BVwG W131 2121864-1

W131 2121864-1Tribunale amministrativo federale12 ott 2016

Regest

Aussetzung, Beihilfefähigkeit, Dauer, Dauer der Maßnahme,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Präjudizialität,<br/>Verfahrensdauer, Vorabentscheidungsersuchen, Vorfrage,<br/>Wertermittlung

Testo completo

BVwG W131 2121864-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W131.2121864.1.00

Spruch

W131 2121864-1/11Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 12.10.2015, Zl. XXXX, nach Durchführung einer Verhandlung am 19.07.2016 beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird für die Dauer des Vorabentscheidungsverfahrens, wie zu W230 2122334-1 eingeleitet und derzeit beim EuGH als Rechtssache C-516/16 protokolliert, gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der AMA vom 12.10.2015, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Jahr 2014 aufgrund ihres Antrages vom 05.02.2015 auf Auszahlung der finanziellen Beihilfe der Gemeinschaft im Rahmen der Operationellen Programme (OP) eine finanzielle Beihilfe iHv € 526.215,10 gewährt. Dabei wurde ihr eine Auszahlung eines Betrages iHv € 266,564,71 zugesprochen. Die Auszahlung von € 259.650,39 sei bereits im Rahmen der bescheidmäßigen Absprache über die Teilanträge der Beschwerdeführerin auf finanzielle Beihilfe vom 25.11.2014, 16.12.2014 und vom 28.01.2015 erfolgt. Ein darüber hinausgehendes Mehrbegehren wurde abgewiesen.

Gegen die Abweisung des Mehrbegehrens wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Am 19.07.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt.

Eine andere als die gegenständlich entscheidende Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts legte dem Gerichtshof der Europäischen Union mit Beschluss vom 27.09.2016, Zl. W230 2122334-1/11E, gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen der Auslegung und Gültigkeit zur Vorabentscheidung vor:

"I.1. Gebieten die Art. 65, 66, 69 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse, sowie (seit 23.06.2011) die Art. 64, 65, 68 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, dass die Entscheidung über die Genehmigung des Operationellen Programms und der Fondsbeträge bzw. eine Änderung dieser Entscheidung sowie die Entscheidung über den "genehmigten Beihilfebetrag" nicht bloß als Mitteilung, sondern förmlich als (zumindest vorläufig) bindende Entscheidung erlassen wird, die vom Antragsteller schon vorweg, dh. unabhängig von einer Anfechtung der abschließenden Entscheidung (gemäß Art. 70 Verordnung 1580/2007 bzw. Art. 69 Verordnung 543/2011) über den Antrag auf (endabgerechnete) Auszahlung der Beihilfe angefochten werden könnte?

I.2. Sind die in Vorlagefrage I.1. zitierten Vorschriften des Unionsrechts dahin auszulegen, dass bei Erlassung dieser Entscheidungen (im normativen Teil der Entscheidung) auch der Wert der vermarkteten Erzeugung verbindlich festzusetzen ist?

I.3. Ist das Unionsrecht, insbesondere Art. 69 und 70 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse für Obst und Gemüse dahin auszulegen, dass ein Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid zu entscheiden hat, mit dem für eine bestimmte Jahrestranche des Operationellen Programms abschließend über den Antrag auf Auszahlung der finanziellen Beihilfe im Rahmen eines Operationellen Programms gemäß Art. 103g Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 361/2008 des Rates vom 14. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse ("Verordnung über die einheitliche GMO") entschieden wurde, durch eine bereits vorliegende rechtskräftige Entscheidung über die Genehmigung des Operationellen Programms und der Fondsbeträge sowie durch die Entscheidung über den "genehmigten Beihilfebetrag" gehindert ist, die Frage der Rechtmäßigkeit der Berechnung des Werts der vermarkteten Erzeugung als Basis der Beihilfenobergrenze zu überprüfen?

