G312 2125079-1•BVwG G312 2125079-1
G312 2125079-1Tribunale amministrativo federale13 ott 2016
Blutrache, Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse, private<br/>Verfolgung, Rückkehrentscheidung, sicherer Herkunftsstaat,<br/>staatlicher Schutz
G312 2125079-1/9E
G312 2125075-1/9E
G312 2125073-1/8E
G312 2125077-1/8E
G312 2125078-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des XXXX, geb. XXXX, 2.) der XXXX, geb. XXXX, 3.) des minderjährigen XXXX, geb. XXXX, 4.) der minderjährigen XXXX, geb. XXXX und 5.) des minderjährigen XXXX, geb. XXXX, alle StA.: XXXX, vertreten durch XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2016, Zl. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.07.2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion XXXX, den beschwerdeführenden Parteien zugestellt am 04.04.2016, wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz des Erstbeschwerdeführers (im Folgenden: BF1), der Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sowie des mj. Drittbeschwerdeführers (BF3), der mj. Viertbeschwerdeführerin (BF4) und des mj. Fünftbeschwerdeführers (BF5), letztere gesetzlich vertreten durch den BF1, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat XXXX gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach XXXX zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.).
2. Mit den am 19.04.2016 beim BFA, RD XXXX, eingebrachten und mit 13.04.2016 datierten Schriftsätzen erhoben die beschwerdeführenden Parteien durch ihren Vertreter gemeinsam Beschwerde gegen die oben genannten Bescheide. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die angefochtenen Bescheide zur Gänze beheben und den BF der Status der Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden, allenfalls die Rückkehrentscheidungen beheben und den beschwerdeführenden Parteien einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG erteilen, in eventu die Rechtssachen zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen.
3. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 21.04.2016 vom BFA vorgelegt.
4. Das BVwG führte in den gegenständlichen Rechtssachen am 20.07.2016 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die beschwerdeführenden Parteien im Beisein ihres Vertreters teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen (Teilnahmeverzicht).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die beschwerdeführenden Parteien führen die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum). Sie sind Staatsangehörige der Republik XXXX und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 7 FPG. Die BF sind Angehörige der Volksgruppe der XXXX und bekennen sich zur moslemischen Glaubensgemeinschaft. Die Muttersprache der BF ist XXXX, die BF1 und BF2 sprechen zusätzlich XXXX, der BF1 spricht auch englisch. Der BF1 hat an einen A1-Deutschkurs - Grundstufe 1 und 2 - teilgenommen, er spricht etwas Deutsch. Die BF2 verfügt über keinerlei Deutschkenntnisse. Der BF3 hat Grundkenntnisse in XXXX aus der Schule, spricht im Famlienverband XXXX und verfügt über gewisse Deutschkenntnisse. Die BF4 und BF5 sind der XXXX Sprache nicht mächtig, sprechen im Familienverband XXXX und verfügen ebenfalls über gewisse Deutschkenntnisse.
Der BF1 ist der Ehemann der BF 2 und die beiden sind die leiblichen Eltern der minderjährigen BF3, BF4 und BF5. Der BF1 und die BF2 sind zivilrechtlich und traditionell miteinander verheiratet. Die beschwerdeführenden Parteien leben mit ihren Kindern in XXXX im gemeinsamen Haushalt.
1.2. Die beschwerdeführenden Parteien verließen ihren Herkunftsstaat XXXX zuletzt am 16.08.2014 und reisten etwa einen Tag später in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie halten sich seitdem durchgehend in Österreich auf.
Der BF1 ist abgesehen von seiner Beinprothese gesund und arbeitsfähig. Die BF2 ist wegen Angstzuständen und depressiver Reaktion, sowie Tinnitus in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung. Die BF3, BF4 und BF5 sind gesund.
