BVwG W238 2125540-1

W238 2125540-1Tribunale amministrativo federale12 ott 2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Testo completo

BVwG W238 2125540-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W238.2125540.1.01

Spruch

W238 2125540-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Christina MEIERSCHITZ als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 06.04.2016, Passnummer XXXX, betreffend Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass richtet, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 11.11.2015 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem Antrag legte sie einen stationären Entlassungsbericht des Universitätsklinikums St. Pölten, Abteilung für Herzchirurgie, vom 26.10.2015 bei.

Nach Erstellung eines Sachverständigengutachtens durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin, das nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.12.2015 erstattet und in dem als dauerhafte Funktionseinschränkung eine koronare Herzerkrankung mit Zustand nach Hinterwandinfarkt festgestellt wurde, stellte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin am 05.01.2016 einen unbefristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. aus.

2. Am 05.02.2016 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis). Folgender Hinweis ist im Antragsformular der Behörde enthalten:

"Wenn Sie noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel' sind, gilt dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel' in den Behindertenpass."

Seitens der Beschwerdeführerin wurde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen in Vorlage gebracht (Entlassungsbrief des Landesklinikums Wiener Neustadt vom 26.05.2015, Aufenthaltsbestätigungen des Universitätsklinikums St. Pölten vom 25.06.2015 bis 26.06.2015 sowie vom 14.10.2015 bis 26.10.2015, Entlassungsberichte des Universitätsklinikums St. Pölten vom 26.06.2015 sowie vom 26.10.2015, Bericht des Landesklinikums Neunkirchen vom 12.01.2016, augenfachärztlicher Befund vom 28.01.2016, Laborbefunde).

3. In weiterer Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.03.2016 erstatteten Gutachten wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese:

Koronare Mehrgefäßerkrankung mit Zustand nach subakutem Hinterwandinfarkt am 20.5.2015, frustranem Rekanalisierungsversuch der RCA, reduzierte LVF 30 %, Versorgung mit aortokoronarem 3-fach Bypass am 20.10.2015, postoperativ tachykarden VHF mit gutem Ansprechen auf Seda coron, neuerliche Episode 1/2016, höhergradige Abgangsstenose der A. iliaca communis - keine Operationsindikation

Derzeitige Beschwerden:

Brustschmerz eher rechts gelagert besonders bei Berührung ebenso Narbenschmerz thorakal nach medianer Thorakotomie, Kopfschmerz bei häufig erhöhtem RR, gesteigerte Müdigkeit seit Modifikation der antihypertensiven Therapie, bei schnellem Gehen Kurzatmigkeit, keine Claudicatiobeschwerden, kein retrosternaler DS

...

Allgemeinzustand: gut

Ernährungszustand: normal

Größe: 162 cm Gewicht: 96 kg Blutdruck: 160/85 mm Hg

Klinischer Status - Fachstatus:

Atmung: unauffällig

Haut: gut durchblutet, Schleimhäute: unauffällig

Caput: Augen: Exophthalmus: nein, Nystagmus: nein

Pupillen: rund/isocor, Lichtreaktion: prompt, Sehen: normal

Hören: normal , Gebiss: saniert

Collum: Arterien: keine Stenosegeräusche, Venen: keine

Einflussstauung, Schilddrüse: nicht vergrößert, schluckverschieblich, Thorax: symmetrisch, blande Narbe nach medianer Thorakotomie, Cor: normal konfiguriert, HA rh mit ES Töne leise und rein, Pulmo: normaler KS, Pleura frei, verschärftes VA ohne NG's

Abdomen: weit über Thoraxniveau, weich, DS im medianen Oberbauch, keine Resistenz,

kleine blande Narben im medianen Oberbauch, leicht links gelagert

Hepar und Lien: nicht tastbar

WS: gerade, kein Klopfschmerz

FBA: 10 cm Nierenlager bds.: frei

OE: Faustschluss seitengleich kräftig (KG5)

Nackengriff: bds. frei, Schürzengriff: bds. frei

UE: Ödeme: keine, Fußpulse: bds. gut tastbar, Varicen: nein

Hypertrophe Narbe im Bereich des rechten KG median

Neurologischer Status:

Lasegue: bds. Negativ, PSR: bds. Unauffällig, ASR: bds. nicht auslösbar

Babinsky: bds. negativ

Sonstiges: Beweglichkeit der Knie- und Hüftgelenke bds. in allen Ebene ungehindert

Gesamtmobilität - Gangbild:

Normalschrittig sicher und frei

...

