BVwG W119 2129723-1

W119 2129723-1Tribunale amministrativo federale17 ott 2016

Regest

entschiedene Sache, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

Testo completo

BVwG W119 2129723-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W119.2129723.1.01

Spruch

W119 2129723-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian SCHMAUS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17. 6. 2016, Zl. 820297505/150259937, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 12. 3. 2012 seinen ersten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz in Österreich.

Bei seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag gab er zu seinem Fluchtgrund an, dass er in XXXX für eine Bank als Security gearbeitet habe. Er sei auch persönlicher Leibwächter des Bankdirektors gewesen. Die Taliban hätten ihn aufgefordert, diese Tätigkeit zu beenden, ansonsten würden sie ihn umbringen. Aus Angst um sein Leben habe er Afghanistan verlassen.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21. 3. 2012 gab der Beschwerdeführer an, aus dem Dorf XXXX in der Provinz Kunduz zu stammen und dort aufgewachsen zu sein. Ca. fünf Jahre vor seiner Ausreise sei er mit seiner Familie nach Kunduz (gemeint wohl: Stadt) übersiedelt. Dort hätten sie ein Haus gemietet. Seine Frau, sein Sohn und seine Brüder wohnten weiterhin dort. Seine Eltern seien bereits verstorben. Der Beschwerdeführer machte über Befragung nähere Angaben zu seiner Tätigkeit als XXXX für die XXXX und als XXXX für deren XXXX und brachte vor, dass er deshalb wiederholt Drohanrufe von den Taliban bekommen habe. Als er einmal mit einem Taxi von Kabul zu seiner Familie gefahren sei, seien drei bewaffnete und maskierte Männer auf der Straße gewesen und hätten das Auto aufhalten wollen. Da dies nicht gelungen sei, hätten sie dem Auto nachgeschossen. Es sei jedoch niemand getroffen worden. Danach habe er sich entschlossen, Afghanistan zu verlassen. Auf den Vorhalt, dass der Beschwerdeführer nicht wissen könne, ob der Vorfall im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit gestanden sei, antwortete er, dass er später einen Anruf, bekommen habe, bei dem gesagt worden sei, dass er noch einmal entkommen sei.

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 21. 3. 2012, Zahl: 12 02.975-BAT, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12. 3. 2012 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).

In der Bescheidbegründung traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers sowie gegen dessen Ausweisung nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Ein Abschiebungshindernis liege nicht vor.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubhaft sei.

Der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgeschichte nicht nachvollziehbar und unschlüssig geschildert. Er habe vage und unplausible Angaben gemacht und somit keine Glaubwürdigkeit erlangen können.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben, in der der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen wiederholte und unter Anführung von Berichtsmaterial aus dem Jahr 2011 auf die schlechte Sicherheitslage in Kabul verwies. Mit der Beschwerde legte er eine undatierte englischsprachige Bestätigung der "Khorasan Security Service Organization Administrative Deputyship" vor, wonach ein "Mr. Noorullah S/o Mohammad Hossain" eine Ausbildung als "Security Guard" gehabt habe und im Rahmen dieses Unternehmens für die Kabul Bank vom 5. 4. 2006 bis 12. 10. 2010 als Sicherheitsmann gearbeitet habe.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 1. 8. 2012, Zl C13 425.880-1/2012/3E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer - wie vom Bundesasylamt zu Recht festgestellt - vage sowie unplausible und somit unglaubwürdige Angaben zu seinen Fluchtgründen getätigt habe. Die "Grundgeschichte" habe der Beschwerdeführer halbwegs stimmig vorbringen können. Im Falle einer tiefergehenden Befragung sei sich der Beschwerdeführer jedoch unsicher gewesen, habe vorangehende Stehsätze wiederholt oder die allgemeine Lage in Afghanistan erläutert. Zusammengefasst sei der Kern des Fluchtvorbringens zwar (größtenteils) gleich geblieben, habe jedoch aufgrund gleichbleibender Stehsätze sowie wegen eines oberflächlichen und unkonkreten Inhalts nicht glaubhaft gemacht werden können. Insbesondere erscheine die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit konstruiert und realitätsfern. So sei es beispielsweise nur schwer nachvollziehbar, dass die Taliban über dreieinhalb Jahre hinweg jede Woche den Beschwerdeführer angerufen hätten, ohne auch nur ein einziges Mal ihre Drohungen wahr gemacht zu haben. Der vom Beschwerdeführer geschilderte - einzige - Vorfall, bei dem auf ihn geschossen worden sei, entbehre einer gewissen Logik, zumal den Taliban sein Wohnort bekannt gewesen sei und somit ein riskanter Überfall auf offener Straße auf ein fahrendes Auto nur wenig Sinn ergeben würde. Auch sei die Argumentation, dass man in Afghanistan bei jeder Arbeit von Taliban bedroht werde unglaubwürdig und lebensfremd.

Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass die Sicherheitslage sich in großen Teilen Afghanistans zunehmend stabilisiere, aber nach wie vor angespannt sei. Gesonderte Feststellungen zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, Kunduz, traf der Asylgerichtshof nicht. Die humanitäre Situation stelle das Land vor allem mit Hinblick auf die mehr als 4,5 Millionen, meist aus Pakistan zurückgekehrten, Flüchtlinge vor große Herausforderungen.

Zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des subsidiären Schutzes erwog der Asylgerichtshof in der rechtlichen Beurteilung, dass aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht gegeben seien. Die aktuelle Situation in Afghanistan sei weder sicher noch stabil, doch variiere die Sicherheitslage von Provinz zu Provinz und auch von Distrikt zu Distrikt. Im Raum Kabul sei es der afghanischen Armee und Polizei nach anfänglichen Schwierigkeiten 2010 gelungen, Zahl und schwere sicherheitsrelevanter Zwischenfälle deutlich zu reduzieren. Die positive Sicherheitslage dort erlaube es sogar, mit dem Rückbau von Betonbarrieren und Verkehrsbeschränkungen zu beginnen. Der Beschwerdeführer verfüge über eine mehrjährige Berufserfahrung in der XXXX. Darüber hinaus habe er in seiner Heimatprovinz nach wie vor enge familiäre Anknüpfungspunkte. Dort sei er auch mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut. Andererseits sei auch nicht von einer Ortsunkundigkeit in Kabul auszugehen, weil er dort fünf Jahre lang als XXXX gearbeitet habe. Unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in Afghanistan herangezogenen Erkenntnisquellen hätten sich keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass die nach einer Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach Afghanistan entgegenstehen würde. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, seien nicht hervorgekommen.

Am 12. 3. 2015 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Am gleichen Tag wurde er im Rahmen der Erstbefragung niederschriftlich einvernommen. Zu seinen neuen Fluchtgründen befragt, gab er an, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan dramatisch verschlechtert habe. Seine drei Brüder und seine Frau mit dem gemeinsamen Kind seien von XXXX nach XXXX geflüchtet, weil sie andauernd von Taliban bedroht worden seien. Die Taliban hätten auch nach ihm gefragt. Die Situation sei immer unerträglicher geworden. Bei einer Rückkehr hätte der Beschwerdeführer Angst vor den Taliban.

Mit einem Schriftsatz ebenfalls vom 12. 3. 2015 gab der im Spruch genannte rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers seine Vollmacht bekannt und führte zu dessen nunmehrigem Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen aus, dass sich seit dem, den ersten Antrag abweisenden Erkenntnis im Jahr 2012 die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, Kunduz dramatisch verschlechtert habe. In Kunduz habe sich dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) zufolge die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle "im Vergleichszeitraum" um 77 Prozent erhöht. Wörtlich heiße es im Länderinformationsblatt: "Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert." Vor dem Hintergrund dieser Veränderung der Sicherheitslage sei es der Familie des Beschwerdeführers nicht mehr möglich, im Heimatort zu leben. Bereits aufgrund der gegenwärtigen Sicherheitslage sei es dem Beschwerdeführer im Sinne des Art. 3 EMRK nicht möglich bzw. auch nicht zumutbar, in seine Heimatregion zurückzukehren. Doch auch in Kabul sei es ihm nicht möglich, eine neue Existenz aufzubauen. Nach der Judikatur des VfGH und des BVwG sei es nur bei einem hinreichend etablierten sozialen Netz bzw. bei entsprechend qualifizierter Ausbildung möglich, eine neue Existenz in Kabul aufzubauen. In rechtlicher Hinsicht liege somit ein neuer Sachverhalt vor, so dass das erste Asylverfahren der inhaltlichen Behandlung des gegenständlichen Antrages nicht entgegenstehe. Aufgrund des geänderten Sachverhaltes würde den Beschwerdeführer eine zumindest Art. 3 EMRK, wenn nicht Art. 2 EMRK widersprechende Situation erwarten. Zur aktuellen Situation in Afghanistan wurden mehrere Medienberichte aus den Jahren 2010, 2013, 2014 und 2015 sowie Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. 10. 2014, vorwiegend zur Sicherheitslage, vorgelegt.

