I403 2136310-1•BVwG I403 2136310-1
I403 2136310-1Tribunale amministrativo federale13 ott 2016
Aufenthaltsrecht, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mitgliedstaat, private Interessen,<br/>Rückkehrentscheidung
I403 2136310-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2016, Zl. 1051028504/150137939 beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein nigerianischer Staatsbürger, hatte am 10. März 2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2014 wegen Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen wurde. Die Anordnung zur Außerlandesbringung wurde am 23.04.2014 rechtskräftig. Am 12.05.2014 wurde der Beschwerdeführer nach Italien abgeschoben.
Am 29.05.2014 reiste der Beschwerdeführer von Italien nach Österreich ein. Er war im Besitz eines gültigen Reisepasses und eines gültigen italienischen Aufenthaltstitels. Der Beschwerdeführer wurde am 18.06.2014 angehalten und in der Folge vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt. Er wurde auf die Notwendigkeit der Einhaltung der melderechtlichen Bestimmungen hingewiesen.
Am 17.07.2014 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer wurde nunmehr darüber informiert, dass gegen ihn eine durchsetzbare Außerlandesbringung erlassen worden sei und er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Die Unterschrift unter die Niederschrift wurde vom Beschwerdeführer verweigert.
Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2014 wurde gegen den Beschwerdeführer Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Der Beschwerdeführer wurde am 18.07.2014 neuerlich einvernommen. Der Beschwerdeführer wurde am 23.07.2014 aus der Schubhaft entlassen, da er erklärt hatte, freiwillig nach Italien zurückkehren zu wollen.
Am 04.03.2015 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle angehalten, ebenso am 25.04.2015.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 26.04.2015 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer erklärte, dass er erst am Vortag in das Bundesgebiet eingereist sei. Aktuell wohne er bei einer Freundin, welche ihn unterstütze. Er müsse auch in Österreich sein, da er eine Ladung des Landesgerichts für Strafsachen Wien habe. Der Beschwerdeführer wurde informiert, dass er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Der Beschwerdeführer gab weiters an, bei seiner Freundin mit Nebenwohnsitz gemeldet zu sein. In Italien habe er Asyl bekommen, die Unterlagen seien in seiner Wohnung. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, am 27.04.2015 mit den Orginalunterlagen bei der Behörde vorzusprechen.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17.07.2015, rechtskräftig am 07.08.2015, in einem Verfahren wegen des Verdachts des Widerstands gegen die Staatsgewalt freigesprochen.
Am 06.10.2015 wurde Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet, weil er an dem von ihm angegebenen Nebenwohnsitz laut Erhebungen der Polizei nie wohnhaft gewesen sei. Die amtliche Abmeldung wurde veranlasst.
Der Beschwerdeführer wurde am 15.01.2016 im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle angehalten und festgestellt, dass er sich illegal in Österreich aufhalte. Er wurde noch am selben Tag von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass er zwar einen Reisepass vorgelegt habe, allerdings keinen italienischen Aufenthaltstitel. Er wurde darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung nach Nigeria zu erlassen. Dazu erklärte der Beschwerdeführer: "Dann tun Sie das, ich werde innerhalb einer Woche wieder hier sein." In der Folge legte der Beschwerdeführer auch seinen italienischen Permesso di soggiorno vor, wonach er bis zum 30.09.2016 in Italien aufenthaltsberechtigt sei.
Am 26.04.2016 wurde der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen.
Mit einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Angaben zu seinem Privat- und Familienleben zu tätigen und wurde er informiert, dass im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung geplant sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Eine entsprechende Stellungnahme ist dem Akt nicht zu entnehmen.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, Suchtgift anderen gewerbsmäßig überlassen zu haben und zudem von Italien aus- und nach Österreich eingeführt zu haben. Er wurde daher zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei 10 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren erlassen wurden. Mildernd wurden das Geständnis und der bisher ordentliche Lebenswandel gewertet, erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Vergehen. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 26.09.2016 wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsberater zur Seite gestellt. Die Verfahrensanordnung wurde von ihm persönlich übernommen.
