BVwG G313 2100322-3

G313 2100322-3Tribunale amministrativo federale14 ott 2016

Regest

Gesamtbetrachtung, Identität der Sache, mangelnder Anknüpfungspunkt,<br/>Prozesshindernis der entschiedenen Sache, sicherer Herkunftsstaat

Testo completo

BVwG G313 2100322-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G313.2100322.3.00

Spruch

G313 2100324-3/5E

G313 2100328-3/5E

G313 2100322-3/5E

G313 2100326-3/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde 1.) des XXXX, geb. XXXX, 2.) der XXXX, geb. XXXX, 3.) des minderjährigen XXXX, geb. XXXX und 4.) des minderjährigen XXXX, geb. XXXX, die 3.- und 4.-Beschwerdeführer vertreten durch die 2.-Beschwerdeführerin, alle Staatsangehörigkeit: Albanien und vertreten durch XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2015, Zl. XXXX(ad 1.), XXXX (ad 2.), XXXX (ad 3.), XXXX (ad 4.), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Erstaufnahmestelle Ost, dem rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt am 04.08.2015, wurden die Anträge der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) auf internationalen Schutz vom 22.05.2015 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

2. Mit dem am 10.08.2015 beim BFA, Erstaufnahmestelle Ost, per E-Mail eingebrachten und mit selben Tag datierten Schriftsatz erhoben die BF durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen die im Spruch angeführten Bescheide. Darin wurde beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 24 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumen möge; ihnen den Status der Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zuerkennen möge; feststellen möge, dass ihre Abschiebung nach Albanien gemäß § 8 AsylG unzulässig sei; in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen möge.

3. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 05.08.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF sind Staatsangehörige von Albanien und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 10 FPG.

Die ersten Anträge auf internationalen Schutz vom 16.04.2012 (betreffend 1.-, 2.- und 4.-BF) bzw. vom 28.05.2013 (betreffend 3.-BF) wurden jeweils mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.04.2012 bzw. 14.06.2013 abgewiesen und die BF gleichzeitig aus Österreich nach Albanien ausgewiesen. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des BVwG vom 26.09.2014, Zlen. G307 1426581-1/16E (ad 1.-BF), G307 1426580-1/8E (ad 2.-BF), G307 1426583-1/8E (ad 3.-BF), G307 1435987-1/9E (ad 4.-BF), als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen.

Mit Bescheiden des BFA vom 10.01.2015 wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und die dagegen erhobenen Beschwerden seitens des BVwG jeweils mit Erkenntnis vom 16.04.2015 bzw. vom 09.04.2015 (ad minderjähriger 3.-BF und 4.-BF),

Zlen. G313 2100324-1/2E (ad. 1.-BF), G313 2100328-1/2E (ad 2.-BF), G313 2100322-1/2E (ad 3.-BF), G313 2100326-1/2E (ad 4.-BF), als unbegründet abgewiesen.

Die BF stellten am 22.05.2015 die gegenständlichen zweiten Anträge auf internationalen Schutz.

Mit Schriftsatz vom 19.06.2015 brachten die BF durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter einen als "Beschwerde" bezeichneten Schriftsatz gegen die Mitteilung des BFA vom 24.05.2015 bezüglich einer einzuhaltenden Gebietsbeschränkung ein.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.08.2015, Zlen. G313 2100324-2/4E (ad 1.-BF), G313 2100328-2/4E (ad 2.-BF), G313 2100322-2/5E (3.-BF), G313 2100326-2/4E (ad 4.-BF) wurde die "Beschwerde" gemäß §§ 28 iVm 31 VwGVG zurückgewiesen.

Die BF verfügen über verwandtschaftliche Anbindungen im Bundesgebiet, jedoch verfügen sie über keine sonstigen nennenswerten sozialen Anbindungen in Österreich. Die BF1 hat in Österreich den Deutschkurs der Niveaustufe "Grundstufe B1" erfolgreich abgeschlossen. Die BF hat in Österreich die Vorbereitungskurse für das Nachholen des Pflichtschulabschlusses in der Regionalstelle XXXX besucht und verfügt nunmehr über einen Hauptschulabschluss. Sie ist weiters ehrenamtlich im Bereich der Altenbetreuung bei der XXXX tätig. Der BF2 hat in Österreich den Deutschkurs der Niveaustufe "Grundstufe A2" erfolgreich abgeschlossen. Der minderjährige BF3 besucht in Österreich die Volksschule. Die BF sind in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und verfügen über keine hinreichenden (eigenen) Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes. Die BF sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Darüber konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

In Bezug auf die individuelle Lage der BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat kann keine sich in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über die Anträge auf internationalen Schutz entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden.

