BVwG L503 2113841-1

L503 2113841-1Tribunale amministrativo federale12 ott 2016

Regest

landwirtschaftlicher Betrieb, Nebentätigkeit, Pflichtversicherung,<br/>Urprodukt

Testo completo

BVwG L503 2113841-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L503.2113841.1.00

Spruch

L503 2113841-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX und XXXX , beide vertreten durch RA Mag. Wolfgang Lichtenwagner, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Oberösterreich, vom 17.07.2015, GZ.: XXXX , zu Recht erkannt:

A.) Den Beschwerden wird stattgegeben und festgestellt, dass XXXX und XXXX auf Grund der von ihnen ausgeübten Tätigkeit "Herstellung von Saurer Kas" (aus Topfen hergestellter Magermilchkäse) ab 01.01.2009 nicht der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz lit. a BSVG unterliegen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 17.07.2015 stellte die SVB, Regionalbüro Oberösterreich, fest, dass die von den nunmehrigen Beschwerdeführern (im Folgenden kurz: "BF") im Rahmen ihrer land(forst)wirtschaftlichen Erwerbstätigkeit ausgeübte bäuerliche Nebentätigkeit "Herstellung von ‚Saurer Kas' (aus Topfen hergestellter Magermilchkäse)" unter den Begriff der Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte nach Punkt 3.1. der Anlage 2 zum BSVG fällt und "in der Zeit vom 1.1.2009 bis laufend im Tatbestand der Pflichtversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)" enthalten sei.

Begründend führte die SVB nach Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen aus, die BF würden einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb inklusive Pachtgründe im Ausmaß von 58,9987 ha mit einem Einheitswert von insgesamt € 20.435,38 führen und der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG unterliegen.

Im Rahmen dieser Landwirtschaft würden von den BF Nebentätigkeiten hinsichtlich der Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte nach Punkt 3.1. der Anlage 2 zum BSVG ausgeübt werden. Die BF hätten der SVB für die Zeit ab 01.01.2009 Einnahmen aus dem Verkauf von Milch- und Getreideprodukten, sowie von Rindfleisch- und Schweinefleischprodukten gemeldet.

Im Zuge einer in der Zeit zwischen 26.09.2014 und 29.05.2015 durchgeführten Betriebsprüfung sei festgestellt worden, dass hinsichtlich der Einnahmen aus dem Verkauf von "Saurer Kas" (Magermilchkäse, der aus Topfen hergestellt wird) keine Meldung an die SVB erfolgt sei, da es sich nach Ansicht der BF beim "Sauren Kas" (näher umschrieben als Magertopfen zerbröselt und mit Salz und Kümmel gewürzt, Reifezeit ca. 2 Tage) um eine typische althergebrachte Käsesorte handle, welche, zumal diese im Mühlviertel schon immer hergestellt worden sei ("althergebracht"), den Urprodukten zuzuordnen sei.

Die UrprodukteVO, BGBl. II 410/2008, welche von der SVA der Bauern angewendet werde, regle in § 1 Z 2, dass zum Urprodukt Milch unter anderem auch typische bäuerliche, althergebrachte Käsesorten, wie zB Almkäse/Bergkäse, Zieger/Schotten, Graukäse, Kochkäse, Rässkäse, Hobelkäse, Schaf- oder Ziegen(misch)frischkäse (auch eingelegt in Öl und/oder gewürzt), oder etwa Bierkäse zählen würden.

Weiters wird wörtlich ausgeführt: "Während beispielsweise "Tiroler Graukäse" eine geschützte geographische Ursprungsbezeichnung gemäß der VO (EG) Nr. 510/2006 idgF darstellt, fehlen im Lebensmittelbuch jegliche Hinweise, dass ein "Saurer Kas" im Mühlviertel immer schon hergestellt wird bzw. wurde.

