BVwG G307 2124753-1

G307 2124753-1Tribunale amministrativo federale14 ott 2016

Regest

Aufenthaltsverbot, Drogenabhängigkeit, Gefährdungsprognose,<br/>Mitgliedstaat, öffentliches Interesse, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Suchtmitteldelikt, Verbrechen, Verhältnismäßigkeit

Testo completo

BVwG G307 2124753-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G307.2124753.1.00

Spruch

G307 2124753-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Slowakei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2016, Zahl: XXXX, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird insoweit s t a t t g e g e b e n , als die Dauer des Aufenthaltsverbots auf 5 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX (im Folgenden: LG XXXX), Zl. XXXX, vom XXXX, wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 zweiter, dritter, vierter und fünfter Fall SMG, dem Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen gemäß § 136 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens des unerlaubten Besitzes einer verbotenen Waffe gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG, zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten, wobei 16 Monate bedingt auf drei Jahre nachgesehen wurden, verurteilt.

2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 08.03.2016, wurde der BF unter Verweis auf die obgenannte Verurteilung über die in Aussicht genommene Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in Kenntnis gesetzt und diesem in einem die Möglichkeit einer bezughabenden Stellungnahme eingeräumt.

Mit Eingabe vom 11.03.2016 nahm der BF bezugnehmend Stellung.

3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, dem BF zugestellt am 01.04.2016, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), und diesem gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).

4. Mit per Telefax am 14.04.2016 beim BFA eingebrachter, mit 11.04.2016 datierter Eingabe, erhob der BF Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 14.04.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der, die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) innehabende, BF ist Staatsangehöriger der Republik Slowakei und sohin EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

1.2. Der BF ist verheiratet und Vater einer minderjährigen Tochter. Dessen Frau und Tochter sind ebenfalls Staatsangehörige der Republik Slowakei und halten sich ebenfalls im Bundesgebiet auf.

Der BF weist seit 04.09.2015 keinen gemeinsamen Haushalt mit seiner Frau und seiner Tochter mehr auf.

1.3. Der BF ist im Besitz einer Anmeldebescheinigung und Sozialversicherung, weist seit dem Jahre 2007, mit einer 7-monatigen Unterbrechung, einen beinahe durchgehenden Wohnsitz in Österreich auf, und wurde im Zeitraum XXXX2015 bis XXXX2016 in Justizanstalten im Bundesgebiet angehalten.

1.4. Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 zweiter, dritter, vierter und fünfter Fall, dem Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen gemäß § 136 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG, zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten, wobei 16 Monate bedingt auf drei Jahre nachgesehen wurden, verurteilt.

Der Verurteilung liegt der Umstand zu Grunde, dass der BF im Zeitraum Juli 2015 bis Mitte August 2015 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge aus der Slowakei aus- und nach Österreich eingeführt, vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge einem verdeckten Ermittler angeboten, solches in 13 Angriffen namentlich genannten Personen überlassen, im August 2015 ein Fahrzeug, welches zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, ohne Einwilligung des Berechtigen in Gebrauch genommen sowie einen, als Taschenlampe getarnten, Elektroschocker unbefugt besessen hat.

Der BF beging die Straftaten nicht nur zur Finanzierung seiner Suchtmittelgewöhnung sondern überwiegend zur Finanzierung seines sonstigen Lebensunterhaltes.

Mildern ist dabei das umfassende reumütige Geständnis des BF sowie der bisherige ordentliche Lebenswandel, erschwerend jedoch das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen mit zwei Vergehen sowie die Faktenvielzahl gewertet worden.

Es wird festgestellt, dass der BF die ihm angelasteten Straftaten begangen hat.

1.5. Der BF ging im Zeitraum 19.11.2007 bis 20.07.2015 immer wieder Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach und ist der Deutschen Sprache hinreichend mächtig.

