W233 2135732-1•BVwG W233 2135732-1
W233 2135732-1Tribunale amministrativo federale14 ott 2016
aktuelle Länderfeststellungen, Behebung der Entscheidung,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W233 2135732-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. XXXX Fellner über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger von Syrien, vertreten durch Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmBH, ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48, 3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2016, Zahl: 1107338206 - 16032492, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) gibt zu seiner Person an, dass er XXXX heiße, am XXXX in Aleppo, Syrien geboren und Staatsangehöriger von Syrien sei. Der BF reiste am 02.03.2016 illegal in das Bundesgebiet ein und brachten am 03.03.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015 (AsylG) ein.
Am 03.03.2016 fand die Erstbefragung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Salzburg, Polizeiinspektion Bischofshofen, statt. Am 19.07.2016 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) die niederschriftliche Einvernahme des BF im Zulassungsverfahren statt.
Eine EURODAC-Abfrage ergab keine Treffermeldung über den BF.
I.2. Im Rahmen der Erstbefragung am 03.03.2016 gab der BF im Wesentlichen an, dass er syrischer Staatsangehöriger sei. Er wären über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn, Slowakei, Polen und Slowakei nach Österreich gereist, wo er am 02.03.2016 eingetroffen wäre. Befragt was über den Aufenthalt in den durchreisten EU-Ländern angeben könne, gab der BF zu Protokoll, dass er in der Slowakischen Republik 6 Monate wegen illegalen Aufenthalts inhaftiert gewesen sei und dass er in keinem anderen Land einen Antrag aus Asyl gestellt habe.
Er habe Syrien wegen des dort herrschenden Bürgerkriegs verlassen.
I.3. Das BFA richtete an Polen am 10.03.2016 ein auf Art. 34 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestützte Informationsersuchen.
Mit Schreiben vom 15.03.2016 teilte die polnische Dublin-Behörde mit dass der BF in Polen nicht um Asyl angesucht habe und er am 06.09.2015 in die Slowakische Republik überstellt worden sei.
1.4. Mit einem weiteren auf Art. 34 der Dublin III-VO gestützten Ansuchens vom 10.03.2016, ersuchte das BFA die Slowakische Republik um Informationen zum BF. Mit Schreiben vom 12.04.2016 teilte die slowakische Dublin-Behörde dem BFA mit, dass der BF im Zeitraum vom 06.09.2015 bis 24.02.2016 in Schubhaft ("detention") zum Zwecke der Überstellung nach Ungarn angehalten worden ist. Der BF sei ab 24.02.2016 aus der Schubhaft entlassen worden und ihm auf seinen Antrag eine Duldung ("tolerated residence") gültig vom 03.03.2016 bis 30.08.2016 ausgestellt worden.
1.5. Das ebenfalls am 10.03.2016 vom BFA an Ungarn gerichtete und unter Hinweis auf seinen Reiseweg auf Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-VO gestützte Aufnahmeersuchen, wurde von Ungarn mit Schreiben vom 04.05.2016 abgelehnt. Auf den vom BFA am 23.05.2016 an Ungarn gerichteten Widerspruch wegen der Ablehnung des Aufnahmegesuchs hat Ungarn bis dato nicht reagiert.
1.6. Schließlich hat das BFA am 23.05.2016 ein auf Art. 13 Abs. 2 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an die Slowakische Republik gerichtet, welchem mit Schreiben vom 28.06.2016 dem Aufnahmegesuch ausdrücklich zustimmte.
I.7. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 19.07.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er bisher im Verfahren wahrheitsgemäße Angaben erstattet habe. Mit dem Umstand konfrontiert, dass die Slowakische Republik für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei, brachte der BF vor, dass er nicht in die Slowakei zurückkehren möchte, da er dort von der Polizei geschlagen, psychisch misshandelt und gedemütigt worden sei; auch sei ihm medizinische Behandlung vorenthalten worden. Er hätte von diesen Vorfällen eine Menschenrechtsorganisation unterrichtet, die aber keine Anzeige erstattet habe. Er habe auf seinem Mobiltelefon Videos und Fotos, die diese Vorfälle belegen würde, er selbst sei jedoch auf diesen Aufnahmen nicht zu sehen. Die während der Einvernahme anwesende Rechtsberaterin regte an, Ermittlungen hinsichtlich der individuellen Gefahr einer Inhaftierung des BF im Falle seiner Überstellung in die Slowakische Republik anzustellen und eine Einzelfallzusicherung für den BF von der Slowakischen Republik einzuholen.
