BVwG W236 2126456-1

W236 2126456-1Tribunale amministrativo federale14 ott 2016

Regest

aktuelle Gefahr, befristete Aufenthaltsberechtigung,<br/>Entscheidungsfrist, Entscheidungspflicht, Glaubhaftmachung,<br/>individuelle Gefährdung, Intensität, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Säumnis, Säumnisbeschwerde, subsidiärer Schutz, Überleitung,<br/>Versorgungslage, Zeitablauf, Zuständigkeit

Testo completo

BVwG W236 2126456-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W236.2126456.1.00

Spruch

W236 2126456-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) des XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. Daigneault, betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 12.09.2014, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.07.2016, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Art. 130 Abs. 1

Z 3 B-VG stattgegeben.

II. Der Antrag des XXXX auf internationalen Schutz vom 12.09.2014 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, abgewiesen.

III. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.

IV. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 13.10.2017 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 12.09.2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.09.2014, führte der Beschwerdeführer an, aus XXXX zu stammen und dem Clan der XXXX anzugehören. Er bekenne sich zum muslimischen Glauben und sei bereits zum zweiten Mal verheiratet. Aus seiner ersten Ehe stamme ein Sohn, der am XXXX geboren worden sei. Seine erste Ehefrau habe ihn aufgrund seiner Verletzung verlassen, die Eltern würden nach wie vor in Somalia leben.

Hinsichtlich seiner Fluchtroute führte der Beschwerdeführer aus, dass er Somalia bereits im Februar 2009 verlassen und bis März 2014 in Äthiopien in einem Flüchtlingscamp gelebt habe. Im März 2014 habe er sich von Äthiopien aus über den Sudan und Libyen nach Europa aufgemacht. Nach Österreich sei er mit dem Zug über Italien gekommen.

In Bezug auf seinen Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass er am XXXX von Al Shabaab Mitgliedern grundlos angeschossen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei XXXX von der Al Shabaab eingenommen worden. Er habe bei einer Verfolgung von Al Shabaab einen Bauchschuss erlitten, die Kugel sei an seinem Rücken wieder ausgetreten. Danach sei er sechs Monate in einem Krankenhaus behandelt worden. Schließlich habe er Somalia Richtung Äthiopien verlassen, wo er auch um Asyl angesucht habe.

Auf Nachfrage, ob ihm im Falle der Rückkehr Sanktionen drohen würden, gab der Beschwerdeführer als konkreten Hinweis an, dass Al Shabaab in XXXX die Scharia eingeführt habe. Früher sei die Stadt noch traditionell von den Stammesführern verwaltet worden.

3. Am 17.09.2014 wurde das Verfahren des Beschwerdeführers zugelassen.

4. Am 10.11.2015 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Stellungnahme der Volksanwaltschaft an das Bundesministerium für Inneres vom 09.11.2015 weitergeleitet, in welcher um Mitteilung ersucht werde, welche Hindernisse einer Entscheidung im gegenständlichen Fall entgegen stünden und wann mit einem weiteren Verfahrensschritt zu rechnen sei.

5. Mit Schreiben vom 19.04.2016 legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:

? Ambulanzkarte vom 30.12.2015 und vom 05.01.2016, aus welcher sich im Wesentlichen ergibt, dass der Beschwerdeführer unter einer depressiven Symptomatik leide. Er beschreibe, dass seine Frau noch in Äthiopien sei und er unter Albträumen leide und nachts zitternd aufwache. Aufgrund seiner Schussverletzung habe der Beschwerdeführer eine mehrere Zentimeter lange Narbe am Unterbauch. Bei Entlassung habe sich kein Hinweis auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung gezeigt.

? Arztbestätigung vom 17.12.2015, aus welcher sich ergibt, dass der Beschwerdeführer wegen seines Bauchdurchschusses im Jahr 2008 Probleme habe (Bauchschmerzen, Verdauungsstörungen, massive Schlafprobleme aufgrund des erlittenen Traumas, Einschlaf- und Durchschlafschwierigkeiten, Albträume). Er sei deswegen schon vier Mal operiert worden.

6. Am 06.05.2016 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG ein und führte begründend aus, dass er am 12.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und sein Verfahren am 17.09.2014 zugelassen worden sei. Dennoch habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch nicht über seinen Antrag entschieden. Durch Verweis auf die aktenkundige Erstbefragung am 12.09.2014 mache er glaubhaft, dass seit Antragstellung die Entscheidungsfrist des § 73 AVG von sechs Monaten verstrichen sei. Der Beschwerdeführer beantrage daher, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung seiner Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und ihm Asyl, gegebenenfalls subsidiären Schutz zuerkennen.

Mit der Beschwerde gab der Beschwerdeführer das im Spruch genannte Vertretungsverhältnis bekannt.

7. Am 09.05.2016 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die gegenständliche Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor, wobei es ausführte, dass nach individueller Prüfung des Verwaltungsaktes eine Erledigung im vorliegenden Fall nicht innerhalb der 3-Monatsfrist erfolgen könne, weswegen der Akt zur Vorlage gebracht werde. Die gegenständliche Säumnisbeschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 20.05.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

8. Am 06.07.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache, des Beschwerdeführers sowie dessen Rechtsvertreters statt, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde und ihm Gelegenheit gegeben wurde, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Verhandlung auszugsweise Folgendes an [evtl. Rechtsschreib- oder Tippfehler vom Bundesverwaltungsgericht korrigiert sowie personenbezogene Angaben anonymisiert]:

R: Wie geht es Ihnen heute?

BF: Mir geht es gut.

R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit dem BF abgeklärt, sodass ihm diese geläufig sind]): Sind Sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?

BF: Es gibt Schussverletzungen. Ich habe wegen diesen Schussverletzungen immer noch Schmerzen.

BFV an BF: Nehmen Sie jetzt noch Medikamente gegen diese Schmerzen?

BF: Ja, unter anderem und auch Antibiotika und Schlafmitteln nehme ich auch.

R: Haben Sie medizinische Unterlagen von Ärzten?

BF: Ja, habe ich.

BFV: Er geht immer zu Ärzten, er nimmt Tabletten.

BF: Befunde von 2015 habe ich immer vorgelegt. Ich bin immer noch in Behandlung.

BFV legt vor:

Zwei Bestätigungen vom Landesklinikum XXXX (Beilagen werden der Verhandlungsschrift beigefügt)

R: In welcher Hinsicht beeinträchtigt Sie Ihre Schussverletzung heute noch?

BF: Ich wurde von Al Shabaab angeschossen.

R: Haben Sie deswegen Schmerzen oder Verdauungsprobleme oder Probleme mit der Narbe?

BF: Beim Essen, beim Gehen, beim Schlafen habe ich Schmerzen. Manchmal habe ich auch starke Schmerzen auch im Rücken, heute geht es mir gut.

R: Wo ist die Kugel damals ein- und ausgetreten?

BF: In den Bauch, das war ein Durchschuss und dann im Rücken wieder ausgetreten.

R: Wurden da auch Knochen beschädigt?

BF: Auf den Hüften, ein Teil meiner Hüften sind gebrochen, links hinten.

R: Beeinträchtigt Sie das im täglichen Leben, könnten Sie arbeiten gehen?

BF: Es gibt auch gewisse Arbeiten, die ich nicht machen kann auf Grund der Verletzung?

R: Z. B:?

BF: Wenn ich schwere Sachen hebe, Fußball spielen kann ich nicht.

R: D. h. Sie könnten keine Arbeit machen, wo Sie körperlich schwere Arbeit leisten?

BF: Stimmt, ja.

R: Haben Sie in Somalia eine Schul- oder sonstige Ausbildung gehabt?

BF: Ich habe eine Grundschule in Somalia besucht.

R: Und welchen Beruf haben Sie ausgeübt?

BF: Ich habe als Automechaniker gearbeitet, diesen Beruf habe ich aber nicht gelernt.

R: Könnten Sie auf Grund Ihrer Schussverletzung diese Arbeit noch ausüben?

BF: Ja, kann ich.

R: Sie wurden von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Haben Sie dort die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen?

BF: Ja, habe ich.

BFV: Korrigiert wird, dass BF nicht wie auf AS 17 protokolliert von "2003 - 2006" die Hauptschule in Somalia besucht hat, sondern von "2010 - 2013" im Flüchtlingslager in Äthiopien.

BF: Ich habe die Grundschule in Somalia und die Hauptschule in Äthiopien besucht.

R: Wurde Ihnen die Niederschrift rückübersetzt?

BF: Ja, sie ist mir sehr schnell rückübersetzt worden.

R: Leben Sie in Österreich alleine oder mit jemanden zusammen?

BF: Alleine.

R: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates noch Angehörige/Verwandte?

BF: Nein.

R: Wo befindet sich Ihre zweite Frau?

BF: Zuletzt ist sie von Äthiopien nach Somalia abgeschoben worden.

R: Wann war das ca.?

BF: Im Jahr 2014.

R: Wo haben Sie Ihre zweite Frau, mit Sie der jetzt noch verheiratet sind, kennengelernt?

BF: Ich habe sie in Äthiopien kennengelernt.

R: Wann war das?

BF: Im Jahr 2013.

R: Wieso sind Sie nicht gemeinsam mit Ihrer Frau nach Europa geflohen?

BF: Ich hatte eine "Asylkarte" in Äthiopien, meine Frau hatte diese "Karte" nicht. Meine Frau wurde von den Behörden aufgefordert, das Land zu verlassen.

R: D. h. Ihre Frau ist nach Somalia ausgewiesen worden, bevor Sie geflohen sind?

BF: Richtig.

R: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrer zweiten Ehefrau?

BF: Nein.

R: Seit wann nicht mehr?

BF: Seit Februar 2014 nicht mehr.

R: Seit sie nach Somalia ausgewiesen wurde?

BF: Richtig.

R: Sprechen Sie deutsch? Haben Sie ein Deutschzeugnis?

BF: Ja, ich habe an einem Deutschkurs teilgenommen und Deutschzeugnisse werde ich vorlegen.

BFV legt vor:

Zwei Bestätigungen über Deutschkursbesuche

Fünf Bestätigungen über die Teilnahme an verschiedenen Projekten

Zwei Empfehlungsschreiben

(wird der Verhandlungsschrift beigelegt)

R: Gehen Sie einer Beschäftigung nach, machen Sie eine Ausbildung?

BF: Ab und zu mal im Sommer. Nein, ich mache keine Ausbildung, ich habe nur einen Deutschkurs besucht.

R: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bekämen?

BF: Ich werde mich weiter ausbilden und zwar als Automechaniker, ich werde den Beruf weiter ausüben.

R: Nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?

BF: Ich arbeite bei Hilfsorganisationen.

R: Ehrenamtlich?

BF: Ja, ehrenamtlich.

R: Wie schaut Ihr Tagesablauf aus?

BF: Zweimal die Woche besuche ich einen Deutschkurs. Manchmal bin ich zu Hause und koche, manchmal habe ich Arzttermine.

R: Sind Sie strafrechtlich verurteilt?

