W123 2127560-1•BVwG W123 2127560-1
W123 2127560-1Tribunale amministrativo federale13 ott 2016
Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, Minderjährigkeit,<br/>Misshandlung, private Verfolgung, staatlicher Schutz
W123 2127560-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2016, Zl. 1049724207/150017810/BMI-BFA_STM_AST, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.01.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der am 09.01.2015 durch ein Organ der Landespolizeidirektion Wien durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass er aufgrund des Krieges und der fehlenden Sicherheit aus Afghanistan geflohen sei. Er habe die Schule abbrechen und für seine Familie Arbeiten müssen. Sein Onkel väterlicherseits habe ihn und seine Geschwister geschlagen und misshandelt. Der Onkel habe seine Mutter zwingen wollen, ihn (gemeint: Onkel) zu heiraten. Der Beschwerdeführer sei gezwungen gewesen, vor seinem Onkel zu flüchten. Hier in Österreich möchte der Beschwerdeführer sich weiterbilden.
3. Im Rahmen der am 14.03.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erfolgten Einvernahme führte der Beschwerdeführer zu seinen Flucht- und Asylgründen aus, dass sein Vater von den Taliban getötet worden sei. Er wisse jedoch nicht warum. Nach dem Tod seines Vaters habe der Onkel des Beschwerdeführers seine Familie gezwungen, Geld nach Hause zu bringen. Der Beschwerdeführer habe nicht mehr in die Schule gehen dürfen, sondern habe arbeiten müssen. Die zwei Brüder, eine Schwester und der Beschwerdeführer hätten arbeiten und das Geld an seinen Onkel abliefern müssen. Irgendwann habe es dem Beschwerdeführer gereicht und er habe Afghanistan verlassen. Wenn der Beschwerdeführer noch länger in Afghanistan geblieben wäre, hätte er die Schule nicht besuchen dürfen. Der Hauptgrund, warum der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen habe, sei sein Onkel gewesen. Egal, wo der Beschwerdeführer gewohnt hätte, auch in Kabul, seien überall die Taliban. Es sei lebensgefährlich. Auf die Frage, ob der Onkel des Beschwerdeführers physisch Gewalt gegenüber seiner Familie angewandt hätte, gab der Beschwerdeführer an, dass der Onkel uns gedroht habe. Er habe uns geschlagen und habe gesagt, der Beschwerdeführer dürfe nicht in die Schule, weil er arbeiten müsse. Das Leben des Beschwerdeführers sei wie das eines Gefangenen gewesen. Der Beschwerdeführer sei nach Europa gekommen, damit seine Familie nachkommen könne. Afghanistan sei nicht sicher.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.05.2017 erteilt (Spruchpunkt III.)
Das BFA führte im Rahmen der Beweiswürdigung aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten asylrelevanten Gründen entnehmen zu gewesen sei. Glaubhaft erscheine, dass der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen habe, um einerseits für sich in Europa bessere Lebensbedingungen zu schaffen und andererseits der Bedrohung durch seinen Onkel zu entgehen, was durchaus verständlich erscheine, jedoch keinen Asylgrund darstelle.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 02.06.2016 - rechtzeitig - Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Die Verfolgungsgefahr müsse nicht mit an Sicherheit grenzender (oder sonst bestimmter) Wahrscheinlichkeit vorliegen. Gefordert sei lediglich, dass die Verfolgungsgefahr glaubhaft sei. Diese "Glaubhaftmachung" liege daher auch ein herabgesetztes Beweismaß zu Grunde und sei schon dann gegeben, wenn ein behördliches Urteil über die Wahrscheinlichkeit bzw. die vernünftige Möglichkeit einer Tatsache herbeigeführt werde. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass sein Vater von den Taliban getötet worden sei und er ebenfalls befürchte, ihm könnte es gleich ergehen wie seinem Vater. Zwar habe der Beschwerdeführer angegeben, den Grund für die Ermordung des Vaters nicht zu wissen, doch habe es offenbar aus Sicht der Taliban Gründe gegeben, seinen Vater zu töten. Ermittlungen hierzu seien von Seiten des BFA nicht angestellt worden. Nach den bisher jüngsten "Elegibility Guidelines" seien Personen, die von den Taliban verdächtigt werden, die Regierung zu unterstützen, Personen mit erhöhtem Gefährdungsprofil, was eine besonders sorgfältige Betrachtung des Vorbringens nötig mache. Fallbezogen sei daher unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen die asylrechtliche Relevanz des Sachverhaltes zu bejahen, zumal die den Beschwerdeführer maßgeblich wahrscheinlich und - mangels Vorliegens anderer Anhaltspunkte - auch aktuell weiterhin drohende Verfolgungsgefahr durch Privatpersonen (seitens der Gruppierung der Taliban) an einen Konventionsgrund (der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie") anknüpfe. Verwiesen wurde auf ein Erkenntnis des BVwG vom 12.02.2016, W182 1437527-1.
