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W173 2118922-1•BVwG W173 2118922-1
W173 2118922-1Tribunale amministrativo federale11 ott 2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W173 2118922-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, XXXX, XXXX Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 25.11.2015, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Am 1.10.2009 langte der Antrag von XXXX (in weiterer Folge: BF) auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundessozialamt ein. Dem Ansuchen war ein Konvolut an ärztlichen Befunden beigelegt.
2. Am 16.11.2009 erfolgte eine persönliche Untersuchung der BF durch den medizinischen Sachverständigen, Dr. BXXXX KXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin. Es wurde im Gutachten vom 16.11.2009 unter dem Punkt Ergebnis der durchgeführten Untersuchung ein Gesamtgrad der Behinderung mit 40v.H. festgestellt. Das im Zuge dieser Untersuchung erstellte - in weiterer Folge zusammengefasste - Gutachten enthält
auszugsweise folgendes: "......................
Anamnese: Verdacht auf atypisch verlaufende seropositive rheumatoide Arthritis (siehe Abl. 15) Z.n. Cortisontherapie wegen V.a. Polymyalhia rheumatica, Z.n. Hüft-TEP rechts bei Coxarthrose/Hüftkopfnekrose 5/2008, Deg. Veränderungen der Schultergelenke reli, Abnützung beider Kniegelenke, Meniskusläsionen bds, Z.n. ASK rechts 3/2009 mit Synovektomie, Meniskusglättung sowie Nachresektion med. und lat. Meniskus, Knorpelglättung med. Femurcondyl rechts, Rhizarthrose bds., art. Hypertonie, Deg. Veränderung der Wirbelsäule, AE,
SA: verheiratet, 1 Sohn, Kindergärtnerin
Derzeitige Beschwerden: Schmerzen in beiden Schultergelenken reli, beiden Kniegelenken reli, dzt laufe eine Infusionstherapie, womit eine Besserung erkennbar sei. Weiters kam es zu einer Beschwerdebesserung seit Beginn der Basistherapie mit Ebetrexat. Wiederholte Schmerzen im Bereich der Daumen, seit 14 d werde eine Rhizarthroseschiene rechts verwendet, auf der linken Seite folge diese ebenso.
Behandlung/en/Medikamente/Hilfsmittel:
......................................
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos. Nr.
GdB%
1 2 3 4 5 6
Zustand nach Implantation einer Hüfttotalendoprothese rechts Abnützung des rechten Schultergelenks (Gegenarm) Degenerative Veränderung der Wirbelsäule Abnützung beider Kniegelenke Abnützung des linken Schultergelenks (Gebrauchsarm) Degenerative Veränderung beider Daumengrundgelenke
97 29 190 418 28 417
30 30 20 20 10 10
Begründung für der Position bzw. der Rahmensätze:
Position 1: Unterer Rahmensatz, da zufriedenstellendes postoperatives Ergebnis mit mäßigen funktionellen Einschränkungen vorliegend.
Position 2: 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da deutliche Funktionseinschränkungen bestehen.
Position 3: Unterer Rahmensatz, da bei rezidivierender Beschwerdesymptomatik mäßiggradige Bewegungseinschränkungen vorliegen. Die cortisoninduzierte Verminderung der Knochensubstanz ist inkludiert.
Position 4: Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da bei radiologisch beschriebenen höhergradigen Abnützungen beider Gelenke mit Zustand nach operativer Versorgung rechts eine nachvollziehbar geschilderte Beschwerdesymptomatik mit freier Beweglichkeit besteht.
Position 5: 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da glaubhaft geschilderte Beschwerden bei geringgradigen funktionellen Einschränkungen.
Position 6: Oberer Rahmensatz, da nachvollziehbare Schmerzsymptomatik bei freier Funktion.
Ein Bluthochdruck ohne dokumentierte Folgeschäden, welche mittels medikamentöser Monotherapie eingestellt ist, erreicht keinen GdB.
