten Bestimmung umschriebenen Formulares zu stellen. Der in § 113 Abs. 10 GehG beschriebene Antrag ist ein solcher auf "Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund der §§ 8 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010". Gerade auf die Anwendung dieser Gesetzesbestimmungen war der Hauptantrag des Revisionswerbers unter Berücksichtigung des am 28. November 2010 erstatteten Vorbringens aber nicht gerichtet. Jedenfalls für Anträge, die nach der Kundmachung des zuletzt zitierten Bundesgesetzes gestellt wurden und keine Neufestsetzung nach den vorzitierten Regeln anstrebten galten die Formvorschriften des § 113 Abs. 12 GehG somit nicht. Vor diesem Hintergrund ist aber die Regelung des zweiten Satzes leg. cit., soweit sie sich auf vor Kundmachung des zitierten Bundesgesetzes gestellte Altanträge bezieht, bei verständiger Würdigung und in unionsrechtskonformer Auslegung (vgl. hiezu die tiefer stehenden Ausführungen zur Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union) einschränkend dahingehend zu lesen, dass die dafür festgelegten Formvorschriften nur dann heranzuziehen sind, wenn der Beamte in der Verbesserung seines Altantrages klarstellt, nunmehr die Anwendung des Neurechtes zu begehren. Erklärt er demgegenüber - wie hier der Revisionswerber - Gegenteiliges, so ist der solcherart klargestellte Altantrag wie ein gleichlautender, nicht auf die Anwendung der §§ 8 und 12 GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 gerichteter Antrag, welcher den Formvorschriften des § 113 Abs. 12 GehG nicht unterliegt, zu behandeln.

Aus diesen Gründen durfte das Bundesverwaltungsgericht die Zurückweisung des Hauptantrages des Revisionswerbers nicht auf einen unverbesserten Formmangel stützen.

Davon ausgehend könnte sich die Unzulässigkeit des nicht auf § 113 Abs. 10 GehG gestützten gegenständlichen Antrages ausschließlich auf die Rechtskraft des Bescheides vom 28. Mai 1996 und somit auf § 68 Abs. 1 AVG stützen. Hiezu ist Folgendes zu erwägen:

Wie schon erwähnt wurde der unter Verwendung des in § 113 Abs. 12 GehG gestellte Antrag des Revisionswerbers als Eventualantrag formuliert. Ein solcher gilt erst im Falle der wirksamen Nichtstattgebung des Hauptantrages als gestellt. Im Hinblick auf die der Beschwerde gegen den Bescheid der Dienstbehörde vom 9. April 2014 zukommende aufschiebende Wirkung war im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses somit davon auszugehen, dass der Revisionswerber keinen korrekten Antrag nach § 113 Abs. 10 und 12 GehG gestellt hat. Aus diesem Grunde waren für ihn gemäß § 113 Abs. 11 Z. 1 GehG die §§ 8 und 12 Abs. 1 leg. cit. weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden. Nun mag es durchaus zutreffen, dass sich bei bloßer Betrachtung der innerstaatlichen Rechtslage in Ansehung der hier strittigen, vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Revisionswerbers gelegenen Zeiten eine relevante Änderung der Rechtslage zwischen der Erlassung des Bescheides vom 28. Mai 1996 und dem 31. Dezember 2003 nicht ergeben hat.

Damit ist aber für die Zulässigkeit der Zurückweisung des Hauptantrages des Revisionswerbers nichts gewonnen, weil auch die Anordnung des § 113 Abs. 11 Z. 1 GehG nur vorbehaltlich des Anwendungsvorranges des unionsrechtlichen Verbotes der Altersdiskriminierung nach der RL zu vollziehen ist.