In der Folge wurde er am selben Tag niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer erklärte, am Tag seiner Einreise verhaftet worden zu sein, als er gerade mit dem Zug aus Italien gekommen sei. Seine genaue Adresse in Italien könne er nicht nennen, das Dorf heiße Lega, Montecatini. Er sei nur nach Österreich gereist, um hier Drogen zu verkaufen. Er habe schon seit 2 Jahren eine Freundin in Österreich. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass er über einen gültigen Aufenthaltstitel aus Italien und einen gültigen Reisepass verfüge. Er erklärte, nicht mehr nach Österreich zurückkehren zu wollen. Sein nigerianischer Reisepass wurde in der Folge vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sichergestellt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 26.09.2016, persönlich übernommen vom Beschwerdeführer am selben Tag, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz erlassen (Spruchpunkt I.). Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA - Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Im Bescheid wurde in der rechtlichen Würdigung, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, da er nicht über ausreichende Barmittel verfüge, um sich seinen Aufenthalt zu finanzieren, und straffällig geworden sei. Er verfüge über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer habe eine Lebensgefährtin im Bundesgebiet, sonst allerdings keine familiären oder beruflichen Bindungen.
Dagegen wurde am 28.09.2016 Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers in Italien bis zum 30.09.2016 gültig und verlängerbar sei. Der einzige Grund, weshalb der Beschwerdeführer noch kein Verlängerungsverfahren eingeleitet habe, sei, dass die belangte Behörde den Reisepass des Beschwerdeführers sichergestellt habe und dieser daher nicht nach Italien habe einreisen können. Der Beschwerdeführer habe aber die Rückkehrhilfe des Vereins Menschenrechte Österreich in Anspruch genommen und versuche so seinen Reisepass wiederzuerlangen. Der Aufenthaltstitel berechtige den Beschwerdeführer auch nach Artikel 21 SDÜ zur freien Einreise und zum 3monatigen Aufenthalt in Österreich. Dem ganzen Verfahren sei allerdings nicht zu entnehmen, dass die Behörde wie nach § 52 Absatz 6 FPG vorgesehen jemals den Beschwerdeführer aufgefordert habe, sich unverzüglich nach Italien zu begeben. Erst in weiterer Folge hätte die Behörde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 FPG erlassen dürfen. Hinsichtlich des Einreisverbotes wurde ausgeführt, dass es sich um ein einmaliges Fehlverhalten handle und der Beschwerdeführer seine Straftat sehr bereue. Er sei auch nur zu einer verhältnismäßig kurzen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die belangte Behörde habe bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes keine ausreichende Einzelfallprüfung vorgenommen. Es sei auch nicht erklärbar, wie die belangte Behörde unter Spruchpunkt III. ausführen könne, dass einerseits keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde, ihm jedoch im Bescheid die Möglichkeit geben würde, innerhalb von 24 Stunden selbstständig auszureisen. Dies sei absurd, da dem Beschwerdeführer der zuvor sichergestellte Reisepass nicht wiedergegeben worden sei. Der Beschwerdeführer sei in Italien aufenthaltsberechtigt und habe dort seinen Lebensmittelpunkt. Eine Abschiebung nach Nigeria würde in sein Recht auf Privat- und Familienleben eingreifen und sei unverhältnismäßig. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge gegenständlicher Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu feststellen, dass die Abschiebung nach Nigeria nicht zulässig sei, in eventu das Einreiseverbot ersatzlos beheben, in eventu das Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen.
Am 29.09.2016 wurde eine Vollmacht für die Vertretung des Beschwerdeführers durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst bzw. Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung vorgelegt.
Beschwerde und Bezug habender Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.10.2016 vorgelegt. In einer beiliegenden Stellungnahme wies das Bundesamt darauf hin, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers trotz des gültigen "Permesso di soggiorno" unrechtmäßig sei, da er sich nicht zu touristischen Zwecken ins Bundesgebiet begeben habe, sondern, wie er selbst in der Einvernahme angegeben habe, um im Bundesgebiet Einnahmen durch Weitergabe von Suchtmitteln zu lukrieren. In Ansehung des Art 6 Abs 2 der RückführungsRL war zudem mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzugehen, da die sofortige Ausreise des in einem anderen Mitgliedsstaat aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit notwendig erschien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen
Bescheid:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Ausführlich hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, (ebenso VwGH, 27.01.2015, Ro 2014/22/0087) mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Im gegenständlichen Fall liegen besonders gravierende Ermittlungslücken der Behörde vor, wie im Folgenden zu zeigen sein wird.
Keine Feststellungen zu Nigeria und kein Parteiengehör zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung (§ 50 FPG):
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Aus den oben zitierten Rechtsnormen (insb. § 50 FPG) ist ersichtlich, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in Hinblick auf die (aktuelle) Situation in seinem Herkunftsstaat zu prüfen ist. Im angefochtenen Bescheid wurden jedoch keinerlei Länderfeststellungen zu der aktuellen Situation in Nigeria getroffen. Das Bundesamt hat hierzu in der rechtlichen Beurteilung nach Wiedergabe des Inhalts des § 50 Abs. 1 FPG lediglich Folgendes festgehalten: "Weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus Ihrem Vorbringen ergibt sich eine derartige Gefährdung: Sie haben in Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 26.09.2016 nichts Derartiges behauptet."