In Bezug auf die medizinischen Versorgung in XXXX trägt ein Institut für Gesundheitsversicherung die Kosten für primäre Gesundheitsversorgung und erstattet die Kosten für gewisse Medikamente zurück. Vollständig versicherte Personengruppen sind Pensionierte, Arbeitslose, Studierende, Kinder und Jugendliche bis achtzehn Jahren, sowie an Krebs, Tuberkulose oder Multiple Sklerose erkrankte Personen, eine Nierentransplantation benötigen oder an durch chronisches Nierenversagen induzierte Anämie oder Thalassämie leiden. Die übrige Bevölkerung ist gesetzlich verpflichtet eine jährliche Versicherungsprämie an das Institut zu zahlen und bekommt ein individuelles "Health Booklet", mit dem sie Zugang zu medizinischen Dienstleistungen erhält. Die Höhe der Prämie variiert je nach Wohnort. Nachteilig, insbesondere für sozial schwächere Personengruppen, wirkt sich dabei die hohe Korruptionsanfälligkeit aus (SFH 13.02.2013).
Die medizinische Versorgung in staatlichen Krankenhäusern und Polikliniken ist grundsätzlich kostenlos. Jedoch müssen die Patienten in der Praxis erhebliche Zuzahlungen leisten. Ausstattung und Hygiene der staatlichen Krankenhäuser lassen erheblich zu wünschen übrig. Die Versorgung mit Medikamente stellt kein Problem dar. Die örtlichen Apotheken bieten ein relativ großes Sortiment von gängigen Medikamenten an. Die staatliche Krankenversicherung übernimmt in der Regel die Kosten für das billigste vorhandene Generikum bei Standard-Medikamenten. Teurere Medikamente oder solche für außergewöhnliche Krankheiten gehen zu Lasten des Patienten (AA 16.12.2013).
Der private und familiäre Lebensmittelpunkt der BF befand sich bislang in XXXX, wo sie zuletzt gemeinsam in einem Haus gelebt haben. Die Eltern der BF1 und BF2 sind bereits verstorben, die Schwester des BF1 lebt im XXXX und sein Bruder lebt in XXXX. Die drei Brüder der BF2 sowie ihre beiden Schwestern leben in XXXX. Der BF1 hat in XXXX neun Jahre die Grundschule besucht, dann eine AHS und war als Elektrotechniker beschäftigt. Die BF2 verfügt über eine Grundschulausbildung und war zuletzt Hausfrau. Die BF3, BF4 und BF5 sind vier, acht und elf Jahre alt und besuchten teilweise bereits die Grundschule in XXXX. Die BF3 und BF4 besuchen derzeit die Volksschule bzw. Neue Mittelschule in Österreich, der BF5 den Kindergarten. Der BF3 hat auch einen Deutschkurs für Jugendliche absolviert.
Die BF verfügen über keine familiären oder sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich bis auf ihre mitgereisten Familienmitglieder. Sie sind in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und verfügen über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes, sondern lebten bislang überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Die BF gehören der Volksgruppe der XXXX an, welche eine anerkannte Minderheit in XXXX darstellt. Für die XXXX in XXXX gelten derselbe staatliche Schutz, wie auch für andere Minderheiten. Das Zusammenleben der XXXX Bevölkerung mit den Minderheiten in XXXX und der Schutz der Minderheiten ist in Artikel 3 der XXXX Verfassung fest verankert. Als quasi Garant dafür, dass keine Diskriminierungen wegen ethnischer Herkunft bekannt sind, zeigt der Umstand, dass der Parlamentsabgeordnete XXXX der Minderheit der XXXX angehört. Der Ort XXXX wird fast zu 100 % von XXXX bewohnt, stellen somit dort die Mehrheit dar und es gibt keine Informationen hinsichtlich Übergriffe auf XXXX.
Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer nachhaltigen Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.3. Das erkennende Gericht legt seiner Entscheidung das Vorbringen der BF vor der belangten Behörde und vor dem erkennden Gericht in der mündlichen Verhandlung zugrunde. Demnach erfolgte die Ausreise aus dem Herkunftsstaat XXXX aus persönlichen Gründen. Das darüberhinausgehende Vorbringen (angebliche Blutrache) wird den Feststellungen nicht zugrunde gelegt.
Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat etwa aus Gründen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Die BF hatten mit den Behörden ihres Herkunftsstaates weder auf Grund ihrer Religionsbekenntnisse oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.