Der nach der in § 113 Abs. 11 Z. 1 GehG verwiesenen Rechtslage bestehende generelle Ausschluss von Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres für die Anrechnung war aber, wie sich bereits aus dem Urteil des EuGH vom 18. Juni 2009, C-88/08, Hütter, ergibt, mit dem Unionsrecht unvereinbar. Aus dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 11. November 2014, C-530/13, Schmitzer, folgt wiederum, dass die mit der Novelle BGBl. I Nr. 82/2010 geschaffene Optionsmöglichkeit nicht geeignet war, die schon im Altrecht bestehende Diskriminierung zwischen Altbeamten zu beseitigen. In dem - in Umsetzung des vorzitierten Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union ergangenen - Erkenntnis vom 18. Februar 2015, Zl. 2014/12/0004, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass zur gebotenen Herstellung der Gleichbehandlung nach dem Alter zwischen im Altsystem privilegierten nichtoptierenden "Altbeamten" und im Altsystem diskriminierten "Altbeamten", die gemäß § 113 Abs. 10 GehG in das sie gleichermaßen diskriminierende Neusystem optiert hatten, die Vorrückungsregel des § 8 Abs. 1 zweiter Satz GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 insoweit verdrängt wird, als sie die oben zweitgenannte Gruppe gegenüber der oben erstgenannten Gruppe weiterhin benachteiligt.

War aber nach der vorzitierten Rechtsprechung schon eine Diskriminierung zwischen "Altbeamten", die nicht optiert hatten, und solchen, die optiert hatten, nach der RL verboten, so gilt dies umso mehr für Diskriminierungen von nichtoptierenden Altbeamten gegenüber anderen nichtoptierenden Altbeamten, zumal für diese - umso mehr - gilt, dass sie sich in derselben Situation befinden. In Ansehung diskriminierter "Altbeamter", welche nicht optiert haben, gilt, dass die sie diskriminierende Wortfolge "unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten" in § 12 Abs. 1 GehG in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung insoweit unangewendet zu bleiben hat, als sie sich diskriminierend auswirkt.

Dies entspricht auch dem vom Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 28. Jänner 2015, Rs C-417/13, Starjakob, Rz 57f, entwickelten Grundsatz, wonach ein diskriminierter Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, vor einer unmittelbaren Geltendmachung seiner Ansprüche aus der Diskriminierung an Verfahren mitzuwirken, die seiner Überleitung in ein gleichfalls diskriminierendes System dienen sollen.

Aus diesen Erwägungen ist mit Ablauf der Umsetzungsfrist der RL und dem damit verbundenen Inkrafttreten des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbotes aus dem Grunde des Alters gemäß Art. 2 RL eine gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 28. Mai 1996 relevante, die Rechtskraft dieses Bescheides durchbrechende Änderung der Rechtslage auch für nichtoptierende Altbeamte eingetreten (vgl. zu ähnlichen Fragen im Zusammenhang mit der Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten den hg. Beschluss vom 16. September 2013, Zl. 2012/12/0051, wenn auch mit abweichendem materiellen Ausgang nach dem hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2015, Zl. 2015/12/0001, sowie den hg. Beschluss vom 25. März 2015, Zl. 2015/12/0002, mit Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 29. April 1999, C-224/97, Ciola). Diese Rechtskraftsdurchbrechung gilt freilich nur in Ansehung von Bemessungszeiträumen, die nach Ende der Umsetzungsfrist der RL gelegen sind.

Hingegen ist in Ansehung von Gehaltsperioden bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist der RL keine Durchbrechung der Rechtskraft des Bescheides vom 28. Mai 1996 nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Unionsrechtes eingetreten (vgl. zu deren Tragweite das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2006, Zl. 2005/12/0099, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird). Wäre demgegenüber ein allgemeiner Rechtsgrundsatz des Unionsrechts der Beschränkung der Anrechnung von Vordienstzeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres entgegengestanden, wäre auch schon der Bescheid vom 28. Mai 1996 als unionsrechtswidrig zu qualifizieren gewesen, was der Revisionswerber dann schon mit Beschwerde gegen diesen Bescheid hätte geltend machen müssen.

