W136 2133382-1•BVwG W136 2133382-1
W136 2133382-1Tribunale amministrativo federale12 ott 2016
Befreiungsantrag, besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche<br/>Interessen, Einberufungsbefehl, Harmonisierungspflicht, Milizübung,<br/>Urlaubsreise
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Militärkommandos Salzburg vom 11.07.2016, GZ: P750598/5-MilKdo S/Kdo/ErgAbt/2016 (4), betreffend Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung einer Milizübung vom 14.11.2016 bis 19.11.2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) leistete in der Zeit vom 02.04.1991 bis 30.09.1991 seinen Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten und ist gemäß § 20 Abs. 2 Wehrgesetz 2001, in der Fassung des BGBl. I Nr. 146 (bis zum 31.12.2007 geltenden Rechtslage), zur Leistung von Truppenübungen in der Gesamtdauer von 60 Tagen verpflichtet. Darüber hinaus hat er sich zur Leistung von Kaderübungen in der Gesamtdauer von ebenfalls 60 Tagen freiwillig gemeldet.
Mit Bescheid des Militärkommandos Salzburg vom 27.03.2014 wurde der BF von der Verpflichtung zur Leistung der (damaligen) Milizübung vom 10.06.2014 bis 18.06.2014 aus besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen auf Grund der Unabkömmlichkeit wegen einer bereits gebuchten Urlaubsreise befristet auf diesen Zeitraum befreit. Der BF wurde darin jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Wehrpflichtige nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ihre beruflichen und privaten Angelegenheiten darauf einzustellen hätten, (gegebenenfalls) zur Leistung des gesetzlich vorgeschriebenen Präsenzdienstes in der Lage zu sein. Weiters wurde ihm die Auflage erteilt, alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit er die nächste Übung leisten kann.
2. Im Dezember 2015 wurde der BF durch seinen Mob-Truppenkörper von der bevorstehenden Milizübung im Zeitraum von 10.11.2016 bis 19.11.2016 vorverständigt. In der Folge wurde gegenüber dem BF am 12.05.2016 (persönlich zugestellt am 18.05.2016) ein entsprechender Einberufungsbefehl für diese Milizübung (im Zeitraum 14.11.2016 bis 19.11.2016) rechtswirksam erlassen.
3. Am 23.05.2016 brachte der BF beim Militärkommando Salzburg einen Antrag auf (befristete) Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung der Milizübung vom 14.11.2016 bis 19.11.2016 ein. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er in diesem Zeitraum im Ausland auf Urlaub sei. In der Beilage übermittelte er die Buchungsbestätigung vom 24.11.2015.
Mit Schreiben des Militärkommandos Salzburg vom 31.05.2016 wurde der BF zum Zweck der Beweisaufnahme ersucht, bis spätestens 10.06.2016 einen Nachweis darüber vorzulegen, wann (genaues Datum) er wieviel (genauer Betrag) für diese Reise bereits bezahlt habe (Kreditkartenabrechnung). Daraufhin übermittelte der BF mit Schreiben vom 04.06.2016 die Monatsabrechnung (Rechnungsnummer 10/1) der VISA-Karte seiner namentlich genannten Lebensgefährtin vom 06.10.2015 und einen Bankauszug über die SEPA-Überweisung vom 04.01.2016 über € 450,- an das näher genannte Hotel. Laut der Kreditkartenabrechnung sei über die Internetplattform "OPODO.de" am 04.10.2015 ein Flug um € 514,06 gebucht und am 05.10.2015 an die Firma "AUTO EUROPE" € 247,94 für ein Mietauto bezahlt worden. Schließlich wurde eine Meldebestätigung der Stadt Salzburg vom 11.05.2016 über den aufrechten Wohnsitz seiner Lebensgefährtin in dem von ihm angegebenen Wohnsitz vorgelegt.
4. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des Militärkommandos Salzburg vom 11.07.2016 wurde der Antrag des BF vom 23.05.2016 auf (befristete) Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung der Milizübung vom 14.11.2016 bis 19.11.2016 gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, abgewiesen. Nach Darstellung des Verfahrensganges führte die Behörde in der Begründung im Wesentlichen aus, dass der BF von der Verpflichtung zur Leistung einer Milizübung bereits dreimal aus besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen wegen einer bereits gebuchten Urlaubsreise befristet befreit worden sei, zuletzt mit Bescheid vom 27.03.2014, GZ: P750598/4-MilKdoS/Kdo/ErgAbt/2014. Zudem sei er darauf hingewiesen worden, dass Wehrpflichtige nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ihre beruflichen und privaten Angelegenheiten darauf einzustellen hätten, dass sie zur Leistung des gesetzlich vorgeschriebenen Präsenzdienstes in der Lage sind. Weiters sei ihm damals die Auflage erteilt worden, alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit er die nächste Übung leisten kann. Es läge zwar ein berechtigtes wirtschaftliches Eigeninteresse am Antritt seiner Urlaubsreise vor, eine besondere Rücksichtswürdigkeit im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle, welche eine Befreiung von der Verpflichtung zur Ableistung der oben angeführten Präsenzdienstart rechtfertigen würde, habe jedoch nicht erkannt werden können. Nach der Rechtsprechung des VwGH sei es nämlich Sache des Wehrpflichtigen, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten rechtzeitig so zu ordnen, dass einer Einberufung zur Ableistung der oben angeführten Präsenzdienstart keine vorhersehbaren Schwierigkeiten entgegenstehen (siehe VwGH vom 27.06.1984, Zl. 83/11/0017 und vom 26.05.1986, Zl. 85/12/0250). Der BF habe seine Urlaubsreise zwar bereits im November 2015, also noch vor Erhalt der Vorverständigung im Dezember 2015 gebucht, jedoch angesichts der Tatsache, dass er in seinem letzten Befreiungsbescheid, GZ P750598/4-MilKdoS/Kdo/ErgAbt/2014, vom 27.03.2014, die Auflage erhalten habe, alle Vorkehrungen zu treffen, damit er die nächste Übung leisten kann, sei es ihm nach Ansicht der Behörde sehr wohl zumutbar gewesen, entsprechende Dispositionen zu treffen, indem er von sich aus - vor Buchung seiner Urlaubsreise - bei seinem Mob-Truppenkörper bezüglich Termin und Dauer der nächsten Milizübung fernmündlich hätte nachfragen können. Derartige Übungen würden ungefähr alle zwei Jahre stattfinden und seien die militärischen Planungen regelmäßig eineinhalb Jahre vorher bereits abgeschlossen. Der Termin und die Dauer der gegenständlichen Milizübung hätten somit bereits im Juni 2015 festgestanden, somit lange bevor er seine Urlaubsreise gebucht habe. Es würde daher zu weit gehen, ein besonders rücksichtswürdiges Interesse darin zu erblicken, dass der Wehrpflichtige durch seine eigene mangelnde Voraussicht bzw. durch Unterlassung der Prüfung, ob sich seine Präsenzdienstpflicht mit seinen wirtschaftlichen und privaten Absichten vereinbaren lässt, in Schwierigkeiten gerät. Das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger familiärer Interessen im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle habe er nicht geltend gemacht und hätten solche Interessen auch nicht dem entscheidungsrelevanten Sachverhalt entnommen werden können.
Der Bescheid wurde dem BF am 15.07.2016 persönlich zugestellt.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 11.08.2016 Beschwerde und brachte vor, dass er seinen Urlaub als Selbständiger mit einem "Einmann-Unternehmen" immer sehr früh buchen müsste und es in diesem Zeitraum wirtschaftlich am besten sei. Außerdem habe er, wie sich aus seinen Unterlagen ergeben würde, schon eine Anzahlung für das Hotel und Zahlungen für Flug sowie Mietauto geleistet. Er ersuche daher letztmalig um Nachsicht und um Stattgabe seines Antrages auf befristete Befreiung.
Mit Schriftsatz vom 24.08.2016 legte das Militärkommando Salzburg die verfahrensgegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor, wies auf die Pflicht des Wehrpflichtigen zur Harmonisierung seiner privaten wirtschaftlichen Interessen mit seiner Verpflichtung zur Leistung der nächsten Milizübung hin und machte darauf aufmerksam, dass auch der Umstand der vorgebrachten eingeschränkten Urlaubsplanung als Selbständiger nichts daran ändern würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben.