6. Am 29.07.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise:
R: Aus welchen Gründen haben Sie Afghanistan verlassen?
BF: Ich hatte in Afghanistan Probleme, mein Vater war nicht mehr am Leben. Ich hatte nicht die Möglichkeit etwas zu Lernen, ich war gezwungen zu arbeiten. Ich konnte mir ein Leben auf dieser Weise nicht vorstellen. Ich bin nach Österreich gekommen, um die Möglichkeit zu nutzen, hier in die Schule zu gehen und eine Ausbildung zu machen, um eines Tages einer guten Arbeit nachzugehen. Ich bin hier um ein gutes Leben für mich aufzubauen und zu führen.
R: Das sind eher wirtschaftliche Gründe, die Sie jetzt angeführt haben. Wurden Sie in Afghanistan jemals verfolgt oder bedroht?
BF: Nein. Mein Vater ist in Afghanistan getötet worden. Ich weiß nicht, wer für den Tod meines Vaters verantwortlich ist, ich kann auch nicht sagen, ob es die Taliban waren oder ob es eine andere Gruppe war. Nach seinem Tod wurde mein Onkel väterlicherseits zu unserem Familienoberhaupt. Dieser hat mir nicht erlaubt, in die Schule zu gehen. Er wollte, dass ich arbeite und Geld nach Haus bringe. Wenn ich weiterhin Afghanistan geblieben wäre, müsste ich immer noch arbeiten und das Geld an meinem Onkel abgegeben.
R: Hatten Sie jemals Probleme mit den Taliban? Wurden Sie jemals persönlich von den Taliban bedroht?
BF: In Afghanistan war ich ein Kind. Ich bin weder von den Taliban verfolgt noch bedroht worden. Als Kind hatte ich auch keine Probleme mit den Taliban.
R: Wie war Ihre Beziehung zu Ihrem Onkel?
BF: Mein Onkel hat mich geschlagen, er hat mich zur Arbeit gezwungen. Er war nur daran interessiert, dass wir Geld nach Hause bringen. In Afghanistan ist es mir gelungen, ca. drei Monaten einen Englischkurs zu besuchen. Ich habe meinem Onkel nichts davon erzählt, weil er es mir nicht erlaubt hätte. Meine Schwester und mein Bruder sind immer noch im selben Haus wie mein Onkel. Sie werden von meinem Onkel sehr schlecht behandelt und er zwingt sie zum Arbeiten.
R: Wie oft sind Sie von Ihrem Onkel geschlagen worden?
BF: Mein Onkel hat mich sehr oft geschlagen. Wenn ich ohne Geld nach Hause gekommen bin, hat er mich dafür bestraft. Er hat mich immer wieder gefragt: "Wieso hast du kein Geld nach Hause gebracht?".
R: Haben Sie durch diese Schläge Verletzungen erlitten?
BF: Mein Onkel hat mich sehr oft geohrfeigt und hat mich mit einem Holzstock geschlagen. Ich hatte meist Fleischwunden. Ich habe keine Brüche erlitten.
