L507 2130469-1•BVwG L507 2130469-1
L507 2130469-1Tribunale amministrativo federale17 ott 2016
Intensität, mangelnde Asylrelevanz, Religion, subjektive Furcht
L507 2130469-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2016, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsbürger arabischer Abstammung und moslemischer (schiitischer) Religionszugehörigkeit, stellte am 10.06.2015, nachdem er zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz.
Hiezu wurde er am 10.06.2015 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, dass er gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinen drei Kindern in Bagdad gelebt habe. Der Beschwerdeführer habe am 18.05.2015 den Irak verlassen, weil er von schiitischen Milizen bedroht worden sei, da er seit dem Jahr 2004 Berufssoldat gewesen sei und dabei mit amerikanischen Soldaten zusammengearbeitet habe. Im Jahr 2013 sei der Beschwerdeführer in ein mehrheitlich von Sunniten bewohntes Gebiet gezogen. Nachdem dieses Gebiet vom IS erobert worden sei, sei der Beschwerdeführer von Mitgliedern des IS bedroht worden. Aus diesem Grund habe er sich entschlossen, den Irak zu verlassen. Als Schiite im Militärdienst werde er immer vom IS bedroht.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 30.06.2016 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er arabischer Abstammung und moslemischer (schiitischer) Religionszugehörigkeit sei. Er habe gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinen drei Kindern in Bagdad im Bezirk XXXX gelebt.
Der Beschwerdeführer sei von 2003 bis 2013 Soldat im Range eines Arif (Sergeant) gewesen. Im Jahr 2013 sei der Beschwerdeführer desertiert. Von einem befreundeten Soldaten habe er erfahren, dass er wegen dieser Desertion in Abwesenheit zu einer Haftstrafe in der Höhe von zehn Jahren verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich dazu entschieden, das Militär nicht regulär zu verlassen, weil ein Kündigungsverfahren bis zu zwei Jahre dauern hätte können und auch eine Genehmigung des Verteidigungsministeriums notwendig gewesen wäre, wobei der Beschwerdeführer diese Zeit nicht gehabt habe.
Während der Zeit, als der Beschwerdeführer beim Militär war, hätten sich schiitischen Gruppen gebildet, die gegen die Amerikaner im Land gewesen seien. Da der Beschwerdeführer als Soldat mit den Amerikanern zusammengearbeitet habe, sei er von diesen schiitischen Gruppen als Agent der Amerikaner angesehen worden. Die Bedrohung gegen ihn sei aus der Region, in der damals gewohnt habe, gekommen. Aus diesem Grund habe er sich 2008 entschlossen in ein sunnitische Viertel zu ziehen, wonach seine Probleme mit den schiitischen Milizen gelöst gewesen seien und er weiterhin seinen Militärdienst versehen habe.
Im Laufe der Zeit hätten sich dann aber immer mehr sunnitische Milizen gebildet, die vorwiegend in sunnitischen Regionen aktiv gewesen seien. Für den Beschwerdeführer habe damals eine doppelte Gefahr bestanden; einerseits weil er Schiite sei und andererseits weil er beim irakischen Heer gedient habe. Eines Tages habe der Beschwerdeführer einen Drohbrief von der Terrororganisation IS erhalten, worin er aufgefordert worden sei den Militärdienst zu verlassen, ansonsten man ihm den Kopf abhacken und sein Haus sprengen würde. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer entschlossen, den Irak zu verlassen.
Dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich gewesen, sich in der Region und Basra niederzulassen, weil er dort als Kollaborateur der Amerikaner gesehen worden wäre.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2016,
Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.07.2017 erteilt.
Die belangte Behörde traf in diesem Bescheid folgende Feststellungen:
Ihr Name lautet XXXX . Sie wurden am XXXX in Baghdad geboren, sind irakischer Staatsangehöriger, gehören der Volksgruppe der Araber und dem schiitischen Glauben an. Sie haben in Baghdad gelebt, haben dort die Schule besucht und haben in der Armee gedient.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Ihrem Herkunftsland bedroht wurden oder werden.