Dazu ist zunächst zu sagen, dass nicht klar ist, von welchen Feststellungen zur Lage im Zielstaat das Bundesamt ausgeht, wurden solche doch zu keinem Zeitpunkt ins Verfahren eingebracht, mit dem Beschwerdeführer erörtert bzw. in den Bescheid aufgenommen. Zugleich ist es aktenwidrig, wenn es heißt, der Beschwerdeführer habe eine Gefährdung im Falle der Abschiebung verneint, erklärte er doch in der erwähnten Einvernahme vom 26.09.2016 auf die Frage, ob er in Italien oder Nigeria strafrechtlich oder politisch verfolgt werde:
"Ich habe Probleme in Nigeria." Daraus zu schließen, dass der Beschwerdeführer eine Gefährdung verneint habe, erscheint doch sehr gewagt.
Insgesamt mangelt es dem angefochtenen Bescheid an einer entsprechenden Prüfung und Feststellung, dass dem Beschwerdeführer in Nigeria keine Gefahr der in Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützten Rechte droht.
Aufgrund des völligen Fehlens von Sachverhaltsfeststellungen (Länderfeststellungen), welche die Prüfung der (Un)Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu tragen vermögen würden, ergibt sich von selbst, dass die belangte Behörde insgesamt von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen und die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen hat, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen erforderlich macht.
Darüber hinaus wurde auch kein Parteiengehör hinsichtlich der Beurteilung der Zulässigkeit der Abschiebung gewährt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren unter Heranziehung von entsprechendem Länderdokumentationsmaterial eingehend mit der Frage der (Un)Zulässigkeit einer Abschiebung auseinanderzusetzen haben und dazu aktuelle Berichte über die Situation in Nigeria einholen und diese unter Wahrung des Parteiengehörs seiner Entscheidung zugrunde legen müssen.
Keine Feststellungen zu einer möglichen Verletzung des Privat- und Familienlebens in Italien (Art. 8 EMRK):
Der Beschwerdeführer wurde am 26.09.2016 vom BFA nur nach seinem Familienleben im Bundesgebiet befragt. Feststellungen zu seinem Leben in Italien sind im angefochtenen Bescheid nicht vorhanden. So stellte der VwGH in seinem Beschluss vom 28.05.2015, Ra 2014/22/0037 fest: "Weder im FPG noch in der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) ist vorgesehen, dass die Mitgliedsstaaten bei der Erlassung eines Einreiseverbotes dessen Geltung für ein bestimmtes Gebiet der Union aussetzen könnten. Aus der grundsätzlichen Geltung des Einreiseverbotes für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten folgt vielmehr, dass die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern es ist auch die Situation des Fremden in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, 2011/21/0237)."
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit der Frage des Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers in Italien auseinanderzusetzen haben.
Keine Feststellung zur (Un)Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet:
In der Stellungnahme des Bundesamtes zur Beschwerdevorlage wird nachvollziehbar argumentiert, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich trotz des gültigen "Permesso di soggiorno" unrechtmäßig sei, da er sich nicht zu touristischen Zwecken ins Bundesgebiet begeben habe, sondern, wie er selbst in der Einvernahme angegeben habe, um im Bundesgebiet Einnahmen durch Weitergabe von Suchtmitteln zu lukrieren. In Ansehung des Art 6 Abs 2 der RückführungsRL sei zudem mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzugehen gewesen, da die sofortige Ausreise des in einem anderen Mitgliedsstaat aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit notwendig erschienen sei.
Entsprechende Feststellungen bzw. eine entsprechende rechtliche Würdigung ist dem Bescheid selbst aber nicht zu entnehmen. So findet sich nicht einmal die Feststellung, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers als rechtmäßig oder unrechtmäßig angesehen wird. Eine entsprechende Klarstellung und Auseinandersetzung mit der Frage der (Un)Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes bzw. mit der Frage, warum keine Vorgehensweise nach § 52 Abs. 6 FPG gewählt wurde, muss sich im Bescheid finden und nicht erst in einer Stellungnahme zur Beschwerdevorlage.
Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf verschiedene grundlegende Fragen. Damit hat das Bundesamt im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG unterbleiben, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.