Nach dem Vorgesagten stand zwar die Rechtskraft des Bescheides vom 28. Mai 1996 einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags mit Wirkung für Bemessungsperioden vor Ablauf der Umsetzungsfrist der RL entgegen, nicht aber einer Neufestsetzung desselben mit Wirkung für Bemessungsperioden danach.

Eine Neufestsetzung im zuletzt aufgezeigten Sinn ist als "Minus" in dem vom Revisionswerber gestellten Hauptantrag enthalten.

Die undifferenzierte Zurückweisung dieses Hauptantrages erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig."

Allerdings ist eine Entscheidung im Sinne des Hauptantrages des Beschwerdeführers durch das Bundesverwaltungsgericht ausgeschlossen, weil Sache des angefochtenen Bescheides ausschließlich die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers, nicht aber eine inhaltliche Entscheidung über diesen Antrag gewesen ist.

Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren unter Beachtung der oben wieder gegebenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs inhaltlich über den Hauptantrag des Beschwerdeführers vom 28.10.2010 zu entscheiden haben.

Einer derartigen Entscheidung in der Sache steht auch nicht die durch die Besoldungsreform 2015, BGBl. I Nr. 32/2015, entgegen:

Zur Entwicklung der Rechtslage betreffend die Regelungen der besoldungsrechtlichen Stellung nach dem GehG und zur Auslegung der durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 32/2015 und BGBl. I. Nr. 65/2015 bewirkten Rechtslage wird auf die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 09.09.2016, Ro 2015/12/0025, verwiesen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis dargelegt hat, könne eine individuelle Berücksichtigung von Zeiten bei Bestandsbeamten, auf welche § 169d Abs. 5 GehG nicht Anwendung findet, jedenfalls nicht im Wege einer individuellen Neuberechnung ihres Besoldungsdienstalters unter Anwendung der für neu ernannte Beamte geltenden Bestimmungen der §§ 8 und 12 GehG idF BGBl. I Nr. 32/2015 und BGBl. I Nr. 65/2015 erfolgen. Ebensowenig könne - wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausgeführt hat - bei der Bemessung der nach Neurecht zustehenden Gehälter für Altbeamte die Richtigkeit der Bemessung des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden Gehaltes nach Altrecht als Vorfrage der Gehaltsbemessung nach Neurecht geprüft werden.

Zulässig und zur Geltendmachung der vom Beschwerdeführer beantragten Zeiten seien weiterhin verwaltungsbehördliche und verwaltungsgerichtliche Verfahren, welche der Überprüfung der Gestion der Verwaltung bei der Bemessung des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden Gehaltes nach dem Altrecht dienen. Dies sei bei einem nach § 113 Abs. 10 GehG gestützten Antragsverfahren der Fall, hänge die konkrete Bemessung des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden nach Altrecht gebührenden Gehaltes doch von der besoldungsrechtlichen Stellung ab, die der Beamte am 1. Jänner 2004 im Altrecht erlangt hatte. Führt die Dienstbehörde auf Grund einer hier beantragten Feststellung sodann eine Neubemessung des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden Gehaltes durch (wozu sie gegebenenfalls verpflichtet sei, was in der Folge auch mit einem Antrag auf Feststellung der Höhe des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden Gehaltes nach Altrecht erzwungen werden könnte) bewirke (erst) dieser Umstand, dass das dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegende Gehalt sodann anders (neu) bemessen "wurde". Dieser Umstand habe sodann zu einer rückwirkenden Neufestsetzung der im Neusystem ab dem Zeitpunkt der Überleitung gebührenden Gehälter zu führen.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage stehen auch die Bestimmungen des § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 zweiter Halbsatz GehG idF BGBl. I Nr. 32/2015 und BGBl. I Nr. 65/2015 einer inhaltlichen Entscheidung nicht entgegen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos aufzuheben (vgl. hiezu auch VwGH 09.09.2016, Ro 2016/12/0002).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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