Nachsatz: Bei bestehendem Verdacht auf eine atypisch verlaufende seropositive rheumatoide Arthritis wurden die funktionellen Einschränkungen und Beschwerden in den einzelnen Gelenken beurteilt und eingeschätzt.
Gesamtgrad der Behinderung: 40 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr.2 um 1 Stufe erhöht.
Die Leiden 2) bis 4) stellen relevante zusätzliche Beeinträchtigungen dar und erhöhen das führende Leiden 1) um eine Stufe. Die Leiden 5) bis 6) wirken mit dem führenden Leiden 1) nicht maßgeblich funktionell negativ zusammen und erhöhen nicht weiter.
Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: 2008
..........................
X Dauerzustand................................."
3. Gegen das im Rahmen des Parteiengehörs übermittelte Gutachten vom 16.11.2009 brachte die BF keine Einwendungen vor. Mit Bescheid vom 20.1.2010 wurde der Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen stützte sich die belangte Behörde in der Begründung auf das eingeholte ärztliche Gutachten, das dem Parteiengehör unterzogen
worden und dem die BF nicht entgegentreten sei. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses würden nicht vorliegen, da ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 % festgestellt worden sei.
4. Mit Antrag vom 17.5.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am 21.5.2013, beantragte die BF die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigen Behinderten gemäß der Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) mit einer Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung. Die BF legte dazu medizinische Unterlagen vor.
5. Am 1.7.2013 erfolgte eine persönliche Untersuchung der BF durch
die medizinische Sachverständige, Dr. BXXXX SXXXX, Ärztin für
Allgemeinmedizin. Das im Zuge dieser Untersuchung erstellte - in
weiterer Folge zusammengefasste - Gutachten vom 1.7.2013 enthält
auszugsweise folgendes: "......................
Anamnese: 2010 offene Acromeoplastik re. Schultergelenk Orthopädie
XXXX in Kopie beiliegend. Prothetischer Ersatz des re.
Daumengrundgelenkes 3/13, UnfallchirXXXX Abl. 4-6. TE und AE. Die AW
klagt über einen Kraftverlust im re.Daumen, dieser sei aber dafür
schmerzfrei. Von Seiten der Gelenksschmerzen gehe es ihr mit der
Therapie recht gut. Das Schultergelenk sei schmerzfrei, aber nicht
frei beweglich.
Alkohol: 0, Nikotin: 0
Derzeitige Behandlungen/Medikamente: Ebetrexat 10, 1x2/Woche,
Losartan 50..............
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 1.7.2013:
Tabelle kann nicht abgebildet werden.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung ldf. Nr.2 um eine Stufe erhöht.
Begründung: da deutlich zusätzliches Leiden. Die Leiden 3-6 erhöhen wegen geringer funkt. Relevanz nicht weiter.
Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen GdB:
Bluthochdruck erreicht ohne Sekundärschäden keinen GdB. Bei Verdacht auf atypisch verlaufende seropos. rheumatoide Arthritis werden die funkt. Einschränkungen in den einzelnen Gelenken beurteilt und miteingestuft.
Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: VGA
Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich.
Stellungnahme zu Vorgutachten: Im Vergleich zum VGA keine Änderung des Gesamt-GdB durch Neufassung von Leiden 6. In Leiden 2 wurde die operative Sanierung des rechten Schultergelenkes aufgenommen. Das funkt. Defizit ist jedoch gleichbleibend gegenüber dem VGA, daher keine geänderte Einschätzung. Alle übrigen Leiden wurden unverändert aus dem VGA übernommen, da mit unverändertem klinischen Status.
Dauerzustand........................."