Die beschwerdeführenden Parteien sind strafrechtlich unbescholten.
XXXX gilt als sicherer Herkunftsstaat.
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Die zur Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen im Herkunftsstaat und in Österreich getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den diesbezüglichen Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden, die auch in der Beschwerde nicht bestritten wurden. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der beschwerdeführenden Parteien im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellung zur Ausreise aus XXXX, der weiteren Reiseroute und zur unrechtmäßigen Einreise in Österreich ohne erforderliches Reisedokument (Reisepass) ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
Der Umstand, dass der BF1, der BF3 und die BF4 über gewisse Deutschsprachkenntnisse und die BF2 und der BF5 über geringe Deutschsprachkenntnise verfügen, ergibt sich aus den Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung sowie den vorgelegten Teilnahmebestätigungen, Kindergartenbestätigung und Schulbesuchsbesätigungen der BF.
2.2.2. Das Vorbringen der BF zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf ihren Angaben in der Erstbefragung, in der Einvernahme vor der belangten Behörde sowie auf den Ausführungen in den Beschwerden und in der mündlichen Verhandlung.
In der Erstbefragung gab der BF1 zu seinen Ausreise- bzw. Fluchtgründen an, dass er XXXX verlassen habe, weil er am 27.04.1997 einen Grundstücksstreit mit einem XXXX gehabt habe, der auf ihn geschossen habe und er deswegen eine Prothese trage. Er sei nach England geflüchtet, habe dort bis 2003 gelebt. Dann seien die Streiteren weitergegangen. 1999 sei sein Neffe von dem XXXX mit einem Traktor überfahren worden. Vor 1 1/2 Monaten sei ein Mittelsmann des XXXX zu ihm gekommen, habe ihn aufgefordert das Grundstück aufzugeben, ansonsten er getötet werde.
In der Einvernahme am 16.09.2015 wiederholte der BF1 auf Befragung zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen die bereits in der Erstbefragung dargelegten Probleme mit der Zivilperson und beschrieb die Situation im Jahr 1997. Es sei um einen Grundstücksstreit gegangen, die verfeindete Familie und er hätten gemeinsame Grundstücke, die ihnen im Kommunismus weggenommen worden seien. Nach dem Ende des Kommunismus seien die Grundstücke wieder privatisiert worden und da hätten die Streiteren begonnen, wo nun die genaue Grenze verlaufe. Sie hätten sich öfters gestritten und gegenseitig verprügelt. Dann sei es ernst geworden, sie hätten sich 1994 vermehrt um seinen Bruder gekümmert, 1997 sei er angeschossen worden, man habe ihn umbringen wollen. 1999 sei dann der Sohn seines Bruders mit einem Traktor überfahren worden. Sie hätten dann unter der Blutrache zu leiden. Sie als XXXX würden nicht gemäß dem Kanun leben, jedoch die andere Familie.
Vor 1 1/2 Monate (vor der Flucht) sei ein Mittelsmann des XXXX zu ihm gekommen, habe ihm aufgefordert, dass er das Grundstück aufgeben solle und wenn er dies nicht mache, werde er getötet. Dieser heiße XXXX und lebe in der Nachbarortschaft XXXX.
