BVwG W131 2122798-1

W131 2122798-1Tribunale amministrativo federale14 ott 2016

Regest

Antragslegimitation, Antragsrecht, Behebung der Entscheidung,<br/>Bescheidwirkung, Ermittlungspflicht, Ermittlungsverfahren, Frist,<br/>Gerichtsbarkeit, Grenzkataster, Grenzpunkt, Grenzverhandlung,<br/>Grenzverlauf, Grenzvermessung, Grundsteuerkataster, Kassation,<br/>konkrete Darlegung, Konkretisierung, mangelhaftes<br/>Ermittlungsverfahren, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Mindestanforderung, mündliche Verhandlung, Neuerungsverbot,<br/>Niederschrift, Parteiengehör, Schreibfehler, Umwandlung, Vermessung,<br/>Versehen, Wahrscheinlichkeit, Zurückverweisung

Testo completo

BVwG W131 2122798-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W131.2122798.1.00

Spruch

W131 2122798-1/16E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde des anwaltlich vertretenen XXXX gegen den Bescheid Vermessungsamts St. Pölten vom 23.11.2015, Geschäftsfallnummer XXXX, betreffend eine gemäß § 25 Abs 2 VermG erfolgte Verweisung des Beschwerdeführers XXXX (= Bf) auf den Gerichtweg, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.09.2016 beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid vom 23.11.2015 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die vormalige Eigentümerin der Liegenschaft EZ XXXX mit den Grundstücken XXXX und XXXX, Katastralgemeinde/Grundbuch 19130 XXXX, die XXXX (FN XXXX) (= MB2), beantragte ua auch die Grenzvermessung zwecks Umwandlung der vorbezeichneten Grundstücke XXXX und XXXX in den Grenzkataster.

Bezogen auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren des Bf konnten sich die MB2, als zum Datum 19.11.2015, dem Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Grenzverhandlung, noch im Grundbuch eingetragene Eigentümerin der vorerwähnten EZ XXXX, einerseits und der Bf andererseits nicht gemäß § 25 Abs 2 1. Satz VermG über den Grenzverlauf zwischen den Grundstücken der MB2 und dem Grundstück des Bf innerhalb der EZ XXXX, Grundstücksnummer XXXX, KG XXXX einigen. Daraufhin erließ das Vermessungsamt St. Pölten einen Gerichtsverweisungsbescheid, mit dem der Bf iSd § 25 Abs 2 VermG zur fristgebundenen Beschreitung des Rechtswegs aufgefordert wurde.

2. Der Bf erhob anwaltlich vertreten Beschwerde an das BVwG und wurde der Beschwerdeakt dem BVwG im Frühjahr 2016 gemeinsam mit einer zusammenhängenden Beschwerde eines Herrn XXXX, dessen Grundstücke in der Nachbarschaft situiert sind, vorgelegt.

2.1. In der Beschwerde wird in einem ersten Textabschnitt zur fehlenden Antragslegitmation einer "XXXX" vorgebracht.

Zweitens wären die Behelfe, auf die sich der angefochtene Bescheid stützt, nicht nachvollziehbar.

Drittens würde der Bescheid Mindestanforderungen nicht erfüllen und wäre nichtig bzw wäre er gleichzeitig mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Viertens wäre der Bescheid im Verhältnis zum Bf und einem weiteren an einen Herrn XXXX ergangene Bescheid unzureichend individualisiert und nur durch aufgelistete Grundstücksnummern individualisierbar.

Fünftens wäre der Bescheid wegen der Bezeichnung der MB2 als Antragstellerin im Abgleich zu dem von einer "XXXX" zB laut Grenzverhandlungsniederschrift gestellten Antrag und der aktuellen Eigentümerschaft der XXXX = MB1) unzureichend begründet.

2.2. Nach mehreren schriftlichen bzw telefonischen Vertagungsbitten des BfV fand beim BVwG eine iZm der Beschwerdesache des vorerwähnten XXXX verbunden durchgeführte mündliche Verhandlung statt, an welcher auch die Rechtsnachfolgerin ins Eigentum der MB2 betreffend die Grundstücke XXXX, XXXX und XXXX je KG XXXX, also die MB1, teilnahm.

Die Verhandlung verlief soweit hier interessierend wie folgt [MBV1 =

Rechtsvertreter der MB1; RV = Rechtsvertreter des Bf; BhV = Leiter

bzw Vertreter der belangten Behörde; MBV2 = Rechtsvertreter der MB2;

Bgm = Bürgermeister (und damit zuständige Baubehörde) und Vertreter

der Stadtgemeinde XXXX]:

[...]

Festgehalten wird, dass zu Verhandlungsbeginn der BfV in den gestern protokollierten Schriftsatz des MBV Einsicht genommen hat; und dass vorerst keine Ermittlungen zur Frage der mutwilligen Verfahrensverzögerung gem. § 35 AVG geplant sind.

R an BfV: Wird aufrecht bestritten, dass am 19.11.2015 die MB2 im Grundbuch als Eigentümerin der Grundstücke XXXX sowie XXXX, sowie XXXX, je Katastralgemeinde XXXX gewesen ist.

BfV: Erstens, der Antrag wurde durch die XXXX gestellt. Zweitens der Kaufvertrag der gegenständlichen Liegenschaften ist vom 29.09.2015 und wird vorsichtshalber bestritten, dass die MB2 zum Antragszeitpunkt antragslegitimiert war.

Ich habe keinen Grundbuchauszug und kann daher nicht sagen, ob die XXXX zum Zeitpunkt der Grenzverhandlung am 19.11.2015 im Grundbuch gestanden ist.

Dem BfV wird nunmehr ein Konvolut von Grundbuchsauszügen, einliegend im Akt W131 2122734-1, mit historischen Daten vorgehalten und die Frage der Eigentümerschaft, wie oben ersichtlich, wiederholt.

BfV: Die Eintragung der MB1 per 30.11.2015 wird nicht mehr bestritten, dies unter Bedachtnahme auf die Tagebuchzahl XXXX. Es wird aber weiterhin bestritten, dass die MB2 den Antrag gestellt hatte, dies aufgrund der Verständigung über Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie Seite 2 der Niederschrift über die Grenzverhandlung.

R hält nunmehr dem BfV die im Akt einliegende Niederschrift über die Anwesenden vor und richtet die Frage an den BfV, ob den beiden Bf am 19.11.2015 verunmöglicht wurde, mit der damaligen bücherlichen Eigentümerin gem. § 25 Abs. 1 VermG über den Grenzverlauf zu sprechen, ob allenfalls auf der Seite 2 dieser Niederschrift ein offenkundiger Schreibfehler vorliegt; und ob seinerzeit gegen die Firmenbezeichnung "XXXX" Einwendungen gem. § 14 AVG erhoben worden sind.