Der BF leistete in der Zeit vom 02.04.1991 bis 30.09.1991 seinen Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten und ist gemäß § 20 Abs. 2 Wehrgesetz 2001 zur Leistung von Truppenübungen in der Gesamtdauer von 60 Tagen verpflichtet. Darüber hinaus hat er sich zur Leistung von Kaderübungen in der Gesamtdauer von ebenfalls 60 Tagen freiwillig gemeldet.
Mit Bescheid des Militärkommandos Salzburg vom 27.03.2014 wurde der BF von der Verpflichtung zur Leistung der (damaligen) Milizübung vom 10.06.2014 bis 18.06.2014 aus besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen auf Grund der Unabkömmlichkeit wegen einer bereits gebuchten Urlaubsreise befristet auf diesen Zeitraum befreit. Weiters wurde ihm die Auflage erteilt, alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit er die nächste Übung leisten kann.
Im Dezember 2015 wurde der BF durch seinen Mob-Truppenkörper von der bevorstehenden Milizübung im Zeitraum von 10.11.2016 bis 19.11.2016 vorverständigt. In der Folge wurde gegenüber dem BF am 12.05.2016 (persönlich zugestellt am 18.05.2016) ein entsprechender Einberufungsbefehl für diese Milizübung (im Zeitraum 14.11.2016 bis 19.11.2016) rechtswirksam erlassen.
Am 23.05.2016 brachte der BF beim Militärkommando Salzburg einen Antrag auf (befristete) Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung der Milizübung vom 14.11.2016 bis 19.11.2016 ein. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er in diesem Zeitraum im Ausland auf Urlaub sei. Ergänzend brachte er in seiner Beschwerde vor, dass er als Selbständiger mit einem "Einmann-Unternehmen" in seiner Urlaubsplanung eingeschränkt sei. Er müsste immer sehr früh buchen und der konkrete Zeitraum sei für ihn wirtschaftlich am besten.
Aus diesem Vorbringen und den vorgelegten Unterlagen ergibt sich zwar, dass der BF am Antritt seiner Urlaubsreise ein berechtigtes wirtschaftliches Eigeninteresse hat, jedoch kann auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im konkreten Fall keine besondere Rücksichtswürdigkeit im Sinne der anwendbaren Gesetzesstelle, welche eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung dieser Milizübung rechtfertigen würde, erkannt werden.
Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und den darin enthaltenen, vom BF vorgelegten Unterlagen, sowie aus den Ausführungen des BF in der Beschwerdeschrift. Das Militärkommando Salzburg hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich ermittelt und im beschwerdegegenständlichen Bescheid nachvollziehbar festgestellt.
2.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) idF. BGBl I 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt.
Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.
2.2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da das hier anzuwendende Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl I 2001/146 (WV) idF. BGBl I 2013/181 (VwGAnpG-BMLVS) keine Senatszuständigkeit vorsieht, ist im vorliegenden Fall eine Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Dies ist hier der Fall, weil der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Auch wurde weder ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, noch liegen im gegenständlichen Fall Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A):
2.3.1. Der hier maßgebliche § 26 WG 2001 (Befreiung und Aufschub) lautet:
"(1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien
1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und
2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.
Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach § 15 des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Z 1 oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Z 1 hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu verfügen.
(2) Anträge auf Befreiung nach Abs. 1 Z 2 dürfen beim Militärkommando eingebracht werden und darüber hinaus
1. hinsichtlich des Grundwehrdienstes auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission und
2. während einer Präsenzdienstleistung auch bei jener militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugeteilt ist.
Bescheide nach Abs. 1 Z 1 sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen.
(3) Tauglichen Wehrpflichtigen ist, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn
1. sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden oder
2. sie vor der rechtswirksam verfügten Einberufung zum Grundwehrdienst eine weiterführende Ausbildung begonnen haben und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
Ein Aufschub ist auf Antrag der Wehrpflichtigen zu verfügen. Der Aufschub darf bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung gewährt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.
