BVwG W119 2135756-1

W119 2135756-1Tribunale amministrativo federale17 ott 2016

Regest

Identität der Sache, Interessenabwägung, öffentliches Interesse,<br/>Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung

Testo completo

BVwG W119 2135756-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W119.2135756.1.01

Spruch

W119 2135756-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29. 7. 2016, Zl 1098259310/160927350, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 68 AVG idgF, §§ 10, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF sowie §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 8. 12. 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag im Rahmen der polizeilichen Einvernahme bei der Polizeiinspektion Kaindorf einvernommen und gab dort zunächst an, seit 1997 geschieden zu sein und Vater von zwei Söhnen zu sein. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, mit einem Freund Wodka getrunken zu haben. Zwei Tage später sei sein Freund aufgrund des hohen Alkoholkonsums gestorben. Zwei Brüder des Verstorbenen hätten ihn bei der Polizei angezeigt, weil sie gemeint hätten, er wäre schuld am Tod ihres Vaters. Nach der durchgeführten Autopsie habe sich jedoch herausgestellt, dass der Verstorbene geschlagen und deshalb gestorben sei. Er sei aber von der Polizei verdächtigt worden, den Verstorbenen geschlagen zu haben. Aus diesem Grund habe er die Mongolei verlassen müssen. Er habe Angst, dass sich die beiden Brüder an ihm rächen könnten.

Der Beschwerdeführer wurde am 25. 3. 2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) einvernommen und gab eingangs an, in der Hauptstadt XXXX gelebt zu haben. Er sei seit dem Jahr 2000 arbeitslos gewesen. Er habe immer wieder in der Baubranche Gelegenheitsarbeiten angenommen. Er habe den Beruf des Schneiders erlernt. Er habe seine Fluchtgründe bereits anlässlich der polizeilichen Erstbefragung dargelegt. Er habe keine weiteren Fluchtgründe. Der Vorfall mit seinem Freund habe sich im Jahr 2000 zugetragen. Er sei deswegen auch angeklagt worden, das Verfahren sei jedoch eingestellt worden. Seitdem sei er von den Brüdern des Verstorbenen ständig geschlagen worden. Auf die Frage, ob er die Brüder wegen der Verletzungen nicht angezeigt habe, gab er an, dass die Polizisten diese nicht angenommen hätten. Es sei ihm vorgeworfen Alkoholiker zu sein und er sich selbst verletzt hätte. Die Polizisten hätten Namen von Zeugen verlangt. Einer der Brüder des Verstorbenen arbeite beim Geheimdienst. Ein weiterer Verblieb in seinem Heimatland sei ihm unmöglich gewesen. Es gehe ihm auch gesundheitlich nicht gut. Seine Beschwerden könnten jedoch in der Mongolei behandelt werden.

Er habe seit seiner Scheidung keinen Kontakt zu seinen Söhnen.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 5. 4. 2016, Zl 1098259310/151949427/BFA_STM_RD, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers (Spruchpunkt IV). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung werde gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).

Begründend wurde zu Spruchpunkt I ausgeführt, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Leber und Lunge glaubhaft und dass diese in der Mongolei behandelbar seien, zumal in der Mongolei die medizinische Versorgung allgemein zugänglich und kostenfrei sei, sodass das Bundesamt von einer Behandelbarkeit der Beschwerden des Beschwerdeführers ausgehe.

Zu seinen Fluchtgründen sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer behauptet habe, dass die Brüder des Verstorbenen "private" Rache üben würden. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, dass es in der Mongolei nicht üblich sei, Rechtsschutzeinrichtungen aufzusuchen und die behaupteten Übergriffe der Brüder des Verstorbenen durch eine Anzeige abzustellen. Es sei weiters nicht glaubhaft, dass bei einer Anzeige von tatsächlich erlittenen schweren Verletzungen durch die Brüder des Verstorbenen die Polizei mangels Beweisen das Verfahren eingestellt habe. Es sei ebenfalls nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei entsprechenden Verletzungen vom Spital nicht aufgenommen worden sei.

Die vorgebrachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers hätten in der Mongolei strafrechtliche Relevanz, die behauptete Verfolgung durch private Personen stelle jedoch keinen Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar.

Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers hervorgehe, dass er in der Mongolei als Schneider tätig gewesen sei, zwar ab dem Jahr 2000 arbeitslos gewesen sei, sich jedoch mit Gelegenheitsarbeiten ein gewisses Einkommen habe sichern können. Somit verfüge der Beschwerdeführer über Berufserfahrung und könnte im Fall seiner Rückkehr in die Mongolei wieder in das Berufsleben einsteigen und eine neue Existenz aufbauen.