I.8. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 09.09.2016 den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass die Slowakische Republik für die Prüfung den Antrag des BF gemäß Art. 13 Abs. 2 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkte I.). Die Außerlandesbringung des BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (FPG) ), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF in die Slowakische Republik gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):
Zur Lage im Mitgliedsstaat:
1. Allgemeines zum Asylverfahren
Antragsteller 2013
Slowak. Rep.
440
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 24.3.2014)
Erstinstanzliche Entscheidungen 2013
Gesamt
Flüchtlings-status
Subsidiärer Schutz
Humanitäre Gründen
NEGATIV
190
5
30
35
125
Die Daten werden
auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 24.3.2014)
Antragsteller 1. Qu. 2014
Antragsteller 2. Qu. 2014
Slowak. Rep.
85
70
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 8.7.2014; Eurostat 3.10.2014)
Erstinstanzliche Entscheidungen
Gesamt
Flüchtlings-status
Subsidiärer Schutz
Humanitäre Gründen
NEGATIV
70
0
25
25
36
90
0
25
20
45
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 8.7.2014; Eurostat 3.10.2014)
Das Migrationsamt und das Büro der Grenz- und Fremdenpolizei des Innenministeriums sind hauptverantwortlich für die Bereiche reguläre/irreguläre Migration, Asyl und Integration. 2013 wurden der Act on Residence of Aliens und der Act on Asylum geändert. So wurde u. a. die Qualifikationsrichtlinie umgesetzt. Das Stellen eines Asylantrags ist nun nicht mehr an ein Zeitlimit gebunden und die Frist zur Verlängerung des Subschutzes wurde von 30 auf 90 Tage angehoben. Es gibt nunmehr für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte die Möglichkeit eine langfristige Aufenthaltserlaubnis (EU long term residence) zu bekommen (wenn sie 5 Jahre legal im Land leben) und der Subschutz wurde von einem auf zwei Jahre verlängert. (EMN 1.2014).
Das Asylgesetz 480/2002 ist seit seinem Bestehen einige Male geändert worden. Zuletzt durch Gesetz 75/2013, das am 1. Mai 2013 in Kraft trat und die EU-Richtlinie 2011/51 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, umsetzte (UN 7.4.2014).
Ein Asylantrag ist an der Grenze oder im Inland möglich. Das Migrationsamt führt und entscheidet das Asylverfahren. Während des Verfahrens wird der Antragsteller in einem Aufnahmezentrum untergebracht. In der Zulassungsphase gibt es ein Interview in einer dem AW verständlichen Sprache. Unbegleitete Minderjährige dürfen nur im Beisein ihres amtlich bestellten Vormunds einvernommen werden. Binnen 90 Tagen hat das Migrationsamt eine Entscheidung zu treffen. Diese Frist kann bei triftigen Gründen verlängert werden (EDAL 19.11.2013).
Beschwerdemöglichkeiten
Gegen negative Entscheidungen des Migrationsamtes ist binnen 30 Tagen (bei offensichtlich unbegründeten Fällen: 20 Tage, ohne aufschiebende Wirkung - außer das Gericht entscheidet anders) Beschwerde vor einem Gericht möglich (Regionalgericht Bratislava oder Košice). Das Zentrum für Rechtshilfe, eine staatliche Institution, versorgt Antragsteller mit kostenlosen Rechtsbeiständen für das Beschwerdeverfahren. NGOs dürfen seit Anfang 2013 die Vertretung eines Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren nicht mehr übernehmen. Das dürfen nun nur noch Anwälte. Das soll die Qualität der Verfahren erhöhen und Verzögerungen durch qualitativ schlechte Laien-Vertreter vermeiden. Das gilt aber nicht für das erstinstanzliche Asylverfahren. Das Gericht kann die erstinstanzliche Entscheidung stützen oder zurückverweisen, nicht aber inhaltlich entscheiden. Das Gericht soll binnen 90 Tagen entscheiden. Es gibt als weitere Instanz noch das Oberste Gericht, das binnen 60 Tagen zu entscheiden hat (EDAL 19.11.2013; vgl. EMN 1.2014)).