Im Gegensatz dazu gibt es als Spezialität des Salzburger Großarltales einen "Sauerkäse"/ "Saurakas", welcher eine besondere Art von Graukäse ist, dieser unterscheidet sich in der Herstellung dadurch, dass dieser eine weitaus längere Reifezeit hat (ca. 4 - 6 Wochen).

Der in der Produktenliste angeführte Graukäse (bzw. Steirerkäse) zählt zu den "althergebrachten Käsesorten" und hat ebenfalls eine wesentlich längere Reifezeit (Graukäse ca. 10 Wochen, Steirerkäse mindestens 3 Wochen).

Aufgrund des wesentlichen Unterschiedes in der Herstellung (Reifezeit) und teilweise auch in der Konsistenz bzw. dem Aussehen handelt es sich um keinen "Graukäse" (und somit althergebrachte Käsesorte), es sind auch keine sonstigen Hinweise vorhanden, dass es sich um eine (für das Mühlviertel typische) althergebrachte Käsesorte handelt. Es handelt sich um ein eigenes bzw. anderes Produkt und zählt der "Saure Kas" daher zur Be- und Verarbeitung.

Die Herstellung des Produktes "Saurer Kas" erfordert eine mehrtägige Reifezeit, sodass nicht mehr von Frischkäse gesprochen werden kann.

Nach Ansicht der SVA der Bauern bedeutet dies zweifelsfrei eine Veredelung des Urproduktes "Topfen" und sind auch die auf dieses Erzeugnis entfallenden Einnahmen der Nebentätigkeit "Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte" zuzuordnen und nach Punkt 3.1 der Anlage 2 zum BSVG sind die Einnahmen bei der Bildung der Beitragsgrundlage nach dem BSVG mit zu berücksichtigen.

Verarbeitung und Bearbeitung überwiegend eigener Produkte bedeutet das Entstehen eines neuen marktgängigen Produktes (Veredelung) eines Urproduktes und zählt die Vermarktung des Veredelungsproduktes zur nebengewerblichen Tätigkeit (u.a. VwGH vom 26.04.2006, Zl. 2005/08/0140 bzw. vom 25.10.2016, Zl. 2004/08/0046).

Der VwGH hat dazu ua festgestellt, dass in Fällen, in denen die im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gewonnen Erzeugnisse in der Form verarbeitet werden, dass ein Gegenstand neuer Marktgängigkeit entsteht, ein Verarbeitungsbetrieb vorliegt. Ob noch Urproduktion oder bereits eine Be- oder Verarbeitung vorliegt, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen.

Auf eine vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 2 Abs. 3a Gewerbeordnung 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2002 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und dem Bundesminister für Finanzen zu erlassende Verordnung, welche von Land- und Forstwirten hergestellten Produkte der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion zugehörig sind, kommt es daher laut VwGH für die besagte Beurteilung ebenso wenig an wie auf die steuerliche Abgrenzung in den "Einkommenssteuerrichtlinien".

Auch die VO (EU) Nr. 1151/2012 vom 21.11.2012 stellt in Art 3. Z 3 zum Begriff "traditionell" fest, dass diesbezüglich die nachgewiesene Verwendung auf dem Binnenmarkt während eines Zeitraumes, in dem die Kenntnisse generationsübergreifend weitergegeben werden, erforderlich ist und dass dieser Zeitraum mindestens 30 Jahre beträgt.

Wird "traditionell" mit "althergebracht" gleichgesetzt, so wäre auch eine Produktion über einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren nachzuweisen.

Da § 2 Abs. 3a der GewO bei der Abgrenzung der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion auf das "alte Herkommen" abstellt, wäre der Begriff "althergebracht" sogar auf die Rechtslage 01.10.1925 (Versteinerungszeitpunkt zum Zeitpunkt der Schaffung der Gewerbeordnung) abzustellen (Filzmoser: Gewerbliches Berufsrecht nach der GewO-Novelle 2002, Linde Verlag). Unabhängig davon wird in diesem Buch die Frage gestellt, ob die Verordnungsermächtigung des § 2 Abs. 3a GewO verfassungskonform ist, wenn ein Bundesminister (BMWA) in Landesmaterien eingreifen kann, zumal die landwirtschaftliche Urproduktion ausdrücklich Sache der Länder iSd Art 15 B-VG ist und der Wirtschaftsminister allenfalls festlegen dürfte, welche Produkte nicht mehr der Urproduktion zugehörig sind.