I.4. Bei Verneinung der Vorlagefragen I.1., I.2. oder I.3.: Ist die

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über

eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit

Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse

(Verordnung über die einheitliche GMO), insbesondere deren Anhang I,

Teil IX ("Obst und Gemüse", insb. bei "KN Code ex 0709 ... Anderes

Gemüse, frisch oder gekühlt ...") und X ("Verarbeitungserzeugnisse

aus Obst und Gemüse", bei "KN-Code ex 0710 Gemüse, ... gefroren")

dahin auszulegen, dass Erzeugnisse aus Gemüse, die durch die Summe der nach der Ernte stattfindenden Vorgänge bestehend aus dem Reinigen, Schneiden, Blanchieren und dem Einfrieren entstehen, nicht als Erzeugnisse im Sinne des Anhangs I, Teil IX, sondern als Erzeugnisse im Sinne des Anhangs I, Teil X einzustufen sind?

I.5. Bei Bejahung der Vorlagefrage I.4.: Ist der in Art. 103d Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 361/2008 des Rates vom 14. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse ("Verordnung über die einheitliche GMO") verwendete Begriff des "Wertes der vermarkteten Erzeugung" dahin auszulegen, dass dieser Wert so zu berechnen ist, dass nur der Wert der Erzeugung, jedoch unter Abzug des Werts zu ermitteln ist, der auf den Schritt des Verarbeitens entfällt, indem der Wert jenes Prozesses abgezogen wird, der in der Verwandlung des geernteten, gereinigten, geschnittenen und blanchierten Gemüses zum tiefgefrorenen Gemüse besteht?

I.6. Ist Art. 51 Abs. 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse für Obst und Gemüse dahin auszulegen, dass sich eine Erzeugerorganisation, die ein auf die Jahre 2010 bis 2014 ausgerichtetes Operationelles Programm eingereicht hat, das vor dem 20. Januar 2010 genehmigt wurde, für das jedoch zu einem späteren Zeitpunkt (13.12.2013) eine geänderte Genehmigung insofern erfolgte, als das Programm auf eine andere Berechnungsweise des Werts der vermarkteten Erzeugung umgestellt wurde, für die Modalitäten der Berechnung des Werts der vermarkteten Erzeugung auch nach dieser Änderung des Operationellen Programms (also für die im Jahr 2014 auszuzahlende Beihilfe) noch auf die "2008 geltenden Rechtsvorschriften" berufen kann?

I.7. Bei Bejahung der Vorlagefragen I.5. und I.6.: Sind Art. 52 Abs. 6 Buchst. a und Art. 21 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates um Sektor Obst und Gemüse insofern ungültig, als dadurch Schritte der Verarbeitung von geerntetem Gemüse, mit denen dieses Gemüse zu einem "anderen in Anhang I des EG-Vertrags genannten Erzeugnis" verarbeitet wird, in die Berechnung des Werts der vermarkteten Erzeugung einbezogen werden?

I.8. Bei Verneinung der Vorlagefrage I.6. (und unabhängig von der Beantwortung der sonstigen Fragen): Ist Art. 50 Abs. 3 Buchst. d der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse für Obst und Gemüse ungültig?

II.1. Ist Art. 103c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 361/2008 des Rates vom 14. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse ("Verordnung über die einheitliche GMO") dahin auszulegen, dass im Rahmen eines "Operationellen Programms im Sektor Obst und Gemüse" nur die Förderung der Erzeugung von Erzeugnissen zulässig ist, die als Erzeugnisse im Sinne des Anhangs I, Teil IX, eingestuft werden können, nicht aber auch die Förderung von Investitionen in die Verarbeitung von solchen Erzeugnissen?

II.2. Bei Verneinung der Vorlagefrage II.1.: Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang lässt Art. 103c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 361/2008 des Rates vom 14. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse ("Verordnung über die einheitliche GMO") eine solche Förderung von Investitionen in die Verarbeitung zu?

II.3. Ist Art. 60 Abs. 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse für Obst und Gemüse ungültig?

III.1. Ist Anhang IX, Nummer 23, zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse für Obst und Gemüse dahin auszulegen, dass der Ausschluss von der Förderung allein aus der örtlichen Lage auf fremdem Grund folgt?