(4) Mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes für ihn unwirksam."
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Wehrpflichtiger die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Einberufung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Wehrpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH vom 26.02.2002, 2000/11/0269, mit Verweis auf Stammrechtssatz VwGH vom 21.10.1994, 94/11/0174).
Wenn es der Wehrpflichtige also unterlässt seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne des § 26 Abs. 1. Z. 2 WG 2001 angesehen werden. Ist dem Wehrpflichtigen nämlich bekannt, dass er seiner Präsenzdienstpflicht werde nachkommen müssen, ist er verpflichtet seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass er in der Lage ist seiner Präsenzdienstpflicht nachzukommen (VwGH vom 18.11.2008, GZ. 2008/11/0096). Diese Verpflichtung, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass im Fall der Einberufung voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht erst durch das Eingehen von Verbindlichkeiten derartige Schwierigkeiten geschaffen werden, besteht nicht erst ab der Zustellung des Einberufungsbefehls, sondern bereits ab dem Zeitpunkt an dem vom Wehrpflichtigen verlangt werden kann, dass er nunmehr Handlungen unterlässt, die die Erfüllung der mit der Staatsbürgerschaft verbundenen Wehrpflicht vereiteln oder gefährden können (VwGH vom 18.11.2008, GZ. 2008/11/0096). Spätestens mit der Feststellung der Tauglichkeit ist mit der Einberufung zum Grundwehrdienst zu rechnen und spätestens zu diesem Zeitpunkt setzt auch die oben dargestellte Harmonisierungspflicht ein, die auch beinhaltet mit der Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit bis nach der Ableistung des Präsenzdienstes zuzuwarten oder zu versuchen den Präsenzdienst möglichst früh abzuleisten, um dann ungestört den Aufbau eines Unternehmens zu betreiben (VwGH vom 24.4.2001, GZ. 2000/11/0082).
Die Harmonisierungspflicht schließt mit ein, rechtzeitig für eine erforderliche Vertretung des Wehrpflichtigen durch Dritte vorzusorgen (VwGH vom 27.03.2008, 2007/11/0202). Selbst wenn der - ebenfalls vertretungsbefugte - Mitgesellschafter des Wehrpflichtigen das Unternehmen in seiner Abwesenheit wegen der behaupteten Sprachschwierigkeiten nicht weiter führen hätte können, ist schon deshalb von einer Verletzung der Harmonisierungspflicht auszugehen, weil es der Wehrpflichtige unterlassen hat, sein Unternehmen - zB durch Einstellung einer geeigneten Arbeitskraft - derart umzustrukturieren, dass er in der Lage wäre, seiner Präsenzdienstpflicht nachzukommen (VwGH vom 25.05.2004, 2003/11/0173). Hat der Zivildienstpflichtige (der Wehrpflichtige) bereits vor der Erfüllung der ihn treffenden Dienstleistungspflicht seine berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen, so liegt eine Verletzung der Harmonisierungspflicht auch dann vor, wenn es sich bei der aufgenommenen Tätigkeit um eine besonders günstige berufliche Chance gehandelt hat (VwGH vom 19.03.1997, 97/11/0012).
Verletzt der Wehrpflichtige die Harmonisierungspflicht, können wirtschaftliche Interessen auch dann nicht als besonders rücksichtswürdig anerkannt werden, wenn als Folge der Leistung des Präsenzdienstes mit einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Wehrpflichtigen gerechnet werden muss, da andernfalls der Wehrpflichtige durch entsprechende Disposition die Erfüllung der Wehrpflicht vereiteln könnte (VwGH vom 01.10.1996, 95/11/0400, mit Hinweis auf Stammrechtssatz, VwGH vom 30.1.1996, 95/11/0353; hier:
Verlust der Trafik als Existenzgrundlage).
Vor dem Hintergrund der oben dargestellten umfangreichen Judikatur des VwGH und der sich daraus ergebenden eindeutigen Rechtslage ist es dem BF mit seinen Ausführungen nicht gelungen, der im beschwerdegegenständlichen Bescheid vertretenen Rechtsansicht der belangten Behörde, nämlich dass die vom BF ins Treffen geführten wirtschaftlichen Interessen keine "besonders rücksichtswürdigen" im Sinne des § 26 Ab.1 Z 2 WG 2001 seien, wirksam entgegenzutreten.