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar.

Begründung:

Unter Berücksichtigung der im Rahmen der Untersuchung festgestellten Defizite, koronare Herzerkrankung mit Zustand nach Infarkt und Bypassversorgung, ohne wesentliche Belastungseinschränkung im Alltag, Arteria iliaca communis Stenose ohne Claudicatiobeschwerden, mit freiem und ohne Hilfsmittel gegebenem sicherem Gangbild, sind weder die Gehleistung noch die Beweglichkeit und Kraft der Arme maßgeblich eingeschränkt ..., sodass das Ein- und Aussteigen und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen gewährleistet sind."

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.04.2016 wurde im ersten Spruchteil der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen.

Begründend stützte sich die belangte Behörde im Bescheid auf das ärztliche Sachverständigengutachten vom 21.03.2016, wonach die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Somit seien die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht gegeben.

Im zweiten - vom gegenständlichen Erkenntnis nicht umfassten - Spruchteil dieses Bescheides wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO abgewiesen (vgl. dazu auch Punkt II.3.1.1., II.3.1.2. und II.3.7.).

Als Beilage des Bescheides wurde der Beschwerdeführerin das Sachverständigengutachten vom 21.03.2016 übermittelt.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 19.04.2016 fristgerecht "Einspruch" (richtig: Beschwerde). Darin wurde zunächst angemerkt, dass im Sachverständigengutachten ihr Gewicht falsch wiedergegeben sei; sie wiege 69 kg und nicht 96 kg. Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihr Tagesablauf sie sehr anstrenge und das Atmen ihr sehr schwer falle. Sie müsse sich zwischenzeitlich immer wieder ausruhen, bis ihr Herz zu rasen aufhöre. Stiegen steigen sei sehr anstrengend, auch für die Beine und Hüften. Sie könne nicht mehr auf dem Rücken liegen, auch die Seitenlage sei sehr schmerzhaft für sie. Die Narben im Brustbereich und am rechten Kniegelenk würden ihr Schmerzen bereiten. Seit ihrer Operation leide die Beschwerdeführerin unter Schlafstörungen, Müdigkeit und Antriebslosigkeit. Weiters leide sie unter Stimmungsschwankungen und schwankendem Blutdruck. Insgesamt sei sie körperlich und seelisch nicht gesund. Seit ihrem Herzinfarkt könne sie nicht einmal ihren Haushalt führen.

Befunde wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt.

6. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 29.04.2016 übermittelt.

7. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde in weiterer Folge eine neuerliche Begutachtung der Beschwerdeführerin durch einen (bisher nicht im Verfahren involvierten) Facharzt für Innere Medizin veranlasst.

8. In dem daraufhin auf Basis einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erstellten Gutachten vom 05.07.2016 führte der befasste Sachverständige zusammenfassend Folgendes aus (Wiedergabe ergänzt um die zugehörigen Fragestellungen des Bundesverwaltungsgerichtes):

"Sachverhalt:

...

Ergänzende Anamnese mit der Berufungswerberin:

Sie hat im Mai 2015 einen Herzinfarkt erlitten, war diesbezüglich zunächst in Neunkirchen, anschließend in Wiener Neustadt in Behandlung. Ein Versuch, die RCA zu eröffnen, verlief frustran, in der Folge wurde ihr dann zur aortokoronaren Bypass-OP geraten und diese am 20.10.2015 in St. Pölten durchgeführt. Postoperativ kam es zu Herzrhythmusstörungen, auch jetzt noch hat sie bei schwereren Hausarbeiten heftiges Herzklopfen und beginnt stark zu schwitzen.

Aktuelle Medikation, physikalische Behandlung und andere Maßnahmen:

Sortis, Acemin, Thrombo ASS, Berodual, Nexium, Fragmin 2x 5000 Einheiten vom Hausarzt (Indikation und Dosierung unklar).

Auf die Frage, warum sie um die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingereicht habe, reagiert sie verwundert; ich informiere sie dann darüber, dass das Bundesverwaltungsgericht mir aufgetragen hat, diesbezüglich ein Gutachten zu erstellen.

Im handschriftlichen Brief der Beschwerdeführerin (Anm.: Beschwerde), Abl. 48, werden verschiedene Beschwerden genannt, diese werden jedenfalls berücksichtigt.