R: Haben Sie das Vergehen des Onkels bei der Polizei angezeigt?
BF: Man kann von der Polizei keinen Schutz erwarten. Ich war ein Kind und niemand hätte mir geglaubt. Vor allem familiäre Probleme werden von der Polizei nicht beachtet. Die Polizei ist korrupt und sie hilft nur jenen Personen, die gut bezahlen.
R: Nochmals zu Ihrem Vater: Wissen Sie, wann Ihr Vater von den Taliban getötet worden ist?
BF: Mein Vater ist fünf Jahre vor meiner Flucht aus Afghanistan getötet worden. Ich weiß nicht, ob die Taliban ihn getötet haben oder ob mein Onkel väterlicherseits etwas mit seiner Ermordung zu tun hatte.
[...]
RV an BF: Sie haben damals bei der Einvernahme am 14.03.2016 gesagt, Sie hätten Angst, dass es Ihnen so geht, wie Ihrem Vater. Befürchten Sie was von Seiten der Taliban bzw. was haben Sie damals damit gemeint?
BF: Mit dieser Aussage habe ich gemeint, dass ich einerseits Angst vor meinem Onkel habe, weil ich nicht ausschließen kann, dass er etwas mit dem Tod meines Vaters zu tun gehabt hat. Ich meine aber auch, dass auf Grund meines Alters für die Taliban interessant sein könnte und sie mich mitnehmen und für ihre Zwecke einsetzen könnten. Ich würde dann dasselbe Schicksal, wie mein Vater erleiden und getötet werden.
RV: Glauben Sie, dass die Taliban Sie möglicher Weise verfolgen könnten, weil Sie ja gemeint haben, dass die Taliban Ihren Vater getötet haben?
BF: Ich weiß nicht, wer meinen Vater getötet habe, aber ich habe Angst ebenfalls von denselben Leuten getötet zu werden. Sowohl mein Onkel als auch jene Personen, die meinen Vater getötet haben, sind keine "normalen Menschen". Sie sind sehr aggressiv und sie sind in der Lage, jemanden zu töten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Seine Mutter sowie seine Geschwister leben derzeit in Kabul beim Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise bei seinem Onkel väterlicherseits gelebt. Der Beschwerdeführer konnte keinen asylrelevanten Grund nach der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen.
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Feststellungen zu Identität, Nationalität, Volksgruppe, Herkunft und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers gründen auf dessen insofern unbedenklichen Angaben. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person im Asylverfahren.
Zunächst ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer keine gleichbleibenden Angaben gemacht hat. Während er im Rahmen der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA noch - von sich aus - seinen Fluchtgrund dahingehend schilderte, dass er Probleme mit seinem Onkel gehabt habe, wies er im Zuge der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht erst auf Nachfrage auf diesen Umstand hin. Zu Beginn der Befragung führte der Beschwerdeführer lediglich wirtschaftliche Erwägungen, die ihn zur Flucht aus Afghanistan bewegt hätten, an. Das - über Befragen des Rechtsvertreters - Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters für die Taliban interessant sein könnte und sie diesen auch mitnehmen und für ihre Zwecke einsetzen könnten, womit der Beschwerdeführer offenkundig die sogenannte Zwangsrekrutierung anspricht, ist als gesteigertes "Vorbringen" zu qualifizieren und zudem vom Neuerungsverbot umfasst (vgl. dazu unten 3., rechtliche Beurteilung). Der Beschwerdeführer konnte überdies nicht exakt angeben, ob die Taliban am Tod seines Vaters beteiligt waren. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ist somit als rein spekulativ zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er selbst nie von den Taliban bedroht worden ist bzw., dass er keine Probleme mit ihnen gehabt hat.
Selbst wenn man dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Konflikten mit seinem Onkel vollständig folgen würde, wäre daraus kein asylrelevanter Tatbestand ableitbar (siehe dazu unten 3., rechtliche Beurteilungen).
