BVwG W203 2128756-1

W203 2128756-1Tribunale amministrativo federale12 ott 2016

Regest

Aufhebungsantrag, Beweiswürdigung, Gutachten, negative Beurteilung,<br/>Prüfungsbeurteilung

Testo completo

BVwG W203 2128756-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W203.2128756.1.00

Spruch

W203 2128756-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Dr. Wilhelm Dieter ECKHART und Mag. Andreas HORACEK, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 19, gegen den mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.05.2016, GZ. 389/1-StudRe/16, bestätigten Bescheid der Studienrektorin der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt vom 21.12.2015, GZ. 13-14/15, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 79 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, i.d.g.F., als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) begann im Wintersemester 2007/08 sein Diplomstudium Psychologie an der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt.

2. Über die im Rahmen des Diplomstudiums Psychologie vorgesehene Lehrveranstaltung "Testtheorie" hat der der BF bis einschließlich Sommersemester 2014 folgende Prüfungsleistungen erbracht: 29.01.2014

"Nicht genügend" (erreichte Punkteanzahl: 5 von 32), 06.05.2014

"Nicht genügend" (erreichte Punkteanzahl: 2 von 32), 25.06.2014

"Nicht genügend" (erreichte Punkteanzahl: 4,5 von 32).

3. Am 23.06.2015 trat der BF schriftlich zur kommissionellen Prüfung über die Lehrveranstaltung "Testtheorie" an. Diese Prüfung wurde abermals mit "Nicht genügend" (erreichte Punkteanzahl: 8 von 32) beurteilt.

Das Ergebnis der Prüfung wurde dem BF am 09.07.2015 mitgeteilt.

4. Am 10.07.2015 beantragte der BF die Aufhebung der Prüfung vom 23.06.2015 wegen Mängeln bei der Durchführung der Prüfung und machte dafür herabgesetzte Leistungsfähigkeit und Stress geltend.

Die Prüfung habe im Büro von Prof. XXXX mit dem der BF im Vorfeld der Prüfung ein Gespräch geführt habe, stattgefunden. Das erwähnte Gespräch sei "aus den Fugen geraten", Prof. XXXX habe abfällige Bemerkungen über den BF gemacht wie z.B., dass "Studieren für diesen vielleicht nicht das Richtige sei", und er habe ihn schließlich aus dem Büro verwiesen. Als Folge dieses Gesprächs und wegen des großen Drucks, unter dem der BF auf Grund des Umstandes, dass es sich um die letzte Prüfungsmöglichkeit gehandelt habe, habe er seine volle Leistungsfähigkeit nicht abrufen können.

5. Am 05.08.2015 übermittelte der BF an die Alpen-Adria-Universität Klagenfurt ein als "Untersuchung: Klinisch-Psychologische Behandlung" betiteltes Schreiben des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder in XXXX vom 13.07.2015, aus dem hervorgeht, dass der BF an diesem Datum wegen "beruflichem und Prüfungsstress" eine psychologisches Gespräch gesucht habe. Dabei habe sich der BF "bewusstseinsklar, in der Stimmungslage stabil, belastet aufgrund multipler Stressoren, in beiden Skalenbereichen affizierbar, im Affekt adäquat, im Antrieb normal, offen und gesprächig" präsentiert. Das von XXXX unterfertigte Schreiben endet mit dem Satz: "Dem Patienten wurde meine Visitenkarte ausgehändigt und angeboten, sich bei Bedarf zu melden."

6. Am 18.08.2015 teilte Prof. XXXX auf Anfrage der Studienrektorin mit, dass der BF bei der verfahrensgegenständlichen Prüfung der Situation (letzter Antritt) entsprechend, aber nicht übermäßig nervös gewirkt habe. Es sei ihm aufgefallen, dass der BF mit Fortdauer der Prüfung vermehrt aus dem Fenster geblickt habe. Es habe während der Prüfung, bei der auch eine weitere Kandidatin angetreten sei, keine Störungen gegeben.

Weiters gab Prof. XXXX an, dass er für den BF zur Prüfungsvorbereitung Nachhilfe organisiert habe.

