BVwG G308 2125049-1

G308 2125049-1Tribunale amministrativo federale11 ott 2016

Regest

Gefälligkeitsdienst, Pflichtversicherung, Unentgeltlichkeit

Testo completo

BVwG G308 2125049-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G308.2125049.1.00

Spruch

G308 2125049-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 02.02.2016,

GZ: XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gem. § 4 Abs. 1 Z1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF und § 1 Abs.1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) BGBl. 609/1977 idgF, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 02.02.2016, XXXX, stellte die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (im Folgenden belangte Behörde oder GKK) fest, dass XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), XXXX vom 21.10.2015 bis 24.10.2015 dienstnehmerhaft geringfügig beschäftigt habe, um diesen daher gemäß §§ 410 Abs 1 Z 1 iVm 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 5 Abs 1 Z 2 und Abs 2 sowie § 7 Z. 3 lit. a ASVG der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterliege.

Begründet wurde dies damit, dass aufgrund einer Anzeige durch das Finanzamt XXXX die GKK die Mitteilung erhalten habe, dass XXXX (im Folgenden LN) vom BF vom 21.10.2015 bis zumindest 24.10.2015 geringfügig dienstnehmerhaft ohne Anmeldung zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung beschäftigt wurde.

Am 14.10.2015 fand um 12:30 Uhr an der Adresse XXXX, eine Spontankontrolle durch Organe des Finanzamtes XXXX gemäß § 26 Ausländerbeschäftigungs-sowie § 89 Abs 3 Einkommensteuergesetz statt. Zum Kontrollzeitpunkt war LN mit Grünschnittarbeiten, (Schneiden sowie Beladen eines Kfz Anhängers) für den BF beschäftigt. Der mit Grünschnitt beladene Kfz Anhänger steht im Eigentum des Grundeigentümers, nämlich des BF, der zum Kontrollzeitpunkt ein Unterschenkelspaltgips trug und sich mit Stützkrücken auf dem Grundstück fortbewegt.

Der BF war am 21.10.2015 mit Grünschnittarbeiten beschäftigt, fiel jedoch gegen 16:45 unglücklich vom Gerüst und zog sich dabei eine schwere Unterschenkelverletzung zu, wobei ihm ein Unterschenkelspaltgips angelegt wurde. Er konnte daher die Arbeit nicht mehr fortsetzen. Seine Gattin, informierte daraufhin die Tochter, dies seit ca. 15 Jahren ein Ferienhaus in Ungarn besitzt. LN ist ein Bekannter in Ungarn, der ca. 9 Kilometer weit weg vom Ferienhaus der Tochter wohnt. LN sei noch am selben Tag mit dem Auto nach XXXX gefahren, und habe am selben Tag der Kontrolle am 24.10.2015 Anweisung des BF Grünschnittarbeiten erledigt. Während dieser Zeit erhielt er laut Aussage des BF essen und trinken sowie Unterkunft.

Der BF bezeichnete LN ein langjährigen Freund der Familie, und würde auf gelegentlich das Ferienhaus der Tochter überprüfen, ob alles in Ordnung sei. Er hätte ihn für ein verlängertes Wochenende nach XXXX eingeladen, dieser sei Mittwoch dem 21.10.2015, somit im Tag des Unfalls angereist. Als Gastgeschenk habe er einen Bildband sowie ein paar Quitten aus seinem Garten mitgebracht. Aufgrund der Verletzung habe er von sich aus Hilfe angeboten und in den folgenden Tagen jeweils einige Stunden, mindestens jedoch 1 Stunde pro Tag bei der Verbringung des Grünschnitt geholfen. Er habe sich auch bei seiner Tochter, die bei der Polizei in Wien beschäftigt sei, erkundigt ob er dies annehmen dürfe, diese habe darin kein Problem gesehen, da es sich ihrer Meinung nach um eine Gefälligkeit handeln würde. Aufgrund der Aussagen im Zuge der Kontrolle, komme die Gebietskrankenkasse zur Ansicht, dass LN "eingeladen" wurde, um die Grünarbeiten gar zu erledigen, da der BF aufgrund seines Unterschenkelspaltgipses körperlich dazu nicht in der Lage war. Darauf deute auch die Aussage hin, dass die Gattin des BF mit der Tochter telefoniert habe, und die gesagt habe, dass LN ihnen im Garten helfen werde.