Quellen:
Der Zugang zum Asylverfahren nach Dublin Rücküberstellung ist vom Stand des Verfahrens in der Slowakei abhängig.
Bei noch laufendem Verfahren muss sich der Rückkehrer in das Erstaufnahmezentrum Humenné begeben. Dazu stellt ihm die slowakische Polizei einen Ausweis mit 24-stündiger Gültigkeit aus. Bei Bedarf (z.B. Vulnerable) können Rückkehrer auch dorthin gebracht werden.
Bei rechtskräftig negativ abgeschlossenem Verfahren wird gemäß Gesetz Nr. 404/2011 entschieden. Dies bezieht sich nicht auf Fälle, in denen Asylwerber eine Erklärung über einen erneuten Asylantrag einreichen. Diese wird seitens der Asylabteilung der Polizei angenommen.
Bei erstmaligem Stellen eines Asylantrags beginnt das Verfahren mit der Rückkehr. Nach der Ankunft wird ein Protokoll von der Erklärung angefertigt und der Antragsteller wird in das Zentrum Humenné gebracht (mit einem Transportausweis bzw. bei Bedarf in Polizeibegleitung).
Bei Antragsstellung kann sich der Antragsteller durch einen von ihm gewählten Rechtsanwalt vertreten lassen. Eine unentgeltliche juristische Beratung kann der Antragsteller bei gemeinnützigen NGOs beantragen. Falls der Antragsteller beschließt, gegen die Entscheidung des Migrationsamts zu berufen, ist er berechtigt, eine unentgeltliche juristische vom Rechtshilfezentrum geleistete Beratung in Anspruch zu nehmen. Familienangehörige werden in einem bestimmten Flüchtlingslager samt anderen vulnerablen Personen unterbracht; allein reisende Minderjährige werden in ein Kinderheim gebracht. Während seines Asylverfahrens wird der Antragsteller unentgeltlich medizinisch versorgt. Falls der Gesundheitszustand des Antragsstellers es erfordert und der zuständige Arzt zustimmt, erhält der Antragsteller gemäß § 22 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 480/2002 auch eine Sonderpflege. (VB 31.1.2012)
AW, die im Rahmen des Dublin-Regimes in die Slowakei zurückkehren, werden von den Behörden automatisch als Asylwerber betrachtet, wenn ihr Verfahren zuvor beendet wurde. Sie müssen dann nicht erneut um Asyl ansuchen, auch wenn sie inzwischen in einem anderen EU-Staat einen Antrag gestellt haben. Wenn aber das Verfahren vor Rückkehr in die Slowakei inhaltlich abschließend entschieden wurde, ist ein neuerlicher Antrag nötig. Es gibt keine Beschränkungen für Folgeanträge. Generell sind Dublin-Rückkehrer in die Slowakei vor Abschiebung in Drittstaaten geschützt (UNHCR 6.2013).
Dublin-Rückkehrer haben vollen Zugang zum Asylverfahren in der Slowakei. Rückkehrer, die in der Slowakei noch keinen Asylantrag gestellt haben oder deren Antrag nicht inhaltlich entschieden wurde, werden automatisch als Antragsteller betrachtet. Gemäß slowakischer Gesetzgebung gibt es keine Einschränkungen für das Stellen von Folgeanträgen (SK 3.12.2014).
Es gibt keinen Unterschied zwischen Asylwerbern und Dublin-Fällen in Bezug auf Unterbringung, Krankenversorgung, Ernährung, Rechtshilfe usw. Jedoch haben Dublin-Rückkehrer kein Anrecht mehr auf ein Taschengeld, weil sie die Slowakei zuvor bereits widerrechtlich verlassen haben (DTP 11.2012).