7- Am 31.08.2015 legte der BF eine "Psychologische Begutachtung" eines Klinischen Psychologen vor, dem zu Folge am 27.08.2015 eine Untersuchung des BF stattgefunden habe.

Die Untersuchung habe "normgemäße Ergebnisse" gebracht und es sei davon auszugehen, dass der BF mit den üblichen Anforderungen einer Prüfungssituation gut zurechtkomme. Bei der Prüfung am 23.06.2015 sei der BF aber einem "nicht mehr zu tolerierenden psychischen Leistungsdruck" ausgesetzt gewesen. Der BF sei schon im Vorfeld der Prüfung "Belastungen seitens des betreffenden Professors" ausgesetzt gewesen. Es habe sich eine extreme psychische Spannung aufgebaut, die es dem BF unmöglich gemacht habe, die Prüfung positiv zu bestehen. Die Ausführungen des BF würden "äußerst realistisch und glaubhaft" erscheinen, da auch schon andere Studierende von ähnlichen Schwierigkeiten mit diesem Professor berichtet hätten. Es sei davon auszugehen, dass der BF "bei entsprechend menschlichem Verhalten seitens des prüfenden Professors" durchaus in der Lage gewesen wäre, "die Prüfung entspannter zu absolvieren".

8. Am 15.09.2015 fand in Anwesenheit der Studienrektorin eine Vernehmung des BF zu dessen Prüfungsanfechtung statt. Dabei gab der BF an, dass es zwei Gespräche zwischen dem BF und Prof. XXXX gegeben habe, das letzte davon ca. einen Monat vor der Prüfung.

Während der Prüfung sei es sehr ruhig gewesen, der BF habe die Situation dennoch unangenehm empfunden. Es habe ihn auch gestört, dass Prof. XXXX während der Prüfung "normal weitergearbeitet" habe. Der BF sei während der Prüfung sehr nervös gewesen, er habe bezüglich 6 von 8 Fragen ein "relativ gutes Gefühl" gehabt.

9. Am 28.10.2015 gab Prof. XXXX gegenüber der Studienrektorin an, dass er den BF nie herablassend behandelt und auch nicht des Zimmers verwiesen habe. Im Gegenteil habe er - da er um die Schwierigkeiten des BF gewusst habe - diesem Nachhilfe organisiert.

10. Am 17.11.2015 fand im Büro der Studienrektorin auf dessen Ersuchen ein Gespräch mit dem BF in Anwesenheit einer Vertreterin der Österreichischen Hochschülerinnenschaft (ÖH) statt. Die ÖH-Vertreterin gab dabei an, dass bekannt sei, dass Prof. XXXX eine "Grundsensibilität für die Studierenden" vermissen lasse.

11. Mit Bescheid der Studienrektorin der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt (im Folgenden: belangte Behörde) vom 21.12.2015, GZ. 13-14/15 wurde der Antrag des BF als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde nach Wiedergabe des Sachverhalts ausgeführt, dass der BF weder von seinem Recht auf Prüferwechsel Gebrauch gemacht noch sonst im Vorfeld der Prüfung Beratung - z.B. durch die ÖH, das Studienrektorat oder bei der Schiedskommission - in Anspruch genommen habe.

Eine Anfechtungsmöglichkeit bestehe nur im Fall eines "schweren Mangels bei der Durchführung der Prüfung". Ein solcher schwerer Mangel könne auch durch eine herabgesetzte Prüfungsfähigkeit begründet sein, wenn diese das Ausmaß einer "Prüfungsunfähigkeit" erreiche. Prüfungsunfähigkeit sei dann anzunehmen, wenn der Prüfungskandidat durch vollständigen Verlust der Kommunikationsfähigkeit nicht mehr in der Lage sei, passiv und aktiv am Prüfungsgeschehen teilzunehmen. Eine mit der Prüfung verbundene, durch psychische Angespanntheit hervorgerufene bloße Leistungsbeeinträchtigung reiche dafür jedenfalls nicht aus. Das Verfahren habe gezeigt, dass die Kommunikationsfähigkeit des BF während der verfahrensgegenständlichen Prüfung nicht weitgehend herabgesetzt gewesen sei, und auch aus den beiden vorliegenden Gutachten lasse sich keine Prüfungsunfähigkeit ableiten. Das zeitlich erste Gutachten enthalte überhaupt keine Stellungnahme zur Prüfungssituation, und das zeitlich zweite Gutachten beruhe lediglich auf den Aussagen des BF und entbehre somit einer objektiven Grundlage. Insgesamt sei davon auszugehen, dass der BF in der Prüfungssituation kommunikationsfähig gewesen sei. Ein schwerer Mangel bei der Durchführung der Prüfung liege demnach nicht vor.