6. Gegen das im Rahmen des Parteiengehörs übermittelte Gutachten vom 1.7.2013 brachte die BF keine Einwendungen vor. Mit Bescheid vom 23.8.2013 wurde der Antrag der BF vom 21.5.2013 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen stützte sich die Behörde in der Begründung auf das eingeholte ärztliche Gutachten, das dem Parteiengehör unterzogen worden und dem die BF nicht entgegentreten sei. Die Voraussetzungen für die beantragte Feststellung würden nicht vorliegen, da ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 % festgestellt worden sei.
7. Mit Antrag vom 25.8.2015, eingelangt beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, (in der Folge: belangten Behörde) am 8.9.2015, beantragte die BF die Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung. Die BF legte dazu medizinische Unterlagen vor. Dazu zählt ein Entlassungsbericht vom 28.4.2014 des Sanatoriums XXXX, Abt. für Orthopädie zu einer zementfreien Totalendoprothese der li. Hüfte mit Synovektomie der li. Hüfte. sowie ein Entlassungsbericht vom 18.3.2015 des Sanatoriums XXXX, Abt. für Unfallchirurgie, zu einer Interpositionsresektionsarthroplastik zum li. Daumensattelgelenk samt OP-Bericht, sowie ein Entlassungsbericht des Sanatoriums XXXX vom 28.4.2014 betreffend eine Totalendoprotese der li. Hüfte.
8. Am 4.11.2015 erfolgte eine persönliche Untersuchung der BF durch die medizinische Sachverständige, Dr. AXXXX KXXXX, FÄ für Orthopädie und orthopädische Chirurgie. Das im Zuge dieser Untersuchung erstellte - in weiterer Folge zusammengefasste - Gutachten enthält
auszugsweise folgendes: "......................
Anamnese: Seit der letzten h.o. Begutachtung am 16.11.09 sind folgende Änderungen eingetreten: 1.4.14 im Sanatorium XXXX Hüftgelenkstotalersatz links, 6.3.2015 im Sanatorium XXXX Interpositionsresektionsarthroplastik linkes Daumensattelgelenk
Derzeitige Beschwerden: Sie hätte rheumatische Beschwerden in quasi allen Gelenken und besonders den Händen. Morgensteifigkeit von ca. 1,5 bis 2 Stunden. Schwellungsneigung vor allem der Fingergelenke. Die Gehstrecke sei reduziert, sie benennt diese nicht genau, sie könne aber nicht mehr im Kindergarten arbeiten und sei in einen Hort versetzt worden.
Behandlung/en/Medikamente/Hilfsmittel:
Medikamente: Ebetrexat, Losarcomp Tbl.
Sozialanamnese: Kindergärtnerin in einem Hort, verheiratet, ein Sohn.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Entlassungsbericht Sanatorium XXXX 28.4.14 (Abl. 35-36):
Hüftgelenkstotalersatz links, Entlassungsbericht/Operationsbericht Sanatorium XXXX 18.3.15 (ABL 37-39):
Interpositionsresektionsarthroplastik linkes Daumensattelgelenk
.....................................
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 1.7.2013:
Tabelle kann nicht abgebildet werden.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende Leiden 1 wird durch das Leiden 2 wegen deutlicher funktioneller Zusatzrelevanz um 1 Stufe erhöht. Keine weitere Erhöhung durch die übrigen Leiden.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Eine rheumatoide Arthritis kann derzeit nicht durch einen schriftlichen Befund verifiziert werden, daher wird kein diesbezüglicher GdB erreicht.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zu Vorgutachten: Im Vergleich zum VGA wird das ehemalige Leiden 1 durch das neue Leiden 1 ersetzt. Die ehemaligen Leiden 2 und 5 werden im neuen Leiden 2 zusammengefasst, das ehemalige Leiden 6 wird durch das neue Leiden 5 ersetzt.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Der Ges GdB bleibt unverändert.
Dauerzustand........................."