BfV: Die Eigentümerin war da. Dies ist aus dem Protokoll ersichtlich. Es wird bestritten, dass die Bezeichnung XXXX auf Seite 2 ein offenkundiger Schreibfehler wäre.

R: In der Verhandlung wird amtswegig ein Firmenbuchauszug zu FN XXXX eingeholt und dem BfV der Antrag gem. § 34 VermG zur Einsichtnahme vorgelegt. Zusätzlich wird der Firmenbuchauszug zu FN XXXX vorgehalten.

BfV wird nunmehr ersucht, ob er aufrecht die Antragstellung durch die MB2 und die Teilnahme dieser Gesellschaft an der Verhandlung am 19.11.2015 bestreitet.

BfV: Nein. Es wird allerdings weiter bestritten, dass es einen Antrag einer XXXX gab, wie in der Verständigung und auf Seite 2 der Niederschrift angegeben. Den beiden Bf wurde der verfahrenseinleitende Antrag allerdings nicht zugestellt.

Amtswegig wird festgehalten, dass in der dem BVwG vorliegenden Niederschrift keine Einwendungen ersichtlich sind, die auf das gerade erörterte Firmennamenthema bezugnehmen.

R: Nunmehr wird auf der Ebene des § 25 Abs 2 VermG erörtert.

BhV wird ersucht, dazulegen, welche Behelfe am 19.11.2015 vorhanden waren und anhand welcher Behelfe schließlich die angefochtenen Bescheide ergingen, dies getrennt für die beiden Bf.

BhV zum Verfahren betreffend XXXX und XXXX:

Die Behelfe sind auf Seite 3 der Niederschrift über die Grenzverhandlung angeführt. Es sind dies die DKM (=Digitale Katastralmappe), ein Ortofoto und eine Naturaufnahme des Vermessungsbüros XXXX sowie die Vergrößerung der KM 1:2880.

Festgehalten wird, dass die Naturaufnahme in der Verhandlung zur Einsicht an einer Wandtafel ausgehängt ist. Gleichfalls die anderen Behelfe.

R an BfV: Kennen Sie andere Behelfe als die ausgehängten?

BfV: Nein.

R an BhV: Können Sie anhand der ausgehängten Behelfe erklären, warum der von der MB2 bzw. nunmehr im Rechtsnachfolgeweg der MB1 zurechenbare Standpunkt des Grenzverlaufs den Behelfen entspricht?

BhV: Bei der Bewertung der Behelfe, wurde festgestellt, dass der in der Natur vorgefundene Naturstand im Rahmen der Genauigkeit die die KM 1:2880 (+/- ca. 60 cm) ermöglicht, mit der Darstellung der KM übereinstimmt bzw. sogar zugunsten von XXXX dargestellt ist. In diesem Fall müsste die KM zu Ungunsten des Grundstückes Baufläche XXXX und Grundstück XXXX berichtigt werden. Der Vorhalt der Behelfe hat somit eine gute Übereinstimmung zwischen der KM und der in der Natur vorkommendender Naturstand ergeben.

Betreffend das Grundstück XXXX haben sich keine Abweichungen im Rahmen der Genauigkeit der KM 1:2880 zwischen Naturstand und KM (=Katastralmappe) ergeben.

R an BhV: Ist bei den streitigen Grundstücksgrenzen der in der ausgehängten Naturaufnahme blau und durchgehend gezogene Strich jener Grenzverlauf, den die MB1 aufrecht behauptet?

BhV: Ja.

R an BhV: Haben die Bf, gemessen an den ausgehängten Behelfen und insbesondere der Naturaufnahme jemals einen anderen Grenzverlauf behauptet?

BhV: Die Bf haben in der Grenzverhandlung keinen anderen Grenzverlauf behauptet, dies auch nicht auf Nachfrage.

R an BfV: Halten Sie Ihren Standpunkt der Unrichtigkeit der angefochtenen Bescheide gemessen an den vorhandenen Behelfen aufrecht?

BfV: Wird weiterhin aufrechterhalten.

R an BhV: Welche Ausbildung im Punkt der Landvermessung/Vermessungswesen bzw. Fortbildung haben Sie?

BhV: abgeschlossenes Studium des Vermessungswesens an der TU Wien, abgeschlossene Grundausbildung im Katasterwesen im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, zahlreiche freiwillige Fortbildungsmaßnahmen in meiner 30jährigen Amtsleitertätigkeit hinsichtlich der Geodäsie (Wissenschaft des Landvermessens), fast jährliche Teilnahme an solchen Kongressen.

R an BfV: Bestreiten Sie bei BhV einen Sachverstand vergleichbar einem Sachverständigen aus dem Gebiet der Landvermessung, wie ihn § 52 AVG voraussetzt?

BfV: Nein.

R an BfV: Sind die mit der Vertretung in Ihrer Kanzlei betrauten Personen (nach dem Aktenstand Sie selbst bzw. XXXX; bzw. allenfalls sonstige Personen) mit vergleichbarem Sachverstand auf dem Gebiet der Landvermessung ausgebildet?

BfV: Meines Wissens nach nicht.

R an BfV: Sind die beiden Bf den beiden angefochtenen Bescheiden, für welche BhV als sachkundiger Organwalter verantwortlich zeichnet, auf gleicher fachlicher Ebene im Sinne der Rechtsprechung des VwGH entgegen getreten?

BfV: Ein Privatgutachten wurde nicht eingeholt.

R: Es ist geplant, die Verhandlung nunmehr für rund 40 Minuten zu unterbrechen und werden die anwesenden Ersucht, die Niederschrift in der Verhandlungspause durchzusehen.

Beilage A zur heutigen Niederschrift: Firmenbuchauszug der MB2.

Beginn der Pause: 14: 21 Uhr.

Die Verhandlung wird um 14:58 Uhr fortgesetzt.

Die in der Verhandlungspause durchgesehen Niederschrift wird nunmehr Seite für Seite in Anwesenheit der Parteienvertreter nochmals durchgesehen und allenfalls korrigiert.

Nach Protokolldurchsicht bis 15:15 Uhr bringt nunmehr BfV vor, das[s] zur ersten Frage des erkennenden Gerichts ob die MB2 am 19.11.2015 Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Grundstücke war, das[s] zum Stichtag 19.11.2015 kein Grundbuchsauszug vorlag.