In der mündlichen Verhandlung gab der BF1 an, dass seine Probleme 1992 begonnen hätten. Die Grundstücke, die zuvor seinem Vater gehört hätten, seien unter dem Kommunismus verstaatlicht worden. Danach seien sie wieder aufgeteilt worden und Personen, die auf den betreffenden Grundstücken gestanden seien, haben diese zugesprochen erhalten. Da er und sein Bruder nicht anwesend waren, hätten sie das Grundstück nicht erhalten. Das Grundstück liege im Zentrum des Dorfes, darauf seien 2 oder drei verschiedene Geschäfte gebaut worden. Der BF1 und sein Bruder hätten das Friseurgeschäft erhalten, der Gegner habe den anderen Teil des Grundstückes erhalten. Er habe wahrscheinlich Geld bezahlt und ist eingetragen worden. Auf Nachfrage, was er dagegen unternommen hätte, erklärte der BF1, dass er und sein Bruder nach XXXX gefahren seien, in dem Bezirk, in dem die ursprüngliche Eintragung erfolgt sei. Sie hätten die Bestätigung verlangt und den Beweis vorgelegt, sowie die Angelegenheit angezeigt. Das Verfahren laufe jedoch bis jetzt. Auf Nachfrage, dass der Gegner das Grundstück zugesprochen erhalten habe und daher kein Grund habe, den BF1 zu verfolgen oder ihm etwas anzutun, erklärte der BF1, dass er darauf bestehe, dass das Grundstück ihm gehöre. Er räumte jedoch ein, dass eher er und sein Bruder Grund hätte, seinen Gegner zu verfolgen und nicht umgekehrt. Auf nochmaliges Nachfragen erklärte er, dass sein Gegner trotzdem Grund für eine Verfolgung hätte, da er das Grundstück verlange. Er habe das Geschäft auf dem Grundstück des Gegners geschlossen, deshalb kann dieser keinen Gewinn machen. Andere Gründe gebe es nicht, er wolle dieses Grundstück zurück.
Die BF2 gab bei der Erstbefragung an, dass ihr Mann seit 1997 in Blutrache mit einer XXXX Familie lebe. Dabei gehe es um ein Grundstück. Ihr Mann sei zuletzt vor ca. einem Monat mit dem Umbringen bedroht worden, falls er dieses Grundstück nicht aufgebe. Die gemeinsamen Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe.
Die belangte Behörde hat in den angefochtenen Bescheiden dieses Vorbringen auf Grund näher aufgezeigter Widersprüche über den Grund (Grundstücksstreit und Blutrache), weshalb der BF1 nicht zur Polizei gegangen ist oder sonst auf rechtliche Art seine Interessen nicht verfolgt hat, als nicht glaubhaft und jedenfalls als nicht asylrelevant beurteilt. Der BF1 habe Probleme mit privaten Personen (Zivilperson, mit der BF1 wegen eines Grundstückes in Streit liegt) und in dem Zusammenhang das Vorliegen von Blutrache und Bedrohungen vorgebracht. Vielmehr habe sich jedoch ergeben, dass die BF aus wirtschaftlichen Gründen XXXX verlassen haben, der BF1 habe sich von von 1998 bis 2003 in England aufgehalten, dort um Asyl angesucht und ist dann nach XXXX zurückgekehrt, hat danach von 2003 bis 2014 unbehelligt in XXXX gelebt und ein Elektrogeschäft geführt.
Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenen Gericht ergaben sich Widersprüche, so erklärte der BF1, dass seinem Gegner nach Ende des Kommunismus Grundstücke zugesprochen worden seien, die seiner Familie gehört hätten. Bei der Neuverteilung dieser Grundstücke seien er und sein Bruder nicht anwesend gewesen, da sie gearbeitet hätten. Auf Nachfragen erklärte der BF1, dass er von dem Termin nichts gewusst habe. Diese Angaben widersprechen jedoch der allgemeinen Lebenserfahrung. Es ist unplausibel, dass ein Termin für eine Grundstücksneuaufteilung, die große Teile des Dorfes betreffen, dem BF1 nicht bekannt gewesen waren, obwohl anderen Dorfbewohner dies sehr wohl bekannt war. Zudem erklärte der BF1 auch, dass Teile des Grundstücks ihm und seinem Bruder zugesprochen wurden, der Rest dem Gegner. Andererseits erklärte er jedoch, dass er und sein Bruder nicht anwesend gewesen seien und ihnen deshalb das Grundstück nicht zugesprochen wurde.