Quellen:
3. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable
Es gab bei UMA 2013 keine Änderungen. Seit langem kümmern sich NGOs um Vulnerable und ergänzen damit das staatliche Angebot. Mehrere Projekte, finanziert durch Mittel des europäischen Flüchtlingsfonds, beschäftigen sich mit der Bereitstellung von Beratung für UMA und die Publikation einschlägiger Broschüren. Das Projekt Bakhita Plus konzentriert sich auf unbegleitete Minderjährige, die mit psychologischen Diensten (therapeutische, diagnostische, usw.) Sozialberatung, soziokulturelle Orientierung, sowie slowakischen Sprachunterricht versorgt werden. Bakhita Plus will durch erzieherische, psychologische und soziale Beratung zur optimalen psychosozialen Entwicklung und Anpassung der UMA beitragen. Ein anderes Projekt (Legal counselling on residence and citizenship 4) bietet Beratung für UMA an. Ein weiteres Projekt (Municipality of Rovné - Assistance to asylum seekers) kümmert sich um psychologische und medizinische Versorgung - zusätzlich zur amtlich bereitgestellten medizinischen Versorgung. Es bietet rechtliche und soziale Unterstützung, psychologische und medizinische Versorgung und Übersetzungen im Zentrum Humenne, in dem Vulnerable bevorzugt untergebracht werden. Vulnerable werden auch von den Projekten STEP und ASAP IV betreut (EMN 1.2014).
NGOs sehen die Maßnahmen zur Altersbestimmung bei vorgeblichen UMAs kritisch. Hauptsächlich werden Handwurzelröntgen eingesetzt, die von einigen NGOs als zu ungenau betrachtet werden (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Es werden keine Fälle von Refoulement berichtet, aber das Monitoring der Rückführungen ist lückenhaft. Die Regierung meint, NGOs würden diese überwachen, während letztere meinen, lediglich den Zugang zu Asyl zu überwachen (USDOS 27.2.2014).
Die Slowakei setzte verschiedene legislative Maßnahmen auf dem Gebiet des Non-Refoulement-Prinzips um, mit dem Ziel die Empfehlungen des UN-Antifolterkomitees zu erfüllen. Die Slowakei sieht das Prinzip durch die slowakischen Gesetze in der Praxis vollständig verwirklicht, vor allem durch die Änderung des Asylgesetzes von 2006. Das Asylgesetz 480/2002 ist seither einige Male geändert worden. Zuletzt durch Gesetz 75/2013, das am 1. Mai 2013 in Kraft trat und die EU-Richtlinie 2011/51 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, umsetzte. Das neue Gesetz änderte auch das Gesetz Act 404/2011 Coll. on the Residence of Aliens und zwar insofern, als dass eine Ausweisung eines Fremden in ein Land, in dem er Gefahr laufen könnte gewaltsam in ein anderes Land abgeschoben zu werden, in welchem sein Leben und seine Freiheit in Gefahr wäre, nicht erlaubt ist (UN 7.4.2014).
Quellen:
Jeder AW muss sich einer medizinischen Erstuntersuchung unterziehen, welche die Behörde sofort nach Ankunft im Erstaufnahmezentrum veranlasst. Bis die Ergebnisse der Untersuchung vorliegen, muss der Antragsteller im Erstaufnahmezentrum bleiben. Danach wird der Antragsteller in ein offenes Unterbringungszentrum verlegt, das mit Erlaubnis der Behörde verlassen werden darf. Es gibt die Möglichkeit mit Erlaubnis der Behörde außerhalb der Einrichtung zu wohnen. Während des Aufenthalts im Erstaufnahme- oder Unterbringungszentrum werden AW kostenlos mit Unterkunft, Verpflegung, grundlegenden Hygieneprodukten usw. und Taschengeld versorgt. Antragsteller ohne Krankenversicherung erhalten von der Behörde finanzierte medizinische Nothilfe. In Fällen in denen spezielle Aufmerksamkeit nötig ist oder die medizinische Erstuntersuchung eines Antragstellers spezielle Bedürfnisse anzeigt, wird auch dies von der Behörde übernommen. Dasselbe gilt für UMA und Opfer von Missbrauch, Gewalt, Folter etc. Die Antragsteller erhalten ein entsprechendes Dokument, das ihnen diesen Zugang ermöglicht. In einem Unterbringungszentrum können die ASt. einen Slowakisch-Kurs besuchen. Bis zum Abschluss ihres Verfahrens dürfen ASt. nicht arbeiten, es sei denn, das Verfahren ist nach einem Jahr ab Antragstellung immer noch nicht abgeschlossen (EDAL 19.11.2013).
