G304 2122691-1•BVwG G304 2122691-1
G304 2122691-1Tribunale amministrativo federale13 ott 2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
G304 2122691-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie die Richterin Dr. Eva WENDLER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Werner POCK als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 28.12.2015,
OB: XXXX, betreffend die Feststellung des Grades der Behinderung zu
Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) stattgegeben.
Der Grad der Behinderung wird mit 70 v. H. festgestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 22.09.2015 beim Bundessozialamt einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2, 3 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) ein.
2. Im Rahmen des seitens des Bundessozialamtes durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 02.11.2015, wird aufgrund der am 19.10.2015 erfolgten Begutachtung der BF im Wesentlichen Folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Zöliakie Unterer Richtsatzwert entsprechend der Beschwerdefreiheit unter glutenfreier Diäet
30
2
Koronare Herzkrankheit, Z.n. Bypass Unterer Richtsatzwert entsprechend der Beschwerdefreiheit nach erfolgreichem Bypass
30
3
Diabetes mellitus Typ 1 Unterer Richtsatzwert entsprechen dem guten Allgemeinzustand bei stabiler Stoffwechsellage
30
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
Der GdB ergebe sich aus der
führenden GS 1 und werde durch die Leiden GS 2 und 3 zusammen um eine Stufe wegen zusätzlicher Beeinträchtigung im Alltag angehoben.
3. Mit Schreiben vom 04.11.2015 wurde der BF das Sachverständigengutachten übermittelt und ihr gem. § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit eingeräumt sich zu selbigen binnen drei Wochen zu äußern.
Mit Schreiben vom 09.11.2015 übermittelte die BF Einwendungen gegen das Ergebnis der Beweisaufnahme, die am 12.11.2015 bei Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, einlangte.
4. In dem eingeholten ergänzten Gutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 15.12.2015, wird aufgrund der am 19.10.2015 erfolgten Begutachtung der BF und den eingelangten Einwendungen der BF im Wesentlichen Folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Diabetes mellitus Typ 1 Oberer Richtsatzwert entsprechen der Basis-Bolus-Therapie bei gutem Allgemeinzustand u. stabiler Stoffwechsellage
40
2
Zöliakie Unterer Richtsatzwert entsprechend der Beschwerdefreiheit unter glutenfreier Diät
30
3
Koronare Herzkrankheit, Z.n. Bypass Unterer Richtsatzwert entsprechend der Beschwerdefreiheit nach erfolgreichem Bypass
30
4
Geringe degenerative Wirbelsäulenveränderungen Unterer Richtsatzwert entsprechend der Keilwirbelbildung des 9. Brustwirbels nach Deckplattenimpressionsfraktur
10
5
Beinverkürzung links nach Tibiakopffraktur Unterer Richtsatzwert entsprechend der Beinverkürzung unter 3 cm
10
6
Abgeheilte Lungentuberkulose Unterer Richtsatzwert entsprechend der vergrößerten Lymphknoten u. der intrapulmonalen Rundherde ohne wesentliche Ventilationsstörung
10
7
Dermatitis herpetiformis Duhring Unterer Richtsatzwert entsprechend dem seltenen Auftreten unter Dauertherapie u. glutenfreier Diät im Rahmen der Zöliakie
10
Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.
Der GdB ergebe sich aus der
führenden GS 1 und werde durch die Leiden GS 2 und 3 zusammen um eine Stufe wegen zusätzlicher Beeinträchtigung im Alltag angehoben. Die übrigen Leiden würden wegen Geringfügigkeit nicht weiter anheben. seien zu gering um zu steigern.
5. Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 28.12.2015, OB: XXXX, wurde festgestellt, dass die BF ab 22.09.2015 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und der Grad der Behinderung mit 50 v. H. festgestellt.
Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten einer ärztlichen Sachverständigen zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt wurde. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 50 v. H.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die BF innerhalb offener Frist Beschwerde, wobei sie zusammengefasst vorbrachte, dass die von Frau Dr. XXXX als geringfügig eingestuften Leiden , sehr wohl die Grunderkrankung negativ beeinflussen würden und den Umgang mit ihrem haupthandicap Diabetes mellitus Typ 1 erschweren würden.
7. Am 17.02.2016 langten der gegenständliche Verwaltungsakt und die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
8. Mit Verfügung des BVwG vom 21.03.2016, Zl. G304 2122691-1/2Z, wurde Frau Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens nach der Einschätzungsverordnung beauftragt.
Mit einem weiteren Schreiben des BVwG vom 21.03.2016, Zl. G304 2122691-1/2Z, wurde des Weiteren die BF aufgefordert, sich am 09.05.2016 um 09:30 Uhr an einem unter einem genannten Ort zur ärztlichen Begutachtung einzufinden.
In der Folge wurde dieser Termin auf Ersuchen der BF auf den 30.05.2016 verschoben und musste letztlich auf Grund einer Verletzung der SV storniert werden.