Entgegen Ihren Ausführungen steht somit fest, dass Ihre bäuerliche Nebentätigkeit der Herstellung von "Saurer Kas" (aus Topfen hergestellter Magermilchkäse) als Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte nach Punkt 3.1 der Anlage 2 zum BSVG zu werten ist.

Weiters steht fest, dass es sich bei diesem Produkt um keine für das Mühlviertel typische althergebrachte Käsesorte handelt.

Die aus diesen be- und verarbeiteten Produkten erzielten Einnahmen sind dem Grunde nach jeweils bis zum 30. April des Folgejahres unaufgefordert der SVA der Bauern zu melden und führt eine Meldeverletzung zur Verhängung von Beitragszuschlägen.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach Rechtskraft des gegenständlichen Bescheides eine genaue Feststellung und Erfassung der entsprechenden Einnahmen erfolgen wird".

2. Im Akt befinden sich unter anderem folgende Dokumente:

2.1. Im Akt befindet sich ein Schreiben der SVB an die BF vom 26.09.2014, worin binnen einer Frist von zwei Wochen um Vorlage der Aufzeichnungen, aus denen die Bruttoeinnahmen aus der ausgeübten Nebentätigkeit Be- und/oder Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte für die Jahre 2009 - 2013 hervorgehen, ersucht wird. In einem wurde um die Beantwortung näher bezeichneter Fragen gebeten.

2.2. Im Akt befindet sich ein Rechtshilfeersuchen der SVB an das Finanzamt R. vom 26.9.2014. Darin wird um die Übermittlung einer Kopie der Einkommenssteuererklärung einschließlich der zugehörigen Beilagen der BF für die Jahre 2009 - 2013 zwecks Entscheidung über die Höhe der zu berücksichtigenden Einnahmen aus landwirtschaftlicher Nebentätigkeit ersucht. In weiterer Folge übermittelte das Finanzamt R. die Einkommenssteuerbescheide der BF für die oa. Jahre.

2.3. In diesem Zusammenhang befinden sich Aktenvermerke der SVB vom 26.11.2014 und 27.11.2014 über ein Telefonat mit der Zweitbeschwerdeführerin bezüglich des Verkaufs von diversen Fleischsorten, der Herstellung diverser Käsesorten sowie dass es sich laut Zweitbeschwerdeführerin beim "Sauren Kas" um eine althergebrachte im Mühlviertel verkaufte Käsesorte handle, im Akt.

2.4. Ebenfalls in diesem Zusammenhang befindet sich im Akt ein Aktenvermerk der SVB vom 19.01.2015 über ein mit der Zweitbeschwerdeführerin geführtes Telefonat über die Herstellung des "Sauren Kas". Dieser sei vergleichbar mit Graukäse/Steirerkäse, allerdings mit einer wesentlich kürzeren Reifezeit.

2.5. Weiters befindet sich im Akt ein teilweise bebilderter Internetausdruck aus Wikipedia, in welchem die Herstellung des "Tiroler Graukäse", des "Steirerkäse", des "Ennstaler Steirerkas", des "Murtaler Steirerkäs", des "Montafoner Sauerkäse" und die "Sauerkäse-Herstellung auf den Almen im Großarltal" beschrieben wird.