Am 14. 9. 2015 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesamt einvernommen Er legte mehrere Fotos zum Beweis dafür, dass er bei einem XXXX gearbeitet habe, vor und gab an, dass die Fotos in Afghanistan aufgenommen worden seien. Den Zeitpunkt der Aufnahmen wisse er nicht genau. Er sei in der Zwischenzeit nicht nach Afghanistan zurückgereist. Zudem legte der Beschwerdeführer mehrere fremdsprachige Schreiben zum Beweis seines Vorbringens vor, die seinen Angaben zufolge aus der Zeit vor seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz stammen. Zu Neuerungen seit der Rechtskraft seines ersten Asylverfahrens befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass die Taliban, seitdem er Afghanistan verlassen habe, mehrmals "zu uns" nach Hause gekommen seien. Sie hätten neulich nach ihm gesucht und seine Familie bedroht. Außerdem hätten sie einen neuen Drohbrief verschickt. Deshalb habe seine Familie ihren Wohnort wechseln müssen. Vorher habe sie in Kunduz (gemeint wohl: die Stadt) gewohnt, nunmehr lebe sie in XXXX (Distrikt). Sein Bruder habe ihm vor zwei Monaten übers Telefon gesagt, dass die Taliban "nachdem wir unseren Wohnort gewechselt haben, mehrmals nach uns gefragt haben."

Sie seien zum ehemaligen Haus seiner Familie gekommen und hätten die Leute, die jetzt dort wohnten, "gefragt". Seine Familie lebe versteckt. Falls die Taliban seine Familie fänden, dann wäre diese wieder in Gefahr. Zu seiner Rückkehrsituation befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er in Kabul nicht leben könnte. Dort sei es wie in der Hölle und es würden viele Selbstmordattentate verübt. Er glaube auch nicht, dass er wieder eine Arbeit finden würde. Das Unternehmen, bei dem er gearbeitet habe, sei aufgelöst worden. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde er getötet werden. Momentan sei die Situation in XXXX schlecht.

Am 18. 5. 2016 wurden dem Beschwerdeführer die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesamtes zur Situation in Afghanistan in Form des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 21. 1. 2016 zur Kenntnis gebracht und ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme gewährt. Dem Länderinformationsblatt ist insbesondere zu Kunduz zu entnehmen, dass der Anstieg ziviler Opfer im Jahr 2015 zum Großteil auf einen Anstieg komplexer Angriffe und Selbstmordattentate, sowie gezielter vorsätzlicher Tötungen durch regierungsfeindliche Kräfte zurückzuführen sei. Eine erhöhte Anzahl ziviler Opfer werde durch regierungsfreundliche Kräfte im Rahmen von Bodenoffensiven und Luftangriffen verursacht, während eine erhöhte Zahl von Zivilisten ins Kreuzfeuer zwischen den Konfliktparteien geraten sei. Besonders erwähnenswert sei hier die Provinz Kunduz. Die Sicherheitslage sei trotz militärischer Operationen in den nord-östlichen Regionen volatil - speziell in der Gegend rund um Kunduz, in welcher regierungsfeindliche Elemente auch weiterhin eine Präsenz in der Nähe zu Kunduz City beibehielten. Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entstehe der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren könnten. In Kunduz sei es den Taliban nicht möglich gewesen, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Im Zeitraum 1. 1. bis 31. 8. 2015 seien in der Provinz Kunduz 462 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert worden. Die temporäre Einnahme der Stadt Kunduz vom 28. 9. 2015 bis 13. 10. 2015 durch die Taliban, die erste Provinzhauptstadt, die seit 2001 von den Taliban eingenommen worden sei, habe die erhöhte Intensität des Konfliktes markiert und sei ein großer Rückschlag für die afghanische Regierung gewesen. Zuvor sei es geschätzten 2000 Talibankämpfern gelungen, fünf der sieben Provinzdistrikte zu erobern. Den afghanischen Sicherheitskräften sei es möglich gewesen, bis zum 31. 10. 2015 nicht nur die Stadt Kunduz, sondern dreizehn weitere Distriktszentren im Norden und Süden wieder unter ihre Kontrolle zu bringen.

Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers gab mit einem Schriftsatz vom 30. 5. 2016 eine Stellungnahme ab und führte im Wesentlichen aus, dass den aktuellen Berichten internationaler Organisationen zufolge sich die Sicherheitslage in Afghanistan seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Antrages auf internationalen Schutz im August 2012 entscheidungsrelevant verschlechtert habe. Verwiesen wurde auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. 4. 2016. Diesen zufolge kontrollierten die Taliban mehr Territorium als in jedem Jahr seit 2001 und die Sicherheitslage habe sich im Jahr 2015 massiv verschlechtert. Der Beschwerdeführer habe zwar Familienangehörige in der Provinz Kunduz, XXXX, doch sei ihm ein Leben in Kunduz bei der bestehenden Sicherheitslage nicht zumutbar. Verwiesen wurde auf Judikatur des BVwG zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes für afghanische Staatsangehörige, die aus Kunduz stammten, aufgrund der dortigen Sicherheitslage. Ein Leben in Kabul sei dem Beschwerdeführer nicht möglich, weil er dort über kein soziales Netzwerk mehr verfüge und sich sowohl die wirtschaftlicheals auch die Sicherheitslage dort verschlechtert hätten. Auch sei eine Verfolgungsgefahr durch die Taliban für den Beschwerdeführer als ehemaligen Mitarbeiter eines "pro-Regierungs-Unternehmens" aktuell gegeben, weshalb ihm der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Der Beschwerde wurde ein Bericht des Afghanistan Analysts Network vom 14. 2. 2016: "The Bloodiest Year Yet: UN Reports on civilian casualties in 2015" beigelegt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17. 6. 2016, Zahl: 820297505/150259937, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 idgF erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Unter Spruchpunkt III. wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG bestimmt, dass die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ausschließlich Gründe für seinen neuerlichen Asylantrag vorgebracht habe, welche sich zur Gänze auf sein Vorverfahren beziehen würden und die bereits in zweiter Instanz als nicht glaubwürdig beurteilt worden seien. Damit sei nicht von einem neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen. Da der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig sei, Berufserfahrung in Kabul gesammelt habe und die Unterstützung seiner Familie in Afghanistan in Anspruch nehmen könne, habe nicht festgestellt werden können, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage gedrängt werden würde.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers und seines rechtsfreundlichen Vertreters hinsichtlich der im Vergleich zum Erstverfahren verschlechterten Sicherheitslage in Afghanistan und insbesondere in der Provinz Kunduz sowie in Kabul findet sich in der Beweiswürdigung lediglich der Satz: "Zudem würdigte Ihr Rechtsvertreter die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan und besonders in Kabul. Die Stellungnahme vermochte die objektiven Feststellungen der Staatendokumentation nicht zu entkräften." Zudem ist in der Beweiswürdigung ausgeführt: "In der Zusammenschau der bekannten Umstände und unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen war daher festzustellen, dass Ihnen eine Rückkehr nach Afghanistan durchaus zumutbar und möglich ist." In der rechtlichen Beurteilung findet sich die Erwägung: "Die von Amts wegen berücksichtigte Ländersituation brachte ebenfalls keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt hervor, weshalb auch diesbezüglich von entschiedener Sache auszugehen ist. Im Übrigen wird auf die o.a. Beweiswürdigung verwiesen." Da weder in der maßgeblichen Sachlage, noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses "des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2015, Zahl:W196 1435906-2/4E" dem neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers entgegen, weshalb das Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 5. 7. 