1.6. Der BF ist an Suchtmittel gewöhnt, erweist sich jedoch als arbeitsfähig.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, zum Familienstand und Vaterschaft des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Staatsangehörigkeit der Frau und Tochter des BF, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet sowie der aufgelöste gemeinsame Haushalt zwischen diesen beruht auf einem aktuellen Auszug aus dem ZMR sowie den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, jenen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen, dass der BF im Besitz einer Anmeldebescheinigung sowie einer Sozialversicherung ist beruht auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, und ergeben sich die Wohnsitzmeldungen des BF sowie die Anhaltung in Justizanstalten aus dem Zentralen Melderegister.

Die Verurteilung des BF in Österreich samt den bezughabenden Ausführungen sowie die Feststellung, dass der BF die ihm angelasteten Straftaten begangen hat, an Suchtmittel gewöhnt ist und die Straftaten neben der Befriedigung seiner Suchtmittelgewöhnung überwiegend zur Finanzierung seines sonstigen Lebensunterhaltes begangen hat, beruhen auf einer im Akt einliegenden verkürzten Urteilsausfertigung sowie dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).

Die Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet beruhen auf einem Sozialversicherungsauszug und ergibt sich die Arbeitsfähigkeit des BF aus seinen bisherigen Erwerbstätigen sowie den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Deutschsprachkenntnisse des BF beruhen auf dessen Angaben, den in deutscher Sprache verfassten Stellungnahme- und Beschwerdeschreiben sowie den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Die Vorbringen des BF beruhen auf dessen Stellungnahme vor der belangten Behörde sowie den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde.

Insofern in der Beschwerde vorgebracht wird, der BF führe mit seiner Ehegattin und Tochter ein geregeltes Familienleben, so ist diesem zu entgegnen, dass dies insofern nicht nachvollzogen werden könne, als der BF bereits beginnend vor dessen Inhaftierung durchgehend keinen gemeinsamen Haushalt mit den besagten Familienmitgliedern mehr aufweist. Angesichts der aktuell noch immer anhaltenden getrennten Wohnsitzmeldungen des BF und dessen Frau/Tochter ist sohin von einer nachhaltigen Auflösung deren gemeinsamen Haushaltes und Zerrüttung deren Ehe auszugehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:

3.1.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und

Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.1.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen insoweit stattzugeben und im Übrigen abzuweisen:

3.1.2.1. Da vom BF, der aufgrund seiner slowakischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzungen eines durchgehenden Aufenthaltes im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.

Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

3.1.2.2. Der BF wurde unbestritten vom LG für Strafsachen XXXX, wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 zweiter, dritter, vierter und fünfter Fall SMG , des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen gemäß § 136 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens des unerlaubten Besitzes einer verbotenen Waffe gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG, zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten, wobei 16 Monate bedingt auf drei Jahre nachgesehen wurden, verurteilt.

Dabei handelt sich jedenfalls um ein auf dem Gebiet des Fremdenwesen schwer verpöntes Verhalten des BF (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318 hinsichtlich Suchtgiftkriminalität), welches nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. Vielmehr weist die Bereitwilligkeit des BF sich durch seine Taten allfällig geförderten - notorisch bekannten - körperlichen und seelischen Folgen der Drogenkonsumenten, trotz eigenen Erfahrens dieser aufgrund eigener Suchtmittelgewöhnung , insbesondere aufgrund des Umstandes sich vermittels der Straftaten, neben dessen Befriedigung seiner eigenen Suchtmittelgewöhnung, seinen eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren, in Kauf zu nehmen, auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des BF hin. So schreckte dieser nicht einmal vor der Verbringung von Suchtmitteln aus dem Ausland nach Österreich zurück , sondern nahm dieser die mit seinen Taten verbundene Verletzung von hoheitlichen Grenzen, öffentlichen Normen sowie die Förderung der Abhängigkeit und des Leides unzähliger Konsumenten, sohin die potentielle Gefährdung der Volksgesundheit, durch die Verbreitung von Rauschgiften im Bundesgebiet, in Kauf. Zudem bewies der BF dessen Respektlosigkeit gegenüber dem Eigentum anderer und erweist sich in Hinsicht des Besitzes einer verbotenen, als harmloser Gegenstand getarnten, Waffe schuldig.