In der Slowakei gibt es das Erstaufnahme- und Transitzentrum in Humenne, die Unterbringungszentren in Rohovce und Opatovska Nova Ves, sowie die Polizei-Haftzentren für Fremde in Secovce und Medvedov. Für UMA gibt es ein spezielles Kinderheim in Horne Orechove. In Humenne finden die verpflichtenden medizinischen Erstuntersuchungen statt. Im Erstaufnahme- und den Unterbringungszentren gab es Berichte über einen Mangel an Übersetzern. Es gab auch Beschwerden über Kommunikationsprobleme in Gesundheitseinrichtungen. Internetzugang ist nicht flächendeckend vorhanden. Im Unterbringungszentrum Opatovska Nova Ves ist Internetzugang ganztägig möglich. Die AW haben auch die Möglichkeit ein Gewächshaus zu bepflanzen. Im Unterbringungszentrum Rohovce ist Internetzugang ebenfalls gegeben. Die Teeküchen für die AW wurden mit neuen Mikrowellengeräten und Elektroherden ausgestattet. Die Freizeitgestaltung im Zentrum wurde durch Ausflüge merklich verbessert. In Zusammenarbeit von UNHCR und slowakischem Migrationsamt wurde eine aktualisierte Information über das Asylverfahren für Asylwerber in 13 Sprachen erstellt (UNHCR 3.1.2012).
Das Projekt ¿Better quality of life for all V¿ zielt darauf ab, die Gesamtsituation und Lebensqualität der Asylwerber in Einrichtungen in der Westslowakei (Zentrum Rohovce) und im Polizeigefangenenhaus für Ausländer in Medvedov zu verbessern, indem sie mit grundlegenden, erweiterten und unterstützenden Diensten versorgt werden (Sozialarbeit und Beratung, medizinische und psychologische Betreuung, Rechtsberatung, Ausbildung, Sprachtraining, sowie materielle Unterstützung, Dolmetschen und Übersetzungen). Diese Leistungen werden auch Asylwerbern angeboten, die einer Beschäftigung nachgehen und außerhalb des Zentrums leben. Das Projekt -Municipality of Rovné - assistance to asylum seekers- hat zum Ziel, eine effiziente Aufnahme gemäß EU-Standards zu sichern. Dazu gehören die Erbringung von juristischen Dienstleistungen, soziale, psychologische und medizinische Versorgung, Übersetzungen und Dolmetschen und andere unterstützende Dienstleistungen und ergänzende materielle Unterstützung mit Fokus auf die Mittel-Slowakei (Zentrum in Opatovská Nová Ves) und Ost- Slowakei (Aufnahmezentrum in Humenné und die polizeiliche Haftanstalt für Ausländer in Secovce - ausschließlich Rechtsberatung für AW) (EMN 1.2014).
NGOs haben Zugang zu den AW in Einrichtungen des Innenministeriums und leisten dort soziale und unterstützende Dienste. Sie bieten auch rechtliche Hilfe und Vertretung für illegale Migranten und AW an(USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Es gibt Berichte über subsidiär Schutzberechtigte mit beschränktem Zugang zu medizinischer Versorgung. Das Innenministerium gibt die Krankenversicherungsdokumente direkt an die Fremden aus, was manchmal zu Verwirrung bei den Gesundheitsdienstleistern führt, die nicht wissen, welche Behandlung nun auch wirklich abgedeckt ist (USDOS 27.2.2014).