R an BfV: Wird damit die Aussage widerrufen, dass zum Zeitpunkt 19.11.2015 die MB2 im Grundbuch gestanden ist?

BfV: Nein.

Sohin ergeht die Umfrage nach weiteren Vorbringen bzw. weiteren Beweisanträgen bzw. weiteren Akteneinsichtsanträgen.

BfV: Zu en gegenständlichen Grundstücken wird vorgebracht, dass der Kaufvertrag am 29.09.2015 zwischen der MB2 und der MB1 geschlossen wurde. Davor hat es jedenfalls Verkaufsgespräche gegeben. Die Verbücherung erfolgte allerdings erst nach dem 19.11.2015, sogar wesentlich später. Laut der MB1 auch erst mit 01.12.2015 und erfolgte die Verbücherung offenbar zum Nachteil der beiden Bf, um das gegenständliche Verfahren zum Abschluss zu bringen. Darauf weist auch die Teilnahme der MB1 an der Grenzverhandlung hin.

Zu der Stellungnahme der MB1, dass die Bf darzulegen hätten, welche konkreten Änderungen vorzunehmen wären, wird ausgeführt, dass es nicht an den Bf liegt Änderungen vorzunehmen oder den Wortlaut des Bescheides vorzugeben, sondern die Mängel des Bescheides aufzuzeigen. Es liegt auch keine Präklusion hinsichtlich allfälliger Einwendungen vor, dies aufgrund mangelnder Einigung über den Grenzverlauf.

MBV1: Es wird auf das bisherige Vorbringen sowie auf die Stellungnahme verwiesen, sowie auf das Vorbringen von BhV. Die Verzögerungsabsicht im gegenständlichen Verfahren von Seiten der Bf wird unter anderem auch dadurch bestätigt, dass sie in den Verhandlungsakt keine Einsicht genommen haben und sich auch nicht die bezughabende Grundbuchsauszüge beigeschafft haben. Die Bf haben es bislang unterlassen, darzulegen worin ihre Beschwer besteht. BhV hat in der heutigen Verhandlung nochmals klar dargelegt, dass die Grundgrenzen zu Gunsten des Bf XXXX berichtigt werden müssten. Dazu ist bislang kein Vorbringen erstattet worden und wird der Antrag gestellt, aufgrund der Spruchreife eine entsprechende Entscheidung zu treffen.

MBV2 als Vertreter einer Beteiligten: Das Vorbringen der MB1 wird zum eigenen Vorbringen erhoben und schließt sich den gestellten Anträgen an.

Bgm wird ersucht mitzuteilen, ob aus baubehördlicher Sicht betreffend den Grenzverlauf bzw. den gegenständlichen Vermessungsstreit sachdienliche Tatsachen bekannt sind.

Bgm: Vermessungsrechtlich werden keine Angaben gemacht. Das Bauverfahren ist derzeit mangels vermessungsrechtlicher Grenzfestlegung ausgesetzt.

R: Wissen Sie etwas darüber, ob bzw. wie lange der derzeitige Naturgrenzstand besteht?

Bgm: Sicherlich mehr als 40 Jahre dürfte der Naturgrenzstand bestehen.

BhV: Keine weiteren Angaben.

R: Amtswegig wird anhand der ausgehängten Behelfe für das Protokoll festgehalten, dass gegenüber XXXX die Grenze zwischen den Grenzpunkten 8743 und 8748 strittig ist; und weites vom Grenzpunkt 8748 bis zum Grenzpunkt 8751.

Betreffend den Bf XXXX ist die Grenze zwischen den Grenzpunkten 8751 und 8761 strittig.

Die Grenzpunkte sind in der Naturaufnahme, wie in der Verhandlung ausgehängt, konkretisiert.

BfV: Die MB2 hat mit Schreiben vom 03.09.2015 zugestanden, dass die Pfeiler in der Grenzverhandlungsskizze grün markiert, auf der Liegenschaft des Bf XXXX befindlich sind. Laut der Grenzverhandlungsskizze jedoch auf den Grundstücken der MB2 bzw. MB1 verzeichnet sind.

BfV legt ein Schreiben der MB2 vom 03.09.2015 an die Rechtsvertretung des Hrn. XXXX vor.

Insoweit wird Akteneinsicht ermöglicht.

MBV2: Dieses Schreiben vom 03.09.2015 war Gegenstand von Vergleichsverhandlungen. Wie im Schreiben ausgeführt wird hat die MB2 eine Bereitschaft zur Flexibilität betreffend den Umgang mit diesen Pfeilern an den Tag gelegt. Es wurde den beiden Bf angeboten, einen Grenzverlauf zu vereinbaren, bei dem die angesprochenen Pfeiler berücksichtigt werden. Genauso wurde den Bf angeboten, eine Grenze in einem geradlinigen Verlauf zu vereinbaren. Konkrete Vereinbarungen zum Grenzverlauf wurden nicht getroffen, weil die Bf die angebotenen Varianten nicht aufgegriffen haben. Somit steht nach wie vor keine Grenze fest.

R lässt sich von BhV den Grenzverlauf zeigen.

R hält fest, dass die gerade diskutierten Grenzpfeiler in der Naturaufnahme beim Grundstück XXXX und XXXX grün eingezeichnet sind.

MBV1: Es handelt sich hierbei um ein unverbindliches Informationsschreiben, aus dem kein Rechtsanspruch erwächst. Aus dem Schreiben gehen verschiedenste Vorgehensweisen hervor Dazu hat sich die Rechtsvertretung der Bf nicht geäußert. Dass erst am Ende der heutigen Verhandlung das Schreiben vorgelegt wird, bestätigt die Vermutung der Verfahrensverschleppung.

Bhv: Bei der Grenzverhandlung wurde besagtes Schreiben nicht als Behelf vorgelegt. Es wurde auch vom Bf XXXX bei der Grenzverhandlung nicht behauptet, dass diese Pfeiler in seinem Eigentum stehen.

BfV: Erstens: Im Verwaltungsverfahren können Vorbringen bis zum Schluss der Verhandlung erstattet werden.

Zweitens: Es wird bestritten, dass es sich um ein unverbindliches Informationsschreiben handelt. Aufgrund der Formulierung "es sich dabei um vorhandene Pfeiler handelt, die auf der Liegenschaft Ihrer Klienten stehen" und ist der MBV RA XXXX zum Zeitpunkt des Schreibens und auch jetzt nicht Vertreter der MB1 und nicht der MB2.

R: Das diskutierte Schreiben wird als Beilage./B zur heutigen Niederschrift genommen.