III.2. Bei Bejahung der Frage III.1.: Ist Anhang IX, Nummer 23, zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse für Obst und Gemüse ungültig?

III.3. Bei Bejahung der Frage III.1. und Verneinung der Frage III.2.: Handelt es sich bei der Regelung nach Anhang IX, Nummer 23, zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission insofern um eine klare bzw. eindeutige Bestimmung, als ein Wirtschaftreibender, der Förderungen für Aktivitäten, die auf fremdem Grund durchgeführt wurden, jedoch zu seinem Betrieb gehören, trotz einer in Kenntnis der Umstände erfolgten Zusicherung bzw. Bewilligung der Förderung durch innerstaatliche Behörden in seinem Vertrauen nicht geschützt ist?

IV. Bewirkt der Umstand, dass der Gerichtshof keine den Betroffenen begünstigende Begrenzung der Urteilswirkungen (iSv. Art. 264 Abs. 2 AEUV) für ein Urteil vornimmt, das einen Betroffenen durch eine neue Auslegung des Unionsrechts oder eine Ungültigerklärung eines bis dahin als gültig angesehenen Rechtsakts der Union rechtlich nachteilig berührt, dass es diesem Betroffenen verwehrt ist, sich vor dem nationalen Gericht im Einzelfall auf den Grundsatz der Rechtssicherheit zu berufen, wenn sein guter Glaube nachgewiesen ist?"

Die Verfahrensparteien (Beschwerdeführerin und belangte Behörde) wurden zur Frage der Notwendigkeit bzw Zweckmäßigkeit der Verfahrensaussetzung gehört und sprachen sich übereinstimmend für eine Aussetzung aus.

Der Anhang IX, Nummer 23, zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse für Obst und Gemüse, dessen Gültigkeit bzw Auslegung im zitierten Vorabentscheidungsverfahren in Frage steht, ist ausweislich der mündlichen Verhandlung vom 19.07.2016 in der gegenständlichen Beschwerdesache jedenfalls entscheidungsrelevant.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Aussetzung des Beschwerdeverfahrens

1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht es nach § 38 AVG dem Gesetz, im Fall von beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahren ein Verwaltungsverfahren auszusetzen, wenn die zu entscheidende Vorlagefrage für das Verfahren präjudiziell ist (vgl. zB VwGH 28.10.2008, 2008/05/0129; 09.12.2010, 2009/09/0260; 26.04.2011, 2011/03/0015; 09.11.2011, 2011/22/0284; 13.12.2011, 2011/22/0316). § 38 AVG ist im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG anwendbar.

2. Die Beantwortung der im Verfahrensgang erwähnten Fragen im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens ist für das vorliegende, teilweise vergleichbar gelagerte Beschwerdeverfahren jedenfalls teilweise präjudiziell, da es auch in dem hier ausgesetzten Beschwerdeverfahren ua um die Gültigkeit bzw Auslegung des Anhangs IX, Nummer 23, zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse für Obst und Gemüse geht. Daher war die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens zu beschließen, zumal bei Gültigkeitsfragen iZm Unionsrechtsvorschriften vor einer Entscheidung des EuGH innerstaatlich nicht entschieden werden darf und ein Abwarten der Beantwortung der Vorabentscheidungsfragen des EuGH iZm Anhang IX Nr 23 notwendig bzw jedenfalls zweckmäßig erscheint, siehe insoweit zur Vorlagepflicht bei Gültigkeitsfragen zB Borchardt in Lenz, EU - Verträge Kommentar,6 Art 267 AEUV Rz 42.

3. Diese Entscheidung hatte nicht mit einem bloß verfahrensleitenden Beschluss zu ergehen (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023, 0024; 24.03.2015, Ro 2014/05/0089; 28.10.2015, Ra 2015/10/0102).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 38 AVG iZm Vorabentscheidungsersuchen) oder bestehen Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen insb zu Anhang IX Nr 23 für das vorliegende Verfahren; weiters ist die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 38 AVG auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Überdies liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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