Ebenso unplausibel ist auch, dass der BF1 von der anderen Privatperson verfolgt wird, obwohl dieser Privatperson die Grundstücke zugesprochen wurden und daher keinen Grund für eine weitere Verfolgung vorliegt. Dazu hat der BF1 in der mündlichen Verhandlung nach Darlegung der Vorfälle eingräumt, dass der "Gegner" keinen Grund hat, ihn zu verfolgen, da dieser die Grundstücke zugesprochen bekommen hat. Der BF1 wäre eigentlich derjenige, sofern man seiner Darlegung Glauben schenkt, der Grund hätte, den Gegner zu "verfolgen" und die behauptete Blutrache zu leben. Er hat jedoch mehrmals eingeräumt, dass er nicht in Fehde lebe, da er sich nicht an den Kanun halte. Schließlich schilderte der BF1, dass er das Geschäft auf dem Grundstück des Gegners geschlossen habe und dieser daher kein Geschäft machen kann und ihn deshalb verfolge. Es ist absolut unplausibel, dass der BF1 den Schlüssel für ein Geschäft hat, das auf dem Grundstück des Gegner steht.
Aus der Gesamtsicht gesehen bleiben die Angaben der BF zu dem vorgebrachten Fluchtgrund widersprüchlich, unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar. Darüberhinaus konnten die BF der Argumenten der belangten Behörde nicht substantiiert entgegen treten.
Auch die - nicht näher substanziierte - Behauptung in der Beschwerde, wonach der BF keinen wirksamen Schutz der Polizei des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen könne, wird nicht geteilt. So ist dem BF zunächst entgegenzuhalten, dass er seine diesbezügliche Behauptung nicht mit entsprechenden Länderberichten oder anderen nachvollziehbaren Informationsquellen unterlegt hat.
Aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Lage in XXXX geht vielmehr hervor, dass in XXXX ein überwiegend wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung und einer unabhängigen Gerichtsbarkeit eingerichtet ist, wobei das XXXX Rechtssystem unter Korruption und politischer Einflussnahme leidet. Mit der bloßen Behauptung, die Polizei sei nicht in der Lage oder nicht gewillt, Schutz zu gewähren, werde aber keine nachhaltigen Defizite der Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der Behörden und Gerichte des Herkunftsstaates aufgezeigt. So ist in diesem Zusammenhang auch auf die international unterstütze Aufbauarbeit hinsichtlich XXXX Sicherheitsstrukturen und die jedem gesetzlich zustehende Möglichkeit der Beschwerdeerhebung im Falle der rechtswidrigen Untätigkeit von herkunftsstaatlichen Sicherheitsbehörden zu verweisen. Auch wenn Polizeibeamte das Gesetz nicht immer in gleicher Weise vollziehen und Verflechtungen zwischen Politik und Kriminlalität, schlechte Infrastruktur, mangelnde Führung und geringe Motivation die Vollstreckung des Gesetzes beeinflussen. Jedoch garantiert die XXXX Verfassung die Einhaltung der Menschenrechte sowie Meinungs- und Pressefreiheit, sowie den Schutz der Minderheiten. Weiters sind auch vor Ort Nichtregierungsorganisationen zur Überwachung der Einhaltung der Menschenrechte tätig, besteht im Falle des Verstoßes gegen diese die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung an den Ombudsmann der Republik XXXX. Ebenso liegt eine interethnische Besetzung der XXXX Polizeikräfte vor, wie auch der Politik. Im vorliegenden Fall besteht jedoch selbst unter Zugrundelegung und Wahrunterstellung des Vorbringens keine eine asylrelevante Verfolgungsgefahr.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF2 (Angst, leichte Depressionen, Tinnitus) ergeben sich aus den vorgelegten Bestätigungen vom 13.11.2014, 04.02.2015, 05.02.2015 06.02.2015, Laborbefund vom 17.05.2016 sowie der Behandlungsbestätigung vom 20.04.2016. Aufgrund der vorliegenden Länderinformationen über die medizinische Versorgung in XXXX ergibt sich, dass die BF2 hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen in ihrem Heimatstaat behandelt werden kann.
In einer Gesamtschau der entscheidungsrelevanten Angaben der BF war somit davon auszugehen, dass sie ihren Herkunftsstaat XXXX ausschließlich zur Verbesserung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Lebensumstände verlassen haben.
2.2.3. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die Feststellung, dass XXXX als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 7 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV). In XXXX herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.