Nach einigem Nachdenken gibt sie dann an, dass sie das Bedürfnis habe, rasch auszusteigen, das könne sie weder beim Autobus, noch bei der Eisenbahn, sondern nur mit einem eigenen Kraftwagen.

Ergänzung der Anamnese durch mitgebrachte Spitalsberichte, Röntgen- und Laborbefunde:

Keine

Untersuchungsbefund (klinisch-physikalischer Status):

Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut, 162 cm, 69 kg, ziemlich gleichbleibend, die Angabe 96 kg in einem vorangegangenen Befund (Anm.: Vorgutachten), war offensichtlich ein Tippfehler

Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig

Lymphknoten nicht tastbar

Augen: isokor, prompte Lichtreaktion

Zunge: normal, Zähne: Vollprothese

Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut

Thorax: symmetrisch, elastisch, mediane Narbe nach aortokoronarer Bypass-OP

Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch bei guter Basenverschieblichkeit

Herz: reine rhythmische Herztöne

RR 140/80, Frequenz 80/Min, rhythmisch

Abdomen: mäßig adipös, Leber und Milz nicht abgrenzbar

Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei

Extremitäten und Wirbelsäule: Wirbelsäule unauffällig, Arme normal, an den Beinen altersgemäß normaler Gelenksstatus, Pulse tastbar, keine Varizen, keine Ödeme (knapp nach der OP musste sie Entwässerungsmedikamente einnehmen, derzeit nicht), Narbe an der Innenseite des rechten Knies nach Venenentnahme für die Herz-OP, diese Narbe verursacht auch manchmal Schmerzen, Muskelkraft

Gangbild: normal

Im internistischen Fachgebiet relevante Diagnosen:

1. Koronare Herzkrankheit mit Z. n. Infarkt und Dreifachbypass-OP, paroxysmales Vorhofflimmern und Hypertonie, ohne Dekompensationszeichen

2. Stenose der Arteria iliaca communis, ohne OP-lndikation laut Vorbefund, diesbezüglich keine Angabe von Beschwerden

3. Narbenschmerz an der Innenseite des rechten Knies

Beurteilung und Beantwortung der im Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes gestellten Fragen:

1. Bestehen Funktionseinschränkungen, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken?

Dabei ist eine Gehstrecke von 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 - 300 m anzunehmen und alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Die angefragte Gehstrecke kann die Beschwerdeführerin zurücklegen, es liegt weder eine höhergradige Herzleistungseinschränkung, noch eine Erkrankung der Beine (Gelenke oder Muskulatur) vor, welche diese Anforderung nicht erfüllen ließe.

2. Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor?

Nein - der Status ist altersgemäß normal, die Narbe an der Innenseite des rechten Knies kann wohl gelegentlich Beschwerden verursachen, die geforderte Gehstrecke kann damit aber zurückgelegt werden. Eine Beinverkürzung von 8 cm wurde nicht festgestellt, Co-Morbiditäten der oberen Extremitäten oder sonstige eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten liegen nicht vor.

3. Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor?

Die körperliche Belastbarkeit ist im Hochleistungsbereich nach Infarkt zweifellos eingeschränkt, die (Anm.: im Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes) beispielshaft aufgezählten Veränderungen liegen aber nicht vor, die Anforderungen ein öffentliches Verkehrsmittel zu erreichen, sich darin sicher befördern zu lassen und auch das Ein- und Aussteigen sind nicht behindert, da dafür die kardiale Leistung ausreicht, keine relevante Lungenerkrankung vorliegt und auch von Seiten des Bewegungsapparates keine wesentlichen Einschränkungen gegeben sind.

4. Liegt eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor?

Eine solche Erkrankung liegt nicht vor.

5. Stellungnahme zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin, Abl. 48:

Die angegebenen Beschwerden sind berücksichtigt, die Schlafstörungen sind allerdings hinsichtlich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht relevant. Schwankender Blutdruck ist medikamentös zu behandeln. Die Narbe am rechten Knie bedingt keine wesentliche Einschränkung des Gehvermögens. Auch die Stimmungsschwankungen sprechen nicht gegen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, da keinerlei Hinweis auf eine krankheitswertige psychiatrische Störung vorliegt.