Der Bescheid wurde am 30.12.2015 durch Hinterlegung zugestellt.

12. Am 22.01.2016 erhob der BF über seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 21.12.2015 und begründete diese im Wesentlichen wie folgt:

Im Vorfeld der Prüfung habe sich Prof. XXXX mehrfach extrem herablassend und in einer nicht tolerierbaren Art und Weise beleidigend über den BF geäußert. Auf Grund des äußerst angespannten Verhältnisses zwischen dem Professor und dem BF habe sich beim BF eine extreme psychische Anspannung aufgebaut, die es ihm unmöglich machte, die Prüfung positiv zu bestehen. Das Vorliegen einer psychischen Ausnahmesituation im Sinne einer Prüfungsunfähigkeit werde auch durch das Gutachten vom 31.08.2015 ausdrücklich bestätigt. Der Beschwerdeführer habe sein gesamtes Diplomstudium bereits erfolgreich abgeschlossen und damit eindrucksvoll unter Beweis gestellt, dass er jedenfalls über die Leistungsfähigkeit verfüge, bei entsprechend menschlichem Verhalten des prüfenden Professors auch die letzte Prüfung positiv bestehen zu können.

Soweit die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid damit begründet, dass die Kommunikationsfähigkeit des BF während der Prüfung offenbar nicht bis zum Ausmaß der Prüfungsunfähigkeit herabgesetzt gewesen wäre, sei dem entgegenzuhalten, dass man den Umstand, dass ein Prüfungskandidat im Rahmen einer schriftlichen Prüfung "irgendwelche Äußerungen zu Papier bringe", nicht als "kommunizieren" bezeichnen könne. Auch das Prüfungsergebnis, dass der BF zwei Fragen gar nicht und sechs Fragen nur ungenügend beantwortet habe, spreche dafür, dass er auf Grund der psychischen Ausnahmesituation nicht in der Lage gewesen wäre, aktiv und passiv am Prüfungsgeschehen teilzunehmen.

Schließlich hätte auch der Prüfer selbst auf Grund des ungewöhnlichen Verhaltens des BF - vermehrtes "Aus dem Fenster schauen" mit Fortdauer der Prüfung - durch entsprechendes Nachfragen eine allfällige Prüfungsunfähigkeit des BF feststellen und die Prüfung von sich aus ohne Bewertung abbrechen müssen.

13. Am 09.03.2016 hat der Senat der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt beschlossen, von der Erstellung eines Gutachtens zur Beschwerde des BF Abstand zu nehmen.

14. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 24.05.2016 wurde die Beschwerde des BF abermals abgewiesen, wobei im Wesentlichen die bereits im Bescheid vom 21.12.2015 angeführte Begründung wiederholt und ergänzend ausgeführt würde, dass von den insgesamt 107 Prüfungen, zu denen der BF im Rahmen seines Diplomstudiums angetreten sei, insgesamt 33 - manche davon zwei- oder dreimal - negativ beurteilt worden wären.

Während der Prüfung, die gleichzeitig mit einer weiteren Prüfungskandidatin im Büro von Prof. XXXX stattgefunden habe, sei es zu keinen besonderen Vorkommnissen gekommen.

Der BF habe mit zunehmender Verfahrensdauer auf die Unerträglichkeit der Prüfungssituation und das angespannte Verhältnis zum Prüfer hingewiesen. In der Beschwerde sei sogar von Panikattacken und einem "Blackout" während der Prüfung die Rede. Es könne aber weder das Vorliegen einer Panikattacke noch eines "Blackouts" während der Prüfung festgestellt werden, da der BF selber angegeben habe, dass er unmittelbar nach der Prüfung ein "gutes Gefühl" gehabt und geglaubt habe, er habe die Prüfung bestanden. Es habe auch keine besonderen Vorkommnisse während der Prüfung gegeben und der BF habe diese auch nicht vorzeitig abgebrochen.