MBV2: Das Schreiben wurde nicht beantwortet, insbesondere wurde kein Grenzverlauf vereinbart.

BfV: Vorsichtshalber wird bestritten, dass das Schreiben nicht beantwortet wurde.

R: Gibt es hiezu substantiiertes Vorbringen?

BfV: Ich kann derzeit nicht in den EDV-Akt Einsicht nehmen.

Es ergeht nochmals die Umfrage nach weiteren Vorbringen oder weiteren Beweis- oder Akteneinsichtsanträgen.

Es werden kein weiteres Vorbringen mehr erstattet und keine Beweisanträge oder ähnliches mehr gestellt.

Auf eine ergänzende Niederschriftsdurchsicht wird verzichtet.

Die anwesenden werden unter Verzicht auf weitere Einwendungen die Niederschrift unterfertigen.

Schluss des Ermittlungsverfahrens und der Verhandlung um 16:15 Uhr.

Die Verkündung der Entscheidung entfällt.

Den Parteien wird eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt.

[...]

3. Der gegenständliche Verwaltungsrechtsstreit fand am 27.09.2016 wie nachstehend ersichtlich bereits Eingang in einer Artikel der Niederösterreichischen Nachrichten [wobei im Zeitungsartikel nicht zwischen Grenzfestlegung einerseits und Gerichtsverweisung gemäß § 25 Abs 2 VermG andererseits unterscheiden wurde]:

Misere in XXXX

Wohnungen werden blockiert.

Am [...].

Zuerst erwies sich das Bundesdenkmalamt als Hemmschuh, denn es musste erst entschieden werden, ob Gebäudeteile erhalten werden müssen oder ob nur die direkt an den Rathausplatz angrenzenden Bauteile schützenswert sind.

Nun gibt es einen Anrainer, der sich mit aller Kraft gegen die Pläne der Stadt stemmt. [...] im NÖN-Gespräch: "Ja es stimmt, ich bin dagegen, [...]

Das gleiche Problem gibt es beim "[xxx]-Hotel" wo ursprünglich ein Bau mit Hotelzimmern, Arztpraxen, Restaurant, Wellnessbereich mit der FX-Mayr-Kur im Angebot oder einer Gebietsvinothek mit bulgarischen Investoren geplant war - und jetzt als Hotel mit 22 Zimmern und Wohnbau mit 33 Wohnungen sowie Gastronomie in Kooperation mit der Wohnbaugenossenschaft "[MB1]" umgesetzt werden soll. Auch hier gibt es Schwierigkeiten mit zwei Anrainern.

Gerichtsverhandlung fand bereits statt

Jetzt wurden vom Vermessungsamt die Grenzen festgelegt und das Bundesverwaltungsgericht hat in der zweiten September-Woche über die Beschwerde der Anrainer gegen diese entsprechend dem Naturstand festgelegten Grenzen verhandelt. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes soll schriftlich ergehen.

Nicht eine, sondern zwei "unendliche Geschichten" werden wahrscheinlich noch lange die Bautätigkeit für die notwendig gebrauchten Wohnungen für Monate - wenn nicht für Jahre - lähmen.

4. Der gegenständliche Verwaltungsrechtsstreit findet rücksichtlich des vorliegenden Zeitungsartikels weiters vor dem weiteren rechtlichen Hintergrund statt, dass nach dem Regelungskonzept des § 25 Abs 2 VermG noch ein außerstreitiges und allenfalls auch noch streitiges Verfahrensgeschehen zwecks Grenzverlaufsklärung vor den ordentlichen Gerichten im Raum stehen; und gemäß dem aktuellen § 19 Abs 1 Z 1 § NÖ BauO das Baubewilligungsverfahren teilweise akzessorisch zu anderen auf Grenzfestlegung abzielenden Verfahren konzipiert sein dürfte (, ohne hier auf gewerberechtliche Aspekte näher einzugehen). § 19 Abs 1 Z 1 NÖ BauO lautet insoweit aktuell auszugsweise wie folgt:

[...]

1. der Lageplan, aus dem zu ersehen sind

a) vom Baugrundstück und den Grundstücken der Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z 3)

ist kein Grenzkataster vorhanden, sind die Grenzen nicht strittig und ist das Bauvorhaben direkt an der Grundstücksgrenze oder in einem Abstand von der Grundstücksgrenze geplant, der nicht größer ist als der um 1 m vergrößerte Bauwich,

in allen übrigen Fällen

zu entscheiden hat und die lagerichtige Darstellung auf jene Grenzbereiche eingeschränkt werden darf, die für die Beurteilung des Bauvorhabens wesentlich sind,

[...]

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die MB2 war am 19.11.2015 Eigentümerin der Liegenschaft EZ XXXX (mit den inneliegenden Grundstücken XXXX und XXXX KG XXXX.

Dies gleichfalls zum Zeitpunkt der Verfassung des angefochtenen Bescheids am 23.11.2015.

Seit Ende 30.11.2015 bzw jedenfalls Anfang Dezember 2015 ist die MB1 grundbücherliche Eigentümerin dieser Liegenschaft mit den darin befindlichen, vorbezeichneten Grundstücken.

1.2. Der Bf ist Eigentümer der EZ XXXX der KG XXXX und damit des Grundstücks XXXX (und dem nicht streitrelevanten weiteren Grundstück XXXX).

1.3. Bei der Grenzverhandlung vor der belangten Behörde, dem Vermessungsamt St. Pölten, am 19.11.2015, waren die Liegenschaftsgrenzen der vorerwähnten Liegenschaften der MB2 gegenständlich und konnten sich der Bf und die MB2 nicht auf einen Grenzverlauf der Grundgrenzen der Liegenschaft des Bf, der EZ XXXX, im Bereich des Grundstücks XXXX einigen.

Das Grundstück XXXX grenzt dabei an die Grundstücke XXXX und XXXX an und erging der hier angefochtene Gerichtsverweisungsbescheid für den gesamten Bereich vom Grenzpunkt 8751 zu Grenzpunkt 8761, wie insbesondere in der Naturaufnahme des Vermessungsbüros XXXX bei den vorerwähnten Grundstücken ersichtlich.

Die MB2 behauptete am 19.11.2015 einen Grenzverlauf zwischen den beiden vorgenannten Grenzpunkten, wie er in der vorzitierten Naturaufnahme als durchgehende blaue Linie zwischen diesen beiden Grenzpunkten genannt ist.