6. Stellungnahme zu den im Rahmen des Verfahrens auf Ausstellung eines Behindertenpasses, Abl. 1-3, und des Verfahrens auf Vornahme der Zusatzeintragung betreffend Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, Abl. 18-33, vorgelegten Befunden und Unterlagen:

Die genannten Unterlagen wurden berücksichtigt, wesentlich ist, dass laut Aktenblatt 25 eine gute globale systolische Linksventrikelfunktion vorliegt und eine Entwässerungsbehandlung nicht notwendig ist.

7. Stellungnahme zu einer allfälligen zum angefochtenen Gutachten, Abl. 41-43, abweichenden Beurteilung:

Keine abweichende Beurteilung.

8. Feststellung, ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist.

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."

9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.07.2016 wurden die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Weiters wurde in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, sofern eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragt wird.

Die Verfahrensparteien ließen dieses Schreiben unbeantwortet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 05.01.2016 wurde der Beschwerdeführerin ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. ausgestellt.

Die Beschwerdeführerin brachte am 05.02.2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO ein, der von der belangten Behörde auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gewertet wurde (vgl. zum entsprechenden Hinweis im Antragsformular Punkt I.2.).

Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

  1. Koronare Herzkrankheit mit Zustand nach Infarkt und Dreifachbypass-OP, paroxysmales Vorhofflimmern und Hypertonie, ohne Dekompensationszeichen

  2. Stenose der Arteria iliaca communis, ohne OP-lndikation laut Vorbefund

  3. Narbenschmerz an der Innenseite des rechten Knies

Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen, ihrer Art und Schwere sowie ihrer Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 05.07.2016 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt.

Die Beschwerdeführerin kann sich im öffentlichen Raum selbstständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurücklegen. Es sind keine wesentlichen Einschränkungen des Bewegungsapparates gegeben. Es liegen insbesondere keine Funktionsbeeinträchtigungen der unteren Extremitäten vor, welche die Mobilität erheblich einschränken. Eine Erkrankung der Beine (Gelenke oder Muskulatur) besteht nicht. Die Narbe am rechten Knie bedingt keine wesentliche Einschränkung des Gehvermögens. Es liegen auch keine Co-Morbiditäten der oberen Extremitäten vor. Die Beschwerdeführerin verfügt über ausreichende Kraft an den oberen Extremitäten. Bei der Beschwerdeführerin bestehen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten. In diesem Zusammenhang sprechen auch die Stimmungsschwankungen nicht gegen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, zumal keine krankheitswertige psychiatrische Störung vorliegt. Es gibt keinen Hinweis auf eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit. Ebenso wenig liegt eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor.

Bei der Beschwerdeführerin bestehen des Weiteren keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Die körperliche Belastbarkeit ist im Hochleistungsbereich nach Infarkt eingeschränkt, eine höhergradige Herzleistungseinschränkung ist aber nicht gegeben. Auch eine relevante Lungenerkrankung liegt nicht vor. Die kardiale Leistung der Beschwerdeführerin reicht aus, um öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.

Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist gewährleistet. Insgesamt spricht bei Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht nichts dagegen, dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zugemutet wird.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Ausstellung des Behindertenpasses sowie zum Zeitpunkt und zur Wertung des eingebrachten Antrags auf Ausstellung eines Ausweises nach § 29b StVO ergeben sich aus dem Akteninhalt.

2.2. Die Feststellungen zu den bestehenden Leidenszuständen sowie zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gründen sich auf das im Beschwerdeverfahren eingeholte Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 05.07.2016.

Der vorliegende Sachverständigenbeweis wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als schlüssig erachtet. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen Befund, entspricht den festgestellten Funktionseinschränkungen (diesbezüglich wird auch auf die auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen).

Im Gutachten vom 05.07.2016 wurde nachvollziehbar dargelegt, warum der Beschwerdeführerin - insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Herzerkrankung - aus medizinischer Sicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit lassen sich auch aus den im Verwaltungsverfahren übermittelten medizinischen Beweismitteln nicht ableiten. Weder in den vorgelegten Befunden noch im Sachverständigengutachten vom 05.07.2016 wird das Vorliegen einer Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen dokumentiert.

Vor diesem Hintergrund ist auf die Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (vgl. dazu auch Punkt II.3.4.2.) zu verweisen, wonach erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen - wie etwa Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen oder hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - betreffen.

Dass der Sachverständige das Vorliegen einer - die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirkenden - höhergradigen Herzleistungseinschränkung verneint hat, erscheint somit auch angesichts dieser Erläuterungen schlüssig und nachvollziehbar.