Die belangte Behörde hat den BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Die BF sind weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei die Ausführungen in der Beschwerde keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen oder diese anzuzweifeln vermochten.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keine Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten:
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die BF gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem BVwG glaubhaft gemacht. Es ist auch festzuhalten, dass die BF vor der belangten Behörde das Vorliegen allfälliger Probleme mit staatlichen Behörden des Herkunftsstaates ausdrücklich verneint haben.
Insoweit der BF1 zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorbrachte, dass dieser von einer Person, mit der er wegen eines Grundstückes in Streit liege und daher der Blutrache ausgesetzt sei, ist festzuhalten, dass diese Verfolgung nicht von staatlichen Organen ausgehen würden oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Institutionen XXXX im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind nämlich weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde noch aus den Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). So wurde in der Beschwerde auch nicht substanziiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder nicht willens wären, vor den behaupteten Bedrohungen angemessenen Schutz zu bieten.
Auch die bloße Zugehörigkeit zur Volksgruppe der XXXX alleine reicht nicht aus, um das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr annehmen zu können, zumal im Hinblick auf die derzeitige allgemeine Lage in XXXX eine staatliche oder staatlich geduldete generelle (Gruppen)Verfolgung von Angehörigen der Volksgruppe der XXXX nicht vorliegt. Auch soziale Diskriminierungen, mögen diese im Einzelfall auch nicht auszuschließen sein, sind mangels entsprechender Eingriffsintensität für eine Asylgewährung nicht ausreichend.
Unbeachtlich der näheren Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der behaupteten Blutrache auch an der Person des BF im Fall der Rückkehr nach XXXX ist der Ansicht der belangten Behörde beizutreten, dass der BF vor einer Bedrohung der behaupteten Art durchaus den Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen könnte. Dies geht aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat des BF hervor, wonach in XXXX durchaus ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung eingerichtet ist. So ist auch auf die Reformen im Polizeiwesen zu verweisen, wonach zur Verfolgung von Diskriminierung und Amtsmissbrauch durch Polizeiorgane sowie der Korruption das Rechtsinstitut des Ombudsmannes, die Wirtschaftskriminalitäts- und -korruptionsabteilung der XXXX Staatspolizei und einige andere Stellen geschaffen wurden. Seitens der XXXX Regierung wurden zudem Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption gesetzt und Blutrache bei Strafe verboten. Darüber hinaus hat sich XXXX verfassungsrechtlich unter anderem zur Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte sowie zu Unabhängigkeit der Justiz bekannt.
Da die BF2, BF3, BF4 und BF5 keine eigenen Fluchtgründe angegeben haben und sich auf die Fluchtgründe des BF1 beziehen, gelten die obigen Ausführungen auch für sie.
Es ist anzunehmen, dass die BF ihren Herkunftsstaat wegen ihrer zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden persönlichen Situation und der dort vorherrschenden Lebensbedingungen sowie in der Absicht, im Ausland bessere Lebensbedingungen und Verdienstmöglichkeiten anzutreffen, verlassen haben. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen jedoch keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe für das Verlassen des Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnten.
Bei dem BF1 handelt es sich um einen gesunden Erwachsenen, bei denen die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schulausbildung und Berufserfahrung. Er wird daher im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein, sich mit bislang ausgeübten Tätigkeiten oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Aber auch die BF2 ist - ungeachtet ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung - in der Lage, einfache Tätigkeiten auszuüben und so zum Familieneinkommen beizutragen.