Die Aussagen des BF betreffend das angespannte Verhältnis zum prüfenden Professor stünden im Widerspruch zu dessen glaubwürdigen Aussagen, dass er den BF niemals herablassend behandelt habe. Hätte der prüfende Professor den BF tatsächlich von vorneherein für "unfähig" gehalten, wäre nicht nachvollziehbar, warum er ihn durch Organisation einer Nachhilfe unterstützt haben sollte.

Auch aus dem Gutachten vom August 2015 lasse sich für den Beschwerdeführer nichts gewinnen, da dieses ausschließlich auf den Angaben des BF basiere, ohne selbige zu hinterfragen.

Umstände, die einen so weitreichenden, nämlich vollständigen Verlust der Kommunikationsfähigkeit erkennen lassen, seien während des Prüfungsvorganges nicht hervorgekommen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen sei unter "Kommunikation" sehr wohl auch schriftlich Festgehaltenes zu verstehen. Würde man dem Beschwerdevorbringen folgend schriftliche Prüfungen nicht als unter "Kommunikation" fallend qualifizieren, würde der einzig geltend gemachte Prüfungsanfechtungsgrund - nämliche eine weitgehend herabgesetzte Kommunikationsfähigkeit - ohnehin ins Leere gehen.

Insgesamt ergebe sich kein schwerer Mangel bei der Durchführung der angefochtenen Prüfung.

15. Am 13.06.2016 beantragte der BF die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

16. Einlangend am 24.06.2016 wurde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF suchte am 01.06.2016 im Rahmen seines an der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt betriebenen Diplomstudiums Psychologie um Zulassung zur kommissionellen Wiederholungsprüfung über die Lehrveranstaltung "Testtheorie" an, wobei er als Lehrveranstaltungsleiter "Prof. XXXX" angab.

Am 23.06.2015 trat der BF zur kommissionellen schriftlichen Prüfung an. Die Prüfung fand gemeinsam mit einer weiteren Prüfungskandidatin im Büro von Prof. XXXX, der als Prüfer dem Prüfungssenat angehörte, statt.

Die Prüfung wurde von den Mitgliedern des Prüfungssenates einstimmig mit "Nicht genügend" beurteilt. Hinweise auf besondere Vorkommnisse während der Prüfung sind im Prüfungsprotokoll nicht enthalten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig und in den wesentlichen Belangen unstrittig und gilt deshalb als erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I 2013/10 i. d.g.F., entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.g.F., sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 79 Abs. 1 UG ist die Beschwerde gegen die Beurteilung einer Prüfung unzulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid aufzuheben. Die oder der Studierende hat den Antrag innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und den schweren Mangel glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.

3.2. Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde):

3.2.1. Mit seinem Vorbringen ist es dem BF nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Gemäß § 79 Abs. 1 zweiter Satz UG ist eine Prüfung nur dann aufzuheben, wenn die Durchführung dieser Prüfung einen schweren Mangel aufweist. Diese Bestimmung ist § 60 Abs. 1 Universitäts-Studiengesetz - UniStG nachgebildet (vgl. RV 1134 BlgNR XXI. GP, 22). Die Erläuterungen zu § 60 Abs. 1 UniStG (RV 588 BlgNR XX. GP, 97) besagen in diesem Zusammenhang, dass sich die Kontrolle der Prüfung auf gewichtige Fehler im Sinne einer "Exzesskontrolle" beschränken solle und nur schwergewichtige Fehler zur Aufhebung der Prüfung führen sollen. Dazu gehört die Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften (Einzelprüfung statt Senat) oder von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein anderes Ergebnis zu erwarten wäre (zB unzureichende Prüfungszeit) (vgl. VwGH 04.07.2005, 2003/10/0079). (BVwG 11.01.2016, W129 2101168-1).

Ein "schwerer Mangel" liegt aber etwa auch dann vor, wenn ein prüfungsunfähiger Kandidat beurteilt wird (Perthold-Stoitzner in Mayer (Hrsg), Universitätsgesetz 2002, 2. Auflage, II.4. zu § 79 [S. 321] mit Verweis auf VwGH 21.02.2001, 99/12/0336; 12.11.2002, 2001/10/0159).