Durch Gesetzesänderungen im Jahr 2013 brauchen Subsidiär Schutzberechtigte keine Arbeitserlaubnis mehr für den Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie sind auf diesem Gebiet nunmehr anerkannten Flüchtlingen gleichgestellt. Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Familie ist in der Slowakei für Integration verantwortlich. Da das Konzept zur Integration Fremder bereits aus dem Jahr 2009 datierte, wurde 2013 an einem neuen Konzept gearbeitet. Die Harmonisierung der Rechtsstellung von Ausländern mit langfristiger Aufenthaltserlaubnis mit jener von slowakischen Bürgern war ein Ziel. Koordiniertes Vorgehen aller zuständigen Behörden und Einbeziehung lokaler Akteure in die Vorbereitung der Integrationspolitik ermöglicht das Einbeziehen regionaler Besonderheiten und erfolgreicher Beispiele. Die Integrationspolitik der Slowakischen Republik befasst sich mit Fragen zu Wohnraum, Gesundheit, Bildung, Beschäftigung von Ausländern und Sozialschutz, sowie kultureller und sozialer Integration. Die neue Integrationspolitik der Slowakischen Republik wurde mit Regierungsbeschluss Nr. 45 vom 29.1.2014 angenommen. Legal aufhältige Migranten haben denselben Zugang zu sozialen und Gesundheitsdienstleistungen wie slowakische Bürger. Hilfe für Personen mit internationalem Schutz wurde 2013 vor allem durch folgende Projekte umgesetzt: -ASAP-IV- umfasst die Bereitstellung von Sozialberatung und sozialer Hilfe und den verbesserten Zugang Schutzberechtigter zu sozialen Diensten. Diese Aktivitäten sollen auch das Rechtsbewusstsein der Betroffenen erhöhen, ihren Zugang zu Rechtsberatung sicherstellen, geeignete Unterkunft bieten, zu wirtschaftlicher Tätigkeit ermuntern und finanzielle Unabhängigkeit fördern. Weiters soll die soziokulturelle Integration in die Gesellschaft, das Bildungsniveau und Sprachkenntnisse gefördert werden. Finanzielle und materielle Unterstützung zur Verbesserung der Lebensqualität mit einem besonderen Schwerpunkt auf Personen mit besonderen Bedürfnissen, ist ebenso ein Ziel. Das Projekt konzentriert sich auf die West-Slowakei. Das Projekt -STEP-, das in der Mittel- und Ost-Slowakei umgesetzt wird, bietet Schutzberechtigten soziale, materielle, finanzielle, psychologische und rechtliche Hilfe. Die Hauptaktivitäten umfassen den Zugang zu sozialen Dienstleistungen, insbesondere durch Sozialberatung und -unterstützung, sicheren Zugang zu rechtlichen Leistungen und die Erhöhung des Rechtsbewusstseins, Erleichterung des Zugangs zu psychologischer Beratung, sowie sozioökonomische und soziokulturelle Integration (EMN 1.2014).
Auf regionaler Ebene wird die Integration von Schutzberechtigten von einem vom EFF finanzierten Projekt überwacht. Nationale Experten, staatliche Institutionen, NGOs, unabhängige Experten, etc. geben dabei Daten in ein Online-Programm ein (Zugang zur Beschäftigung, Bildung, Gesundheitsversorgung usw.), die Daten werden ausgewertet und ein Bild zum Stand der Integration entworfen und Empfehlungen für Verbesserungen gegeben. Regierungsbeschluss Nr. 45 vom 29.1.2014 enthält auch ein Kapitel zur Integration von UMA. Es enthält bestimmte Maßnahmen, wie zum Beispiel die Entwicklung einer neuen Leitlinie zur Ermittlung des Kindswohls, zur Altersbestimmung, zur Bestimmung der Fluchtgründe, sowie zum Sprachtraining für unbegleitete Minderjährige und Kinder von Ausländern (EMN 1.2014).