Es gebe keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Notlage bei einer Rückkehr geraten würde. Zudem würden auch die Brüder und die beiden erwachsenen Söhne des Beschwerdeführers in der Mongolei leben und ihn unterstützen könnten. Der Beschwerdeführer habe sein gesamtes Leben bis zu seiner Ausreise im November 2015 in der Mongolei verbracht, sodass er einerseits durch seine sozialen Anknüpfungspunkte und andererseits durch seine persönlichen Erfahrungen und seine beruflichen Tätigkeiten imstande sei, sein Leben zu meistern und sein Fortkommen zu sichern.

Zu Spruchpunkt III wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Kürze seines Aufenthaltes in Österreich noch keine Kontakte habe knüpfen können und auch die deutsche Sprache nicht beherrsche. Er sei auch in Österreich nicht berufstätig und es würden auch in Österreich keine privaten Bindungen bestehen. Ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers liege aufgrund fehlender Angehöriger in Österreich nicht vor.

Somit ergebe sich bei der Abwägung der privaten zu den öffentlichen Interessen des Beschwerdeführers, dass das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, gegen das der Beschwerdeführer zumindest mit seiner Einreise verstoßen habe, überwiege.

Wie bereits unter Spruchpunkt II dargelegt, ergebe sich beim Beschwerdeführer auch keine Gefährdung gemäß § 46 Abs 1 FPG.

Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 6. 4. 2016 persönlich übernommen und ist mangels eines erhobenen Rechtsmittels rechtskräftig geworden.

Der Beschwerdeführer stellte am 4. 7. 2016 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag im Rahmen der polizeilichen Einvernahme bei der Polizeiinspektion Graz-Paulustor AGM einvernommen und gab dort an, Angst vor weiteren Übergriffen des Brüderpaares zu haben. Weiters sehe er keine Möglichkeit zur Behandlung seiner Erkrankungen in der Mongolei. Er sei in Österreich seit sechs Monaten in Behandlung.

Der Beschwerdeführer wurde am 25. 7. 2016 beim Bundesamt einvernommen. Auf die Frage, ob er in der EU oder in Österreich Eltern, Kinder oder sonstige Kontakte habe, gab er an, dass sein Großcousin väterlicherseits in Österreich lebe. Dieser befinde sich seit zehn Jahren in Österreich. Er habe zu ihm ein normales Verhältnis. Er habe zu ihm erst im Februar 2016 Kontakt aufgenommen. Er habe jedoch nie mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und sei auch in Österreich von ihm nicht finanziell abhängig. Er besuche einen Deutschkurs, besitze aber keine Bestätigung, die er aber nachbringen könne. Er erhalte Geld vom Staat.

Auf die Frage, warum er einen neuerlichen Antrag gestellt habe, gab er an, in seiner Heimat nicht weiterleben zu können. Auf die Frage, ob sich etwas zu seinen Fluchtgründen geändert habe, gab er an, dass er in seinem ersten Verfahren nichts über seine Arbeitsstelle erzählt habe. Er habe bei einer Sicherheitsfirma gearbeitet, die auch eine Partnerfirma gehabt habe. Er habe mit einem Kollegen entdeckt, dass dieses Unternehmen Steuern hinterzogen habe. Er habe mit seinem Kollegen Anzeige gegen diese Partnerfirma erstattet. Als die Chefs seiner Firma dies entdeckt hätten, hätten sie gesagt, dass er und sein Kollege die Anzeige hätten zurückziehen sollen. Er habe die Anzeige nicht zurückgezogen, aber seine Chefs hätten ihn erpresst. Deshalb sei er geflüchtet. Sein Kollege habe auch schon die Mongolei verlassen.

Auf die Frage, warum er im Erstverfahren und anlässlich der Erstbefragung zum zweiten Antrag andere Gründe angeführt habe, gab er an, dass er das Vertrauen in die Polizei in seiner Heimat verloren habe und er deshalb auch kein Vertrauen in die österreichische Polizei habe. Der eigentliche Fluchtgrund sei die Situation in der Firma gewesen, aber der Streit mit den Brüdern des Verstorbenen sei auch richtig. Beide Fluchtgründe seien ihm bereits vor seiner Einreise nach Österreich bekannt gewesen. Im Fall seiner Rückkehr habe er Angst vor der mongolischen Polizei. Die Chefs seiner Firma seien selbst bei der Polizei gewesen.