2.6. Im Akt befindet sich ein Aktenvermerk der SVB vom 19.01.2015, demzufolge von den verkauften Milchprodukten die Einnahmen aus dem Verkauf von Butterschmalz und Fruchtjoghurt bisher als Be- und Verarbeitung berücksichtigt worden seien; Milch und sämtliche anderen näher angeführten Milchprodukte inklusive des "Sauren Kas" seien bisher unter Urproduktion erfasst worden. Mit Ausnahme von Hofkäse, Weichkäse und Saurer Kas würden diese lt. Produktenliste ebenfalls zur Be- und Verarbeitung zählen. Es hätten sich keine Hinweise ergeben, wonach der "Saure Kas" schon immer im Mühlviertel hergestellt worden sei. Der in der Produktenliste angeführte Graukäse/bzw. Steirerkäse (althergebrachte Käsesorte) habe eine wesentlich längere Reifezeit.

Resümierend wird wörtlich ausgeführt: "Auf Grund des wesentlichen Unterschiedes in der Herstellung (Reifezeit) und teilweise auch in der Konsistenz bzw. dem Aussehen handelt es sich um keinen "Graukäse" (und somit althergebrachte Käsesorte), es sind auch keine sonstigen Hinweise vorhanden, dass es sich um eine (für das Mühlviertel typische) althergebrachte Käsesorte handelt. Es handelt sich um ein eigenes/anderes Produkt und zählt der Saure Kas daher zur Be- und Verarbeitung!".

2.7. Darüber hinaus befindet sich im Akt ein Aktenvermerk der SVB vom 11.03.2015 über einen Anruf von Frau E. K., Bezirksbauernkammer R., welche sich auf Grund einer Anfrage durch die BF nach der Beurteilung des "Sauren Kas" erkundigt habe. Frau K. sei dahingehend informiert worden, dass es sich beim "Sauren Kas" um eine Vorstufe zum Kochkäse, laut Produktenliste ein Urprodukt, handle, was für die Beurteilung jedoch nicht maßgeblich bzw. ohne Bedeutung sei, da es auf die Herstellung/Produktionsweise dieses Produkts ankomme. Es hätten sich auch keine Hinweise ergeben, dass es sich beim "Sauren Kas" um eine althergebrachte Käsesorte handle, welche im Mühlviertel schon immer produziert worden sei. Bezüglich der Beurteilung des "Sauren Kas" sei eine Anfrage an die Hauptstelle erfolgt. Das Thema werde nächste Woche bei der AK vorgebracht. Frau K. sei auf die Möglichkeit eines einspruchfähigen Bescheides hingewiesen worden.

2.8. Im Akt befindet sich eine kopierte Seite aus einem Buch aus dem Jahre 1894, worin die Zutaten und die Zubereitung von "Abgefaulter Käse" beschrieben sind, sowie eine weitere kopierte Buchseite, worin die Zubereitung von "Sauerkas", "harber Kas" (Sauerkäse, herber Käse) beschrieben wird sowie ein Foto, auf dem auf einem Backblech Magertopfen leicht gebröselt abgelichtet ist.

2.9. In diesem Zusammenhang befindet sich im Akt ein Aktenvermerk über ein Telefonat der SVB mit den BF vom 16.04.2015, worin die BF das Ergebnis der Betriebsprüfung besprechen und Unterlagen bezüglich "althergebracht" zum "Sauren Kas" vorlegen möchten. Ein Termin sei vereinbart worden.

2.10. Im Akt befindet sich ein Aktenvermerk der SVB vom 22.04.2015 über ein Gespräch mit den BF. Darin wird ausgeführt, dass die BF an ihrer Meinung festhalten würde, dass es sich beim "Sauren Kas" um eine althergebrachte Käsesorte handle. Diesbezüglich seien die BF darüber informiert worden, dass es seitens der SVB zu keiner Änderung der Beurteilung komme, weshalb seitens der BF um die Ausstellung eines Bescheides gebeten worden sei. Ein weiteres Thema seien die im Rahmen der Betriebsprüfung festgestellten bzw. berücksichtigten Einnahmen gewesen, woraus sich eine Korrektur der festgestellten Einnahmen ergeben habe. Ebenso sei die Vorgangsweise hinsichtlich der Einnahmenmeldung für 2014 besprochen worden. Vorab werde die Einnahmenmeldung ohne die Einnahmen für den "Sauren Kas" erfolgen und je nach Verfahrensergebnis würden die Einnahmen nachgemeldet. Bis auf die Anrechnung der Einnahmen aus dem Verkauf vom "Sauren Kas" sei die Höhe der festgestellten Einnahmen unstrittig.