Sie könnten nach einer Rückkehr in eine bedrohliche Situation geraten."
Zudem traf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur Sicherheitslage im Irak, insbesondere in Bagdad, sowie zur Situation von Berufssoldaten, die das Militär verlassen.
Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde wörtlich ausgeführt:
"[...]
Ihre diesbezüglichen Angaben waren schlüssig, wurden durch Vorlage Ihres Personaldokumentes belegt und waren somit glaubhaft.
Ihre Angaben zum Fluchtgrund stellten sich nicht schlüssig und somit nicht glaubhaft dar. Es kann zwar durchaus angenommen werden, dass man Sie wegen Ihrer Zusammenarbeit mit den Amerikanern bedroht hat, diese Drohungen gingen jedoch von Milizen aus und nicht von den regulären Sicherheitskräften oder dem Heer selbst. Sie selbst waren Mitglied des Heeres im Rang eines Sergeanten und Ihnen stand damit wohl auch die Möglichkeit offen, vor einer Verfolgung durch Milizen innerhalb des Heeres Schutz zu finden. Es ist nicht logisch und somit nicht anzunehmen, dass das Militär eines seiner Mitglieder nicht vor einer Verfolgung durch Dritte beschützen könnte. Ihnen wäre die Möglichkeit einer Anzeige bei Ihren Vorgesetzten zu tätigen oder Ihre Versetzung in ein Gebiet zu betreiben, in dem diese Milizen keine Macht haben. Dasselbe gilt für den IS, der Ihnen einen Drohbrief hat zukommen lassen. Das irakische Heer geht mittlerweile bekanntlich vehement gegen den IS vor und treibt diesen in den Norden zurück, sodass der IS im Süden des Irak keinen Einfluss mehr hat. Als Mitglied des Heeres wären Sie somit im Süden jedenfalls vor einer Verfolgung durch den IS und diesem nahestehenden Milizen sicher gewesen.
Für die erkennende Behörde liegt somit kein erkennbarer Grund für eine Desertion vor. Sie selbst vermochten diese Desertion auch nicht glaubhaft zu machen. Sie sprachen zwar von einem Freund in der Rechtsabteilung des Heeres, der Ihnen von Ihrer Verurteilung zu zehn Jahren Haft berichtet habe, als Sie dazu aber näher befragt wurden, konnten Sie weder die Daten noch die Telefonnummer dieses Freundes nennen. Auch gaben Sie nun an, dass Sie gar nicht wüssten, ob man Sie verurteilt habe, Sie hätten von ihm eigentlich nur gehört, dass Ihnen solch eine Strafe drohe. Folgt man den Erhebungsergebnissen, steht auf Desertion außerdem eine Strafe von fünf und nicht von zehn Jahren.
Aufgrund dieser sich ändernden Aussage und Ihres Unvermögens, einen Zeugen zu nennen, geht die erkennende Behörde davon aus, dass Sie tatsächlich nicht desertiert sind. Daraus ist nun aber wiederum der Rückschluss zu ziehen, dass Sie auch hinsichtlich des Desertionsgrundes (Bedrohung durch Milizen und den IS) nicht die Wahrheit sagen. Der von Ihnen vorgelegte Drohbrief ist von jedermann, der einen Computer besitzt, leicht herstellbar und lässt keinen Rückschluss auf Authentizität zu.
Nach Ansicht der erkennenden Behörde waren Sie im Irak beim Heer sicher. Eine Verfolgung konnten Sie nicht glaubhaft machen. Ihnen droht daher auch in Zukunft keine individuelle, konkret gegen Sie gerichtete, Gefahr.
Wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, besteht im Irak, insbesondere in Baghdad, ein erhebliches Risiko, Opfer der Gewalt im Rahmen des innerstaatlichen Konflikts zu werden. Es kommt zu Bombenanschlägen, Luft- und Bodenangriffen und Terroraktionen, denen überwiegend Zivilisten zum Opfer fallen.