Im konkreten Fall ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der BF bereits dreimal eine befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung einer Milizübung erhalten und im zuletzt ergangenen Befreiungsbescheid zusätzlich die Auflage bekommen hat, hinkünftig alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die nächste derartige Übung ableisten zu können. Dabei wurde er auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und die dieser zugrundeliegende Harmonisierungspflicht hingewiesen. Spätestens damit musste dem BF klar sein, dass er in Zukunft seine wirtschaftlichen Interessen mit seiner Verpflichtung zur Teilnahme an den weiteren Milizübungen entsprechend zu harmonisieren hat. Davon abgesehen musste ihm schon im Zeitpunkt der Anzahlung seiner Reise (04.01.2016), durch die bereits im Dezember 2015 versendete Vorverständigung bewusst gewesen sein, dass er (voraussichtlich) im Zeitraum 10.11.2016 bis 19.11.2016 an einer Milizübung teilzunehmen hat. Er wäre daher verpflichtet gewesen, seine wirtschaftlichen Interessen mit seiner Präsenzdienstverpflichtung zu harmonisieren und die letztlich lediglich sechstägige Wehrpflicht bei seiner Urlaubsbuchung entsprechend zu berücksichtigen. Es wäre ihm vor allem zu diesem Zeitpunkt, aber auch nach Zustellung des Einberufungsbefehls am 18.05.2016 noch leicht möglich gewesen, den Urlaub ohne große Schwierigkeiten bzw. kostenlos umzubuchen. Unabhängig davon ist den Ausführungen der belangten Behörde zu folgen, dass es dem BF grundsätzlich auch möglich und zumutbar gewesen wäre, schon vor Buchung der Reise bei seinem Mob-Truppenkörper nachzufragen, für wann die nächste Milizübung geplant ist. Außerdem hätte ihm bereits bekannt sein müssen, dass es regelmäßig im Dezember zum Versand von Vorverständigungen kommt. Hätte der BF diese Benachrichtigung abgewartet, wäre es ihm problemlos möglich gewesen, seine Urlaubspläne - ohne allfälligen Ermäßigungen bzw. Frühbucherboni verlustig zu werden - mit seiner staatsbürgerlichen Pflicht abzustimmen.
Im Unterlassen solcher Vorsorgemaßnahmen liegt - wie sich aus der oben dargestellten Judikatur unzweifelhaft ergibt - bereits eine Verletzung der den BF wie jeden anderen Wehrpflichtigen treffenden Harmonisierungspflicht. Verletzt der Wehrpflichtige seine Harmonisierungspflicht können wirtschaftliche Interessen nach der ständigen Judikatur des VwGH letztendlich auch dann nicht als besonders rücksichtswürdig anerkannt werden, wenn als Folge der Leistung des Präsenzdienstes mit einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz gerechnet werden muss, da andernfalls der Wehrpflichtige durch entsprechende Disposition die Erfüllung der Wehrpflicht vereiteln könnte. Damit würde im vorliegenden Fall selbst dann kein besonders rücksichtswürdiges wirtschaftliches Interesse entsprechend § 26 Abs. 1 Z. 2 WehrG 2001 vorliegen, wenn für den BF mit der Teilnahme an der Milizübung sogar eine Existenzgefährdung verbunden wäre, wovon aber im vorliegenden Fall nicht auszugehen ist.
Lediglich ergänzend ist darauf aufmerksam zu machen, dass der BF nach dem Angebot des von ihm gewählten Hotels vom 10.11.2015 noch bis vier Tage vor dem Anreisetag kostenlos stornieren ("...bei Storno innerhalb von 3 Tagen vor Anreisetag wird der Betrag von €
150,00 belastet.") bzw. jedenfalls umbuchen kann.
Da im gegenständlichen Fall somit keine besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 vorliegen und besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen nicht vorgebracht wurden, hat die belangte Behörde den Antrag des BF zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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