Darüber hinaus widerspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein bloßer Bekannter (laut Angabe der BF und seine Angehörigen hätten sich Eltern und die Tochter mehrmals im Jahr getroffen) von Ungarn nach XXXX mit seinem Kfz fährt, um Freundschafts-bzw. Gefälligkeitsdienste in Form von Gartenarbeiten zu erledigen, wobei er sowohl die zehn Tagesautobahnvignette, den Kfz Verschleiß und Kfz Treibstoffkosten aus eigener Brieftasche bezahlt und darüber hinaus auch noch tagelang seine Arbeitskraft gratis anbietet.

Die unsubstantiert und unglaubwürdig ausgeführte Behauptung des BF, es handle sich bei der Arbeitsleistung um einen bloßen Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienst ist nicht ausreichend, um einen freiwilligen unentgeltliche Freundschaftsdienst anzunehmen, zumal unter anderem auch die bloße Feststellung mehrmaliger lose Kontakte pro Jahr zwischen der Tochter des BF und LN für die Annahme nicht ausreicht. Im Gegenteil habe die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch die Kasse eindeutig ergeben, dass kein freundschaftliches Verhältnis zwischen LN und der Tochter des BF und schon gar nicht zum BF im Kontrollzeitpunkt bestand. So habe LN den Vorname der Tochter des BF nicht richtig nennen können.

Da im Bereich der Sozialversicherung das Anspruchslohnprinzip gilt, war es gleichgültig ob tatsächlich ein Entgelt ausbezahlt wurde oder nicht. Unentgeltlichkeit war nicht vereinbart, vielmehr kann die Leistung von Kost und Logis sowie die unentgeltliche Übernachtungsmöglichkeit durchaus auch als Entgelt eingesehen werden. Gemäß § 10 Abs. 1 ASVG tritt die Pflichtversicherung der Dienstnehmer unabhängig vom Wissen und Willen der betroffenen Personen ein (ex lege Versicherung).

2. Mit Schreiben vom 24.02.2016 erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass der vorliegende Bescheid der GKK unrichtig sei, und er sich nur auf das schriftliche Protokoll der Finanzpolizei und auf Eintragungen im als mangelhaft bzw. irreführend zu qualifizierenden Personalblatt sowie auf aktenwidrige Feststellungen stützte, ohne auch nur ansatzweise auf das inhaltliche Vorbringen des BF einzugehen.

Richtig sei, dass LN am 21.10.2015 als Gast für ein verlängertes Wochenende anreiste, Gastgeschenke mitbrachte und bereits während des Unfalls in XXXX war. Er bot als Gast spontan offensichtlich aus Mitgefühl nach dem Unfall seine Hilfeleistung an. Er habe damit lediglich als Gast aufgrund der misslichen Lage kurzfristig, freiwillig und unentgeltlich für eine äußerst kurze Zeit aus Gefälligkeit Gefälligkeitsdienste erwiesen. Persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit lag nie vor. Jederzeit hätte LN das verlängerte Wochenende im Haus des BF verbringen können, oder aber auch seine Besucher jederzeit aufgrund der nunmehr unliebsamen Umstände beenden können. Es war zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt oder vorhersehbar, dass er für Arbeitsleistungen erbringen sollte, ursächlich für dessen Hilfeleistung war ausschließlicher ein völlig unerwartetes und unvorhergesehenes Ereignis. Es werde auch die Lochung der Autobahnvignette vorgelegt. LN habe sich bereits zum Unfallzeitpunkt als Gast in XXXX aufgehalten. Es würde sich rein zeitlich gar nicht ausgehen, wenn erst nach dem Unfall die Gattin zuerst mit der Tochter telefoniert hätte, diese LN angerufen habe, dieser eingepackt und Gastgeschenke eingepackt habe und sodann sofort nach XXXX gefahren wäre. Er wäre frühestens um 20:40 Uhr am 21.10.2015 eingetroffen, zu diesem Zeitpunkt war es bereits finster, er hätte zu dieser späten Stunde kaum mehr mit Grünschnittarbeiten beginnen und einige Stunden arbeiten können.

Er weise jedoch darauf hin, dass unmittelbar nach einem derartigen Unfall, der auch aufgrund seines Alters von 80 Jahren besorgniserregend war, unerledigte Gartenarbeiten nicht im Mittelpunkt seiner Interesse stand. Darüber hinaus hätte LN, wäre er nur zum Arbeiten "eingeladen worden" mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Gastgeschenke mitgebracht.