Die BF übermittelte der belangten Behörde am 13.11.2015 einen mit 6.11.2015 datierten Befundbericht von Dr. TXXXX SXXXX, FA für innere Medizin und Rheumatologie, Ernährungsmedizin, per Fax, in dem bestätigt wurde, dass die BF seit April 2009 in der Ordination in Behandlung stehe. In diesem Befundbericht ist unter anderem festgehalten, dass die BF an einer rheumatoiden Arthritis, die jahrelang verkannt und nicht behandelt worden sei, leide.
9. Mit Bescheid vom 25.11.2015 wurde der Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen stützte sich die belangte Behörde in der Begründung auf das eingeholte ärztliche Gutachten. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses würden nicht vorliegen, da ein Grad der Behinderung von 40 % festgestellt worden sei.
10. Mit 14.12.2015 datiertem Schreiben erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.11.2015. Die BF brachte vor, dass nach der Begutachtung am 16.11.2009 eine weitere Begutachtung stattgefunden habe, bei der ebenfalls eine Grad der Behinderung von 40% festgestellt worden sei, wobei sie in Rechtsunkenntnis eine Feststellung gemäß BEinstG
begehrt habe. Die letzte Begutachtung vom 4.11.2015 stütze sich nur auf Befunde, die sich auf den Zeitraum zwischen 2013 und 2015 beziehen würden. Die medizinische Sachverständige habe auf ihre Frage, zur Notwendigkeit Befunde nachzureichen, dies verneint. Um die Befunde zu vervollständigen, würde sie in der Beilage relevante Befunde nachreichen. Wie sich aus Bescheid vom 25.11.2015 ergebe, finde ihr aktueller Befund vom 6.11.2015, der sich auf ihr rheumatisches Leiden beziehe, keine Berücksichtigung. Das rheumatische Leiden würde ihre Gesundheit, ihren Alltag und ihr Berufsleben beeinträchtigen. Sie sei gezwungen, unzählige Behandlungen, Therapien und Operationen sowie Kontrollen über sich ergehen zu lassen. Sie hätte schwere Medikamente einzunehmen. Ihr Rheumaleiden sei unheilbar. Sämtliche Behandlungen und Operationen, die ihr behandelnder Rheumatologe anführe, seien auf ihre Erkrankung - rheumatoide Arthritis - zurückzuführen. In der Beilage waren folgende medizinische Unterlagen angeschlossen: Entlassungsbericht vom 2.6.2010 des Sanatorium XXXX, Entlassungsbericht vom 4.4.2013 des Sanatorium XXXX samt OP-Bericht, Befundbericht von Dr. TXXXX SXXXX vom 4.12.2015.
11. Am 28.12.2015 legte die belangte Behörde den Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
12. Auf Grund des Vorbringens der BF wurden vom Bundesverwaltungsgericht ergänzende medizinische Sachverständigengutachten von Dr. MXXXX SXXXX, FA für Innere Medizin, der die BF persönlich untersuchte, und von Mag.DDr. IXXXX GXXXX, FÄ für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin und Msc. Orthopädie, in Form eines zusammenfassenden Aktengutachtens eingeholt.
12.1. Dr. MXXXX SXXXX, FA für Innere Medizin, führte nach einer persönlichen Untersuchung der BF am 29.3.2016, in seinem Gutachten vom 29.3.2016 Nachfolgendes aus;
".........................
Sachverhalt:
Anamnese siehe auch Vorgutachten vom 04.11.2015, Abl. 45 und 47, damals wurde ein GdB von 40% festgestellt, wobei ausschließlich Veränderungen des Bewegungsapparates Berücksichtigung gefunden haben.
In der Beschwerde, Abl. 59 und 60, wird eingewendet, dass sie seit mehr als 10 Jahren an rheumatoider Arthritis leidet. Es ist für sie nicht verständlich, dass die rheumatoide Arthritis mit dem Hinweis darauf, dass kein schriftlicher Befund vorhanden sei, nicht berücksichtigt wurde.