Strittig ist damit einerseits der Grenzverlauf zwischen den Grundstücken XXXX und XXXX zwischen den Grenzpunkte 8751 und 8756; und weiters der Grenzverlauf zwischen den Grundstücken XXXX und XXXX zwischen den Grenzpunkten 8756 und 8761; wie jeweils auf der Naturaufnahme des Vermessungsbüros XXXX ersichtlich.

1.3.1. IZm dem vorstehend geschilderten, von der MB2 behaupteten Grenzverlauf ist festzuhalten, dass insb wiederum auf der zitierten Naturaufnahme zwischen den Grundgrenzen von XXXX einerseits gegenüber XXXX und XXXX anderseits eine Mauer an der dargestellten Grundgrenze eingezeichnet ist.

1.3.2. Zusätzlich sind in der besagten Naturaufnahme fünf Stützpfeiler in grüner Farbe eingezeichnet. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG legte der dort die Vertretung des Bf wahrnehmende Rechtsanwaltsanwärter schließlich ein Schreiben der Rechtsvertretung der MB2 vom 03.09.2015 vor, das zu Textbeginn lautet:

"[...]

Betreffend die angesprochenen Stützmauern ist anzuführen, dass es sich dabei um vorhandene Pfeiler handelt, die auf der Liegenschaft Ihrer Klienten stehen. Betreffend den Umgang mit diesen Pfeilern ist meine Mandantschaft flexibel.

Es besteht die Möglichkeit, die Grenze so zu ziehen, dass die Pfeiler auf dem Grund Ihrer Klienten verbleiben und die sich daraus ergebenden Hohlräume hinterfüllt werden.

Alternativ dazu könnte die Grenze so gesetzt werden, wie durch die Pfeiler in der Natur ersichtlich, also im Zick-Zack-Verlauf.

Schließlich könnte die Grenze auch so verlaufen, dass man direkt anbaut und die Pfeiler auf dem Grund meiner Mandantin liegen.

Voraussetzung für jede einvernehmliche Lösung wäre allerdings das Zurückziehen sämtlicher Einwendungen durch Ihre Klienten

[...]"

1.4. Der Bf bzw seine Rechtsvertretung erwähnten dieses Schreiben vom 03.09.2015 nicht in der Grenzverhandlung vom 19.11.2015 und stellten dort ausweislich der Grenzverhandlungsniederschrift auch keine substantiierten Grenzverlaufsbehauptungen auf.

Die MB2 stellte am 19.11.2015 die oben bereits erwähnte Grenzverlaufsbehauptung auf, nach welcher die gerade erörterten fünf Stützpfeiler auf dem (damaligen) Grundeigentum der MB2 befindlich wären

1.5. Es sind betreffend die fünf in der Naturaufnahme ersichtlichen Stützpfeiler überhaupt keine Ermittlungen der belangten Behörde dahin dokumentiert, ob diese Stützpfeiler als Grenzüberbau (bzw Bau auf fremden Grund) des Bf gemäß § 418 letzter Satz ABGB ausgehend vom Grundstück XXXX auf die Grundstücke XXXX und XXXX zu beurteilen sind und die mit den Pfeilern besetzte Grundfläche daher nunmehr dem Bf gehören könnte;

oder ob die von den Pfeilern besetzte Grundfläche zB vom Bf bzw seinen allfälligen Rechtsvorgängern ersessen worden sein könnte;

bzw ob den insoweit verfahrensgegenständlichen Pfeilern irgendwelche Rechtsgeschäfte zwischen dem Bf und der MB2 (bzw deren jeweiligen allfälligen Rechtsvorgängern) zu Grunde liegen würden;

zumal der Bürgermeister von XXXX in der Verhandlung vor dem BVwG über Frage des Richters angab:

"R: Wissen Sie etwas darüber, ob bzw. wie lange der derzeitige Naturgrenzstand besteht?

Bgm: Sicherlich mehr als 40 Jahre dürfte der Naturgrenzstand bestehen."

1.6. Im angefochtenen Bescheid ist eine Gerichtsverweisung auf Basis des der Behörde wahrscheinlicher erschienenen Grenzverlauf zwischen den Grenzpunkten 8751 und 8761 enthalten, ohne dass sich das Vermessungsamt insoweit insb rücksichtlich der oben erwähnten fünf Stützpfeiler, wie in der Naturaufnahme des Vermessungsbüros XXXX grün markiert,

zusätzlich zum Umstand, dass insoweit offenbar jegliche (aktenmäßig gegenüber dem BVwG) dokumentierte gehörige Ermittlungen zur Eigentümerschaft der Grundfläche mit diesen Pfeilern unterblieben sind,

veranlasst sah, zwischen den Grenzpunkten 8751 und 8761 eine abschnittsweise Gerichtsverweisung iSv VwGH Zl 2007/06/0258 vorzunehmen und zuvor die diesbezüglich erforderlichen Ermittlungen zur hinreichend konkreten Verbalisierungsmöglichkeit der Verweisungsabschnitte iSd vorzitierten Rsp vorzunehmen.

In den vorgelegten Akten und insb auch in der am plakativsten erscheinenden Naturaufnahme des Vermessungsbüros XXXX sind zwar die fünf Stützpfeiler in grüner Farbe eingezeichnet, jedoch ist es ausweislich dieser Naturaufnahme nicht möglich, das Ausmaß der von diesen fünf Stützpfeilern besetzten Grundfläche verbal derart exakt darzustellen, dass damit eine entsprechend bestimmte abschnittsweise Gerichtsverweisung zwischen den oben erwähnten Grenzpunkten 8751 und 8761 ohne zusätzliche diesbezügliche erstmalige Sachverständigenbeiziehung möglich wäre.

Die Behörde hat insb jene Flächenbereiche nicht näher durch Grenzpunkte konkretisiert, bei denen wegen der Stützpfeiler ausgehend von der von der MB2 behaupteten blauen Grenzverlaufslinie dann entsprechend dem von der MB2 behaupteten Grenzverlauf die Stützpfeilergrundflächen bereits in den Grundstücken XXXX und XXXX enthalten wären.

Der Bf hat durch die Vorlage des Schreibens vom 03.09.2015 erstmalig am 09.09.2016 an das BVwG entsprechend erkennbar die Behauptung aufgestellt, dass die von den fünf fraglichen Pfeilern besetzten Grundflächen jedenfalls in seinem Eigentum wären.