[...]"
In der rechtlichen Beurteilung wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:
"[...]
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iS des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Als Flüchtling ist lt. Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Gleiches gilt bei den Staatenlosen im Hinblick auf das Land ihres gewöhnlichen Aufenthaltes. Die Aufzählung dieser Gründe ist abschließend.
Hinsichtlich der in Ihrem Fall festgestellten Gründe für den Antrag auf Zuerkennung der Asylberechtigung bedeutet dies:
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 200/01/0131; 25.11.2001, 2001/20/0011).
Eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht drauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in einer dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286; VwGH 19.12.1995, 94/20/0858). Objektiv gesehen kann in Ihrem Fall keine solche Furcht vorliegen, zumal der Grund für die angeblichen Übergriffe auf Ihre Person, nämlich Drohungen durch Milizen und den IS, sowie eine Desertion nicht glaubhaft gemacht werden konnten.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 24.11.1999, 99/01/0280). Von einer solchen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit kann in Zukunft nicht ausgegangen werden.
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegt jedoch, wie bereits begründet, keine Verfolgungsgefahr vor.
Die im Heimatstaat eines Antragstellers allgemein herrschenden politischen wie sozialen Verhältnisse vermögen die Asylgewährung nicht zu tragen, da diesen allgemeinen Gegebenheiten grundsätzliche alle Einwohner der betreffenden Region gleichermaßen ausgesetzt sind.
Eine im Heimatland des Asylantragstellers herrschende Bürgerkriegssituation indiziert sohin nach der ständigen Judikatur der österreichischen Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, aber auch nach der Auslegung, die die GFK in anderen Staaten und auf internationaler Ebene gefunden hat, für sich allein nicht die Flüchtlingseigenschaft.
Das Asylrecht hat nicht zur Aufgabe, vor den allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution oder sonstigen Unruhen hervorgehen.
Umstände, dass die Vertreter staatlicher bzw. quasi-staatlich agierender Autoritäten als bürgerkriegsführende Gruppe, ein individuell sich gegen die Person des Antragstellers richtendes Interesse an einer Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe gehabt hätten, konnten nicht festgestellt werden. Der allgemeinen Situation bzw. Menschenrechtssituation im Heimatstaat des Antragstellers, kann somit nicht allein ausschlaggebende Bedeutung bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft zukommen.
Zu Spruchpunkt II
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.
Gem. § 8 Abs. 3a AsylG hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gem. § 9 Abs. 2 AsylG vorliegt.
In Ihrem Fall ging die Behörde von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung aus, da den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, dass für Sie als Zivilperson im Irak eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes gegeben ist.
Das Vorliegen einer solchen Bedrohung kann ausnahmsweise als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt nach der Beurteilung der zuständigen nationalen Behörden, die mit einem Antrag auf subsidiären Schutz befasst sind, ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein.
[...]"
3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.07.2016 persönlich zugestellt. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides richtet sich die am 15.07.2016 beim BFA eingelangte Beschwerde.
Begründend wurde Folgendes unteranderem wörtlich ausgeführt:
"[...]
Mein Vorbringen, dass ich im Irak mit dem Tod bedroht werde, wurde nicht ausreichend berücksichtigt.
Die Lage im Irak ist absolut instabil. Es herrscht Bürgerkrieg. Verschiedenste Lager bekämpfen sich. Derzeit werden wir Sunniten im Irak, von Al Qaida, vom IS, von der Regierung und von den schiitischen Milizen ermordet.
Da ich vom irakischen Heer desertierte, werde ich aufgrund des aktuellen Kriegszustandes im Irak wegen dieser Tat mit dem Tod bedroht. Ich werde nicht nur von den schiitischen Milizen sondern aufgrund meiner Tätigkeit im Heer, welches damals auf der Seite des amerikanischen Heeres gekämpft hat, auch von der Al Qaida sowie vom IS gesucht.