2.11. Im Akt befindet sich ein Aktenvermerk der SVB vom 10.06.2015 über die Berichtigung der Beitragsgrundlagen, sowie dass die BF über den Beitragsrückstand informiert wurden. Die BF seien mit der Anrechnung der Einnahmen aus dem Verkauf von "Saurem Kas" nicht einverstanden; diesbezüglich werde um Ausstellung eines Bescheides ersucht.

2.12. Im Akt befindet sich schließlich ein Auszug (Seiten 18, 39 und 43) aus dem "Österreichischen Lebensmittelbuch, IV Auflage, Codexkapitel / B32 / Milch und Milchprodukte zur Produktgruppe Käse" und eine "Beilage 1A zu Anhang IV: Produktkatalog laut Urprodukteverordnung (BGBl. II Nr. 410/2008) zur Abgrenzung der Be- und Verarbeitung zur Urproduktion, gültig ab 01.01.2009" sowie ein Ausdruck der Urprodukteverordnung.

3. Mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 30.07.2015 erhoben beide BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der SVB vom 17.07.2015. Darin führten die BF aus, dass die Tatsachenfeststellung der SVB, wonach es sich bei dem produzierten "Sauren Kas" um eine Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Produkte, welche beitragspflichtig wäre, unrichtig und unvollständig sei. Vielmehr handle es sich beim "Sauren Kas" um ein typisch althergebrachtes Produkt, welches zumindest seit mehr als 30 Jahren im Mühlviertler Raum produziert und konsumiert werde, was namentlich angeführte Zeugen bestätigen könnten. Der "Saure Kas" werde von der beispielhaften Aufzählung der Urprodukteverordnung umfasst und begründe demnach keine Beitragspflicht nach dem BSVG.

Abschließend wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt, bzw. festzustellen, dass durch die Herstellung des "Sauren Kas" eine Pflichtversicherung in der Bauern-Sozialversicherung nicht begründet werde.

4. Am 4.9.2015 legte die SVB den Akt dem BVwG vor und gab eine Stellungnahme anlässlich der Beschwerdevorlage ab. Darin führte die SVB aus, beim "Sauren Kas" handle es sich um ein marktgängiges und mit höherer Wertschöpfung ausgestattetes Produkt. Die Vermarktung dieses Produkts zähle laut Rechtsprechung des VwGH zu den nebengewerblichen Tätigkeiten. Die SVB sei im Übrigen nicht an die Urprodukteverordnung gebunden. Hinsichtlich der Frage, ob ein Verarbeitungsbetrieb vorliege, sei ausschließlich maßgeblich, ob die im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gewonnenen Erzeugnisse in der Form verarbeitet werden, dass ein Gegenstand neuer Marktgängigkeit entstehe.

5. Mit Schreiben vom 7.9.2016 übermittelte das BVwG der rechtsfreundlichen Vertretung der BF die Ausführungen der SVB vom 4.9.2015 anlässlich der Beschwerdevorlage und wurde den BF dabei die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

6. Mit Schriftsatz vom 12.09.2016 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter der BF eine Stellungnahme.

Darin wird im Wesentlichen betont, es sei nicht richtig, dass die SVB nicht an die Urprodukteverordnung gebunden sei, wobei auf die Entscheidung des VwGH vom 02.06.2016, GZ Ro 2016/08/0004, verwiesen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF führen einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb inklusive Pachtgründe im Ausmaß von 58,9987 ha mit einem Einheitswert von insgesamt € 20.435,38 und unterliegen auf Grund dieser Betriebsführung der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung jedenfalls nach § 2 Abs 1 erster Satz BSVG.