Anerkannte Flüchtlinge haben das Recht auf Unterbringung für einen bestimmten Zeitraum. Nach der Zuerkennung des Status und dem Verlassen der Unterbringungszentren, können sie für sechs Monate im Integrationszentrum in Zvolen wohnen und bekommen danach, wenn verfügbar, eine Wohnung in Košice oder Bratislava angeboten. Subsidiär Schutzberechtigte kommen nicht in den Genuss dieser Behandlung. In ihrem Fall wird die Unterstützung von NGOs und ihren zahlreichen Projekten übernommen, finanziert vom EFF. Die Subschutzberechtigten werden bei den Grundbedürfnissen unterstützt und vor allem im ersten Jahr ab Zuerkennung des Subschutzes erhalten sie Geld für Mietzahlungen. In der Slowakei ist der Zugang zu billigem Wohnraum (Sozialwohnungen) begrenzt. Nur 3% der Wohnungen gehören dem Staat oder den Kommunen, die Wartelisten auf diese Wohnungen sind entsprechend lang. Manche Familien erhalten aufgrund ihrer finanziellen Situation für Mietzahlungen jahrelang soziale Beihilfen oder finanzielle Unterstützung von NGOs. Wenn einmal ein Arbeitsplatz gefunden ist, verbessern sich die Möglichkeiten eine gute Wohnung zu finden meist. Private Vermieter wollen aber oft nicht an Ausländer vermieten. Das Phänomen der Obdachlosigkeit bei Schutzberechtigten ist in der Slowakei marginal und betrifft eher isolierte Fälle. Unbegleitete Minderjährige werden in Kinderheimen untergebracht. Sie haben das Recht auf tolerierten Aufenthalt bis zum Alter von 18 Jahren. Danach können sie ihren Status verlängern lassen oder um eine andere Aufenthaltserlaubnis ansuchen. Minderjährige verlassen aber oft die Unterkunft und reisen weiter in den Westen. Stellen sie einen Asylantrag an, kommen die UMA vom Kinderheim in ein Unterbringungszentrum. Ihr Vormund kann die Unterbringung in einem Kinderheim beantragen (UNHCR 2013).
Quellen:
Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil Art. 13 Abs. 2 Dublin III-VO formell erfüllt (und implizit sohin die Slowakische Republik für die Prüfung des Antrages zuständig) sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers ernstlich für möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es lägen mangels Familienbezug keine humanitären Gründe für die Zusammenführung von Verwandten gem. der Art. 16 bzw. 17 Abs. 1 leg.cit. vor und sei auch aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer des BF kein schützenswertes Privatleben in Österreich aufgebaut worden, und könne (sinngemäß) ein Familienleben des BF in Österreich eben mangels jeglicher familiärer Anknüpfungspunkte nicht festgestellt werden. Seine Ausweisung stelle daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in sein Grundrecht nach Art. 8 EMRK dar.
I.9. Am 09.09.2016 stellte das BFA dem BF gemäß § 52 Abs. 1 Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 84/2015 (BFA-VG) einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) amtswegig zur Seite.
I.10. Mit Schriftsatz vom 23.09.2016 brachte der BF, vertreten durch Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48, 3. Stock, 1170 Wien, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde.
Die belangte Behörde habe die Reiseroute des BF nur sehr schlampig ermittelt, indem sie zum einen anführt, dass der BF über Slowenien eingereist sei, was der vom BF angegebenen Reiseroute allerdings widerspricht. Zum anderen würden die belangte Behörde keine Feststellungen zu vom BF durchreisten Ungarn enthalten.
Darüber hinaus habe es die belangte Behörde unterlassen, sich mit der drohenden Gefahr der Inhaftierung des BF angesichts des gegen ihn von der Slowakischen erlassenen Einreiseverbots auseinanderzusetzen.
Zudem seien die der angefochtenen Entscheidung vom BFA zugrunde gelegten Länderberichte veraltet, weil diese überwiegend aus den Jahren 2012 bis 2014 stammten.
I.11. Die Beschwerdevorlagen an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd § 16 Abs. 4 BFA-VG erfolgte am 26.09.2016.
I.12. Mit Beschluss vom 27.09.2016 hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des BF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgebliche Bestimmung lautet:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
[...]
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
In den vorliegenden Fällen ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ("Dublin III-VO") anzuwenden:
"Art. 49 - Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG."
Die Dublin III-VO wurde am 29.6.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und trat am 19.7.2013 (am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung) in Kraft. Sie gilt im vorliegenden Fall aufgrund des Umstandes, dass das Gesuch um Aufnahme des Antragstellers seitens der erstinstanzlichen Behörde erst am 11.3.2014 und somit nach dem 1.1.2014 (dem ersten Tag des sechsten Monats nach dem Inkrafttreten) gestellt wurde.