Auf die Frage, wie sich sein momentaner Gesundheitszustand darstelle, gab er an, dass es "gehe". In drei Monaten müsse er seine Leber untersuchen lassen. Er habe diesbezügliche Befunde. Er nehme derzeit Medikamente für die Lunge und die Speiseröhre.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29. 7. 2016, Zl 1098259310/160927350, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Unter Spruchpunkt II wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG 2005 idgF erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Mongolei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Unter Spruchpunkt III wurde ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Vorverfahren einen Streit mit einem Brüderpaar vorgebracht habe, in der Erstbefragung zum zweiten Asylantrag wiederum diese Gründe, aber tatsächlich wegen eines anderen Sachverhaltes geflüchtet sei. Er habe nämlich die Partnerfirma seines Arbeitgebers wegen Steuerhinterziehung angezeigt.

Da die Angaben des Beschwerdeführers bereits im ersten Asylverfahren rechtskräftig entschieden worden seien, unterliege dieser Sachverhalt keiner neuerlichen inhaltlichen Überprüfung bzw Entscheidung.

Es hätten sich auch keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit leiden würde. Nachdem der Verdacht einer Tuberkuloseerkrankung bestanden habe, sei er nach einem Krankenhausaufenthalt am 5. 4. 2016 entlassen worden. Am 20. 4. 2016 habe sich der Beschwerdeführer im Krankenhaus einem hepatologischen Screening unterzogen, da eine anamnestische Hep B und Hep C Infektion bestünde. Im Zuge mehrerer Untersuchungen habe sich ergeben, dass keine Hep C Viren nachweisbar seien. Von Seiten einer Hep B Infektion sei ebenfalls von keiner Infektiosität auszugehen. Eine spezifische Therapie sei weder bei Hep C noch bei Hep B erforderlich. In der Mongolei sei die medizinische Behandlungsmöglichkeit gewährleistet, wie den Feststellungen zu entnehmen sei.

Zum Privat- und Familienleben habe sich keine besondere Integrationsverfestigung ergeben.

Zur Situation im Heimatland des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass sich auch aufgrund des geringen zeitlichen Abstandes keine Hinweise auf eine Änderung der Situation im Heimatland des Beschwerdeführers ergeben hätten.

Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 18. 9. 2016 handschriftlich Beschwerde und führte darin aus, dass er eine Tätigkeit als Sicherheitsperson ausgeübt habe. Es seien ihm seine Gehälter unregelmäßig ausgezahlt worden, sodass er deshalb Streit mit seinem Vorgesetzten bekommen habe. Er habe Anzeige bei der Polizei erstattet, von der die Geschäftsführung erfahren habe. Da er über Ungereimtheiten der Firma Bescheid gewusst habe, habe er gedroht diese weiter zugeben. Deshalb sei er schikaniert worden und sie hätten versucht ihn zu töten. Es sei versucht worden ihn zu vergiften, weshalb er das Land verlassen habe.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. 9. 2016, Zl W119 2135756-1/5Z, wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

"Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969, VfSlg 7240/1973, VwGH vom 8.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1265 mwH).

Im vorliegenden Fall ist Sache des Berufungsverfahrens somit die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des (zweiten) Asylantrages wegen entschiedener Sache. Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg 2066A/1951, VwGH vom 30.5.1995, 93/08/0207; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8.9.1977, 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 23.5.1995, 94/04/0081).

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, und andere). Identität der Sache liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 08.04.1992, 88/12/0169).

Der Begriff Identität der Sache muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden. Dies bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH vom 30.01.1995, 94/10/0162 ua). Einer neuen Sachentscheidung steht die Rechtskraft eines früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Bescheides gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist (VwGH 07.12.1988, 86/01/0164). Die Beantwortung der Frage, ob sich die nach dem früheren Bescheid maßgeblich gewesene Sachlage derart geändert hat, dass die Erlassung eines neuen Bescheides in Betracht kommt, setzt voraus, dass der bestehende Sachverhalt an der diesen Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsanschauung und ihrem normativen Hintergrund gemessen wird, und zwar nach derselben Methode, mit der er im Falle einer neuen Sachentscheidung an der Norm selbst zu messen wäre (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, fünfte Auflage, E 19 b zu § 68 AVG).

Der Beschwerdeführer begründete seine zweite Antragstellung damit, dass er seinen eigentlichen Fluchtgrund noch nicht erwähnt habe, wonach er gemeinsam mit einem Kollegen entdeckt habe, dass das Partnerunternehmen seines Arbeitgebers Steuern hinterzogen habe. Da er Anzeige erstattet habe, sei er von seinem Arbeitgeber erpresst worden und deshalb geflüchtet.

Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine nach Rechtskraft der Entscheidung über seinen ersten Asylantrag erfolgten, konkreten, individuellen Verfolgungshandlungen vorgebracht hat, zumal die in seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz behauptete völlig andere Bedrohungssituation, nämlich eine erwartete Bedrohung durch seinen Arbeitgeber, ebenfalls bereits vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz entstanden ist, sodass diese von der Rechtskraft des ursprünglichen Bescheides des Bundesamtes vom 5. 4. 2016 mitumfasst ist.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine Erkrankung stützte, ist ihm entgegen zu halten, dass das Bundesamt diesbezüglich zutreffender Weise feststellte, dass sich der Beschwerdeführer nicht in einem Gesundheitszustand befindet, der die Annahme rechtfertigt, dass er dauerhaft behandlungsbedürftig sei bzw. unter einer Erkrankung leide, die in seinem Heimatland nicht ausreichend behandelbar wäre. Dem ist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht entgegengetreten, weswegen nicht erkannt werden kann, dass in Bezug auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers Umstände eingetreten wären, die im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in die Mongolei eine Verletzung von Artikel 3 EMRK bzw. § 8 Asylgesetz begründen würden. Die im Verfahrensgang zitierten vorgelegten Befunde des Beschwerdeführers zeigen keine lebensbedrohliche Erkrankung des Beschwerdeführers auf, die aber nach der Judikatur des EGMR gefordert ist, um eine Verletzung des Artikel 3 EMRK im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat zu erkennen.

Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht.

Weiters kann eine relevante Sachverhaltsänderung hinsichtlich der allgemeinen Lage in der Mongolei aber aus den Feststellungen des Bundesamtes zur allgemeinen Lage nicht erkannt werden und kann eine relevante Änderung der allgemeinen Lage in der Mongolei auch sonst nicht entnommen werden.

Dass es dem Beschwerdeführer im Gegensatz zur Situation bei Erlassung des Bescheides des Bundesamtes vom 5. 4. 2016 nunmehr nicht möglich wäre, für den notwendigsten Lebensunterhalt zu sorgen, vermochte der Beschwerdeführer, der in der Mongolei als Schneider tätig war und ab dem Jahr 2000 Gelegenheitsarbeiten verrichtete, nicht aufzuzeigen, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass keine relevante Sachverhaltsänderung dahingehend gegeben ist, wonach der Beschwerdeführer nun im Gegensatz zur ursprünglichen Entscheidung des Bundesamtes nicht für seinen notwendigen Unterhalt aufkommen könnte, zumal der Beschwerdeführer auch nicht konkret darzulegen vermochte, inwiefern sich eine relevante Sachverhaltsänderung in diesem Zusammenhang ergeben hätte. Schwierige Lebensbedingungen reichen aber für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht aus.

Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen ist das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken, weshalb das Bundesamt den zweiten Antrag auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.

Zu Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Schon das Bundesamt wies zutreffend auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.11.2015, Ra 2015/20/0082, hin, wonach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung darstellt sowie wonach der Umstand, dass in § 52 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 nicht auch - wie in § 61 Abs. 1 Z 1 FrPolG 2005 - Entscheidungen nach § 68 Abs. 1 AVG ausdrücklich genannt sind, dieser Sichtweise nicht entgegen steht, weswegen den Beschwerdeausführungen, die dem entgegen stehen, nicht gefolgt werden kann.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit Dezember 2015 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist als mongolischer Staatsangehöriger kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).

Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich.

Der Beschwerdeführer hat bis auf einen in Österreich lebenden Großcousin keine Familienangehörigen in Österreich. Zu diesem Großcousin hat der Beschwerdeführer lediglich telefonischen Kontakt. Er wird von diesem auch nicht finanziell unterstützt. In der Mongolei leben die beiden Kinder des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat überdies den größten Teil seines Lebens in der Mongolei verbracht, sodass er nach wie vor stark ausgeprägte familiäre und private Bindungen zu seiner Heimat hat.

Was das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich betrifft, verfügt er weder über Deutschkenntnisse noch geht er einer Erwerbstätigkeit nach. Weitere integrative Merkmale sind beim Beschwerdeführer nicht hervorgekommen. Im Hinblick auf die Zeitspanne, er hält sich seit Dezember 2015 im Bundesgebiet auf, kann eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" nicht angenommen werden (vgl. etwa VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zkl. 2008/21/0533; VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354). Somit kann nicht festgestellt werden, dass das subjektive Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Inland mehr Gewicht hat als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305).

Somit liegen aber auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht vor.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten können keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Mongolei ist gegeben.

Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG nicht.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Es wurde in der Beschwerde kein für die rechtliche Beurteilung relevanter Sachverhalt substantiiert behauptet, aus dem ein Eingriff in das Privat- und Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK als unverhältnismäßig ableitbar qualifiziert werden könnte (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0149). Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017 und 0018).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - oben angeführten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und Verfassungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und Verfassungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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