BF: Nein.

R: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. der Integration äußern?

BF: Mir fällt momentan nichts ein.

R: Wo sind Sie geboren?

BF: In XXXX.

R: Wo haben Sie in Somalia gelebt?

BF: Ich bin in XXXX zur Welt gekommen, ich habe auch in einem bestimmten Bezirk in XXXX, nämlich XXXX, gelebt. Von XXXX bin ich nach XXXX zurückgekehrt.

R: Von wann bis wann haben Sie in XXXX gelebt?

BF: Im Jahr 2000 kehrte ich von XXXX nach XXXX zurück. Wie lange ich dort war, kann ich nicht sagen, ich war ein kleines Kind.

R: Wo befindet sich XXXX?

BF: In der Region XXXX.

R: Welchem Clan gehören Sie an?

BF: XXXX, Hauptclan XXXX.

R: Was zeichnet den Clan der XXXX aus?

BF: Ein ganz normaler Stamm, der Präsident XXXX, der bis XXXX das Land regiert hat, gehörte den XXXX an.

R: Ist das ein wichtiger Clan? Ist er angesehen?

BF: Was meinen Sie mit angesehen, was verstehen Sie unter "angesehener Clan"?

R: Ist das ein wichtiger Clan oder eine Minderheitengruppe?

BF: Es ist ein größerer Stamm.

R: Hatten Sie allein auf Grund Ihrer Clanzugehörigkeit Probleme?

BF: Nein, ich wurde von Al Shabaab angegriffen, ich hatte auf Grund meiner Stammeszugehörigkeit keine Schwierigkeiten.

R: Wie waren Ihre Verhältnisse im Herkunftsstaat, haben Sie dort gut leben können?

BF: Ich habe bei meiner Mutter gewohnt, die am Markt Khat (Anmerkung des D: grüne Pflanzen, die die Somalis kauen) verkauft hat.

R: D. h., Sie konnten gut leben, in finanzieller Hinsicht?

BF: Ein schlechtes Leben, wir hatten kein Geld.

R: Wo war Ihr Vater?

BF: Mein Vater ist verstorben.

R: Wann war das?

BF: Im Jänner 2000.

R: Und deswegen sind Sie auch zurück nach XXXX?

BF: Richtig.

R: Welche Familienangehörigen von Ihnen leben noch in Somalia und mit wem haben Sie Kontakt?

BF: Nur meine Mutter und ich weiß nicht, wo sie aufhältig ist.

R: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrer Mutter?

BF: Nein.

R: Seit wann nicht mehr?

BF: Seit 2013 nicht mehr.

R: Wann haben Sie Somalia verlassen?

BF: Im Februar 2009.

R: Und warum haben Sie Somalia verlassen?

BF: Ich hatte Angst vor Al Shabaab.

R: Bitte schildern Sie ausführlich, warum Sie Angst vor Al Shabaab haben und warum Sie geflüchtet sind.

BF: Eines Tages wurde die Stadt XXXX, in der ich lebte, von Al Shabaab angegriffen. Nach drei Tagen hat diese Gruppe die Stadt XXXX eingenommen. Es gibt bestimmte Leute, die von Al Shabaab gesucht wurden. Ich war auch darunter. Eines Tages war ich mit meinem Onkel in einer Wohnung, wir wurden von Al Shabaab aufgefordert die Wohnung zu verlassen und wir wurden vor der Wohnung angeschossen. Mein Onkel ist dort gestorben und ich war auch schwer verletzt. Die Al Shabaab ist damals davon ausgegangen, dass ich gestorben wäre. Ich habe auch viele Leute gesehen, die erschossen worden sind. Ich wurde dann zum Arzt gebracht und ich war sechs Monate lang in einem Krankenhaus. Ich wurde viermal operiert. Nach vier Monaten hat meine Mutter mir gesagt, dass ich schnell das Land verlassen soll. Jeder, der sich nicht bereit erklärt hat für die Al Shabaab zu arbeiten, sollte getötet werden. Aus diesem Grund musste ich mein Heimatland verlassen. Dann reiste ich in Äthiopien ein und habe dort auch einen Asylantrag gestellt.

R: Warum wurden Sie von Al Shabaab gesucht?

BF: Ich wurde nicht gezielt gesucht, diese Gruppe war ständig auf der Suche nach bestimmten Leuten. Ich bin ohne Grund angeschossen worden. Als sie zu mir in die Wohnung gekommen sind, haben sie mit mir kein Gespräch geführt, sie haben nur ein Wort gesagt, ich sei ein "Ungläubiger".

R: Aber nach welchen bestimmten Leuten hat die Al Shabaab gesucht?

BF: Die haben nach Angehörigen des Stammes XXXX gesucht.

R: Und warum haben sie nach dem Stamm XXXX gesucht?

BF: Dieser Stamm hat vor der Eroberung durch Al Shabaab die Stadt XXXX regiert.

R: D. h. Sie wurden auf Grund Ihrer Stammeszugehörigkeit von Al Shabaab gesucht und angeschossen?

BF: Ja, ich habe sie auch nicht unterstützt, deshalb.

R: Wo und wie lange haben Sie in Äthiopien gelebt?

BF: Ich habe in einem Flüchtlingscamp namens XXXX (phonetisch) von Februar 2009 bis 2014 gewohnt.

R: Haben Sie von Ihren damaligen Krankenaufenthalten und Operationen in Somalia, ärztliche Bestätigungen über Ihre Schussverletzung?

BF: Nein .

R: Wann war dieser Vorfall mit der Schussverletzung?

BF: Das war am XXXX.

R: Wie lange waren Sie im Krankenhaus?

BF: Sechs Monate.

R: Warum haben Sie Äthiopien wieder verlassen?

BF: Die äthiopischen Behörden haben mich unter Druck gesetzt, das Land zu verlassen.

R: Sie haben vorhin gesagt, dass Sie in Äthiopien um Asyl angesucht haben, haben Sie einen Status erhalten?

BF: Ich habe eine "Asylkarte" von UNHCR bekommen.

BFV: Das ist kein Asylstatus von Äthiopien, sondern nur eine Aufenthaltskarte für das Camp. Er brauchte immer eine Erlaubnis zum Ein- und Ausgang (siehe vorgelegte Austrittskarte vom März 2014).

R: Warum sind Sie damals nicht nach Somalia zurückgegangen?

BF: Ich hatte dort keine Familie, ich konnte dort nicht zurückkehren. Die Al Shabaab war auch damals in Somalia tätig.

R: Wie sind Sie nach Europa gekommen und wie lange dauerte die Reise ca. - von Äthiopien aus gerechnet?

BF: Ich bin im März 2014 über den Sudan, Libyen mit einem Schlauchboot nach Italien gefahren.

R: Wie hoch waren die Reisekosten etwa?

BF: Ich weiß es nicht, ich habe Unterstützung bekommen und zwar von Freunden von mir.

R: Was fürchten Sie im Falle der Rückkehr, wenn Sie heute nach Somalia zurückkehren müssten?

BF: Dass ich von Al Shabaab getötet werden könnten, dass ich von Rebellen oder Banditen überfallen werde. Ich habe jetzt auch keine Familie in Somalia.

R: Aber die Länderberichte sagen für XXXX, dass die Al Shabaab dort nicht mehr tätig ist.

BF: Das ist mir schon bewusst.

R: Aber dennoch befürchten Sie, Probleme mit der Al Shabaab zu haben?

BF: Nachdem die Al Shabaab XXXX verlassen hat, gab es Auseinandersetzung zwischen zwei Stämmen. Viele meiner Stammesmitglieder wurden getötet. Die Al Shabaab ist auch nicht weit weg von der Stadt.

R: Zwischen welchen Stämmen gab es da eine Auseinandersetzung?

BF: Zwischen meinem Stamm und dem Stamm der XXXX.

R: Wie oft benötigen Sie medizinische Hilfe?

BF: Ständig, ohne Medikamente könnte ich nicht überleben. Ohne Schmerzmittel ist mir ein normales Leben nicht möglich.

R: Welche Schmerzmittel nehmen Sie da?

BF: Prostamol (phonetisch).

BFV: Wir können diesbezüglich eine Stellungnahme machen.

BFV: Haben Sie in nächster Zeit einen Arzttermin geplant?

BF: Nein.

R: Könnten Sie von Ihrem Arzt innerhalb zwei Wochen eine Stellungnahme oder ein Gutachten bekommen, dass Sie uns dann vorlegen können?

BF: Ja.

R: Es wird eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen für die Vorlage medizinischer Unterlagen eingeräumt.

R: Ich habe im Moment keine Fragen mehr, wollen Sie noch Fragen stellen?

BFV an BF: Sie haben vorher gesagt, dass Sie keine Verwandten und Freunde in Somalia haben, haben Sie irgendjemand zu dem Sie gehen könnten, im Falle der Rückkehr?

BF: Nein.

BFV: Keine weiteren Fragen.

Ende der Befragung.

Zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat der Partei:

R: Ihnen wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in ihrem Herkunftsstaat übermittelt. Wollen Sie sich zu den übermittelten Länderberichten nunmehr äußern?

BFV: XXXX ist die Hauptstadt dieses Bundeslandes. Ich verweise auf Seite 17 des LIB, erster Absatz. Es gibt in dieser Stadt terroristische Aktivitäten, vielleicht ist es zurückgegangen, aber es gibt diese immer noch. Ich verweise zudem auf Seite 18, oben. Außerdem gibt es in der Stadt ein großes Potential für Kleinkonflikte. Die Al Shabaab hat in XXXX eine verdeckte Präsenz. Weiteres wird in der Stellungnahme in zwei Wochen übermittelt.

R: Ich habe zu Ihrem Verfahren keine weiteren Fragen. Wollen Sie noch etwas angeben oder Anträge stellen?

BF: Ja, ich möchte etwas sagen. Ich bin von meiner Heimat geflüchtet, ich vermisse meine Familie. Mir geht es gesundheitlich nicht gut. Wenn ich schlafe, kommen immer Erinnerungen über die Erlebnisse in Somalia. Beim Gehen spüre ich auch Schmerzen. Ich denke ständig an die Schwierigkeiten, die ich erlebt habe und deshalb möchte ich Sie bitten, dass Sie mir etwas "Positives" geben.

R fragt den BFV, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.

R fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden hat; dies wird bejaht.

R: Der Dolmetscher wird Ihnen jetzt die gesamte Verhandlungsschrift rückübersetzten. Bitte passen Sie gut auf, ob alle Ihre Angaben korrekt protokolliert wurden. Sollten Sie einen Fehler bemerken oder sonst einen Einwand haben, sagen Sie das bitte.

BF: Ja.

R: Sie haben angegeben, dass Sie eine Sohn haben, wo ist dieser Sohn?

BF: Zuletzt war er in XXXX.

R: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrem Sohn?

BF: Nein, seit 2013 nicht mehr.

R: Warum ist der Kontakt damals abgebrochen?

