BVwG W188 2109091-1

W188 2109091-1Tribunale amministrativo federale13 ott 2016

Regest

Einhebungsgebühr, Gebührenpflicht, Gerichtsgebühren, Notar, Urkunde,<br/>Verlassenschaft

Testo completo

BVwG W188 2109091-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W188.2109091.1.00

Spruch

W188 2109091-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde (Berichtigungsantrag) des XXXX, öffentlicher Notar, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid (Zahlungsauftrag) der Kostenbeamtin des Landesgerichts für

Zivilrechtssachen XXXX vom 28.12.2012, Zahl: XXXX, betreffend

Gerichtsgebühren zu Recht:

A)

Die Beschwerde (der Berichtigungsantrag) wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem Zahlungsauftrag vom 28.12.2012 forderte die Kostenbeamtin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX (LG) den Beschwerdeführer (BF) auf, die gemäß Tarifpost (TP) 11 lit. c) Z 4. Gerichtsgebührengesetz (GGG) iVm § 32 Notariatstarifgesetz (NTG) aufgelaufenen Pauschalgebühren iHv € 9,00 sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) iHv € 8,00 binnen 14 Tagen auf das näher bezeichnete Konto des LG bei sonstiger Exekution einzuzahlen.

2. Mit an das LG gerichtetem Berichtigungsantrag vom 08.01.2013 (dort eingelangt am 09.01.2013) beantragte der BF die Aufhebung des Zahlungsauftrages mit der wesentlichen Begründung, dass die Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen, Abschriften oder Zeugnissen aus den im Notariatsarchiv befindlichen Akten im Wege der Amtshilfe nicht nur an Gerichte, sondern auch an den Notar als Gerichtskommissär gebührenfrei sei.

3. Mit Bescheid vom 25.03.2013, Zahl: XXXX, setzte der Präsident des LG gemäß § 7 Abs. 5a GEG die Entscheidung über den Berichtigungsantrag aus, weil der zugrundeliegende Sachverhalt Parallelen mit einer beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Gebührensache aufweise.

4. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetem Schreiben des Präsidenten des LG vom 15.06.2015 wurden die Verwaltungsakten vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde (Berichtigungsantrag) erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF, ein Notar, ersuchte als in der näher bezeichneten Verlassenschaftssache vom Gericht beauftragter Gerichtskommissär am 19.11.2012 im Wege der Amtshilfe um die Übermittlung beglaubigter Abschriften von Erbentfertigungsverträgen aus dem Notariatsarchiv.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012 (B-VG), geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über, sofern dieses gem. Art. 131 Abs. 2 B-VG nach dem 31.12.2013 zuständig ist.

Gemäß § 19a Abs. 13 GEG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz idF BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen oder wieder anhängigen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde (des Berichtigungsantrages) zuständig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß TP 11 (Beglaubigungen und Beurkundungen) lit. c) Z 4. GGG unterliegt die Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen, Abschriften oder Zeugnissen aus den im Notariatsarchiv befindlichen Akten einer Gerichtsgebühr.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 GGG in der fallbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 53/2011 ist - soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen - bei Abschriften (Kopien, Ablichtungen, Auszügen und Ausdrucken), Amtsbestätigungen (Zeugnissen), Registerauskünften sowie Jahresabschlüssen und Schiffsregisterauszügen derjenige zahlungspflichtig, der diese bestellt, veranlasst beziehungsweise selbst herstellt oder in dessen Interesse die Ausstellung erfolgt.

Gemäß § 27 GGG sind der Antragsteller sowie jede Person, deren Unterschrift beglaubigt oder deren Erklärung beurkundet wird, zahlungspflichtig.