1.7. In der Niederschrift zur Grenzverhandlung vom 19.11.2015 ist auf der ersten Seite und auch auf der zweiten Seite, oben, der Firmenname der MB2 mehrfach iZm der Auflistung der Anwesenden und ua auch der Grundstücke XXXX, XXXX und XXXX richtig geschrieben, während auf der zweiten Seite dieser Niederschrift von einer "XXXX" als Antragstellerin auf Grenzvermessung zur Umwandlung ua der Grundstücke XXXX, XXXX und XXXX gesprochen wird. Neben der derart irrig bezeichneten Antragstellerin scheint als Firmenbuchnummer auf:

(XXXX).

Auf der dritten Seite der Niederschrift vom 19.11.2015 ist der Firmenname der MB2 wiederum richtig geschrieben; gleichwie auf den Seiten sieben und acht dieser Niederschrift.

In der Bescheidbegründung des angefochtenen Bescheids vom 23.11.2015 ist klar erkennbar, dass der angefochtene Bescheid über den Antrag einer Gesellschaft mit dem korrekten Firmennamen der MB2 ergangen ist.

In der Verhandlung vor dem BVwG hat der BfV nach Vorhalt eines amtswegig eingeholten Firmenbuchauszugs letztlich nicht mehr bestritten, dass die MB2 und die irrig derart bezeichnete "XXXX" die gleiche Firmenbuchnummer haben.

Ausdrücklich ist daher festzustellen, dass die MB2 zur FN XXXX in das Firmenbuch der Republik Österreich eingetragen (gewesen) ist und mit der Anführung gerade dieser Firmenbuchnummer neben der Bezeichnung der "Antragstellerin" auf Seite zwei der Grenzverhandlungsniederschrift vom 19.11.2015 ein offenkundiger Schreibfehler bei der Parteibezeichnung geschehen ist, der den Bf - wie ausdrücklich am 09.09.2016 vor dem BVwG bestätigt - nicht daran gehindert hat, seine Standpunkte zum Grenzstreit mit der damals richtigen grundbücherlichen Eigentümerin, der MB2, auszutauschen.

1.8. Der BhV hat unbestritten einen Sachverstand iSd § 52 AVG, der einem Sachverständigen auf dem Gebiet der Landvermessung entspricht.

Es wurde weder behauptet noch ist sonst hervorgekommen, dass der Bf der insoweit sachverständigenadäquat vorgenommenen Beurteilung der belangten Behörde auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wäre.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt in Zusammenschau mit den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2016.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG iVm § 3 Abs 4 VermG hatte das BVwG gegenständlich durch Einzelrichter zu entscheiden und dabei mangels Sonderverfahrensvorschriften im VermG das VwGVG und subsidiär das AVG als Verfahrensgesetz anzuwenden.

3.1.1. Das Vermessungsgesetz ist auf den gegenständlichen Sachverhalt idF vor BGBl I 2016/51 anzuwenden und lautet in dieser Fassung in den hier interessierenden Teilen wie folgt:

[...]

§ 24. Zum Zwecke der Festlegung der Grenzen der Grundstücke sind an Ort und Stelle Grenzverhandlungen durchzuführen, zu denen sämtliche beteiligte Eigentümer zu laden sind.

§ 25. (1) In der Grenzverhandlung ist von den erschienenen beteiligten Eigentümern nach Vorhalt der vorhandenen Behelfe (Grundsteuerkataster, Pläne und andere) der Verlauf der Grenzen festzulegen und in der Weise zu kennzeichnen, wie sie § 845 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht. Kommen die Eigentümer der Kennzeichnungspflicht nicht nach, so ist die Kennzeichnung von Amts wegen gegen Kostenersatz vorzunehmen.

(2) Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist noch kein gerichtliches Verfahren anhängig, so ist der Eigentümer, der behauptet, daß die Grenze nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimmt, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Läßt sich auf diese Weise der zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens aufzufordernde Eigentümer nicht ermitteln, so ist derjenige Eigentümer aufzufordern, dessen Behauptung den sonstigen in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umständen nach den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit besitzt.

[...]

3.1.2. Der VwGH judiziert konsequent mit seiner sonstigen Rsp zur dinglichen Bescheidwirkung insb im Anlagenrecht auch im Bereich des VermG, dass vermessungsrechtlich rechtserhebliche Verfahrenshandlungen in Bezug auf ein Grundstück für oder gegen den jeweiligen Rechtsnachfolger des ursprünglich die Verfahrenshandlung vornehmenden Voreigentümers wirken, siehe insoweit VwGH 91/96/0033. Damit wirken hier die Verfahrenshandlungen der MB2 für und gegen die MB1 als nunmehrige Eigentümerin weiter.

3.2. Zur Erledigung durch Aufhebung und Zurückverweisung generell:

3.2.1. § 28 Abs 2 und Abs 3 VwGVG lauten:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn das maßgebliche Sacherhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher

das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

3.2.2. Das BVwG hat im vermessungsrechtlichen Bereich iZm der Anwendung der Aufhebung und Zurückverweisung zB im Beschluss vom 08.08.2016, W138 2131320-1/2E, ausgeführt wie folgt:

[...]

Zweck des Ermittlungsverfahrens ist gem. § 37 AVG die Feststellung des für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalts. Das Ermittlungsverfahren gemäß § 37 AVG dient dazu, den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Insbesondere ist ihnen Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und dazu Stellung zu nehmen. Wie schon der Parteistellung im Allgemeinen, kommt dem daran anknüpfenden Recht auf Gehör im Besonderen nicht nur eine rechtsstaatliche, sondern auch eine demokratische Funktion insofern zu, als die Parteien dadurch an der Art der Erzeugung der sie betreffenden individuellen Normen mitwirken können (vgl. VwGH 24.05.2002, 99/21/0101, VfSlg. 1804/1949). Ohne Gewährung von Parteiengehör kann nach VwSlg. 206 A/1947 nicht von einem Ermittlungsverfahren im Sinne des AVG gesprochen werden. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs bildet sohin einen kardinalen Grundsatz jedes behördlichen Verfahrens. Die vom Parteiengehör umfassten prozessualen Rechte gehören zu den wichtigsten Befugnissen, welche das AVG den Parteien einräumt.

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Durch diese Bestimmung wird der bereits in § 37 AVG grundlegend verankerte und für das Verwaltungsverfahren fundamentale Grundsatz des Parteiengehörs für das Beweisverfahren bekräftigt und konkretisiert. Aufgrund des Zusammenhalts dieser Bestimmungen ist mit diesem Grundsatz daher postuliert, dass den Parteien im Ermittlungsverfahren im allgemeinen und im Beweisverfahren im besonderen Gelegenheiten gegeben werden soll, ihre Rechte und rechtliche Interesse geltend zu machen (VwGH 18.01.1971, 1180/70; VwGH 06.09.1993, 93/01/0124; VwGH 05.09.1995, 95/08/0002, VwGH 18.10.2001, 2000/07/0003).