BF: Meine Mutter hat in XXXX gewohnt und hat über ihn berichtet. Ich hatte immer nur über meine Mutter Kontakt zu ihm.

R: Wann haben Sie sich von Ihrer ersten Frau getrennt?

BF: Am XXXX.

R: Haben Sie sich von Ihrer Frau und Ihre Frau sich von Ihnen getrennt?

BF: Sie hat verlangt, sich von mir scheiden zu lassen, ich habe die Scheidung ausgesprochen.

R: Warum wollte sich Ihre erste Frau trennen?

BF: Ich war damals sehr krank und war viel im Spital und deshalb wollte sie sich von mir scheiden lassen.

R: War Ihre Frau der Annahme, dass Sie die Familie nicht mehr versorgen können?

BF: Sie ist davon ausgegangen, dass ich nicht mehr am Leben bleibe.

R: Wann wurde Ihr Sohn geboren?

BF: Am XXXX.

R: D. h. nach der Trennung erst?

BF: Richtig, einen Monat später.

Im Rahmen der Verhandlung brachte der Beschwerdeführer folgende

Unterlagen in Vorlage:

? Teilnahmebestätigung des XXXX über den Besuch des Seminars "Abfalltrennung und Abfallvermeidung";

? Empfehlungsschreiben einer Bekannten vom 28.06.2016 in welchem diese ausführte, dass sie den Beschwerdeführer im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Betreuung in der Wohngemeinschaft kennengelernt habe. Er habe als Hausmeister in raschester Zeit die Regeln der Mülltrennung, Ordnung und Sauberkeit erlernt und immer gewissenhaft gearbeitet. Die Kommunikation sei anfangs schwierig gewesen, mittlerweile habe er allerdings ein Konversationstraining absolviert, so dass man sich mit ihm sehr gut in deutscher Sprache unterhalten könne. Er wolle sich auch in Sportvereinen beteiligen, allerdings sei dies bislang aufgrund der ablehnenden Art der Bevölkerung nicht gelungen. Zudem würde er jederzeit in einer Autowerkstatt unentgeltlich arbeiten, nur um Beschäftigung zu haben und Kontakte zu knüpfen;

? Bestätigung des Kulturvereins XXXX, dass der Beschwerdeführer bereits des Öfteren als Auf- und Abbauhelfer bei Kulturveranstaltungen tätig gewesen sei und dort sehr gute Arbeit geleistet habe. Er sei immer pünktlich gewesen und sei bei Sprachproblemen mit anderen Arbeitern stets helfend zur Seite gestanden, auch in Zukunft würden seine Dienste gerne in Anspruch genommen;

? Registration Form UNHCR von dem Flüchtlingscamp in Äthiopien, in dem der Beschwerdeführer von Februar 2009 bis März2014 aufhältig war;

? Bestätigungsschreiben, dass der Beschwerdeführer bei der alljährlichen Aktion "XXXX sammelt MIST" freiwillig mitgeholfen habe;

? Schreiben des Stadtamtsdirektors der Wohnsitzgemeinde des Beschwerdeführers vom 20.11.2015, in welchem mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer im November 2015, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeit, gemeinnützige Arbeiten, insbesondere im forstwirtschaftlichen Bereich, immer zur vollsten Zufriedenheit verrichtet habe;

? Schreiben des Integrationsbüro Imst, dass der Beschwerdeführer an angebotenen Deutschinitiativen teilgenommen und auch im Büro gemeinnützlich geholfen habe;

? Deutschqualifizierung - Absolvierung von 128 Unterrichtseinheiten eines A1 Kurses von 01.08.2015 bis 29.06.2016;

? Kurzbrief des Landesklinikums XXXX vom 14.11.2014 über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 13.11.2014 bis 14.11.2014 wegen Gastroenteritis; es sei eine symptomatische Schmerztherapie und eine Infusionstherapie vorgesehen.

9. In einer Stellungnahme vom 20.07.2016 zu den von der entscheidenden Richterin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung übergebenen Länderfeststellungen schilderte der Rechtsvertreter, dass Al Shabaab in XXXX noch immer stark präsent sei, dies sei aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 25.04.2016, Seite 21 ersichtlich. XXXX sei von Aktivitäten der Al Shabaab stark betroffen. Sie verfüge dort über ausreichende Kapazitäten um Angriffe auf ihre Feinde zu verüben. In zahlreichen Orten und Städten mit Garnisonen von AMISOM und Armee käme es zu Anschlägen, gezielten Attentaten, hit-and-run-Angriffen und auch zu größeren Operationen der Al Shabaab. Damit sei die Rückkehr nach XXXX für den Beschwerdeführer gefährlich, unter anderem weil seine Familie im Khatverkauf tätig gewesen sei. "in Gebieten, wo Al Shabaab die Kontrolle ausübe, seien Kinos, Musik, das Zusehen bei Sportübertragungen, der Verkauf von Khat, Rauchen und anderes von der Gruppe als "nicht-islamisch" qualifiziertes Verhalten verboten. Als ehemaliger Khat Verkäufer sei er konkret mit seiner Ermordung bedroht. Eine innerstaatliche Fluchtalternative liege nicht vor, er habe in Mogadischu bzw. in anderen relativ sicheren Gegenden Somalias keine Angehörigen, damit wäre er auch nicht versorgt. Die Aufnahmekapazität der Zufluchtsgebiete sei begrenzt und die Situation angesichts der mehr als einer Million IDPs durch die Rückkehrer aus dem Jemen sehr angespannt. Brennpunkte seien das Umland von Mogadischu mit Hunderttausenden Binnenflüchtlingen. Es bestehe für Flüchtlinge keine Grundversorgung, außer jenen, die durch internationale Organisationen gewährleistet werde. Die Regierung und Regionalbehörden würden den IDPs nur unwesentlichen Schutz und Unterstützung bieten. Dies sei vor allem auf die beschränkten Ressourcen und Kapazitäten sowie auf eine schlechte Koordination zurückzuführen. Die Versorgungslage sei anhaltend schlecht und habe sich im Jahr 2015 aufgrund der Nahrungsmittelknappheit zusätzlich verschlechtert.

Mit der Stellungnahme legte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 15.07.2016 vor, aus welchem hervorgeht, dass beim Beschwerdeführer ein Zustand nach Bauchdurchschuss im Jahr 2008 in Somalia bestehe. Es fänden sich beim Abdomen vertikal gestellte Nabel links umlaufende keloidartig verbreitert, drei Operationsnarben. Im Bereich der linken Narbe taste man eine kleine Fascienlücke, derzeit ohne Hinweis für Bauchwandbruch. Die Bauchdecke sei weich, kein Druck- kein Loslassschmerz, keine krankhaften Resistenzen. Wie bei allen intraabdominellen Verletzungen bzw. bei Zustand nach operativen Eingriffen könne es zu narbigen Verwachsungen im Bereich des Darmes mit entsprechenden Mobilitätsstörungen bzw. gestörter Darmperistaltik kommen. Die angegebenen schmerzhaften Zustände und Fallweisen Diarrhoen würden mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem kausalen Zusammenhang mit der Schussverletzung von 2008 stehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Antrags auf internationalen Schutz vom 12.09.2014, der am selben Tag durchgeführten Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Beschwerde vom 06.05.2016 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 06.07.2016 werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zum Beschwerdeführer und seinem Fluchtvorbringen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Somalias und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Er gehört dem Clan der XXXX und dem Subclan XXXX an. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer wurde in der südsomalischen Stadt XXXX geboren, wuchs allerdings in der Stadt XXXX in der Region XXXX auf. Nach dem Tod des Vaters im Jahr 2000 kehrten er und seine Mutter nach XXXX zurück, wo sie gemeinsam lebten. Seine Mutter erwirtschaftete das Familieneinkommen als Lebensmittelhändlerin. Der Beschwerdeführer absolvierte in Somalia von XXXX die Grundschule und von XXXX die Hauptschule in Äthiopien.

Im Zuge der Einnahme seiner Heimatstadt durch die Al Shabaab im August 2008 erlitt der Beschwerdeführer einen Bauchdurchschuss, weswegen er im Anschluss sechs Monate im Krankenhaus behandelt und mehrmals im Bauchbereich operiert wurde. Anschließend verließ er im Februar 2009 Somalia und begab sich nach Äthiopien, wo er sich bis März 2014 in einem Flüchtlingslager aufhielt, um dann weiter nach Europa zu gelangen. Am 12.09.2014 stellte er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer ist auf Grund seiner Schussverletzung noch immer beeinträchtigt; er leidet unter Mobilitätsstörungen und gestörter Darmperistaltik, er ist auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen und steht in laufender Behandlung.

Ob der Beschwerdeführer noch über Familienangehörige in Somalia verfügt, kann nicht festgestellt werden. Seit 2013 verfügt er über keinen Kontakt mehr zur seiner Mutter und seinem Sohn, seit Februar 2014 besteht auch kein Kontakt mehr zu seiner zweiten Ehefrau.

Der von ihm vorgebrachte Fluchtgrund wird der Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an seine Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seine politische Überzeugung anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Der Beschwerdeführer lebt seit September 2014 in Österreich und unternahm einige Anstrengungen hinsichtlich seiner Integration in Österreich; so nahm er an einigen ehrenamtlichen Projekten teil, besuchte einen Deutschkurs auf A1 Niveau und verfügt in Österreich bereits über zahlreiche Kontakte.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somalia aufgrund der anhaltenden instabilen und prekären Sicherheits- und Menschenrechtslage, des Umstandes, dass seit Jahren kein Kontakt mehr zu seiner Kernfamilie vor Ort besteht, seiner bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch den Bauchdurchschuss, sowie aufgrund der schwierigen allgemeinen Versorgungslage Gefahr laufen würde, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Somalia

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben. Das Bundesverwaltungsgericht brachte folgende Berichte und Informationen in das Verfahren ein und stellte sie den Parteien zur Wahrung des Parteiengehörs im Laufe des Verfahrens zur Verfügung:

? Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia (April 2016);

? ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Somalia: Informationen zum Clan der Ogaden sowie zur Lage von Kindern in Somalia [a-9530], 26. Februar 2016, (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/local_link/320050/459253_de.html (Zugriff am 12.10.2016);

1.2.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia (April 2016):

a) Politische Lage in Somalia

Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.12.2015).

Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.12.2015). Somalia ist keine Wahldemokratie. Es gibt keine demokratischen Institutionen. Das Parlament wurde durch Clan-Repräsentanten ausgewählt, und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel. Diese gibt den vier Hauptclans jeweils gleich viele Sitze, und den kleineren Clans und Minderheiten insgesamt halb so viele Sitze, wie einem Hauptclan. Trotzdem wird die Förderung der Demokratie formell von allen politischen Akteuren - mit der Ausnahme von al Shabaab - akzeptiert. So ist das politische System Somalias weder demokratisch noch autoritär; alles dreht sich um die Repräsentation auf Basis der Clans (BS 2016).

Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vgl. AA 1.12.2015).

Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016).

Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vgl. AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016).