Gemäß § 111 Abs. 1 der Notariatsordnung (NO) hat ein Notar, sobald er Kenntnis vom Tod einer Person erlangt, über deren letztwillige Anordnung (Testament, Kodizill und Widerrufserklärung), Vermächtnis-, Erb- oder Pflichtteilsvertrag beziehungsweise -verzichtsvertrag oder Aufhebung eines solchen Vertrages er einen Notariatsakt aufgenommen oder eine Urkunde gemäß § 104 oder § 5 nur in Verwahrung genommen hat, oder welche vor ihm eine solche Anordnung gemäß § 70 oder § 75 mündlich oder schriftlich errichtet hat, ohne einen Auftrag abzuwarten, die Urschrift der Urkunde, sofern es sich aber um eine notarielle Urkunde handelt eine beglaubigte Abschrift derselben, dem zuständigen Gerichtskommissär samt dem etwa gemäß § 73 aufgenommenen Protokoll zur Übernahme gegen Empfangsbestätigung zu übermitteln. Die Kosten der Abschriftnahme hat die Verlassenschaft zu tragen.

Nach § 1 Abs. 1 des Gerichtskommissionstarifgesetzes (GKTG) haben Notare für die Amtshandlungen, die sie als Gerichtskommissäre zu besorgen haben, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Diese Gebühren sind auf ihren Antrag vom Gericht zu bestimmen; im Antrag sind die Gebühren einzeln zu verzeichnen.

Nach § 10 Abs. 1 GKTG sind die Gerichtsgebühren, die Stempel- und Rechtsgebühren und die Postgebühren sowie die angemessenen Kosten notwendiger Ermittlungen, die auf Ersuchen des Notars vorgenommen worden sind, ferner die Fahrtauslagen, die Verpflegungsmehrkosten, die Übernachtungskosten und sonstige Barauslagen sowie die Umsatzsteuer stets zu ersetzen. Der Beschluss, mit dem die Gebühr des Notars bestimmt wird, hat gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. auch die Verpflichtung zum Ersatz der sonstigen Gebühren, der Barauslagen und der Umsatzsteuer zu umfassen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Gerichtskommissärsgesetz (GKG) kann der Notar als Gerichtskommissär im gesamten Bundesgebiet Erhebungen pflegen und alle Beweise selbst aufnehmen, Zustellungen selbst durch die Post oder die Gerichte vornehmen lassen und öffentliche Verlautbarungen veranlassen. Soweit der Gerichtskommissär mit der Wahrheitsermittlung und der Ausforschung von Tatsachen in Verlassenschaftssachen betraut ist, stehen ihm dieselben Auskunftsrechte und Einsichtsbefugnisse wie dem Verlassenschaftsgericht zu. Dies gilt insbesondere für die gebührenfreie Inanspruchnahme der elektronischen Einsicht in Geschäftsregister der Verfahrensautomation Justiz, mit Ausnahme der Register in Unterbringungssachen, der staatsanwaltschaftlichen Behörden und des obersten Gerichtshofs. Gemäß Abs. 3 leg. cit. sind Gerichte, Verwaltungsbehörden und nach ihrer Verteilungsordnung zuständige Notare dem Gerichtskommissär gegenüber zur Amtshilfe verpflichtet. Der ersuchte Notar ist insoweit Gerichtskommissär.

Das Gerichtsgebührengesetz knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hiervon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (VwGH 28. März 2014, 2013/16/0218).

Gemäß TP 8 GGG beträgt die Pauschalgebühr für Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht 5 vT des reinen Verlassenschaftsvermögens, mindestens jedoch 69 Euro. Nach Anmerkung 3. sind neben der Pauschalgebühr nach Tarifpost 8 keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird. TP 8 GGG legt Pauschalgebühren ausschließlich für Verlassenschaftsabhandlungen fest (VwGH 2013, 2011/16/0004).

TP 11 lit. c) Z 4. GGG regelt die Gebühren für die Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen, Abschriften oder Zeugnissen aus den im Notariatsarchiv befindlichen Akten, wobei Maßstab für die Gebührenbemessung die im Notariatstarifgesetz für die gleichen Amtshandlungen vorgesehenen Gebühren sind.

Regelungen zum Verlassenschaftsverfahren finden sich im III. Hauptstück des Außerstreitgesetzes. Dieses ist untergliedert in drei Abschnitte, nämlich in das Vorverfahren (§§ 143-155 AußStrG), die Verlassenschaftsabhandlung (§§ 156-181 AußStrG) und das Verfahren außerhalb der Abhandlung (§§ 182-185 AußStrG).