Auch stünde die Feststellungen der GKK, dass er Grünschnittarbeiten wie schneiden erledigte, nicht im Einklang mit der Wahrnehmungen der Finanzpolizei. Die Kontrollorgane und der BF ganz übereinstimmend an, dass LN beim Abtransport des Grünschnitts unterstützte. Dies wurde auch im Personalblatt oder auch bei der beobachteten Tätigkeit mit den Worten "laden vom Grünschnitt auf einem Anhänger" vermerkt. Grünschnitt selbst erledigte er nicht.

Selbstverständlich habe LN als Gast genächtigt und essen und trinken bekommen, dies könne jedoch nicht als Gewährung von Kost und Logis bezeichnet werden, stelle keineswegs eine Gegenleistung für eine Tätigkeit dar.

Zum infrage gestellten freundschaftlichen Verhältnis zwischen der Tochter des BF, wird ausgeführt das LN nur wenig deutsch spricht. Bezüglich des Vornamens der Tochter wird ausgeführt, dass LN statt des ersten Namens den zweiter Vorname gebraucht, und dass bei der Befragung auch angeben wollte, dass sie die Freundin der Tochter mit Vornamen XXXX kenne. Daraus habe sich ein falscher Eindruck bezüglich des Vornamens ergeben, daraus aber den Schluss zu ziehen, dass aber keine freundschaftliche Beziehung zwischen LN und der Tochter vorliege sei jedoch unzulässig.

3. Mit Schreiben 12.04.2016 legte die GKK die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem BVwG vorgelegt. Im Vorlagebericht wurde der bisherige Verfahrensgang sowie Beschwerdeinhalt und Bescheidinhalt nochmals kurz zusammengefasst. Bezüglich der Gastgeschenke führte die GKK aus, dass selbst eine tatsächliche Übergabe keine Relevanz für den entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt entfaltet. Aus dem Kontrollprotokoll der Finanzpolizei gehe hervor, dass der BF emotional sehr erregt war und ganz offenkundig seinen Unmut freien Lauf ließ. Er habe auch die Unterschrift des Informationsblattes über die durchgeführte Kontrolle und auch die Annahme verweigert, seitens der Kasse wird noch darauf verwiesen, dass die Beitragszahlungen für den von der Kasse festgestellten Nachversicherungsbescheid als geringfügige Beschäftigung beantragte an, max. € 1,23 betragen. Es werde beantragt der Beschwerde keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.

4. Der Akt wurde mit Schreiben vom 11.04.2016 vorgelegt, und langte am 20.04.2016 beim BVwG ein.

5. Am 12.07.2016 mit 13.09.2016 und 04.10.2016 wurden jeweils mündliche Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, es wurde jeweils jedoch um Verschiebung ersucht, da entweder der BF oder eine Zeugin auf Urlaub sei.

6. Mit Schreiben vom 31.08.2016 bevollmächtigte der BF seine Tochter XXXX, in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu vertreten.

7. Mit Schreiben vom 30.09.2016 wurde das zwischenzeitig ergangene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark, GZ XXXX vom 22.09.2016 übermittelt. In diesem Beschluss wird der Beschwerde stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis gegen den BF behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Begründet wurde dies damit, dass der BF Beschwerde gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt XXXX vom 28.04.2016, GZ XXXX erhoben worden. Das Landesverwaltungsgericht könne aber aufgrund der Aktenlage der Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde (der Stadt XXXX) folgen, wonach es sich beim gegenständlichen Verhältnis zwischen dem BF und LN um einen Gefälligkeitsdienst gehandelt hat, welcher gar keine Verpflichtung zur Meldung bei der GKK gemäß § 33 Abs. 1 ASVG ausgelöst hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

LN hat für den BF einen kurzfristigen, freiwilligen und unentgeltlichen Freundschafts- und Gefälligkeitsdienst.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts und des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts.

Dazu ist anzumerken, dass das Erkenntnis über die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens keine Bindungswirkung auf das gegenständliche ASVG-Verfahren entfaltet.

Hinsichtlich der Beweismittel bestimmt jedoch § 46 AVG, dass als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel). Die Behörde [das Gericht] kann gemäß dem Grundsatz der arbiträren Ordnung daher alles als Beweismittel heranziehen, was nach logischen Grundsätzen Beweis zu liefern, dh einen Beitrag zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zu leisten vermag (VwGH v. 28.01.1992, Zl. 91/04/0224).

