W101 2124244-2•BVwG W101 2124244-2
W101 2124244-2Tribunale amministrativo federale11 ott 2016
Revisionsfrist, Verwaltungsgerichtshof, Wiederaufnahmsantrag,<br/>Zurückweisung
W101 2124244-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über den Antrag vom 03.10.2016 von XXXX auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 14.09.2016, Zl. W101 2124244-1/2E, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens betreffend Gerichtsgebühren beschlossen:
A)
Der o.a. Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 32 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit am 14.10.2013 beim Bezirksgericht Baden (im Folgenden: BG) eingelangtem Schriftsatz brachte der Antragsteller eine Oppositionsklage gemäß § 35 Abs. 2 EO und eine Klage auf Aufhebung des Exekutionstitels ein. Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe.
Daraufhin forderte das BG den Antragsteller mit Schreiben vom 24.10.2014 auf, näher genannte Mängel binnen 14 Tagen zu verbessern.
Mit am 04.11.2014 eingelangter Stellungnahme und ergänzten Beilagen kam der Antragsteller dieser Aufforderung nach.
In Folge wies das BG mit Beschluss vom 24.11.2014 die Oppositionsklage zurück und den Verfahrenshilfeantrag ab.
Am 09.12.2014 erhob der Antragsteller Rekurs gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Rekurses gegen den die Oppositionsklage zurückweisenden Beschluss.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt (im Folgenden: LG) vom 12.02.2015 war diesem Rekurs keine Folge gegeben worden. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe war mit Beschluss des BG vom 27.02.2015 abgewiesen und dem dagegen erhobenen Rekurs vom LG keine Folge gegeben worden.
Daraufhin erließ die Kostenbeamtin im Namen der Präsidentin des LG am 11.12.2015 einen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) und schrieb damit dem Antragsteller die angelaufenen Gebühren gemäß Tarifpost (TP) 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) iHv € 76,80 sowie eine Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00, insgesamt sohin einen Betrag iHv € 84,50, zur Zahlung vor. Dieser Mandatsbescheid war am 16.12.2015 dem Antragsteller rechtswirksam zugestellt worden.
Mit Schreiben vom 18.12.2015 erhob der Antragsteller am 22.12.2015 fristgerecht eine Vorstellung.
Mit an die Präsidentin des LG gerichtetem Schreiben der Kostenbeamtin des BG vom 07.01.2016 war die Vorstellung des Antragstellers gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 11.12.2015 zur Entscheidung vorgelegt worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.03.2016, Zl. Jv 145/16y-33a, (dem Antragsteller am 17.03.2016 zugestellt) schrieb die Präsidentin des LG dem Antragsteller gemäß Anmerkung 3 zu TP 1 GGG eine Pauschalgebühr iHv € 25,50 sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00, insgesamt sohin einen Betrag iHv € 33,00, zur Zahlung vor.
Nach Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes und der zur Anwendung gelangten gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde darin im Wesentlichen aus:
Der Kläger habe mit Einbringung der Klage auch einen Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt, weshalb die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG vorerst nicht einzuheben gewesen sei. Da der Antrag des Klägers mit Beschluss des BG vom 24.11.2014 nunmehr abgewiesen worden und dem dagegen erhobenen Rekurs auch keine Folge gegeben worden sei, war die Pauschalgebühr fällig. Da die Oppositionsklage mit Beschluss des BG vom 24.11.2014 zurückgewiesen worden sei, ermäßige sich gemäß Anmerkung 3 zu TP 1 GGG die Pauschalgebühr auf ein Viertel und betrage daher nunmehr € 25,50.
Dagegen brachte der Antragsteller am 29.03.2016 fristgerecht eine Beschwerde ein, in welcher er geltend machte: Die belangte Behörde sei unzuständig für die Erlassung des bekämpften Bescheides gewesen, da dieser keine Entscheidung über die eingebrachte Vorstellung, sondern einen die behauptete Gebührenschuld des ursprünglichen Zahlungsauftrages korrigierenden Bescheid einer offensichtlich parallel arbeitenden Revisionsabteilung, welche nicht über die Entscheidung der eingebrachten Vorstellung berechtigt sei, darstelle. Es werde daher der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid wegen formaler Rechtswidrigkeit aufheben - in eventu eine mündliche Verhandlung anberaumen - sowie das eingeleitete Beschwerdeverfahren aussetzen bzw. unterbrechen, bis über den in der Sache gestellten Nachlassantrag nach § 9 Abs. 2 GEG rechtskräftig entschieden worden sei.
Mit Schriftsatz vom 31.03.2016 legte die Präsidentin des LG dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Mit Erkenntnis vom 14.09.2016, Zl. W101 2124244-1/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet ab.
Am 03.10.2016 stellte der Antragsteller den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 14.09.2016 abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass "trotz seines ausdrücklichen Verlangens die Durchführung einer mündlichen Verhandlung" unterblieben sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Erkenntnis vom 14.09.2016, Zl. W101 2124244-1/2E, ist dem Antragsteller am 21.09.2016 nachweislich persönlich zugestellt worden. Demzufolge ist die 6-wöchige Frist zur Erhebung einer Revision gegen dieses Erkenntnis beim Verwaltungsgerichtshof derzeit noch offen.
Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme ist am 01.10.2016 (Samstag) per Mail eingetroffen und somit am 03.10.2016 (Montag) gestellt worden.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Gerichtsakt, insbesondere aus der Übernahmebestätigung, die der Antragsteller persönlich unterschrieben hat.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist einem Antrag auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn - neben den in Z 1 bis 4 aufgezählten Tatbestandsvoraussetzungen - "eine Revision gegen das Erkenntnis beim Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zulässig ist".
Im gegenständlichen Fall ist zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund der offenen Frist eine Revision gegen das Erkenntnis vom 14.09.2016 beim Verwaltungsgerichtshof zulässig.
Folglich ist der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 14.09.2016 abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens als unzulässig zurückzuweisen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.