W238 2124784-1•BVwG W238 2124784-1
W238 2124784-1Tribunale amministrativo federale12 ott 2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W238 2124784-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Christina MEIERSCHITZ als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 22.02.2016, Passnummer XXXX, betreffend Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 22.10.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Seinem Antrag legte er den Befund eines Diabeteszentrums, die Teilnahmebestätigung an einer Diabetesschulung, Terminnachweise für physikalische Therapien, einen Befundbericht der Stoffwechselambulanz im Wilhelminenspital vom 04.08.2015, einen Röntgenbefund der Halswirbelsäule vom 07.09.2015, einen CT-Befund des Gehirnschädels vom 14.09.2015, den Befund einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 12.10.2015 sowie den Nachweis eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" bei.
2. Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), holte ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem - auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers - am 18.12.2015 erstatteten Gutachten wurde auszugsweise Folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
Achillessehnenoperation rechts, Meniskusoperation beide Kniegelenke, Nabelbruch, ChE, Operation linker Kleinfinger, Diabetes mellitus seit 2015 bekannt.
Derzeitige Beschwerden:
Private Probleme nach der Scheidung, Verlust der Wohnung, Schlafstörungen, Depressionen, Wirbelsäulenbeschwerden.
...
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Abl. 10: Hba1c 7,2 mg %
Abl. 17: depressive Reaktion, Dyssomnie, Belastungsreaktion, chron. Spannungskopfschmerz.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: normal
Ernährungszustand: sehr gut
Größe: 182 cm Gewicht: 100 kg Blutdruck: 150/90
Klinischer Status - Fachstatus:
Kopf/Hals: Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Visus und Gehör altersentsprechend unauffällig, unauffällige Halsorgane.
Thorax/Herz/Lunge: inspektorisch und auskultatorisch unauffällig, keine Atemnot.
Abdomen: über TN, unauffällige Organgrenzen.
Extremitäten: altersentsprechend frei beweglich, kein Tremor, keine Ödeme, keine sensomotorischen Defizite.
Wirbelsäule: unauffällig strukturiert, altersentsprechend frei bewegliche HWS, BWS und LWS.
Gesamtmobilität - Gangbild:
frei, sicher.
Status Psychicus: voll orientiert, depressive Grundstimmung, kooperativ."
Als Ergebnis der Begutachtung wurden die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
GdB %
1
Depressive Störung Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da in fachärztlicher Behandlung, unter Medikation stabil, sozial integriert, Spannungskopfschmerz mitberücksichtigt.
20
2
Diabetes mellitus II - orale Medikation Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da relevante Folgeerkrankungen nicht bekannt.
20
zugeordnet und
nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass das klinisch führende Leiden 1 durch Leiden 2 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und mangels funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht werde. Dem Gutachten zufolge liegen einschätzungsrelevante Gesundheitsschädigungen am Stütz- und Bewegungsapparat nicht vor, weshalb diese keinen Grad der Behinderung erreichen würden. Es handle sich um einen Dauerzustand.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.02.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG abgewiesen, da der Beschwerdeführer mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 20 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem - von der belangten Behörde als schlüssig erkannten - ärztlichen Sachverständigengutachten zu entnehmen, das einen Bestandteil der Begründung bilde.
Als Beilage zum Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten übermittelt.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 07.04.2016 fristgerecht Beschwerde, in der ausgeführt wurde, dass sein Zustand nicht "als Ganzes" festgestellt worden sei. Unter einem wurden medizinische Beweismittel vorgelegt (Ambulanzkarten Wilhelminenspital und Kaiser Franz Josef Spital, Befund einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 19.01.2016, Arbeitsunfähigkeitsmeldung ab 29.01.2016, Befundansuchen der WGKK vom 09.03.2016, Antrag auf Rehabilitations-, Kur- bzw. Erholungsaufenthalt vom 17.03.2016).
5. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 15.04.2016 vorgelegt.
6. Mit Eingabe vom 20.04.2016 übermittelte der Beschwerdeführer zwei weitere medizinische Befunde (vorläufiger Ambulanzbrief und Schreiben der Schmerzambulanz im Kaiser Franz Josef Spital vom 11.04.2016).
7. Das Bundesverwaltungsgericht richtete in der Folge das Ersuchen an den mit der Erstellung des Sachverständigengutachtens vom 18.12.2015 befassten Arzt für Allgemeinmedizin, sein Gutachten unter Berücksichtigung der anlässlich der Beschwerde erhobenen Einwendungen und vorgelegten Befunde zu ergänzen.