Die BF produzieren auch "Sauren Kas" (Magermilchkäse, der aus Magertopfen hergestellt wird).

In der Literatur (Kopie aus einem nicht namentlich genannten Kochbuch im Akt) wird die Herstellung von "Saurem Kas" wie folgt beschrieben:

"Frischen trockenen Topfen zerbröseln, mit Wasser durchwaschen, gut auspressen, leicht salzen, Kümmel darunterstreuen. In ein hohes Gefäß eindrücken und einen Tag stehen lassen. Dann auf einen Teller stürzen, in einem zugigen, trockenen, vor Fliegen geschützten Platz stehen lassen. Von Zeit zu Zeit soll auch etwas kühler Rauch darüberstreichen (man verbrennt dabei Wacholder, Rosmarin oder Holunderholz). In ein bis zwei Wochen, je nach Wärme, ist dieser Käse reif. Er hat außen eine gelbliche Farbe, innen ist er grau und weich und schmeckt scharf und würzig. Vor dem Eindrücken in das hohe Gefäß kann man ihn mit Paprika oder Pfeffer zusätzlich würzen."

Die BF selbst beschreiben die Herstellung ihres "Sauren Kas" wie folgt (Aktenvermerk der SVB vom 19.1.2015): "Saurer Kas" wird aus Magertopfen hergestellt, dieser wird "gepresst", auf ein Blech "zerbröselt" und mit Salz und Kümmel gewürzt, nach einer Reifezeit von ca. 2 Tagen (abhängig von Temperatur und Alter des Magertopfens) wird der Käse in Becher abgefüllt (Konsistenz bleibt "bröselig", keine Laibchen etc). Dieser Käse wird als Brotaufstrich verwendet oder mit Löffeln gegenessen, Farbe weiß bzw. gelblich. Er ist vergleichbar mit Graukäse/Steirerkäse, hat allerdings eine wesentlich kürzere Reifezeit bzw. auch kurze Haltbarkeit.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der SVB.

Insbesondere wurde seitens der SVB auch den dargestellten Angaben der BF hinsichtlich Herstellung und Konsistenz des "Sauren Kas" in keiner Weise entgegen getreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. § 2 BSVG lautet auszugsweise:

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf

a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, [...]

soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden;

[...]

3.3. § 2 GewO lautet auszugsweise:

[...]

(3a) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen, welche von Land- und Forstwirten hergestellten Produkte der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion zugehörig sind. Dabei ist vom alten Herkommen, der langjährigen Übung, der Abnehmererwartung hinsichtlich Angebotsform und -zustand des Produktes, der sich wandelnden Auffassung über eine Vermarktungsfähigkeit und den Erfordernissen einer Sicherung der Nahversorgung im ländlichen Raum auszugehen.

(4) Unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 2) sind zu verstehen:

1. die Verarbeitung und Bearbeitung überwiegend des eigenen Naturproduktes unter der Voraussetzung, dass der Charakter des jeweiligen Betriebes als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gewahrt bleibt; die Be- und Verarbeitung kann auch durch einen befugten Gewerbetreibenden im Lohnverfahren erfolgen; der Wert der allenfalls mitverarbeiteten Erzeugnisse muss gegenüber dem Wert des bearbeiteten oder verarbeiteten Naturproduktes untergeordnet sein;

[...]

3.4. Gemäß § 1 Z 1 der auf Grund des § 2 Abs. 3a GewO 1994 erlassenen Urprodukteverordnung, BGBl. II Nr. 410/2008, gelten als der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion zugehörige Produkte

[...]

2. Milch (roh oder pasteurisiert), Sauerrahm, Schlagobers, Sauermilch, Buttermilch, Jogurt, Kefir, Topfen, Butter (Alm-, Landbutter), Molke, alle diese ohne geschmacksverändernde Zusätze, sowie typische bäuerliche, althergebrachte Käsesorten, wie zB Almkäse/Bergkäse, Zieger/Schotten, Graukäse, Kochkäse, Rässkäse, Hobelkäse, Schaf- oder Ziegen(misch)frischkäse (auch eingelegt in Öl und/oder gewürzt), Bierkäse;

[...]