Der festgestellte Sachverhalt der durch das Landesverwaltungsgericht ermittelt wurde, welcher auch in seinem Beschluss wiedergegeben wird, wird somit als Beweis im gegenständlichen Verfahren herangezogen.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren unter Einbeziehung der Ergebnisse des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht als hinreichend um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Insoweit bedurfte es keiner Einvernahme des BF sowie der Zeugen zu dieser Sache.

Die im gesamten Verfahren aufgenommenen Niederschriften bilden vollen Beweis § 15 AVG über Gegenstand und Verlauf der Einvernahme. Der Beweis des Gegenteils wurde nicht geführt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Steiermärkische Gebietskrankenkasse.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das ASVG bestimmt:

Zu Spruchteil A):

3.2. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Aufgrund der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, gegenüber den Merkmalen, selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um 1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder 2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder 3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.

Gem. § 33. (1) ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab) meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Als Dienstgeber gilt gemäß § 35 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.

3. 3 Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Im konkreten Fall ist strittig, ob es sich bei LN um einen Dienstnehmer des BF handelte und den BF dadurch verpflichtet war, gem. § 33 Abs 1 ASVG ist die Anmeldungen zur Pflichtversicherung für DN vor Arbeitsantritt vorzunehmen oder ob diese Verpflichtung entfiel, weil LN im Rahmen eines Gefälligkeits- bzw. Freundschaftsdienstes tätig wurde.

Als Gefälligkeitsdienste sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden (VwGH v. 23.05.2012, Zl. 2010/08/0179). Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes und über die oben erwähnte Darlegungspflicht hinaus - eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (VwGH v. 06.08.2013, Zl. 2013/08/011).

Aus dem Sachverhalt ergibt sich ferner, dass kein Entgelt für diese Tätigkeiten vereinbart wurde. Seitens der GKK wird dies in der ergänzenden Stellungnahme zwar nicht bestritten, jedoch wird dazu ausgeführt, dass gegenständlich nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart worden ist, weshalb das sog. "Anspruchslohnprinzip" gelte und die Dienstnehmer Anspruch auf zumindest das kollektivvertraglich festgesetzte Entgelt hätten. Ein angemessenes Entgelt gelte im Zweifel als bedungen (§ 1152 ABGB).

Zu diesen Darlegungen wird festgestellt, dass aufgrund der Bestimmung des § 1152 ABGB ein Dienstverhältnis zwar im Zweifel entgeltlich ist, eine Vereinbarung der Unentgeltlichkeit aber ausdrücklich oder schlüssig erfolgen kann, sofern nur in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise Unentgeltlichkeit gewollt ist (VwGH v. 14.02.2013, Zl. 2011/08/0212). Gegenständlich gingen LN und der BF dem erhobenen Sachverhalt entsprechend ganz offensichtlich von einem Freundschaftsdienst aus. Dies deckt sich einerseits mit dem zwischen ihnen bestehenden Verhältnis, was durch wiederkehrende Kontakte zum Ausdruck kommt, andererseits durch die Kurzfristigkeit des Aushelfens sowie dem Ergebnis des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht.

Es kann somit unter Berücksichtigung des Gesamtbildes mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass trotz keiner ausdrücklich vereinbarten Unentgeltlichkeit gegenständlich Unentgeltlichkeit schlüssig vereinbart wurde.

Die GKK legte ferner dar, dass Entgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinn alle Geld- und Sachbezüge seien, auf die der Dienstnehmer Anspruch hat. Im gegenständlichen Fall kann nicht gesagt werden, dass eine relevante entgeltadäquate Leistung erbracht wurde.

Als atypische Umstände, welche gegen ein Dienstverhältnis sprechen, wurden vor dem Landesverwaltungsgericht geltend gemacht und sind aufgrund der Beweisaufnahme auch für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung, dass LN nur kurzfristig tätig war, keinerlei Entlohnung vereinbart war und geleistet wurde, keine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vorliegt und LN und der BF seit vielen Jahren befreundet sind.

Insgesamt wird somit festgestellt, dass sich nach Würdigung aller Umstände des gegenständlichen Einzelfalles als Gesamtbild ergibt, dass LN bei der verfahrensgegenständlichen Tätigkeit aufgrund seines kurzfristigen, freiwilligen und unentgeltlichen Einsatzes für den BF, zu welchem eine spezifische Bindung besteht, im Rahmen eines Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienstes tätig war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.