Die Einwendungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde sind ebenfalls nicht geeignet, eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Die Beschwerdeführerin vermochte insbesondere nicht darzulegen, wie sich anhand der von ihr geltend gemachten (subjektiven) Leidenszustände eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sollte. Im Beschwerdeverfahren wurden auch keine weiteren Befunde vorgelegt.

Die anlässlich der Beschwerde erhobenen Einwendungen wurden aus Sicht des erkennenden Gerichtes vom befassten Sachverständigen in seinem Gutachten vom 05.07.2016 gehörig gewürdigt und mittels einer ebenso ausführlichen wie schlüssigen Begründung in fachlicher Hinsicht entkräftet.

Die im Gutachten festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen ergeben somit keine Hinweise auf maßgebliche Einschränkungen der unteren Extremitäten, erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder auf das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems und einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit, die eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirken könnten.

Der Beschwerdeführerin, der es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl die getroffene Einschätzung des Sachverständigen zu entkräften (vgl. etwa VwGH 26.02.2008, 2005/11/0210 mwH), tritt dem Sachverständigengutachten vom 05.07.2016 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.

Sie hat zu diesem Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs auch nicht mehr Stellung genommen.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den vorliegenden Sachverständigenbeweis vom 05.07.2016 für schlüssig, nachvollziehbar und vollständig. Er wird daher der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Zur Wertung des Antrags vom 05.02.2016 auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen.

Demnach ist bei der Beurteilung von Parteienanbringen grundsätzlich das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes maßgebend und es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss, wobei Parteienerklärungen im Zweifel nicht so auszulegen sind, dass ein von vornherein aussichtsloses Rechtsschutzbegehren unterstellt wird (VwGH 24.07.2008, 2008/07/0060 mwH).

Dabei sind Parteienerklärungen im Zweifel so auszulegen, dass die sie abgebende Partei nicht um ihren Rechtsschutz gebracht wird (VwGH 19.05.1994, 92/07/0070), und es ist der Behörde nicht gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen (VwGH 16.12.1992, 89/12/0146). In einem solchen Fall hat die Behörde vielmehr von Amts wegen den wahren Willen der Partei und damit den Gegenstand des Anbringens von Amts wegen zu ermitteln und klarzustellen (VwGH 27.07.1994, 90/10/0046).

Im vorliegenden Fall wurde von der Beschwerdeführerin am 05.02.2016 ein Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO eingebracht.

Dieses Anbringen wurde von der belangten Behörde - wie sich zweifelsfrei aus dem angefochtenen Bescheid ergibt - auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gewertet. Im Übrigen findet sich diesbezüglich im Antragsformular ein ausdrücklicher Hinweis (vgl. dazu Punkt I.2.).

Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes wurde die Beurteilung des Parteienanbringens seitens der belangten Behörde schon deshalb in nachvollziehbarer Weise vorgenommen, weil die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe erkennbar das Ziel verfolgt hat, letztlich in den Genuss der Berechtigungen nach § 29b Abs. 2 bis 4 StVO zu kommen. Angesichts des Umstandes, dass dies ausschließlich Inhabern eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz möglich ist, die bereits über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, wurde das Anbringen seitens der belangten Behörde im Lichte einer rechtsschutzfreundlichen und für das Ziel der Beschwerdeführerin günstigen Weise ausgelegt.

Die Beschwerdeführerin ist der Wertung ihres Anbringens - ausweislich des Verwaltungsaktes - weder im vorangegangenen Verwaltungsverfahren noch im Rahmen der Beschwerde entgegengetreten.

Die Behörde konnte daher zu Recht davon ausgehen, dass das Anbringen der Beschwerdeführerin vom 05.02.2016 auf die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und letztlich auf die Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO gerichtet war.

3.1.2. Ausgehend von dieser Wertung des Anbringens durch die belangte Behörde wurde im angefochtenen Bescheid - im Rahmen von zwei trennbaren Spruchpunkten - sowohl über den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO als auch über den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgesprochen (vgl. dazu auch Punkt II.3.7.).

3.2. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich, soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass richtet, aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4

BBG.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.3. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

(...)"

"§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

(...)"

"§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."

3.4.1. Die in Ausübung der Ermächtigung des § 47 BBG erlassene Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist am 01.01.2014 in Kraft getreten und wurde mit 22.09.2016, BGBl. II Nr. 263/2016, novelliert. § 1 dieser Verordnung lautet auszugsweise:

"§ 1. ...

(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.

b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.

c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;

die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.

Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen.

Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.

d) taubblind ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.

e) Träger/Trägerin eines Cochlear-Implantates ist;

f) Epileptiker/Epileptikerin ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Positionsnummern 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.

g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.

h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.

i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.

j) Träger/Trägerin von Osteosynthesematerial ist;

k) Träger/Trägerin einer Orthese ist;

l) Träger/Trägerin einer Prothese ist.

2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) einer Begleitperson bedarf;

diese Eintragung ist vorzunehmen bei

b) die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;

diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 des Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.

c) einen geprüften Assistenzhund besitzt;

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

vorliegen.

(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

..."

3.4.2. In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen wird hinsichtlich der hier maßgeblichen Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 (vormals: § 1 Abs. 2 Z 3) - soweit im gegenständlichen Fall relevant - insbesondere Folgendes ausgeführt:

"Zu § 1 Abs. 2 Z 3:

Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.

Die Voraussetzung des vollendeten 36. Lebensmonats wurde deshalb gewählt, da im Durchschnitt auch ein nicht behindertes Kind vor dem vollendeten 3. Lebensjahr im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Wegstrecken nicht ohne Begleitung selbständig gehen kann.

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.

Durch die Verwendung des Begriffes ‚dauerhafte Mobilitätseinschränkung' hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.

Die Begriffe ‚erheblich' und ‚schwer' werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:

Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:

Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.

Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.

Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.

..."

3.5.1. Nach der (noch zur Rechtslage nach der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. 86/1991, ergangenen) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde, um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSlg. 16.340 A/2004]; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050; VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021; VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013; 27.01.2015, 2012/11/0186; 01.03.2016, Ro 2014/11/0024, je mwN).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321 [= VwSlg. 15.577 A/2001]). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnorts des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).

3.5.2. Diese (zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016 ergangene) Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen unverändert von Bedeutung. Dies folgt bereits daraus, dass die zitierte Verordnungsbestimmung jene rechtlich relevanten Gesichtspunkte der Benützung eines Verkehrsmittels, auf die die bisherige Rechtsprechung abstellt (Zugangsmöglichkeit, Ein- und Aussteigemöglichkeit, Stehen, Sitzplatzsuche etc.), nicht modifiziert oder beseitigt hat, sondern weiterhin auf den Begriff der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abstellt und lediglich ergänzend regelt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen "insbesondere" als solche in Betracht kommen, die die Unzumutbarkeit nach sich ziehen können.

3.6. Wie oben unter Punkt II.2.2. eingehend ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige Sachverständigengutachten vom 05.07.2016 zugrunde gelegt. Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die Einwendungen im Rahmen der Beschwerde nicht geeignet, den Sachverständigenbeweis zu entkräften, zumal das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Gutachten von der Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs unwidersprochen blieb.

Bei der Beschwerdeführerin konnten Umstände, die ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen unzumutbar machen, nicht festgestellt werden.

Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass richtet, spruchgemäß abzuweisen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren (objektivierten) Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

3.7. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den Teil der Beschwerde, der sich gegen die Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO richtet, wird - angesichts der hierfür bestehenden Einzelrichterzuständigkeit - gesondert ergehen.

3.8. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

3.8.1. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 leg.cit. normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09 sowie VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221, mit Hinweis auf EGMR 18.07.2013, Beschw. Nr. 56.422/09, Schädler-Eberle gg. Liechtenstein; EGMR 10.05.2007, Beschw. Nr. 7401/04, Hofbauer gg. Österreich Nr. 2; EGMR 03.05.2007, Beschw. Nr. 17.912/05, Bösch gg. Österreich).

3.8.2. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin. Diesem - vom erkennenden Gericht als schlüssig erachteten - Gutachten ist die Beschwerdeführerin weder auf gleicher fachlicher Ebene noch durch ein sonst substantiiertes Vorbringen (vgl. dazu auch VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0159) entgegengetreten. Das über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Gutachten, das auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, wurde im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen zur Kenntnis genommen. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich an, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. All dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine Verhandlung nicht beantragt wurde - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

3.8.3. Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht bei Einräumung des Parteiengehörs auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, indem ihr seitens des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass - sollte sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen - eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde.

Die Beschwerdeführerin hat sich daraufhin nicht mehr geäußert. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an die Beschwerdeführerin und der ihr explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu Punkt II.3.1.1. und II.3.5.1.); die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016, sind - soweit für den Fall von Bedeutung - eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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