In dem daraufhin aufgrund der Aktenlage erstellten Gutachten vom 02.07.2016 führte der Sachverständige Folgendes aus (Wiedergabe ergänzt um die zugehörigen Fragestellungen des Bundesverwaltungsgerichtes):
"1) Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Beschwerde Einwendungen und neue medizinische Beweismittel vorgelegt. Bedingen die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen, Abl. 36-48, insbesondere die Diagnosen laut Abl. 43 und 46 (lautend u.a. auf schmerzhaftes Schulterarmsyndrom, HWS: paravertebraler Hartspann, Zunahme der Nacken- und Kopfschmerzen, Spondylosis, CVS, Dyssomnie etc.) in Hinblick auf die Höhe des Gesamtgrades der Behinderung eine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung?
ad ABL. 36-38
Diese 3 Abl. sind der Ausdruck, dass eine Beschwerde eingebracht wird und dass Befunde nachgereicht werden. Sie beinhalten aber keine gutachterlich relevanten Aspekte betreffend das aktuelle Verfahren. Abl. 36-38 ändert nichts an der Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und bedingt keine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung.
ad ABL. 43+46
Diese beiden Abl. sind nur Bestätigungen bereits bekannter Tatsachen bzw. bereits eingeschätzter Gesundheitsschädigungen. Sie beinhalten aber keine gutachterlich relevanten neuen Aspekte. Diese beiden Abl. ändern auch nichts an der Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und bedingen auch keine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung.
Abl. 36-38, 43 und 46 bestätigen dass die Gesundheitsschädigungen - Depressive Störung und Diabetes mellitus II - einzuschätzen sind und zwar in dem Ausmaß, das bei der durchgeführten Beurteilung auch herangezogen wurde.
ad ABL. 49a
Es handelt sich dabei um eine Diagnoseliste des Kaiser Franz Josef Krankenhauses vom 11.04.2016 mit den Therapieanwendungen. Der Beschwerdeführer wurde am 18.12.2015 im SMS, Landesstelle Wien, persönlich untersucht - die ersten 6 Punkte der Diagnoseliste des KFJ wurden unter Punkt 1 der Beurteilung und Punkt 7 der Diagnoseliste des KFJ unter Punkt 2 der durchgeführten Beurteilung ausreichend berücksichtigt. Separat einzuschätzende Gesundheitsschädigungen am Stütz- und Bewegungsapparat liegen nicht vor. Damit ergibt Abl. 49a keine neuen Aspekte und auch keine Änderung der bisherigen Beurteilung.
ad ABL. 50
Es handelt sich dabei um einen Befund des KFJ vom 11.04.2016 - PTBS - eine Diagnose, die unter Punkt 1 der Beurteilung ausreichend hoch bewertet wurde. Antidepressive Medikation und psychotherapeutische Gespräche sind in dieser Beurteilung mitberücksichtigt. Längerdauernde stationäre Aufnahmen an psychiatrischen Fachabteilungen sind nicht dokumentiert. Damit ergibt auch Abl. 50 - nicht viel abweichend von Abl. 49a - keine neuen gutachterlichen Aspekte und damit auch keine Änderung der bisherigen Beurteilung.
ZUSAMMENFASSUNG
Aus gutachterlicher Sicht wird festgehalten, dass durch die Befundnachreichungen - Abl. 49a-50 - keine Änderung der Liste der Gesundheitsschädigungen vorzunehmen ist, da die wirklich relevanten Gesundheitsschädigungen korrekt berücksichtigt und bewertet wurden.
Nach neuer Durchsicht des Akteninhaltes ergibt sich keine geänderte Beurteilung und damit ist weiterhin ein Gesamt GdB von 20 v.H. anzunehmen. Eine neuerliche persönliche Untersuchung ist nicht erforderlich."
8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.07.2016 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme dazu abzugeben. Weiters wurde in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, sofern eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragt wird.
Die Verfahrensparteien ließen dieses Schreiben unbeantwortet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellte am 22.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkung, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 18.12.2015 sowie im Ergänzungsgutachten vom 02.07.2016 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 20 v.H.
2.1. Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
2.2. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister (Meldebestätigung).
2.3. Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das im Verwaltungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 18.12.2015 sowie auf das im Beschwerdeverfahren dazu eingeholte Ergänzungsgutachten vom 02.07.2016. Darin wird auf die Leiden des Beschwerdeführers, deren Ausmaß und wechselseitige Leidensbeeinflussung vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen.
Einbezogen wurden vom befassten Sachverständigen sowohl die im verwaltungsbehördlichen Verfahren als auch die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Befunde, die im Übrigen nicht in Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung stehen und kein höheres Funktionsdefizit dokumentieren, als anlässlich der Begutachtung festgestellt werden konnte.
Der vorliegende Sachverständigenbeweis vom 18.12.2015 und vom 02.07.2016 wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als schlüssig erachtet. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung sowie aufgrund der Aktenlage erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen (diesbezüglich wird auch auf die auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft.
Dem Beschwerdeführer, dem es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl die getroffene Einschätzung des Sachverständigen zu entkräften (vgl. etwa VwGH 26.02.2008, 2005/11/0210 mwH), tritt den Sachverständigengutachten vom 18.12.2015 und vom 02.07.2016 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.