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 82/2015, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 25/2016).
Gemäß § 3 BFA-G, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU] verweist.). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität er-reichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht vorliegt:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Gemäß § 20 Abs. 1 BFA-VG dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,
1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;
2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;
3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder
4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer erstmals vor, dass aufgrund seines Alters für die Taliban interessant sein könnte und sie diesen auch mitnehmen und für ihre Zwecke einsetzen könnten.
Dem Bundesverwaltungsgericht ist kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer nicht bereits im Verfahren vor dem BFA von sich aus (aktiv) auf dieses Vorbingen hingewiesen hat, zumal ihm im Zuge der Einvernahme die Möglichkeit eingeräumt wurde, sämtliche Fluchtgründe darzulegen (vgl. Seite 6 der Niederschrift). Demzufolge ist auch nicht von einem mangelhaften Verfahren vor dem BFA iSd § 20 Abs. 1 Z 2 BFA-VG auszugehen. Auch die Tatbestände des § 20 Abs. 1 Z 3 und 4 BFA-VG scheiden gegenständlich aus: Neue Beweismittel wurden in der Beschwerde nicht vorgelegt. Die Tatsachen wären dem Beschwerdeführer aber sehr wohl zugänglich gewesen. Es wäre dem Beschwerdeführer offen gestanden, sämtliche Fluchtgründe, die nunmehr in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (verspätet) vorgebracht wurden, darzulegen. Daher ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, die entscheidungsrelevanten Tatsachen und Beweismittel vor dem BFA vorzubringen bzw. vorzulegen. Die nachträglichen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sind daher vom Neuerungsverbot iSd § 20 Abs. 1 BFA-VG umfasst.
Die Einschränkung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auf die Verfolgung des Art. 1 Abschn. A Z 2 GFK macht deutlich, dass nicht jede beliebige Verfolgungshandlung, die im Herkunftsstaat gegen den Antragsteller gesetzt wurde, - selbst bei Glaubhaftmachung - zur Asylgewährung führen kann. Nachbarschaftsstreitigkeiten oder innerfamiliäre Konflikte sowie Auseinandersetzungen im Bekanntenkreis sind idR nicht unter den Verfolgungsbegriff der GFK zu subsumieren. Es handelt sich diesfallls um Verfolgungshandlungen durch Private, die auch iSd herrschenden Judikatur nur Asylrelevanz zu entfalten vermögen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass der Staat bzw. die Behörden nicht willens und nicht in der Lage sind, dem Antragsteller vor dieser Art von Übergriffen Schutz zu gewähren (Schrefler-König in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 3 AslyG Anm 10).
Das zentrale Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem BFA bzw. (auf Nachfrage) vor dem Bundesverwaltungsgericht betraf die immer wiederkehrende Gewalt seines Onkels gegen ihn. Es wurde vom Beschwerdeführer jedoch zu keinem Zeitpunkt vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass diese behauptete Bedrohung auf einem der in der GFK abschließend aufgezählten Gründe beruhen würde. Vielmehr handelt es sich dabei um rein private Probleme (zu Privatverfolgung, die in keinem Zusammenhang mit einem Konventionsgrund steht, vgl. VwGH 23.11.2006, 2005/20/0406).
Dass man aber vor Gewaltanwendung bzw. Misshandlungen, wie jenen des Onkels gegenüber dem Beschwerdeführer, grundsätzlich von der Polizei keinen Schutz erwarten kann, wie vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, ist eine reine Behauptung, die nicht belegt und somit nicht glaubhaft gemacht werden konnte.
Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist (dies gilt gleichermaßen für die vom Beschwerdeführer angedeuteten Gefahren, die sich aus der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben).
Einer allfälligen - nicht asylrelevanten - Gefährdung des Beschwerdeführers durch die derzeitige Sicherheitslage in Afghanistan wurde im vorliegenden Fall bereits mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das BFA hinreichend Rechnung getragen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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