Ergänzende Anamnese mit der Beschwerdeführerin:
Seit 2005 Gelenksbeschwerden, es wurde schließlich eine rheumatoide Arthritis festgestellt und 2006 im Sanatorium XXXX auch eine Cortison-Behandlung begonnen. Es trat daraufhin eine kurzfristige Besserung, jedoch eine Verschlechterung der rechten Hüfte ein. 2007 hat sie eine Infusionsbehandlung erhalten, wahrscheinlich mit llomedin - dieses Medikament ist ihr bekannt. Seit etwa 2009 ist sie bei Dr. SXXXX in XXXX in Behandlung.
Hinsichtlich Beweglichkeit und Gelenkszustandes gibt sie auf Befragen an, dass keine wesentliche Änderung gegenüber dem Zustand bei der letzten orthopädischen Begutachtung eingetreten sei.
Erhöhter Blutdruck ist seit etwa 2012 in Behandlung.
Aktuelle Medikation, physikalische Behandlung und andere Maßnahmen:
Losarcomp, Ebetrexat 1x pro Woche 2 Tabletten, immer wieder schmerzstillende Infusionen.
Ergänzung der Anamnese durch mitgebrachte Spitalsberichte, Röntgen- und Laborbefunde:
Keine neuen.
Untersuchungsbefund (klinisch-physikalischer Status):
Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand adipös, 172 cm, 100 kg, höchstes Gewicht war 117 kg Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig
Lymphknoten nicht tastbar
Augen: isokor, prompte Lichtreaktion
Zunge: normal, Zähne: eigene, gut saniert
Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut
Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch
Lunge: vesikuläres Atemgeräusch
Herz: reine rhythmische Herztöne
RR 150/90, Frequenz 80/Min. rhythmisch
Abdomen: adipös, Leber und Milz nicht abgrenzbar
Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei
Extremitäten: Arme normal, an den Beinen Pulse tastbar, keine Varizen, keine Ödeme
Gangbild, Gelenksstatus und Wirbelsäule: siehe orthopädisches Gutachten - Bewegungseinschränkungen sind diesem erfasst. Klinische Zeichen derzeitiger erhöhter entzündlicher Aktivität liegen nicht vor
Im internistischen Fachgebiet relevante Diagnosen:
1. Rheumatoide Arthritis 02.02.01 20%
Auswahl dieser Position, da nur geringe Entzündungsaktivität, oberer Rahmensatz, da immunsuppressive Dauertherapie erforderlich ist.
Beurteilung und Beantwortung der im nicht nummerierten Schreiben des
Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.01.2016 gestellten Fragen:
1.1. Die Diagnose einer rheumatoiden Arthritis kann aus Anamnese, vorgelegten Befunden und bisher erfolgter Behandlung abgelesen werden.
Die daraus resultierenden funktionellen Einschränkungen der Gelenksbeweglichkeit sind im chirurgisch/orthopädischen Gutachten erfasst. Darüber hinausgehende Komplikationen im internistischen Fachbereich sind nicht evident. Somit liegt gänzliche Leidensüberschneidung mit den schon festgestellten Diagnosen vor.
1.2. siehe oben unter Diagnosen
Hypertonie wurde neu in die Diagnoseliste aufgenommen. Eine Nachuntersuchung ist von internistischer Sicht her nicht erforderlich."
12.2. Im zusammenfassenden Aktengutachten führte Mag.DDr.IXXXX GXXXX, FÄ für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin und Msc.
Orthopädie, Nachfolgendes aus:
"..................................
GUTACHTEN 1. INSTANZ: Abl 44-49 vom 04.11.2015, Gesamt-GdB 40v.H. GUTACHTEN 2. INSTANZ, Facharzt für Innere Medizin, Dr. SXXXX, vom 29.03.2016.
SACHVERHALT:
Gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 25.11.2015, mit welchem der Grad der Behinderung unverändert mit 40 % festgesetzt wird und der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wird, wird Beschwerde vorgebracht.