3.5. Im konkreten Fall bedeutet dies:

3.5.1. Strittig ist im gegenständlichen Fall einzig, ob das Herstellen von "Saurem Kas" zur (im Rahmen des Hauptbetriebes erfolgenden) land(forst)wirtschaftlichen Urproduktion (im Sinn des Punktes 1. der Anlage 2 zum BSVG) zählt oder eine Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte (im Sinn des Punktes 3.1 der Anlage 2 zum BSVG) darstellt, ob also - mit Konsequenzen für die Bildung der Beitragsgrundlagen nach § 23 BSVG - durch das Herstellen von "Saurem Kas" zusätzlich zur Pflichtversicherung nach den drei ersten Sätzen des § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG (auf Grund der Führung des "Hauptbetriebes") auch die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz lit. a BSVG begründet wird.

Für die Abgrenzung der Urproduktion vom land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbe der "Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte" ist nunmehr - auch für die Zwecke des BSVG, soweit es an die land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 anknüpft - die am 1. Jänner 2009 in Kraft getretene Urprodukteverordnung maßgeblich (vgl. VwGH 16.6.2016, Zl. Ro 2016/08/0004).

Vor diesem Hintergrund sind zunächst die Ausführungen der SVB anlässlich der Beschwerdevorlage, in welcher sie eine Bindung an die Urprodukteverordnung verneint, unzutreffend. Vielmehr ist die Urprodukteverordnung auch im gegenständlich Fall heranzuziehen.

3.5.2. In der Urprodukteverordnung ist in § 1 Z 2 nicht nur die Milch als Urprodukt angeführt, sondern zählen zu den Urprodukten auch daraus gewonnene Produkte, wie z.B. demonstrativ aufgezählte Käsesorten. Wörtlich werden darin zu den Urprodukten "typische bäuerliche, alterhergebrachte Käsesorten wie zB Almkäse/Bergkäse, Zieger/Schotten, Graukäse, Kochkäse, Rässkäse, Hobelkäse, Schaf- oder Ziegen(misch)frischkäse (auch eingeleget in Öl und/oder gewürzt), Bierkäse" gezählt.

Der von den BF hergestellte "Saure Kas" fällt nach Ansicht des BVwG unzweifelhaft unter die in § 1 Z 2 der Urprodukteverordnung beispielhaft aufgezählten Käsesorten:

So wird in der Verordnung auf typische bäuerliche, althergebrachte Käsesorten wie z. B. den "Graukäse" verwiesen. Auf der Website der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) wird die Herstellung von Graukäse wie folgt beschrieben (https://www.ages.at/themen/lebensmittel/tierische-lebensmittel/graukaese/;

Abruf am 12.10.2016):

"Nach den Richtlinien des Österreichischen Lebensmittelbuchs ist Graukäse ein aus Milchsäuretopfen (ohne Labzusatz) hergestellter Sauermilchkäse, der in Stangen und Laibform, mit ca 300 g bis 4 kg in Verkehr gebracht wird.

[...]

Als Ausgangsmilch (Magermilch) kann Rohmilch oder besser erhitzte Milch (65°C, 30 min) verwendet werden. Die Milch wird in Gefäßen bei 20 °C temperiert und mit einer Bakterienkultur (Milchsäurebildner) beimpft. Darauf folgt eine ca 20-stündige Säuerung der Milch.