Auf dem Boden der bisher ergangenen einzelfallbezogenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), beginnend mit dem Urteil vom 02.05.1997 im Fall D. gg. Vereinigtes Königreich, hat der EGMR in einem Urteil der Großen Kammer vom 27.05.2008 im Fall N. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 26565/05 (Z 32 ff.), zur Frage der Zulässigkeit einer Ausweisung bzw. Abschiebung von schwerkranken Fremden im Lichte des Art. 3 EMRK folgende Grundsätze entwickelt: Fremde, die von Abschiebung bedroht sind und sich auf ihren schlechten Gesundheitszustand berufen, können keinen Anspruch auf Verbleib im Vertragsstaat mit dem Hinweis begründen, ein solcher sei notwendig, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von Unterstützung durch den Abschiebestaat zu erhalten. Auch die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse, einschließlich der Lebenserwartung, im Falle einer Ausweisung aus dem Vertragsstaat erheblich herabgesetzt werden würden, ist nicht ausreichend, um eine Verletzung des Art. 3 EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer ernsthaften physischen oder psychischen Krankheit leidenden Fremden in einen Staat auszuweisen, in dem der Stand der medizinischen Versorgung niedriger ist und nicht jenem im Aufenthaltsstaat entspricht, kann nur in sehr außergewöhnlichen Fällen ("in a very exceptional case"), in denen dies humanitäre Gründe auch zwingend erforderlich machen, dem Art. 3 EMRK entgegenstehen. Unter sehr außergewöhnlichen Umständen ("very exceptional circumstances") sind im Hinblick auf das Urteil im Fall D. gg. Vereinigtes Königreich Umstände zu verstehen, in denen eine lebensbedrohende, bereits ein tödliches Stadium erreichende Erkrankung vorliegt und eine Aussicht auf medizinische Hilfe oder familiäre Unterstützung im Zielstaat gänzlich fehlt. Der EGMR schließt nicht aus, dass es noch andere sehr außergewöhnliche Fälle geben könnte, in denen humanitäre Erwägungen gleichermaßen zwingend zu berücksichtigen sind, doch rechtfertigt er diesen im Fall D. gg. Vereinigtes Königreich festgelegten strengen Maßstab mit dem hohen Eingriffsschwellenwert und dem absoluten Charakter des Art. 3 EMRK sowie der nicht direkten Verantwortung eines Vertragsstaates für künftige Schäden, die auf Grund einer natürlich auftretenden Erkrankung und dem Mangel an ausreichenden Mitteln zu ihrer Behandlung im Zielstaat entstehen. Auch der Umstand, dass die Kosten einer an sich verfügbaren Versorgung möglicherweise erheblich höher sind, mag an diesen vom EGMR entwickelten Grundsätzen nichts ändern (EGMR 25.11.2004, Amegnigan, Zl. 25629/04; siehe auch VwGH 07.10.2003, Zl. 2002/01/0379).
Unter Berücksichtigung der oben angeführten Rechtsprechung des EGMR und der vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage in XXXX kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Rückkehr der BF nach XXXX eine Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 3 EMRK darstellen würde, da aktuell bei der BF2 offensichtlich nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben und die Gesundheitsversorgung in XXXX stabil ist. Ausgehend von den Länderfeststellungen liegen letztlich auch keine Hinweise dafür vor, dass der BF2 in Bezug auf ihre gesundheitlichen Beschwerden nicht die nötige medizinische Betreuung in XXXX gewährt werden könnte.
Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass den BF im Fall der Rückkehr auch im Rahmen des Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass die BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht substanziiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt haben, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf ihre individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären.
Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Rückkehrentscheidung:
3.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
3.4. Entscheidung über eine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV):
3.4.1. Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet:
"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
3.4.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Wie sich aus den bisherigen Angaben der BF im Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerde ergibt, haben die BF keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die kurze Dauer ihres bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit Juni 2014) nicht anzunehmen.
Dem von den BF ergänzend Vorgebrachten, dass zugunsten minderjähriger Asylwerber der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen seien, sowie im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichend, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen, ist jedoch unter dem Lichte der gesetzlichen Bestimmungen und der ständigen Judikatur des VwGH nicht zu folgen. Ebenso kann der Umstand, dass die beiden minderjährigen BF4 und BF5 nicht der XXXX Sprache mächtig sind, zu keiner anderen Entscheidung führen, vorallem da ihnen beiden - im sozialisationsfähigen Alter - möglich ist, die Sprache unter Hilfestellung ihrer Familie zu erlernen.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substanziiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat XXXX unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z. 2 iVm Abs. 9 FPG sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 55 Abs. 1a FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen (Spruchpunkt IV.) gewährt.
Gemäß § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) gilt XXXX als sicherer Herkunftsstaat. Anhaltspunkte dahingehend, dass im gegenständlichen Fall allenfalls konkret zu berücksichtigende private Interessen vorliegen würden, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen.
3.5. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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