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W227 2008116-1•BVwG W227 2008116-1
W227 2008116-1Tribunale amministrativo federale11 ott 2016
Aufhebungsantrag, Gutachten, negative Beurteilung,<br/>Prüfungsbeurteilung
W227 2008116-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Vizerektorin für Lehre und klinische Veterinärmedizin der Veterinärmedizinischen Universität Wien (VetMed) vom 26. Februar 2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 79 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Am 13. Dezember 2013 stellte die Beschwerdeführerin folgenden Antrag: "Antrag auf Aufhebung der mündlichen Teilprüfung aus systematischer Anatomie/Gebiet Integumentum Commune durch ao.Univ.-Prof. Dr.med.vet. XXXX vom 29.11.2013, 08.00 Uhr". Begründend führte sie zusammengefasst aus, sie sei Studentin der Veterinärmedizin und habe im Wintersemester 2013/2014 die "Übungen aus systematischer Anatomie" besucht. Aufgrund der Behinderung/Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin habe die Vizerektorin für Lehre und klinische Veterinärmedizin am 26. April 2013 ein Schreiben an alle Beteiligte des Forschungs- und Lehrbetriebs verfasst, der Beschwerdeführerin alle Unterstützung beim Studium, bei den Terminen und beim Besuch der Veranstaltungen und bei den Prüfungen angedeihen zu lassen. Die Lehrveranstaltungsleiterin der "Übungen aus systematischer Anatomie" habe ihr diese Unterstützung während der gesamten Laufzeit der "Teilübung versagt"; anstatt der Beschwerdeführerin bei Terminen und versäumten Prüfungen entgegen zu kommen, wäre ihr Fortkommen auch noch erschwert worden.
Am 29. November 2013 habe sie dann die "Teilprüfung" zur genannten Übung absolvieren müssen. Dabei habe die Prüferin erstens das Prinzip der Öffentlichkeit gemäß § 79 Abs. 2 zweiter Satz UG verletzt, weil sie 3 von 6 Zuhörern "des Tisches verwiesen" habe. Zweitens habe die Beschwerdeführerin auf die an sie gestellten Fragen nicht antworten können, weil die Prüferin sie nach der durch ihre Behinderung/Beeinträchtigung möglicherweise etwas langsameren Reaktion sofort unterbrochen und die Antwort nicht zu Ende führen gelassen habe. Drittens sei die Prüfung, ohne dass die Beschwerdeführerin in mehreren Fachgebieten geprüft worden sei, mit einer negativen Beurteilung abgebrochen worden.
2. In Folge fand eine Beweisaufnahme statt, deren Ergebnisse der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme übermittelt wurden.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Vizerektorin für Lehre und klinische Veterinärmedizin den Antrag der Beschwerdeführerin vom 13. Dezember 2013 auf Aufhebung der Prüfung der Lehrveranstaltung "Übungen aus systematischer Anatomie" gemäß § 79 Abs. 1 UG ab.
Begründend führte sie zusammengefasst Folgendes aus:
Bei der negativ beurteilten Lehrveranstaltung handle es sich nicht um eine Teilprüfung aus systematischer Anatomie, sondern um die Beurteilung der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung "Übungen aus systematischer Anatomie". Die Leistungskontrolle erfolge nicht auf Grund eines einzigen Prüfungsaktes, sondern auf Grund von regelmäßigen Beiträgen. Die Leistungsbeurteilungen seien innerhalb der Lehrveranstaltung unter Berücksichtigung der Behinderung der Beschwerdeführerin laufend erfolgt. ln mehreren Teilbereichen der Übungen sei die Beschwerdeführerin mit der Note "nicht genügend" beurteilt worden. Am 29. November 2013 sei nur die Teilbeurteilung erfolgt, die zur endgültigen negativen Leistungsbeurteilung der gesamten Übung geführt habe.
Zu den einzelnen vorgebrachten Mängeln hielt sie Folgendes fest:
Abgesehen davon, dass § 79 Abs. 2 UG nicht die Öffentlichkeit von prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen regle, sondern die Öffentlichkeit von mündlichen Prüfungen, sei zu keinem Zeitpunkt der Lehrveranstaltung ein Zuhören bei einem Prüfungsgespräch von der Lehrveranstaltungsleiterin untersagt worden. Dies hätten auch sämtliche Studierende der betreffenden Übungskleingruppe bestätigt.
Die von der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag beanstandete Nachtestur über das Teilgebiet "Integumentum commune" habe, obwohl diese im Rahmen einer Lehrveranstaltung, die in einer Gruppenarbeit durchzuführen sei, abgeprüft worden sei, 25 Minuten gedauert. Der Beschwerdeführerin sei somit genügend Zeit für Antworten gegeben worden. Auch die von der Beschwerdeführerin unterstellten Umgangsformen träfen nicht zu.
