progetti
L512 2136421-1•BVwG L512 2136421-1
L512 2136421-1Tribunale amministrativo federale14 ott 2016
Altersfeststellung, Außerlandesbringung, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Minderjährigkeit,<br/>Mitgliedstaat, Überstellung
L512 2136421-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der Volksrepublik Bangladesch, vertreten durch Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 11, Amt für Jugend und Familie, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 14.09.2015, Zl: XXXX , beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben und der
bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Volksrepublik Bangladesch (in weiterer Folge "Bangladesch" genannt), reiste illegal am 03.07.2016 in das österreichische Bundesgebiet ein. Der BF stellte keinen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle gab der BF an, er sei am XXXX geboren und wolle mit dem Zug nach Italien weiterreisen. Der BF wurde in eine Unterkunft überstellt, in der ein Vertreter des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 11, Amt für Jugend und Familie, eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme entgegennahm. Darin wurde der BF und seine gesetzliche Vertretung darüber informiert, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung beabsichtigt werde.
Eine EURODAC-Abfrage ergab betreffend des BF zwei Treffer der Kategorie 1 nach erkennungsdienstlicher Behandlung jeweils am 01.07.2016 in Ungarn.
Am 14.07.2016 wurde seitens der belangten Behörde ein Wiederaufnahmegesuch gemäß § 18 Absatz 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") an Ungarn gerichtet.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.08.2016 wurde den ungarischen Behörde mitgeteilt, dass diese gemäß § 22 (7) bzw. § 25
(2) der Dublin III-VO nach Fristablauf zuständig sind den BF wiederaufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Zudem wurde mitgeteilt, dass der BF untergetaucht sei.
I.2. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, vom 14.09.2015, Zl: XXXX wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 61 Abs. 1 Ziffer 2 FPG wurde gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge wurde festgehalten, dass die Abschiebung des BF nach Ungarn gemäß § 61 Absatz 2 FPG zulässig sei.
I.2.1. Das BFA stellte zur Person des BF fest, dass der BF Staatsbürger von Bangladesch und ledig sei. Zudem habe der BF keine Sorgepflichten und spreche Bengali. Der BF sei zudem in Ungarn erkennungsdienstliche behandelt worden und scheinen die entsprechenden Einträge bei einem EURODAC-Abgleich auf. Ungarn habe der Übernahme des Verfahrens zugestimmt. Zu Österreich würden keine familiären, beruflichen oder sozialen Bindungen bestehen.
I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Ungarn traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.
I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass der im Spruch genannte Staat für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutzes zuständig sei. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Zudem würden keine Gründe vorliegen, wonach die Durchführung zur Anordnung zur Außerlandesbringung aufzuschieben sei.
I.3. Mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz wurde innerhalb offener Frist wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erhoben.
I.3.1. Die gesetzliche Vertretung des BF führte zusammengefasst aus, dass aufgrund der Minderjährigkeit des BF eine Prüfung des Kinderwohls nach Artikel 8 Abs 3 der Dublin III-VO erforderlich gewesen wäre. Dies sei nicht durchgeführt worden. Eine solche hätte zum Ergebnis gehabt, dass das Asylverfahren des BF in Österreich zu führen gewesen sei. Der angefochtene Bescheid sei zu beheben. Es würde sich um eine asylrechtliche Entscheidung handelt, sodass eine Gebührenbefreiung nach § 70 AsylG 2005 vorliege. Länderberichte zu Ungarn wurden vorgelegt.
I.4. Hinsichtlich des Verfahrensinhaltes sowie des Inhalts der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF reiste illegal am 03.07.2016 in das österreichische Bundesgebiet ein. Der BF stellte keinen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine EURODAC-Abfrage ergab zwei Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) nach erkennungsdienstlicher Behandlung jeweils am 01.07.2016 in Ungarn.
Das Alter des BF konnte nicht festgestellt werden.
Der sonstige relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I getroffenen Ausführungen.
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Der mit "Anordnung zur Außerlandesbringung" betitelte § 61 FPG lautet wie folgt:
"§ 61. (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2016)"
Im vorliegenden Fall hat der BF nach Ausweis der erzielten Eurodac Treffer einen bzw. zwei Anträge auf internationalen Schutz in Ungarn gestellt, während eine solche Antragstellung in Österreich nicht vorgenommen wurde. Das BFA hat daher eine Vorgehensweise nach § 61 Abs 1 Z 2 FPG in Erwägung gezogen und hat Konsultationen zur Ermittlung des in Frage kommende Zielstaates eingeleitet.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) lauten:
Artikel 49: "Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003"
Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz am 01.07.2016 gestellt hat, sowie das Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn nach dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurde, ist die VO 604/203 maßgeblich.
