L518 2135527-1•BVwG L518 2135527-1
L518 2135527-1Tribunale amministrativo federale13 ott 2016
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Revision zulässig, Sachverständigengutachten
L518 2135527-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, BP: XXXX , vom 18.8.2016, beschlossen:
A) I. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, dass der Bescheid
des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich vom 18.8.2016, BP: XXXX gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013 idgF aufgehoben und zur Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen wird.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz
(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden "BF" bzw. "bP" genannt) beantragte mit Schreiben vom 27.10.2014, am 3.11.2014 bei der belangten Behörde (folglich "bB" bezeichnet) einlangend, die Ausstellung eines Behindertenpasses.
Eine am 12.1.2015 durch Dr. XXXX erfolgte Begutachtung des Beschwerdeführers ergab bei degenerativen Veränderung beider Kniegelenke, Zustand nach Knietotalendoprothese-Implantierung links 09/2014, schwere Gnoarthrose beidseits, Zustand nach Knietotalendoprothese-Implantierung links mit anhaltenden Schmerzen beidseits, Kraftverminderung, Anlaufminderung, Anlaufbeschwerden und Unstabilität beim Gehen (Pos. Nr. 02.05.23, 50%); Bluthochdruck, entsprechend der Therapie und abgelaufenem Insult, sowie diffusen Gefäßveränderungen (Pos. Nr. 05.01.02, 20%) und Zustand nach Hirnstamminfarkt und Thalamusinfarkt links, Angedeutete Restbeschwerden bei Zustand nach Hirnstamminfarkt und Lyse bei persisiterendem Foramen ovale (Pos. Nr. 04.01.01, 30%), einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H.
Zudem wurde ausgeführt, dass eine Mobilitätseinschränkung bei schwerer Gonarthrose, Zustand nach Knietotalendoprothese-Imlantierung links und Zustand nach Hirnstamminsult vorliegt. Der Gang ist breitbeinig, unsicher und die motorische Kraft vermindert. Eine kurze Wegstrecke kann zwar bewältigt werden, Ein- und Aussteigen ist auch mühsam möglich, die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist jedoch nicht ausreichend sicher. Darüber hinaus ist die körperliche Belastbarkeit durch den Zustand nach Hirninsult und Instabilität beider Beine vermindert. Nach postoperativer Rehabilitation ist eine Besserung möglich.
Folglich wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass mit entsprechender Zusatzeintragung ausgefolgt.
Mit Antrag vom 18.3.2015, am 19.3.2015 bei der belangten Behörde einlangend, beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Der Beschwerdeführer wurde am 7.3.2016 durch Dr. XXXX begutachtet.
Im Rahmend der Anamnese wurde bei den derzeitigen Beschwerden festgehalten, dass seit dem Schlaganfall die Unsicherheit und Schwäche beim Gehen geblieben ist und der BF auch mit dem Kniegelenk wegen der Schmerzen und Unsicherheit nicht zufrieden ist.
Im Zuge der klinischen Untersuchung wurde bei den Kniegelenken ebenfalls die Gonarthrose bds, Zustand nach Knietotalendoprothese-Implantierung links über Schmerzen bei Belastung und Unsicherheit sowie die Einschränkung der Beweglichkeit endlagig festgehalten. Zudem sei die Muskulatur noch nicht vollständig aufgebaut. Darüber hinaus ist auch das rechte Kniegelenk endlagig eingeschränkt und auch hier eine deutliche Arthrose feststellbar.
Bei der Gesamtmobilität wurde im Gutachten festgehalten, dass diese ausreichend sicher ist und noch Anlaufschwierigkeiten durch die muskuläre Insuffizienz gegeben sei. Zudem sei die Funktion der Kniegelenke zufriedenstellend, der Gang selbständig, ohne Hilfsmittel und sicher möglich.
Schlussfolgernd wurde im Gutachten ausgeführt, dass weiterhin eine mäßige Mobilitätseinschränkung durch Gonarthrose bds. und Zustand nach Insult vorliegt. Die Muskulatur ist noch immer insuffizient, der Gang jedoch ausreichend sicher. Die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht mehr dauerhaft massiv erschwert. Zudem ist die körperliche Belastbarkeit eingeschränkt. Es liege jedoch keine dauernde Beeinträchtigung schweren Ausmaßes vor und sei die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar.