Im Beschwerdevorbringen der BF vom 14.12.2015, Abl. 59,60, wird eingewendet, dass seit 2009 weitere Operationen im Bereich von rechter Schulter und rechter Hand stattgefunden hätten.
Nachweislich habe sie laut Facharzt für Rheumatologie eine Rheumatoide Arthritis, müsse ständig schwere Medikamente einnehmen und sei dadurch erheblich beeinträchtigt.
Zwischenanamnese seit letzter orthopädisch fachärztlicher Begutachtung 11/2015:
keine Operation und kein stationärer Aufenthalt dokumentiert, Behandlung durch Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie 12/2015.
Nachgereichte Befunde:
Abl. 53, Befund Dr. SXXXX, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie vom 4.12.2015
Abl. 56,55,54, Bericht unfallchirurgische Abteilung Sanatorium XXXX vom 4.4.2013 bzw. Operationsbericht 3.4.2013 (prothetischer Ersatz bei Rhizarthrose rechts)
Abl. 57,58, Bericht Abteilung für Orthopädie Sanatorium XXXX vom 2.6.2010 (rheumatoide Arthritis, offene Acromioplastik und Supraspinatusnaht, Gelenksteilresektion)
STELLUNGNAHME:
ad 2.1.
In Abl. 53-58 sind Operationen im Bereich des rechten Daumensattelgelenks und der rechten Schulter dokumentiert.
Diese Befunde führen zu keiner Änderung.
Grundlage für die Einschätzung nach der EVO sind objektivierbare Funktionseinschränkungen. Dem Gutachten von Dr. KXXXX ist in Abl. 44 eine Einschränkung der Schulterbeweglichkeit rechts mehr als links zu entnehmen, weiters eine endlagige Einschränkung der Daumensattelgelenksbeweglichkeit mit herabgesetzter Kraft des Daumens beidseits.
Entsprechend der festgestellten Funktionseinschränkungen wurde die Einschätzung der Leiden in korrekter Höhe vorgenommen. Insbesondere ist die Schulterbeweglichkeit beidseits zumindest bis zur Horizontalen möglich und somit eine höhere Einstufung nicht gerechtfertigt. Eine minimale funktionelle Einschränkung der Daumensattelgelenke erreicht keinen höheren Einstufungsgrad.
ad 2.3.
Zusammenfassende Stellungnahme bzw. Neueinschätzung und -begründung des Gesamtgrades der Behinderung:
Oberer Rahmensatz, da die Beugung beidseits auf 90° eingeschränkt ist.
Zustand nach offener Acromioplastik rechts
Fixer Richtsatzwert.
Oberer Rahmensatz, da mäßige Bewegungseinschränkung besteht.
Unterer Rahmensatz, da endlagige funktionelle Einschränkung vorliegt.
Unterer Rahmensatz, da nur eine minimale funktionelle Einschränkung vorliegt.
Wahl diese Position, da nur geringe Entzündungsaktivität.
Oberer Rahmensatz, da immunsupressive Dauertherapie erforderlich ist.
Fixer Richtsatzwert.
Gesamt-GdB:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 %.
Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 wegen deutlicher funktioneller Zusatzrelevanz um eine Stufe erhöht.
Keine weitere Erhöhung durch die übrigen Leiden.
Das hinzugekommene Leiden der rheumatoiden Arthritis führt zu keiner höheren Einstufung, da unter immunsupressiver Dauertherapie nur eine geringgradige entzündliche Aktivität vorliegt.
ad 2.4.
Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.
ad 2.5.
Die BF ist infolge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.
ad 2.6.
Der Gesamtgrad der Behinderung ist ab 4.11.2015 anzunehmen, da zu diesem Zeitpunkt die für die Einstufung relevanten Funktionseinschränkungen festgestellt und dokumentiert wurden.
........................................"