Am 29. November 2013 sei nur die Nachtestur zum Teilgebiet "Integumentum commune" erfolgt, mehrere andere Teilbereiche seien in vorangegangenen Beurteilungen bereits negativ beurteilt worden. Eine über die bereits ungewöhnlich lange Prüfdauer von 25 Minuten hinausgehende noch längere Prüfungsdauer sei nicht möglich, weil die Leiterin der Lehrveranstaltung auch die Verpflichtung habe, die anderen Studierenden der Gruppe zu betreuen.
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zur Beweisaufnahme seien ihr die Beurteilungen jeweils ausreichend begründet worden. Auch habe sie während der Dauer eines Organsystems kein Anrecht auf eine beliebig hohe Zahl an Beurteilungen, sodass bei wiederholter negativer Einzelbeurteilung von Fragen zu einem Organsystem eine negative Gesamtbeurteilung auch schon vor Organsystemabschluss (laut Stundenplan) vorliegen könne. Die Lehrveranstaltungsleiterin sei insgesamt für die Betreuung von 35 Studierenden zuständig, wodurch die diesbezüglichen zeitlichen Möglichkeiten beschränkt seien. Bei den gestellten Fragen handle es sich generell um Fragen von entsprechender Bedeutung, deren korrekte Beantwortung Voraussetzung für das Erreichen des Lehrzieles sei. Sämtliche Fragen, die an die Beschwerdeführerin gestellt, aber nicht korrekt beantwortet worden seien, hätten von ihren Kolleginnen am Übungstisch korrekt beantwortet werden können. ln den mit der Beschwerdeführerin geschlossenen Sondervereinbarungen werde ausdrücklich von der Lehrveranstaltungsleiterin darauf hingewiesen, dass das Wissen zu vorangegangenen Themen jeweils Grundvoraussetzung für die nachfolgenden Themen darstelle und dieses Wissen somit auch zu einem späteren Zeitpunkt in ausreichendem Ausmaß abrufbar sein müsse. Dies sei letztlich auch der Grund, warum bei Vorliegen von mehreren negativen Beurteilungen zu ganzen Organsystemen die Lehrveranstaltung "Übungen aus systematischer Anatomie" insgesamt als negativ zu bewerten sei. Überdies würden die anatomischen Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme erneut die Mangelhaftigkeit ihres fachlichen Wissens belegen.
Die Durchführung der negativ beurteilten prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung "Übungen aus systematischer Anatomie" weise somit keinen schweren Mangel auf, der zu einer Aufhebung dieser Prüfung führen könnte.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin bringt sie zum hier vorliegenden Verfahren im Wesentlichen Folgendes vor: Sie habe die Mitarbeit "nie" verweigert. Weiters seien die Fehlzeiten der Beschwerdeführerin nicht toleriert worden. Die Noten seien nicht nachvollziehbar. Positive Noten seien später in negative geändert worden. Es sei "Betrug", wenn die Beurteilung nicht nachvollziehbar sei. Auch würden die Sondervereinbarungen reglen, dass die Beschwerdeführerin nicht negativ beurteilt werden dürfe, wenn sie eine Überprüfung ablehne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin besuchte im Wintersemester 2013/2014 die Lehrveranstaltung mit immanentem Prüfungscharakter "Übungen aus systematischer Anatomie".
Am 25. Oktober 2013 wurde die Teilleistung der Beschwerdeführerin in "Organsystem 1 -Osteologie" mit "Nicht genügend" beurteilt.
Am 6. November 2013 wurde die Teilleistung der Beschwerdeführerin in "Organsystem 2 - Herz, Kreislauf und lymphatische Organe" mit "Nicht genügend" beurteilt.
Am 14. November 2013 wurde die Teilleistung der Beschwerdeführerin in "Organsystem 3 - Integumentum commune" mit "Nicht genügend" beurteilt.
Am 15. November 2013 wurde die Teilleistung der Beschwerdeführerin in "Organsystem 5 - Myologie" mit "Nicht genügend" beurteilt.
Am 28. November 2013 wurde die Teilleistung der Beschwerdeführerin in "Organsystem 4 - Atmungsapparat" mit "Keine positive Mitarbeit" beurteilt.
Am 29. November 2013 fand eine Nachtestur zu "Organsystem 3 - Integumentum commune" statt. Dabei wurde die Beschwerdeführerin von 08:10 Uhr bis 08:35 Uhr geprüft (eine durchschnittliche Betreuungszeit pro Studierendem betrug 5 Minuten pro Lehreinheit). Das abgeprüfte Präparat (Huf-Präparat Sagittalschnitt Capsula ungulae Pferd) war ident mit jenem vom 14. November 2013. Die Fragestellungen "Definition der Körperebenen" und "Systematische Beschreibung der Capsula ungulae Pferd" wurden mit "nicht genügend" beurteilt. Studierenden wurde das Zuhören beim Prüfungsgespräch von der Lehrveranstaltungsleiterin nicht untersagt.
Im Rahmen dieser Nachtestur wurde der Beschwerdeführerin auch mitgeteilt, dass eine positive Beurteilung der Lehrveranstaltung "Übungen aus systematischer Anatomie" nicht mehr möglich wäre, weil die Leistungen zu fünf Organsystemen nicht positiv waren und die in den Sondervereinbarungen festgehaltenen Voraussetzungen zur Erreichung des Lehrziels (Toleranzgrenze lag bei einem negativen Organsystem) nicht erfüllt wurden.