9. Mit Verfügung des BVwG vom 02.06.2016, Zl. G304 2122691-1/5Z, wurde Herr MR XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person, Arzt für Allgemeinmedizin, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens nach der Einschätzungsverordnung beauftragt.
Mit einem weiteren Schreiben des BVwG vom 02.06.2016, Zl. G304 2122691-1/5Z, wurde des Weiteren die BF aufgefordert, sich am 11.07.2016 um 14:30 Uhr an einem unter einem genannten Ort zur ärztlichen Begutachtung einzufinden.
10. In dem eingeholten Gutachten vom 11.07.2016, wird auf Grund der am selben Tag erfolgten Untersuchung im Wesentlichen Folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
GS 1
Diabetes mellitus Typ I Oberer Rahmensatzwert entsprechend der Basis-Bolus-Therapie bei gutem Allgemeinzustand und stabiler Stoffwechsellage
40 v.H.
GS 2
Zöliakie Unterer Rahmensatzwert entsprechend der Beschwerdefreiheit unter glutenfreier Diät
30 v.H.
GS 3
Koronare Herzkrankheit, Z.n. Bypass Unterer Rahmensatzwert entsprechend der Beschwerdefreiheit nach erfolgreichem Bypass
30 v.H.
GS 4
Abgeheilte Lungentuberkulose Oberer Rahmensatzwert entsprechend der narbigen Veränderungen und der verkalkten Herdbildungen
20 v.H.
GS 5
Kniegelenksabnützung nach Tibiakopfbruch, operativ saniert. Oberer Rahmensatzwert entsprechend der Belastungsminderung bei Beinverkürzung und Kniegelenksabnützung
20 v.H.
GS 6
Geringe degenerative Wirbelsäulenveränderungen Unterer Rahmensatzwert entsprechend der Keilwirbelbildung des 9. Brustwirbels nach Deckplattenimpressionsfraktur
10 v.H.
GS 7
Dermatitis herpetiformis Duhring Unterer Rahmensatzwert entsprechend dem seltenen Auftreten unter Dauertherapie und glutenfreier Diät im Rahmen der Zöliakie
10 v.H.
Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung führt der Sachverständige aus, dass sich der GdB aus der führenden GS1 ergebe, GS2 und GS3 würden um je eine Stufe anheben. GS4 und GS5 würden im Zusammenwirken um eine weitere Stufe anheben, GS6 und GS7 würden nicht weiter anheben, da keine relevante Leidenserhöhung gegeben sei.
Die Änderung zum Vorgutachten begründet der SV damit, dass sich aus den vorgelegten Zusatzbefunden eine Funktionsverschlechterung des linken Kniegelenkes mit Arthrosenbildung sowie der Lunge mit posttuberkulösen Narbenbildungen. Von Seiten der Voreinschätzung müsse festgehalten werden, dass die Zöliakie und Koronare Herzkrankheit nach Bypass-Operation jeweils bei 30% Minderung um je eine Stufe anheben würden, da eine negative Leidensbeeinflussung gegeben sei.
11. Mit Verfügung vom 22.07.2016, Zl. G304 2122691-1/7Z, wurde der BF das eingeholte Sachverständigengutachten seitens des BVwG übermittelt und wurde ihr zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Bis dato langte beim BVwG keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF ist österreichische Staatsbürgerin.
Der Grad der Behinderung der BF beträgt 70 %.
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Die Staatsbürgerschaft der BF ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung gründet sich auf das seitens des BVwG eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin.
2.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grund gelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das von Amts wegen eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen MR Dr. XXXX schlüssig, nachvollziehbar und weist dieses keine Widersprüche auf. In diesem Gutachten wird der Gesamtgrad der Behinderung nach persönlicher Untersuchung der BF und unter Berücksichtigung sämtlicher ins Verfahren eingebrachter medizinischer Beweismittel mit 70 v. H. festgesetzt. In dem Gutachten wird auf die Art und Leiden der BF und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Ebenso wird in dem Gutachten schlüssig begründet, weshalb der Gesamtgrad der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten höher eingeschätzt wurde. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des BVwG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - im Folgenden: BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des BVwG durch den Senat zu erfolgen.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - im Folgenden: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
...
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
...
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird."
Aufgrund des seitens des erkennenden Gerichts durchgeführten Ermittlungsverfahrens, konkret des seitens des BVwG eingeholten schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin ergab sich ein festgestellter Gesamtgrad der Behinderung der BF in Höhe von 70 v.H.
Die BF ist den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen, denen das BVwG folgt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, sie hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des im gegenständlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Der Beschwerde war insgesamt spruchgemäß stattzugeben und der Grad der Behinderung mit 70 v. H. festzustellen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der BF unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung festgesetzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen Sachverständigengutachtens vom 11.07.2016, welches als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erachtet wird, geklärt.
3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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