Meine Frau und meine Kinder müssen sich derzeit bei Verwandten verstecken. Auch sie sind wegen meiner Desertion mit dem Tod bedroht. Sie fürchten, dass sie jederzeit von der irakischen Armee bzw. von schiitischen Milizen entdeckt und getötet werden könnten.
Für mich ist eine Rückkehr in den Irak aus dem Grund von Lebensgefahr absolut ausgeschlossen.
Aus den zuvor genannten Gründen bitte ich um neuerliche Beurteilungen des Falles."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, arabischer Abstammung und moslemischen (schiitischen) Glaubens.
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise im Mai 2015 in Bagdad gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinen drei Kindern gelebt.
Die Ehegattin und die drei Kinder des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Bagdad.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Irak eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung droht.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA, den bekämpften Bescheid und die Beschwerde.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die Feststellungen zur Identität, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Das BFA hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass es der Beschwerdeführer nicht vermocht habe, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und tritt dem Ergebnis, dass mangels Glaubhaftmachung einer individuellen GFK-relevanten Verfolgung der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen sei, bei.
Die Beschwerde hält der substantiierten und schlüssigen Beweiswürdigung des BFA nichts entgegen.
Zu der erstmals in gegenständlicher Beschwerde vorgebrachten Behauptung, dass der Beschwerdeführer Sunnite sei, ist auszuführen, dass im Zusammenhang mit der Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers keinerlei weiteren Ausführungen getätigt wurden und auch nicht vorgebracht wurde, dass die Feststellungen zur Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid fehlerhaft seien oder dass es zu einer fehlerhaften Protokollierung des Vorbringens im Verfahren vor dem BFA gekommen sei. Vor diesem Hintergrund und im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA immer von seiner schiitischen Religionszugehörigkeit gesprochen hat und eine Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur sunnitischen Religionsgemeinschaft dem Kontext der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Begründung des Antrages auf internationalen Schutz diametral entgegenstehen würde, geht das erkennende Gericht davon aus, dass es sich bei der einmalig in gegenständlicher Beschwerde vorkommenden Erwähnung einer sunnitischen Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers um ein Versehen oder um einen Übersetzungsfehler handelt, weshalb diese Behauptung den Feststellungen nicht zugrunde zu legen war.
Insgesamt gesehen wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben, der immer noch die gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die belangte Behörde hat auch die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in der angefochtenen Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und teilt das hier entscheidende Gericht auch die tragenden Erwägungen der Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. In gegenständlicher Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, der nicht vom Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG umfasst ist.
Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt wurde in gegenständlicher Beschwerde nicht fundiert bestritten.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die vom BFA getroffenen Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Diesen Länderfeststellungen wurde in gegenständlicher Beschwerde nicht entgegengetreten.
Zu Spruchteil A):
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde im gesamten Verfahren nicht glaubhaft gemacht, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen war.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Der Verfassungsgerichtshof hat sich (anlässlich von Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes) mit der EU-Grundrechte-Charta (GRC) ausführlich in den Entscheidungen zu U 466/11-18 und U 1836/11-13, beide vom 14. März 2012 auseinandergesetzt. Auf das Wesentliche zusammengefasst gilt demnach in Verfahren, in denen Unionsrecht eine Rolle spielt, die EU-Grundrechte-Charta wie die Verfassung und sind Grundrechte, die durch diese EU-Charta garantiert sind, gleichsam verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, die vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden können. Der Verfassungsgerichtshof brachte aber im Zuge dieser Entscheidungen auch zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der in diesen Entscheidungen zitierten Rechtsprechung des EGMR weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des nunmehr durch § 21 Abs. 7 BFA-VG ersetzten und gleichlautenden § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hegt, noch habe der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung in den Anlassfällen einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt. Demnach steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht den geringsten Zweifel an der fehlenden Asylrelevanz der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aufkommen lässt und auch in der Beschwerde keine Angaben gemacht wurden, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406;
23.11. 2006, Zl. 2005/20/0477; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0517;
23.11. 2006, Zl. 2005/20/0551; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0579).
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Vor allem aber war die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, sondern von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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