Das Recht auf Parteiengehör bezieht sich auf den von der Behörde gemäß § 37 AVG festzustellenden, maßgebenden Sachverhalt. Den Parteien ist daher gemäß § 37 iVm. § 45 Abs. 3 AVG das bisherige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vorzuhalten, das sind insbesondere all jene rechterheblichen Tatsachen, die das zuständige Organ als erwiesen erachtet und daher seiner Entscheidung zu Grunde zu legen beabsichtigt (VwGH 03.04.2003, 2002/05/1238).

Das Parteiengehör ist jedenfalls vor der Entscheidung der Behörde zu gewähren (VwGH 17.06.2004, 2003/03/0157). Dem Parteiengehör unterliegt nicht nur eine von der Behörde getroffene Auswahl jener Ergebnisse des Beweisverfahrens, welche die Behörde zur Untermauerung der von ihr getroffenen Tatsachenfeststellungen für erforderlich hält, sondern der gesamte Inhalt der Ergebnisse, auch der mittelbaren Beweisaufnahme.

Dazu gehören etwa Urkunden und der Inhalt von Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten. Die Behörde hat der Partei aber auch Stellungnahmen der gegnerischen Partei vorzuhalten, sofern diese im Bescheid verwertet werden sollen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090).

Wie sich aus dem vorliegenden Akt der belangten Behörde ergibt, wurden die Grundsätze des Parteiengehörs nicht gewahrt.

Die belangte Behörde hat die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes unterlassen, sodass das Bundesverwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide mit dem gegenständlichen Beschluss aufhebt und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die belangte Behörde zurückverweist. Die belangte Behörde wird den gesetzlichen Vorgaben entsprechend allen Parteien Gelegenheit zu geben haben, sich im Rahmen des Parteiengehörs umfassend zu äußern.

In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation ist nicht davon auszugehen, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist und ist dies jedenfalls nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis gem. § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden.

[...]

3.2.3. Der VwGH legt den § 28 Abs 2 insoweit aktuell zB im Zl Ra 2014/04/0031 wie folgt aus:

[...]

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

[...]

3.2.4. Daran anschließend hat das BVwG zu W131 2111058-2/2E zu § 28 Abs 3 VwGVG unter Bedachtnahme auf supranationale Rechtsgrundlagen insb auch ausgeführt:

[...]

Aus der Rsp des VwGH ist zur Frage der Zulässigkeit einer Aufhebung und Zurückverweisung zB zu Ra 2014/09/0037 folgender Rechtssatz ableitbar:

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, ausführlich mit den Voraussetzungen einer - nur ausnahmsweise zulässigen - Zurückverweisung nach § 28 VwGVG 2014 auseinandergesetzt. Mit Erkenntnis vom 10. September 2014, Ra 2014/08/0005, wurden die im Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des VwG gemäß § 28 Abs 3 VwGVG 2014 nochmals bekräftigt und ergänzend ausgeführt, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung iSd § 24 VwGVG 2014 zu vervollständigen sind.

In dem in diesem Rechtssatz zitierten Leit - Erk Ro 2014/03/0063 hat der VwGH allerdings auch ausgeführt wie folgt:

... Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden ...

3.2.6. Wenn die Feststellung der Teil - Sozialversicherungspflicht in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids direkt die sozialversicherungsrechtliche Situation einer bestimmten Person (wegen deren Rechtsverhältnisses zu einem Auftraggeber bzw Dienstgeber) in einem bestimmten Zeitraum betrifft, ist nach hier angelegter Auffassung von einem Rechtstreit auszugehen, der das Eigentum iSv Art 1 1. ZPMRK zum Gegenstand hat; und der damit in weiterer Folge über Art 6 Abs 3 EUV zur Einschlägigkeit des Art 47 GRC führt, bzw der die Frage des Zugangs zu einem bestimmten System der sozialen Sicherheit gemäß Art 34 Abs 2 GRC.

Insoweit hat man bei der Rechtsanwendung unionsrechtskonform zu gewährleisten, dass einem Entscheidungsbetroffenen ein effektives Rechtsmittel an ein Gericht, und damit auch ein solches Rechtsmittel in Tatsachenfragen, zur Verfügung steht.

Da der VfGH nur eine verfassungsrechtliche Grobprüfung bei den an ihn herangegangenen Beschwerden über Entscheidungen der Verwaltungsgerichte vornimmt und der VwGH bekanntlich nicht als gerichtliche Tatsacheninstanz eingerichtet ist, weisen bereits diese Aspekte im vorliegenden Fall unionsrechtskonform zu einer Aufhebung und Zurückverweisung, zumal wegen der weitgehend bei der [...] unterbliebenen gehörigen Ermittlungen im Bereich der (zeitlichen und inhaltlichen) Tätigkeit der in diesem Verfahren streitzentral als evtl ASVG - versicherungspflichtig in Frage stehenden Personen das BVwG weitaus überwiegend erstmalige Tatsacheninstanz iZm den strittigen Feststellungsaussprüchen würde; und insoweit - unionsrechtlich betrachtet - kein Rechtsmittel an eine gerichtliche Instanz mit voller Kognition in Tatsachen - und Rechtsfragen mehr zur Verfügung stünde.

[...]

Insoweit liegen noch keine brauchbaren Ermittlungsergebnisse vor, was die Aufhebung und Zurückverweisung damit gemäß VwGH Zl 2014/09/0037 zulässig macht.

Da das BVwG diesbezüglich weder rascher noch schneller als die [...] die hier erforderlichen Ermittlungen nachholen könnte und mangels gehöriger parteimäßiger Einbindung der als Dienstnehmer qualifizierten Personen vor Bescheiderlassung auch noch keine brauchbaren Ermittlungsergebnisse vorliegen, konnte iSd Rsp des VwGH sachgerecht mit Aufhebung und Zurückverweisung vorgegangen werden, zumal bei einem solchen Vorgehen insb auch die beschwerdeführende Partei nicht um ihre gerichtliche Rechtsmittelinstanz in Tatsachenfragen gebracht wird - Art 47 GRC.

[...]