Die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten vom 29.3.2016 und 10.5.2016 wurden dem Parteiengehör unter Einräumung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist unterzogen. Die BF sah von einer Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Nachdem sich die BF einer Operation für eine Totalendoprothese ihrer rechten Hüfte unterzogen hat, stellte die BF ihren ersten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Es erfolgte eine persönliche Untersuchung der BF am 16.11.2009 durch den beigezogenen medizinischen Sachverständigen, Dr.BXXXX KXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, der die Leiden der BF (1.Zustand nach Implantation einer Hüfttotalendoprothese rechts, 2.Abnützung des rechten Schultergelenks, 3.degenerative Veränderung der Wirbelsäule,
4. Abnützung beider Kniegelenke, 5.Abnützung des linken Schultergelenks und degenerative Veränderung beider Daumengrundgelenke) bei der Einstufung berücksichtigte. Der Gesamtgrad der Behinderung der BF betrug 40v.H.
1.2. Nach einer diagnostizierten Rhizarthrose im Bereich des Daumensattelgelenks unterzog sich die BF für einen prothetischen Ersatz einer weiteren Operation im Jahr 2013. Die BF stellte in der Folge am 21.5.2013 einen Antrag auf Feststellung der Zughörigkeit zum
Personenkreis der begünstigen Behinderten nach dem BEinstG. Nach einer neuerlichen persönlichen Untersuchung der BF am 1.7.2013 durch die medizinische Sachverständige, Dr. BXXXX SXXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, die die Leiden der BF (1. Zustand nach Implantation einer Hüfttotalendoprothese rechts, 2. Abnützungserscheinung des rechten Schultergelenkes mit Zustand nach Acromioplastik 5/10, 3. degenerative Veränderung der Wirbelsäule, 4. Abnützung beider Kniegelenke, 5. Abnützung des linken Schultergelenkes und 6. Abnützungserscheinungen des linken Daumengrundgelenkes mit Zustand nach prothetischem Ersatz des rechten Daumengrundgelenkes 3/13) bei der Einstufung berücksichtigte, betrug der Gesamtgrad der Behinderung der BF 40v.H. Mit Bescheid vom 23.5.2013 wurde der Antrag der BF vom 21.5.2013 auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung (40%) abgewiesen.
1.3. Auf Grund des am 8.9.2015 eingebrachten Antrages der BF im Hinblick auf eine Neufestsetzung des Grades der Behinderung erfolgte eine persönliche Untersuchung der BF durch die medizinische Sachverständige, Dr. AXXXX KXXXX, FÄ für Orthopädie und orthopädische Chirurgie. Im Zuge dieser Untersuchung wurde das oben wiedergegebene Gutachten vom 4.11.2015 erstellt. Der Gesamtgrad der Behinderung betrug 40.v.H auf Grund des 1.Hüftgelenkstotalersatzes beidseits, 2. der Bewegungseinschränkung beider Schultergelenke, 3. der degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, 4. der Bewegungseinschränkung beider Kniegelenke und der operativ versorgten Daumensattelgelenksabnützung beidseits. Wegen eines fehlenden Befundes zum Beleg einer vorhandenen rheumatoide Arthritis konnte ein solches Leiden nicht berücksichtigt werden. Die Gesundheitsschädigung der BF wurde als Dauerzustand bewertet.
1.4. Mit Bescheid vom 25.11.2015 wurde basierend auf dem eingeholten Gutachten vom 4.11.2015 aufgrund des festgestellten Gesamtgrades der Behinderung von 40 % der Antrag des BF vom 8.9.2015 abgewiesen. Dagegen erhob die BF Beschwerde am 14.12.2015.