Die Feststellungen zu den Teilleistungen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der umfangreichen und nachvollziehbaren im Akt aufliegenden "Aufstellung der Leistungen [...]", die die Beschwerdeführerin weder im Rahmen ihres Parteiengehörs zur Beweisaufnahme noch in ihrer Beschwerde entkräften konnte. Dabei ist insbesondere hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin - entgegen ihren Behauptungen - Befragungen zustimmte bzw. sie nicht geprüft wurde, wenn sie keiner Befragung zustimmte. Auch kann aufgrund der zusätzlichen Befragungsterminen, die in den Sondervereinbarungen sogar ausdrücklich ausgeschlossen wurden, gerade nicht gesagt werden, dass die Lehrveranstaltungsleiterin der Beschwerdeführerin nicht im erforderlichen Maße entgegengekommen wäre. Dass das Zuhören beim Prüfungsgespräch von der Lehrveranstaltungsleiterin nicht untersagt wurde, basiert auf den im Akt einliegenden Bestätigungen sämtlicher Studierender, die am 29. November 2013 bei der Nachtestur anwesend waren. Die von der Beschwerdeführerin zusätzlich namhaft gemachte Zeugin war hingegen am 29. November 2013 krankheitsbedingt nicht anwesend.
3.1.1. Gemäß § 79 Abs. 1 UG ist die Beschwerde gegen die Beurteilung einer Prüfung unzulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag des Studierenden mit Bescheid aufzuheben. Der Studierende hat den Antrag innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und den schweren Mangel glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.
3.1.2. Die Mitteilung eines Prüfungsergebnisses ist nicht als Erlass eines Bescheides, sondern als die Bekanntgabe eines Gutachtens anzusehen, welches nicht rechtskraftfähig ist. Als Rechtsschutzinstrument bei Prüfungen ist die Möglichkeit des Antrags auf bescheidmäßige Aufhebung einer negativ beurteilten Prüfung bei Vorliegen eines schweren Mangels vorgesehen. Ein schwerer Mangel liegt etwa vor, wenn bei einer kommissionellen mündlichen Prüfung der Prüfungssenat nicht während der ganzen Dauer der Prüfung anwesend ist, wenn Zuständigkeitsvorschriften verletzt werden oder wenn Verfahrensvorschriften nicht eingehalten werden, bei deren Einhaltung ein anderes Ergebnis zu erwarten gewesen wäre (z.B. unzureichende Prüfungszeit). Eine herabgesetzte Prüfungsfähigkeit des Prüfungskandidaten bei der Prüfung ist dann als ein schwerer Mangel zu bewerten, wenn aufgrund des vom Studierenden geltend gemachten Umstandes, der während der Prüfung aktuell aufgetreten ist, seine Leistungsfähigkeit während derselben soweit herabgesetzt ist, dass die Prüfung bei objektiver Betrachtung ihrer Funktion als tauglicher Leistungsnachweis überhaupt nicht mehr gerecht werden kann (vgl. Perthold-Stoitzner, UG, 4. Auflage, 2016, § 79 Anm. 2 und 5 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:
Zunächst geht - wie die Vizerektorin für Lehre und klinische Veterinärmedizin - auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Antrag der Beschwerdeführerin als Antrag auf Aufhebung der Prüfung über die Lehrveranstaltung "Übungen aus systematischer Anatomie" zu deuten ist und somit einen (zulässigen) Antrag nach § 79 Abs. 1 zweiter Satz UG darstellt.
Weiters lagen keine Mängel i.S.d. § 79 Abs. 1 vor: Ein Ausschluss der Öffentlichkeit beim Prüfungsgespräch der Beschwerdeführerin am 29. November 2013 fand nicht statt. Das Prüfungsgespräch dauerte 25 Minuten, weshalb der Beschwerdeführerin genügend Zeit für Antworten zu den 2 Fragestellungen gegeben wurde - überdies wurde dasselbe Präparat wie bei der ersten Prüfung am 14. November 2013 abgefragt. Eine (hier relevante) herabgesetzte Prüfungsfähigkeit der Beschwerdeführerin lag nicht vor - entsprechende Umstände machte die Beschwerdeführerin auch nicht geltend. Abgesehen davon wurde die Beschwerdeführerin schon zuvor bei vier anderen Organsystemen negativ beurteilt, weshalb die behaupteten Mängel auch nicht von Einfluss auf das Prüfungsergebnis sein konnten (vgl. dazu etwa VwGH 21.5.2012, 2009/10/0191).
Die Vizerektorin für Lehre und klinische Veterinärmedizin hat daher dem Antrag der Beschwerdeführerin zu Recht den Erfolg versagt.
3.1.4. Eine mündliche Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 m.w.N.).
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass keine Mängel i.S.d. § 79 Abs. 1 UG vorlagen entspricht der oben angeführten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
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