Die anhaltenden politischen Grabenkämpfe und der Fokus auf die Föderalisierung haben die Regierung von Reformen im Justiz- und Sicherheitsbereich abgelenkt (HRW 27.1.2016). Das Clansystem hat wiederum die Einrichtung nachhaltiger Regierungs- und Verwaltungsstrukturen behindert (UNHRC 28.10.2015). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt (AA 1.12.2015).

Es gab einen signifikanten Fortschritt bei der Einrichtung staatlicher Strukturen auf regionaler Ebene, und für alle Bezirke (außer Baardheere) gibt es vorläufige Verwaltungen (UNSC 8.1.2016). Gleichwohl gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach, wesentliche Staatsfunktionen können nicht ausgeübt werden (AA 1.12.2015). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 10.2015). Die regionalen Verwaltungen kämpfen noch damit, ihre Autorität durchzusetzen. Sie stehen dabei einem Mangel an Geld, einem Mangel an Regierungsinfrastruktur und einem Mangel an Personal gegenüber. Außerdem fehlt es an Details zu den Strukturen der Bundesstaaten sowie an breiter Unterstützung beim Staatsbildungsprozess (UNSC 8.1.2016). Die internationalen Partner werden auch weiterhin signifikante Unterstützung gewähren müssen (UNSC 8.1.2016), wie etwa über laufende Projekte zur Kapazitätsbildung und zu Kernfunktionen der Regierung durch die Weltbank und UNDP (UNSC 11.9.2015).

Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten)

Die Bundesregierung hat einen Prozess zur Schaffung föderaler Bundesstaaten initiiert (BS 2016). Das Bundesparlament hat eine Grenz- und Bundeskommission einberufen, welche hinsichtlich der Grenzen der Bundesstaaten, Regionalverwaltungen und Bezirke beraten soll. Die Kommission wird von der UN und anderen Partnern unterstützt (UNSC 11.9.2015).

Der Schritt zur Föderalisierung hat zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016).

Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: die Galmudug Interim Administration (GIA); die Interim Juba Administration (JIA); und die Interim South West Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 13.4.2016).

  1. Im Juni 2015 fand in Cadaado die Staatsbildungskonferenz für den Bundesstaat Galmudug statt. Es sollte eine Galmudug Interim Administration (GIA) für die zentralen Regionen Galgaduud und Mudug geschaffen werden (UNSC 11.9.2015). In der Folge wurde eine Regionalversammlung gebildet, die im Juli 2015 Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (UNSC 11.9.2015; vgl. EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten (USDOS 13.4.2016). Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert (UNSC 11.9.2015) und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 13.4.2016). Fraktionen der ASWJ haben sich später mit der GIA arrangiert (UNSC 11.9.2015). Trotzdem kontrolliert ASWJ noch immer teile der GIA, darunter die wichtige Stadt Dhusamareb (UNSC 8.1.2016). Auch Puntland hat sich ursprünglich gegen die GIA gestellt, da es selbst den nördlichen Teil von Mudug beansprucht. Nach Verhandlungen hat die GIA ihre Ansprüche auf Nord-Mudug zurückgezogen (UNSC 11.9.2015). Unter die GIA fallen demnach neben Galgaduud noch die Bezirke Hobyo und Xaradheere (EASO 2.2016). Die GIA hat bei der Einrichtung ihrer Verwaltungsinstitutionen in der Übergangshauptstadt Cadaado Fortschritte gemacht. Auch wurden Anstrengungen unternommen, die Bevölkerung zu erreichen, Clanmilizen zu entwaffnen und Sicherheitskräfte auszubilden (UNSC 8.1.2016). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016).

  2. Nach dem Ende einer zweijährigen Übergangsperiode wurde Sheikh Ahmed Islam "Madobe" am 15.8.2015 von der neuen, 75sitzigen Regionalversammlung des Bundesstaates Juba (Lower und Middle Juba, Gedo) als Präsident der Interim Juba Administration (IJA) angelobt (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 11.9.2015). Zuvor war im Mai 2015 die Regionalversammlung selbst in Kismayo eingerichtet worden. Dabei gab es auch Kritik und das Bundesparlament strebte eine Auflösung der Regionalversammlung an (UNSC 11.9.2015). Bei der Lösung von Konflikten zwischen Clans sowie innerhalb der Darod/Marehan auf dem Gebiet der IJA gibt es Fortschritte (UNSC 8.1.2016).

  3. Nach anfänglichen Streitigkeiten über die Frage, ob der Bundesstaat South West aus drei oder sechs Regionen bestehen soll, einigte man sich auf die drei-Regionen-Lösung. Die Interim South West Administration (ISWA) umfasst nunmehr die Regionen Bay, Bakool und Lower Shabelle. Im November 2014 wurde Sharif Hassan Sheikh Adan von einer ISWA-Konferenz zum Präsidenten gewählt. Damit wurde die Übergangsverwaltung ISWA offiziell geschaffen (USDOS 13.4.2016). Im August 2015 wurde ein Prozess gestartet, um eine ISWA-Regionalversammlung zu schaffen (UNSC 11.9.2015). Mit der Einrichtung der Regionalversammlung ist die Errichtung der ISWA abgeschlossen. Von den 146 Abgeordneten sind 30 weiblich (UNSC 8.1.2016).

  4. Im August 2015 wurde von der Bundesregierung ein Prozess zur Bildung eines Bundesstaates Hiiraan-Middle Shabelle initiiert (UNSC 11.9.2015). Dieser Prozess wird weiter vorangetrieben. Buulo Barde könnte die Hauptstadt des neuen Bundesstaates werden (UNSC 8.1.2016).

Quellen:

b) Sicherheitslage

Gemäß der auch von EASO zitierten Analyse der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Somalia hat sich die Situation im Zeitraum 7.2014-6.2015 in folgenden Bezirken verschlechtert: Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud); Belet Weyne und Bulo Burte (Hiiraan); Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe (Lower Shabelle);

Baidoa und Burhakaba (Bay); Xudur, Waajid und Rab Dhuure (Bakool);

Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).

Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen. Dies ist einerseits bei der Verteilung terroristischer Aktivitäten im urbanen Raum zu erkennen, andererseits bei der Anzahl bewaffneter Auseinandersetzungen je Bezirk (BFA 10.2015).

Quellen:

aa) Süd-/Zentralsomalia

Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz

gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vgl. UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015).

Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016).

Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet und deren Eigentum wird zerstört. In solchen Fällen bleibt Zivilisten nichts andres übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist (ÖB 10.2015). Neben den Kampfhandlungen gegen al Shabaab gibt es aus dem ganzen Land auch Berichte über Inter- und Intra-Clankonflikte um Land und Wasserressourcen (EASO 2.2016).

AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 10.2015). Bei gemeinsamen Offensiven mit der somalischen Armee wurde al Shabaab aus Städten in Hiiraan, Bay, Bakool, Gedo und Lower Shabelle vertrieben (AI 24.2.2016). Bei den beiden jüngeren Offensiven (Operation Indian Ocean, Operation Jubba Corridor) trafen AMISOM und Regierungskräfte aufgrund taktischer Rückzüge der al Shabaab nur auf wenig Widerstand. Eingenommen wurde die letzte Bastion der al Shabaab in der Region Gedo - Baardheere - und Diinsoor in der Region Bay. Der al Shabaab wurde zwar die Kontrolle über diese Städte entzogen, doch ist sie ansonsten nicht relevant geschwächt worden. Dahingegen kann AMISOM aufgrund einer Überdehnung der zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht mehr in jeder Stadt und in jedem Dorf eine Präsenz aufrecht halten (EASO 2.2016). Auch die Haupttransportrouten werden von al Shabaab kontrolliert (HRW 27.1.2016).

In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vgl. UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die - nur eingeschränkt widerstandsfähige - somalische Armee übertragen (BFA 10.2015

Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vgl. DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015).

Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015).

Quellen:

bb) Interim Juba Administration (IJA; Gedo, Lower und Middle Juba)

Mehrere wichtige Städte auf dem Gebiet der IJA sowie große Teile des Hinterlandes befinden sich noch unter Kontrolle der al Shabaab, z.B. Buale, Jilib und Jamaame. Auf dem Gebiet der IJA kommt es zu v.a. kleineren Angriffen und Hinterhalten der al Shabaab auf somalische Armee und AMISOM sowie auf die Kräfte der IJA. Dabei gibt es auch zivile Opfer. Im Hinterland, das sich unter Kontrolle der al Shabaab befindet, kommt es auch zu Luftschlägen gegen die Terroristen (EASO 2.2016).

Im nördlichen Teil der IJA kommt es v.a. in Garbahaarey zu Spannungen. Außerdem gibt es in diesem Landesteil zahlreiche Clanmilizen, die ihre eigenen Interessen verfolgen. Neben der somalischen Armee und AMISOM finden sich dort als weitere Akteure die äthiopische Armee, Kräfte der Verwaltung von Jubaland, Reste der Ahlu Sunna Wal Jama'a (im Raum Luuq) und eine Marehan-Miliz (entlang der Grenze). Al Shabaab kontrolliert den ländlichen Raum im Gebiet Baardheere und Buurdhuubo sowie im Süden von Belet Xawo (EASO 2.2016).

Mit der Regierung verbündete Kräfte (Armee, AMISOM, Äthiopien) kontrollieren fast alle wichtigen Städte von Gedo. Der Bezirk Luuq wird als relativ sicher beschrieben. Dies gilt auch für die Stadt Doolow (EASO 2.2016). In Ceel Waaq und Luuq hat sich die Lage in der Vergangenheit verbessert (BFA 10.2015).

Größere Garnisonen der AMISOM befinden sich in Doolow, Luuq, Bulo Xawo, Garbahaarey, Ceel Waaq und Baardheere (Gedo); sowie in Dif, Dhobley, Tabta, Afmadow, Kismayo und Badhaade (Lower Juba). Die Region Middle Juba befindet sich zur Gänze unter Kontrolle der al Shabaab (EASO 2.2016).

In der Hauptstadt der IJA, Kismayo, stieg die Zahl terroristischer Aktivitäten nach der Befreiung im Jahr 2012 konstant an und erreichte im Quartal Q4 2013 ihren Höhepunkt. Seither sind die Zahlen gezielter Attentate und Sprengstoffanschläge konstant zurückgegangen (BFA 10.2015).

In Kismayo kam es im Oktober 2015 zu Auseinandersetzungen zwischen Kräften der IJA und der somalischen Armee. Außerdem gibt es in der Stadt ein großes Potential für Clankonflikte. Die al Shabaab hat in Kismayo eine verdeckte Präsenz, während die Stadt und der nähere Umkreis von den Kräften der IJA, der somalischen Armee und AMISOM kontrolliert wird (EASO 2.2016).

Quellen:

c) Minderheiten und Clans

aa) Bevölkerungsstruktur und Clanschutz

Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).

Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).

Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).

Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).

  • Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).

  • Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.

  • Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).

  • Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.

  • Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).

Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 13.4.2016). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).

