BVwG W204 2110495-1

W204 2110495-1Tribunale amministrativo federale14 ott 2016

Regest

Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Ermittlungspflicht, Flächenabweichung, INVEKOS, Kassation,<br/>Kontrolle, Kürzung, mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Verschulden, Zahlungsansprüche,<br/>Zurückverweisung

Testo completo

BVwG W204 2110495-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W204.2110495.1.00

Spruch

W204 2110495-1/4E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Esther Schneider als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.01.2015, AZ II/4-EBP/11-123046711, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 den Beschluss:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Datum vom 12.04.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte ua. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11116012153, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 906,68 gewährt. Auf Basis von 9,25 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 9,41 ha wurde der Beihilfenberechnung - unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass als Basis für die Berechnung maximal jene Fläche herangezogen werden könne, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspreche - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 9,25 ha zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

3. Mit Datum vom 16.09.2014 fand auf dem Betrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2011 Flächenabweichungen festgestellt wurden.

4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2015, AZ II/4-EBP/11-123046711, wurde dem Beschwerdeführer eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 824,36 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von EUR 82,32 ausgesprochen. Auf Basis von (unverändert) 9,25 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen wurde der Beihilfenberechnung bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von (unverändert) 9,25 ha nun - unter Berücksichtigung der Ergebnisse der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 8,97 ha zu Grunde gelegt. Die AMA stellte damit eine Flächenabweichung "von über 3 % oder 2 ha und bis höchstens 20 %" fest und sprach neben der Rückforderung des zu Unrecht gewährten Betrages eine Flächensanktion in Höhe von EUR 54,88 aus.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.02.2015, eingelangt bei der AMA am 18.02.2015, Beschwerde und monierte die Nicht-Berücksichtigung einer Teilfläche seines Heimbetriebes im Rahmen der Beihilfenberechnung. Dazu übermittelte er ein Luftbild, in das die beanstandete Fläche vom Beschwerdeführer eingezeichnet wurde. Die in Rede stehende Fläche sei bis zum Jahr 2013 landwirtschaftlich genutzt worden und stelle eine typische Streuobstwiese dar, wo unter Bäumen eine vollflächige Mahd stattfinde.

6. Mit Datum vom 14.07.2015 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt.

7. Mit Schreiben vom 21.09.2016 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die AMA um Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen und führte ergänzend aus, dass nach Einsicht in das INVEKOS-GIS nicht eindeutig beurteilt werden könne, aus welchen Gründen die beanstandete Fläche im Rahmen der Beihilfenberechnung seitens der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden sei.

8. Mit Schreiben vom 10.10.2016 teilte die AMA mit, dass sowohl im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle vom 16.09.2014 (vgl. I.3.) als auch im Rahmen einer Nachkontrolle vom 08.06.2015 die in Rede stehende Fläche als "Freizeitfläche" (mit Parkflächencharakter) deklariert worden sei und daher im Rahmen der Beihilfenberechnung keine Berücksichtigung gefunden habe. Beiliegend wurden ein Luftbild und eine Fotoaufnahme der beanstandeten Fläche übermittelt.

Zudem führte die AMA mit Verweis auf einen beigelegten Kontrollbericht vom 13.01.2016 aus, dass es aufgrund der Ergebnisse der Nachkontrolle bei anderen Flächenabschnitten zu Änderungen gekommen sei, die im Zuge einer erneuten Berechnung zu berücksichtigen seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013).

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden vorgesehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.

2. Zu Spruchpunkt A)

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Aus den Ausführungen der belangten Behörde im Schreiben vom 10.10.2016 geht hervor, dass sich die Sachlage dahingehend geändert hat, dass am Betrieb des Beschwerdeführers eine Nachkontrolle zur Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2014 stattgefunden hat. Laut den Angaben der AMA hätten sich im Zuge dieser Nachkontrolle relevante Änderungen für die im Antragsjahr 2011 beantragten Flächen ergeben. Diesen Ausführungen ist nach Durchsicht der vorgelegten Unterlagen (Kontrollbericht vom 13.01.2016) beizupflichten und daher davon auszugehen, dass sich Änderungen im Rahmen der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2011 ergeben werden. Der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegte Sachverhalt wurde somit augenscheinlich unzureichend ermittelt.

In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich jedoch weder im Interesse der Raschheit noch ist eine solche mit einer Kostenersparnis verbunden. Die hiermit ausgesprochene Zurückverweisung der Angelegenheit dient vielmehr einer raschen und kostensparenden Erfassung und Berücksichtigung des neuen Sachverhalts.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Die AMA wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens u.a. die Ergebnisse der erfolgten Nachkontrolle zu berücksichtigen und den ermittelten (geänderten) Sachverhalt dem neu zu erlassenden Bescheid zu Grunde zu legen haben. Bei der Beurteilung, welche beihilfefähige Fläche als berücksichtigungswürdig zu erachten ist, wird sie auch ein diesbezüglich erstattetes Vorbringen des Beschwerdeführers zu würdigen haben.

Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den in der Beschwerde gestellten Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlage sämtlicher Prüfberichte sowie Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums und Zulassung der Berichtigung des Beihilfeantrages.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ebenfalls abgesehen werden.

3. Zu Spruchpunkt B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

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