Mit am 24.6.2016 bei der belangten Behörde einlangenden Schreiben begehrte der Beschwerdeführer neuerlich die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass.
Eine am 1.8.2016 durch Dr. XXXX , Allgemein- und Arbeitsmedizin, neuerlich erfolgte Begutachtung des Beschwerdeführers erbrachte nachstehendes Ergebnis:
Anamnese :
Vorgutachten 3/2016 50%; jetzt Ansuchen wegen Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
2013 Thalamusinfarkt links bei offenem Foramen ovale und Hypertonie; 9/2014 Knie Schlitten links
Derzeitige Beschwerden:
Im linken Knie hat er Schmerzen bei längerem Gehen, beim Aufstehen, mit Beugeeinschränkung, das rechte Knie gut beweglich, keine Beinlähmungen, sicher beim Gehen geradeaus, beim Richtungswechsel Unsicherheit, aber noch kein Sturz, erfährt noch selber Auto mit Automatik, hat keine Gehhilfe.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel
Lisinopril, Clopidrogel, Atorvastatin, Cerebrokan, Trittico
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Abi. 47/2016 Vorgutachten Abi. 61/2016 Orthopäde
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös
Größe: 168 cm Gewicht: 83 kg Blutdruck: 140/85
Klinischer Statgs - Fachstatus:
Gutachten ausschließlich für Bundessozialamt
Caput/Collum: ; Visus ausreichend mit Lesebrille Hörvermögen ausreichend Schilddrüse oB minimale Sprechstörung
Thorax:
Cor:
Pulmo:
Untersuchung Abdomen:
Haut:
ORTHOPÄDISCHER STATUS
WIRBELSÄULE:
keine Einschränkung alle Abschnitte, keine Schmerzen
FBA: ca. 40cm
Sensibilität: oB
Trophik: oB
grobe Kraft: oB
Fußpulse: bds. gut tastbar
HÜFTGELENKE rechts oB
links endlagig leichte Schmerzen bei guter Beweglichkeit KNIEGELENKE?
rechts Extension/Flexion 0-0-130°
links bei Schlitten Extension/Flexion 5-0-115°, stabil, endlagig Schmerzen
SPRUNGGELENKE nicht eingeschränkt
OBERE EXTREMITÄTEN frei beweglich
Gesamtmobilität - Gangbild:
ohne Gehhilfe, ausreichend sicher geradeaus, bei Richtungswechsel kurze Unsicherheit, Trippeln, kein Sturz, dann wieder normaler Gang, keine Beinlähmungen, keine wes. Herzoder Luftbeschwerden
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
1
Einschränküng linkes Kniegelenk
2
Z.n. Hirninfarkt 2014, leichte Gangunsicherheit
3
Hypertonie, offenes Foramen ovale
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein?
In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Bei Z.n. Hirninfarkt bei der Untersuchung freier Gang ohne Hilfsmittel, geradeaus sicher, bei Richtungswechsel Unsicherheit und Trippeln, dann wieder sicher, kein Sturz - j
die ang. Gehstrecke ist mit vermindertem Tempo möglich, auch einige Stufen steigen, anhalten an Haltegriffen, das sichere Stehen; ev. wäre auch eine Gehhilfe zur Sicherheit zumutbar.
2. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
nicht zutreffend, keine erheblich eingeschränkte körperliche Belastbarkeit vorliegend
Mit im Spruch bezeichneten Bescheid wurde der ggst. Antrag des Beschwerdeführers abschlägig entschieden.
Mit E-Mail vom 11.9.2016 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend legte die bP dar, seit seinem Schlaganfall vor 2 1/2 Jahren keine Wegstrecke von mehr als 50m ohne Gehhilfe zurücklegen zu können bzw. dass das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe nicht möglich sei. Zudem erhöhen Krämpfe, Schmerzen, Zuckungen und die Unsicherheit die Sturzgefahr. Die Kraft in den Füßen habe erheblich nachgelassen und beginne durch die Gefühlslosigkeit und Unsicherheit der Fuß beim Aufstehen und bei Richtungswechsel zu zittern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister und den im Akt befindlichen sonstigen relevanten Unterlagen.