Die größte ethnische Minderheit stellen die Bantu (Jareer). Die Bantu leben traditionell als Bauern in und zwischen den fruchtbaren Flusstälern von Shabelle und Jubba. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli und Gobaweyne sind Namen, die den unterschiedlichen Bantu-Gruppen zugeschrieben werden. Manche der Gosha wurden in den Clan der Digil/Mirifle assimiliert. Viele Bantu sprechen Somali (Maay-tiri), manche - etwa Gosha und Mushunguli - pflegen eigene Bantusprachen (EASO 8.2014).

Der Begriff Benadiri umfasst mehrere miteinander nicht verwandte Minderheiten in Küstenstädten wie Merka, Baraawe und Mogadischu. Sie sind ethnisch gemischt und haben neben Somali auch Araber, Inder, Perser oder Portugiesen als Vorfahren. Die großen Untergruppen der Benadiri sind die Reer Xamar, Shangaani, Reer Merka und Barawani. Teile der Barawani erachten sich als Angehörige der Digil/Mirifle Tunni. Die Benadiri sprechen Somali und eigene somalische Dialekte; die Barawani einen Suaheli-Dialekt namens Chimini. Aufgrund ihres Status' als Händler waren die Benadiri vor 1991 privilegiert, danach waren sie schutzlos dem Bürgerkrieg ausgeliefert. Viele flohen nach Kenia (EASO 8.2014).

Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014).

Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014).

Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010).

Die wichtigsten Gruppen sind:

  • Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)

  • Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)

  • Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)

Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014).

Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).

Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).

Quellen:

bb) Aktuelle Situation

Die somalische und auch die puntländische Verfassung bekennen sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung (AA 1.12.2015). Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 sowie beim letzten umfassenden Regierungsumbau auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Sub-Clans geachtet. Sowohl Regierung als auch Parlament sind entlang der sogenannten "4.5 Lösung" organisiert, das bedeutet, dass für jeden Sitz, den ein Vertreter der großen Clans in Regierung bzw. Parlament innehat, ein halber Sitz einem Vertreter der kleineren Clans (ÖB 10.2015) bzw. Minderheitenclans zufällt (USDOS 13.4.2016). So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Die vier größten Clans (Darood, Hawiye, Dir und Digil-Mirifle) dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft mit jeweils 61 Sitzen im Parlament. Dementsprechend sind die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2015). Die 4.5-Formel wurde aber auch schon zugunsten der Minderheiten gebrochen (USDOS 13.4.2016).

In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus (USDOS 13.4.2016). Auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ist grundsätzlich von einer Diskriminierung im Lichte der jeweiligen Clan- bzw. Sub-Clan-Zugehörigkeit auszugehen (AA 1.12.2015).

Dabei kann es sich um wirtschaftliche Diskriminierung beispielsweise im Rahmen staatlicher Vergabeverfahren, aber auch um Diskriminierung beim Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, natürlichen Ressourcen, Gesundheitsdienstleistungen oder anderen staatlichen Diensten (AA 1.12.2015) oder um Gerichtsverfahren handeln (USDOS 13.4.2016). Angehörige eines (Sub)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub)Clan dominiert werden, aber auch auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 1.12.2015). Es kann davon ausgegangen werden, dass der staatliche Schutz im Falle von Clan-Konflikten nicht zur Anwendung kommt, sondern die "Regelung" dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen wird. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind in der Regel zu schwach, um in Clankonflikte effektiv eingreifen zu können; zudem ist die föderale Regierung wohl auch nicht willens, sich in Konflikte dieser Art einzumischen und so den Unwillen einzelner Clans auf sich zu ziehen (ÖB 10.2015).

Viele Minderheitengemeinden leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 13.4.2016). Bantu werden aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert (UNHRC 28.10.2015). Auch einzelne andere Minderheiten (u.a. Jareer, Benadiri, Midgan, Gabooye), leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich, da sie nicht in die Clan-Strukturen eingebunden sind, in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung - nicht aber systematisch von staatlichen Stellen - wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Viele Minderheitengemeinden leben in tiefer Armut. Sie sind auch überproportional von der im Land herrschenden Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.) (USDOS 13.4.2016). Allerdings datieren die letzten - unbestätigten - Berichte von Repressionen im engeren Sinn mit November 2013, als staatliche Sicherheitskräfte des Hawiye-Clans angeblich sesshafte Bantu-Landwirte von ihren Grundstücken vertrieben haben sollen (AA 1.12.2015). In den hier verwendeten Berichten werden keine aktuellen Beispiele gewaltsamer Repression oder der Verfolgung von Minderheiten genannt.

Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:

Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 13.4.2016; vgl. EASO 8.2014, ÖB 10.2015). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).

Auch in anderen Bereichen gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).

Die Existenz einer dynamischen Wirtschaftsgemeinde der Benadiri ist erwiesen (UKUT 5.11.2015). Ihnen ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben (B 10.2014). Benadiri können sich auf der Suche nach einem Lebensunterhalt an diese Gemeinde wenden (UKUT 5.11.2015).

In Mogadischu gibt es heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr. Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015). Zusätzlich gibt eines keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine Person angehört (LI 4.4.2016).

Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014).

Quellen:

d) Grundversorgung/Wirtschaft

Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia seit Jahrzehnten zum Land mit dem größten Bedarf an internationaler Nothilfe (AA 1.12.2015).

Die Versorgungslage ist anhaltend schlecht und hat sich im Jahr 2015 aufgrund der Nahrungsmittelknappheit zusätzlich verschlechtert (ÖB 10.2015). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist nicht gewährleistet (AA 1.12.2015).

Im Dezember 2015 galten eine Million Menschen in Somalia als im humanitären Notstand befindlich; 3,9 Millionen befanden sich in "food security stress" (EASO 2.2016). Im Februar 2016 waren rund 305.000 Kinder unter fünf Jahren akut unterernährt, davon mehr als 58.000 schwer (UNOCHA 19.2.2016). Im Zeitraum Jänner bis Oktober 2015 wurden fast 22.000 akut unterernährte Kinder unter fünf Jahren mit lebensrettender Ernährung versorgt (UNSC 8.1.2016). Die Situation hatte sich durch saisonale Überschwemmungen in Hiiraan, Lower und Middle Juba und Middle Shabelle verschärft. Außerdem können manche Städte nicht ordentlich versorgt werden, weil al Shabaab die Warenzufuhr blockiert - z.B. Diinsoor (Bay) (EASO 2.2016), Buulo Barde (Hiiraan), Xudur und Waajid (Bakool) (UNOCHA 19.2.2016). Al Shabaab verbietet auch weiterhin den meisten humanitären Organisationen, auf eigenem Gebiet aktiv zu werden; vulnerable Bevölkerungsgruppen können dort nicht erreicht werden (UNHRC 28.10.2015).

Gleichzeitig befinden sich viele der in Notstand befindlichen Personen, die auf Nahrungsmittel und Ernährungshilfe angewiesen sind, in den Regionen Awdal und Sanaag (Somaliland), Bari (Puntland) und Benadir. Auch die armen und vulnerablen städtischen Populationen sind betroffen, vor allem in den vom Handel abgeschnittenen Städten (UNOCHA 19.2.2016).

Die Behörden in Somaliland und Puntland haben den Katastrophenzustand (Dürre) ausgerufen. In Somaliland sind fast 75.000 Kinder unter fünf Jahren akut unterernährt, in Puntland sind es 23.000. Am meisten betroffen sind Bari und Nugaal in Puntland sowie Awdal, Togdheer, Sool, Sanaag und Woqooyi Galbeed in Somaliland (UNOCHA 19.2.2016).

Im Zeitraum Jänner bis Oktober 2015 erhielten 1,5 Millionen Menschen grundlegende medizinische Leistungen. Schutzleistungen erreichten 303.000 Personen, Haushalts- und Unterkunftsunterstützung 145.000 Personen. Rund 100.000 Personen erhielten Geldmittel als Unterstützung. Im Oktober 2015 erhielten 406.000 Personen Nahrungsmittelhilfe, 393.000 Personen Unterstützung für den Lebensunterhalt und weitere 621.000 saisonale Unterstützung für den Lebensunterhalt (UNSC 8.1.2016). Trotzdem erreichen Hilfsprojekte von UN oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen in der Regel nicht die gesamte Bevölkerung. Dies gilt im Großen und Ganzen auch für Puntland, allerdings erreichen dort Hilfsorganisationen im Falle einer Dürrekatastrophe aufgrund der besseren Sicherheitslage mehr Menschen (AA 1.12.2015).

Es gibt unterschiedliche Zahlen darüber, wie hoch die Jugendarbeitslosigkeit in Somalia ist. UNDP gab die Zahl im Jahr 2012 mit 67% an (IOM 2.2016; vgl. ÖB 10.2015). Bei der aktuellen Studie aus dem Jahr 2016 gaben aber nur 14,3% der befragten Jugendlichen in Mogadischu (6%), Kismayo (13%) und Baidoa (24%) an, gegenwärtig arbeitslos zu sein. Dies kann auf folgende Gründe zurückzuführen sein: a) dass die Situation in diesen drei Städten anders ist, als in anderen Teilen Somalias; b) dass die wirtschaftliche Entwicklung seit 2012 die Situation verbessert hat;

c) dass es nun mehr Unterbeschäftigte gibt; d) dass die Definition von "arbeitslos" unklar ist (z.B. informeller Sektor) (IOM 2.2016). All dies bedeutet jedenfalls, dass man die Arbeitslosigkeit in Somalia und in Mogadischu nicht beziffern kann (LI 1.4.2016). Insgesamt sind zuverlässige Daten zur Wirtschaft unmöglich zu erhalten bzw. zu verifizieren, u.a. aufgrund der Tatsache, dass die Mehrheit der Bevölkerung nach wie vor aus Nomaden besteht (ÖB 10.2015). Außerdem haben sich bisherige Studien darüber, wie Menschen in Mogadischu ihren Lebensunterhalt bestreiten, auf die am meisten vulnerablen Gruppen der Stadt konzentriert: Auf IDPs und Arme (urban poor). Für diese Gruppen ist es charakteristisch, dass sie humanitäre Unterstützung erhalten. Sie stellen etwa 20% der Bevölkerung von Mogadischu. Diese Gruppen profitieren nur zu einem äußerst geringen Anteil von Remissen (2% der Befragten; somalische Gesamtbevölkerung: 30%). Die Männer dieser Bevölkerungsgruppen arbeiten oft im Transportwesen, am Hafen und als Bauarbeiter; Frauen arbeiten als Hausangestellte. Eine weitere Einkommensquelle dieser Gruppen ist der Kleinhandel - v.a. mit landwirtschaftlichen Produkten. Zusätzlich erhalten sie Nahrungsmittelhilfe und andere Leistungen über wohltätige Organisationen (LI 1.4.2016).