Auch die Einwendungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde sind nicht geeignet, den vorliegenden Sachverständigenbeweis in Zweifel zu ziehen und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Der Beschwerdeführer vermochte insbesondere nicht ansatzweise darzulegen, wie sich wegen der bei ihm festgestellten - im Rahmen des Gutachtens bereits schlüssig eingeschätzten - Funktionseinschränkungen eine Erhöhung des Grades der Behinderung auf über 20 v.H. ergeben sollte.
Soweit der Beschwerdeführer die aus seiner Sicht unterbliebene Bewertung seines Gesamtgesundheitszustandes rügt, ist festzuhalten, dass bereits im Zuge der Erstellung des Sachverständigengutachtens vom 18.12.2015 eine Anamnese sowie eine klinische Untersuchung durchgeführt wurden. Im Anschluss daran wurden die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers - auch im Zusammenwirken zueinander - differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern eingeschätzt.
Die anlässlich der Beschwerde übermittelten bzw. nachgereichten Befunde wurden aus Sicht des erkennenden Gerichtes vom befassten Sachverständigen in seinem Ergänzungsgutachten vom 02.07.2016 gehörig gewürdigt. Im Lichte der Befundlage wurden demnach alle Leiden des Beschwerdeführers bereits ausreichend berücksichtigt. Dass die Befunde keine Änderung der bisherigen Einschätzung bedingen, wurde seitens des Sachverständigen in fachlicher Hinsicht schlüssig dargelegt.
Der Beschwerdeführer hat zu diesem Ergänzungsgutachten im Rahmen des Parteiengehörs schließlich nicht mehr Stellung genommen.
Der Beschwerdeführer zeigt somit weder durch entsprechend aussagekräftige Befunde noch durch ein substantiiertes Vorbringen auf, dass eine höhere Einschätzung seiner Leiden hätte erfolgen müssen.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten vom 18.12.2015 und vom 02.07.2016. Sie werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"BEHINDERTENPASS
§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist."
"§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
(...)"
"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(...)"
"§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(...)"
3.3. §§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor:
"Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen."
"Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine."
3.4. Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht - soweit für den Beschwerdefall relevant - auszugsweise Folgendes vor (geringfügige Formatierungsänderungen durch das Bundesverwaltungsgericht):
"03.06 Affektive Störungen
Manische, depressive und bipolare Störungen
03.06. 01 Depressive Störung - Dysthymie - leichten Grades 10 - 40 %
Manische Störung - Hypomanie - leichten Grades
Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd
20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration
30 % Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert
40 % Trotz Medikation instabil, mäßige soziale Beeinträchtigung."
"09.02 Diabetes mellitus
Eine Unterscheidung in insulinpflichtigen und nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus ist wegen der unterschiedlichen Handhabung notwendig. Die Insulinapplikation beeinträchtigt den Tagesablauf (insbesondere im Erwerbsleben) mehr als eine rein orale Einstellung mit Antidiabetika.
09.02. 01 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus
10 - 30 %
10 %: Bei Kostbeschränkung ohne Medikation
20 - 30 %: Je nach Ausmaß der medikamentösen Therapie und des HbA1c
Wertes."
3.5. Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).
Diesen von der Judikatur (und von der Einschätzungsverordnung) aufgestellten Anforderungen sind die Gutachten des Sachverständigen - sowohl hinsichtlich der Einschätzung der vorliegenden Funktionseinschränkungen als auch hinsichtlich der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung - nachgekommen.
3.6. Wie oben unter Punkt II.2.3. eingehend ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige Sachverständigengutachten vom 18.12.2015 sowie dessen Ergänzung vom 02.07.2016 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 20 v.H. beträgt. Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die Einwendungen im Rahmen der Beschwerde nicht geeignet, den Sachverständigenbeweis zu entkräften, zumal das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Ergänzungsgutachten vom Beschwerdeführer unwidersprochen blieb.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt 20 v.H. beträgt.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
3.7. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
3.7.1. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 leg.cit. normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09 sowie VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221, mit Hinweis auf EGMR 18.07.2013, Beschw. Nr. 56.422/09, Schädler-Eberle gg. Liechtenstein; EGMR 10.05.2007, Beschw. Nr. 7401/04, Hofbauer gg. Österreich Nr. 2; EGMR 03.05.2007, Beschw. Nr. 17.912/05, Bösch gg. Österreich).
3.7.2. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem im Verwaltungsverfahren eingeholten und im Beschwerdeverfahren ergänzten - vom erkennenden Gericht als schlüssig erachteten - Gutachten eines medizinischen Sachverständigen, dem der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Das über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Ergänzungsgutachten, das die vom Beschwerdeführer nachgereichten Befunde in fachlicher Hinsicht würdigt, wurde im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen zur Kenntnis genommen. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich an, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. All dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
3.7.3. Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht bei Einräumung des Parteiengehörs auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, indem ihm seitens des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass - sollte er eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen - eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde.
Der Beschwerdeführer hat sich daraufhin nicht mehr geäußert. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an den Beschwerdeführer und der ihm explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die angewendeten Teile des Bundesbehindertengesetzes und der Einschätzungsverordnung sind - soweit im Beschwerdefall relevant - eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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