In der gegenständlichen Beschwerde wird die Beurteilung der Prüfung trotz Prüfungsunfähigkeit des BF vorgebracht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits in mehreren einschlägigen Erkenntnissen mit dem Thema "Prüfungsunfähigkeit" auseinandergesetzt. Demnach liegt eine Prüfungsunfähigkeit eines Prüfungskandidaten nur dann vor, wenn er auf Grund der von ihm dafür geltend gemachten Gründe überhaupt nicht mehr in der Lage ist, passiv und aktiv am Prüfungsgeschehen teilzunehmen, wenn also ein vollständiger Verlust der Kommunikationsfähigkeit vorliegt. Diese Untauglichkeit muss während der Prüfung in einer Weise nach außen in Erscheinung treten, dass sie auch bei einer objektiven Betrachtung erkennbar ist oder zumindest sein müsste (VwGH 21.01.2001, 99/12/0336; 12.11.2001, 2001/10/0159; 23.10.2012, 2009/10/0105; 30.01.2014, 2013/10/0266).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit einer Prüfungssituation (nicht zuletzt im Hinblick auf die mit dem Scheitern allenfalls verbundenen Auswirkungen, die sehr weit reichend sein können wie z. B. § 34 Abs. 6 UniStG [entspricht nunmehr § 63 Abs. 7 UG] zeigt) typisch und regelmäßig (zumindest phasenweise) Stress für den Kandidaten und ein damit verbundener Zustand erhöhter Nervosität gegeben ist, die seine Leistungsfähigkeit beeinträchtigen können. Eine solche mit der Prüfung verbundene durch psychische Angespanntheit hervorgerufene Leistungsbeeinträchtigung reicht aber - jedenfalls im Regelfall - nicht aus, eine unter dem Gesichtspunkt des § 60 Abs. 1 UniStG [entspricht nunmehr § 79 Abs. 1 UG] erhebliche "Prüfungsunfähigkeit" des Kandidaten herbeizuführen, würde man doch ansonst die Prüfung (in ihren herkömmlichen Formen) in ihrer Eignung als hinreichender Nachweis für geforderte Kenntnisse und Fähigkeiten überhaupt in Frage stellen (VwGH 21.02.2001, 99/12/0336).

Ob eine Prüfungsunfähigkeit des Kandidaten gegeben ist, kann letztendlich nur an Hand aller Umstände des Einzelfalles beurteilt werden (VwGH 21.02.2001, 99/12/0336).

Soweit in der Beschwerde zunächst vorgebracht wird, der vom Verwaltungsgerichtshof herangezogene "vollständige Verlust der Kommunikationsfähigkeit" als Kriterium für die Prüfungsunfähigkeit beziehe sich vorwiegend auf mündliche Prüfungen, ist dem entgegenzuhalten, dass die Bestimmung über den Rechtsschutz bei Prüfungen (§ 79 UG) nicht zwischen mündlichen und schriftlichen Prüfungen differenziert. Vielmehr lässt der Klammerausdruck in Abs. 3 der zitierten Bestimmung ("Korrekturen schriftlicher Prüfungen") darauf schließen, dass die Regelungen über den Rechtschutz bei Prüfungen - und damit auch die Frage der Prüfungsunfähigkeit - sowohl für mündliche als auch für schriftliche Prüfungen Anwendung finden.