Hinsichtlich jugendlicher Arbeitsloser in Mogadischu gibt es außerdem die Vermutung, dass viele von ihnen gar nicht nach Arbeit suchen, u.a. deswegen, weil sie auf Rimessen aus dem Ausland, auf Nahrungs- und andere Hilfe und manchmal auch auf Pachterträge zurückgreifen können (UKUT 5.11.2015). Seitens der Regierung gibt es für Arbeitslose jedenfalls keinerlei Unterstützung (LI 1.4.2016). In einer Studie von IOM gaben arbeitslose Jugendliche (14-30 Jahre) an, in erster Linie von der Familie in Somalia (60%) und von Verwandten im Ausland (27%) versorgt zu werden (IOM 2.2016).

Dabei kann angenommen werden, dass es in Mogadischu viel mehr Arbeitsmöglichkeiten gibt, als an anderen Orten Somalias. Der ökonomische Wiederaufbau verlangt sowohl nach erfahrenen, ausgebildeten Arbeitskräften, als auch nach jungen Menschen ohne Bildung und Arbeitserfahrung (LI 1.4.2016). Neben den Bauaktivitäten gibt es auch vermehrt Taxiunternehmen, Busunternehmen, Reinigungen, Elektronikhändler etc. und die damit verbundenen Arbeitsmöglichkeiten (z.B. Bauarbeiter, Kellner, Fahrer, Verkäufer) (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015).

In der Stadt gibt es eine steigende Nachfrage an Hilfsarbeitern. Früher hatten die nicht-Ausgebildeten größere Schwierigkeiten, eine Arbeit zu finden. Mit der steigenden Kaufkraft der Bevölkerung steigt aber auch die Nachfrage nach Dienstleistungen, z.B. nach Reinigungskräften oder anderer Hausarbeit. Mit der zunehmenden Sicherheit in Mogadischu sind auch aus anderen Teilen des Landes unausgebildete Arbeitskräfte auf der Suche nach Arbeit in die Hauptstadt gekommen (IOM 2.2016; vgl. LI 1.4.2016). Dementsprechend sind unqualifizierte Arbeitskräfte, bei denen es nur um physische Kraft geht (Bauwirtschaft, Hafenarbeiter etc.) in Mogadischu zahlreich verfügbar. Junge Kandidaten werden bevorzugt (IOM 2.2016).

Einen großen Bedarf gibt es an folgenden ausgebildeten Kräften und Fähigkeiten - bzw. womöglich auch an Ausbildungswilligen: Handwerker (Tischler, Maurer, Schweißer etc.); im Gastgewerbe (Köche, Kellner etc.); Schneider; Ingenieure; medizinisches Personal;

fortgeschrittene IT- und Computerkenntnisse; Agrarfachwissen;

Lehrkräfte auf allen Ebenen. Einen Bedarf gibt es auch an folgenden Arbeitskräften und Fähigkeiten: Mechaniker, Elektriker, Installateure, Fahrer von Spezialfahrzeugen; Betriebswirte und Buchhalter; Verkauf und Marketing; Englisch-Sprechern; IT- und Computerkenntnisse (IOM 2.2016). Der Mangel an Fachkräften ist so groß, dass in manchen Bereichen auf Gastarbeiter zurückgegriffen wird (z.B. im Gastgewerbe auf Kenianer und Somaliländer; oder im Baugewerbe auf Handwerker aus Bangladesch) (LI 1.4.2016; vgl. IOM 2.2016).

Fast alle in der Studie von IOM befragten Arbeitgeber haben angegeben, dass sie mittelfristig mehr Personal einstellen wollen (IOM 2.2016). Weil freie Arbeitsplätze oft nicht breit beworben werden und die Arbeitgeber den Clan und die Verwandtschaft eher berücksichtigen als erworbene Fähigkeiten, haben Bewerber ohne richtige Verbindungen oder aus Minderheiten sowie Frauen (IOM 2.2016; vgl. DIS 9.2015), Witwen und Migranten ohne Familien schlechtere Chancen (DIS 9.2015). Arbeitssuchende greifen also auf ihre privaten Netzwerke zurück. Größere Firmen platzieren Jobangebote auch an Hauswänden oder in lokalen Medien. Öffentliche Stellen greifen auch auf Onlinemedien zurück (z.B. baidoanews.net oder somalijobs.net). Männliche Hilfsarbeiter stellen ihre Arbeitskraft frühmorgens an bestimmten Plätzen zur Verfügung (Mogadischu: Bakara; Baidoa: Kilo 7; Kismayo: Golol Place) (IOM 2.2016).

Der militärische Erfolg gegen al Shabaab in Mogadischu hat dazu geführt, dass viele Somali aus der Diaspora zurückgekehrt sind (BS 2016; vgl. LI 1.4.2016). Die Rückkehrer haben investiert und gleichzeitig eine wachsende Nachfrage geschaffen (LI 1.4.2016). Außerdem traten neue Investoren in den Vordergrund, z.B. die Türkei (BS 2016; vgl. LI 1.4.2016), China und die Golf-Staaten (LI 1.4.2016). Die Wirtschaft von Mogadischu hat begonnen zu wachsen. Dies wird angesichts des Baubooms am offensichtlichsten (BS 2016). Heute ist Mogadischu vom Wiederaufbau, ökonomischer Wiedererholung und Optimismus gekennzeichnet (LI 1.4.2016). Supermärkte, Restaurants und Hotels wurden neu geöffnet (BS 2016). Auch in anderen, der al Shabaab abgerungenen Städten steigt die Zahl wirtschaftlicher Aktivitäten (BS 2016).

Viele UN-Agenturen (bspw. UN-Habitat, UNICEF, UNHCR) sind tatkräftig dabei das Land wiederaufzubauen (ÖB 10.2015). So haben z.B. UN für Somalia ein Programm entworfen, das auf die Beschäftigung Jugendlicher abzielt. Mit dem Programm soll das Wachstum arbeitsintensiver Wirtschaftssektoren angekurbelt werden. Jugendliche sollen jene Fähigkeiten erhalten, die auf wachsenden Märkten am meisten gebraucht werden. Außerdem sind Initiativen der Weltbank auf den Weg gebracht, welche auf die Stromversorgung und auf den Finanzsektor abzielen. Privates Investment und die Schaffung von Arbeitsplätzen sollen gefördert werden. Die FAO unterstützt die Vieh-, Land- und Fischereiwirtschaft. Außerdem hat sie mehr als 30.000 Haushalte über cash-for-work-Programme finanziell beim Wiederaufbau von Infrastruktur unterstützt. Die ILO hat für 11.000 Haushalte (Rückkehrer aus Kenia, IDPs und Gastgemeinden) Arbeitsmöglichkeiten geschaffen (UNSC 11.9.2015).

Das meiste Einkommen lukriert Somalia mit Viehexport, Häuten, Fisch, Holzkohle und Bananen. Ein Schlüsselelement der Wirtschaft ist der Telekommunikationsbereich. Außerdem sind seit dem Rückzug der al Shabaab aus Mogadischu einige Bereiche stark gewachsen: Die öffentliche Verwaltung; internationale Organisationen; Botschaften; der Bausektor; und der Dienstleistungsbereich (Hotels, Restaurants, Transportsektor, Schulen, Spitäler etc.) (LI 1.4.2016). Viele Bereiche liegen in den Händen privater Anbieter (LI 1.4.2016; vgl. BS 2016). Neben Schulen und Spitälern wird beispielsweise auch die Steuer von einer Privatfirma eingehoben. Berechnungen zufolge ist die somalische Wirtschaft ständig gewachsen; für 2014 schätzt der IWF das Wachstum auf 3,7% (LI 1.4.2016).

Aufgrund der Tatsache, dass bereits eine Anzahl von somalischen Flüchtlingen bereit sind, freiwillig zurückzukehren bzw. viele schon zurückgekehrt sind, besteht eine berechtigte Hoffnung, in absehbarer Zeit das Land als zunehmend sicherer und bewohnbarer zu qualifizieren (ÖB 10.2015).

Quellen:

e) Rückkehrspezifische Grundversorgung

Als allgemeine Regel gilt, dass Somali auch sehr entfernt Verwandte, die aus einer anderen Gegend kommen, unterstützen werden, da eine Clan-Verbindung besteht. Voraussetzung dafür ist, dass die Kapazitäten dafür zur Verfügung stehen. Allerdings wurde das Konzept der Clan-Solidarität in Süd-/Zentralsomalia überdehnt. Viele Familien und Clan-Netzwerke sehen sich nicht mehr in der Lage, die Bedürfnisse vertriebener Verwandter zu erfüllen (DIS 9.2015).

Beide - Familie (auch die erweiterten und entfernt verwandten Teile) und Clan - bleiben einer der wichtigsten Faktoren, wenn es um Akzeptanz, Sicherheit und Grundbedürfnisse (Unterkunft, Nahrung) geht. Eine Person, die an einen neuen Wohnort zieht, erwartet sich die Akzeptanz des Clans in der lokalen Gemeinschaft. Diese Akzeptanz bedeutet, dass die Menschen über den Neuankömmling und seine Verbindungen Bescheid wissen; damit steht auch der Schutz in Verbindung, den diese Person vom Clan erlangen kann. Dies gilt auch für Rückkehrer, doch können diese ja nach Fähigkeiten und Kapazitäten auch autark leben, ohne einer Clan-Belästigung ausgesetzt zu sein. Auf der anderen Seite ist eine schwache Person mit wenigen Ressourcen auf die Unterstützung von Angehörigen, Verwandten oder einem engen Netzwerk angewiesen, um Unterkunft und Einkünfte zu erlangen. Grundsätzlich wird dabei nicht zuerst der Clan um Unterstützung angefragt (DIS 9.2015). Hier wendet man sich zuerst an die Familienebene. Wenn aber eine Person in einem Gebiet weder über Kernfamilie noch über Verwandte verfügt, dann kann der Clan Ressourcen zur Verfügung stellen (DIS 9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014), wobei dies im Falle von Mogadischu eher bei großen Clans Erfolg haben wird (UKUT 3.10.2014). Eine übersiedelnde Person, wird sich in einem IDP-Lager wiederfinden und sich keinen Lebensunterhalt sichern können, wenn sie in einer Stadt weder über Kern- oder erweiterte Familie mit entsprechenden Ressourcen verfügt (DIS 9.2015; vgl. UKUT 5.11.2015) noch auf Rimessen zurückgreifen kann. Diese Person ist auf humanitären Schutz angewiesen (UKUT 5.11.2015). Auch für alleinstehende Frauen oder Alleinerzieherinnen hängt der zu erwartende Lebensunterhalt vom Status und von den Ressourcen der Familienangehörigen im Aufnahmegebiet ab (DIS 9.2015).

Rückkehrer haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu wahrscheinlich Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015).

Zur Klärung, welche Mittel eine Person bei einer Rückkehr nach Mogadischu zur Verfügung hat, sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise aus Mogadischu; die Dauer der Abwesenheit aus der Stadt; die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann; der Zugang zu finanziellen Ressourcen; die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren; die Verfügbarkeit von Rimessen aus dem Ausland; die Lebensumstände der Person im Gastland; und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht. Insgesamt liegt es also an der Person selbst zu erklären, warum sie nicht an den durch den Wirtschaftsboom in Mogadischu bestehenden ökonomischen Möglichkeiten teilhaben kann (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015).