Albanien gilt als sicherer Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit, zum Aufenthalt und den persönlichen Verhältnissen in Österreich getroffen wurden, beruhen diese auf den im Verfahren vorgelegten Unterlagen sowie den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen und in der Beschwerde unbestritten gebliebenen Feststellungen.

Die Feststellung, dass Albanien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z. 7 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A): Zurückweisung wegen entschiedener Sache:

3.1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet (VfSlg. 10.240/1984; 19.269/2010). Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (d.h. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Eine Modifizierung des Vorbringens oder der Sachlage, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (VwGH 22.11.2004, Zl. 2001/10/0035). Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhaltes, sondern sind von der Rechtskraft des Bescheides umfasst und bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 24.09.1992, Zl. 91/06/0113; 24.06.2003, Zl. 2001/11/0317; 06.09.2005, Zl. 2005/03/0065).

Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

Für das Verfahren vor dem BVwG ist Gegenstand ("Sache") ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht zurückgewiesen hat (vgl. VfGH 11.06.2015, Zl. E 1286/2014-17).

Das Verwaltungsgericht hat in jenem Falle, dass der Sachentscheidung "res iudicata" entgegenstand oder eine sonstige Prozessvoraussetzung fehlte, keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen. Diese Kompetenz zur Sachentscheidung ergibt sich unmittelbar aus der - mit Art. 130 Abs. 4 B-VG übereinstimmenden - Bestimmung des § 28 VwGVG, der bezüglich des Inhalts der vom Verwaltungsgericht zu treffenden Sachentscheidung keine Einschränkungen macht. Inhalt einer solchen Sachentscheidung kann es daher auch sein, dass der verfahrenseinleitende Antrag wegen entschiedener Sache oder wegen Fehlens einer sonstigen Prozessvoraussetzung zurückgewiesen wird (VfGH 18.06.2014, VfSlg. 19.882/2014; 11.06.2015, Zl. E 1286/2014-17).

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit der Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung (Beschwerde) nicht neu geltend gemacht werden (VwGH 06.10.1961, VwSlg. 5642 A; 28.11.1968, Zl. 0571/68; 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens siehe VwSlg. 12.799 A). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, die in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; grundlegend VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556) auseinander zu setzen (VwGH 15.03.2006, Zl. 2006/17/0020).

Auf Grund des Umfanges des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1

Z 13 AsylG 2005 ist in der gegenständlichen Rechtssache der Umstand relevant, ob vor der belangten Behörde neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten indizieren können.

3.1.2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtssache eine entschiedene Sache vorliegt. Dies aus folgenden Erwägungen:

Es ist der belangten Behörde beizupflichten, dass das Vorbringen der BF im nunmehr bereits zweiten Asylverfahren keinen entscheidungsrelevanten Sachverhalt darstellt, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens neu entstanden wäre bzw. dem letztlich im Vergleich zum vorangegangenen Verfahren Entscheidungsrelevanz zukommen würde.

Aus den nunmehrigen Angaben der BF in der Erstbefragung am 24.05.2015 und in der Einvernahme vor dem BFA am 17.06.2015 ergab sich, dass die BF auch die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz mit Bezugnahme auf ihr früheres Vorbringen begründet haben bzw. dass ihr nunmehriges Vorbringen inhaltlich unzweifelhaft mit dem früheren Vorbringen zusammenhängt und an dieses auch anschließt.

So gaben die BF vor der belangten Behörde im Wesentlichen zusammengefasst an, dass die Eltern der BF1 deren Haus in Griechenland verlassen hätten müssen, da sie vom Ex-Mann der BF1, der bereits sie und ihren nunmehrigen Mann, den BF2, bedroht habe, ebenfalls mit dem Tod bedroht worden seien.