Zu A) Behebung des bekämpften Bescheids:
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Erging seitens der Behörde, wie im vorliegenden Fall, eine den Antrag auf internationalen Schutz zurückweisende Entscheidung, so ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Prüfung der Rechtmäßigkeit der erfolgten Zurückweisung; der diesbezügliche Abspruch ist sohin als ein meritorischer, in Form eines Erkenntnisses zu erledigender, anzusehen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist in derartigen Fällen ein Abspruch in der Sache über den zugrundeliegenden Antrag verwehrt, sondern hat es im Falle der Stattgabe der Beschwerde infolge Rechtswidrigkeit der behördlichen Zurückweisung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, wofür § 21 Abs. 3 BFA-VG eine ausdrückliche Rechtsgrundlage normiert. Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang zuletzt in seinem Erkenntnis vom 28.04.2015, Ra 2014/19/0172, ausdrücklich darauf hin, dass die für das Zulassungsverfahren anwendbare Sonderbestimmung nicht mit dem allgemein auf zurückverweisende Entscheidungen infolge schwerwiegender Ermittlungsmängel anzuwenden § 28 Abs. 3 VwGVG gleichzusetzen ist (vgl. auch 13.11.2014, Ra 2014/18/0025). Eine Zurückverweisung, im Kontext wie vorliegend, ist insofern eine Entscheidung in der Sache.
Zu § 21 Abs. 3 BFA-VG wird in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (RV 2144 BlgNR 24. GP 14) festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage der genannten Bestimmung, neben Fällen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, auch im Fall von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzu(ver)weisen hat. Das Verfahren wird dadurch ex lege zugelassen. Diese Zulassung steht allerdings gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 einer allfälligen - auf geeignete Feststellungen gestützten - späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.
In casu fällt auf, dass das BFA in wesentlichen Punkten seiner angefochtenen Entscheidung Feststellungen zugrunde gelegt hat, die jeglicher Aktualität entbehren. So beziehen sich die allgemeinen Feststellungen zum slowakischen Asylverfahren, im Besonderen die Zahl der Antragsteller auf das Jahr 2013, beruhend auf einer Quelle von EUROSTAT vom 24.03.2014. Die jüngste Aktualisierung der Anzahl der Antragsteller in der Slowakischen Republik bezieht sich auf das zweite Quartal 2014, ebenso bezugnehmend auf eine Quelle von EUROSTAT vom 03.10.2014. Ebenso sind die Feststellungen zu Dublin-Rückkehrern in die Slowakische Republik auf Quellenangaben aus Anfang 2012, November 2012 und Juni 2013 fußend. Auch die Angaben über die Versorgungslage von Asylwerbern in der Slowakischen Republik beruhen auf Quellenangaben aus den Jahren 2012, 2013 und 2014. Insgesamt sind die in dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen der Staatendokumentation über die Slowakische Republik veraltet und spiegeln insbesondere nicht die im Zusammenhang mit der Flüchtlingsbewegung des vergangenen Jahres auch in der Slowakischen Republik eingetretenen Veränderungen wider. Daran vermag auch die Beweiswürdigung, wonach zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, angeführt worden ist, dass diese, "soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können", nichts zu ändern, da mittlerweile durch die anhand der massiven Flüchtlingsbewegung offensichtlich auch in der Slowakischen Republik geänderte Verhältnisse vorherrschen, die jedenfalls einer aktuellen und nachvollziehbaren Vergewisserung seitens des BFA bedurft hätten, bzw. ob diese in weiten Bereichen auf Quellen aus den Jahren 2012 bis 2014 stammenden Informationen, nach wie vor die aktuelle Situation beschreiben. Dies entspricht aber insbesondere nicht der vom Verfassungsgerichtshof geforderten Auseinandersetzung mit der aktuellen Situation in dem den BF hin zu überstellenden Staat. Um die Zulässigkeit einer Rückführung unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK beurteilen zu können, sind aktuelle Länderberichte zur Sicherheits- und Versorgungslage in den die Überstellung betroffenen Staat unabdinglich (vgl. VfGH 7.6.2013, U 565/2012; 6.6.2013, U 241/2013).
Der vorliegende Sachverhalt erweist sich daher so mangelhaft, dass nach Ergänzung desselben eine mündliche Verhandlung unvermeidlich erschiene, sodass der Beschwerde gem. § 21 Abs. 3, 2. Satz, BFA-VG stattzugeben war.
Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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