1.5. Auf Grund des Vorbringens der BF wurden vom Bundesverwaltungsgericht ergänzende medizinische Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige Dr. MXXXX SXXXX, FA für Innere Medizin, der die BF persönlich untersuchte, erstellte unter Berücksichtigung der von der BF noch vorgelegten Befunde das oben wiedergebene Gutachten vom 29.3.2016. Darin wurde die von der BF mit einem Befund belegte rheumatoide Arthritis (Pos.02.02.01, GdB 20%) sowie die Hypertonie (Pos. 05.01.01., GdB 10%) berücksichtigt. Anschließend wurde das oben wiedergegebene, zusammenfassende
Gutachten auf Basis des vorliegenden Aktes durch Mag.DDr. IXXXX GXXXX, FÄ für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin eingeholt.
1.6. Der Grad der Behinderung ist bei der BF mit 40 v.H. festzustellen. Die BF erfüllt daher die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht.
Es wird auf die oben auszugsweise wiedergegebenen, eingeholten Sachverständigengutachten der belangten Behörde vom 4.11.2015 (Dr. AXXXX KXXXX) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.3.2016 (Dr. MXXXX SXXXX) und vom 10.5.2016 (Mag.DDr. IXXXX GXXXX) verwiesen. In den genannten Gutachten wird auf die Art der Leiden der BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachter setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden der BF auseinander. Dr. MXXXX SXXXX geht auf die in der Beschwerde vorgebrachte, fehlende Berücksichtigung des langjährigen Leidens der BF der rheumatoiden Arthritis, die durch die BF mit einem Befund belegt wurde, ein. Auch Mag.DDr. IXXXX GXXXX setzt sich im zusammenfassenden Gutachten vom 10.5.2016 ausführlich mit den Leiden der BF auseinander. Das hinzukommende Leiden der rheumatischen Arthritis hat allerdings keine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung zur Folge. Die beigezogene Gutachterin kam unter Berücksichtigung der Ausführungen im Gutachten von Dr. MXXXX SXXXX auf Grund der Gesundheitsbeeinträchtigung der BF nachvollziehbar zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H.
Die getroffenen Einschätzungen beider Gutachter, basierend auf einer vorhergehenden persönlichen Untersuchung durch Dr. MXXXX SXXXX und auf einem zusammenfassenden Aktengutachten durch Mag.DDr. IXXXX GXXXX, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die BF hat gegen diese schlüssigen Sachverständigengutachten, die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte und dem Parteiengehör unterzogen wurden, auch keinen aussagekräftigen medizinischen Befund oder ein medizinisches Gutachten mehr vorgelegt. Vielmehr hat der BF von einer Stellungnahme abgesehen.
Die genannten eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. MXXXX SXXXX vom 29.3.2016 und Mag.DDr. IXXXX GXXXX vom 10.5.2016 werden in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 1 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur
vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen
Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Die beigezogen medizinischen Sachverständigen haben die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010, vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1BBG) verankert.
Aufgrund der Einwendungen der BF in der Beschwerde wurden vom Bundesverwaltungsgericht medizinische Sachverständigengutachten eingeholt. Darin setzten sich die ärztlichen Sachverständigen Dr. MXXXX SXXXX und Mag.DDr. IXXXX GXXXX eingehend aus medizinischer Sicht mit dem Vorbringen der BF zu ihren Leiden auch unter Berücksichtigung der rheumatoiden Arthritis auseinander. Die BF ist den schlüssigen Ausführungen der genannten Sachverständigen zur Untermauerung ihrer Einwendungen auch nicht mit neuen aussagekräftigen Befunden oder einem Sachverständigengutachten im Rahmen des ihr durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0033; 17.8.2016, Ra 2016/11/0095 u. 0096).
Die eingeholten Sachverständigengutachten, auf die sich das Bundesverwaltungsgericht stützt, stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Es steht der BF, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch frei, das im Auftrag der Behörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß von 40% erreichen und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen (vgl VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0041; 21.9.2010, 2007/11/0228), war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr.
210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß erreichen, welches für die Ausstellung eines Behindertenpasses erforderlich ist. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurden diese als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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