Als neues Vorbringen wurde seitens der BF angegeben, dass die Eltern der BF1 erfahren hätten, dass diese bereits in Griechenland zum christlichen Glauben konvertiert wäre und ihr zu verstehen gegeben hätten, dass sie in Albanien nicht erwünscht wäre. Diesbezüglich ist zu sagen, dass sich dieses Vorbringen als viel zu unkonkret und vage erweist, als dass daraus eine konkrete Bedrohungssituation für die BF abzuleiten wäre und schließlich - bezugnehmend auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im bereits abgeschlossenen Asylverfahren - den BF erneut entgegenzuhalten ist, dass bei einer etwaigen Bedrohung durch Privatpersonen keine Hinweise dafür ersichtlich wären, dass die albanischen Sicherheitsbehörden nicht grundlegenden Schutz bieten könnten oder wollten.

Wie sich aus einer Gesamtschau der Angaben der BF im Vergleich zum vorangegangenen Verfahren ergibt, sind von den BF vor der belangten Behörde keine entscheidungsrelevanten neuen Tatsachen, die einen glaubhaften Kern im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung aufweisen würden, vorgebracht worden, und zwar weder im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten noch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, zumal sowohl die BF1 als auch der BF2 im Rahmen der nunmehrigen Antragstellungen auf internationalen Schutz ausdrücklich betont haben, dass sie die Fluchtgründe ihres ersten Asylantrages aufrecht halten würden.

Des Weiteren war zu berücksichtigen, dass die BF in der gegenständlichen Beschwerde den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen nicht substantiiert entgegengetreten sind. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass die belangte Behörde willkürlich gehandelt hätte, sind nicht erkennbar.

Weitere neue Umstände oder Tatsachen, denen über das bisherige Vorbringen hinaus ein für die Begründung einer neuen Sache erforderlicher glaubhafter Kern zukommen würde, sind von den BF nicht vorgebracht worden und auch sonst nicht hervorgekommen.

Die belangte Behörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass den BF im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat weder durch die derzeitige allgemeine Lage in Albanien noch durch ihre persönliche Situation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt sein würden, die allenfalls für die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 relevant wäre.

Wie die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat, gilt Albanien als sicherer Herkunftsstaat.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sich die belangte Behörde auch mit der Frage einer etwaigen Änderung der aktuellen Situation im Herkunftsstaat der BF auseinandergesetzt hat und zum Entschluss kam, dass sich seit dem Erstverfahren die Länderfeststellungen des BFA zur Lage in Albanien nicht wesentlich geändert haben, sodass auch in dieser Hinsicht kein neuer und insbesondere entscheidungsrelevanter Sachverhalt entstanden sei. Die BF haben von sich aus nämlich auch keine individuellen (d.h. in ihrer Person gelegenen) Umstände vorgebracht oder glaubhaft machen können, die im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Feststellungen allenfalls geeignet gewesen wären, eine andere als die von der belangten Behörde vertretene Beurteilung herbeizuführen.

Die BF leiden weder an einer unmittelbar lebensbedrohenden Erkrankung noch wurde ein sonstiger auf die Personen der BF bezogener "außergewöhnlicher Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Rückführungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 darstellen könnte.

Schließlich liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen vor, die von der belangten Behörde von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, zumal sich weder die allgemeine Situation im Herkunftsstaat bezogen auf das gesamte Staatsgebiet noch die Rechtslage in der Zwischenzeit entscheidungswesentlich geändert haben.

Auch in der persönlichen Sphäre der BF sind seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen Verfahrens keine entscheidungsrelevanten Umstände eingetreten, welche geeignet gewesen wären, einen zulässigen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen, sind doch dem gesamten Vorbringen keine neuen asylrelevanten Sachverhaltsänderungen zu entnehmen, die eine andere Beurteilung zuließen. So ist der BF1 zwar zweifellos zu Gute zuhalten, dass diese seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrens insofern weitere Integrationsschritte gesetzt, als sie nunmehr den Hauptschulabschluss in Österreich absolviert hat, jedoch vermag dieser Aspekt allein letztlich zu keiner anderen Beurteilung gegenüber jener im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zu führen.

3.1.3. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die belangte Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Behandlung der neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz das Prozesshinderns der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.

Daher waren die Beschwerden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014,

Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VfGH hinsichtlich Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (VfGH 14.03.2012, VfSlg. 19.632/2012) festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Verfahren konnte - trotz eines in der Beschwerde gestellten Antrages - gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in den Erwägungen zum Spruchteil A) wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene, zitierte Rechtsprechung der Höchstgerichte übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebenen Sachverhaltselementen, deren Vorliegen im Fall des BF nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat knüpft an das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.04.2014 an, in dem wiederum entsprechende Judikatur zitiert wurde.

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