Quellen:

f) Rückkehr

Über die Behandlung rückgeführter somalischer Staatsangehöriger liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor, da insbesondere westliche Staaten Rückführungen nur in sehr begrenztem Ausmaß durchgeführt haben. Staatliche Repressionen sind nicht die Hauptsorge dieser Personengruppe, sondern das gelegentlich unvorhersehbare Verhalten der Sicherheitskräfte, die Sicherheits- und Versorgungslage allgemein sowie mögliche Übergriffe der al Shabaab (AA 1.12.2015). Trotz aller Erfolge von somalischer Armee und AMISOM ist die Sicherheitslage in vielen Teilen Somalias nicht stabil genug, um die Aufnahme von Rückkehrern zu gewährleisten (UNHRC 28.10.2015). Andererseits sind nach Somalia Rückgeführte nicht per se einem höheren Risiko ausgesetzt. Diese Feststellung wird durch fehlende negative Meldungen bezüglich der zahlreichen aus Saudi Arabien deportierten Personen unterstützt (UKUT 3.10.2014). Generell ist ein "normaler Zivilist" (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) nach einer längeren Abwesenheit bei einer Rückkehr nach Mogadischu aufgrund der Tatsache, dass er in einem europäischen Land gelebt hat, keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses einen Schutz gemäß Artikel 3 oder Artikel 15c erforderlich machen würde (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015).

Beobachter, darunter v.a. UNHCR, warnen allerdings vor der nicht-existenten Infrastruktur und mangelnden Einrichtungen für somalische Rückkehrer. Somalia scheint auf eine Rückkehr von Flüchtlingen in größerem Ausmaß nicht vorbereitet zu sein (ÖB 10.2015). Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer und auch nicht für unbegleitete Minderjährige (AA 1.12.2015). Der zuständigen österreichischen Botschaft liegen keine näheren Informationen zu rückkehrenden Minderheiten im Besonderen oder zu in diesem Bereich tätigen NGOs vor (ÖB 10.2015).

Gleichzeitig unterstützen UNHCR und andere internationale Partner aber seit 2015 die freiwillige Rückkehr von Somaliern aus Kenia. Grundlage ist ein dreiseitiges Abkommen zwischen Kenia, Somalia und dem UNHCR (AA 1.12.2015). Dabei haben die drei Parteien die Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen und des Non-Refoulement zugesichert (UNHRC 28.10.2015; vgl. LI 1.4.2016). UNHCR steht es zu, jene somalischen Gebiete zu definieren, welche für eine Rückkehr als sicher erachtet werden (LI 1.4.2016). Gemäß Vereinbarungen zwischen Kenia, Somalia und UNHCR sind ab 2015 die unterstütze Rückkehr nach Kontingenten vereinbart: 10.000 im Jahr 2015, 50.000 im Jahr 2016, 75.000 im Jahr 2017, 65.000 im Jahr 2018 und 15.000 im Jahr 2019 (ÖB 10.2015). Die Kontingente konnten bisher nicht eingehalten werden. In der Pilotphase zwischen Dezember 2014 und August 2015 waren rund 3.000 von UNHCR unterstützte Somali in die Bezirke Luuq, Baidoa und Kismayo zurückgekehrt (UNHRC 28.10.2015). Im Oktober 2015 wurden

1. 500 Personen nach Mogadischu repatriiert (LI 1.4.2016). In den ersten zwei Monaten des Jahres 2016 wurden schon fast 4.200 Rückkehrer aus Kenia unterstützt. Die Rückkehrer wurden zu 95% auf dem Landweg in insgesamt 26 unterschiedliche Bezirke Süd-/Zentralsomalias transportiert - vorwiegend in die Bezirke Baardheere, Belet Xawo, Baidoa, Diinsoor, Buale, Jamaame und nach Mogadischu. Im Rahmen der freiwilligen Rückkehr aus Kenia werden Starthilfegelder, grundlegende Hilfsgüter und Nahrungsmittelhilfe verteilt (UNHCR 28.2.2016). Außerdem erhalten Rückkehrer längerfristige Reintegrationsunterstützung (LI 1.4.2016; vgl. UNHCR 3.9.2015). 4.000 Personen aus Mogadischu, die sich als Flüchtlinge in Kenia befinden, stehen auf der Warteliste des UNHCR, um in ihre Heimat zurückgebracht zu werden. Eine Ausnahme bilden alleinstehende Frauen, die UNHCR angesichts der eigenen Leitlinien nicht nach Mogadischu zurückführen kann (LI 1.4.2016).

Es sind aber auch zahlreiche Somali ohne Unterstützung von UNHCR aus Kenia zurückgekehrt (UNHRC 28.10.2015). Die Zahl somalischer Flüchtlinge in Kenia lag im Jahr 2011 bei einem Spitzenwert von ca. 520.000 Personen. Im Jahr 2015 verringerte sich diese Zahl um ca. 100.000. UNHCR geht davon aus, dass die große Mehrheit dieser Menschen auf eigene Faust nach Somalia zurückgekehrt ist (LI 1.4.2016).

Auch aus dem Jemen sind Somali zurückgekehrt. Zwischen März 2015 und März 2016 sind alleine in Puntland knapp 19.000 Somali aus dem Jemen eingetroffen (RMMS 2.2016; vgl. UNHCR 29.2.2016). 55% dieser Rückkehrer reisten nach Mogadischu weiter (USDOS 13.4.2016). Für aus dem Jemen Kommende gibt es Unterstützung seitens des Norwegian Refugee Council, das Danish Refugee Council, von IOM, UNHCR und WFP (UNHCR 29.2.2016). UNHCR gewährt finanzielle Unterstützung und bietet temporäre Unterkünfte (USDOS 13.4.2016). IOM unterstützt die Rückkehrer mit Weitertransport (USDOS 13.4.2016; vgl. UNHCR 29.2.2016).

Aus der EU führen folgende Länder Abschiebungen durch:

Großbritannien grundsätzlich; die Niederlande, Dänemark und Norwegen unterstützen freiwillige Rückkehrer; die Niederlande und Dänemark nur nach Somaliland, Norwegen auch in andere Landesteile; Finnland kann in Ausnahmefällen verurteilte Straftäter nach Somaliland zurückführen, Schweden nach Somaliland und Puntland (AA 1.12.2015).

Seit Dezember 2013 kommt es auch zu massiven Deportationen aus Saudi Arabien. Es sind ca. 70.000 Menschen nach Somalia zurückgebracht worden. IOM hat ca. 15.000 von ihnen unterstützt und teilweise Weitertransport zur Verfügung gestellt (USDOS 13.4.2016). IOM bietet den Ankömmlingen Unterstützung in Form von Repatriierung, medizinischer Betreuung, psycho-sozialer Unterstützung, Nahrung und Trinkwasser sowie Weitertransport an. Für gefährdete Personen gibt es auch Unterkunft und Schutz (EASO 8.2014). Viele dieser zwangsweise Rückgeschobenen wurden bei ihrer Rückkehr zu IDPs, da sie nicht in ihre eigentliche Heimat zurückkehren konnten (USDOS 13.4.2016).

In einer Studie, bei welcher 130 Somali der Diaspora in London, Minneapolis, Toronto, Bern, Malmö, Amsterdam und Helsinki befragt wurden, gaben viele an, bereits nach Somalia zu reisen (UNHCR 1.2016).

Einen geordneten Direktflugverkehr nach Mogadischu aus Europa gibt es bislang nur aus Istanbul mit Turkish Airlines. Darüber hinaus fliegen nur regionale Fluglinien, die Vereinten Nationen, die Europäische Union und private Chartermaschinen Mogadischu aus Nairobi regelmäßig an. Die Abfertigung der Flüge von Turkish Airlines findet in der zentralen Abfertigungshalle des Flughafens statt. Der Aufenthalt oder die Passage durch diese Abfertigungshalle wird aus Sicherheitsgründen dem gesamten in Mogadischu tätigen oder dorthin reisenden Personal von UN, EU und infolgedessen auch den meisten Botschaftsvertretern untersagt. Das muss im Hinblick auf eine etwaige Rückführung begleitende Beamte in Betracht gezogen werden (AA 1.12.2015).

Quellen:

1.2.2. ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Somalia:

Informationen zum Clan der Ogaden sowie zur Lage von Kindern in Somalia vom 26. Februar 2016:

"[...]Hinsichtlich der Unterstützung durch Clans erwähnt das DIS in seinem oben bereits zitierten Bericht zudem, dass Somalis im Allgemeinen auch weitschichtigen Verwandten, die aus einem anderen Gebiet kommen, helfen würden, solange es eine Clanverbindung gebe und Kapazitäten vorhanden seien. Jedoch sei im südlichen und zentralen Somalia die Clansolidarität überbeansprucht worden und vielen Familien- und Clannetzwerken sei es nicht möglich auf die Bedürfnisse ihrer vertriebenen Verwandten einzugehen:

"As a general rule, Somalis will assist even very distant relatives coming from a different area as long as there is a clan connection, provided they have the capacity to do so. However, in S/C Somalia the concept of clan solidarity has been overstretched, and many families and clan networks find themselves unable to respond to the needs of their displaced relatives." (DIS, September 2015, S. 20)"

[...]"

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben sowie seine Sprach- und Ortskenntnisse. Seine Identität konnte mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden; der im Spruch angeführte Name dient lediglich zur Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei.

Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers konnte festgestellt werden, weil er diese im gesamten Verfahren gleichlautend vortrug und auch Details hinsichtlich dieses Clans benennen konnte.

Dass der Beschwerdeführer erhebliche Anstrengungen hinsichtlich seiner Integration unternahm, ist durch zahlreiche Unterlagen belegt (diverse Bestätigungsschreiben ehrenamtlicher Tätigkeiten, Bestätigungsschreiben über die Absolvierung des A1 Kurses, diverse Empfehlungsschreiben Bekannter).

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Aussagen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und dem fundierten Bestätigungsschreiben eines Unfallchirurgen vom 15.07.2016, aus welchem hervorgeht, dass die schmerzhaften Zustände und fallweisen Diarrhoen mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem kausalen Zusammenhang mit der Schussverletzung von 2008 stehen. Dass der Beschwerdeführer auf Medikamente angewiesen und regelmäßig Schmerzmittel einnehmen muss, schilderte er nachvollziehbar in der Verhandlung und steht dies im Einklang mit dem Schreiben des Arztes.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister am 14.10.2016.

2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung und den getroffenen Länderfeststellungen.

Für die zuständige Richterin ergab sich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung - auch im Hinblick auf die in Vorlage gebrachte ärztliche Bestätigung - kein Grund, an den Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln. Der Beschwerdeführer vermochte bei der erkennenden Richterin einen durchwegs glaubwürdigen Eindruck zu hinterlassen, da er im Laufe seines Verfahrens gleichbleibende Angaben tätigte, seine Angaben mit gleichermaßen wichtigen und nebensächlichen Details anreicherte und auch durch persönliche Eindrücke anschaulich schilderte. Insbesondere vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen und der notorisch bekannten Übernahme XXXX durch Al Shabaab im Jahr 2008, erstattete der Beschwerdeführer ein plausibles und chronologisch stringentes Vorbringen. Im Rahmen der Verhandlung erweckte der Beschwerdeführer nicht den Eindruck, nicht der Wahrheit entsprechende oderauswendig gelernte Umstände wiederzugeben.