Erschwerend kommt hinzu, dass den BF nicht einmal dessen familiären Beziehungen im Bundesgebiet in Form seiner Frau und seiner minderjährigen Tochter von der Begehung strafgerichtlich relevanter Straftatbestände abzuhalten vermocht hatte, sondern dieser den allfälligen Verlust der Möglichkeit diese im Bundesgebiet weiterhin zu pflegen, bewusst in Kauf genommen und aufs Spiel gesetzt hat.

So lässt sich erkennen, dass der BF unmittelbar nach Verlust seiner letzten Arbeitsstelle straffällig geworden ist, was darauf hinweist, dass der BF dazu neigt, im Falle von finanziellen Engpässen zur Sicherung seines Lebensunterhaltes selbst vor dem Rückgriff auf strafbare Handlungen nicht zurückzuschrecken, was durch die Suchtmittelgewöhnung des BF eine weitere Verschärfung erfährt.

Wenn der BF auch dessen Reue und Bereitschaft sich einer Suchtmitteltherapie unterziehen zu wollen bekundet hat, so kann dem BF angesichts der gegenwärtig untherapiert gebliebenen Suchtmittelgewöhnung aus heutiger Sicht dennoch keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Der seit der Verurteilung des BF verstrichene Zeitraum erweist sich, insbesondere angesichts der dazwischen gelegenen Inhaftierung des BF (vgl. VwGH 21.02.2013, 2011/23/0192; 22.11.2012, 2011/23/0332: hinsichtlich der nicht Berücksichtigung in Haft zugebrachter Zeiten) als zu kurz um daraus auf ein zukünftiges Wohlverhalten des BF schließen zu können.

Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen im Bereich der Suchtgiftdelikte (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318), einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen nachhaltigen und schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte, vor dem Hintergrund des oben zur Rückkehrentscheidung bereits Ausgeführten, eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes gegen diesen nicht rechtfertigen.

So weist der BF zwar familiäre und wirtschaftliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet auf, doch müssen diese aufgrund des im Wissen um den möglichen Verlustes dieser seitens des BF aufgrund dessen straffälligen Verhaltens eine Relativierung hinnehmen. So hat der BF seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zur Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen missbraucht und dabei den Verlust der Möglichkeit weithin im Bundesgebiet aufhältig und erwerbstätig sein sowie die Beziehung zu seiner Frau und seiner Tochter in Österreich fortführen zu können, wissentlich in Kauf genommen. Darüber hinaus erweist sich die Beziehung zu seiner Frau/Tochter nicht nur aufgrund der in der Natur des Strafvollzuges gelegenen Unmöglichkeit Beziehungen zu intensivieren oder diese aufrechtzuerhalten, sondern auch aufgrund der nachweislichen Auflösung des gemeinsamen Haushaltes als relativiert. Dies hat auch sinngemäß auf die sonstigen Integrationsmomente des BF, wie beispielsweise dessen Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet und zeitlaufbedingten Sachverhalte, zu gelten. Zudem weist der BF seit dem 20.07.2015 keinen Erwerbstätigkeiten mehr im Bundesgebiet auf.

Letztlich zeigt das Verhalten des BF, dass dieser im Grunde kein bzw. ein geschmälertes Interesse an einer Integration in die österreichische Gesellschaft hegt, zumal dieser durch sein rechtsverletzendes Verhalten vielmehr seinen darauf gerichteten Unwillen sowie dessen Willen seine eigenen Interessen über jene Anderer und der Republik Österreich zu stellen eindrucksvoll zum Ausdruck gebracht hat.

Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, steht sohin zum einen der Umstand die aufgrund seines in strafgerichtlichen Verurteilungen gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Delikten, insbesondere Suchtmitteldelikten (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318), sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen. So kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass der BF aufgrund seiner Arbeitsfähigkeit und überwiegenden Sozialisation in der Slowakei keinen großen Problemen hinsichtlich seiner Wiederintegration im Herkunftsstaat begegnen wird.

Was das Kindeswohl betrifft ist anzumerken, dass davon ausgegangen werden kann, dass die Tochter des BF eine hinreichende Versorgung und Pflege seitens deren Mutter - wie bisher auch - erfahren wird. Zudem steht es dem BF offen den Kontakt zu seiner Frau und Tochter über Nutzung grenzüberschreitender Kommunikationsmittel aufrecht zu erhalten, sowie über Besuchsfahrten seiner Frau in deren gemeinsamen Herkunftsstaat zu pflegen.