Weitere maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) lauten:
Art. 3 Abs. 1:
"(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird."
Art. 7 Abs. 1 und 2:
"(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt."
Art. 8:
" (1) Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister des unbegleiteten Minderjährigen rechtmäßig aufhält, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Ist der Antragsteller ein verheirateter Minderjähriger, dessen Ehepartner sich nicht rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich der Vater, die Mutter, oder ein anderer Erwachsener - der entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats für den Minderjährigen zuständig ist - oder sich eines seiner Geschwister aufhält.
(2) Ist der Antragsteller ein unbegleiteter Minderjähriger, der einen Verwandten hat, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, und wurde anhand einer Einzelfallprüfung festgestellt, dass der Verwandte für den Antragsteller sorgen
kann, so führt dieser Mitgliedstaat den Minderjährigen und seine Verwandten zusammen und ist der zuständige Mitgliedstaat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.
(3) Halten sich Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte im Sinne der Absätze 1 und 2 in mehr als einem Mitgliedstaat auf, wird der zuständige Mitgliedstaat danach bestimmt, was dem Wohl des unbegleiteten Minderjährigen dient.
(4) Bei Abwesenheit eines Familienangehörigen eines seiner Geschwisters oder eines Verwandten im Sinne der Absätze 1 und 2, ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Ermittlung von Familienangehörigen, Geschwistern oder Verwandten eines unbegleiteten Minderjährigen; die Kriterien für die Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung; die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit eines Verwandten, für den unbegleiteten Minderjährigen zu sorgen, einschließlich der Fälle, in denen sich die Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten des unbegleiteten Minderjährigen in mehr als einem Mitgliedstaat aufhalten, delegierte Rechtsakte zu erlassen. Bei der Ausübung ihrer Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte geht die Kommission nicht über den in Artikel 6 Absatz 3 vorgesehenen Umfang des Wohls des Kindes hinaus.
(6) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen."
Art. 17 Abs. 1:
"(1) Abweichend von Art. 3 Abs. 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt."
Art. 18 Abs. 1:
"(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen."
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens kann das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt nicht ohne weiteres beipflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Ungarns ergibt.
Die belangte Behörde ist ohne jegliche Erhebungen von der Minderjährigkeit des BF ausgegangen. Der Beschwerdeführer hat zwar offenbar von der zuständigen PI angeführt, dass er am XXXX geboren sei, jedoch scheint in den polizeilichen Unterlagen ebenso ein Geburtsdatum mit XXXX auf bzw. wurde seitens des Bundesamtes im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme das Geburtsdatum mit XXXX angeführt. Zudem ist zu bedenken, dass der BF vor dem Bundesamt keinerlei näheren Angaben in Bezug auf sein Alter bzw. auf Familienangehörige/Verwandte machte. Es bleibt zwar unbestritten, dass der BF in Ungarn erstmals um Asyl angesucht hat, jedoch wären, wenn von der Minderjährigkeit des BF ausgegangen wird, die Kriterien nach Artikel 8 der Dublin III VO zu prüfen gewesen (handelt es sich um einen unbegleiteten Minderjährigen, ist hier in der Regel der Staat zuständig, in dem der Minderjährige sich aufhält oder der Staat, in dem sich Familienmitglieder aufhalten). Bei der Feststellung der Volljährigkeit des BF hingegen wären die Kriterien nach Artikel 18 Abs 1. der Dublin III VO zu prüfen gewesen.
Vor dem Hintergrund, dass das Bundesamt keine Erhebungen zum Alter des BF (wie z.B.: Anfrage an die ungarischen Behörden bzw. an die in Österreich zuständige Behörde in Bezug auf die dortigen Altersangaben des BF) durchführte, kann nicht festgestellt werden, ob der BF minderjährig oder volljährig ist.
Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes ist auf Basis eines mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung zu erfolgen hatte.
Abschließend ist in Betracht zu ziehen, dass nach § 70 AsylG eine Gebührenbefreiung vorliegt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.