Bei näherer Betrachtung seines Vorbringens hinsichtlich der konkreten Vorfälle im Jahr 2008 erweist sich dieses glaubhafte Vorbringen des Beschwerdeführers - auch vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Lower Juba und XXXX - dennoch als nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer führte hinsichtlich seiner Fluchtgründe aus, unmittelbar nach der Eroberung XXXX im August 2008 durch die Al Shabaab von Mitgliedern dieser Organisation angeschossen worden zu sein. Dass der Beschwerdeführer dabei gezielt seitens der Al Shabaab gesucht und angeschossen wurde, wird seitens der entscheidenden Richterin jedoch ausgeschlossen. Dies zum einen deswegen, da der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung schilderte, dass an diesem Tag viele Menschen erschossen worden seien und unter anderem auch sein Onkel im Gefecht verstorben sei. Zum anderen und insbesondere aber deswegen, da der Beschwerdeführer sowohl in seiner Ersteinvernahme ("Al Shabaab schoss am 01.08.2008 ohne Grund auf mich...") als auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ("Ich wurde nicht gezielt gesucht,...") eindeutig angab, grundlos Ziel eines Schusses durch ein Al Shabaab Mitglied geworden zu sein. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung plötzlich ausgeführt hat, die Al Shabaab habe gezielt nach Angehörigen seines Stammes gesucht, da diese zuvor die Macht in seiner Heimatstadt innehatten, da der Beschwerdeführer diese Angaben erst auf mehrmalige Nachfrage in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausführte. Die plötzliche Angabe, aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit Opfer dieses Schusses geworden zu sein, kann daher nur als Versuch gewertet werden, dem Vorbringen eine asylrelevante Komponente zu verschaffen.

Hervorzuheben ist zudem der Umstand, dass dem Beschwerdeführer laut eigenen Angaben nie eine Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab drohte und er auch keine konkrete Nähe zu Regierungskräften aufweist. Aus der Darstellung seines Fluchtgrundes lässt sich somit nicht ableiten, dass Al Shabaab gezielte Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer gerichtet hätte und überhaupt - bzw. sieben Jahre später - ein konkretes Interesse an der Person des Beschwerdeführers haben sollte. Dies umso mehr, als das aktuelle Verfolgungspotential durch Al Shabaab in XXXX gemäß den Länderberichten stark gesunken ist und sich die Lage massiv verbessert hat. Den aktuellen Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass XXXX und der nähere Umkreis, von den Kräften der Interim Juba Administration (IJA), der somalischen Armee und AMISOM kontrolliert wird. Aus der Graphik auf Seite 13 des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation ist ersichtlich, dass die AMISON-Garnison in XXXX als stronghold (Bastion) gilt, wodurch sie als permanent erachtet wird. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass derartige Bastionen an Al Shabaab (zurück)fallen könnten. Letztlich bestätigte der Beschwerdeführer selbst im Rahmen der Verhandlung auf Nachfrage, ihm sei bewusst, dass Al Shabaab XXXX verlassen habe (S. 13 der Verhandlungsschrift).

Soweit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 20.07.2016 ausführt, dass XXXX von Aktivitäten der Al Shabaab stark betroffen sei, bleibt festzuhalten, dass XXXX nicht in XXXX liegt, sondern die Hauptstadt der XXXX darstellt und zur Region XXXX zählt (Seite 17 der Länderfeststellungen).

Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung vortrug, dass es nach dem Rückzug von Al Shabaab Auseinandersetzungen zwischen zwei Clans gegeben habe, wo viele seiner Stammesmitglieder getötet worden seien, bleibt auf die Länderfeststellungen zu verweisen, welche darlegen, dass es kein Risiko der Verfolgung allein wegen der Clanzugehörigkeit gibt. Weiters gehört der Beschwerdeführer dem Clan der XXXX an, welcher zu einem der Haupt-Clanfamilien zählt (S. 68 des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) und keinen schutzbedürftigen Minderheitenclan darstellt. Zudem zeigen die Länderberichte, dass es bei der Lösung von Konflikten zwischen Clans sowie innerhalb der XXXX auf dem Gebiet der IJA Fortschritte gibt (S. 9 LIF).

In einer Gesamtschau ist daher nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig von Mitgliedern der Al Shabaab - auch unter Beachtung der erheblichen Zeitspanne von sieben Jahren - individuell gesucht und einer unmittelbaren Verfolgungssituation ausgesetzt wäre.

2.3. Zu den Feststellungen zur Situation in Somalia und zur Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Rückkehr:

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, welche dem Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens und der mündlichen Verhandlung vorgehalten und denen im Zuge dessen nicht entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Allgemeine Rechtsgrundlagen

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, weswegen gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl.I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.2. Zu Spruchpunkt I.:

3.2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 8 Abs. 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu § 8 VwGVG).

Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu § 28 VwGVG).

3.2.2. Im konkreten Fall stellte der Beschwerdeführer am 12.09.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Schriftsatz vom 06.05.2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG. Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG verstrichen, weshalb sich aufgrund der - unbestrittenen - Säumigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist.

Zu prüfen bleibt, ob die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen ist, weil die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zurückzuführen ist.

Wie sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes und aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, sind nach der niederschriftlichen Ersteinvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.09.2014 bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerde durch den Beschwerdeführer keinerlei Ermittlungsschritte getätigt worden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete die Säumnisbeschwerde kommentarlos samt Akten an das Bundesverwaltungsgericht weiter und merkte lediglich an, dass nach individueller Prüfung des Verwaltungsaktes eine Erledigung nicht innerhalb von drei Monaten erfolgen könne. Es liegt sohin eine Behördenuntätigkeit von 19 Monaten vor. Damit ist ein überwiegendes Behördenverschulden hinsichtlich der Verletzung der Entscheidungspflicht im konkreten Fall gegeben.

Da sich aus dem Akteninhalt auch nicht ergibt, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers oder durch unüberwindbare Hindernisse verursacht war, war der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben.

Daraus folgt auch, dass die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrags auf internationalen Schutz vom 12.09.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist und es in der Folge über diesen Antrag selbst zu entscheiden hat.

3.3. Zu Spruchpunkt II:

3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 leg.cit.).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

3.3.2. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter 2.2. dargestellt wurde, mangelt es den vorgebrachten Fluchtgründen des Beschwerdeführers an der erforderlichen Individualität. Das Vorbringen des Beschwerdeführers lässt nicht erkennen, dass der erlittene Bauchschuss gezielt gegen ihn gerichtet gewesen wäre. Auch in Anbetracht der Lageänderung in XXXX ist es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.

3.3.3. Andere asylrelevante Gründe für eine mögliche Verfolgung wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch nicht aus dem Verwaltungsakt oder aus der aktuellen Berichtslage.

Der Antrag auf internationalen Schutz vom 12.09.2014 war daher in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt III. und IV.:

3.4.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist der Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG 2005 dann der Fall, wenn Asylwerberinnen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerberin zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 leg. cit.).

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Fremde betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jede, die in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung einer Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den eine Fremde abgeschoben wird, genügt nicht, um ihre Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH jeweils vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Rn 45).

3.4.2. Im konkreten Fall des Beschwerdeführers ist die Situation im Falle einer Rückkehr in Bezug auf Somalia und insbesondere XXXX zu prüfen:

Aufgrund einer Gesamtabwägung mehrerer Faktoren ist seine individuelle Rückkehrsituation als besonders prekär zu bezeichnen. Eine Wiederaufnahme in XXXX durch seine Kernfamilie scheint mehr als fraglich, letztlich entzieht es sich der Kenntnis des Beschwerdeführers ob seine Mutter, sein Sohn und seine zweite Ehefrau überhaupt noch in Somalia leben, geschweige denn in XXXX. Er gab an, dass er seit 2013 zu seiner Mutter und seinem Sohn keinen Kontakt mehr pflege und über den Verbleib seiner zweiten Ehefrau letztmalig im Jahr 2014 - somit bereits über zwei Jahre - gehört habe. Es kann somit nicht mit entsprechender Sicherheit von einer Wiederaufnahme in die unterstützende Struktur der Kernfamilie im Falle einer Rückkehr nach Somalia ausgegangen werden. Eine solche wird jedoch im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Grundversorgung als notwendig erachtet. Darüber hinaus ergibt sich (wie bereits unter 1.2.2. ausgeführt) aus einer Anfragebeantwortung von ACCORD vom 26.02.2016, dass im südlichen und zentralen Somalia die Clansolidarität überbeansprucht wurde und es in vielen Familien- und Clannetzwerken nicht möglich ist auf die Bedürfnisse ihrer vertriebenen Verwandten einzugehen. Die vage Möglichkeit, dass seine Mutter und sein Sohn, zu denen seit sieben Jahren kein Kontakt mehr besteht, bzw. seine zweite Ehefrau, zu der vor zwei Jahren der letzte Kontakt stattfand, ihn unterstützen könnten, reicht nicht aus, um mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatort über jenes soziale Netz verfügt, das notwendig wäre, einem Heimkehrer nach siebenjähriger Abwesenheit den erforderlichen Rückhalt beim Aufbau einer Existenzgrundlage zu gewähren.

Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer durch seine in Somalia erlittene Schussverletzung in seiner Mobilität und seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt, weshalb es, im Einklang mit den Länderfeststellungen, nicht sicher scheint, ob er, ohne sonstige Hilfe, aus eigener Anstrengung die Möglichkeit hat, seine Grundbedürfnisse (ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen.

Angesichts der Tatsache, dass der Arbeitsmarkt in Somalia angespannt bleibt und freie Arbeitsplätze oft über den Clan und die Verwandtschaft vergeben werden, der Beschwerdeführer jedoch nicht gesund ist, seit sieben Jahren nicht mehr in Somalia lebt und über keinerlei Verbindungen mehr in Somalia verfügt, erscheinen Aussagen über die Möglichkeit des Beschwerdeführers, sich in XXXX eine Existenz aufbauen zu können bestenfalls theoretisch.

Es kann demnach nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Somalia in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, sodass eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht ihm nicht offen. Eine Ansiedlung in Somaliland oder Puntland käme mangels dortiger familiärer oder sozialer Verwurzelung nicht in Frage (siehe EGMR, 05.09.2013, K.A.B./Schweden, Nr. 886/11, Abs. 82ff).

Ausschlussgründe nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind (Z 1 und Z 2) und der Beschwerdeführer andererseits unbescholten ist (Z 3).

3.5. Dem Antrag auf internationalen Schutz ist daher in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 stattzugeben.

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 war ihm eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

3.4. Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten und eines subsidiär Schutzberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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