§ 151 des Außerstreitgesetzes (AußStrG) bestimmt, dass, wer vom Tod einer Person erfährt, deren Urkunden über letztwillige Anordnungen (Testamente, Kodizille) und deren Widerruf, Vermächtnis-, Erb- und Pflichtteilsverträge, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge und deren Aufhebung sowie Aufzeichnungen über eine mündliche Erklärung des letzten Willens sich bei ihm befinden, verpflichtet ist, diese Urkunden unverzüglich dem Gerichtskommissär zu übermitteln, selbst wenn das Geschäft seiner Ansicht nach unwirksam, gegenstandslos oder widerrufen sein sollte.

Soweit der BF die Bestimmung des § 151 (Übermittlung und Übernahme letztwilliger Verfügungen) AußStrG ins Treffen führt, so ist diese nach dem klaren Wortlaut dieses Gesetzes nicht der Verlassenschaftsabhandlung zuzuordnen, weshalb sie von der Anmerkung

3. zu TP 8 GGG nicht erfasst ist.

Dem Vorbringen des BF, die Übermittlung der erbrechtsbezogenen Urkunden (Erbentfertigungsverträge) sei kraft gesetzlicher Verpflichtung des § 151 AußStrG erfolgt, ist entgegen zu halten, dass § 7 Abs. 1 GGG die Zahlungspflicht nur insoweit regelt, als das GGG für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen trifft. Fallbezogen ist § 27 iVm § 7 Abs. 4 GGG maßgebend, wonach der Antragsteller sowie jene Person, deren Unterschrift beglaubigt oder deren Erklärung beurkundet wird, zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig sind; auf ein besonderes Eigeninteresse kommt es dabei nicht an.

Dass gemäß § 151 AußStrG eine Verpflichtung zur Übermittlung erbrechtsbezogener Urkunden an den Gerichtskommissär besteht, ändert an der Möglichkeit einer Antragstellung ebenso wenig wie der Umstand, dass einem Gerichtskommissär gemäß § 9 GKG dieselben Einsichtsbefugnisse wie dem Verlassenschaftsgericht zukommen, zumal § 9 GKG selbst eine gebührenfreie Inanspruchnahme lediglich für die elektronische Einsichtnahme vorsieht.

In casu ist daher entscheidend, ob das Ersuchen des BF vom 19.11.2012 um Übermittlung beglaubigter Abschriften von Erbentfertigungsverträgen aus dem Notariatsarchiv als Antrag auf Erteilung einer Abschrift im Sinne der TP 11 lit. c) Z 4. GGG zu qualifizieren ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich bei einem Anbringen um einen Antrag oder ein sonstiges Anbringen (Mitteilung) handelt, ist nicht von der für das betreffende Schriftstück gewählten Bezeichnung, sondern vor allem von dem ihm zu entnehmenden Willen auszugehen (VwGH 10.08.2010, 2008/17/0230). Der Verweis auf die Übermittlungsverpflichtung im Sinne des § 151 AußStrG stellt jedenfalls auf ein Tätigwerden des beim Landesgericht eingerichteten Notariatsarchives ab, nämlich auf die unverzügliche Übermittlung der betreffenden Urkunden Erbentfertigungsverträge) an den BF, sodass dessen Ersuchen Antragsqualität zukommt (siehe VwGH 29.01.2015, 2013/16/0100). Sohin unterfällt dieses Ersuchen der Gebührenpflicht gemäß TP 11 lit. c) Z 4. GGG, der BF ist daher zur Zahlung der Gebühr nach dieser Bestimmung iHv € 9,00 und der Einhebungsgebühr iHv € 8,00, mithin insgesamt € 17,00, verpflichtet.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Gemäß der zu § 24 Abs. 4 VwGVG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes lassen die Akten dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Ein solcher Fall liegt auch hier vor:

Das Verwaltungs-geschehen und der entscheidungsrelevante Sachverhalt sind hier geklärt, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war (vgl. VwGH 27.05.2015, Ra 2014/12/0021; VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009). Daher lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere auf jene vom 29.01.2015, 2013/16/0100, wird verwiesen.

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