2016 Beschwerde. In dieser wurde ausgeführt, dass das Ergebnis der Beweiswürdigung des Bundesamtes, wonach der Beschwerdeführer keine Gründe angeführt habe, welche eine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes darstellen würden angesichts der Vorlage von Berichten internationaler Organisationen und der Angaben des Beschwerdeführers in keiner Weise nachvollziehbar sei. Denn sowohl in den durch das Bundesamt getroffenen Feststellungen wie auch in der Stellungnahme vom 30. 5. 2016 werde die Sicherheitslage in Afghanistan als desaströs beschrieben. Gerade die Provinz Kunduz, aus der der Beschwerdeführer und seine gesamte Familie stammten, sei erklärtes Ziel der Taliban und sei im Frühjahr 2015 zeitweilig zur Gänze von ihnen übernommen worden. Die Tatsache, dass die Provinzhauptstadt von den Regierungstruppen zurückerobert habe werden können ändere nichts an dem weiterhin massiven Einfluss der Taliban in dieser Region und an dem unverminderten strategischen Interesse der Taliban an dieser Provinz, wie auch an den weiterhin stattfindenden Kämpfen. Den Feststellungen zur Situation in Afghanistan im angefochtenen Bescheid zufolge sei es gerade in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers im Zuge des Abzugs internationaler Truppen zu einem Erstarken der Taliban gekommen. Dies sei jedenfalls als eine Änderung des entscheidungsrelvanten Sachverhaltes zu qualifizieren. Die in der Stellungnahme vom 30. 5. 2016 zitierten Berichte anerkannter internationaler Organisationen zeichneten ebenso ein von Gewalt und Terror geprägtes Bild der Lage. Dennoch sei vom Bundesamt beweiswürdigend ausgeführt worden, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Afghanistan durchaus zumutbar sei. Wieso das Bundesamt diese Einschätzung trotz der angeführten Berichte vertrete, werde in der Beweiswürdigung nicht näher erläutert. Zudem habe sich die wirtschaftliche Lage in Afghanistan wegen der Verschlechterung der Sicherheitslage verschärft. Das Bundesamt habe die Lage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers in keiner Weise gewürdigt. Trotz des wiederholten Verweises auf eine mögliche Ansiedlung des Beschwerdeführers in Kabul habe das Bundesamt es verabsäumt, sich mit der derzeitigen Sicherheitslage in Kabul auseinanderzusetzen. In der Beweiswürdigung sei lediglich mit der lapidaren Bemerkung: "siehe Länderfeststellungen" auf diese verwiesen worden, ohne sie inhaltlich zu würdigen. Hätte das Bundesamt sich mit den eigenen Länderfeststellungen auseinandergesetzt, wäre es zu einem dem Antrag stattgebenden Ergebnis gekommen. Denn gerade in diesen Feststellungen werde die Sicherheitslage in Kabul als extrem herausfordernd beschrieben. Die mit der Stellungnahme vom 30. 5. 2016 vorgelegten Berichte seien lediglich mit der pauschalen Würdigung abgetan worden, dass diese die behördlichen Länderfeststellungen nicht entkräften hätten können. Damit seien die vorgelegten Berichte nicht gewürdigt worden. Auch wenn sich die im gegenständlichen Fall geschilderten Befürchtungen des Beschwerdeführers - ebenso wie jene in seinem Vorverfahren - auf eine Bedrohung durch die Taliban beziehen würden, so stelle die nunmehr vorgebrachte Furcht aufgrund der neu entstandenen, deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr durch das Erstarken der Taliban einen neu zu beurteilenden Sachverhalt dar. Das Bundesamt hätte jedenfalls zu der Ansicht gelangen müssen, dass sich die Sachlage (mindestens) in Hinblick auf die Prüfung des subsidiären Schutzes entscheidungsrelevant geändert habe. Die verfehlte Ansicht des Bundesamtes zeige sich unter anderem in der Rechtsprechung des BVwG zur Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers. Dabei habe das Bundesverwaltungsgericht wiederholt jungen, arbeitsfähigen Männern den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Auch habe das Bundesverwaltungsgericht wiederholt Personen, welche kein soziales Netzwerk oder familiäre Anknüpfungspunkte in Kabul hätten, subsidiären Schutz zuerkannt. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens jedenfalls zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass eine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG nicht zulässig sowie ebenso nicht möglich sei und der Aufenthalt folglich als geduldet anzusehen sei.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. 7. 2016, Zahl:

W119 2129723-1/2Z wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):

"Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Bundesamtes, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17. 6. 2016 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden ist.

Sache des gegenständlichen Verfahrens ist allein die verfahrensrechtliche Frage, ob das Bundesamt die Zurückweisung zu Recht vorgenommen hat. Es ist der Beschwerdeinstanz diesfalls verwehrt, erstmals - unter Übergehen einer Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen (vgl. dazu etwa VwGH 09.11.2010, Zl. 2007/21/0493, mit Verweis auf VwGH 15.06.1987, Zl. 86/10/0168; VwGH 29.05.2009, Zl. 2007/03/0157 sowie auch VfGH vom 18.06.2014, Zl. G 5/2014-9 zu § 28 VwGVG).

Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH vom 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; vgl. weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 104 zu § 68 AVG).

Im vorliegenden Fall ist daher als Vergleichsentscheidung das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 1. 8. 2012, Zl C13 425.880-1/2012/3E, zugestellt am 8. 8. 2012, heranzuziehen.

Im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen verschiedene "Sachen" vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu § 68 AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren, wiedergegebenen werden, und daran anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vgl. auch VwGH vom 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH vom 15.03.2006, Zl. 2006/18/0020; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300 und 2004/20/0100).

Im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Daher ist in der gegenständlichen Rechtssache der Umstand relevant, ob vor dem Bundesamt neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten als auch im Hinblick auf die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer indizieren können.

Der Beschwerdeführer begründet seine neuerliche Antragstellung damit, dass seine Familienangehörigen in Afghanistan von den Taliban bedroht worden seien, wobei die Taliban nach ihm gefragt hätten. Deshalb seien seine Familienangehörigen in den Distrikt XXXX gezogen. Auch habe sich die Sicherheitslage in Afghanistan und insbesondere in der Provinz Kunduz sowie in Kabul massiv verschlechtert.

Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass Vorbringen des Beschwerdeführers im neuen Verfahren, wonach seine Familienangehörigen in Afghanistan von den Taliban bedroht worden seien, nicht glaubwürdig ist. Denn bereits das darauf fußende Vorbringen des Beschwerdeführers (anlässlich der ersten Antragstellung), wegen seiner beruflichen Tätigkeit als XXXX einer Bank und XXXX des XXXX von den Taliban verfolgt worden zu sein, ist als nicht glaubhaft beurteilt worden. Die zusätzliche Behauptung des Beschwerdeführers zu der Bedrohung seiner Familienangehörigen wegen der von ihm ausgeübten Berufstätigkeit ist damit als ebenso nicht glaubhaft zu beurteilen. Voraussetzung für eine neuerliche Sachentscheidung wäre, dass den behaupteten Umständen Asylrelevanz zukommt, was jedoch im konkreten Fall nicht gegeben ist. Die nunmehrigen Behauptungen stützen sich auf das ursprüngliche, in allen Instanzen als nicht glaubhaft beurteilte Vorbringen, weshalb diese - auch bei einem erstarken der Taliban - keine Durchbrechung der Rechtskraft des seinerzeitigen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes bewirken können. Dementsprechend vermochte der Beschwerdeführer keinen neu entstandenen Sachverhalt darzutun, der auch nur im Kern glaubhaft wäre.

Das rechtskräftige Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 1. 8. 2012, das im gegenständlichen Fall als Vergleichsentscheidung heranzuziehen ist, hat sich zur Beurteilung des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich auf Feststellungen berufen, die dem "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10. 1. 2012 entstammen und damit auf Berichtsmaterial aus dem Jahr 2011 oder davor beruhen.

Im Bescheid des Bundesamtes vom 17. 6. 2016 wird zum Vorbringen des Beschwerdeführers und seines rechtsfreundlichen Vertreters hinsichtlich der im Vergleich zum Erstverfahren verschlechterten Sicherheitslage in Afghanistan und insbesondere in der Provinz Kunduz sowie Kabul lediglich ausgeführt: "Zudem würdigte Ihr Rechtsvertreter die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan und besonders in Kabul. Die Stellungnahme vermochte die objektiven Feststellungen der Staatendokumentation nicht zu entkräften." In der Beweiswürdigung wird ausgeführt: "In der Zusammenschau der bekannten Umstände und unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen war daher festzustellen, dass Ihnen eine Rückkehr nach Afghanistan durchaus zumutbar und möglich ist." In der rechtlichen Beurteilung findet sich die Erwägung: "Die von Amts wegen berücksichtigte Ländersituation brachte ebenfalls keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt hervor, weshalb auch diesbezüglich von entschiedener Sache auszugehen ist. Im Übrigen wird auf die o.a. Beweiswürdigung verwiesen."