Der BF gibt als Grund für seine Prüfungsunfähigkeit "extremen Stress" während der Prüfung, hervorgerufen durch ein "aus den Fugen geratenes" Gespräch im Vorfeld der Prüfung mit jenem Professor an, in dessen Büro und in dessen Anwesenheit die schriftliche Prüfung durchgeführt worden ist. Nach eigenen Angaben des BF haben zwei Gespräche stattgefunden, das letzte davon etwa einen Monat vor der Prüfung, die für den 23.06.2015 angesetzt war. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Selbst wenn man davon ausgeht, dass tatsächlich die vom BF vorgebrachten herablassenden Äußerungen des Prüfers gegenüber dem BF getätigt worden wären, widerspricht es aus Sicht des erkennenden Gerichts der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich erwachsene Personen in der Situation des BF - nämlich Studierende knapp vor Abschluss des Studiums - durch derartige Bemerkungen, die noch dazu bereits über einen Monat zurückliegen, auf eine Art und Weise beeinflussen lassen, dass sie nicht in der Lage sind, eine schriftliche Prüfung zu absolvieren. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass gemäß § 12 Abs. 10 der studienrechtlichen Bestimmungen der Satzung der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt die Studierenden berechtigt sind, Anträge zur Person eines Prüfers zustellen, wobei einem derartigen Antrag ab dem zweiten Prüfungsantritt jedenfalls zu entsprechen ist. Der BF hat von dieser Möglichkeit einer Prüferwahl anlässlich seines Ansuchens um Zulassung zur kommissionellen Wiederholungsprüfung am 01.06.2015 - somit also nach den Gesprächen zwischen dem BF und Prof. XXXX - aber ebenso wenig Gebrauch gemacht wie von diversen anderen Möglichkeiten - z.B. Kontaktaufnahme mit der ÖH - um auf die von ihm geltend gemachten Probleme mit dem prüfenden Professor bereits im Vorfeld der Prüfung aufmerksam zu machen.

Auch aus den beiden vom BF vorgelegten Gutachten lässt sich für diesen nichts gewinnen. Jenes vom 13.07.2015 bescheinigt dem BF keine Auffälligkeiten im klinisch-psychologischen Bereich. Jenes vom 31.08.2015 basiert ausschließlich auf den Angaben des BF und kann schon auf Grund der Tatsache, dass die dem Gutachten zu Grunde liegende Untersuchung erst mehr als zwei Monate nach dem Prüfungstermin stattgefunden hat, keine konkreten und zuverlässigen Aussagen darüber treffen, ob sich der BF bei der Prüfung in einer psychischen Ausnahmesituation befunden hat, die einer Prüfungsunfähigkeit gleichkommt.

Wie der BF selbst angibt, habe er während des Prüfungsvorganges hinsichtlich der sechs von ihm beantworteten Fragen ein "relativ gutes Gefühl" gehabt, und erst im Zuge eines nach der Prüfung geführten Gespräches mit der zweiten Prüfungskandidatin habe er gemerkt, dass es "knapp werden" könnte. Auch daraus ist eindeutig zu schließen, dass beim BF keine Prüfungsunfähigkeit während der Durchführung der Prüfung selbst vorgelegen ist.

Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wäre eine tatsächlich gegebene Prüfungsunfähigkeit außerdem nur dann von Relevanz, wenn diese während der Prüfung in einer Weise nach außen tritt, dass sie auch bei einer objektiven Betrachtung erkennbar ist oder zumindest sein müsste (VwGH 21.01.2001, 99/12/0036). Weder aus dem vorliegenden Prüfungsprotokoll, dem keine besonderen Vorkommnisse zu entnehmen sind, noch aus den Angaben des anwesenden Prüfers ergeben sich Hinweise darauf, dass während der Prüfung objektiv erkennbar gewesen wäre, dass beim BF eine Prüfungsunfähigkeit im Sinne eines vollständigen Verlustes der Kommunikationsfähigkeit vorgelegen wäre. Dies wird auch dadurch untermauert, dass der BF laut seinen eigenen Angaben während der Prüfung "ein gutes Gefühl" hatte. Insbesondere stellt der Umstand, dass der BF laut den diesbezüglich unbestritten gebliebenen und somit unzweifelhaften Angaben des anwesenden Prüfers mit Fortdauer der Prüfung vermehrt aus dem Fenster geblickt habe, kein Verhalten dar, das geeignet wäre, bei objektiver Betrachtungsweise auf eine bestehende Prüfungsunfähigkeit schließen zu lassen.

Zusammenfassend ist somit keine Rechtswidrigkeit darin zu erblicken, dass die belangte Behörde zum Ergebnis gekommen ist, dass beim BF während der Prüfung am 23.06.2015 keine Prüfungsunfähigkeit vorgelegen ist.

3.2.2. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes erschien die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung somit nicht erforderlich.

Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt.

Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. dazu die zitierten Erkenntnisse des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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