3.3. Die vorstehenden Rechtsquellen und sonstigen Rechtsausführungen auf den vorliegenden Fall mit seinen festgestellten Tatsachen angewendet bedeuten nunmehr für die vorliegende Beschwerdeerledigung, die überdies dem Umstand Rechnung zu tragen hat, dass der Gesetzgeber für das vermessungsrechtliche Beschwerdeverfahren vor dem BVwG kein ausdrückliches Neuerungsverbot bzw keine ausdrückliche Beweispräklusion nach der erstinstanzlichen Grenzverhandlung normiert hat, wie folgt:

3.3.1. Die als erforderlich aufgezeigten Ermittlungen, ob die MB1 als Eigentümerin der aktuellen Grundstücke XXXX und XXXX in der KG XXXX wahrscheinlichere Eigentümerin der Grundflächen mit den fünf Stützpfeilern laut Naturausnahme des Vermessungsbüros XXXX ist; oder ob hinsichtlich dieser fünf Stützpfeiler und der damit verbauten Grundflächen von einer insoweit gegebenen höheren Wahrscheinlichkeit der Eigentümerschaft des Bf entweder gemäß § 418 letzter Satz ABGB oder durch Ersitzung oder aber durch Rechtsgeschäft auszugehen ist, sind wegen der diesbezüglichen vergangenheitsorientiert vorzunehmenden Ermittlungsschritte idR im Amtssprengel der belangten Behörde von dieser einfacher und kostensparender (sowie auch bürgernäher) vorzunehmen.

IZm den diesbezüglichen bislang unterbliebenen Ermittlungen der Behörde in diesem wesentlichen Punkt, obwohl die Verwaltungsbehörde betreffend das Stützpfeilerthema im Gefolge der Kenntnis der Naturaufnahme des Vermessungsbüros XXXX vor der Grenzverhandlung am 19.11.2015 jedenfalls informiert hätte sein müssen, siehe zB auch Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht2 § 25 VermG Anm 7. Nach dieser Literaturstelle hatte die Behörde gegenständlich jedenfalls nach den tatsächlichen Eigentumstiteln für die Stützpfeilergrundflächen zu forschen.

Dies alles zumal die MB2 im Zeitraum ihrer Eigentümerschaft der EZ XXXX die insoweit fragliche Eigentümerschaft des Bf betreffend die fünf Stützpfeilerflächen vor der Grenzverhandlung am 19.11.2015 durch das Schreiben vom 03.09.2015, Beilage ./B zur Verhandlungsniederschrift des BVwG vom 09.09.2016 - mangels Anerkennungsvertragsbehauptung des Bf im Verfahren - dennoch zumindest iS Welser/Zöchling-Jud Bürgerliches Recht II14 Rzz 530ff und insb 533 rein deklarativ anerkannt haben könnte.

3.3.2. Die als erforderlich aufgezeigten Ermittlungen zwecks bestimmter verbaler Darstellung der Lage der fraglichen fünf Stützpfeilerflächen ist durch die belangte Behörde als insoweit technikbasiert eingerichtete Spezialbehörde mit entsprechendem Sachverstand jedenfalls einfacher und kostensparender bzw rascher, um nach Abschluss der sonstigen Ermittlungen allenfalls den gesetzlich gebotenen abschnittsweisen Gerichtsverweis gemäß § 25 Abs 2 VermG iSv VwGH Zl 2007/06/0258 in gesetzlich entsprechend bestimmter Weise iSv § 59 AVG aussprechen zu können.

3.3.3. Durch die Aufhebung und Zurückverweisung werden die Parteien, also der Bf und die MB1 nicht um ihre gerichtliche Tatsacheninstanz iSv Art 47 GRC bzw iSv VwGH Zl Ra 2014/07/0002 iZm den Rechtsfolgen des Gerichtsverweises (Verfahrenseinleitungspflicht bei den ordentlichen Gerichten bei sonstiger das Eigentumsrecht betreffenden gesetzlich normierten Grenzzustimmungsfiktion gemäß § 25 Abs 5 VermG) gebracht, was die Zurückverweisung gleichfalls zweckmäßig erscheinen lässt.

3.3.4. Dementsprechend war gegenständlich gemäß § 28 Abs 3 VwGVG aus den aufgezeigten Gründen kassatorisch vorzugehen, was auch dem entspricht, dass zwar iSv Twaroch, aaO, Anm 27 mwN keine umfangreichen Erhebungen zwecks Zuweisung der Klägerrolle vorzunehmen sind, dass aber insoweit jedenfalls auf Grund der bei der Grenzverhandlung bereits bekannten Umstände die Gerichtsverweisung auszusprechen ist und die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Grenzverhandlung bereits in Kenntnis der in der Naturaufnahme eingezeichneten Stützpfeiler war;

und sich insoweit die Frage der Eigentümerschaft iZm dem bereits im Jahr 1811 bei Schaffung des ABGB bekannten Grenzüberbauthema/Ordnungsproblems des Baus auf fremden Grund mit allfälligem Eigentumserwerb durch Bauführung (in Gegenüberstellung zu anderen denkbaren Eigentumstiteln bei den Stützpfeilerflächen) geradezu aufzudrängen hatte, wenn Stützpfeiler typischerweise zur Abstützung einer Mauer dienen werden, die (scil: Mauer laut Naturaufnahme) iZm einer Grenzverlaufsbehauptung in diesem Verfahrensgeschehen bereits gegenständlich war. Es erscheint nämlich insoweit auch innerhalb der durchschnittlichen Lebenserfahrung, dass häufig ein Eigentümer und Errichter der Mauer seine Mauer zB durch Stützpfeiler entsprechend absichern will und daher selbst solche Pfeiler errichtet.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

3.4. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegenständlich bei der Behörde erkannte Ermittlungslücken sind einzelfallspezifisch und haben zudem keine Bedeutung einer grundsätzlichen Rechtsfrage. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu § 28 VwGVG, wie oben zitiert. Zur Pflicht zur evtl abschnittsweisen Gerichtsverweisung samt diesbezüglich logisch einhergehenden erforderlichen Ermittlungen siehe VwGH Zl 2007/06/0258. Zur indizierten Vermeidung der Verkürzung des Instanzenzugs für die Parteien siehe zB VwGH Zl Ra 2014/07/0002. Dass die notwendigen Ermittlungen durch das Vermessungsamt als einer fachlich spezialisierten und für derartige Zwecke eingerichteten Behörde mit einem dort bereits vorhandenen Sachverstand entsprechend § 52 AVG im Punkte der Landvermessung wesentlich einfacher, rascher und kostensparender sind als die externe Beiziehung des insoweit für die Ermittlungen notwendigen Sachverstands durch das BVwG, erscheint dabei evident. Zur Schwelle, ab wann ein Sachverständiger beizuziehen ist, siehe als diesbezügliche judikative Leitlinie zB VwGH Zl 2007/04/12.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.