Die geronnene Milch wird in mehreren Schritten auf ca 50 °C erhitzt. Dabei zerfällt sie in den Topfen und die gelb-grüne Magermilchmolke. Der Topfen, der obenauf schwimmt, wird innerhalb von 1-1,5 Stunden regelmäßig gewendet, damit er "trocken" wird. Zum Abtropfen wird er in ein grobes Topfentuch geschöpft. Der danach händisch leicht gepresste und zerbröselte Topfen wird mit den Gewürzen Salz, Pfeffer und Kümmel versetzt, in Formen gefüllt und ca. 20 Stunden zur Formgebung gepresst. Danach lässt man den aus den Formen gelösten Käse drei oder vier Tage bei ca 22 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von ca. 70 % vorreifen. Dabei muss er täglich gewendet werden. Nach der Hauptreifung wird der Käse verpackt und bei 6-10 °C bis zur gewünschten Konsumreife nachgereift."

Vergleicht man nun den dargestellten Herstellungsprozess des in § 1 Z 2 der Urprodukteverordnung erwähnten "Graukäses" mit dem verfahrensgegenständlichen "Sauren Kas", der aus Magertopfen hergestellt wird, wobei dieser "gepresst" und auf ein Blech "zerbröselt" und mit Salz und Kümmel gewürzt und, nach einer Reifezeit von ca. 2 Tagen (abhängig von Temperatur und Alter des Magertopfens) in Becher abgefüllt wird, so wird deutlich, dass - wie schon die BF im Verfahren angedeutet hatten - der Herstellungsprozess des "Sauren Kas" praktisch identisch mit dem von Graukäse ist. Der Vollständigkeit halber ist zudem anzumerken, dass der "Graukäse" früher ein "Arme-Leute-Essen" war, denn Magermilch war in der Alpenregion nach dem Abschöpfen des Rahms meist im Überfluss da; der Käsebruch wurde häufig direkt neben dem Holzofen gereift, sodass schnell ein schmackhafter Graukäse entstehen konnte (https://de.wikipedia.org/ wiki/Tiroler_Grauk%C3%A4se; Abruf am 12.10.2016). Dass die Produktion nur auf das Land Tirol beschränkt war, ist den Ausführungen im Übrigen nicht zu entnehmen. Da der "Saure Kas" somit als "Graukäse" gilt, erübrigt sich schließlich auch eine weitere Auseinandersetzung mit dem Begriff "althergebracht".

Am Umstand, dass der verfahrensgegenständliche "Saure Kas" sehr wohl unter den in der Urprodukteverordnung beispielhaft aufgezählten "Graukäse" subsumiert werden kann, vermag - entgegen der Ansicht der SVB - auch nichts die allenfalls etwas kürzere Reifezeit des "Sauren Kas" zu ändern. Im Übrigen ist die Begründung des bekämpften Bescheids auch insofern nicht schlüssig, als nach Ansicht der SVB aufgrund der "weitaus längeren Reifezeit" von Graukäse hier eben kein Graukäse vorliegen könne, wobei kurz darauf ausgeführt wird, aufgrund der "mehrtätigen Reifezeit" des gegenständlichen "Sauren Kas" könne aber auch nicht von Frischkäse gesprochen werden.

Zusammengefasst zählt die Herstellung von "Saurem Kas" durch die BF zur land(forst)wirtschaftlichen Urproduktion im Sinn des Punktes 1. der Anlage 2 zum BSVG und stellt folglich keine Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte nach Punkt 3.1 der Anlage 2 zum BSVG dar.

Aus diesem Grunde war der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass die BF auf Grund der von ihnen ausgeübten Tätigkeit "Herstellung von Saurer Kas" ab 01.01.2009 nicht der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz lit a BSVG unterliegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da es zum einen nunmehr eine aktuelle Rechtsprechung des VwGH zur Frage gibt, ob die Urprodukteverordnung gegenständlich heranzuziehen ist, wobei dies vom VwGH bejaht wurde (vgl. VwGH 16.6.2016, Zl. Ro 2016/08/0004) und da sich zum anderen nach Ansicht des BVwG bereits aus dem klaren Wortlaut der Urprodukteverordnung ergibt, dass der verfahrensgegenständliche "Saure Kas" unter diese Verordnung fällt.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.

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