Daraus ist ersichtlich, dass das Bundesamt keine inhaltliche Gegenüberstellung und Würdigung des Berichtsmaterials zur Sicherheitslage aus den beiden Verfahren vorgenommen hat. Eine Beurteilung, ob eine geänderte Sicherheitslage eingetreten ist, scheidet jedoch ohne einen solchen Vergleich und dessen Würdigung aus. Bereits aus diesem Grunde kann dem Bundesamt nicht gefolgt werden, wenn es zum Ergebnis gelangt: "(d)ie von Amts wegen berücksichtigte Ländersituation brachte ebenfalls keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt hervor, weshalb auch diesbezüglich von entschiedener Sache auszugehen ist."

Im Bescheid des Bundesamtes wird zur Heimatprovinz des Beschwerdeführers, Kunduz festgestellt, dass der Anstieg ziviler Opfer im Jahr 2015 zum Großteil auf einen Anstieg komplexer Angriffe und Selbstmordattentate, sowie gezielter vorsätzlicher Tötungen durch regierungsfeindliche Kräfte zurückzuführen sei. Eine erhöhte Anzahl ziviler Opfer werde durch regierungsfreundliche Kräfte im Rahmen von Bodenoffensiven und Luftangriffen verursacht, während eine erhöhte Zahl von Zivilisten ins Kreuzfeuer zwischen den Konfliktparteien geraten sei. Besonders erwähnenswert sei hier die Provinz Kunduz. Die Sicherheitslage sei trotz militärischer Operationen in den nord-östlichen Regionen volatil - speziell in der Gegend rund um Kunduz, in welcher regierungsfeindliche Elemente auch weiterhin eine Präsenz in der Nähe zu Kunduz City beibehielten. Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entstehe der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren könnten. Auch in Kunduz sei es den Taliban nicht möglich gewesen das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Im Zeitraum 1. 1. bis 31. 8. 2015 seien in der Provinz Kunduz 462 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert worden. Die temporäre Einnahme der Stadt Kunduz vom 28. 9. 2015 bis 13. 10. 2015 durch die Taliban, die erste Provinzhauptstadt die seit 2001 von den Taliban eingenommen worden sei, habe die erhöhte Intensität des Konfliktes markiert und sei ein großer Rückschlag für die afghanische Regierung gewesen. Zuvor sei es geschätzten 2000 Talibankämpfern gelungen, fünf der sieben Provinzdistrikte zu erobern. Den afghanischen Sicherheitskräften sei es möglich gewesen, bis zum 31. 10. 2015 nicht nur die Stadt Kunduz, sondern dreizehn weitere Distriktszentren im Norden und Süden wieder unter ihre Kontrolle zu bringen.

Auch zur Sicherheitslage in Kabul wird von der belangten Behörde u. a. festgestellt, dass von Jänner bis November 2015 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt worden seien, was eine Steigerung von 27% an sicherheitsrelevanten Vorfällen gegenüber dem Vergleichszeitraum 2014 bedeute. Diese Angriffe hätten ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit erreicht. Vorläufige Daten zeigten im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufstandsaktivitäten in Kabul. Weiters würde die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans abhängen. Die Sicherheitsumgebung in Kabul sei momentan extrem herausfordernd.

Eine Begründung, warum das Bundesamt angesichts dieser Feststellungen davon ausgegangen ist, dass sich die maßgebliche, den Beschwerdeführer betreffende allgemeine Lage im Herkunftsstaat seit der rechtskräftigen Entscheidung im vorangegangenen Verfahren nicht geändert habe, ist dem Bescheid nicht einmal ansatzweise zu entnehmen. Gegen diese Schlussfolgerung des Bundesamtes spricht bereits, dass das als Vergleichsentscheidung heranzuziehende Erkenntnis des Asylgerichtshofes aus dem Jahr 2012 stammt und es als notorisch anzusehen ist, dass die Sicherheitslage in Afghanistan ständigen Änderungen unterworfen ist, wobei die Taliban insbesondere in der Provinz Kunduz nach dem Abzug internationaler Kräfte erstarkt sind und sich die Sicherheitslage allgemein im Jahr 2015 verschlechtert hat.

Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei einer Rückkehr abzustellen. Der Umstand, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz bzw. innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert (vgl. VfGH 06.06.2013, U 241/2013-12; VfGH 07.06.2013, U 565/2012-12; VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13 mwN), erfordert eine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der jeweiligen Heimatprovinz bzw. im jeweiligen Heimatdistrikt (vgl. VfGH 13.09.2013, U 1097/2012-10; VfGH 27.11.2013, U 825/2012-13). Hierbei kommt auch der Frage Bedeutung zu, ob der Asylwerber seine Heimatprovinz sicher erreichen kann (vgl. VfGH 07.06.2013, U 565/2012-12). Kommt die Herkunftsregion des Asylwerbers als Zielort wegen der ihm dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, U 370/2012-17 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 9.4.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114). Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, U 2185/12-15; VfGH 13.03.2013, U 1416/12-12; VfGH 06.06.2013, U 241/2013-12; VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13; VfGH 12.06.2013, U 2087/2012-17; VfGH 13.09.2013, U 370/2012-17; VfGH 11.12.2013, U 2643/2012-10).

Vor dem Hintergrund dieser Judikatur hat es das Bundesamt verabsäumt, Feststellungen zu dem Reiseweg, über den der Beschwerdeführer seine Heimatprovinz erreichen könnte, zu treffen. Dem Bescheid kann nicht entnommen werden, ob es dem Beschwerdeführer möglich ist, seine Heimatprovinz sicher zu erreichen. Darüber hinaus hat es das Bundesamt verabsäumt, auch nur Ansatzweise die Feststellungen zur Sicherheitssituation in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, Kunduz, zu würdigen. Zudem fehlen jegliche Feststellungen zum Distrikt Imam Sahib, in dem die Familienangehörigen des Beschwerdeführers nunmehr leben würden. Ferner führte das Bundesamt aus, dass es dem Beschwerdeführer möglich sei, sich in Kabul niederzulassen. Dabei hat das Bundesamt es unterlassen, die eigenen Feststellungen zur Sicherheitslage dort, welchen zufolge nach vorläufigen Daten im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufstandsaktivitäten in Kabul zu verzeichnen gewesen sei und die Sicherheitsumgebung in Kabul momentan extrem herausfordernd sei, zu würdigen.

Nur unter der Voraussetzung der Verneinung einer dem Beschwerdeführer drohenden Gefahr, in Kabul einen ernsthaften Schaden aufgrund des bestehenden innerstaatlichen Konfliktes zu erleiden, hätte das Bundesamt sich mit der Frage auseinanderzusetzen gehabt, ob der Beschwerdeführer, der in Kabul keinen familiären Anschluss hat, dort hinsichtlich Unterkunft und Nahrung in eine existenzbedrohenden Notlage geraten könnte.

Weiters hätte das Bundesamt dem Beschwerdeführer in geeigneter Weise, jedenfalls unter Hinweis auf die von ihm in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Länderfeststellungen, vorhalten müssen, weshalb sich - wie im angefochtenen Bescheid festgestellt - die maßgebliche und die ihn betreffende allgemeine Lage im Herkunftsstaat seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen Verfahrens nicht geändert habe.

Um zu einer derartigen entscheidungsrelevanten Schlussfolgerung zu gelangen, ist es jedoch erforderlich, sich mit der aktuellen und nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im vorangegangenen Verfahren allenfalls geänderten Lage in Afghanistan auseinanderzusetzen und diese sodann mit dem Antragsteller auch ausreichend zu erörtern. So hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer etwa darlegen müssen, welche maßgeblichen herkunftsstaatsbezogenen Feststellungen aus ihrer Sicht bereits im vorangegangenen und rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren getroffen worden waren und weshalb diese Feststellungen nunmehr im Vergleich zur aktuellen Situation in Afghanistan keine entscheidungsrelevante Änderung erfahren hätten und daher von der Rechtskraft der bereits entschiedenen Sache umfasst wären.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen "entschiedener Sache" durch die belangte Behörde im gegenständlichen Fall nicht berechtigt war; vielmehr hat das Vorbringen des Beschwerdeführers einer weiteren Prüfung unterzogen zu werden.

Die belangte Behörde wird im neuerlich durchzuführenden Verfahren die oben aufgezeigten Mängel zu beseitigen und letztlich auf Grundlage dessen einen neuen Bescheid zu erlassen haben.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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