2.1. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (vgl auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vgl auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde gelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der, gegen die Gutachten gerichteten, sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird ( VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
In dem, für die Entscheidungsfindung der bB in Auftrag gegebenen, Sachverständigengutachten finden zwar die Anamnese und die derzeitigen Beschwerden des Beschwerdeführers sowie das Vorgutachten und der Befund des Dr. XXXX , FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 21.6.2015 sowie die klinische Untersuchung Erwähnung, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt - das Gutachten im engeren Sinn - erweist sich jedoch als zu rudimentär bzw. oberflächlich begründet, wenn lediglich ausgeführt wird, dass bei Z.n. Hirninfarkt bei der Untersuchung der freie Gang ohne Hilfsmittel, geradeaus sicher, bei Richtungswechsel Unsicherheit und Trippeln, dann wieder sicher ist und kein Sturz erfolgte. Ebenso sei die angegebene Gehstrecke mit verminderten Tempo möglich und könne der BF einige Stufen steigen ggf. durch Anhalten an Haltegriffen. Zudem führte der Gutachter ins Treffen, dass das sichere Stehen ev. auch unter zu Hilfenahme einer Gehhilfe zumutbar.
Es genügt nach der Rechtsprechung des VwGH nicht, in einem ärztlichen Sachverständigengutachten die dauernde Gesundheitsschädigung darzustellen, vielmehr müssen in einem Gutachten die Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen einer bP auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt werden. "Im konkreten Fall hätte daher mit Hilfe der ärztlichen Sachverständigen festgestellt werden müssen, ab welcher Gehstrecke beim Beschwerdeführer angesichts der genannten Gesundheitsschädigungen Schmerzen oder andere Leidenszustände auftreten und welches Ausmaß diese Auswirkungen im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer zu bewältigende Distanz bis zur nächsten Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel erreichen. Gleiches gilt hinsichtlich möglicher Schmerzen oder anderer wesentlicher Auswirkungen bei der Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln" (VwGH vom 23.05.2012, 2008/11/0128). So hätte etwa auch schlüssig dargelegt werden müssen, inwieweit sich die mehrmals dokumentierte Gangunsicherheit - etwa bei Richtungswechsel - auswirkt bzw. etwa unmittelbar nach Besteigen des öffentlichen Verkehrsmittel der BF bei einem sich bewegenden Untergrund, ggf. auch unter Verwendung von Haltegriffen udgl., hinreichend sicher einen Sitzplatz erreichen kann.
Wenn im Gutachten ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer auch einige Stufen steigen könne, war festzustellen, dass dem Gutachten eine diesbezügliche Befundaufnahme bzw. eine schlüssig nachvollziehbare Begründung dafür, dass etwa die für das Stufen steigen maßgeblichen Gelenke hinreichend beweglich sind und die Kraftaufbringung aus medizinischer Sicht ausreichend gewährleistet ist.
Darüber hinaus hätte im Gutachten eine medizinische Auseinandersetzung mit den in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel, insbesondere, wenn diese mit dem Ergebnis der klinischen Untersuchung oder anderen Ermittlungsergebnissen nicht in Einklang bzw. in Widerspruch stehen, erfolgen müssen. So wird beispielsweise im Befund des Dr. XXXX , FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 21.6.2016 ein deutlich unsicheres Gangbild, welches durch die cerebrale Schädigung durch den Insult bedingt ist, sowie eine deutliche Abnützung retropatellar und im lat. Kompartment nach einer vor mehreren Jahren am linken Kniegelenk erfolgten Implantation einer med. Schlittenprothese, angeführt.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist dadurch das Gutachten nicht schlüssig und nachvollziehbar. Es fehlt gerade betreffend des Antragsbegehrens an einer ausführlichen Begründung. Eine bloße pauschale Verweisung auf Richtlinien bzw. diverse Erlässe ist unzureichend und widerspricht der Nachvollziehbarkeit des Ermittlungsverfahrens. Gleiches gilt, wenn es dem Gutachten an einer ausführlichen Begründung für das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für den Zusatzeintrag in dem Behindertenpass fehlt (siehe dazu VwGH vom 20.03.2001, GZ 2000/11/0321).
Wie der VwGH auch, wie bereits oben angeführt, aussprach, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar.