Vor dem Hintergrund des bisher Gesagten, insbesondere davor, dass der BF - die begründete Annahme einer Tatwiederholung rechtfertigend - erwerbslos und an Suchtmittel gewöhnt ist, sowie dessen Neigung zur Kriminalität und rechtswidrigen Finanzierung seines Lebensunterhaltes aufgezeigt und sich selbst durch die im Raum gestandene Gefahr des Verlustes seines - zukünftig möglichen - Einreise- und Aufenthaltsrechtes in Österreich, von der Begehung strafbarer Handlungen, und damit einhergehend auch der mögliche Verlust der zukünftigen Pflege seiner familiären und wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, nicht abgehalten gefühlt hat, ist davon auszugehen, dass ein weiterer Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des § 67 Abs. 1 FPG jedenfalls verwirklicht ist.

Daher ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, um der von diesen ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.

3.1.3. Nichtsdestotrotz ist auch im Fall des BF eine Einzelfallbetrachtung iSd § 67 Abs. 1 FPG anzustellen, in deren Zuge auch ein Blick auf die Strafhöhe, die verletzten Rechtsgüter und auf die in Abs. 3 leg. cit. angeführten strafbaren Handlungen zu werfen ist, die die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots rechtfertigen (siehe u.a. VwGH vom 19.12.2012, Zl 2012/22/0215).

Wenn dem BF auch schwere Rechtsverletzungen anzulasten sind, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass dem BF ein Teil seiner Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurde, sich die Höhe der Strafe gemessen an der gemäß § 28a Abs. 1 SMG zulässigen Höchststrafe von 5 Jahren - knapp - unter der Hälfte bewegt und zudem die volle Ausschöpfung der gegenständlich zulässigen Befristung eines Aufenthaltsverbotes, die Berücksichtigung allfällig schwer wiegender und/oder zahlenmäßig überwiegender Straftaten nicht zulässt, und damit im Widerspruch zum dem Fremdenrecht innewohnenden Verhältnismäßigkeitskalkül steht. Bei einer Abwägung all dieser für und gegen den BF sprechenden Umstände ist, wenn auch wie oben bereits ausgeführt, von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nicht Abstand genommen werden konnte, jedoch die von der belangten Behörde ausgesprochene Dauer von 10 Jahren als zu lang, da unverhältnismäßig, zu erkennen.

Selbst wenn die Formalvoraussetzungen iSd. § 67 Abs.1 FPG - wie oben ausgeführt - erfüllt sind, vermag darin allein, unter Beachtung der Judikatur des VwGH und der in § 67 Abs. 1 FPG ausgeführten Voraussetzungen, noch keine Begründung zur tatsächlichen Ausschöpfung der vollen Höhe der Befristung erkannt werden. Vielmehr hat sich die Aufenthaltsverbotsdauer, welche der Begegnung der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit dient, am aus der Art und Schwere der - konkret - zu Grunde liegenden Straftaten ergebenden Persönlichkeitsbild des BF, zu orientieren. (vgl. VwGH 10.04.2014, 2013/22/0310).

Insofern war gegenständlich die Dauer des Aufenthaltsverbotes zu reduzieren und auf eine angemessene Dauer von 5 Jahren herabzusetzen, in welcher der BF sein - beteuertes -Wohlverhalten unter Beweis zu stellen haben wird.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:

"§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."

3.2.2. Wenn auch eine schwerwiegende Verletzung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch das Verhalten des BF hervorgerufen wurde und dieser einer Gefährdung für die genannten öffentlichen Interessen darstellt, so kann gegenständlich eine Notwendigkeit zur unmittelbaren Effektuierung des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes nicht erkannt werden. Vielmehr ist dem BF die Möglichkeit einzuräumen seine Ausreise und Rückkehr in die Slowakei vorzubereiten und seine familienrechtlichen Angelegenheiten zu regeln, weshalb der Entscheidung der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden kann.

Sohin war die Beschwerde auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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