Zusammenfassend erfüllt das, von der bB für seine Entscheidung herangezogene, Sachverständigengutachten nicht die von der einschlägigen Judikatur geforderten Mindestanforderungen und leidet dadurch an einem wesentlichen Mangel (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd § 37 AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden.
Bei Einhaltung der gebotenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hätte die bB ihre Entscheidung aufgrund einer anderen, nämlich umfassenderen Befund- und Beweislage getroffen.
Dies hat auch die bP erkannt, die in ihrer Beschwerde sinngemäß darlegt, dass seitens der bB nicht auf ihre Erkrankung in Zusammenhang mit dem Antragsbegehren eingegangen wurde, bzw. keine entsprechende Begründung in dem Gutachten Niederschlag gefunden hat.
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1 im Generellen und die in den Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dies auch unter dem Aspekt, dass, um eine Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren treffen zu können, vorher vom Bundesverwaltungsgericht noch notwendige ergänzende Ermittlungen durch Einholung von weiteren Sachverständigengutachten vorzunehmen wären. Dementsprechend würde es das Verfahren iSd § 28 Abs. 2 VwGVG nicht beschleunigen und auch keine Kostenersparnis mit sich bringen. Die Behörde ist in diesem Fall an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Gemäß § 46 2. Satz BBG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zwölf Wochen.
Gegenständliche Entscheidungsform stellt nach Ansicht des ho. Gerichtes ein verfahrensökonomisches Instrument, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche verfahrensbeschleunigende Wirkung dar, welches generell vorab durch die Behörde zu prüfen und einzelfallbezogen in Betracht zu ziehen wäre.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im § 45 Abs. 3 BBG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich u.a. aus § 28 iVm § 31 VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BBG. Laut § 45 Abs. 3 BBG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung.
Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd § 45 Abs. 3 BBG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd § 6 BVwGG vor.
Aus den angeführten Erwägungen wurde nach Ansicht des ho. Gerichtes das Ermittlungsverfahren der bB mangelhaft geführt und sind vor allem hinsichtlich der im Gutachten nicht berücksichtigten Beschwerden, welche dem Vorbringen der bP zugrunde liegen, weitreichendere Ermittlungen zu führen, dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen und folglich einer schlüssigen und nachvollziehbaren bescheidmäßigen Erledigung zu Grunde zu legen sein..
Steht der maßgebliche Sachverhalt fest oder ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Hierzu führt der VwGH aus, dass angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im
§ 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Obig angeführte Ermittlungsmängel liegen aus Sicht des erkennenden Gerichtes vor.
Zusammenfassend erfüllt das, von der bB für seine Entscheidung herangezogene, Sachverständigengutachten nicht die von der einschlägigen Judikatur geforderten Mindestanforderungen und leidet dadurch an einem wesentlichen Mangel (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd § 37 AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden.
Bei Einhaltung der gebotenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hätte die bB ihre Entscheidung aufgrund einer anderen, nämlich umfassenderen Befund- und Beweislage getroffen.
Durch die Zurückverweisung wird die Rechtssache nicht materiell erledigt, sondern es handelt sich um eine prozessuale Entscheidung. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senats und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.
Da die gegenständliche Rechtssache für eine materielle Entscheidung mangels hinreichend feststehenden Sachverhaltes für den Senat noch nicht verhandlungs- bzw. entscheidungsreif war, ergibt sich die Zuständigkeit für diese Zurückverweisung als Einzelrichter und ist unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen der Bescheid nach § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
Dies auch unter dem Aspekt der Raschheit und Wirtschaftlichkeit iSd § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, da aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des BVwG das anhängige Verfahren mit Sicherheit nicht rascher, sondern nur kostenintensiver im Vergleich zum Sozialministeriumservice, durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten, durchgeführt werden kann.
3.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war und das Mehrbegehren zurückzuweisen war, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung iSd § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen konnte.
3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil im gegenständlichen Fall die Entscheidung als Einzelrichter gemäß § 6 BVwGG iVm § 28 Abs. 3 VwGVG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diesbezüglich liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes Gründe vor, insbesondere aufgrund der im
§ 45 Abs. 3 BBG normierten Senatszuständigkeit, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen.
In diesem Sinne ist die Revision zulässig.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
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